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ZTV Metallbauarbeiten ZTV Metallbauarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Metallbauarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18360 - Metallbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 6935 - Kaltbiegen von Flacherzeugnissen aus Stahl
DIN 24537-1- Roste als Bodenbelag - Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen
DIN 50902 -Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen; Begriffe, Verfahren und Oberflächenvorbereitung
DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen
für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Weitere
Begriffe
und Definitionen zu DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO
4618-2 und DIN EN ISO 4618-3
DIN EN 971-1 -Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe
DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen- Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen
DIN EN 10027 - Bezeichnungssysteme für Stähle
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 10210 -Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus Feinkornbaustählen
DIN EN 10326 -Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Baustählen, Technische Lieferbedingungen
DIN EN ISO 1461 -Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) -Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 4042 -Verbindungselemente - Galvanische Überzüge Normen der Reihe
DIN EN ISO 8501ff - Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem
Auftragen von Beschichtungsstoffen
DIN EN ISO 9692-1 - Schweißen und verwandte Prozesse -
Empfehlungen zur Schweißnahtvorbereitung
- Teil 1: Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen,
Gasschweißen, WIG-Schweißen und Strahlschweißen
von Stählen
DIN EN ISO 13920 - Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen Längen- und Winkelmaße; Form und Lage
ISO 6362-4 -Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile aus Knetaluminium und Aluminium-Knetlegierungen, Teil 4: Strangpressprofile; Maß- und Formtoleranzen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke:
Fachregelwerk Metallbauerhandwerk - Konstruktionstechnik, Grundlagen und Metallbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGI 544 - Sicherheitslehrbrief für Metallbau-Montagearbeiten
BGI 561 - Treppen
BGI 563 - Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten
BGI 588 - Merkblatt für Metallroste
BGI 606 - Verschlüsse für Türen von Notausgänge
Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt):
DASt 007 - Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle
Die Merblätter des Stahl-Informations-Zentrums, insbesondere:
MB 382 - Das Kleben von Stahl und Edelstahl rostfrei
MB 383 - Plattiertes Stahlblech
MB 405 - Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Beschichtungssysteme
MB 434 - Wetterfester Baustahl
MB 822 - Die Verarbeitung von Edelstahl Rostfrei
MB 823 - Schweißen von Edelstahl Rostfrei
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten.
Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben dürfen nicht sichtbar sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das geplante Beschichtungssystem abzustimmen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigenLeistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber anzufordern.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vorher zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig und ggf. notwendig.
Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindungen ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden.
2.3.2 Metallbauarbeiten
Bei Fenstern und Türen dürfen nur solche Dichtungen eingesetzt werden, die vom Systemhersteller zugelassen sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z.B. durch das ift - Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) waren.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser eindringen kann oder in denen sich Tauwasser sammeln kann, sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu entwässern bzw. zu entlüften. Öffnungen sind an tiefster Stelle des Falzgrundes (mindestens 3 Stück zwischenzwei Abflussbegrenzungen)
mit folgenden Mindestgrößen anzubringen:
- 8 mm Durchmesser bei Bohrungen
- 5 x 200 mm bei Nuten
Die Öffnungen müssen entgratet sein.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume, Kleber oder ähnliches sind unzulässig. Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig.
Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt entsprechend bei Schallschutzforderungen.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Sind Zargen mit Mörtel zu hinterfüllen und sind die Türblätter eingehängt, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
2.3.3 Schlosserarbeiten
Es dürfen nur Lichtschachtroste und sonstige Gitter zur Ausführung kommen, die mit einer dem üblichen Standard entsprechenden Einbruchsicherung versehen und montiert sind.
Geländer und sonstige Umwehrungen müssen die aus Sicherheitsgründen geforderte Höhe haben. Das gleiche gilt für den lichten Abstand senkrechter Geländerstäbe sowie für den Abstand zum Fußboden. Dabei sind die Bauordnungen der Länder zu beachten; bei Unklarheiten ist der Architekt zu befragen.
Alle Teile sind vor dem Einbau ausreichend gegen Korrosion zu schützen.
