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1.0. BAUAUFGABE
Der geplante Neubau betrifft den Ersatz einer
unzureichenden Bestands-Sporthalle der Grundschule
Dittrichshütte, die aktuell in einer umgenutzten
ehemaligen LPG-Lagerhalle untergebracht ist. Die
bestehende Anlage erfüllt aufgrund veralteter
Bausubstanz und fehlendem Radonschutz nicht mehr die
Anforderungen für schulischen Sportbetrieb. Nach
Inbetriebnahme des Neubaus ist der Abriss der alten
Halle
vorgesehen.
Die Sporthalle wird südlich der bestehenden
Grundschule auf dem Sportplatz südlich des Schulgelände
errichtet. Die Gebäudeplatzierung berücksichtigt
bergbauliche Bodeneingriffe im Norden und orientiert
sich
an der vorhandenen Sportinfrastruktur mit Laufbahn,
Fußballfeld und Parkplatz. Der Baukörper nimmt durch
sein langgestrecktes Satteldach Bezug zur regionalen
Bautradition und schafft eine asymmetrische
Trauflächenhöhe durch den vorgelagerten
Eingangsbereich.
Das Gebäude konzipiert sich als Einfeld-Halle mit drei
Zonen: Hauptturnhalle, nördlicher Nebenbereich mit
Lagerräumen und Vereinsraum sowie südlicher Bereich
mit Sanitäranlagen inklusive barrierefreier
Ausstattung, Umkleiden, Lehrerzimmer und Technikraum.
Die Konstruktion erfolgt in Holzrahmenbauweise
mit Holzfaserdämmung; zementhaltige Bauteile
beschränken sich auf Fundament, Bodenplatte und
Estrich.
Die sichtbare Dachkonstruktion in der Halle und im
Foyer erhält Holzwolleplatten zur Akustikoptimierung.
Die Fassadengestaltung gliedert sich horizontal durch
ein Gesims aus Holz. Der untere Fassadenbereich
zeigt vertikale Holzschalung, der obere Teil besteht
aus diagonal gekreuzter Lattung in zwei Ebenen, die
eine
Rautenstruktur mit besonderem Schattenwurf erzeugen.
Das Flachdach erhält eine metallene Eindeckung in
dunkler Färbung. Fenster und Außentüren werden als
Aluminium-Elemente ausgeführt.
Technisch wird das Gebäude durch eine
Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt. Zwei Lüftungsanlagen
mit
Wärmerückgewinnung gewährleisten Frischluftzufuhr.
Eine Photovoltaikanlage auf dem Südost-Dach trägt
zur Eigenenergieversorgung bei, wobei Überschüsse
gespeichert werden können. Dezentrale elektrische
Durchlauferhitzer versorgen Duschen und Teeküche.
Regenwasser wird über Rohr-Rigolen-Systeme
versickert, Schmutzwasser mittels Kleinkläranlage
vorbehandelt und über eine Hebeanlage in den
öffentlichen Sammler eingeleitet.
Beschreibung Gebäude
Länge: ca. 42,00 m
Breite: ca. 18,00 m
Höhe: ca. 8,70 m
Die Kubatur gliedert sich in die Hauptturnhalle über
die gesamte Gebäudehöhe, nördliche Nebenräume mit
einem ungenutzten Dachraum sowie südlichen Sanitär-
und Umkleidebereichen mit Technikräumen im
Dachraum.
1.1. LAGE DER BAUSTELLE UND DEREN UMGEBUNG, VERKEHRS-
UND ZUFAHRTSBEDINGUNGEN
Baugrundstück
Straße: An der Windmühle 8
Gemeinde: Saalfeld/Saale
Gemarkung: Dittrichshütte
Flur: 3
Flurstücke: 418/8
1.2 VERKEHR AUF DER BAUSTELLE
Die Zufahrt zur Baustelle ist über die Straße An der
Windmühle (Kreisstraße 133) möglich.
Die Straße ist im weiteren Verlauf eine Sackgasse,
sodass der Lieferverkehr auf der Baustelle bzw. in der
sich nördlich vom Baufeld befindlichen
Buswendeschleife wenden muss.
Im Bereich der Baustelle stehen ausreichende Flächen
zur Verfügung.
Das Parken von Fahrzeugen, abstellen von Containern
sowie Lagern von Materialen ist auf der Zufahrtstraße
nicht gestattet. Neben der Baustelle stehen
ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung.
Zerstörungen des Oberflächenbelages sind zu vermeiden.
Baustellentore an Zufahrten sind verschlossen zu
halten, Maßnahmen zur arbeitstäglichen Sicherung und
dem Verschluss der Baustelle werden nicht gesondert
vergütet. Unbefugten Personen ist der Zutritt zum
Gelände zu verwehren.
1.3 TRANSPORTEINRICHTUNGEN UND TRANSPORTWEGE
Durch den AG werden keine Transporteinrichtungen wie
Aufzüge, Kräne oder Hubbühnen gestellt.
1.4 ÜBERLASSUNG VON ANSCHLÜSSEN FÜR WASSER, ENERGIE
UND ABWASSER
Im Baufeld werden im Auftrag des AG Anschlüsse für
Baustrom und Wasser hergerichtet.
