To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
04 Erdarbeiten und Medienleitungen
04
Erdarbeiten und Medienleitungen
04.02 Schächte für Hausanschlüsse
04.02
Schächte für Hausanschlüsse
04.03 Rohrgraben
04.03
Rohrgraben
04.04 Bodenverbesserung
04.04
Bodenverbesserung
05 TGA Einbauteile, Leerrohre, Hauseinführungen
05
TGA Einbauteile, Leerrohre, Hauseinführungen
Vorbemerkung und Qualitätsnachweise Hauseinführungen mit FBV-Anbindung
Liefern und Einbauen von Hauseinführungen als werkseitig vorgefertigte, abdichtende Rohrdurchführungen durch wasserführende Stahlbeton-Außenbauteile (Bodenplatten oder Wände) gemäß den Planvorgaben der Ausführungsplanung. Die Leistung umfasst alle Materialien, Befestigungsmittel, Hilfsstoffe und Nebenleistungen für eine fachgerechte, druckwasserdichte Einbindung einschließlich der vollflächigen Anbindung an die verlegte Frischbetonverbundfolie (FBV).
Regelwerke und Einbausituation
Alle Bauteile und Einbauverfahren müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere:
DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie), Ausgabe 2017, Abschnitt 3 (Bauteildicken, Fugenabdichtung, Einbauteile) DIN 18533-1:2017-07 "Abdichtung von erdberührten Bauteilen", Einwirkungsklasse W2-E (von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser) AGFW-Arbeitsblatt FW 419 (aktuelle Ausgabe) für Gebäudeeinführungen in der Versorgungstechnik, soweit projektspezifisch zutreffend DIN EN 1337-3 bzw. projektspezifische Statik für Fixierungen gegen Aufschwimmen
Sofern Kabelschutzrohre Bestandteil der Einführung sind, müssen diese zusätzlich nach DIN EN 61386-24 (Schutzrohrsysteme, Erdverlegung) klassifiziert sein.
Produktanforderungen
Das System muss als Vollsystem (Grundkörper mit integriertem oder aufgeflanscht anzuschließendem FBV-Flansch) eines Herstellers geliefert werden. Gleichwertige Fabrikate sind zugelassen, sofern die nachfolgenden Eignungsnachweise vollständig erbracht werden.
Metallische Spann- und Befestigungsteile: nichtrostender Stahl, Werkstoff-Nr. 1.4571 oder 1.4404 (Mindestanforderung), zu belegen durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204:2005-01.
Dichtungselemente : beständig gegenüber Mineralölen, Kraftstoffen, schwachen Säuren (pH = 4), Laugen sowie Radon (Diffusionswiderstand nachgewiesen).
Eignungsnachweise (vor Ausführungsbeginn, digitale Übermittlung als PDF)
Der AN hat der AG-Bauleitung (Planer) folgende Nachweise spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Einbaubeginn unaufgefordert vorzulegen. Ohne vollständige und freigegebene Unterlagen darf mit der Einbaumaßnahme nicht begonnen werden (Haltepunkt nach VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 3).
Systemprüfzeugnis Gas- und Druckwasserdichtigkeit : Prüfzeugnis einer akkreditierten, herstellerunabhängigen Prüfstelle (z. B. Kiwa, MFPA oder gleichwertig) über die Gas- und Druckwasserdichtigkeit des Gesamtsystems (Grundkörper inklusive FBV-Flansch) bei einem Prüfdruck von mindestens 2,5 bar über eine Prüfdauer von mindestens 48 Stunden. Das Prüfzeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 5 Jahre sein. FBV-Kompatibilitätsnachweis : Schriftliche Erklärung des Systemherstellers der Hauseinführung, dass der FBV-Flansch mit der eingesetzten Frischbetonverbundfolie (Fabrikat und Typ gemäß Ausführungsplanung) hinterläufigkeitsundurchlässig verbindbar ist. Die Erklärung muss das spezifische FBV-Fabrikat benennen und die zugehörige Verarbeitungsanweisung enthalten. Beständigkeitszertifikat : Herstellernachweis oder Prüfzeugnis über die chemische Beständigkeit der Dichtungselemente gegen Mineralöle, Kraftstoffe, Treibstoffe, schwache Säuren (pH = 4), Laugen sowie Radon. Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (DIN EN 10204) : Chargenspezifisches Werkstoffzeugnis für alle metallischen Spann- und Befestigungsteile, das die Stahlqualität 1.4571 oder 1.4404 bestätigt.
Montageplanung und Güteüberwachung
Vor Beginn der Einbaumaßnahmen hat der AN eine Werkstatt- und Montageplanung (W+M) zu erstellen und der AG-Bauleitung (Planer) zur Freigabe vorzulegen. Die W+M muss mindestens enthalten: Einbaufolge, Fixierungskonzept gegen Aufschwimmen, Anschlussdetail FBV-Flansch sowie Protokollformblätter.
Ausführung
Der Einbau hat nach den genehmigten W+M-Unterlagen, den Herstellervorgaben und den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Insbesondere:
Fixierung der Einführung gegen Auftrieb vor der Betonage durch das in der W+M nachgewiesene Mittel (Schwimmsicherung) Vollflächige, überlappungsfreie Verklebung des FBV-Flansches mit der verlegten Frischbetonverbundfolie gemäß Herstellerverarbeitungsanweisung; Mindestüberlappungsbreite nach Herstellervorgabe, mindestens jedoch 100 mm Keine Beanspruchung der FBV-Klebefläche zwischen Verklebung und Betonage
Haltepunkt vor Betonage (zwingend)
Nach Abschluss des Einbaus, der FBV-Verklebung und der Fixierung gegen Aufschwimmen ist die Freigabe durch die AG-Bauleitung (Planer) einzuholen, bevor mit der Betonage begonnen wird (Haltepunkt nach VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 3). Der AN hat die Bereitschaft zur Abnahmebegehung mit einem Vorlauf von mindestens 24 Stunden anzukündigen.
