Rohbau inkl. Gründung
Neubau einer Seniorenresidenz in Bremen Grohn
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Bauvorhaben Neubau eines Seniorenresidenz Auftraggeber : Cureus Nord GmbH Schmalhorn 13 29308 Winsen (Aller) 1.1. Projektbeschreibung 1.2. Lage des Grundstücks Die Anschrift des Baugrundstückes lautet: Hermann - Fortmann - Straße 23 & 25 28759 Bremen - Grohn 1.3. Bestand Das Grundstück ist jetzt unbebaut . 1.4. Städtebauliches Konzept Das insgesamt 4 - geschossige Altenwohn - und Pflegeheim ( EG, 1.OG bis 3.OG ) ist mit einem Flachdach geplant . 1.5. Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Hermann - Fortmann - Straße und der Grohner Bergstraße . 1.6. Planungskonzept, Projektdaten Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die Vorschriften des Wohungsbaus, der gültigen Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantwortlich abzustimmen. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.). Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen - Maurer - u. Betonarbeiten Allgemeines / Normbezug Für die Leistungsbeschreibung, Ausführung, Prüfung, Dokumentation und Abrechnung gelten die Regelungen der VOB, vor allem VOB/B sowie VOB/C ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“ und ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausführung hat nach den einschlägigen DIN-Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen Bauartgenehmigungen, Herstellerangaben, Ausführungsunterlagen, statischen Berechnungen, Bewehrungsplänen, Schalplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Für Beton- und Stahlbetonarbeiten sind, soweit zutreffend, DIN EN 206, DIN 1045-2, DIN 1045-3, DIN EN 13670 sowie die einschlägigen Regelwerke für WU-Konstruktionen, Fugenabdichtungen, Bewehrung, Betonüberwachung und Nachbehandlung einzuhalten. Die Leistungsbeschreibung erfolgt positionsweise getrennt nach Teilleistungen wie Mauerwerk, Beton, Schalung, Bewehrung, Einbauteilen, Fertigteilen, Halbfertigteilen und Nebenarbeiten. Die Kalkulation hat entsprechend getrennt und vollständig zu erfolgen. Nebenleistungen Folgende Leistungen und Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie nach VOB/C, ATV DIN 18299, ATV DIN 18330 und ATV DIN 18331 zur ordnungsgemäßen, vollständigen, fachgerechten und mangelfreien Ausführung gehören und nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Dazu zählen vor allem: Lohnkosten, Materialkosten, Geräte, Werkzeuge, Kleingeräte und Hilfsmittel, Fracht, Transport, Abladen, Zwischenlagern, innerbetriebliche Transporte und Verteilen auf der Baustelle, Vorhalten, Umsetzen und Räumen der für die eigene Leistung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel, Herstellen, Unterhalten und Beseitigen der eigenen Arbeitsbereiche, Reinigen der Arbeitsbereiche während der Ausführung, Schutz eigener und fremder Leistungen gegen Verschmutzung und Beschädigung, übliche Witterungsschutzmaßnahmen für Lagerung, Verarbeitung, Erhärtung und Nachbehandlung, Anarbeiten, Anschlüsse, Anpassungen, Aussparungen, kleinere Pass- und Schneidarbeiten, Schalungszubehör, Schalungsanker, Trennmittel, Abstandhalter, Bindedraht, Kleinteile und Befestigungsmittel, übliche Betonförderung, soweit keine gesonderte Position ausgeschrieben ist, laufende Abstimmung mit anderen Gewerken, Sichern der eigenen Arbeitsbereiche, Entsorgung eigener Reststoffe, Verpackungen und Verschnittmengen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die jeweilige Leistung im Leistungsverzeichnis ausdrücklich als eigene Position vorgesehen ist oder vor Ausführung schriftlich als zusätzliche Leistung beauftragt wurde. Prüf- und Hinweispflichten / Bedenkenanmeldung Der Auftragnehmer hat vor Ausführung die ihm übergebenen