Festlegungen zu Verbrauchsumlagen siehe die Besonderen
Vertragsbedingungen.
1.5 ÜBERLASSUNG VON RÄUMEN UND FLÄCHEN
Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom AG im
begrenzten Maße zur Verfügung gestellt, siehe
Baustelleneinrichtungsplan.
Aufenthalts- und Lagerräume werden vom AG nicht zur
Verfügung gestellt.
Das Aufstellen von Aufenthaltscontainern auf dem
Baugrundstück ist mit der Bauüberwachung abzustimmen.
1.6 SCHUTZGEBIETE UND SCHUTZZEITEN
Die Baustelle befindet sich in einem Dorfgebiet.
Während der Bauphase sind die Immissionsrichtwerte der
"Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm - Geräuschimmissionen" und die
Vorschriften des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz
(ThürFGtG) einzuhalten. Die Baustelle muss so
eingerichtet und betreiben werden, dass
die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und
nachts 45 dB (A) nicht überschritten werden
Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind, und
lärmintensive Arbeiten nur in der Zeit zwischen 07.00
Uhr und 20.00 Uhr erfolgen.
Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur mit
Ausnahmegenehmigung verrichtet werden.
1.7 VORHANDENE ANLAGEN
Ein stillgelegtes Stromversorgungskabel quert das
Baufeld; Lage siehe koordinierten Leitungsplan.
Sollten während der Arbeiten weitere unerwartete
Leitungen, Fundamente oder sonstige unterirdische
Anlagen entdeckt werden, sind in diesem Bereich die
Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund ist unverzüglich
der örtlichen Bauleitung zu melden. Beschädigungen
sind durch geeignete Sicherungsmaßnahmen
auszuschließen, freigelegte Leitungen und Anlagen sind
in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zu
schützen und zu sichern .
1.8 GRÜNFLÄCHEN
Zum Schutz vor Verdichtungsschäden dürfen Grünflächen
nicht Befahren und Materialien nicht darauf
abgelagert werden. Die DIN 18920 und die R-SBB
"Richtlinien zum Schutz von Bäumen und
Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen" (ehemals RAS
LP-4) sind zwingend einzuhalten. Besteht
trotzdem die bautechnische Notwendigkeit zu Arbeiten
in Grünflächen und Wurzelräumen, sind das
Sachgebiet Grünflächen im Tiefbauamt der Stadt
Saalfeld/S. zur Moderation zu konsultieren, um
Eingriffe,
Baulogistik, lastverteilende Maßnahmen bis hin zu
Ersatzmaßnahmen abzustimmen.
1.9 BAUGRUNDUNTERSUCHUNG
Im Bereich des Baugrundstücks wurde in den 1950er
Jahren Bergbau betrieben. Die geplante Lage der
Sporthalle befindet sich außerhalb der Sohlen und
Gänge des ehemaligen Bergbaus. Diese liegen in ca. 200
m Tiefe. Es ist möglich, dass Halden des Abraums auf
dem Grundstück verteilt wurden. Eine erhöhte
Radonbelastung wurde festgestellt.
1.10 MASSNAHMEN GEMÄSS BAUSTELLENVERORDNUNG
Für die Baumaßnahme hat der Auftraggeber einen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
bestellt. Dieser hat für die Maßnahme eine
Baustellenordnung aufgestellt. Das Einhalten der
Baustellenordnung, sowie der entsprechenden
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der weiteren
darüber
hinaus gehenden gesetzlichen Regelungen ist zwingend
erforderlich. Eine zusätzliche Vergütung kann
hieraus nicht abgeleitet werden. Den Anordnungen des
SiGeKo ist unbedingt Folge zu leisten. Der hierfür
notwendige Aufwand wird nicht gesondert vergütet und
ist in die Einheitspreise einzurechnen. Eine
Gefährdungs- und Belastungsanalyse für die
durchzuführenden Arbeiten ist im Auftragsfall zu
erstellen und
dem SiGeKo rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten
unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten hierfür werden
nicht
gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
1.11 BESONDERE ANORDNUNGEN, VORSCHRIFTEN, MASSNAHMEN
Für die Baustelle gelten die Baustellenordnung (siehe
1.10) sowie bauseits veranlasste bzw. vom AN bei
Bedarf selbst bei der Verkehrsbehörde zu beantragende
verkehrsrechtliche Anordnungen und
Sondernutzungsanträge für Verkehrs- und Grünflächen
außerhalb des Bauzauns. Der AN hat seine
Angestellten und Nachauftragnehmer über den Inhalt
dieser Unterlagen zu belehren und die erfolgte
Belehrung dem Auftraggeber auf Anforderung schriftlich
zu bestätigen.
1.0. BAUAUFGABE
2.1. ARBEITSABLAUF (ARBEITSABSCHNITTE,
ARBEITSUNTERBRECHUNGEN UND
-BESCHRÄNKUNGEN)
Der Baustart ist für das vierte Quartal 2026, der
Nutzungsbeginn für das erste Quartal 2028 geplant
2.2. BESONDERE ERSCHWERNISSE
Es ist mit keinen besonderen Erschwernissen zu rechnen.
