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Baubeschreibung
Bauherr ist die Reiterkoppel Wohnbau GmbH & Co.KG auf
Fehmarn.
Auf sechs großen Grundstücken werden an der Bürger
Weide / Grüner Weg auf
23769 Fehmarn in 6 Bauabschnitten 270 Wohnungen gebaut.
1. Bauabschnitt:
77 Seniorenwohnungen mit 2 Gewerbeeinheiten
(Bäcker/Kiosk und
Tagespflegeeinrichtung), verteilt auf 4 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Ende Q2 2026.
2.Bauabschnitt:
ca. 92 Stück öffentlich geförderte Wohneinheiten,
verteilt auf 6 Baukörper
Beginn Hochbau ca. Anfang Q4 2026
3.Bauabschnitt:
ca. 92 frei finanzierte Wohnungen, verteilt auf 11
Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q2 2027.
4. Bauabschnitt:
Parkpalette für ca. 193 PKW-Stellplätze.
Beginn ca. Q4 2027.
5. Bauschnitt:
Vollstationäres Altenpflegeheim mit ca. 80 Betten.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q1 2027.
6. Bauabschnitt:
9 Reihenhäuser für Privaterwerber, verteilt auf 3
Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Q3 2027
Gesamt:
- 24 x Wohngebäude
- 11 x verschiedene Gebäudetypen
(Wiederholungsfaktoren)
- ca. 4,6 ha großes Grundstück
- ca. 16.510 qm vermietete Wohnfläche, davon ca. 900
qm Wohnfläche bei den
Reihenhäusern
- 1 Parkpalette mit 193 PW-Stellplätzen
- ca. 11.000 qm Dachfläche
- ca. 3500 qm PV-Fläche
- ca. 28 Stück im Bereich der öffentlichen Straßen und
ca. 94 Stück auf
Parkflächen der einzelnen Grundstücken
Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den
1.Bauabschnitt:
Die 4 Gebäude sind nicht unterkellert und haben
jeweils ein Erd-, Ober- und
Dachgeschoss, Gebäudeklasse 3.
Es sind 24 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem
eigenem Grundstück für die
Seniorenwohnungen, Tagespflege (im EG von SO2) und
eine Gewerbefläche
(im EG von Haus SO1) geplant.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt vom Grünen Weg
Alle 4 Häuser werden über ein zentral angeordnetes
Treppenhaus und einem
Aufzug erschlossen.
Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Haus S 01:
17 Wohnungen mit 920,47 qm Wohnfläche und eine
Gewerbefläche im EG mit
72,92 qm Nutzfläche (Bäcker / Kiosk), sonstige
Nutzfläche ca. 242 qm
Haus S 02:
18 Wohnungen mit 944,35 qm Wohnfläche und die
Tagespflege im EG mit
354,95 qm Nutzfläche, sonstige Nutzfläche ca. 315 qm
Haus S 03:
18 Wohnungen mit 978,92 qm Wohnfläche, sonstige
Nutzfläche ca. 240 qm
Haus S 04:
24 Wohnungen mit 1.256,38 qm Wohnfläche, sonstige
Nutzfläche ca. 358 qm
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er
sich über die Lage und Beschaffenheit des
Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und
dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den
Umfang der vertraglichen Leistungen sowie
über die Art der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis,
Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen
zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der
Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der
Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder
fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem
gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass
ersichtlich ist, welche Teile zur
funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung
notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und
abgefragte Einheitspreise ist zwingend
vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind
als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem
Angebot als besondere Anlage beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne
Leistungen aus dem LV des AN auch nach
Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der
vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs-
und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche
Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder,
Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine
gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung
der beschriebenen Leistung erforderlichen
Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge
werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die
Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden
schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei
Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur
Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und
Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht
berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B
bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche
Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen
Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum
und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter)
aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift
unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als
Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung
vorbehalten,
ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern
der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen
gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des
Bauentwurfs oder der Ausführung
entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche
Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht
erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die
Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für
Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu
einer Verlängerung der vertraglich
bestimmten Bauzeit führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen
Materialien und Teile sind vom AN auf
Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig
zu liefern und zu montieren, dass
hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die
Kosten hierfür und für vom Auftraggeber
verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von
bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit
hinsichtlich der Qualität dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der
Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist.
Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder
Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat
der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von
ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder
reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG
schriftlich anzumelden und nach Herstellung der
erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3
Werktagen wieder in der erforderlichen
Mannstärke bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen
schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als
vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche
noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe
wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche
angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des
verantwortlichen Bauleiters und einem
vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN
hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu
treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter
Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der
Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der
Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der
mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden
Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für
alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten
Mangels, bis der AN seine Gewährleistung
oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG
erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit
vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten
sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür
verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung
fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat
für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner
mangelhaften Leistung entstehen,
aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten
Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt,
die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie
alle durch die mangelhafte Leistung dem AG
entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu
erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG
mindestens das 2-fache der
Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die
Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist in Art und am Umfang
nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die
Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es
bedarf ausdrücklich keiner (Teil-)
Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die
weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im
Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht
eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr
fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf
Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu
lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht
verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein
gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals
auftritt, soweit sich eine nochmalige
Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13
Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der
Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des
Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung
nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die
Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern
aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf
berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht
worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm
vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen
durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie
beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin
folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an
sein Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die vorgenannten Bedingungen und die
angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der
Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte
Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen
dem AG schriftlich zu benennen:
die von ihm eingesetzten verantwortlichen,
deutschsprachigen Fachbauleiter; deren
deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-
den auf der Baustelle unmittelbar
deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier,
Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und
Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar
sind; Gleiches gilt für den
Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem
Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle
aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen
und deren unverzügliche Entfernung von
der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den
Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte
unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben,
um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den
Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN
ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den
Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen
(z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet.
Die vom Auftragnehmer eingesetzten
Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis
stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet,
Listen über die auf den Baustellen täglich
beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und
sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der
Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden
können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN
1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung
weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind
mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm
angefertigte Ausführungspläne einschließlich
Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung
vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie
ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den
Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab
Eingang der Pläne bei ihm und der
beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für
jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben
dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu
schützen, die dieser in Folge der
übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr
bleibt der AN für die Richtigkeit der von
ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber
bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich
als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar
fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen
Bau-Solls beinhalten, hat der AN den AG
hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN
einen solchen Hinweis, kann der AG davon
ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen
des vertraglichen Bau-Solls nicht
verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG
liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs-
und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und
sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu prüfen. Alle in den
Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit
sie die Leistungen des
Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau
überprüft oder genommen werden. Bei
vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen
mit dem AG festzulegen. Alle
Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG
bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser
Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn
selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er
weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen
Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie
sich zu beschaffen und dem AG
rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Genehmigung übernimmt der AG
keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen,
Urkunden und sonstigen
Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum
des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder
veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme
vollständige Bestandspläne und
Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im DWG-
oder DXF-Format zusätzlich in PLT-
und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-,
PDF-Format zur Verfügung und übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und
Pflegeanleitungen nach Anforderung des
AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu
entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache
zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich
besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung
rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden.
Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der
Baustelle nach den gesetzlichen und
polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften
erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener
Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen.
Auf mögliche Gefahren aufgrund der
Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen
Leistungen hat er rechtzeitig
hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen
seiner Leistung, ohne besondere
Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle
Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung
dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung
erforderlich sind und die
Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis
jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die
Baustelleneinrichtung hinausgehende
verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich
werden, sind diese mit den zuständigen Behörden
abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind
in den Einheitspreis der
entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn
keine gesonderte Position im Leistungs-
verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten
Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den
zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B.
Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen.
Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in
ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten
als fachlich und persönlich ungeeignet
im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige
Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen.
Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG
nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine
Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und
mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die
fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse
auf der Baustelle sind unverzüglich dem
AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Das Gleiche gilt für die
Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit
öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine
Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN
auf eigenes Risiko und auf eigene
Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor
Beginn der Baumaßnahme einen
gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der
Abwicklung
des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur
Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch
auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche
gilt für
die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem
Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden
Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein
unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind
besonders zu beachten (u. a. ausreichende
Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der
Baustellenbegrenzung unter
Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien
Speziallampen, Freihalten der
Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des
AN oder seiner Erfüllungsgehilfen,
einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch
während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist
dafür nicht verantwortlich, auch wenn
sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken
befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch
genommenen öffentlichen und privaten Straßen
einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw.
unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies
gilt
auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet
der AN wie für eigenes Verschulden. Sind
mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine
Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür
verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden
Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten)
unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von
Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten,
Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist,
gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle
tätigen Gewerken innerhalb des
Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die
Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber
anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem
AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und
Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet
sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer
direkte Vereinbarungen über die Nutzung
und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und
vergütete Einrichtungen und Geräte, sind
anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5
VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von
ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur
Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen
hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen
sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Insbesondere sind eigene Leistungen
mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor
Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu
schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches
Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu
führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf
Anforderung muss der verantwortliche
Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für
unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung
der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden
dem AN bei der Schlussrechnung 50,- _
/ Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung
wird vom Objektplaner ein Protokoll
verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt.
Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls
ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu
begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN
verpflichtet, seine Leistungen mit denen
anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und
umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung
keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe
und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen
zu erbringen. Diese Forderung gilt für
nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn
ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer
anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb
bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der
angrenzenden Grundstücke sind die
baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf
ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein
mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben
den überdies einzuhaltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten
festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des
AN angemessen zu berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten
umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende
Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der
Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach
Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den
Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen
Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten
des AN zu beauftragen, außer wenn der AN
die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat.
Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung
der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt.
Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der
örtlichen Verfügbarkeit gegen
Kostenbeteiligung bereitgestellt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für
seine Leistungen ausschließlich gemäß §
644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und
umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme
jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung
des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu
bestätigen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die vorgenannten Bedingungen und die
angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Putzarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung
einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, internationale Normen,
Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in
Bezug genommen.
BFS Merkblatt Nr. 9
Beschichtungen auf mineralischem Außenputz
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS)
BFS Merkblatt Nr. 19
Risse in Außenputzen, Beschichtungen und Armierung
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS)
BFS Merkblatt Nr. 20.1
Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten,
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS)
BFS Merkblatt Nr. 21
Technische Richtlinien für die Planung und
Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS)
BFS Merkblatt Nr. 26
Farbveränderung von Beschichtungen im Außenbereich
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden
Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Lehmbau Regeln
Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile
Herausgeber: Dachverband Lehm e.V.
Merkblatt 2
Verspachtelung von Gipsplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 2.1
Verspachtelung von Gipsfaserplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 4
Regeldetails zum Wärmeschutz gemäß EnEV 2009
Modernisierung mit Trockenbausystemen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Anhang zum Merkblatt 4
Regeldetails zum Wärmeschutz gem. EnEV 2009 mit
Trockenbausystemen in der Modernisierung
-Bauteilkatalog-
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 5
Bäder, Feucht- und Nassräume im Holz- und Trockenbau
Innenraumabdichtung nach DIN 18534
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt
Egalisationsanstriche auf Edelputzen
Farbtonegalisierende Beschichtung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
und andere
Merkblatt
Einbau und Verputzen von Platten aus extrudiertem
Polystyrolschaum (XPS-R) mit rauer oder
gewaffelter Oberfläche
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
Merkblatt
Strukturierte Putzoberflächen - Visuelle Anforderungen
Herausgeber: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel
e. V. (VDPM)
Merkblatt
Sockelausführung im Übergang zu
Wärmedämm-Verbundsystemen und Putzsystemen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
Merkblatt
Leitlinien für das Verputzen von Mauerwerk und Beton
Grundlagen für die Planung, Gestaltung und
Ausführung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
und andere
Merkblatt
Praxismerkblatt Brandschutzmaßnahmen bei WDVS mit
EPS-Dämmstoffen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
und andere
Porenbetonbericht 7
Oberflächenbehandlung Putze Beschichtungen Bekleidungen
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
WTA-Merkblatt 2-4-14/D
Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an
Fassaden
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-7-01/D
Kalkputze in der Denkmalpflege
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-9-04/D
Sanierputzsysteme
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-10-06/D
Opferputze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-11-18/D
Gipsmörtel im historischen Mauerwerksbau und an
Fassaden
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-12-13/D
Fassadenanstriche für mineralische Untergründe in der
Bauwerkserhaltung und Baudenkmalpflege
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-13-15/D
Wärmedämm-Verbundsysteme - Wartung, Instandsetzung,
Verbesserung
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-17-10/D
Hydrophobierende Imprägnierung von mineralischen
Baustoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-3-10/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA III: Ausfachungen von
Sichtfachwerk
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-5-18/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA V: Innendämmungen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-6-09/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA VI: Beschichtungen auf
Fachwerkwänden
Ausfachungen/Putze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die Gerüststellung innerhalb des Hauses wird nicht
extra vergütet.