Planunterlagen, Ausführungsdetails, Leistungsbeschreibung, Mengen, Massen, Höhen, Achsen, Maße, Untergründe, Vorleistungen, Anschlüsse und Schnittstellen auf Plausibilität, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen. Dies betrifft bei Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten vor allem: Achsen, Höhen, Schnurgerüste, Meterrisse und Bezugspunkte, Schal-, Bewehrungs-, Positions- und Ausführungspläne, statische Vorgaben, Lastannahmen und Auflagerdetails, Betondeckungen, Bewehrungsführung, Übergreifungslängen und Einbauteile, Festigkeits-, Expositions-, Feuchtigkeits-, Konsistenz- und Überwachungsklassen, Mauerwerksart, Steinformate, Mörtelgruppen, Druckfestigkeiten und Anschlüsse, Schlitze, Durchbrüche, Aussparungen und Einbauteile, Fugen, Arbeitsfugen, Bewegungsfugen und Abdichtungsanschlüsse, Anforderungen an Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutz, Bodenverhältnisse, Gründungssohlen, Sauberkeitsschichten und Abdichtungsuntergründe, Sichtbetonanforderungen, Schalungsbild, Ankerbild, Fugenbild und Oberflächenqualität. Erkennbare Mängel, ungeeignete Vorleistungen, unklare Ausführungsdetails, fehlende Angaben, Widersprüche in Unterlagen oder zu erwartende Schäden sind unverzüglich vor Ausführung schriftlich gegenüber Auftraggeber bzw. Bauleitung anzuzeigen. Die Bedenkenanmeldung erfolgt nach VOB/B, § 4 Abs. 3. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Anzeige, kann sich der Auftragnehmer später nicht darauf berufen, die Ausführung sei aufgrund erkennbarer Mängel der Planung, Vorleistung oder Leistungsbeschreibung erschwert, mangelhaft oder nur mit Mehrkosten möglich gewesen. Maurerarbeiten Mauerarbeiten sind nach ATV DIN 18330, den Ausführungsunterlagen, statischen Vorgaben, bauphysikalischen Anforderungen und Herstellerangaben auszuführen. Der Auftragnehmer hat Mauerwerk lot-, flucht-, höhen- und maßgerecht herzustellen. Lager- und Stoßfugen, Überbindemaße, Anschlüsse, Wanddicken, Pfeiler, Auflager, Stürze, Ringanker, Aussteifungen, Schlitze und Aussparungen sind entsprechend den Ausführungsunterlagen und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Mauerwerk ist vor Durchfeuchtung, Frost, Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Angefangene Wandkronen sind bei Bedarf abzudecken. Ungeeignete, beschädigte oder durchnässte Baustoffe dürfen nicht eingebaut werden. Anschlüsse an Stahlbetonbauteile, Stützen, Decken, Ringanker, Unterzüge, Bestandsbauteile, Abdichtungen, Dämmungen und Ausbaugewerke sind rechtzeitig abzustimmen. Beton- und Stahlbetonarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten sind nach ATV DIN 18331 sowie nach den einschlägigen Beton- und Stahlbetonregelwerken auszuführen. Die Leistungen umfassen, soweit für die vollständige Ausführung erforderlich, Liefern, Fördern, Einbauen, Verdichten, Abziehen, Nachbehandeln, Schützen, Herstellen der Maßhaltigkeit und Erreichen der geforderten Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit. Beton ist entsprechend den ausgeschriebenen Festigkeits-, Expositions-, Feuchtigkeits-, Konsistenz- und Überwachungsklassen einzubauen. Die Betonrezeptur, Verarbeitung, Verdichtung, Nachbehandlung und der Schutz während der Erhärtung sind auf Bauteil, Witterung, Einbausituation und technische Anforderungen abzustimmen. Auf Verlangen der Bauleitung sind Frischbetonprüfungen, Lieferscheinkontrollen, Temperaturkontrollen und Probekörperherstellungen durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind prüffähig vorzulegen. Schalungsarbeiten Schalungen sind standsicher, maßhaltig, dicht und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet herzustellen. Sie müssen alle Frischbetonlasten, Verdichtungseinwirkungen, Eigenlasten, Verkehrslasten und sonstigen Einwirkungen sicher