Fotodokumentation
Unmittelbar vor der Betonage ist eine lückenlose Fotodokumentation zu erstellen, die mindestens folgende Zustände bildlich belegt:
Einbaulage und Ausrichtung der Hauseinführung Vollständigkeit und Zustand der FBV-Verklebung (Überlappungsbreite sichtbar) Fixierung gegen Aufschwimmen Unmittelbares Umfeld (Bewehrung, Schalungszustand)
Die Fotos sind mit Datum, Uhrzeit und Bauteilbezeichnung zu versehen und im Rahmen der Baudokumentation zu übergeben.
Einbauprotokoll (Übergabe an Folgegewerk)
Nach Abschluss der Betonage und Ausschalen ist ein Einbauprotokoll zu erstellen und der AG-Bauleitung (Planer) sowie dem ausführenden Folgegewerk zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
Bauteilbezeichnung, Einbauort (Achsen/Koordinaten), Einbaudatum Bestätigung der Zementschlämmedichtigkeit (Sichtkontrolle nach Ausschalen: keine Zementleitnester oder Fehlstellen im Einbaubereich) Bestätigung der freien Gängigkeit des Rohres nach Einbau Verweis auf die zugehörige Fotodokumentation
Vorbemerkung und Qualitätsnachweise
05.01 TGA Elektro KG 440
05.01
TGA Elektro KG 440
05.02 TGA Sanitär Grundleitungen
05.02
TGA Sanitär Grundleitungen
05.03 Hauseinführung Sanitär, Gase, Heizung
05.03
Hauseinführung Sanitär, Gase, Heizung
05.04 Kabelschutzrohre (Telekom)
05.04
Kabelschutzrohre (Telekom)
05.05 Einbauteile Hebebühnen (Leerrohre)
05.05
Einbauteile Hebebühnen (Leerrohre)
06 Beton- und Stahlbetonarbeiten
06
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Technische Vorbemerkungen Beton-, Stahlbeton- und Fertigteilarbeiten Technische Vorbemerkungen - Beton-, Stahlbeton- und Fertigteilarbeiten
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Umfang : Diese Technischen Vorbemerkungen gelten für alle Beton-, Stahlbeton-, Schalungs-, Bewehrungs- und Fertigteilarbeiten. Sie sind integrierter Bestandteil aller nachfolgenden Positionen; der damit beschriebene Leistungsinhalt ist vollumfänglich in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Regelwerke : Es gilt die am Tag des Vertragsschlusses gültige Fassung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und technischen Merkblätter in der jeweils aktuellen Ausgabe nebst zugehörigen nationalen Anhängen. Bei Verweisen auf Fabrikate oder Typen gilt der Zusatz "oder gleichwertig" (§ 31 VgV); der Gleichwertigkeitsnachweis ist vom Auftragnehmer (AN) auf Verlangen vollständig zu führen und schriftlich zu dokumentieren.
Kommunikationspflicht : Während der gesamten Ausführungszeit muss auf der Baustelle permanent mindestens eine entscheidungsbefugte Person (Polier oder Bauleiter) anwesend und für die AG-Bauleitung (Planer) sowie die koordinierenden Gewerke jederzeit erreichbar und verständigungsfähig sein. Diese Anforderung ergibt sich aus den Koordinations- und Sicherheitspflichten nach § 4 BaustellV sowie den Mitwirkungspflichten des AN nach VOB/B § 4 Abs. 1 und dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Baudurchführung und Arbeitssicherheit.
2. Mitgeltende Kern-Regelwerke
Verbindliche Ausführungsgrundlage neben den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C (DIN 18299, DIN 18331):
Beton und Tragwerk : DIN EN 206 / DIN 1045-2, DIN EN 1992 (Eurocode 2) in der jeweils gültigen Fassung nebst Nationalem Anhang (NA), DIN 4123.
Verdichtung : DIN EN 13670 / DIN 1045-3 (Ausführung von Tragwerken aus Beton).
Schalung und Sichtbeton : DIN 18217, DIN 18218, DBV-Merkblätter "Sichtbeton" (aktuelle Ausgabe), "Betonschalungen und Ausschalfristen".
WU-Beton und Fugen : DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie, aktuelle Ausgabe) einschließlich DAfStb-Heft 555, DIN 7865, DIN 18197, DIN 18540, DIN 18541, DBV-Merkblätter "Injektionsschlauchsysteme", "Begrenzung der Rissbildung", Zement-Merkblatt B 22.
Bewehrung : DIN 488, DBV-Merkblätter "Betondeckung und Bewehrung nach EC2", "Abstandhalter", "Unterstützungen".
Fertigteile und Schallschutz : DIN 4109-1 und DIN 4109-2, DIN EN 13747, DIN EN 1168.
3. Baustoff-, Material- und Ausführungsanforderungen
Reinheit und Lagerung: Beton muss frei von organischen Verunreinigungen sein. Zementlagerung hat nach Zement-Merkblatt B 7 zu erfolgen. Hartschaumplatten (EPS/XPS) müssen schwindfrei abgelagert sein; das Herstellungsdatum ist auf Verlangen nachzuweisen.
Trennmitteleinsatz : Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Schalöle verwendet werden. Rostspuren auf Betonflächen, verursacht durch Schalung oder Bewehrung, sind unzulässig.
Größtkornbegrenzung : In engmaschigen Bewehrungszonen ist das Größtkorn (Nennmaß ø 16 mm bis ø 32 mm, bei besonders dichter Bewehrung ggf. ø 8 mm) eigenverantwortlich so zu wählen, dass eine hohlraumfreie Verdichtung nach DIN EN 13670 / DIN 1045-3 gewährleistet ist.
Logistik, Arbeitsfugen und Abschalungen : Betonierabschnitte sind technologisch begründet vorab schriftlich mit Tragwerksplanung und AG-Bauleitung (Planer) abzustimmen. Arbeitsfugen sind auf das baubetrieblich unumgängliche Minimum zu beschränken. Alle baubetrieblich oder taktungsbedingt erforderlichen Abschalungen und Abstellungen sind Inklusivleistung des AN.
Belastungsverbote : Frisch betonierte Deckenplatten dürfen vor Erreichen der rechnerisch nachgewiesenen Tragfreiheit weder betreten noch als Materiallager oder Gerüstabstellfläche genutzt werden. Bei niedrigen Temperaturen sind Vorhalte- und Belastungsfristen vom AN eigenverantwortlich nach den Vorgaben des DBV zu verlängern.