Gerüste für eine Arbeitshöhe bis zu ca. 4,10 m in
einem Teilbereich des Treppenhaues sind
einzurechnen.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen
Balkonen oder Kragplatten eingespannt
werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind
diese vor Beschädigungen zu schützen,
nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind
Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben
die Anzahl der Schleifgänge und
Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung
dem Auftragnehmer überlassen und sind
auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten
oder an luftdichten Schichten sind,
wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des
Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit
nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht
zu schließen. Wenn diese Schichten zum
Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen,
ist mit der Bauleitung zu klären, wer die
Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem
Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der
Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu
ermöglichen.
Fenster, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile
und sonstige unmittelbar angrenzende
Bauteile sind abzukleben. Klebebänder dürfen die
Beschichtungen der Fensterrahmen und
Türzargen nicht angreifen und müssen sich
rückstandfrei entfernen lassen.
Vor dem Einputzen von Metallteilen ist die
Materialverträglichkeit zu beachten.
Ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem
Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder
Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer
und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis
enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu
trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer
aufzustellen.
Alle Oberflächen, soweit in den Positionen nicht
anders beschrieben, sind in Q2 Qualität
gem. Merkblatt des Bundesverbandes der Gipsindustrie
e.V. Regelausführung und nach ATV
DIN 18350 auszuführen. Für den fachgerechten Auftrag
erforderliche Haftgrundmittel für die
unterschiedlichen Putzuntergründe sind in die EP mit
einzurechnen
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders
angegeben ist, ist als durch
Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung
von Wandflächen vorgesehe.
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders
angegeben ist, ist als durch
Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung
von Deckenflächen vorgesehen
Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt
werden und sind ggf. auszusparen, sofern
nicht spezielle, überputzbare Markierungsplaketten
vorhanden sind.
Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden
Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist
zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekennzeichnet
werden. Sie sind nach dem Putzen
freizulegen; die Dosen sind sauber anzuarbeiten und
von Mörtel zu reinigen.
Vor Ausführung der Putzarbeiten sind sämtliche
Fenster- und Türelemente ganzflächig mit
Folienbehang vor Verschmutzung und Beschädigung zu
schützen. Der Schutz ist regelmäßig auf
Fehlstellen hin zu überprüfen und bedarfsweise
dauerhaft zu sichern bzw . zu erneuern. Diese
Leistung ist in die EP mit einzurechnen. Wird durch
die Bauleitung des Bauherrn festgestellt, dass
diese Schutzmaßnahme nicht vom Auftragnehmer
durchgeführt wird, kann der AG bis zur 10 % der
Auftragssumme einbehalten. Wird der
Schadensverursacher bei Abnahme nicht eindeutig
festgestellt, wird der Einbehalt zur
Schadensregulierung verwendet.
Wandputz darf keine unmittelbare Verbindung zu
Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn
Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen sind.
Rohre, Einbauten u. dgl. sind durch Ausbildung
elastischer Fugen, z.B. durch Ummantelung, vom
Putz zu trennen, wenn mit Bewegungen oder thermischen
Längenänderungen zu rechnen ist.
Sämtliche Rohrschlitze sind vollflächig mit einem
dafür geeigneten Rohrschlitzmörtel zu f üllen. Die
Eckschutzschienen im Bereich der Fensterleibungen sind
nur bis Unterkante Fensterflügel
einzubauen,
um Stemmarbeiten bei der Fensterbankmontage
auszuschließen.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung.