aufnehmen. Schalung, Unterstützung, Aussteifung, Schalungsanker, Trennmittel, Vorhalten, Umsetzen, Reinigen und Rückbau sind Bestandteil der Leistung, soweit keine gesonderte Position ausgeschrieben ist. Das Ausschalen darf erst erfolgen, wenn die erforderliche Festigkeit und Standsicherheit des Bauteils erreicht sind. Der Auftragnehmer bleibt für die Wahl des Schalungssystems verantwortlich, soweit die Ausführungsunterlagen keine verbindlichen Vorgaben enthalten. Bewehrungsarbeiten Bewehrung ist einschließlich Schneiden, Biegen, Transportieren, Zwischenlagern und lagegerechtem Einbau auszuführen. Maßgeblich sind die statischen Berechnungen, Bewehrungspläne, Biegelisten und Ausführungsunterlagen. Betondeckungen, Verankerungen, Übergreifungen, Abstände, Anschlussbewehrungen, Zulagen, Durchstanzbewehrungen, Bügel, Mattenstöße und Einbaulagen sind einzuhalten. Abstandhalter, Unterstützungen, Bindedraht und erforderliches Kleinmaterial sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie nicht gesondert ausgeschrieben sind. Vor dem Betonieren ist die Bewehrung durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderliche Abnahmen durch Tragwerksplaner, Prüfingenieur, Bauleitung oder sonstige Beteiligte sind rechtzeitig anzumelden. Filigranbauteile, Halbfertigteile und Stahlbetonfertigteile Filigranbauteile, Halbfertigteile und Stahlbetonfertigteile sind nach Montageplänen, statischen Vorgaben, Herstellerangaben und Ausführungsunterlagen einzubauen. Dazu zählen, soweit erforderlich, Abladen, Zwischenlagern, Anschlagen, Versetzen, Ausrichten, Unterstützen, Sichern, Herstellen von Verguss-, Fugen- und Anschlussbereichen, Ergänzungsbewehrung, Verbindungsmittel, Montagezubehör und temporäre Sicherungen. Der Auftragnehmer hat vor Montage die Auflager, Höhen, Achsen, Einbauteile, Anschlüsse und Freigaben zu prüfen. Abweichungen sind vor Montage schriftlich anzuzeigen. Betonförderung Erforderliche Betonfördermaßnahmen einschließlich Betonpumpen, Leitungen, Verteilereinrichtungen, Umsetzen, Reinigen und Abstimmen der Betonierabschnitte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit keine gesonderte Position ausgeschrieben ist. Der Auftragnehmer hat die Betonierfolge so zu planen, dass Einbau, Verdichtung, Oberflächenbearbeitung, Nachbehandlung und Fugenanordnung fachgerecht erfolgen können. Sichtbetonanforderungen Soweit in den Leistungspositionen nichts anderes angegeben ist, sind sichtbare Betonflächen in untergeordneten und funktionalen Bereichen in Sichtbetonklasse SB 2 herzustellen. Dies betrifft zum Beispiel: Tiefgaragen, Kellerbereiche, Technikräume, Lagerräume, Funktionsräume, Wirtschaftsbereiche, Wandscheiben, sichtbare Deckenflächen in Nebenbereichen, Flure ohne besondere Gestaltungsanforderungen, Treppenhausbereiche der Allgemeinerschließung, sichtbare Wandflächen in Funktions- und Nebenbereichen. Repräsentative oder architektonisch besonders beanspruchte Sichtbetonflächen sind in Sichtbetonklasse SB 3 herzustellen, soweit dies in den Plänen, Positionen oder Ausführungsunterlagen vorgegeben ist. Dies betrifft zum Beispiel: Haupteingangsbereiche, Empfangs- und Foyerbereiche, Aufenthaltsbereiche, Gemeinschaftsbereiche, repräsentative Treppenhäuser, sichtbare Betonflächen mit Streiflicht, sichtbare Deckenflächen in Aufenthaltszonen, sichtbare Stützen, Unterzüge, Balkone und Balken mit architektonischer Sichtwirkung, Außenwände mit Sichtbetonanforderung, hochwertige Sichtbetonflächen in Bewohner- und Besucherbereichen. Die Ausführung der Sichtbetonflächen hat nach dem DBV/VDZ-Merkblatt Sichtbeton und den vertraglichen Vorgaben zu erfolgen. Vor Ausführungsbeginn ist eine Musterfläche hinsichtlich Oberflächenbild, Schalhaut, Schalungsraster, Ankerbild, Fugenverlauf, Kanten, Porigkeit