Baukörperschutz : Alle Deckenöffnungen, Durchbrüche und Aussparungen sind während der Rohbauphase durch den AN temporär gegen das Eindringen von Niederschlagswasser abzudichten. Hohlräume von Hochlochziegeln sind vor dem Anbetonieren wirksam gegen Betoneintrag abzudecken.
4. Anforderungen an Schalung, Rüstung und Sichtbeton
Sichtbeton-Standard: Alle dauerhaft sichtbar bleibenden Betonflächen sind mdash; sofern nicht in der Position abweichend definiert mdash; in der Sichtbetonklasse SB 3 nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" (aktuelle Ausgabe) auszuführen. Die Anforderungen umfassen: ansatzfreie, ebene, farbeinheitliche, flecken- und porenarme Oberflächen. Schalplattenstöße und Nagellöcher sind plan zu verspachteln; Vertikaldichtungsstöße sind mit Dichtungsband zu schließen. Zur Vermeidung von Farbschwankungen ist das Grauspektrum des Zements durch Silovorhaltung beim Lieferwerk vertraglich zu binden.
Musterflächen und Schalungswechsel : Schalmethode, Anker- und Fugenbild sind vorab an freigegebenen Musterflächen zu demonstrieren. Schalplatten sind bei Verschleiß auf Anordnung der AG-Bauleitung (Planer) unverzüglich auszutauschen. Nachträgliche kosmetische Ausbesserungen von Fehlstellen im Sichtbeton ohne vorherige schriftliche Freigabe sind unzulässig.
Kantenbrechung : Alle sichtbaren Außenkanten (Wände, Unterzüge, Stützen im späteren Nutzungsbereich) sind zwingend mit Dreikantleisten (Fase 15/15 mm) auszuführen.
Schalungsverankerung : Ankerlöcher (Faserzement-Distanzrohre) sind unmittelbar nach dem Ausschalen hohlraumfrei mit konischen Faserzementstopfen oder Betonkegeln plan und bündig zu verschließen. Rödeldrähte sind mindestens 2 cm tief auszustemmen; die entstehenden Fehlstellen sind fachgerecht in Beton nachzuarbeiten. Schaumkörper für Aussparungen sind rein mechanisch zu entfernen; ein thermisches Entfernen (Ausbrennen) ist unzulässig.
Durchsteifung und Rüstungsstatik : Notstützen sind als verbleibende Bestandteile der Schalung auszubilden. Mindestens zwei Geschosse unterhalb der aktuell zu betonierenden Ebene müssen kontinuierlich durchgesteift bleiben. Tragende Wandscheiben, Balken und Überzüge sind bis zur Erlangung der vollen statischen Tragfähigkeit zu rüsten. Statische Nachweise für Schalungen und Traggerüste der Bemessungsklasse B nach DIN EN 12812 sind vom AN auf eigene Kosten aufzustellen und dem Prüfingenieur rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
Schalungsüberhöhung : Die konstruktive Schalungsüberhöhung wird auf l/300 der freien Spannweite als Planungsvorgabe festgelegt, sofern der statische Nachweis für das Traggerüst keinen anderen Wert erfordert. Maßgebend ist in jedem Fall der Nachweis nach DIN EN 13670 / DIN 1045-3.
5. Anforderungen an Bewehrung und Einbauteile
Qualität und Einheitspreise: Es ist ausschließlich zertifizierter Betonstahl nach DIN 488 der Duktilitätsklasse A oder B einzubauen. Die Massenermittlung erfolgt netto nach Schneidestahlliste. Mattenverschnitt, Abstandsbügel, Mattenabstandskörbe, S-Haken und Rundstahl-Montagehilfen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bewehrungsschutz : Die verlegte Bewehrung darf beim Betonieren nicht direkt betreten werden; der AN hat lastverteilende Laufstege vorzuhalten. Wartende Anschlussbewehrungen sind mit Schutzfolien zu umhüllen, um Rostschlieren auf fertigen Sichtbetonflächen zu verhindern.
Betondeckung : Erhöhte Betondeckungen für Brandschutz oder Karbonatisierungsschutz sind strikt einzuhalten. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass trotz Gefälle oder Tropfkanten die Mindestbetondeckung umlaufend sichergestellt ist.
Konstruktive Mindestbewehrungen (soweit statisch nicht höher definiert):
Deckenauflager (Einspannwirkung): 25 % der zugehörigen unteren Feldbewehrung als obere Zulage. Freie Plattenränder: mindestens Steckbügel ø 8/150 mm und 2 × ø 12 mm längs. Flachdecken über Stützen: durchgehende untere Bewehrung einschließlich Durchstanzbewehrung (Dübelleisten eines zugelassenen Systems, z. B. Halfen HDB o. glw.). Wandenden: mindestens 1 × ø 16 mm je Ecke vertikal, eingefasst mit Steckbügeln ø 10/150 mm. Wand- und Fensteröffnungen (Kerbriss-Schutz): standardmäßig Schräg- und Randzulagen von 3 × ø 12 mm (l = 2,00 m) innen und außen.
Rüttellücken : Der AN hat in eigener Verantwortung hochkonzentrierte Knotenpunkte im Bewehrungsbild vorab zu prüfen und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Tragwerksplaner Rüttellücken oder Betoniergassen anzulegen.
Anschlüsse : Bei vorgefertigten Bewehrungsanschlüssen (Rückbiegekästen) ist das einschlägige DBV-Merkblatt einzuhalten; die Profilierung der Verwahrkästen hat mindestens 1,5 cm zu betragen (verzahnte oder raue Fuge nach DIN EN 1992-1-1). Schraubverbindungen (Muffenstöße) bedürfen einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) gemäß den Anforderungen der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde.
Gewerkeübergreifende Einbauteile : Das Einlegen von Leerrohren, Dosen, Einbautöpfen oder Schienen erfolgt nach Plänen der Ausbaubetriebe unter deren Anwesenheit oder schriftlicher Gestattung. Auf eine starre Lagefixierung gegen Auftrieb und Betonierdruck ist besonders zu achten. Koordinationsmehraufwände sind in die Betonpositionen einzukalkulieren.