In Feuchträumen sind nur nicht rostende Teile zu verwenden.
Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3
nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen,
insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen.
Der Nachweis der Schweißerprüfung für die entsprechenden Arbeiten kann vom Auftraggeber personenbezogen verlangt werden. Ebenso kann der Nachweis über ausgebildete Schweißaufsichtspersonen gemäß DIN EN 719 - Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung, gefordert werden.
2.3.4 Feuerschutzabschlüsse
entfällt
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind erst nach Absprache mit dem Auftraggeber zu entfernen. Werden vom Auftraggeber für den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks zusätzliche Schutzvorrichtungen gefordert, so sind das Besondere Leistungen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Bauseitig wird in der Regel ein 230-Volt-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Ebenfalls sind Nacharbeiten des Lackes (Lackbeschädigungen durch die Montage) eine Nebenleistung.
Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit Brandschutzanforderungen fällt unter die Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.5. der ATV/DIN 18360. Abschnitt 4.2.4 bezieht sich ausschließlich auf das Vergießen von Ankern und auf das Einputzen, also das Anschließen der Zarge durch Beiputz bei bereits vorhandenem Wandputz.
Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen.
2.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen werden.
ZTV Metallbauarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1.Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes von der Lage und Beschaffenheit der Baustelle zu unterrichten.
2.Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten.Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne weitere Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
3.In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten die sich
aus der Einhaltung der UVV sowie einschlägiger DIN-Normen ergeben einzurechnen
4. In die Preise sind einzurechnen:
- witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen
- ständige Reinigung der durch die eigenen Arbeiten verschmutzten
Wege und Straßen
- Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten
- Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches
5.Kosten für die komplette erforderliche Baustelleneinrichtung sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
6.Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn einen Überblick über die
Lage von Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telefon usw. zu verschaffen.
7. Auf- und Abbau, An- sowie Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören zum Leistungsumfang. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
8.Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet.
Sämtliche Bauteile die einen Anstrich erhalten sind dem Maler vorab zum Anstrich zu übergeben (Lagerort: Haus 2 Keller)
9. In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
10. Maßgebend für die Ausführung sind die Bestimmungen der VOB in allen Teilen.
11.Die Anforderungen des Schallschutzgutachtens sind zu beachten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Auszug aus der FLB Auszug aus der FLB
5.3 Treppenhausgeländer
Mitlaufendes, farbig lackiertes Treppengeländer aus Flachstahl gem. Planungskonzept des Architekten mit punktueller Wangenbefestigung mit Hutmuttern und senkrechten Flachstahl-Stäben und Holzhandlauf. Treppengeländer mit zweifachem Anstrich versehen gemäß Architektenplanung in RAL-Standardfarbton.
5.8 Schlosserarbeiten
Treppenhausgeländer wie zuvor beschrieben, Ausführungsfestlegung in Abstimmung mit zugehöriger Statik punktuell an der Treppenwange. Geländer an Dachterrassen und Balkonen, sowie (französischen) Balkongeländern und weiteren Geländern im Bereich der Außenanlagen sind als Flachstahl mit Rundstäben nach Planung des Architekten und Wahl des AG nach Bemusterungsvorlage durch den GU erstellt. Die Höhe des Geländers ist mindestens 90 cm über
OKFF (110 cm über OKFF ab 4. OG), sofern von der HBauO keine höheren Anforderungen gestellt werden. Die Oberflächen der Außengeländer sind verzinkt und farbig lackiert nach Architektenplanung in RAL-Standardfarbton.
Auszug aus der FLB
1 Stahltreppen
1
Stahltreppen
1.01 Stahltreppen Wohnungen innen
1.01
Stahltreppen Wohnungen innen
1.02 Außentreppe
1.02
Außentreppe
2 Geländer und Handläufe innen
2
Geländer und Handläufe innen
2.01 Treppengeländer / Handläufe innen
2.01
Treppengeländer / Handläufe innen
2.02 Außengeländer
2.02
Außengeländer
3 Sonstiges
3
Sonstiges
3.01 Sonstiges
3.01
Sonstiges