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0. 6 ZTV - GaLa-Bau
0. 6
ZTV - GaLa-Bau
Dem Angebot liegen zusätzlich folgende ZTV zugrunde:
Gewerk: Straßen, Wege, Plätze
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung aus ATV/DIN-Normen:
DIN 18300 - Erdarbeiten
DIN 18308 - Dränarbeiten
DIN 18315 - Oberbauschichten ohne Bindemittel
DIN 18316 - Oberbauschichten mit hydraulischen
Bindemitteln
DIN 18317 - Oberbauschichten aus Asphalt
DIN 18318 - Pflasterdecken, Plattenbeläge,
Einfassungen
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 4051 - Kanalklinker - Anforderungen, Prüfung,
Überwachung
DIN 18920 - Landschaftsbau; Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen
DIN 19571-1 - Aufsätze 500x500 für Abläufe Klasse C
250, rinnenförmig; Zusammenstellung
DIN EN 1177 - Stoßdämpfende Spielplatzböden -
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1338 - Pflastersteine aus Beton -
Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1339 - Platten aus Beton - Anforderungen und
Prüfverfahren
DIN EN 1344 - Pflasterziegel - Anforderungen und
Prüfverfahren
DIN EN 1871 - Straßenmarkierungsmaterialien -
Physikalische Eigenschaften
DIN EN 10025-2 - Warmgewalzte Erzeugnisse aus
Baustählen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für
unlegierte Baustähle
DIN EN 12271-3 - Oberflächenbehandlung -
Anforderungen - Teil 3: Dosierung und Querverteilung
von Bindemitteln und Splitt
DIN EN 12271 - Oberflächenbehandlung -
Anforderungen
DIN EN 12597 - Bitumen und bitumenhaltige
Bindemittel - Terminologie
DIN EN 12849 - Bitumen und bitumenhaltige
Bindemittel - Bestimmung der Eindringfähigkeit von
Bitumenemulsionen
DIN EN 13074 - Mineralölerzeugnisse - Bitumen und
bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des
Bindemittels aus Bitumenemulsionen durch Verdunstung
DIN EN 13075-1 - Bitumen und bitumenhaltige
Bindemittel - Bestimmung des Brechverhaltens - Teil 1:
Bestimmung des Brechwertes kationischer
Bitumenemulsionen, Verfahren mit Feinmineralstoff
DIN EN 13249 - Geotextilien und geotextilverwandte
Produkte - Geforderte Eigenschaften für die Anwendung
beim Bau von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen
DIN EN 13285 - Ungebundene Gemische - Anforderungen
DIN EN 13748-2 - Terrazzoplatten - Teil 2:
Terrazzoplatten für die Verwendung im Außenbereich
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V.:
FLL 150 - Empfehlungen Verkehrsflächen auf
Bauwerken
FLL 340 - Empfehlungen Wasserrückhaltung und
Versickerung
FLL 347 - Empfehlungen Begrünbare Pflasterdecken
und Plattenbeläge
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV)
FGSV 222 - RR 1 - Richtlinien für Rastanlagen an
Straßen - Teil 1: Allgemeine Planungsgrundsätze -
Landschaftsgestaltung - Ergänzende Planungsgrundsätze
für unbewirtschaftete Rastanlagen
FGSV 293/1 - RAS-LP 1 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 1:
Landschaftspflegerische Begleitplanung
FGSV 293/2 - RAS-LP 2 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 2:
Landschaftspflegerische Ausführung
FGSV 293/3 - RAS-LG 3 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen; Teil: Landschaftsgestaltung; Abschnitt 3:
Lebendverbau;
FGSV 293/4 - RAS-LP 4 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 4:
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des
Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von
Geotextilien und Geogittern im Erdbau des Straßenbaues
FGSV 539 - RAS-Ew - Richtlinien für die Anlage von
Straßen - Teil: Entwässerung
FGSV 545 - Merkblatt für die Verhütung von
Frostschäden an Straßen
FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und
Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
FGSV 611 - M Ls - Merkblatt über Lavaschlacke im
Straßen- und Wegebau
FGSV 612 - RGMin-StB - Richtlinien für die
Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau
FGSV 616 - 3 - M RC - Merkblatt über die
Wiederverwertung von mineralischen Baustoffen als
Recycling-Baustoffe im Straßenbau
FGSV 633 - Merkblatt für die Herstellung von Trag-
und Deckschichten ohne Bindemittel
FGSV 790 - TL G Asphalt-StB 01 - Technische
Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau - Teil:
Güteüberwachung - mit Einarbeitung der Änderungen aus
ARS Nr. 9/2005
FGSV 790/1 - TLG Asphalt-DSK-StB 98/03 - Technische
Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau - Teil:
Güteüberwachung, Teil: Mischgut für dünne Schichten im
Kalteinbau
FGSV 826 - Merkblatt für die Verwertung von
Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenausbaustoffen
in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder
gleichwertig', immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser,
Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie
Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf
Anforderung nachzuweisen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel,
Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf.
eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige
Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und
geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an
den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen
des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen,
dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs entstehen kann.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken u. dgl. sind vom Auftragnehmer
vor Arbeitsbeginn zu sichern.
Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung
an angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sind durch den
Auftragnehmer rechtzeitig und eigenverantwortlich vor
Aufnahme der Arbeiten zu treffen. Hierzu gehören auch
die entsprechenden Bausicherungsmaßnahmen.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand
sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich
soll nicht verletzt werden. Über Schutzmaßnahmen und
notwendige Eingriffe ist mit dem Auftraggeber
Rücksprache zu halten.
Die Ränder der einzelnen Schichten sind abzuböschen,
falls keine Randeinfassung oder Schalung vorgesehen
ist.
Anschlüsse an bestehende Bauteile, insbesondere
Schächte, sind ohne Absätze auszuführen. Im Einzelfall
ist von der Bauleitung des Auftraggebers zu
entscheiden, ob die Schichtdicke oder die vorhandene
bauliche Anlage anzupassen ist.
2.3.2 Tragschichten, Frostschutzschichten
Werden unter den Trag- oder Frostschutzschichten
Sauberkeitsschichten zur Ableitung von
Oberflächenwässern notwendig, so sind diese bis zur
Böschung oder Sickergräben zu führen.
Tragschichten unter Pflaster- und Plattenbelägen sollen
wasserdurchlässig sein; bei vorhandenen
wasserundurchlässigen Tragschichten im Bestand ist die
Wasserableitung durch Gefälle oder Dränage zu sichern.
Die Mindestdicke von Frostschutzschichten soll das
Dreifache des Größtkorndurchmessers nicht
unterscheiden.
Sind Sieblinienbereiche vorgeschrieben, so müssen diese
dem eingebauten Zustand entsprechen; eine Entmischung
ist zu verhindern.
Hydraulisch gebundene Tragschichten sind in den
erforderlichen Abständen mit Scheinfugen (Kerbtiefe 1/3
der Dicke) zu versehen.
Bituminös gebundene Tragschichten für Pflaster sind mit
dem oberen zulässigen Hohlraumgehalt nach ZTVT-StB
herzustellen; die Oberflächen der Tragschichten müssen
das Gefälle des Belags aufweisen.
Für die Bettung von Pflaster aus künstlichen Steinen
oder gebranntem Material darf kein ausblühfähiges
Recycling-Material verwendet werden.
2.3.3 Oberbauschichten, Deckschichten
Die Nachbehandlung einer Deckschicht aus Beton erfolgt
gemäß den Vorgaben von DIN 1045-3. Wird die Aufhellung
von Asphaltdeckschichten verlangt, so ist diese durch
die Kombination von Zugabe aufhellender natürlicher
oder künstlicher Zuschlagstoffe und Aufbringen
ähnlicher Stoffe auf die Oberfläche herzustellen Die
vorgegebenen Festigkeitseigenschaften dürfen dadurch
nicht gemindert werden.
