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0. 6 ZTV - Putz-/Stuckarbeiten
0. 6
ZTV - Putz-/Stuckarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Putz-/Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen
Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und
Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG
anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder
Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht
ver- mutet. Alle Einbauteile wie Fenster,
Fensterstöcke, Türen, Türfut- ter, Türrahmen,
Türzargen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile,
angrenzende Bauteile etc. sind daher sorgfältig
abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden. Das
nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von Höhenrissen
nach Aufforderung durch die Bauleitung ist Leistung des
AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit
rostfreiem Werkzeug zulässig.
Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume
besenrein zu übergeben.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom
AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so
beispielsweise durch Auftragen von Haftbrücken. Ferner
ist sicherzustellen, dass keine Verminderung der
Putzhaftung aufgrund von eingesetzten Trennmitteln,
durch nicht saugende Untergründe oder Oberfläch- en mit
Bindemittelanreicherungen (Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind
auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der
ersten Putzlage ausge- glichen werden. Alle Stellen, an
denen Risse im Putzgrund sicht- bar sind oder wo Risse
erwartet werden, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber
zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind vor Beginn der
Ar- beiten mit dem AG abzusprechen und deren Vergütung
zu regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN
abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist
sicherzustellen, dass feuchtigkeitsem-pfindliche bzw.
stark saugende Materialien vor zu großem Nässeeintrag
geschützt werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei
Nassreini- gungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit
Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN
über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt wird.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten
oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese
Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers
zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
dauerhaft und materialgerecht zu schließen.
Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen
Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu
klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden
Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu
ermöglichen.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material
wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen,
dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in
Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN
EN 13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort
genannten Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den
Qualitätsstufen Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach
Merkblatt 'Putzober- flächen im Innenbereich' des
Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. herzustellen,
sind grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen
nach DIN 18202 einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse
offensichtlich absehbar sind (z. B. lange, schmale
Flure, Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet
der AN unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu
erwarten ist und welche Güte die Putzoberfläche
aufweisen soll.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind
vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich vorgezogen
zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung des
Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B.
Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch
zu ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch
Bewegungen der Einbauteile entstehen können, soweit
nicht bauseits geschehen.
Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden
Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu
veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekennzeichnet
werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen
sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen.
Wandputz darf keine unmittelbare Verbindung zu
Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen
zum Trittschallschutz vorgesehen sind.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets
mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen. Der
Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels
elastischer Anputzprofile auszubilden.
Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der
Aus- führung des Laibungsputzes noch nicht eingebaut
sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten Tiefe
verputzt, um einen geeig- neten Untergrund für
Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind
auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten
Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist
nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge zu
putzen; der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
2.6 Fugen/Anschlüsse
In zu verfliesenden Bereichen mit optischen
Anforderungen (Bäder- und WC-Einheiten) sind
Putzlehrschienen zur Erlangung absoluter
Oberflächenebenheit einzubauen.
2.7 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und
Durch- brüche sowie alle Ecken von Fenstern und Türen
sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung aus
Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen. Zu
überputzende Schlitze sind unterhalb der Armierungslage
vor dem Verputzen vollflächig zu füllen.
Materialien mit geringer Putzanhaftungsmöglichkeit
und/oder geringer Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen
mit einem Putzträgergewebe aus Rippenstreckmetall zu
überspannen und während des Verputzens zusätzlich mit
Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand >150mm
zu überdecken.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Innenputzarbeiten
1
Innenputzarbeiten
1. 1 Vorbereitende Arbeiten
1. 1
Vorbereitende Arbeiten
1. 2 Einbauteile
1. 2
Einbauteile
1. 3 Innen-/Außenputz
1. 3
Innen-/Außenputz
1. 4 Sonstige Leistungen
1. 4
Sonstige Leistungen
1. 5 Stundenlohnarbeiten
1. 5
Stundenlohnarbeiten