2.3. ARBEITEN IN KONTAMINIERTEN BEREICHEN
Eine Schadstoffuntersuchung ist erfolgt. Es wurde eine
Radonbelastung im Baugrund festgestellt. Ebenfalls
wurde eine Bewertung der Radioaktivität
(Radionuklidanalysen) des Bodens durchgeführt und als
ungefährlich eingestuft. Sollten im Rahmen der
Maßnahme weitere Untersuchungen erforderlich werden,
ist
der Bauherr unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Untersuchungen erfolgen durch ein vom Bauherrn
beauftragtes Büro.
2.4 BAUSTELLENEINRICHTUNG
Der AN hat die Nutzung der Baustelleneinrichtung mit
dem AG so abzusprechen, dass ein reibungsloser
Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Die Anlieferung
von Maschinen, Werkzeugen und Baumaterialien ist
vom AN so zu steuern, dass diese erst dann auf die
Baustelle geliefert werden, wenn Personal des AN zum
Empfang und geeignete Lagerungs- und
Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitstehen.
Sind für die Anlieferung oder Montage von Bauteilen
Vorkehrungen im öffentlichen Verkehrsraum notwendig,
so hat diese der AN auf eigene Kosten zu erstellen,
einschließlich der erforderlichen Verkehrsrechtlichen
Anordnungen und der daraus folgenden
Verkehrssicherungen.
2.5 BAUSTELLENREINIGUNG
Ohne besondere Aufforderung und auf Kosten des
Auftragnehmers, sind Verunreinigungen, die von den
Arbeiten und Konsum des AN herrühren, restlos zu
beseitigen sowie Abfälle, anfallender Bauschutt,
Sondermüll und Abfälle besonderer Deponierung zu
entsorgen. Dies hat arbeitstäglich zu erfolgen. Sollte
die
Beräumung durch den Auftragnehmer nicht im gewünschten
Umfang erfolgen und wird einer besonderen
Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der
Auftraggeber berechtigt, Dritte mit der Beräumung und
Herstellung
von Ordnung und Sicherheit auf Kosten des
Auftragnehmers zu beauftragen.
Beim Verlassen der Baustelle sind die Fahrzeuge des AN
notwendigenfalls zu reinigen. Werden öffentliche
Verkehrsflächen verschmutzt, sind diese, wenn nötig
auch mehrmals täglich, durch den AN ohne zusätzliche
Vergütung zu reinigen. Sollte die Straßenreinigung
durch den Auftragnehmer nicht im gewünschten Umfang
erfolgen und wird einer besonderen Aufforderung nicht
Folge geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt,
Dritte
mit der Straßenreinigung auf Kosten des Auftragnehmers
zu beauftragen.
2.6 GERÜSTE
Gerüste für die eigene Leistung sind einzukalkulieren
und werden nicht gesondert vergütet sofern in den
jeweiligen Leistungspositionen nichts anderes vermerkt
ist. Gerüste, welche gemäß VOB/C als besondere
Leistung beschrieben sind, werden gesondert vergütet.
2.7 ENTSORGUNG VON BÖDEN, STOFFEN UND BAUTEILEN
Die durch die im Leistungsverzeichnis aufgeführten
Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile werden
Eigentum des AN, sind nach Arten zu trennen, in
Behältern des AN zu sammeln bzw. auf LKW des AN zu
laden und ordnungsgemäß auf eine vom AN zu wählende
Deponie- oder Recyclinganlage zu entsorgen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die
abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf
dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu
lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt
abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren
zu lassen. Container, Kipp-, Deponie- und
Entsorgungsgebühren sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren. Der Nachweis der geordneten
Entsorgung
ist vom AN unmittelbar zu erbringen.
Die Entsorgung sämtlicher von der Baustelle entfernter
Abfälle ist mittels Wiegescheine, Übernahme bzw.
Begleitscheine nachzuweisen. Im Falle gefährlicher
Abfälle sind zusätzlich Entsorgungsnachweise
vorzulegen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist dem AG
eine vollständige Dokumentation zu übergeben.
Grundlage der Wiederverwendung oder Entsorgung sind
die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) und nachgeordneter
Rechtsverordnungen. Mit dem Bauschuttmaterial ist
entsprechend der Ersatzbaustoffverordnung zu
verfahren, wobei eine höchstmögliche Verwertung
anzustreben ist.
2.8 AUFMASS
Soweit möglich ist die Leistung aus Zeichnungen oder
Modellen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist die
Leistung gemeinsam aufzumessen.
Zu allen Aufmaßen sind verkleinerte Pläne oder
Planausschnitte mit farbigen Eintragungen des
entsprechenden Leistungszuwachses beizulegen.
Das Aufmaß ist kumuliert zu erstellen.
Vor Stellung der Rechnung sind alle Aufmaßblätter
zeitnah der Bauüberwachung zur gemeinsamen
Feststellung und Freigabe vorzulegen. Die
Aufmaßblätter sind vom AN und von der Bauüberwachung zu
unterschreiben.
2.9 ABRECHNUNG
Zur Abrechnung kommen ausschließlich fertiggestellte
und vertragsgemäße Leistungen.
