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Baubeschreibung Baubeschreibung
Bauherr ist die Reiterkoppel Wohnbau GmbH & Co.KG auf Fehmarn.
Auf sechs großen Grundstücken werden an der Bürger Weide / Grüner Weg auf 23769 Fehmarn in 6 Bauabschnitten 270 Wohnungen gebaut.
1. Bauabschnitt:
77 Seniorenwohnungen mit 2 Gewerbeeinheiten (Bäcker/Kiosk und Tagespflegeeinrichtung), verteilt auf 4 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Ende Q2 2026.
2.Bauabschnitt:
ca. 92 Stück öffentlich geförderte Wohneinheiten, verteilt auf 6 Baukörper
Beginn Hochbau ca. Anfang Q4 2026
3.Bauabschnitt:
ca. 92 frei finanzierte Wohnungen, verteilt auf 11 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q2 2027.
4. Bauabschnitt:
Parkpalette für ca. 193 PKW-Stellplätze.
Beginn ca. Q4 2027.
5. Bauschnitt:
Vollstationäres Altenpflegeheim mit ca. 80 Betten.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q1 2027.
6. Bauabschnitt:
9 Reihenhäuser für Privaterwerber, verteilt auf 3 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Q3 2027
Gesamt:
- 24 x Wohngebäude
- 11 x verschiedene Gebäudetypen (Wiederholungsfaktoren)
- ca. 4,6 ha großes Grundstück
- ca. 16.510 qm vermietete Wohnfläche, davon ca. 900 qm Wohnfläche bei den Reihenhäusern
- 1 Parkpalette mit 193 PW-Stellplätzen
- ca. 11.000 qm Dachfläche
- ca. 3500 qm PV-Fläche
- ca. 28 Stück im Bereich der öffentlichen Straßen und ca. 94 Stück auf
Parkflächen der einzelnen Grundstücken
Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den 1.Bauabschnitt:
Die 4 Gebäude sind nicht unterkellert und haben jeweils ein Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Gebäudeklasse 3.
Es sind 24 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem eigenem Grundstück für die Seniorenwohnungen, Tagespflege (im EG von SO2) und eine Gewerbefläche (im EG von Haus SO1) geplant.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt vom Grünen Weg
Alle 4 Häuser werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus und einem Aufzug erschlossen.
Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Haus S 01:
17 Wohnungen mit 920,47 qm Wohnfläche und eine Gewerbefläche im EG mit
72,92 qm Nutzfläche (Bäcker / Kiosk), sonstige Nutzfläche ca. 242 qm
Haus S 02:
18 Wohnungen mit 944,35 qm Wohnfläche und die Tagespflege im EG mit
354,95 qm Nutzfläche, sonstige Nutzfläche ca. 315 qm
Haus S 03:
18 Wohnungen mit 978,92 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 240 qm
Haus S 04:
24 Wohnungen mit 1.256,38 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 358 qm
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen:
die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der örtlichen Verfügbarkeit gegen Kostenbeteiligung bereitgestellt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen Dachdeckungsarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 4109-1
Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen
DIN 4109-2
Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 55634-1
Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl - Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 55634-2
Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl - Teil 2: Überwachung und Zertifizierungsanforderungen
DIN 14094-2
Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen - Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern
DIN 68365
Schnittholz für Zimmererarbeiten - Sortierung nach dem Aussehen - Nadelholz
DIN 68800-3
Holzschutz - Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln
DIN EN 335
Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten
DIN EN 350
Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Prüfung und Klassifizierung der Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten gegen biologischen Angriff
DIN EN 460
Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen
DIN EN 501
Dacheindeckungsprodukte aus Metallblech - Festlegung für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Zinkblech
DIN EN 502
Dachdeckungsprodukte aus Metallblech - Spezifikation für vollflächig unterstützte Dachdeckungsprodukte aus nichtrostendem Stahlblech
DIN EN 504
Dachdeckungsprodukte aus Metallblech - Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Kupferblech
DIN EN 505
Dachdeckungsprodukte aus Metallblech - Spezifikation für vollflächig unterstützte Dachdeckungsprodukte aus Stahlblech
DIN EN 506
Dachdeckungsprodukte aus Metallblech - Festlegungen für selbsttragende Bedachungselemente aus Kupfer- oder Zinkblech
DIN EN 507
Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente aus Metallblech - Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Aluminiumblech
DIN EN 508-1
Dachdeckungs- und Wandbekleidungsprodukte aus Metallblech - Spezifikation für selbsttragende Dachdeckungsprodukte aus Stahlblech, Aluminiumblech oder nichtrostendem Stahlblech - Teil 1: Stahl
