Heizung
Reiterkoppel, Fehmarn
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Baubeschreibung Baubeschreibung Bauherr ist die Reiterkoppel Wohnbau GmbH & Co.KG auf Fehmarn. Auf sechs großen Grundstücken werden an der Bürger Weide / Grüner Weg auf 23769 Fehmarn in 6 Bauabschnitten 270 Wohnungen gebaut. 1. Bauabschnitt: 77 Seniorenwohnungen mit 2 Gewerbeeinheiten (Bäcker/Kiosk und Tagespflegeeinrichtung), verteilt auf 4 Baukörper. Beginn Hochbau ca. Ende Q2 2026. 2.Bauabschnitt: 92 Stück öffentlich geförderte Wohneinheiten, verteilt auf 6 Baukörper Beginn Hochbau ca. Anfang Q4 2026 3.Bauabschnitt: 92 frei finanzierte Wohnungen, verteilt auf 11 Baukörper. Beginn Hochbau ca. Anfang Q2 2027. 4. Bauabschnitt: Parkpalette für ca. 193 PKW-Stellplätze. Beginn ca. Q4 2027. 5. Bauschnitt: Vollstationäres Altenpflegeheim mit ca. 80 Betten. Beginn Hochbau ca. Anfang Q1 2027. 6. Bauabschnitt: 9 Reihenhäuser für Privaterwerber, verteilt auf 3 Baukörper. Beginn Hochbau ca. Q3 2027 Gesamt: - 24 Stück Wohngebäude - ca. 4,6 ha großes Grundstück - ca. 16.510 qm vermietete Wohnfläche, davon ca. 900 qm Wohnfläche   bei den   Reihenhäusern - 1 Parkpalette mit 193 PW-Stellplätzen - ca. 11.000 qm Dachfläche - ca. 3500 qm PV-Fläche - ca. 28 Stück im Bereich der öffentlichen Straßen und ca. 94 Stück auf   Parkflächen der einzelnen Grundstücken Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den 1.Bauabschnitt: Die 4 Gebäude sind nicht unterkellert und haben jeweils ein Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Gebäudeklasse 3. Es sind 24 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem eigenem Grundstück für die Seniorenwohnungen, Tagespflege (im EG von SO2) und eine Gewerbefläche (im EG von Haus SO1) geplant. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt vom Grünen Weg Alle 4 Häuser werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus und einem Aufzug erschlossen. Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss Haus S 01: 17 Wohnungen mit 920,47 qm Wohnfläche und eine Gewerbefläche im EG mit 72,92 qm Nutzfläche (Bäcker / Kiosk), sonstige Nutzfläche ca. 242 qm Haus S 02: 18 Wohnungen mit 944,35 qm Wohnfläche und die Tagespflege im EG mit 354,95 qm Nutzfläche, sonstige Nutzfläche ca. 315 qm Haus S 03: 18 Wohnungen mit 978,92 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 240 qm Haus S 04: 24 Wohnungen mit 1.256,38 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 358 qm
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der örtlichen Verfügbarkeit gegen Kostenbeteiligung bereitgestellt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vertragsbedingungen Heizung Technische Vertragsbedingungen Heizung Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. DIN EN 247 Wärmeaustauscher - Terminologie VDI 2715 Schallschutz an heiztechnischen Anlagen BEB-Hinweisblatt 3.4 Hinweise Trittschallschutz von Fußbodenkonstruktionen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 6.5 Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Merkblatt Überschlägiger hydraulischer Abgleich bestehender Fußbodenheizungskreise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 1 Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußboden- konstruktionen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 2 Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächen- kühlungen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 3 Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 7 Herstellung von Wandheiz - und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 8 Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 11 Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau und Funktionsweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BG Bau Baustein-Merkheft Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär) Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) (bisher: DGUV Information 201-003, bisher BGI 531) VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Wärmepumpen DIN 8901 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Schutz von Erdreich, Grund- und Oberflächenwasser - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen und Prüfung DIN EN 12309-1 Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärme- belastung nicht über 70 kW  - Teil 1: Begriffe DIN EN 12309-5 Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärme- belastung nicht über 70 kW - Teil 5: Anforderungen DIN EN 378-1 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien DIN EN 378-2 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation DIN EN 378-3 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen DIN EN 378-4 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung DIN EN 12102-1 Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen, Prozesskühler und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Bestimmung des Schallleistungspegels - Teil 1: Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen zur Raumbeheizung und -kühlung, Entfeuchter und Prozesskühler DIN EN 12102-2 Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen, Prozesskühler und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Bestimmung des Schallleistungspegels - Teil 2: Wärmepumpen-Wassererwärmer DIN EN 16147 Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Prüfungen, Leistungsbemessung und Anforderungen an die Kennzeichnung von Geräten zum Erwärmen von Brauchwarmwasser Wassererwärmer DIN 4708-3 Zentrale Wassererwärmungsanlagen; Regeln zur Leistungsprüfung von Wassererwärmern für Wohngebäude DIN 4753-1 Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer - Teil 1: Behälter mit einem Volumen über 2000 l DIN 4753-3 Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer - Teil 3: Wasserseitiger Korrosionsschutz durch Emaillierung und kathodischer Korrosionsschutz - Anforderungen und Prüfung DIN 4753-7 Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer - Teil 7: Behälter mit einem Volumen bis 2000 l, Anforderungen an die Herstellung, Wärmedämmung und den Korrosionsschutz Sicherheitseinrichtungen DIN 4807-1 Ausdehnungsgefäße; Begriffe, gesetzliche Bestimmungen; Prüfung und Kennzeichnung DIN 4807-5 Ausdehnungsgefäße - Teil 5: Geschlossene Ausdehnungsgefäße mit Membrane für Trinkwasser-Installationen; Anforderung, Prüfung, Auslegung und Kennzeichnung; Technische Regeln des DVGW DIN EN 13831 Ausdehnungsgefäße mit eingebauter Membrane für den Einbau in Wassersystemen Raumheizflächen und Fußbodenheizung DIN EN 14037-1 An der Decke frei abgehängte Heiz- und Kühlflächen für Wasser mit einer Temperatur unter 120°C - Teil 1: Vorgefertigte Deckenstrahlplatten zur Raumheizung - Technische Spezifikationen und Anforderungen DIN EN 14037-2 An der Decke frei abgehängte Heiz- und Kühlflächen für Wasser mit einer Temperatur unter 120 °C - Teil 2: Vorgefertigte Deckenstrahlplatten zur Raumheizung - Prüfverfahren für die Wärmeleistung DIN EN 14037-3 An der Decke frei abgehängte Heiz- und Kühlflächen für Wasser mit einer Temperatur unter 120 °C - Teil 3: Vorgefertigte Deckenstrahlplatten zur Raumheizung - Wärmetechnische Umrechnungen, Bewertungsmethoden und Festlegung der Strahlungs-Wärmeleistung Rohre und Rohrleitungen DVS 1902-2 Schweißen in der Hausinstallation - Stahl - Rohre, Schweißprozesse, Befund von Schweißnähten Herausgeber: DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. DVS 1904-2 Kleben von Kunststoffen in der Hausinstallation - Rohre und Fittings, Klebvorgang - Befund von Klebverbindungen Herausgeber: DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. DVS 1905-2 Schweißen von Kunststoffen in der Hausinstallation - Rohre und Fittings, Schweißverfahren - Befund von Schweißverbindungen Herausgeber: DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. Armaturen, Pumpen und Anlagen DIN EN 736-1 Armaturen - Terminologie - Teil 1: Definition der Grundbauarten DIN EN 736-2 Armaturen - Terminologie - Teil 2: Definition der Armaturenteile DIN EN 736-3 Armaturen - Terminologie - Teil 3: Definition von Begriffen Armaturen und Pumpen für Brennstoffleitungen DIN EN 13636 Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen Mess-, Steuer-, Regeleinrichtungen, Gebäudeautomation DIN EN 12098-1 Energieeffizienz von Gebäuden - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizungen - Teil 1: Regeleinrichtungen für Warmwasserheizungen - Module M3-5, 6, 7, 8 DIN EN 12098-3 Energieeffizienz von