Stahlkonstruktionen sind vor dem Verputzen mit einer
geeigneten Bewehrung oder
rissüberbrückendem
Material aus Kunststoff zu überspannen bzw .
einzukleiden und ggf . zu dämmen. Es dürfen nur
nichtrostende feuchtraumgeeignete
Befestigungsmaterialien verwendet werden.
Putzflächen, die an Gipskarton- / Holzflächen
anschließen sind durch Kellenschnitt von diesen zu
trennen.
Anschluß an die Fenster- und Türrahmen hat mit
Anputzleisten zu erfolgen.
Der Übergang unterschiedlicher Putzgründe ist mit
Gitex Glasfasergewebe oder glw . zu bewehren,
dieser Arbeitsgang ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Drahtgeflechte, Rippenstreckmetall,
Baustahlmatten etc. müssen frei von losem Rost sein.
Textile Gewebe für den Außenbereich
müssen alkalibeständig sein (bei Anwendung
erforderlich). Nägel, Klammern und alle andere
Befestigungsmittel müssen bei Verwendung in
Feuchträumen und für Arbeiten mit Gips durch
Verzinkungen vor Rost geschützt sein.
Für den späteren Einbau von Innentüren und
Durchgangsbekleidungen wird bei der Ausführung von
Putzarbeiten zwingend die Verwendung von genormten
Putzlehren gefordert.
Stürze und Leibungen sind 1,0 cm stärker anzuputzen,
das heißt 2,5 cm statt 1,5 cm . Alle
Putzflächen mit Fliesen- und Plattenbelägen gem.
Planung (bitte Werkpläne beachten!) müssen als
Untergrund für eine Verlegung der vg. Beläge im
Klebeverfahren geeignet sein.
.
Innenputz ist bis auf die Rohdecke zu führen.
Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der
Erhärtung zu entfernen. Nach Fertigstellung der
Arbeiten ist das Gebäude besenrein zu übergeben.
Putzreste sind vom Fußboden/Rohdecke gänzlich zu
entfernen.
Die Leistung ist auch nach Einbau mit geeigneten
Maßnahmen dauerhaft gegen Schimmel zu
schützen.
Alle erforderlichen Leistungen umfassen auch die
Lieferung der dazugehörigen Stoffe, einschl.
Abladen, lagern und Transport bis zur Einbaustelle.
Alle ausgeschriebenen Positionen sind fertige
Leistungen
einschl. deren Nebenleistungen.
Übergänge mit durchlaufendem Putz (Bsp. Porenbeton-
auf Kalksandsteinmauerwerk, Beton auf
Mauerwerk oder umlaufende Fensterleibungen) sind
entsprechend den anerkannten Regeln der
Technk auszuführen und durch einlegen von
Gewebestreifen in diesen Bereichen gegen
Rissbildung zu schützen.
Sofern keine abweichenden Angaben in den einzelnen
Positionen etwas anderes verlangen.
APU Leisten mit Gewebeeinlagen als Anschluss zu den
Fenstern und Türen sind in die
nachfolgenden Einheitspreise einzukalkulieren
Sofern keine ausgewiesene Position im LV enthalten
ist, sind die geforderten Nebenleistungen in
sämtliche EP einzukalkulieren.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle
anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der
Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
Planungsunterlagen gem. aktueller Planliste
Putzarbeiten
01 Haus S 01
01
Haus S 01
01.__. 1 Verspachtelung Filigrandeckenfugen Verspachtelung der Filigrandecken mit schwind- und
quellfreier
Spachtelmasse:
- Schließen der Plattenfugen und Fehlstellen einschl.
Vorbereitungs-, Grundierungs- und Schleifarbeiten
- flächige Anspachtelung bis zu ca. 30 cm je Seite als
malerfertige Leistung. (Unebenheiten dürfen nicht mehr
sichtbar
sein).