DIN EN 508-2
Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente aus Metallblech - Spezifikation für selbstragende Bedachungselemente aus Stahlblech, Aluminiumblech oder nichtrostendem Stahlblech - Teil 2: Aluminium
DIN EN 508-3
Dachdeckungsprodukte aus Metallblech - Festlegungen für selbsttragende Bedachungselemente aus Stahlblech, Aluminiumblech oder nichtrostendem Stahlblech - Teil 3: Nichtrostender Stahl
DIN EN 516
Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Einrichtungen zum Betreten des Daches - Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte
DIN EN 517
Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken
DIN EN 546
Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen - Folien
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1013
Lichtdurchlässige, einschalige, profilierte Platten aus Kunststoff für Innen- und Außenanwendungen an Dächern, Wänden und Decken - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 10088-1
Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 10088-2
Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
DIN EN 12326-2
Schiefer und Naturstein für überlappende Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen - Teil 2: Prüfverfahren für Schiefer und carbonathaltige Schiefer
VDI 2719
Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
BG Bau Fachinfo Gefahrstoffe Prävention
Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung
Herausgeber: Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. und andere
IVD-Merkblatt Nr. 19-1
Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen, Montageklebstoffen, Butyldichtungsbändern und -profilen. Teil 1 Außenbereich
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
MB 191
Merkblatt 191: Wellprofile aus Stahl für Dach und Fassade
Herausgeber: Wirtschaftsvereinigung Stahl
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
VdS 2047
Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
VdS 2216
Brandschutzmaßnahmen für Dächer; Merkblatt für die Planung und Ausführung
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Schiefer
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Dachziegeln und Dachsteinen
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Faserzement-Dachplatten
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Faserzement-Wellplatten
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Bitumenschindeln
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Bitumenwellplatten
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Regeln für Dachdeckungen mit Holzschindeln
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dachdeckungen mit Reet
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Außenwandbekleidungen mit Schiefer
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Außenwandbekleidungen mit ebenen Faserzement-Platten
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Außenwandbekleidungen mit Faserzement-Wellplatten
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Regeln für Außenwandbekleidungen mit Holzschindeln
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Außenwandbekleidungen mit kleinformatigen Produkten aus Ton und Beton
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Regeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Blei im Bauwesen, Teil 1: Technische Regeln
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Merkblatt Äußerer Blitzschutz auf Dach und Wand
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Merkblatt Solartechnik für Dach und Wand
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Merkblatt Wärmeschutz bei Dach und Wand
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Merkblatt Einbauteile bei Dachdeckungen
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
Angaben zur Baustelle
Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst:
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu verwenden.
Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine wesentlichen Farbunterschiede aufweisen.
Dachlatten müssen den Anforderungen von Abschnitt 3.5 ATV DIN 18334 entsprechen.
Nägel zur Befestigung von Latten und Brettern müssen eine Länge von mindestens der 2,5-fachen Holzdicke haben und einen Flachkopf besitzen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Es gelten weiter die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) sowie die DIN 4420 und 4421, das Regelwerk des deutschen Dachdeckerhandwerks, die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers / Herstellerrichtlinien sowie die Technischen Merkblätter, jeweils in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung. Richtlinien, Bestimmungen und Verordnungen von Behörden, wie Gewerb aufsicht, Brandschutzbehörde usw., sowie Vorschriften der für das Projekt gültigen Landesbauordnung sind einzuhalten.