Gebäuden - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizungen - Teil 3: Regeleinrichtungen für Elektroheizungen - Module M3-5, 6, 7, 8 DIN EN 12098-5 Energieeffizienz von Gebäuden - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizungen - Teil 5: Schalteinrichtungen zur programmierten Ein- und Ausschaltung von Heizungsanlagen - Module M3-5, 6, 7, 8 Solarsysteme DIN EN 12977-2 Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kundenspezifisch gefertigte Anlagen - Teil 2: Prüfverfahren für Solaranlagen zur Trinkwassererwärmung und solare Kombianlagen VDI 3805 Blatt 19 Produktdatenaustausch in der TGA - Sonnenkollektoren Diese Vorbemerkungen umfassen besondere Richtlinien und Bedingungen für die Ausarbeitung des Angebotes und für die Ausführung der Heizungsinstallation. 1. Grundlage der Ausführung Grundlage für die Ausführung der  Heizungsinstallation sind alle hierfür relevanten DIN-, VDI- und VDE- Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeits- stättenverordnung mit den dazu gehörigen Richtlinien und die Energieeinsparverordnung 2014. Das Gebäude wird als ein KFW QNG KFN 40 Haus errichtet und erfüllt die Kriterien eines kfW-klimafreundlichen Neubaus mit QNG_Plus und einer DNGB Silber Zertifizierung. Dementsprechend sind die Energieeffizienzkriterien zu beachten. 2. Schallschutz Der Schallschutz auf Grundlage der DIN 4109 unter Berücksichtigung der zulässigen Werte gemäß DIN 4109- Beiblatt 2 für einen erhöhten Schallschutz. Der innere Schallschutz zwischen den Wohneinheiten erfolgt unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen nach der DIN 4109, Teil 5: 2020-08. Es gilt die DIN 4109 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Befestigung von Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteilen nur an dafür geeigneten Bauwerken erfolgt. Sollten hierzu Unklarheiten bestehen, so sind diese vor Ausführung mit der Bauleitung zu klären. Sämtliche Rohrleitungen, Armaturen, Aggregate etc. sind körperschallgedämmt zu installieren. Schalldämmeinlagen in Befestigungen und dergleichen müssen abriebfest, alterungsbeständig und nicht pressend sein. Sie müssen beidseitig mindestens 5 mm überstehen. Sämtliche Befestigungen sind mit mindestens 5 mm dicker Riffelgummieinlage auszukleiden. Das Anzeichnen von Kernbohrungen / Wandschlitzen gehört zum Leistungsumfang des AN. 3. Brandschutz am Arbeitsplatz Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie in Bereichen mit erhöhter Brandlast sind bei Arbeiten mit  offener Flamme oder Funkenflug vom Auftragnehmer die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, so insbesondere das Stellen von erforderlichen Brandwachen sowie Nebenleistungen. Brennbare Materialreste oder Verpackungsmaterialien sind unverzüglich von der Baustelle zu schaffen. Diese Leistungen sind in die EP einzurechnen. 4. Dehnungsmöglichkeiten Bei der Verlegung der Rohrleitungen ist auf ausreichende Ausdehnungsmöglichkeiten zu achten. Erforderliche Dehnungsbogen, Festpunkte, Halterungen und Hilfskonstruktionen sind in die Einheitspreise ein- zurechnen. 5. Korrosionsschutz Sämtliche nicht korrosionsgeschützten Bauteile sind vom Auftragnehmer allseitig mit einem Grund- und Deck- anstrich in verschiedenen Farben als Rostschutz zu streichen. Diese Leistung ist in die EP einzurechnen. 6. Einbaubedingungen Pumpen, Regelarmaturen und sonstige Einbauteile sind spannungsfrei zu montieren. Die Bedienelemente von Absperrarmaturen und sonstigen  Einbauteilen sind handgerecht zu montieren. Bei dem Einbau von Aggregaten ist auf gute Revisions- möglichkeit zu achten, das Aus- und Einbauen von Aggregaten muss gewährleistet sein. Bei Rohrhülsen muss der Durchmesser mindestens 20 mm größer sein als das durchzuführende gedämmte Rohr. Der verbleibende Zwischenraum ist von beiden Seiten dauer- elastisch abzudichten. 