- Oberflächengüte: Q 2
01.__. 1
Verspachtelung Filigrandeckenfugen
O
422.00
m
01.__. 2 Gipsputz Wände Q2 Herstellung Innenwandputz gem. EN 13279/ DIN 18550 als
Maschinenputz, oberflächenfertig:
- Material: Gipsputz-Trockenmörtel, Mörtelgruppe P IV
- Putzhöhe: bis ca. 2,70 m
- Untergrund: Stahlbeton, KS- bzw. Porenbeton-Mauerwerk
- Putzstärke: ca.15 mm
- Oberflächengüte: Q2
- Untergrundvorbereitung: Entfernung von Betongraten,
Betonierresten, Kleberrückstände mit einer Stoßscharre
und
Entsorgung des Materials einschl. Grundierung des
Putzgrundes nach Erfordernis (Betonflächen mit
Betokontakt o.
glw.), sämtliche nicht zu verputzende Bauteile (Holz,
Metall,
Kunststoff) sind mittels Folien / Abklebebänder zu
schützen u.
rückstandslos zu entfernen
- Eckschutzschienen liefern u. an allen Kanten,
Vorsprüngen,
Leibungen lot- und fluchtgerecht einbauen
- einschl. Verputzen der Leibungen und Stürze von
Öffnungen
(Mengen sind berücksichtigt)
- Einbauort: Wohnungen, Flure
Angebotenes Produkt
01.__. 2
Gipsputz Wände Q2
2,623.00
m²
01.__. 3 Gipsputz Wände Q2, Feuchträume Wie Vorpos. jedoch:
- Gipsputz geeignet für die Verwendung in Feuchträumen.
- geflieste Wandflächen sind nicht zu glätten sondern
Q2-abgezogen
- Fabrikat: Knauf MP 75 Diamant o. glw.
- Einbauort: Bäder
Angebotenes Produkt
01.__. 3
Gipsputz Wände Q2, Feuchträume
319.00
m²
01.__. 4 Gipsputz Wände Q2, Treppenhäuser Wie Vorpos. jedoch:
- Gipsputz mit erhöhter Druckfestigkeit
- geflieste Wandflächen sind nicht zu glätten sondern
Q2-abgezogen
- Fabrikat: Knauf MP 75 Diamant o. glw.
- Einbauort: Treppenhaus, Schleuse, Kiwa-Raum
Angebotenes Produkt
01.__. 4
Gipsputz Wände Q2, Treppenhäuser
292.00
m²
01.__. 5 Mineralischer Schlämmputz Wände, Technikräume
01.__. 5
Mineralischer Schlämmputz Wände, Technikräume
120.00
m²
02 Haus S 03
02
Haus S 03
02.__. 1 Verspachtelung Filigrandeckenfugen Verspachtelung der Filigrandecken mit schwind- und
quellfreier
Spachtelmasse:
- Schließen der Plattenfugen und Fehlstellen einschl.
Vorbereitungs-, Grundierungs- und Schleifarbeiten
- flächige Anspachtelung bis zu ca. 30 cm je Seite als
malerfertige Leistung. (Unebenheiten dürfen nicht mehr
sichtbar
sein).
- Oberflächengüte: Q 2
02.__. 1
Verspachtelung Filigrandeckenfugen
O
422.00
m
02.__. 2 Gipsputz Wände Q2 Herstellung Innenwandputz gem. EN 13279/ DIN 18550 als
Maschinenputz, oberflächenfertig:
- Material: Gipsputz-Trockenmörtel, Mörtelgruppe P IV
- Putzhöhe: bis ca. 2,70 m
- Untergrund: Stahlbeton, KS- bzw. Porenbeton-Mauerwerk
- Putzstärke: ca.15 mm
- Oberflächengüte: Q2
- Untergrundvorbereitung: Entfernung von Betongraten,
Betonierresten, Kleberrückstände mit einer Stoßscharre
und
Entsorgung des Materials einschl. Grundierung des
Putzgrundes nach Erfordernis (Betonflächen mit
Betokontakt o.
glw.), sämtliche nicht zu verputzende Bauteile (Holz,
Metall,
Kunststoff) sind mittels Folien / Abklebebänder zu
schützen u.
rückstandslos zu entfernen
- Eckschutzschienen liefern u. an allen Kanten,
Vorsprüngen,
Leibungen lot- und fluchtgerecht einbauen
- einschl. Verputzen der Leibungen und Stürze von
Öffnungen
(Mengen sind berücksichtigt)
- Einbauort: Wohnungen, Flure
Angebotenes Produkt
02.__. 2
Gipsputz Wände Q2
2,782.00
m²
02.__. 3 Gipsputz Wände Q2, Feuchträume Wie Vorpos. jedoch:
- Gipsputz geeignet für die Verwendung in Feuchträumen.