6. Betonfertigteile und Halbfertigteile
Qualitätsvorgaben und Komplettpreis : Schalseiten der Betonfertigteile (BFT) müssen absolut glatt, Füllseiten sauber geglättet sein. Sichtbare Kanten sind mit Dreikantleisten (10 mm) zu brechen. Wand-zu-Wand-Montagefugen müssen innen vollkommen flächenbündig sein. Der Einheitspreis gilt als Komplettpreis für werksseitige Herstellung, schadlose Anlieferung, Einheben, Montage sowie alle erforderlichen Hilfs-, Schutz- und Traggerüste.
Einbauteile und Statik : Sämtliche Transportanker, Tassen, Dorne, Hüllwellrohre, Montageschienen sowie Verbindungs- und Vergussmittel sind in die Bauteilpreise einzukalkulieren. Statische Nachweise für BFT (soweit gefordert) umfassen auch Auflagerkräfte, Anhängelasten, Verbindungsmittel und temporäre Montageabsteifungen.
Fugen, Verbund und Brandschutz : Filigranplatten sind untereinander über Taschen mit Bewehrungseisen örtlich zu verbinden. Das Schließen aller Montagefugen sowie innenliegender Schachtabschlüsse mit Ringbalken mdash; einschließlich aller zugehörigen Schal-, Bewehrungs-, F90-Brandschutz- und rauchdichten Fugenschnur-/Dichtmassearbeiten mdash; ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Schallentkopplung Treppen : Treppenläufe und -podeste sind schallentkoppelt auszuführen (z. B. Tronsolen o. glw., Anforderungen nach DIN 4109-1/-2). Seitliche Treppenfugen sind unmittelbar nach Montage sauber mit Mineralwolle oder PE-Rundschnüren zu stopfen, um Schallbrücken durch Betoneintrag während der Rohbauphase dauerhaft auszuschließen.
7. Einbringen, Verdichten, Nachbehandlung und Oberflächenzugfestigkeit
Entmischungsschutz : Bei freien Fallhöhen von mehr als 2,0 m (Wände, Stützen) sind zwingend Fallgurte oder Schüttrohre einzusetzen. Ein konsequentes Nachrütteln ist standardmäßig durchzuführen. Die Verdichtungsanforderungen richten sich nach DIN EN 13670 / DIN 1045-3.
Nachbehandlung : Die frühzeitige und konsequente Nachbehandlung hat nach DIN EN 13670 / DIN 1045-3 zu erfolgen (Befeuchten, Abdecken, Wässern). Befahrene oder direkt beaufschlagte Flächen sowie Untergründe für spätere Estrichkonstruktionen (sauber abzureiben) sind mindestens 5 Tage kontinuierlich nachzubehandeln. Der Einsatz chemischer Nachbehandlungsmittel (Curing-Verbundfolien) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der AG-Bauleitung (Planer).
Oberflächenzugfestigkeit : Betonoberflächen, die später Abdichtungen oder Oberflächenschutzsysteme erhalten, müssen im Mittel eine Oberflächenzugfestigkeit von = 1,5 N/mm² (kleinster Einzelwert = 1,0 N/mm²) aufweisen, geprüft nach DIN EN 1542 (Haftzugversuch). Schalölreste sind zuvor mit Mehrfachfluat restlos abzuwaschen.
Reinigung Transportbeton : Das Reinigen von Betonfahrzeugen und -pumpen darf nur an den vorab mit der AG-Bauleitung (Planer) schriftlich abgestimmten und entsprechend eingerichteten Baustellenplätzen erfolgen.
8. Ausführungsgrundsätze Weiße Wanne (WU-Beton)
Konstruktion und Gewährleistung : Bodenplatte, Außenwände Untergeschoss und Decke über Untergeschoss sind als geschlossene, wasserundurchlässige Betonkonstruktion nach DAfStb-WU-Richtlinie (aktuelle Ausgabe) einschließlich DAfStb-Heft 555 auszuführen. Die technologische Detailplanung obliegt dem AN, der die uneingeschränkte Gewährleistung für die vertraglich vereinbarte Dichtigkeit übernimmt. Der Nachweis der Eignung als WU-Fachbetrieb sowie der Überwachungsklasse 2 ist vor Ausführungsbeginn unaufgefordert vorzulegen.
Frischbetonverbundsystem (FBV) : Zur Vermeidung von Trennrissen und Hinterläufigkeit ist ein FBV-System auf Grundlage des DBV-Hefts 44 und gültigem allgemeinem Prüfzeugnis (abP) vollumfänglich auszuführen.
Betontechnologie : Zu verwenden ist ein schwindarmer Beton mit geringer Rissneigung und niedriger Hydratationswärmeentwicklung (Überwachungsklasse 2, Konsistenz F3/C3). Vorgaben: optimierter Bindemittelgehalt (280-290 kg/m³), NW-Zemente, Feuchtigkeitsklasse WA nach DIN EN 206 / DIN 1045-2. Der Wassereindringwiderstand ist laufend nach DIN EN 12390-8 zu prüfen.
Fugenabdichtungssystem : Die primäre Sicherung der Arbeitsfugen erfolgt durch Fugenbleche oder bitumenbeständige Fugenbänder nach DIN 18541 / DIN 7865 als geschlossenes, umlaufendes System. Als redundante zweite Sicherungsebene sind flächendeckend nachverpressbare Injektionsschlauchsysteme in allen Arbeitsfugen zu installieren. Unter der Sauberkeitsschicht der Bodenplatte ist eine PE-Folie (0,40 mm) zweilagig als Trenn- und Gleitschicht zu verlegen.
Vorbereitung Anbetonieren : Vor dem Weiterbetonieren sind Zementschlämme und Fehlstellen mechanisch bis auf das tragfähige Korngerüst zu entfernen (raue Fuge nach DIN EN 1992-1-1 Abschn. 6.2.5). Trockener Bestandsbeton ist ausreichend lange vorzunässen und mattfeucht zu halten. Sämtliche Durchdringungen (Hauseinführungen, Brunnentöpfe) sind mit bauaufsichtlich zugelassenen, druckwasserdichten Einbauteilen materialsicher abzudichten.