Alle Leistungen (insbes. die Anforderungen der EnEV) sind grundsätzlich mit Lieferung und Montage allem Zubehör, komplett, funktions- und abnahmefertig anzubieten. Bei allen Positionen sind die angebotenen Fabrikate, Systeme Typenbezeichnungen usw. anzugeben, soweit diese dort nicht angegeben sind.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.).
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Regeldachneigung als Mindestdachneigung für die ausgeschriebene Deckung zu prüfen, insbesondere an Schleppdächern und Gauben.
Nach Fertigstellung der Arbeiten sind Rinnen, Kehlen, Fallrohre u. dgl. von Ziegelabfällen, Mörtelresten u. ä. zu reinigen.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung zu Vollständigkeit, d.h. alle Lieferungen, Leistungen und Arbeitsvorgänge, die sich bei den Positionen zur Vollständigkeit der Leistung, zur Funktionsfähigkeit, zum Erreichen des Nutzungszweckes und für den abnahmefertigen Zustand der geforderten Leistung ergeben, sind einzurechnen, auch wenn einzelne Teilleistungen oder Teillieferungen nicht besonders beschrieben sind.
Alle Angebotspreise verstehen sich inkl. Lohn- und Materialkosten.
Nach Auftragserteilung sind von Auftragnehmer (falls erforderlich) gewerkespezifische Verlegezeichnungen mit allen technischen Angaben, Hinweisen und Vermassung für die Ausführung zur Abstimmung in prüffähiger Ausführung dem Bauherrn vorzulegen.
Grundlage für die weiterführende Planung und Ausführung des Auftragnehmers ist die vom Auftraggeber beigestellte Vertragsplanung. Seitens des AG erfolgen keine weiteren Planungsleistungen. dem Auftragnehmer obliegt die Prüfung der baulichen Gegebenheiten
(Baustelle, Zufahrt, Baustelleinrichtung etc.). Mängel und/oder Behinderungen, die den Bereich der Baustelle betreffen, sind der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuell noch zu erbringende bauseitige Nebenleistungen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten auszuführen.
Arbeitsbehinderungen, die durch eine rechtzeitige Besichtigung der Baustelle hätten vermieden werden können, werden vom AG nicht anerkannt.
Falls es für die Ausführung eigener Leistungen erforderlich ist, Arbeitsschutzabdeckungen, Umwehrungen, Leiter- und Treppengänge und sonstige Einrichtungen zu entfernen, sind diese nach Ausführung oder Unterbrechung der Arbeiten unverzüglich gem . UVV wieder herzustellen.
Material- und Farbfestlegung ist mit dem Projektleiter rechtzeitig vor Ausführungsbeginn abzustimmen.
Nach der Dachrinnenmontage ist gemäß DIN EN 607, 612 und 1462 das Gefälle zu prüfen und der gesamte Rinnenstrang ggf . so auszurichten, dass ein einwandfreies und stauloses Ablaufen des Regenwassers gewährleistet ist. Im Traufbereich von Pfannendächern sind grundsätzlich Nackenbleche hinter den
Rinnenblechen anzuordnen.
Bis zum Anschluß der Dachentwässerung an die Grundsielleitungen, ist das anfallende Regenwasser mit einer sicher aufgestellten provisorischen Regenentwässerung von der Fassade so fernzuhalten, dass das abgelaufene Regenwasser dauerhaft vom Gebäude abgehalten wird. Es ist ferner darauf zu achten, dass das provisorisch abgeführte Regenwasser nicht zum Schaden Dritter abgeleitet wird.
Nach dem Anschließen der Regenwasser-Fallrohre an die Grundleitung ist darauf zu achten, dass keinerlei Baustoffe/Restmaterialien den Rinnenabfluss verstopfen oder in die Grundleitungen gelangen können.
Dämmungen
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BG Bau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Blowerdoor-Test durchgeführt wird.