und Farbgleichmäßigkeit mit der Bauleitung abzustimmen. Die freigegebene Musterfläche gilt als Ausführungsstandard. Schalhaut, Schalungsraster, Ankerbild, Arbeitsfugen, Betonrezeptur, Konsistenz, Einbauweise, Verdichtung und Nachbehandlung sind innerhalb zusammenhängender Sichtflächen einheitlich auszuführen. Lunker, Poren, Farbunterschiede, Kiesnester, Schalungsversätze, Wolkenbildungen, Ausblutungen und Reparaturstellen dürfen das vereinbarte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Nacharbeiten sind nur nach vorheriger Zustimmung der Bauleitung zulässig und dürfen im fertigen Oberflächenbild nicht störend erkennbar sein. WU-Bauteile, Fugen und Abdichtungsanschlüsse WU-Bauteile, wasserbeanspruchte Bauteile, Fugenabdichtungen, Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte, Injektionsschläuche, Fugenbänder, Fugenbleche, Quellbänder und Durchdringungen sind nach Planung, WU-Konzept, statischen Vorgaben, Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat die Lage und Ausführung aller Fugen, Einbauteile, Durchdringungen und Abdichtungsanschlüsse vor Ausführung mit der Bauleitung und den beteiligten Gewerken abzustimmen. Abweichungen vom WU-Konzept sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und dürfen erst nach Freigabe umgesetzt werden. Bauleitung / Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat einen fachkundigen, deutschsprachigen örtlichen Fachbauleiter bzw. verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss während der Ausführung der eigenen Leistungen erreichbar sein, die Arbeiten vor Ort koordinieren und an den relevanten Baubesprechungen teilnehmen. Die Baubesprechungen finden voraussichtlich einmal wöchentlich statt. Nimmt der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung unentschuldigt nicht teil, wird je Fernbleiben ein pauschaler Betrag von 300,00 € netto von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Aufmaß und Abrechnung Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgen nach den Regelungen der VOB/C, ATV DIN 18299, ATV DIN 18330 und ATV DIN 18331 sowie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen prüffähig, nachvollziehbar und positionsbezogen aufzumessen. Aufmaßunterlagen, Skizzen, Lieferscheine, Betonierprotokolle, Bewehrungsabnahmen, Fotodokumentationen und sonstige Nachweise sind geordnet vorzulegen. Auch bei Pauschalvertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, die tatsächlich ausgeführten Leistungen prüffähig aufzumessen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Aufmaß dient der Leistungsdokumentation, Abgrenzung, Prüfung, Nachtragsbewertung, Bestandsdokumentation und Nachvollziehbarkeit. Aufmaße verdeckter Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam mit der Bauleitung oder nach rechtzeitiger Anzeige durch den Auftragnehmer aufzunehmen. Mengen und Massen Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Massen sind vom Auftragnehmer vor Angebotsabgabe auf Plausibilität zu prüfen. Erkennbare Unstimmigkeiten, fehlende Angaben oder Widersprüche sind vor Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Die Mengen- und Massenermittlung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht, die Ausführungsunterlagen, örtlichen Gegebenheiten und Schnittstellen eigenverantwortlich zu prüfen. Mehrmengen, Mindermengen, geänderte Leistungen oder zusätzliche Leistungen sind unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Ausführungsunterlagen die erforderliche Werk- und Montageplanung auf eigene Kosten zu erstellen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen erforderlich ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis gefordert wird. Hierzu gehören bei Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten unter anderem: Schalungs- und Taktplanung, Betonierabschnittsplanung, Betonierkonzepte, Fugenplanung in Abstimmung mit Planung und Tragwerksplanung, Montageplanung für Fertigteile, Halbfertigteile und Filigranbauteile, Planung von Unterstützungen, Montagezuständen und temporären Sicherungen, Einbauplanung für Anker, Hülsen, Konsolen, Schienen und Einbauteile, Aussparungs- und Durchbruchsplanung, Abstimmung von Elektro-, HLS-, Blitzschutz-, Abdichtungs- und Ausbau-Einbauteilen, Sichtbeton-Schalungs- und Ankerbildplanung, soweit erforderlich. Werk- und Montagepläne sind der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. Koordination mit anderen Gewerken Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit den beteiligten Gewerken abzustimmen. Dies betrifft vor allem Schnittstellen zu: Erdarbeiten und Baugrubenerstellung, Spezialtiefbau und Gründung, Abdichtungsarbeiten, Entwässerungs- und Grundleitungsarbeiten, Elektroarbeiten und Einlegearbeiten, Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten, Blitzschutz- und Erdungsarbeiten, Metallbauarbeiten, Fassadenarbeiten, Fenster- und Türeinbau, Trockenbau-, Putz-, Estrich- und Ausbauarbeiten, Brandschutzarbeiten, Aufzugs- und Förderanlagen. Aussparungen, Durchbrüche, Einbauteile, Leerrohre, Erdungsanschlüsse, Ankerschienen, Konsolen, Hülsen, Auflager und Befestigungspunkte sind vor Ausführung mit den betroffenen Gewerken abzustimmen. Schäden, Mehrkosten oder Verzögerungen aufgrund unterlassener Abstimmung gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit sie von ihm zu vertreten sind. Schutzmaßnahmen und Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Arbeitssicherheit eigenverantwortlich auszuführen und einzuhalten. Deckendurchbrüche, Schachtöffnungen, Treppenöffnungen, Aussparungen, Aufzugsschächte, Baugrubenränder und Absturzkanten sind während der Ausführung der eigenen Leistungen gegen Absturz zu sichern. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen einschließlich Abdeckungen, Seitenschutz, Geländer, Absperrungen, Befestigungen sowie deren Vorhalten, Umsetzen und Rückbau sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit keine gesonderte Position vorgesehen ist. Abdeckungen müssen ausreichend tragfähig, gegen Verschieben gesichert und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Ausführung hat nach Baustellenverordnung, DGUV Vorschrift 38, ASR A2.1, DIN EN 13374 und den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu erfolgen. Baustoffe, Schalungen, Bewehrungen, Einbauteile und fertige Bauteile sind gegen Beschädigung, Verschmutzung, unzulässige Durchfeuchtung, Frost, Hitze, Austrocknung und sonstige schädliche Einwirkungen zu schützen. Dokumentation verdeckter Leistungen Verdeckte oder später nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Schließen, Verdecken, Betonieren, Verfüllen oder Überbauen der Bauleitung anzuzeigen und mit Fotos, Skizzen, Lageangaben und erforderlichen Nachweisen zu dokumentieren. Dies betrifft bei Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten vor allem: Bewehrung vor dem Betonieren, Betondeckung und Abstandhalter, Anschlussbewehrung und Einbauteile, Fugenbänder, Fugenbleche, Quellbänder und Injektionsschläuche, Erdungs- und Potentialausgleichsleitungen im Beton, Leerrohre, Hülsen, Ankerschienen und Befestigungselemente, Aussparungen und Durchdringungen, Mauerwerksanschlüsse und verdeckte Anker, Abdichtungsanschlüsse im Sockel- und erdberührten Bereich, Auflager, Konsolen und Vergussbereiche, Fertigteil- und Halbfertigteilanschlüsse. Die Dokumentation ist zeitnah, geordnet und positions- bzw. bauteilbezogen vorzulegen. Reinigung und Sauberkeit Der Auftragnehmer hat seine Arbeits-, Verkehrs- und Lagerflächen laufend sauber zu halten. Verunreinigungen