- geflieste Wandflächen sind nicht zu glätten sondern
Q2-abgezogen
- Fabrikat: Knauf MP 75 Diamant o. glw.
- Einbauort: Bäder
Angebotenes Produkt
02.__. 3
Gipsputz Wände Q2, Feuchträume
340.00
m²
02.__. 4 Gipsputz Wände Q2, Treppenhäuser Wie Vorpos. jedoch:
- Gipsputz mit erhöhter Druckfestigkeit
- geflieste Wandflächen sind nicht zu glätten sondern
Q2-abgezogen
- Fabrikat: Knauf MP 75 Diamant o. glw.
- Einbauort: Treppenhaus, Schleuse, Kiwa-Raum
Angebotenes Produkt
02.__. 4
Gipsputz Wände Q2, Treppenhäuser
292.00
m²
02.__. 5 Mineralischer Schlämmputz Wände, Technikräume
02.__. 5
Mineralischer Schlämmputz Wände, Technikräume
120.00
m²
03 Haus S 02
03
Haus S 02
03.__. 1 Verspachtelung Filigrandeckenfugen Verspachtelung der Filigrandecken mit schwind- und
quellfreier
Spachtelmasse:
- Schließen der Plattenfugen und Fehlstellen einschl.
Vorbereitungs-, Grundierungs- und Schleifarbeiten
- flächige Anspachtelung bis zu ca. 30 cm je Seite als
malerfertige Leistung. (Unebenheiten dürfen nicht mehr
sichtbar
sein).
- Oberflächengüte: Q 2
03.__. 1
Verspachtelung Filigrandeckenfugen
O
507.00
m
03.__. 2 Gipsputz Wände Q2 Herstellung Innenwandputz gem. EN 13279/ DIN 18550 als
Maschinenputz, oberflächenfertig:
- Material: Gipsputz-Trockenmörtel, Mörtelgruppe P IV
- Putzhöhe: bis ca. 2,70 m
- Untergrund: Stahlbeton, KS- bzw. Porenbeton-Mauerwerk
- Putzstärke: ca.15 mm
- Oberflächengüte: Q2
- Untergrundvorbereitung: Entfernung von Betongraten,
Betonierresten, Kleberrückstände mit einer Stoßscharre
und
Entsorgung des Materials einschl. Grundierung des
Putzgrundes nach Erfordernis (Betonflächen mit
Betokontakt o.
glw.), sämtliche nicht zu verputzende Bauteile (Holz,
Metall,
Kunststoff) sind mittels Folien / Abklebebänder zu
schützen u.
rückstandslos zu entfernen
- Eckschutzschienen liefern u. an allen Kanten,
Vorsprüngen,
Leibungen lot- und fluchtgerecht einbauen
- einschl. Verputzen der Leibungen und Stürze von
Öffnungen
(Mengen sind berücksichtigt)
- Einbauort: Wohnungen, Flure
Angebotenes Produkt
03.__. 2
Gipsputz Wände Q2
3,438.00
m²
03.__. 3 Gipsputz Wände Q2, Feuchträume Wie Vorpos. jedoch:
- Gipsputz geeignet für die Verwendung in Feuchträumen.
- geflieste Wandflächen sind nicht zu glätten sondern
Q2-abgezogen
- Fabrikat: Knauf MP 75 Diamant o. glw.