2.3.4 Pflasterdecken, Plattenbeläge
Bei Rändern, Anschlüssen an Bordsteine u.dgl. sind
Anfangs-, End- und Randsteine zu verwenden, wenn das
Steinformat das erfordert bzw. erlaubt. Dies unter dem
Vorbehalt der Lieferbarkeit. Wird Betonsteinpflaster
maschinell verlegt, so sind nur Steine mit
Abstandhaltern zu verwenden. Das entbindet nicht vom
Abschnüren bei geradlinigem Fugenverlauf.
Unterschiedliche Dicken der Pflastersteine sind nicht
in der Bettung, sondern bereits in der Tragschicht
auszugleichen, falls das Höchstmaß der Bettungsdicke
überschritten würde. Das Pflasterbett ist mit der
erforderlichen Überhöhung zum Erreichen der Sollhöhe
herzustellen.
Beim Verrütteln von Pflasterbelägen ist darauf zu
achten, dass angrenzende Bauteile hierbei keinen
Schaden davontragen. Rüttelwalzen dürfen nicht
eingesetzt werden. Beim Gefällewechsel sowie beim
Anschluss an andere Beläge, Rinnen u. dgl. darf nicht
über die Kante hinausgerüttelt werden. Es sind
Flächenrüttler mit Gummischuh oder
Neoprene-Schutzplatte zu verwenden. Die Umwucht ist
niedrig einzustellen. Das Rütteln soll vom befestigten
Rand zur Mitte hin erfolgen.
Bei Sandverschluss der Fugen nach dem Rütteln ist der
Restsand erst unmittelbar vor Übergabe der Leistung
abzukehren.
Um unnötige Schneidarbeiten zu vermeiden, soll vor
endgültiger Fixierung der Begrenzungen (Borde u.ä.) bei
beidseitig begrenzten Wegen ein Pflasterstreifen über
die vorgesehene Breite verlegt werden. In Abhängigkeit
vom Steinmaß ist mit der Bauleitung die endgültige
Breite abzustimmen. Eine Verkleinerung des Maßes kommt
regelmäßig nicht in Betracht.
Bei Verbundpflaster sind nach Absprache mit der
Bauleitung im Bereich geplanter oder möglicher späterer
Aufgrabungen Ausgleichsfugen anzulegen, um den Verband
nicht zu beschädigen.
Bei vermörtelten Fugen sind ggf. über den Scheinfugen
von Tragschichten oder an Einbauten und aufgehenden
Bauteilen sowie grundsätzlich im Raster von 8 m
Bewegungsfugen anzuordnen.
2.3.5 Bordsteine, Einfassungssteine
Bordsteine aus Beton sollen zur Sicherung gegen
Kantenpressung mit angeformten Abstandhaltern versehen
sein. Anderenfalls sind dafür entsprechende Maßnahmen
(als Nebenleistung) zu treffen.
Bögen in der Einfassung sind mit Formsteinen
herzustellen; ist das wegen des vorgesehenen Radius
nicht möglich, sind die Borden und ähnliche
Einfassungen zu teilen und die Stirnseiten schräg zu
schneiden.
Die Vorderkante von Bordsteinen aus Beton soll
geringfügig abgerundet sein.
2.3.6 Entwässerung
Roste für Straßeneinläufe sind - sofern sich der
Einlauf noch über dem Straßenniveau befindet - während
der Bauzeit zum Schutz vor Leitungsverschmutzung mit
einer Folie zu unterlegen.
Entwässerungsrinnen aus Fertigteilen sind so
einzubauen, dass aus der anschließenden
Oberflächenbefestigung keine Horizontalkräfte durch
Fahrzeuge oder Temperaturänderungen eingetragen werden.