Rissmanagement : Alle wasserführenden Risse sowie Risse oberhalb der zulässigen Rissbreite sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Risse, die sich nicht bis zur Rohbaufertigstellung durch kalkhaltigen Selbstheilungsprozess vollständig schließen, sind vom AN unentgeltlich und fachgerecht im Hochdruck-Injektionsverfahren kraftschlüssig zu verpressen.
9. Qualitätssicherung, Abnahmen und Abrechnung
Materialprüfung : Die Material- und Güteüberwachung (Kornaufbau, w/z-Wert, Festigkeit, Wasserdichtigkeit) ist vom AN eigenverantwortlich sicherzustellen. Probenahmen und Prüfungen sind durch akkreditierte Prüfstellen (DAkkS-akkreditiert oder gleichwertige europäische Akkreditierungsstelle) durchzuführen. Alle Prüfgeräte, Probenahme-Werkzeuge und der dafür erforderliche Arbeitsaufwand sind vollumfänglicher Bestandteil der Einheitspreise.
Bewehrungsabnahme : Der AN hat Bewehrungsabnahmen eigenverantwortlich rechtzeitig beim zuständigen Prüfstatiker oder der Baubehörde zu terminieren. Eine Kopie des unterzeichneten Abnahmeprotokolls ist der AG-Bauleitung (Planer) vor der Betonierfreigabe zwingend zu übergeben.
Haltepunkte : Für wesentliche Bauabschnitte (Fertigstellung Sauberkeitsschicht, Einbau Wärmedämmung, finale Bewehrung, Einbau Bauwerksabdichtungen) gelten vertragliche Haltepunkte zur gemeinsamen formalen Zwischenabnahme (Soll-Ist-Abgleich) mit schriftlicher Freigabe. Jede Bauphase ist lückenlos und hochauflösend digital zu dokumentieren; die Dokumentation ist der AG-Bauleitung (Planer) auf geeignetem digitalen Datenträger oder per gesicherter Dateiübergabe in vereinbarten Abständen bereitzustellen.
Abrechnung nach Zeichnung : Die Abrechnung auf Basis der Ausführungs- und Werkzeichnungen hat nach ATV DIN 18331 in Verbindung mit ATV DIN 18299 Vorrang vor dem örtlichen Aufmaß, soweit die Leistung plangemäß und unverändert ausgeführt wurde. Abrechnungsgrundlage sind die vereinbarten Soll-Maße der freigegebenen Ausführungspläne. Nachträgliche Maßabweichungen werden nur bei vorheriger schriftlicher Anordnung des Auftraggebers (AG) berücksichtigt. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten nach Längenmaß (m) ist ausschließlich die planmäßige Soll-Länge laut Zeichnung maßgebend; baubetriebliche Zwischenschnitte werden nicht vergütet.
Technische Vorbemerkungen Beton-, Stahlbeton- und Fertigteilarbeiten
06.01 Gründung
06.01
Gründung
09 Entsorgung
09
Entsorgung
Technische Vorbemerkungen Abfallmanagement und Entsorgung Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die rechtlichen, organisatorischen und kalkulatorischen Mindestanforderungen für das Aufnehmen, Laden, Sichern, Transportieren sowie das schadlose Verwerten oder ordnungsgemäße Beseitigen sämtlicher anfallender mineralischer und nicht-mineralischer Abfallstoffe, Abbruchmaterialien und Aushubmassen im Zuge des Neubaus des Bildungscampus Königs Wusterhausen.
Alle nachfolgenden Anforderungen sind vom Auftragnehmer (AN) verbindlich in die Einheitspreise (EP) aller einschlägigen Rückbau-, Aushub-, Durchbruchs- und Entsorgungspositionen dieses Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung der hierin geregelten Pflichten ist ausgeschlossen.
1 Begriffsbestimmungen und Leistungsumfang der Entsorgung
Der Begriff "Entsorgung" bzw. "entsorgen" umfasst im gesamten Leistungsverzeichnis:
das sortenreine Sammeln und Aufnehmen der Materialien, das transportsichere Verladen und den Abtransport vom Baustellengelände, das Abladen am zugelassenen Entsorgungsort sowie das ordnungsgemäße, schadlose Beseitigen oder - soweit nach § 7 KrWG vorrangig geboten - das stoffliche Verwerten der Materialien. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 7 Abs. 4 KrWG).
2 Pflichten, Verantwortlichkeit und Haftung des Auftragnehmers
2.1 Pflichtenübernahme
Der AN übernimmt für die Dauer des Bauvorhabens die abfallrechtlichen Pflichten des Abfallerzeugers, Abfallbesitzers und Beförderers im Sinne des KrWG (§§ 15, 16, 22 KrWG) bis zur rechtsgültigen Übernahme des Materials durch den Betreiber der zugelassenen Entsorgungs- oder Verwertungsanlage.
2.2 Haftung
Der AN ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm nach KrWG, NachwV, AbfBeauftrV sowie den einschlägigen Landesgesetzen obliegenden abfallrechtlichen Pflichten verantwortlich. Verstöße, die zu öffentlich-rechtlichen Anordnungen, Bußgeldern oder Verzögerungen des Bauablaufs führen, gehen ausschließlich zu Lasten des AN. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (AG) nach VOB/B bleiben unberührt.
2.3 Zwischenlagerung
Soweit eine Zwischenlagerung von Abfällen auf dem Baugrundstück erforderlich ist, hat der AN die Anforderungen des § 47 KrWG sowie die Betreiberpflichten nach DepV und AbfAblV einzuhalten. Eine etwaige anzeige- oder genehmigungspflichtige Zwischenlagerung ist rechtzeitig vor Aufnahme der Lagerung bei der zuständigen Behörde anzumelden; die Kosten hierfür sind im EP enthalten.
3 Nachweiswesen, Begleitscheinverfahren und eANV
3.1 Begleitscheinverfahren
Der gesamte Abtransport und Verbleib aller Abfallstoffe ist lückenlos nach dem gesetzlichen Begleitscheinverfahren gemäß NachwV (§§ 10 ff. NachwV) zu dokumentieren. Alle erforderlichen Begleitscheine, Übernahmescheine und Entsorgungsnachweise sind vom AN zu erstellen, zu verwalten und der BÜ AG auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die Kosten sind im EP enthalten.