Vertragsgemäße Leistung ist die gesamte in der
Position beschriebene Leistung.
Sämtliche Rechnungen sind kumuliert zu erstellen.
Der Rechnung müssen die durch die Bauüberwachung
geprüften Aufmaße beiliegen.
Ab der 2. Abschlagsrechnung einschl. Schlussrechnung
ist eine Aufmaßzusammenstellung mit Angabe aller
Abschlagszahlungen und der jeweiligen Abrechnungsmenge
der Leistungspositionen sowie
Aufmaßblattnummern beizufügen. Es muss nachvollziehbar
sein, in welcher Abschlagsrechnung welche
Leistung abrechnet wurde.
Auf der Baustelle werden keine Rechnungen
entgegengenommen.
2.10 FACHBAULEITER
Der AN hat mit Unterzeichnung des Auftrags einen
Fachbauleiter schriftlich zu benennen, der als
Entscheidungsbefugter eingesetzt wird. Dieser hat,
wenn Arbeiten des AN ausgeführt werden, vor Ort
anwesend zu sein und die deutsche Sprache zu
beherrschen. Er hat in die unmittelbar auszuführenden
Arbeiten einzuweisen und alle erforderlichen
Belehrungen zum Arbeitsschutz nachweislich vor Beginn
der
Arbeiten durchzuführen. Der AN ist verpflichtet, der
Bauüberwachung zu den wöchentlich stattfindenden
Bauberatungen die Kapazitäts- und Einsatzplanung
seiner Arbeitskräfte zur Koordinierung der Bauleistung
zu
übergeben. Die Einsatzplanung hat so zu erfolgen, dass
die Termine entsprechend dem Bauablauf erfüllt
werden.
2.11 BAUTAGEBUCH
Durch den AN ist arbeitstäglich ein Bautagebuch auf
der Baustelle als Durchschlagexemplar zu führen. Es
hat für jeden Arbeitstag folgende Angaben mindestens
zu enthalten:
Arbeitskräftezahl
geleistete Arbeit
Maschinen-/ Großgeräteeinsatz
Baustellenverhältnisse (Wetter)
Besondere Vorkommnisse
Das Bautagebuch ist der Bauüberwachung regelmäßig zur
wöchentlichen Bauberatung vorzulegen und durch
diese abzuzeichnen. Es wird mit jeder
Abschlagsrechnung an den AG übergeben.
2.12 BAUBERATUNGEN
Zur fachlichen und terminlichen Koordinierung aller am
Bau Beteiligten werden wöchentlich bzw. nach
Festlegung durch den AG Bauberatungen durchgeführt.
Der AN hat durch seinen Fachbauleiter an diesen
Terminen teilzunehmen. Die Nichtteilnahme wird als
Bauverzögerung/ Baubehinderung gemäß §5 VOB/ B
angesehen.
2.13 TERMINPLÄNE
Der Auftragnehmer hat spätestens 2 Wochen nach der
Bauanlaufberatung einen Feinterminplan mit
Kapazitätsuntersetzung auf der Grundlage des
Generalterminplans und unter Beachtung der
Vertragsfristen
zu erbringen. Der AN hat diesen Feinterminplan
koordinierend mit dem AG und der örtlichen
Bauüberwachung abzustimmen. Die in den Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB) aufgeführten
vertraglichen Termine und die Feinterminplanung werden
in einen Bauzeitenplan überführt.
2.14 BAUSCHLIESSANLAGE
In firmeneigene Bautüren oder vorhandenen Türen im
Gebäude dürfen durch den AN keinen eigenen
Profilzylinder montiert werden. Die Profilzylinder und
Schlüssel werden durch den AG in Abstimmung mit der
Bauüberwachung gestellt und sind nach Beendigung der
Arbeiten durch den AN an den AG zurückzugeben.
Die Profilzylinder gehören zu einer Bauschließanlage
mit entsprechenden Untergruppen und Einzelzugängen.
Werden unberechtigte Schließzylinder vorgefunden,
werden diese auf Kosten des AN entfernt.
2.15 FIRMENWERBUNG
Firmenschilder dürfen nicht am Bauzaun, Baukörper,
Gerüsten, Gerüstplanen etc. angebracht werden.
2.16 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Der Auftragnehmer hat später nicht mehr sichtbare
wichtige Detailpunkte fotografisch zu dokumentieren.
Vor
der Ausführung von Folgearbeiten, die vorangehende
Leistungen verdecken, ist die Bauüberwachung des
AG rechtzeitig zu informieren. Diese Informationen
haben zur jeweils vorangehenden Bauberatung zu
erfolgen. Jede Vorleistung ist zu überprüfen.
Der AG stellt auf der Baustelle Höhenbezugspunkte und
Markierungen der Hauptachsen des Gebäudes zur
Verfügung. Alle für die ausgeschriebenen Arbeiten
erforderlichen Einmessarbeiten gehen zu Lasten des AN.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche
Maßnahmen zum Schutz vor Witterungs- und
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf.
erforderliche Kontrolle der Baustelle und der Schutz
von
vorhandenen Messeinrichtungen, unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
2.17 DOKUMENTATION
Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserhalt, in
jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition
und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG
unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Stoffe und Bauteile müssen dem Vertrag und ggf.
vorgelegten Proben/ Mustern entsprechen.