Roste müssen vor dem Herstellen der
Oberflächenbefestigung eingelegt sein; ersatzweise sind
Absteifungen der Kanten vorzunehmen.
2.3.7 Reparaturarbeiten
Beim Öffnen von Pflasterdecken sind die freien Ränder
in der Lage zu sichern. Alle Deckschichten sind soweit
zurück zu bauen, dass sie nicht durch nachrutschendes
Erdreich oder Unterspülungen Hohlstellen bekommen.
2.3.8 Verkehrssicherung
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer
während der Dauer der Erfüllung seines Auftrages. Sie
umfasst den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie die
Ausschilderung - auch von Umleitungen - nach Abstimmung
mit den zuständigen Behörden.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die
Verkehrssicherung zu benennen mit Angabe der Eignung
und Qualifikation.
Zur Wahrnehmung der Verkehrssicherung der Baustelle
gehört auch die laufende Kontrolle der
Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der
Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Die Beschilderung ist entsprechend den Auflagen und der
jeweiligen Bauphase vorzunehmen. In Zeiten der
Arbeitsruhe sind nach Möglichkeit
Verkehrsbeschränkungen aufzuheben. Es sind maximal drei
Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten
zulässig.
Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in
Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden,
damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des
Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden
werden kann.
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für
Warnleuchten sind nicht zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche
verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen
aufweisen.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für
Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind
bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von
Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu
errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen
der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem
Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche
optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im
öffentlichen Raum angebracht werden.
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Die
Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch
seine Baufahrzeuge verschmutzten Straßen und Wege
obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner
Arbeiten. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht,
sofern es sich nicht ausdrücklich um Besondere
Leistungen handelt.
Auf die unterschiedliche Abgrenzung von Nebenleistungen
und Besonderen Leistungen innerhalb der für dieses
Gewerk geltenden DIN-Vorschriften wird hingewiesen.
Mit den Preisen ist weiterhin abgegolten:
- Das Anarbeiten der Trag- und Deckschichten an
vorhandene Schichten oder an anders gearbeitete
Begrenzungen, soweit es sich nicht um Besondere
Leistungen handelt.
- Das Anarbeiten der Längs- und Querfugen bei
Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom Auftraggeber zu
vertreten sind.
- Beseitigen von Fahrspuren im Planum.
- Das Herstellen des Feinplanums für
Schalungsschienen, technologische Leiteinrichtungen für
Fertiger u.dgl.
- Das Herstellen senkrechter Flächen an den
Außenkanten der Deckschichten.
Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer
Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der
genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund
der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer
Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen
Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein
angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten
ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis
für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis
zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit
gebildet.
Mit den Preisen ist nicht abgegolten:
- Das Ausbessern von Trag- und Bindeschichten, wenn
es durch zwischenzeitliche Verkehrsnutzung erforderlich
wird, sofern diese vom Auftraggeber ausdrücklich
zugelassen wird.
2.5 Abrechnungshinweise
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen
und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen
zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Mehrbreiten, Mehrdicken und Mehrlängen sind bei
Abweichungen vom Leistungsverzeichnis (nicht vom
Mengenansatz) vorher zu vereinbaren.