3.2 Elektronisches Nachweisverfahren (eANV)
Bei Anfall gefährlicher Abfälle gemäß AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) ist der AN verpflichtet, das elektronische Nachweisverfahren (eANV) nach § 18 NachwV unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur vollständig und eigenverantwortlich durchzuführen. System-, Provider- und Behördengebühren sind im jeweiligen EP enthalten.
3.3 Überwachung
Das Begleitscheinverfahren und die Registerführung des AN unterliegen der kontinuierlichen Prüfung und Überwachung durch die Bauüberwachung des AG (BÜ AG). Der AN hat der BÜ AG jederzeit Einsicht in die Entsorgungsnachweise und das Abfallregister zu gewähren.
4 Nebenkosten, Logistik und Andienungspflichten
4.1 Nebenkosten im Einheitspreis
In die jeweiligen EP sind alle logistikrelevanten Nebenkosten vollständig einzukalkulieren, insbesondere:
LKW-Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), Wiegebühren (An- und Abfahrtwägung), Sondernutzungsgebühren für Transportwege, Ladungssicherungsmaterialien gemäß § 22 StVO i. V. m. VDI 2700, Deponieannahme- und Behandlungskosten. 4.2 Andienungspflichten
Bestehende öffentlich-rechtliche Andienungspflichten und Benutzungszwänge gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) sind vom AN strikt einzuhalten. Die SBB ist für alle gefährlichen Abfälle, die der Andienungspflicht des Landes Brandenburg unterliegen, obligatorisch einzubinden (§ 17 Abs. 4 KrWG i. V. m. BbgAbfBodG). Kosten und Trassenplanung sind entsprechend zu berücksichtigen.
5 Entsorgungskonzept - Zwingender Haltepunkt
5.1 Vorlagepflicht
Der AN hat spätestens eine Woche (7 Kalendertage) vor Beginn der jeweiligen Erdaushub-, Abbruch- oder Bohrkernarbeiten ein detailliertes, objektspezifisches Entsorgungskonzept in Textform bei der BÜ AG zur Prüfung und schriftlichen Freigabe vorzulegen.
Das Konzept muss mindestens enthalten:
Zuordnung der vorgesehenen Abfallschlüsselnummern (AVV), Name, Adresse und behördliche Zulassung der vorgesehenen Entsorgungs- und Verwertungsanlagen, geplante Transportrouten und einzuhaltende Andienungspflichten, gültige Entsorgungsfachbetriebszertifikate gemäß § 56 KrWG für alle beteiligten Unternehmen. 5.2 Haltepunkt
Ohne schriftlich freigegebenes Entsorgungskonzept darf mit dem Stoffabtrag nicht begonnen werden. Dieser Haltepunkt ist Bestandteil des Bauablaufplans (§ 4 Abs. 1 VOB/B). Mehrkosten durch Verzögerungen, die der AN durch verspätete Vorlage verursacht, gehen nicht zu Lasten des AG.
5.3 Abrechnung
Die Erstellung des Entsorgungskonzepts, alle abfallrechtlichen Nachweise, eANV-Gebühren, Wiegebühren und Mautkosten werden nicht gesondert vergütet. Die Vergütung erfolgt ausschließlich über die Einheitspreise der jeweiligen Hauptpositionen nach Mengenermittlung (m³, t oder Stk).
6 Qualitätssicherung und Aushubüberwachung
6.1 Organoleptische Prüfung
Während der Aushubarbeiten ist das Material kontinuierlich organoleptisch zu überwachen (Geruch, Farbe, Beschaffenheit). Bei Auffälligkeiten sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die BÜ AG unverzüglich zu informieren. Eine Weiterführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe durch die BÜ AG erfolgen.
6.2 Chargentrennung
Die Materialien der Homogenbereiche sind bereits beim Aushub strikt voneinander zu trennen. Eine Vermischung von Material unterschiedlicher Homogenbereiche sowie von belastetem und unbelastetem Boden ist unzulässig und begründet die vollständige Kostentragungspflicht des AN für die Deklaration und Entsorgung des Mischgutes als belastetes Material.
Hinweis: Im Zuge der Aushubarbeiten können organoleptisch auffällige Böden, Oberböden, organische Böden sowie bindige und rollige Auffüllböden ggf. nicht frei verwertet werden. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der Analyseergebnisse gemäß Abschnitt 7.
7 Analytik und Probenahme
7.1 Regelwerk
Probenahmen aus Haufwerken sind streng nach DIN 19698-1 (Probenahme fester und stichfester Abfälle) und DIN 19698-4 (Häufigkeit und Strategie der Probenahme aus Haufwerken) sowie unter Berücksichtigung der Richtlinie LAGA PN 98 durchzuführen. Die Probenahme darf nur durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle mit Sachkundenachweis nach DIN 19698 / LAGA PN 98 erfolgen.
7.2 Probenahmeprotokoll
Für jede Probenahme ist ein gerichtsverwertbares Probenahmeprotokoll zu erstellen, das mindestens enthält:
Fotodokumentation der Entnahmestellen, Lageplan/Skizze der Entnahmestellen mit Haufwerksgeometrie, Angaben zu Probenanzahl (Einzel-, Misch- und Sammelproben) gemäß DIN 19698-4. 7.3 Probenvorbereitung
Proben sind fachgerecht zu verjüngen, zu homogenisieren, in geeigneten Prüfgefäßen zu versiegeln und schadlos zum akkreditierten Analyselabor zu transportieren.
7.4 Probenahmeraster und Häufigkeit
Die Mindestanzahl der Proben richtet sich nach dem Haufwerksvolumen gemäß DIN 19698-4. Als Orientierungswert gilt: mindestens eine Untersuchung je angefangene 100 m³ Schüttvolumen (lose geschüttet).
7.5 Analysenumfang
Feststoff- und Eluatanalytik gemäß LAGA M20, Tabelle II.1.2-1 (aktuelle Fassung), Ergänzend: Untersuchungsumfang nach dem Eckpunktepapier der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) zur Umsetzung der novellierten BBodSchV.