Materialnachweise und Produkt-/ Systemzulassungen bzw.
Prüfzeugnisse sind rechtzeitig vor dem Einbau
der Bauüberwachung vorzulegen.
2.18 PLANUNTERLAGEN
Pläne werden dem Auftragnehmer ausschließlich digital
im pdf-Format zur Verfügung gestellt.
2.1. ARBEITSABLAUF (ARBEITSABSCHNITTE,
3.1. ALLGEMEINES
Dieser Leistungsbeschreibung liegt die VOB mit ihren
Teilen B DIN 1961 Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen und C DIN 18299
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
DIN 18300 Erdarbeiten, DIN 18305
Wasserhaltungsarbeiten, DIN 18306
Entwässerungskanalarbeiten, DIN
18331 Betonarbeiten, DIN 18336 Abdichtungsarbeiten,
DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und
Erdungsanlagen zu Grunde.
Es gelten folgende Normen, Vorschriften und
Merkblätter:
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke,
DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
UVV Unfallverhütungsvorschriften,
LBO die jeweils gültige Landesbauordnung,
AEB die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen,
3.2 ALLGEMEINE ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil
seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle
bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Arbeits- und
Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der
Klasse B
nach DIN EN 12812) etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit
nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
3.3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ERDARBEITEN
Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung
mit den Planunterlagen zu überprüfen. Aufwendungen
und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher
Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare
Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und
Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche
bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte,
Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der
Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein
Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der
ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden
darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden,
um ein Aufweichen zu vermeiden.
Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw.
von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der
Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die
Durchführung der Beprobung erfolgt in einem
Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden
Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten
Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter
gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu
belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang
kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch
einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan
zu dokumentieren.
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu
erstellender Aufmaßzeichnungen. Die
Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der
Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei
Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf
Vergütung streitiger Mengen besteht.
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur
nach mindesterforderlichem Aushub samt
Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl
voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender
Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung
ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein
entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan
sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu
erstellen.
Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit
Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer
zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss
bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
Leistungsbestandteile sämtlicher Leistungen des AN zur
Entsorgung sind das Laden vom
Bereitstellungslager, der Transport zur
Entsorgungsstelle, Wartezeiten, Abladen, Wiegevorgang
etc.
Die Entsorgung von Bodenaushub hat unter
Berücksichtigung der Vorgaben aus der
Ersatzbaustoff-Mantelverordnung und der darin geannten
weiterführenden Regelwerke sowie den
Betriebsgenehmigungen der jeweiligen
Entsorgungsanlagen zu erfolgen.
Der AN hat dem AG die vorgesehenen Entsorgungsstellen
auf Verlangen vor Vergabe des Auftrages
anzugeben.
Transporte für Materialien BM-F2 und BM-F3 haben nach
Wahl des AN entweder mit abgeplanten Lkw oder
mit abgedeckelten Containern zu erfolgen. Die Kosten
hierfür sind in die entsprechenden Positionen
einzukalkulieren.
Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt nach Gewicht auf
Grundlage der Original-Wiegescheine amtlich
geeichter Waagen des Annahmebetriebes.
Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken
zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur
Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von
Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht
zu, ist
der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung
verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Der Beginn
der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen.
Für Sauberkeitsschichten, Tragschichten unter der
Bodenplatte sowie Arbeitsraum- und
Baugrubenverfüllungen sind güteüberwachte
Recyclingbaustoffe (RC-Schotter bzw.
RC-Mineralgemische)
mit Fremdüberwachung durch eine anerkannte Prüfstelle
zu verwenden, soweit die technischen
Anforderungen dies zulassen. Prüfzeugnisse der
Fremdüberwachung dürfen bei Auslieferung nicht älter
als
sechs Monate sein und sind mit den Lieferscheinen
vorzulegen. Mit der Schlussrechnung ist eine
Massenaufstellung der eingebauten Erdbaustoffe,
getrennt nach Recycling- und Naturmaterial, zu
übergeben.
3.4 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ABDICHTUNGSARBEITEN
Auf Basis eines Abdichtungskonzeptes wird der
erdberührte Bauteil als WU-Bodenplatte und auf Grund
der
vorgesehenen Nutzung und notwendiger Ausbauten mit
zusätzlichen Abdichtungen nach FPD-Richtlinie
versehen. Die Abdichtung bildet gleichzeitig den
erforderlichen Radonschutz. Alle Durchdringungen sind
druckwasser- bzw. gasdicht auszubilden.
Die WU-Bauteile sind nach DAfStB: WU-Richtlinie (2017)
als "WU-Beton" für Beanspruchungsklasse 1 und
Nutzungsklasse A mit planmäßiger Abdichtung von
Trennrissen vor der Nutzung bzw. dem weiteren Ausbau
herzustellen. Die Begrenzung der Trennrissbreiten
wurde auf die rechnerische Rissbreite Wk= 0,30 mm
festgelegt.