Beim Aufbringen von Asphaltschichten auf eine gefräste
Unterlage wird der Materialmehrbedarf nicht gesondert
erfasst, wenn diese Leistung in der
Leistungsbeschreibung vorgesehen ist.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
Gewerk: Landschaftsbauarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18320 - Landschaftsbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18300 - Erdarbeiten
DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18308 - Dränarbeiten
DIN 18310 - Sicherungsarbeiten an Gewässern,
Deichen und Küstendünen
DIN 18330 - Mauerarbeiten
DIN 18331 - Betonarbeiten
DIN 18332 - Naturwerksteinarbeiten
DIN 18333 - Betonwerksteinarbeiten
DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18335 - Stahlbauarbeiten
DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
DIN 18338 - Dachdeckungs- und
Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18367 - Holzpflasterarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 4055 - Wasserleitungen - Straßenkappe für
Unterflurhydranten Technische Regel des DVGW
DIN 18035-2 - Sportplätze - Teil 2: Bewässerung
DIN EN 805 - Wasserversorgung - Anforderungen an
Wasser-versorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb
von Gebäuden
DIN EN 1271 - Spielfeldgeräte Volleyballgeräte -
Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen,
Prüfverfahren
DIN EN 1510 - Spielfeldgeräte Tenniseinrichtungen
- Funktio- nelle und sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfverfahren
DIN EN 10218 - Stahldraht und Drahterzeugnisse
DIN EN 10223 - Stahldraht und Drahterzeugnisse für
Zäune
DIN EN 10244 - Stahldraht und Drahterzeugnisse
Zu beachtende Technische Regeln:
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen:
FGSV 222; RR 1 - RR 1 - Richtlinien für Rastanlagen
an Straßen Teil 1: Allgemeine Planungsgrundsätze -
Landschafts-gestaltung - Ergänzende Planungsgrundsätze
für unbewirtschaftete Rastanlagen
FGSV 293/2 - RAS-LP 2 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen - Teil: Landschaftspflege Abschnitt 2:
Landschaftspflegerische Ausführung
FGSV 293/3 - RAS-LG 3 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen - Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3:
Lebendverbau
FGSV 293/4 - RAS-LP 4 - Richtlinien für die Anlage
von Straßen - Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4:
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V.:
FLL 008 - Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1:
Planung, Pflanzarbeiten, Pflege, 2005
FLL 009 - Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2:
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen, 2004
FLL 020 - Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen,
2004
FLL 030 - Leitfaden für die funktionsgerechte
Ausführung und Pflege von Gehölzpflanzungen im
besiedelten Bereich
FLL 062 - Baumkontrollrichtlinie: Richtlinie zur
Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, 2004
FLL 120 - Richtlinie Dachbegrünungen
FLL 130 - Richtlinie Fassadenbegrünungen
FLL 150 - Empfehlungen Verkehrsflächen auf
Bauwerken
FLL 310 - Empfehlungen Besondere
Begrünungsverfahren
FLL 320 - Empfehlungen Begrünung von
Problemflächen
FLL 330 - Empfehlungen Umgang mit Neophyten
FLL 340 - Empfehlungen Wasserrückhaltung und
Versickerung
FLL 375 - Richtlinie Golfplätze
Güteschutz:
RAL-GZ 244 - Wald- und Landschaftspflege -
Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder
gleichwertig', immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Pflanzenlieferung erfolgt gemäß Pflanzliste.
Gehölze sind im nicht zurückgeschnittenen Zustand
anzuliefern. Vorherige Entblätterung ist unzulässig.
Bei Lieferung der Pflanzen sind diese leicht zählbar
und übersichtlich sortiert zu lagern und ggf.
einzuschlagen. Eine technische Zwischenabnahme bleibt
vorbehalten.
Ersatzlieferungen sind nur mit Zustimmung des
Auftraggebers vorzunehmen.
Nicht angewachsene Pflanzen werden für den Auftraggeber
kostenfrei ersetzt. Feststellung erfolgt nach Ablauf
der Fertigstellungspflege.
Sind einzelne Pflanzen (Anzahl, Gattung, Art, Sorte,
Sortierung, Güteklasse) nicht termingerecht zu
beschaffen, ist der AG umgehend zu verständigen. Dabei
sind ihm entsprechende Ersatzvorschläge über
beschaffbare Pflanzen zu machen. Art, Umfang und
Zeitpunkt der Ersatzlieferung werden gesondert
vereinbart.
Auf Verlangen ist die Herkunft der Pflanzen und Gehölze
nachzuweisen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel,
Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf.
eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige
Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und
geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an
den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Der Auftragnehmer hat ihm übergebene Festpunkte,
Absteckungen und Markierungen zu sichern. Ist der
Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle
beauftragt, gehört dazu auch die laufende Kontrolle der
Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der
Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke
müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen
des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, so
dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs entstehen kann.
Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer
zu vergewissern, welche Flächen, Wege und Böschungen
mit welchen Fahrzeugen befahren werden dürfen.
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf
geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die
Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Boden
unter den Humusflächen so beschaffen ist, dass ein
Durchsickern von Tagwasser möglich ist. Falls diese
Arbeiten nicht im vertraglichen Leistungsumfang des
Auftragnehmers enthalten sind, ist der Auftraggeber auf
die ungünstige Bodenbeschaffenheit hinzuweisen.
Humusierte Flächen dürfen wegen der Gefahr der
Verdichtung in keinem Fall mit schweren oder
gummibereiften Fahrzeugen befahren werden.
Ist Unkrautbekämpfung ausgeschrieben, so hat diese
mechanisch zu erfolgen. Der Einsatz chemischer
Unkrautbekämpfungsmittel ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2.3.2 Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke
Baumgruben und Pflanzflächen sind vor dem Aufbringen
des Oberbodens mit Pfählen gut sichtbar zu markieren.
Fremdkörper im Oberboden (Wurzelstöcke, Betonreste,
große Steine) sind zu laden und abzufahren. Der Einbau
und die Verteilung des Bodens ist zur Vermeidung von
Verdichtungen mit geeigneten Erdbaumaschinen und bei
entsprechender Witterung durchzuführen. Bei
Humuslieferung ist der Boden vor dem Einbau dem
Auftraggeber vorzuzeigen und unter Angabe der Herkunft
in steter, gleichbleibender Qualität nachzuliefern.
Oberboden aus Bereichen kontaminierten Erdreiches darf
nicht geliefert bzw. wiederverwendet werden. Soll
Oberboden abgetragen werden, sind hochgewachsene
Kräuter und Gräser vorher zu mähen und zu zerkleinern.
Frisches Häckselgut darf nicht in den Oberboden
eingemischt werden.
2.3.3 Pflanzarbeiten
Die Überprüfung der Pflanzlieferung erfolgt durch den
Auftragnehmer erstmals bei Anlieferung, solange die
Pflanzen noch nach Art und Sorten getrennt sind. Es ist
Sache des Auftragnehmers, den Auftraggeber dazu
rechtzeitig zu benachrichtigen. Dabei sind die
Pflanzenlieferscheine (Bezeichnung der Stückzahl, Art,
Wuchsform und Größe) zu übergeben.
Sämtliche Pflanzarbeiten dürfen nur bei frostfreiem
Wetter vorgenommen werden. Im Einzelfall, z.B. bei
Großbäumen, ist für die Pflanzung die Zustimmung des
Auftraggebers einzuholen. Bei Frühjahrspflanzungen
sollen die Pflanzarbeiten bis spätestens 1. Mai beendet
werden.
Der Abstand der Pflanzen untereinander sowie die
Entfernung zu den Wegen und Straßen bzw.
Grundstücksgrenzen sind nach Plan, nach örtlicher
Angabe des Auftraggebers und nach behördlichen
Bestimmungen vorzunehmen.
Hochstämme und Stammbüsche ab 18 cm Stammumfang sind
vom Wurzelhals bis zum Kronenbeginn zu schattieren (mit
Sackleinen einzuschlagen etc.)
Gehölze dürfen erst nach der Kontrollprüfung
zurückgeschnitten werden; der Rückschnitt darf nur mit
geeigneten Werkzeugen erfolgen, damit ein glatter
Schnitt entsteht.
Soll Mähgut zum Mulchen verwendet werden, so darf es
nur bis zu 15 cm dick im lockeren Zustand aufgetragen
werden. Das Mulchen soll unmittelbar nach dem Pflanzen
erfolgen.