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen produktbedingten Maßnahmen an die Begrenzungslinien des Daches sowie an Einbauten hochzuführen und anzuschließen.
Bei der normgerechten Bemessung von Lüftungsöffnungen ist die Einengung bzw. Verminderung durch Insektenschutzgitter zu beachten, der Nettoquerschnitt ist einzuhalten.
Dämmungen in Steildächern sind so einzubauen, dass ein Abgleiten verhindert wird. Das gilt auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Abdichtung
Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien.
Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezüglich Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Dies gilt insbesondere auch bei der Sanierung vorhandener Dachflächen.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Lattung, Schalung
Dachlatten dürfen nicht über Brandwände geführt werden. Die Latten sind zu unterbrechen und die Brandwand ist mit Metallwinkeln zu überbrücken. Die Hohlräume zwischen der Eindeckung und der Oberseite der Brandwand sind mit geeignetem Dämmmaterial zu verfüllen.
Stöße von Dachlatten auf Konterlatten sind mit einer doppelten Konterlatte zu unterlegen.
Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
Unterspannungen und Unterdeckungen müssen - auch wenn sie diffusionsoffen sind - Wasser führen können. Die Regensicherheit ist in der Bauphase bei allen zu erwartenden Temperaturen zu gewährleisten. Ist bei belüfteten Steildachkonstruktionen eine nicht diffusionsoffene Unterspann-/Unterdeckbahn ausgeschrieben ( sd > 0,3 m ), so kann stattdessen eine diffusionsoffene Bahn ( sd = 0,3 m ) eingebaut werden, wenn auch damit die Regendichtheit bei allen zu erwartenden Temperaturen während der Bauphase des Daches gewährleistet wird.
Unterspann-/Unterdeckbahnen sind bei der Verarbeitung in der kalten Jahreszeit so zu lagern, dass sie eine optimale Verarbeitungstemperatur entsprechend den Herstellerhinweisen haben. Sie sind in dieser Zeit in kleineren Flächen und mit geringerem Durchhang zu verlegen.
Beim verklebten Verlegen von Unterspann-/Unterdeckbahnen in der kalten Jahreszeit sind für die Verklebung bei niedrigen Temperaturen geeignete Klebebänder zu verwenden.
Am First belüfteter Dächer muss die Unterspannung oder Unterdeckung so angebracht werden, dass die Wirkung des Lüftungsfirstes nicht beeinträchtigt wird. Nicht diffusionsoffene Unterspannbahnen sollen ca. 50 mm unterhalb des Scheitelpunktes enden. Darüber ist eine den First überdeckende Bahn mit Lüftungsöffnungen o.ä. zu verlegen.
Traufseitig ist die Bildung von möglichen Wassersäcken in der Unterspannung oder Unterdeckung unbedingt zu vermeiden.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus gefordert, sind die Konterlatten in die wasserdichte Ausführung einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleben.
Bei Unterdeckungen sind evtl. aufgetretene Falten aufzuschneiden und glattzulegen, die Schnitte sind abzudichten.
Dachziegeldeckung / Dachsteindeckung
Bei der Verwendung von Ortgangziegeln müssen diese einen lichten Abstand von mindestens 10 mm von der Außenhaut des Giebels haben. Andere Konstruktionen müssen mindestens 30 mm Überstand haben. Bei der Verwendung konischer Firstziegel ohne Falz muss die Längsüberdeckung mindestens 40 mm betragen.
Bei Trauf- und Mansardgesimsen sollen die Gesimsbretter u. dgl. erst nach der Deckung der Dachfläche zugeschnitten und angebracht werden. Das gilt entsprechend für Zahnleisten am Giebel.
Sind Ableitungen für Blitzschutz vorgesehen, sollen die Ableitungsstützen zugleich mit der Deckung eingebaut werden.
Ist ein Rinneneinhang (Traufblech) vorgesehen, sollen die Ziegel der untersten Reihe nicht in die Rinne hineinragen.