Die Kombination mit einem weiteren Abdichtungssystem
wurde gewählt, da auf Grund der vorgesehenen
Nutzung ein weiterer Ausbau mit boden- und
wandbedeckenden Materialien geplant ist und die
planmäßige
Abdichtung wasserführende Risse während der Nutzung
somit nicht möglich ist. Die Kombination erfolgt mit
dem Ziel der Reduzierung bzw. Verhinderung von
wasserführenden Rissen.
Ausführung einer "WU-Bodenplatte"
erforderlich sind einfache und eindeutige
Lastabtragung sowie die günstige Gliederung der
Bauteile
Schwierigkeiten bei Bodenplattenverstärkungen für
Gerätehülsen
Beanspruchungsklasse 1 (ständig oder zeitweise
drückendes Wasser)
Nutzungsklasse A (hochwertige Nutzung)
Abdichtungskonzept
WU-Bodenplatte in Kombination mit
Frischbetonverbundsystemen ("Sonderbauweise FBVS").
Aufkantung der Bodenplatte mit außen liegender,
vertikaler Abdichtung mit Frischbetonverbundfolie
Abdichtungskonzept für WU-Bodenplatte zur
Risikominderung bei nicht erkannten/ später
auftretenden
Rissen
Sonderbauweise FBVS gemäß DBV-Heft 44
WU-Bodenplatte auf der Grundlage EGS c (s.o.), jedoch
mit Abweichung von den Vorgaben der
WU-Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der
geforderten Zugänglichkeit der Betonoberflächen
Festlegung der Trennrissbreiten nach EGS c, hier
rechnerische Rissbreite wk = 0,30 mm (s.o.)
planmäßige Abdichtung aller Trennrisse vor der Nutzung
durch z.B. Rissinjektion
Frischbetonverbundsystem (FBVS) zur Reduzierung der
Anzahl der wasserführenden Risse bzw.
deren Verhinderung (außen liegende Dichtebene)
Die "Sonderbauweise FBVS" entspricht nicht einer
anerkannten Regel der Technik, da sie
eine Abweichung von der WU-Richtlinie und von DIN
18533 darstellt.
FBVS ist nicht als alleinige Abdichtung geregelt
(nicht in DIN 18533)
in Kombination mit WU-Betonplatte jedoch "Stand der
Technik", geregelt durch DBV-Heft.
Übergang Detailpunkt Aufkantung Bodenplatte zur
WU-Bodenplatte
Die Frischbetonverbundfolie wird an der Außenseite der
Bodenplatte bis zur Oberkante der Aufkantung
geführt. Zusätzlich wird die Arbeitsfuge mit
Fugenblechen gesichert.
Durchdringungen können gegen drückendes Wasser mit
radondichten Dichtungsmanschetten
eingebunden werden.
Der Ausführungsbeginn von Abdichtungsarbeiten ist dem
AG schriftlich vom AN anzuzeigen, damit dieser die
Arbeitsausführung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen
begleiten kann.
Der AN fordert vom AG rechtzeitig vor dem Überdecken
der eigenen Leistung eine Sichtabnahme der jeweils
fertiggestellten Abdichtungslage an.
3.4 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG STAHLBETONARBEITEN
Die Bodenplatte wird ohne dauerhafte Gebäudefuge
ausgeführt. Durch Schwind- und Temperaturvorgänge
treten bei fugenlosen Baukörpern zwischen Festpunkten
aufgrund der Verformungsbehinderungen
Zwangsspannungen auf.
Nach DIN EN 1992-1-1, 7.3 sind in längeren Bauteilen,
bei denen Zwangsschnittkräfte entstehen können,
geeignete Konstruktionsmaßnahmen zur Beschränkung der
Rissbreite vorzusehen. Sie dienen der Sicherung
der Gebrauchsfähigkeit und der Dauerhaftigkeit des
Bauwerkes. Insbesondere muss eine Zwangsbewehrung
vorgesehen werden, mit der die Rissbreiten auf ein
zulässiges Maß beschränkt werden.
Die Betontechnologie, wie z.B. Art und Lage der
Arbeitsfugen, Betonrezeptur etc. sind von der
ausführenden
Firma zu planen und dem Auftraggeber und dessen
Fachplaner vorzulegen. Die nutzungsbedingten
Eigenschaften dürfen durch die Arbeitsfugen nicht
beeinträchtigt werden.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung werden die Schal- und
Bewehrungspläne zur Verfügung gestellt.
Dem AN werden vom Tragwerksplaner des AG zur
Rohbauausführung folgende Unterlagen zur Verfügung
gestellt:
die aktuellen Lastannahmen für das zu erstellendes
Bauwerk,
die Statische Berechnung gemäß § 49 HOAI,
Leistungsphase 4 (Grundleistungen)
die Schalpläne für das zu erstellende Bauwerk gemäß §
49 HOAI, Leistungsphase 5 (Grundleistungen);
mit ergänzenden Plänen der Architekten und Fachplaner
(z.B. Blitzschutz, Leerrohre, Grundleitungen,
etc.)
die Bewehrungspläne für die Ortbetonbauteile des zu
erstellende Bauwerks gemäß § 49 HOAI,
Leistungsphase 5 (Grundleistungen)
Sämtliche darüberhinausgehenden Unterlagen wie z.B.