durch Mörtel, Beton, Schalöl, Bewehrungsreste, Verpackungen, Holz, Folien, Abstandhalter, Draht, Verschnitt und sonstige eigene Reststoffe sind unverzüglich zu beseitigen. Öffentliche Verkehrsflächen, Zufahrten, Nachbarflächen und bereits fertiggestellte Bauteile sind vor Verschmutzung zu schützen. Eingetretene Verschmutzungen sind unverzüglich zu entfernen. Die Kosten der laufenden Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Prüfungen, Nachweise und Dokumentation Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Prüfungen, Nachweise und Dokumentationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Hierzu gehören, soweit zutreffend: Produktdatenblätter und Herstellerangaben, bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine Bauartgenehmigungen und Verwendbarkeitsnachweise, Materialnachweise für Mauersteine, Mörtel, Betonstahl, Beton, Einbauteile und Fugenabdichtungen, Lieferscheine für Beton, Betonstahl, Fertigteile und Halbfertigteile, Betonierprotokolle, Frischbetonprüfungen und Probekörpernachweise, Nachweise zur Betonüberwachung, Bewehrungsabnahmen, Fotodokumentationen verdeckter Leistungen, Nachweise zu Fugenabdichtungen und WU-Bauteilen, Dokumentation von Aussparungen, Durchbrüchen und Einbauteilen, Revisions- und Bestandsunterlagen, Pflege- und Wartungshinweise, soweit erforderlich, Nachweise zum Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutz, soweit für die Leistung relevant. Die Unterlagen sind prüffähig, vollständig und rechtzeitig vor Abnahme vorzulegen. Abnahme Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens durchzuführen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden. Voraussetzung für die Abnahme ist eine vollständige, mangelfreie, funktionsfähige und prüffähige Leistung einschließlich aller erforderlichen Nachweise, Prüfprotokolle, Bestandsunterlagen, Fotodokumentationen und sonstigen Dokumentationen. Teilabnahmen oder Zustandsfeststellungen verdeckter Leistungen ersetzen nicht die Schlussabnahme, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Einwände gegen das Leistungsverzeichnis Einwände, Unklarheiten oder Bedenken gegen das Leistungsverzeichnis, einzelne Positionen, Mengenansätze, Ausführungsdetails, technische Vorgaben oder Schnittstellen sind vor Angebotsabgabe schriftlich vorzubringen. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis, gelten die ausgeschriebenen Leistungen, soweit technisch ausführbar und rechtlich zulässig, als vom Auftragnehmer verstanden und in die Angebotspreise einkalkuliert. Zusätzliche und geänderte Leistungen Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind oder von den vertraglichen Vorgaben abweichen, dürfen erst nach schriftlicher Anordnung oder Beauftragung durch Auftraggeber bzw. Bauleitung ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat geänderte oder zusätzliche Leistungen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Nachtragsangebote sind vor Ausführung prüffähig vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Leistung nicht bereits nach Vertrag, VOB/C, ATV DIN 18299, ATV DIN 18330, ATV DIN 18331 oder den anerkannten Regeln der Technik Bestandteil der geschuldeten Leistung ist und eine schriftliche Anordnung oder Beauftragung vorliegt. Anerkennung der Vorbemerkungen Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Auftragnehmer diese Besonderen Vorbemerkungen als Vertragsbestandteil an. Der Auftragnehmer bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er die Vergabeunterlagen, Ausführungsunterlagen, örtlichen Gegebenheiten, Schnittstellen, Mengen, Massen, technischen Anforderungen und Ausführungsbedingungen geprüft und bei der Kalkulation berücksichtigt hat. Grundlage: VOB-Ausgabe 2019 mit ATV DIN 18299, DIN 18330 und DIN 18331.