8 Sonderfall Arsen - Wirkungspfad Boden-Mensch
Für Flächen mit einer verbleibenden unversiegelten Bodenschicht bis 35 cm Tiefe ist eine ergänzende Untersuchung nach § 9 BBodSchV (Fassung vom 01.08.2023) hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch durchzuführen. Werden die nutzungsspezifischen Prüfwerte der BBodSchV-Anlage 2 überschritten, ist der AN verpflichtet, die BÜ AG unverzüglich zu informieren. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen (zusätzlicher Bodenaustausch, technische Sicherung oder Versiegelung) trifft der AG nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Kosten für nachträgliche Maßnahmen infolge einer Überschreitung werden gesondert beauftragt.
9 Abrechnungstechnische Hinweise und Zeitplanung
9.1 Positionen im Leistungsverzeichnis
Folgende Leistungen sind in den EP der Hauptpositionen eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet:
Haufwerksbildung und Zwischenlagerung inkl. Vorhalten der erforderlichen Lagerfläche, ggf. Abdeckung/Abdichtung durch Folien zum Schutz des Untergrunds und zur Vermeidung von Schadstoffausträgen, Deklarationsanalytik (als Nebenleistung der jeweiligen Aushubposition je Analysensatz / 100-m³-Einheit). 9.2 Zeitplanung - Hinweis Zwischenlagerung
Die Zwischenlagerung und Analyse (Probenahme, Laboranalyse, Freigabeentscheidung) dauert in der Regel 5 bis 10 Arbeitstage, bevor das Material zur Entsorgung freigegeben werden kann. Der AN hat diese Zeitspanne in seiner Bauablaufplanung (§ 5 VOB/B) zu berücksichtigen und ausreichende Lagerkapazitäten auf dem Grundstück vorzuhalten, ohne den laufenden Bauablauf (Baustraßen, Baugrube) zu beeinträchtigen.
Technische Vorbemerkungen Abfallmanagement und Entsorgung
09.__._._.01 Entsorgungskonzept - Erstellung, Fortschreibung und Dokumentation Leistungsbeschreibung:
Erstellung, laufende Fortschreibung und abschließende Dokumentation eines vollständigen Entsorgungskonzepts für die Baumaßnahme gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden sowie den einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerken.
Leistungsumfang (pauschal):
Die Leistung umfasst alle nachfolgend beschriebenen Teilleistungen als Gesamtleistung:
Bestandsaufnahme und Voruntersuchung Erfassung und Bewertung aller auf der Baustelle anfallenden Abfallarten, Schadstoffe und Reststoffe; Einstufung nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung); Abstimmung mit dem öffentlichen Auftraggeber sowie der zuständigen Abfallbehörde
Erstellung des Entsorgungskonzepts Ausarbeitung eines prüffähigen, schriftlichen Entsorgungskonzepts mit Darstellung der Abfallarten, Abfallmengen (Prognose), Entsorgungswege, zugelassener Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 KrWG), Nachweisführung sowie Transportrouten; Konzept ist vor Baubeginn dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen
Behördliche Abstimmung und Genehmigung Einholung aller erforderlichen behördlichen Zustimmungen, Entsorgungsnachweise und Begleitscheine; Führen der Nachweise gemäß NachwV (Nachweisverordnung); Vorlage gegenüber der zuständigen Behörde
Laufende Dokumentation (Bauphase) Fortlaufende Führung der Entsorgungsnachweise und Übernahmescheine gemäß § 50 KrWG; Erstellung von Wiegescheinen und Lieferscheinen für alle entsorgten Abfallfraktionen; Pflege eines Abfallkatasters
Abschlussdokumentation Zusammenstellung aller Entsorgungsnachweise, Übernahmescheine, Wiegescheine und Prüfberichte als vollständige, prüffähige Abschlussdokumentation in digitaler und gebundener Papierform (2-fach); Übergabe an den Auftraggeber spätestens 4 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme
Ausführungsbedingungen:
Die Leistung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber und der zuständigen unteren Abfallbehörde zu erbringen Alle eingesetzten Entsorgungsfachbetriebe müssen über eine gültige Zertifizierung nach § 56 KrWG i. V. m. EfbV verfügen; Nachweis ist unaufgefordert vorzulegen Besonders überwachungsbedürftige Abfälle (gefährliche Abfälle gem. AVV) sind gesondert nachzuweisen und zu begleiten (Elektronisches Nachweisverfahren eANV gemäß NachwV) Die Leistungen sind in Einklang mit den Regelungen des KrWG, der DepV, der NachwV sowie den Vorgaben des zuständigen Landes zu erbringen Änderungen im Entsorgungskonzept bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers
Nicht enthaltene Leistungen (Abgrenzung):
Nicht Bestandteil dieser Position sind: Transportleistungen, Deponiegebühren, Entsorgungskosten der einzelnen Abfallfraktionen sowie Rückbau- oder Schadstoffsanierungsleistungen. Diese sind in gesonderten Positionen ausgewiesen.
Vergütung :
Pauschal - Die Vergütung umfasst alle zur ordnungsgemäßen Erbringung der vorstehend beschriebenen Leistungen erforderlichen Aufwendungen einschließlich Nebenleistungen gemäß VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie VOB/C ATV DIN 18299 Abschnitt 4. Eine Mengenänderung berechtigt nicht zu einer Anpassung der Pauschale, sofern der Leistungsinhalt unverändert bleibt.
09.__._._.01
Entsorgungskonzept - Erstellung, Fortschreibung und Dokumentation
L
1.00
PSCH
09.__._._.02 Container Liefern, Aufstellen und Vorhalten eines abschließbaren Absetzcontainers (Inhalt 7,50 m³) für nicht-kontaminierte Bauabfälle (Klasse BM-0 / RC-0) inklusive Bedarfswechsel (Voll gegen Leer) und Endabfahrt. Einsatz für die Dauer der Erdbau- und Rohbaumaßnahmen bis OK Bodenplatten; im Logistikradius bis 100 km. Inklusive Maut, Begleitscheinführung nach NachwV und Flächenschutz mittels Unterlagshölzern.