Die Anzahl der ausgeschriebenen Lüfterziegel gilt nur als Richtwert. In Abhängigkeit vom angebotenen Fabrikat sind so viele Lüfterziegel einzubauen, dass die nach DIN 4108-3 geforderten Werte erreicht werden. Das gilt insbesondere bei unregelmäßigen Dachformen und für die Lüftung von Walmflächen sowie bei Unterbrechungen durch Einbauten.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Die Sicherung provisorischer Abdeckungen ist besonders auf der windabgewandten Seite der geneigten Dachfläche und im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen.
Die Verklammerung von Ziegeln oder Dachsteinen ist, wenn keine Vorgabe im Leistungsverzeichnis enthalten ist, nach den ZVDH-Fachregeln und den Vorschriften der Dachziegel-/Dachsteinhersteller entsprechend der Windzone und Dachneigung vorzunehmen.
Bitumenschindeldeckung
Befestigungsstifte müssen mindestens 25 mm, im Bereich von First und Grat 30 mm lang sein, mit Flachkopf, Kopfdurchmesser min. 9 mm.
Bei Dachneigungen über 60° sind die Schindeln zusätzlich an den oberen Ecken zu befestigen, der Austritt von Klebematerial muss in diesem Fall ausgeschlossen sein.
Die Stoßfuge der Schindeln beträgt ca. 2 mm.
Anschlüsse an das Ortgangblech sind mit wasserabweisendem Schrägschnitt auszuführen.
Aufgebogene oder umgelegte Schindeln sind bei Temperaturen unter 10°C zu erwärmen.
Überdeckende Schenkel von Anschlussblechen oder Einfassungen, auch Nockenbleche, müssen einen Wasserfalz haben.
Dachdeckung mit Profilblechen bzw. Verbundplatten
Die Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und Gurten erfolgen.
Einschnitte sind gemäß Herstellervorschrift nachzukonservieren.
Paletten sind gleichmäßig verteilt auf der Dachfläche zu lagern.
Dachfenster, Lichtkuppeln, Dachausstiege
Der Einbau von Wechseln im Dachverband ist in den Bauplänen nur betreffs der Lage der Fenster dargestellt. Die genauen Maße sind entsprechend dem angebotenen Fabrikat und der erforderlichen Brüstungshöhe vom Auftragnehmer festzulegen.
Die Maße für Wechsel sind dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn die Wechsel nicht selbst vom Auftragnehmer eingebaut werden.
Werden die Fenster einschließlich Futter ausgeschrieben, sind typenspezifische Futter des Fensterherstellers einzubauen, sofern der Hersteller solche anbietet.
Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719.
Alle Metallteile müssen korrosionsgeschützt sein; das gilt auch und besonders für verdeckte Teile, Formstücke und Verbindungs- und Befestigungsmittel.
Außenwandbekleidungen
Die Gerüstverankerung sowie der Ablauf des Gerüstabbaus in Abhängigkeit vom Wandbekleidungssystem sind mit dem für den Gerüstbau verantwortlichen Unternehmen und der Bauleitung abzustimmen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
Planungsunterlagen gem. aktueller Planliste
Technische Vorbemerkungen
01 Zimmerer-/ Dachdeckerarbeiten 1. BA
01
Zimmerer-/ Dachdeckerarbeiten 1. BA
01.01 Haus S01
01.01
Haus S01
01.02 Haus S03
01.02
Haus S03
01.03 Haus S02
01.03
Haus S02
01.04 Haus S04
01.04
Haus S04
01.05 Backshop
01.05
Backshop
02 Dämm-/ Ausbauarbeiten Dachgeschoss 1. BA
02
Dämm-/ Ausbauarbeiten Dachgeschoss 1. BA
02.01 Haus S 01
02.01
Haus S 01
02.02 Haus S 03
02.02
Haus S 03
02.03 Haus S 02
02.03
Haus S 02
02.04 Haus S 04
02.04
Haus S 04