Ist der Fertigrasen ohne weitere Bezeichnung
ausgeschrieben, können wahlweise eingebaut werden:
- Rasensoden in Dicken von 30 - 60 mm
- Rollrasen in Bahnen über 1 m Länge
- Rasenmatten, industriell hergestellt (kein
Kunststoffrasen)
Sofern im Leistungsverzeichnis keine näheren Angaben
über Gräsersaatgut enthalten sind, gilt
'Landschaftsrasen - Standard ohne Kräuter' nach RSM.
Ansaaten haben grundsätzlich unverzüglich nach
Bearbeitung des Oberbodens zu erfolgen.
2.3.4 Dachbegrünung
Vor dem Aufbringen der Dachbegrünung (einschl.
Wurzelschutz, Dränageschicht u. dgl.) ist die
Abdichtung technisch abzunehmen.
Innerhalb der Vegetationsschicht liegende Dachabläufe
müssen durch 30 bis 50 cm breite Kiesschüttungstreifen
oder eingebaute Kontrollschächte vor Verunreinigungen
freigehalten werden.
An die Filterschicht aus Vlies werden folgende
Anforderungen gestellt:
- Witterungsbeständigkeit
- Beständigkeit gegen Mikroorganismen
- Pflanzenverträglichkeit und Durchwurzelbarkeit
- Flächengewicht zwischen 100 und 200 g/m²
- ausreichende mechanische Festigkeit
- Wasserdurchlässigkeit im Neuzustand mindestens
zehnmal größer als die vorgegebene
Wasserdurchlässigkeit der Vegetationsschicht
Die Filterschicht darf die Oberfläche des maximalen
Wasserstaus nicht berühren.
Die Überlappung der Bahnen beträgt mindestens 10 cm,
sie sind von den Rändern bis unter die Oberfläche der
Vegetationstragschicht hochzuführen.
Für Vegetationstragschichten ist zu beachten: Werden im
Leistungsverzeichnis keine detaillierten Angaben über
die Art der Vegetationstragschicht gemacht, obliegt es
dem Bieter, die geeignete Ausführung für den
vorgegebenen Aufbau und die vorgegebene Begrünung
anzubieten. Werden Einzelangaben gemacht, so sollen
folgende Bezeichnungen der Ausführung und Kalkulation
zugrunde gelegt werden:
- Böden (verbesserte Ober- bzw. Unterböden)
- Schüttstoffe (mineralischer Stoff mit geringem oder
hohem Anteil anorganischer Substanz oder mit
offenporiger Kornstruktur ohne organische Substanz)
- Substratplatte aus (modifiziertem) Schaumstoff
- Substratplatte aus Mineralfasern
- Vegetationsmatten (mit Schüttstoffgemischen).
Der Nährstoffgehalt der Tragschicht ist auf die
vorgesehene Bepflanzung und Bewässerungsart abzustimmen
und auf Anforderung mittels der Herstellerangabe
nachzuweisen.
Bepflanzungen
Saatgut und Fertigrasen muss DIN 18917 -
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und
Saatarbeiten - entsprechen.
Für Grasvegetation sind Regel-Saatgut-Mischungen zu
verwenden. Für Sprossteile von Sedum-Gewächsen gelten
die Anforderungen der Gütebestimmung für Stauden.
Stauden und Solitärpflanzen, die auf bindigen Böden
gezogen wurden, sind nicht geeignet.
Pflanzen für Extensivbegrünungen müssen aus
Freilandaufzucht stammen.
Durch die Bepflanzung darf keine Fremdvegetation -
besonders rhizom- und ablegerbildende - eingeführt
werden.
Gehölze müssen den Gütebestimmungen für Baumschulen
entsprechen.
Bei allen Pflanzenarten ist auf Verlangen der
Bezugsnachweis zu erbringen.
Sicherungsmaßnahmen
Gehölze sind standfest zu sichern. Die Baumsubstanz
darf dabei nicht beschädigt werden. Anschlüsse sind als
lösbare Verbindung herzustellen.