- Einbauort: Bäder
Angebotenes Produkt
03.__. 3
Gipsputz Wände Q2, Feuchträume
391.00
m²
03.__. 4 Gipsputz Wände Q2, Treppenhäuser Wie Vorpos. jedoch:
- Gipsputz mit erhöhter Druckfestigkeit
- geflieste Wandflächen sind nicht zu glätten sondern
Q2-abgezogen
- Fabrikat: Knauf MP 75 Diamant o. glw.
- Einbauort: Treppenhaus, Schleuse, Kiwa-Raum
Angebotenes Produkt
03.__. 4
Gipsputz Wände Q2, Treppenhäuser
284.00
m²
03.__. 5 Mineralischer Schlämmputz Wände, Technikräume
03.__. 5
Mineralischer Schlämmputz Wände, Technikräume
217.00
m²
04 Haus S 04
04
Haus S 04
04.__. 1 Summe Haus S04
(S04 ist baugleich mit S02)
04.__. 1
1.00
St
05 Übergreifend/ Sonstiges
05
Übergreifend/ Sonstiges
05.__. 1 Kalkzementputz Wände Q2, Feuchträume Herstellung Innenwandputz gem. EN 13279/ DIN 18550
oberflächenfertig:
- Material: Kalkzementputz, Druckfestigkeit CS II (P
II)
- Putzhöhe: ca. 2,70 m (Zwischenpodest abweichend)
- Untergrund: Stahlbeton, KS- bzw. Porenbeton-Mauerwerk
- Putzstärke: ca.15 mm
- Oberflächengüte: Q2
- Untergrundvorbereitung: Entfernung von Betongraten,
Betonierresten, Kleberrückstände mit einer Stoßscharre
und
Entsorgung des Materials einschl. Grundierung des
Putzgrundes nach Erfordernis, sämtliche nicht zu
verputzende
Bauteile (Holz, Metall, Kunststoff) sind mittels
Folien /
Abklebebänder zu schützen u. rückstandslos zu entfernen
- Eckschutzschienen liefern u. an allen Kanten,
Vorsprüngen,
Leibungen lot- und fluchtgerecht einbauen
- einschl. Verputzen der Leibungen und Stürze von
Öffnungen
(Mengen sind berücksichtigt)
- Einbauort: Bäder
Angebotenes Produkt
05.__. 1
Kalkzementputz Wände Q2, Feuchträume
O
1.00
m²
05.__. 2 Zulage Gipsputz Q3 Zulage zu den v.g. Innenwandputzflächen für die
Herstellung
der Oberflächengüte Q3, sonst wie vor beschrieben.
05.__. 2
Zulage Gipsputz Q3
O
1.00
m²
05.__. 3 Zulage Kalkzementputz Q3 Zulage zur Vorpos.: Auftrag einer Kalkschlämme an
Innenwänden zur Erlangung einer Oberflächengüte Q3
- Einbauort: Bäder
05.__. 3
Zulage Kalkzementputz Q3
O
1.00
m²
05.__. 4 Nachträgliches Verputzen v. Installationsschlitzen bis ca. 5,0 cm
05.__. 4
Nachträgliches Verputzen v. Installationsschlitzen bis ca. 5,0 cm
O
1.00
m
05.__. 5 Nachträgliches Beiputzen v. Stahlzargen, Öffnungsmaß 101x213,5 cm
05.__. 5
Nachträgliches Beiputzen v. Stahlzargen, Öffnungsmaß 101x213,5 cm
O
1.00
St
05.__. 6 Nachträgliches Beiputzen v. Fensterbänken bis ca. 5,0 cm
05.__. 6
Nachträgliches Beiputzen v. Fensterbänken bis ca. 5,0 cm
O
1.00
m
05.__. 7 Lohnstunden Facharbeiter Lohnstunden für nicht im LV beschriebene Leistungen,
Ausführung erfolgt nur auf Anweisung der Bauleitung,
Abrechnung zum Nachweis.
05.__. 7
Lohnstunden Facharbeiter
O
1.00
h
05.__. 8 Lohnstunden Helfer Lohnstunden für nicht im LV beschriebene Leistungen,
Ausführung erfolgt nur auf Anweisung der Bauleitung,
Abrechnung zum Nachweis.
05.__. 8
Lohnstunden Helfer
O
1.00
h