Besondere Vorbemerkungen - Maurer - u. Betonarbeiten
DGNB - Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB - Zertifizierung und QNG Für das Bauvorhaben der CUREUS Nord GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden. Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben. Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich. Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert. Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Erhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan ° Planungsgesellschaft mbh (Chemnitz), in Form des DGNB - Auditors beauftragt. Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise, Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen. Der Auditor sammelt, prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente, unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNB - Zertifizierung und das QNG - Siegel Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand, für die DGN- Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG, sind in die entsprechende LV-Position mit einzukalkulieren. Im Folgenden werden die Anforderungen, Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt. 1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen. Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden. Die sich hieraus ergebenden, detaillierten Anforderungen finden sich in der beigefügten Anlage 1 (Spalte QN 2). Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen. Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG - Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 (Anhang Dokument 313). Die dort aufgeführten Anforderungen sind in ihrer Gesamtheit umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären. Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen: ➢ Hersteller & Produktname ➢ Angaben zum Einsatzort ➢ verbaute Menge ➢ Sicherheitsdatenblätter ➢ Technische Produktdatenblätter ➢ Herstellererklärungen ➢ EPD (Environmental Product Declaration) Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten: ➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen ➢ Außenwandaufbauten ➢ Innenwandaufbauten ➢ Deckenaufbauten ➢ Dachaufbauten ➢ Tiefgaragen Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden. 1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB - Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich. In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.) 1.1.1 Hölzer Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch: ➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige    Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Auflistung des verbauten Holzes ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse ➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen. 1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei "FSC-Mix" oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat. Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise: ➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach    Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die    vorhandenen Zertifikate ➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen ➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern. 1.2Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone). 2 Anforderungen Bauprozess - Baustelle Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden. 2.1 Lärmarme Baustelle Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen. 2.2 Staubarme Baustelle Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen. 2.3 Abfallarme Baustelle Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen. 2.4 Boden- und Grundwasserschutz Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung "umweltgefährlich" zurückgegriffen werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt: Anlage 1 - Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2 Anlage 2 - Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version 1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB - Zertifizierung
01 Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
01
Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Stahlbetonarbeiten - Gründung
01.02
Stahlbetonarbeiten - Gründung
01.03 Stahlbetonarbeiten - EG
01.03
Stahlbetonarbeiten - EG
01.04 Stahlbetonarbeiten im 1. OG / Gründung
01.04
Stahlbetonarbeiten im 1. OG / Gründung
01.05 Stahlbetonarbeiten im 2. OG
01.05
Stahlbetonarbeiten im 2. OG
01.06 Stahlbetonarbeiten im 3. OG
01.06
Stahlbetonarbeiten im 3. OG
01.07 Aufzugsschächte 2 Stück - EG - 3. OG
01.07
Aufzugsschächte 2 Stück - EG - 3. OG
01.08 Fertigteiltreppenläufe 2 Stück - EG - 3. OG
01.08
Fertigteiltreppenläufe 2 Stück - EG - 3. OG
01.09 Maurerarbeiten im EG
01.09
Maurerarbeiten im EG
01.10 Maurerarbeiten im 1. OG
01.10
Maurerarbeiten im 1. OG
01.11 Maurerarbeiten im 2. OG
01.11
Maurerarbeiten im 2. OG
01.12 Maurerarbeiten im 3. OG
01.12
Maurerarbeiten im 3. OG
01.13 Zusatzarbeiten - Fertigteilbäder 1. OG - 3. OG
01.13
Zusatzarbeiten - Fertigteilbäder 1. OG - 3. OG
01.14 Stundenlohnarbeiten
01.14
Stundenlohnarbeiten