Tech. Dokumentation, bauaufsichtliche Zulassung,
Lage und Einbauanweisung des ausgewählten System für
Arbeitsfugen WU-Betonplatte sind durch den AN
zu erbringen und den Architekten, Fachingenieuren und
dem Prüfingenieur rechtzeitig, mindestens 4
Wochen vor der geplanten Ausführung zur Prüfung
vorzulegen.
Die Betonierabschnitte sind, wenn technologisch
erforderlich, vom AN eigenverantwortlich festzulegen.
Im
Rahmen der Arbeitsvorbereitung sind die
Bewehrungspläne diesbezüglich zu prüfen und ggf. vom
AN auf
seine Belange hin zu ändern. Sämtliche Aufwendungen
wie z.B. Schalungsausschnitte, Sonderbewehrungen,
Abstellungen usw. sind zu berücksichtigen.
Güteüberwachung Beton: Bei dem Bauvorhaben kommt auch
Beton der Überwachungsklasse 2 zum
Einsatz, d.h. es ist eine Überwachung durch eine
anerkannte Überwachungsstelle erforderlich. Der AN hat
bezüglich der Anforderungen an Überwachungsklasse 2
sämtliche Leistungen und Nachweise zu erbringen
und die notwendigen Fremdnachweise zu veranlassen, zu
dokumentieren und der Bauleitung des AG
einzureichen. Die Zulassungsbescheide der
Betonprüfstellen sowie sämtliche Nachweise,
Prüfberichte und
Protokolle sind während der gesamten Bauzeit auf der
Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
Die in den Positionen als RC-Beton gekennzeichneten
Bauteile sind als Beton mit rezyklierter
Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 gemäß
DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN
1045-2
mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620"
in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. Der
Anteil rezyklierter Gesteinskörnung ist in dem für die
jeweilige Expositionsklasse maximal zulässigen Umfang
auszuschöpfen. Der Auftragnehmer legt vor
Betonierbeginn Sortenverzeichnis und Erstprüfung des
Lieferwerks vor. Auf den Lieferscheinen sind Art und
Anteil der rezyklierten Gesteinskörnung auszuweisen.
Mit der Schlussrechnung übergibt der Auftragnehmer
eine Erklärung über den normgerechten Einsatz des
Recyclingbetons, eine Aufstellung der Betonmassen je
Bauteil (getrennt nach RC-Beton und sonstigem
Beton) sowie sämtliche Lieferscheine.
Festlegung des Betons: Der zu verwendende Beton wird
als "Beton nach Eigenschaften" definiert.
Überfestigkeiten des Betons sind zu vermeiden, da die
Beschränkung der Rissbreite nach DIN 1045
wesentlich von der erreichten Betonzugfestigkeit
abhängt. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die vom
Verfasser der Ausführungsplanung geforderten
Eigenschaften des Betons erreicht werden. Zur
Erreichung
der erforderlichen Qualität sind vom AN entsprechende
Betonrezepturen zu erarbeiten und zu verwenden.
Dabei sind solche Zemente zu verwenden, die eine
möglichst niedrige Hydratationswärme entwickeln. In
Verantwortung des AN sind dazu Erstprüfung,
Konformitätsnachweis, Annahmeprüfung auf der Baustelle
und
ggf. weitere Prüfungen durchzuführen.
Bewehrungspositionen bis Ø 12mm können in
Bewehrungsplänen in laufenden Metern (lfd.m)
ausgewiesen
werden. Die Bewehrung ist vor Ort entsprechend den
Bauteilabmessungen sowie unter Berücksichtigung von
Aussparungen anzupassen. Diese Leistungen werden nicht
separat vergütet.
Rechtzeitig vor dem Betonieren hat der AN die Abnahme
der Bewehrung durch den Prüfingenieur für
Standsicherheit zu veranlassen. Die Bewehrungsabnahme
ist für jeden Einzelfall zu protokollieren. Das
Protokoll des AN ist der Bauleitung des AG mindestens
einen Tag vor dem Betonagetermin vorzulegen.
Der Prüfingenieur für Standsicherheit ist rechtzeitig
zur Abnahme statisch relevanter Bauteile einzuladen.
Die
Arbeiten dürfen erst dann fortgesetzt werden, wenn die
Kontrolle gemäß § 88 (ThürBO) erfolgt ist. Durch die
vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der oben
angeführten Anzeige wird eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 86 (ThürBO) begangen!
Der Beton ist so einzustellen (mind. Konsistenzklasse
F4, fließfähig), dass eine vollständige und
hohlraumfreie Benetzung der FBV-Hybrid-Verbundschicht
gewährleistet ist.
Der Beton ist fachgerecht und sorgfältig zu
verdichten. An der vertikalen Stirnschalung (35 cm
Flanke) ist die
Rüttelflasche in kurzen Abständen und mit besonderer
Vorsicht einzuführen, um Lunker- und Nestbildung an
der Folienoberfläche zu verhindern. Der direkte
Kontakt der Rüttelflasche mit der FBV-Folie ist zur
Vermeidung von Beschädigungen untersagt.
Die verlegte FBV-Bahn ist unmittelbar vor dem
Betonieren von Schmutz, stehendem Wasser,
Bewehrungsresten oder Schalölrückständen vollständig
zu reinigen.