Während der Durchführung der Arbeiten sind alle
erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung vor
Wettererscheinungen zu treffen. Das gilt sinngemäß auch
für eine vereinbarte Wartung und Pflege der
Dachbegrünung für deren Dauer sowie für nur
vorübergehend wirksame Maßnahmen, z.B. Feuchthalten,
Beschweren, Einsatz von Bodenfestigern.
Besteht bei begrünten Dächern die Gefahr, der
Austrocknung von Substrat und extensiver Begrünung,
sollen bei Bebauung im Bestand oder beim Anschluss an
Brand- oder gleichwertige Wände umlaufend Kiesstreifen
(8/32) von mindestens 50 cm Breite und 15 cm Dicke auf
der Dichtung bzw. Trennschicht angelegt werden (In den
Landesbauvorschriften kann eine vergleichbare Maßnahme
zwingend gefordert sein).
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen
ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18320 gelten als
Nebenleistung:
- Erschwernisse, die jahreszeitlich oder
witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise
gerechnet werden muss.
- Beseitigen von normalen Niederschlägen.
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle.
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der
benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und
dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des
Auftragnehmers entstanden ist und soweit es sich nicht
ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt.
- Staubschutz bei Transporten.
- Zwischenlagerung auf Veranlassung des
Auftragnehmers.
- Beseitigen von Winderosion begrünter Flächen sowie
Nachpflanzungen im Rahmen der Fertigstellungspflege
Für Kunststoffrasenflächen gelten folgende
Leistungsbegrenzungen:
- Reinigen: Kehren, Kehrsaugen, Nassreinigung mit und
ohne Reinigungsmittel
- Säubern: Laub entfernen, Bewuchs entfernen (in
diesem Fall ist ein chemischer Wirkstoff nach
ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers
zugelassen).
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18320 gelten als Besondere
Leistung:
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde
von Munition und durch historisch bedeutsame
Ausgrabungen.
- Beseitigung von Verkrautungen.
2.5 Abrechnungshinweise
Werden verschiedene Bodenklassen (gemäß Abschnitt 2.3
DIN 18300 Erdarbeiten) in einer Leistungsposition ohne
Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen
zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein
der Kalkulation zugrundeliegendes Verhältnis bekannt
gegeben werden.
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur
die technisch erforderlichen und technologisch
möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen
einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des
schuldhaft handelnden Verursachers.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
2.7 Angaben zur Baustelle:
Die Baustelle ist über die Ottonenstr. und für kleinere
Fahrzeuge durch den Gebäudedurchgang unter Haus A/B
erreichbar. Ein Lageplan ist den Planunterlagen
beigefügt.
Dem Angebot liegen zusätzlich folgende ZTV zugrunde:
1 Garten- und Landschaftsbauarbeiten
1
Garten- und Landschaftsbauarbeiten
Hinweis zum Bauablauf!
Bei den nachfolgend beschriebenen Bauleistungen handelt
es sich um Einzelleistungen welche seitens des Bauherrn
zusammen (mehrere Titel/ Positionen zeitgleich) oder
zeitversetzt (nach Fertigstellung der Einzelflächen)
individuell abgerufen werden, wir bitten dieses bei
Ihrer Kalkulation zu berücksichtigen.
Eine Ausführung der Gesamtleistung in einer zeitlich
abfolgenden Zeitschiene ohne Unterbrechung kann nicht
zugesichert werden.
Hinweis zum Bauablauf!
1. 1 Vor- und Erdarbeiten
1. 1
Vor- und Erdarbeiten
1. 2 Pflasterarbeiten
1. 2
Pflasterarbeiten
1. 3 Einrichtungen, Ausstattungen
1. 3
Einrichtungen, Ausstattungen
1. 4 Vegetationstechnik
1. 4
Vegetationstechnik
1. 7 Stundenlohnarbeiten /
1. 7
Stundenlohnarbeiten /