09.__._._.02
Container
6.00
St
09.__._._.03 Transport Steine und Schotter Maschinelles Aufladen an der Baustelle mittels Großgeräten (Radlader/Bagger), Ladungssicherung mit Rollplanen/Netzen und reiner Straßentransport von Bauschutt (Mischbauschutt aus Beton, Ziegel, Keramik, AVV 17 01 07, BM-0/RC-0) zu einer Verwertungsanlage im Radius bis 150 km. Inklusive Maut, Fahrzeugbereitstellung und e-Übernahmescheinen nach NachwV. Deponieannahmegebühren separat vergütet.
09.__._._.03
Transport Steine und Schotter
120.00
t
09.__._._.04 Gemisch Bauabfälle (AVV 17 01 07) Rechtssichere Entsorgung, Laden von Halden, Transport bis 150 km und Zuführen zur stofflichen Verwertung von mineralischem Gemisch ( AVV 17 01 07, BM-0/RC-0 nach ErsatzBaustoffV). Gefährliche Stoffe nach AVV 17 01 06* ausgeschlossen. Endfestpreis inklusive aller Deponie-, Aufbereitungs-, Wiege- and Mautgebühren. Vorlage tagfertiger elektronischer Wiegekarten. Mengenabfuhr bildet zwingenden Haltepunkt.
09.__._._.04
Gemisch Bauabfälle (AVV 17 01 07)
32.00
t
09.__._._.05 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV 17 09 04) Rechtssichere Entsorgung, Laden von Halden, Transport bis 150 km und Zuführen zur stofflichen Aufbereitung von gemischten mineralischen Fraktionen ( AVV 17 09 04, BM-0/RC-1 nach ErsatzBaustoffV). Gefährliche Stoffe nach AVV 17 09 03* ausgeschlossen. Endfestpreis inklusive aller Deponie-, Wiege-, eANV- und Mautgebühren nach NachwV und GewAbfV. Vorlage originaler Wiegekarten.
09.__._._.05
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV 17 09 04)
16.00
t
09.__._._.06 Aushubmaterial Wiederladen und Abtransportieren Z 0 / BM-F0 Wiederladen von freigegebenen Aushub-Haufwerken mittels Ladegeräten und reiner Abtransport zur genehmigten Verwertungsstelle (Chargenrein, Schadstoffklasse Z 0 / BM-F0 ). Inklusive vollständiger Dokumentation (Wiegescheine, Entsorgungsnachweise) und abschließender Reinigung der Zwischenlagerflächen. Deponiegebühren separat vergütet. Abrechnung nach Gewichtstonnen laut Wiegeschein der Annahmestelle.
09.__._._.06
Aushubmaterial Wiederladen und Abtransportieren Z 0 / BM-F0
82.00
t
09.__._._.07 Aushubmaterial Wiederladen und Abtransportieren Z 1.1 bis Z 1.2 / BM-F1 bis BM-F2 Ausführung wie Vorposition (OZ 09.6), jedoch als chargenreine Transport- und Ladungsleistung für eingeschränkt belastetes Aushubmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 bis Z 1.2 / BM-F1 bis BM-F2.
09.__._._.07
Aushubmaterial Wiederladen und Abtransportieren Z 1.1 bis Z 1.2 / BM-F1 bis BM-F2
16.00
t
09.__._._.08 Entsorgungsgebühren Z 0 / BM-F0 Übernahme sämtlicher Annahme-, Verwertungs- und Deponiegebühren für unbelastetes Aushubmaterial Boden und Steine ( AVV 17 05 04, Klasse Z 0 / BM-F0 nach ErsatzBaustoffV). Strikte Einhaltung der Getrennthaltungspflicht nach § 9 KrWG vor Ort (Vermischungsverbot). Lückenlose Dokumentation der schadlosen Verwertung nach § 49 KrWG unter unaufgeforderter Vorlage der Original-Wiegekarten. Reiner Transport separat vergütet.
09.__._._.08
Entsorgungsgebühren Z 0 / BM-F0
82.00
t
09.__._._.09 Entsorgungsgebühren Schadstoffklasse Z 1.1 bis Z 1.2 / BM-F1 bis BM-F2 Ausführung wie Pos. 09.7, jedoch Übernahme der Annahme- und Deponiegebühren für eingeschränkt belastetes Aushubmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 bis Z 1.2 / BM-F1 bis BM-F2.
09.__._._.09
Entsorgungsgebühren Schadstoffklasse Z 1.1 bis Z 1.2 / BM-F1 bis BM-F2
16.00
t
09.__._._.10 Dokumentation Vollständige Abfalldokumentation nach GewAbfV (§ 8 & § 9) für das Gesamtprojekt. Beinhaltet lückenlose Stoffstromerfassung (Boden, Beton, Metalle, Holz), Einholen von Verwertungshintergründen (Recycling-Quoten), systematische Sammlung aller Belege sowie Herrichten/Abdichten von Haufwerksflächen mit Unterlegfolien. Übergabe 4 Wochen vor Bauabnahme in 2-facher Papier-Ordnerform sowie inhaltsgleich digital (durchsuchbares PDF, Excel-Massenbilanz).
09.__._._.10
Dokumentation
L
1.00
PSCH
09.__._._.11 Chargenbezogene Deklarationsanalytik Durchführung der repräsentativen Probenahme nach DIN 19698-1 / LAGA PN 98 durch zertifiziertes Fachpersonal am Haufwerk (Baugrubenaushub, Schotter) im Rhythmus von alle 100 m³ lose Schüttung (1 Satz je angefangene 100 m³). Inklusive Homogenisieren, Abfüllen in Prüfgefäße, gekühltem Labortransport und Vollanalyse im akkreditierten Labor (DIN EN ISO/IEC 17025). Feststoffparameter nach ErsatzbaustoffV (Schwermetalle, EOX, MKW, PAK16); Eluatparameter nach LAGA M20 Tabelle II.1.2-1. Inklusive gerichtsverwertbaren Probenahmeprotokolls (Fotos, vermaßte Skizze, Haufwerksgeometrie) und digitaler Übergabe des Prüfberichts mit Einbauklassen-Zuordnung (BM-0 bis BM-F3 / DK 0 bis DK III) innerhalb von 5-10 Arbeitstagen.
09.__._._.11
Chargenbezogene Deklarationsanalytik
6.00
St