7. Rohrdurchführungen, verdeckte Installation Rohrdurchführungen in Brandabschnitten müssen mit Mineralwolle auf Drahtgeflecht mit verz. Stahldraht befestigt, ummantelt werden. Unterputz oder auf der Rohrdecke verlegte Rohrleitungen sind mit geschlossenzelligen, bewehrten Kunststoff- schläuchen (kein Armaflex) zu ummanteln. Nähte und Stöße müssen den Herstellerangaben entsprechend verklebt sein (kein Tesakrepp / Panzertape). Durchführungen durch Brandwände sind mit zugelassenem Brandschutzmaterial abzudichten. Diese Maßnahmen sind   in die EP einzurechnen wenn das Brandschutzmaterial nicht separat aufgeführt wird. Ummantelungsmaterial für Rohrleitungen in Wand- und Deckendurchführungen muss auf beiden Seiten ausreichend überstehen und ist vom Auftragnehmer nach Fertig- stellung der Putz- und Fußbodenarbeiten bündig abzu- schneiden. 8. Muster und Probeausführungen Der Auftraggeber behält sich vor, zu verlangen, dass einzelne Leistungen vor der Ausführung oder Bestellung bemustert werden. Hierfür erfolgt keine besondere Vergütung. 9. Reinigung/Druckprobe Vor Inbetriebnahme sind alle Rohrleitungen und Anlagen- teile zu reinigen bzw. gründlich zu spülen, eingebaute Schmutzfänger sind zu reinigen. Die Rohrleitungen sind  einer Druckprobe entsprechend den einschlägigen, örtlichen Vorschriften zu unterziehen. Für die Reinigung und die Druckprobe ist seitens des Auftragnehmers ein Protokoll zu erstellen, welches der Bauleitung unaufgefordert vorzulegen ist. Druckprobe und Kontrolle von Leckagen des Rohrnetzes    auch in Teilbereichen. 10.Beschilderung In Abstimmung mit der Bauleitung sind Absperrorgane, Geräte, Aggregate und sonstige Einbauteile zu beschildern. Die Schilder müssen alterungsbeständig und gut lesbar sein. Schaltschrankbezeichnungen müssen mit der allgemeinen Anlagenbeschilderung übereinstimmen. Die Anordnung von Klebefolien als Medienfließrichtungs- kennzeichnung ist gemeinsam mit der Bauleitung fest- zulegen. Farbe von Schildern und Klebefolien nach Festlegung mit der örtlichen Bauleitung gemäß DIN 2403. Schilder graviert und mit Schraubbefestigung in Abstimmung mit den übrigen technischen Gewerken. Sonstige Angaben Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt: gem. aktueller Planliste v. 03.03.2026
Technische Vertragsbedingungen Heizung
01 Haus S 01 18 WE + Gewerbeinheit
01
Haus S 01 18 WE + Gewerbeinheit
01.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
01.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
01.02 Rohrleitungen + Zubehör
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Rohrleitungen + Zubehör
01.03 Wärmedämmung und Zubehör
01.03
Wärmedämmung und Zubehör
01.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
01.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
01.05 Heizflächen Allgemein
01.05
Heizflächen Allgemein
01.06 Heizflächen Wohnungen
01.06
Heizflächen Wohnungen
01.07 Sonstiges
01.07
Sonstiges
02 Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02
Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
02.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
02.02 Rohrleitungen + Zubehör
02.02
Rohrleitungen + Zubehör
02.03 Wärmedämmung und Zubehör
02.03
Wärmedämmung und Zubehör
02.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
02.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
02.05 Heizflächen Allgemein
02.05
Heizflächen Allgemein
02.06 Heizflächen Wohnungen
02.06
Heizflächen Wohnungen
02.07 Baubeheizung
02.07
Baubeheizung
02.08 Sonstiges
02.08
Sonstiges
03 Haus S 03 18 WE
03
Haus S 03 18 WE
03.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
03.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
03.02 Rohrleitungen + Zubehör
03.02
Rohrleitungen + Zubehör
03.03 Wärmedämmung und Zubehör
03.03
Wärmedämmung und Zubehör
03.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
03.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
03.05 Heizflächen Allgemein
03.05
Heizflächen Allgemein
03.06 Heizflächen Wohnungen
03.06
Heizflächen Wohnungen
03.07 Sonstiges
03.07
Sonstiges
04 Haus S 04 24 WE
04
Haus S 04 24 WE
04.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
04.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
04.02 Rohrleitungen + Zubehör
04.02
Rohrleitungen + Zubehör
04.03 Wärmedämmung und Zubehör
04.03
Wärmedämmung und Zubehör
04.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
04.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
04.05 Heizflächen Allgemein
04.05
Heizflächen Allgemein
04.06 Heizflächen Wohnungen
04.06
Heizflächen Wohnungen
04.07 Sonstiges
04.07
Sonstiges