Die Oberflächen von Bodenplatten sind eben abzuziehen
und glatt abzureiben.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle
Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen.
Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß
geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter
Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive
Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für
Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und
Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu
berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung
gelangt.
3.5 ENTSORGUNGSNACHWEISE
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum
Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege
sowie Begleit - und Übernahmescheine, andere Belege
(Wiegescheine u. a.) und gemäß NachwV zur Anwendung
kommende Nachweise
(Sammelentsorgungsnachweis - SN -, Entsorgungsnachweis
- EN- ) sind durch den AN selbständig
einzuholen bzw. zu beantragen.
Die Aufwendungen und Kosten für die Einholung aller
notwendigen Genehmigungen und Belege sind durch
den AN zu tragen. Alle dabei anfallenden Gebühren sind
in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Vor Stellung der
Schlußrechnung sind alle Nachweise in Form eines
Abfallnachweisbuches mit Wiege- und Begleitscheinen in
Tabellenform gelistet, sortiert nach Abfallarten dem
Auftraggeber zu übergeben.
3.1. ALLGEMEINES
BAUSTELLENEINRICHTUNGSPLAN
200-LP Baustelleneinrichtung
GRUNDRISSE
R-GR-F-01 Fundament
koordinierter Leitungsplan
SCHNITTE
50-SN-A_A-E_E-F_F Schnitte A-A, E-E, F-F
50-SN-B_B-D_D-G_G Schnitte B-B, D-D, G-G
DETAILS
D-01 Gründung und Sockel
D-02.01 Bodenhülse Sprossenwand
D-02.02 Bodenhülse Hülsenreck, Spielhülsen
D14.1 Einhausung Gründung
D14.3 Einhausung Schnitt
Sporthalle Dittrichshütte_LPH5_Rohrrigole 20
GUTACHTEN
BAUGRUNDGUTACHTEN
B25-005-1 Baugrundgutachten - mit Anlagen
S25-003 Abfallwirtschaftliche Bewertung - mit Anlagen
BAUSTELLENEINRICHTUNGSPLAN
01 Allgemeines
01
Allgemeines
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02.01 Oberboden
02.01
Oberboden
02.02 Wasserhaltung
02.02
Wasserhaltung
02.03 Erdarbeiten Baugrube
02.03
Erdarbeiten Baugrube
02.04 Erdarbeiten Gräben/Schächte
02.04
Erdarbeiten Gräben/Schächte
02.05 Entsorgung Aushub
02.05
Entsorgung Aushub
05 Technische Anlagen in Außenanlagen
05
Technische Anlagen in Außenanlagen
Technische Anlagen in Außenanlagen
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich ausschließlich
auf das Entwässerungssystem und
Wärmeversorgungssyste. Tiefbauleistungen sind in
dieser Beschreibung nicht erfasst. Entsprechend dem
Baugrundgutachten ist bei im Außenbereich verlegten
Rohrleitungen eine Überdeckung von 1,2 Metern
erforderlich. Auf Grund der Verlege- und Einbautiefe
ist davon auszugehen, dass die Verlegearbeiten unter
Verbau erfolgen.
Abwasseranlagen (Schmutzwasser)
Gemäß der Genehmigung des Zweckverband
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZWA) kann das
Schmutzwasser in den auf dem Grundstück befindlichen
Abwassersammler DN 300 eingeleitet werden. Der
Sammler soll nach Auskunft von ZWA nach dem Jahr 2030
erneuert werden. Aus diesem Grunde muss bis
zur Erneuerung des Sammlers eine Kleinkläranlage als
Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261 auf dem
Grundstück unterhalten werden.
Auf Grund der Lage des öffentlichen Abwassersammlers
und der höhenseitigen Einordnung des Gebäudes
ist die Entwässerung der Liegenschaft im natürlichen
Gefälle nicht möglich. Aus diesem Grunde ist eine
Schmutzwasserhebeanlage erforderlich.
Das Gebäude (OKFFB) ist auf eine Höhe von 605,63
eingeordnet.
Die Entwässerungsanlage dient der Ableitung der
häuslichen Abwässer aus den Sanitärbereichen und der
Ableitung des Schmelzwassers einer Wärmepumpe. Die
Sammelleitung ist unter der Bodenplatte parallel zur
Gebäudequerachse an der südwestlichen Seite des
Baufeldes geplant. Von der Sammelleitung sind die
Anschlüsse bzw. Stichleitungen für die Stutzen der
Entwässerungsgegenstände für die Sanitärbereiche und
dem Schmelzwasser der Wärmepumpe geplant. Die
Grundleitungsstutzen sind mit Universaltrichtern
auszuführen. Die Universaltrichter sind exakt auf
Oberkante Bodenplatte auszurichten und in ihrer Lage zu
fixieren.
Am Beginn der Leitung (in Fließrichtung betrachtet) im
Außenbereich ist Schacht 1 geplant. Er dient zur
Kontrolle und Inspektion der Entwässerungsanlage. Von
Schacht 1 führt die Leitung unter der Bodenplatte
des Gebäudes hindurch bis zu Schacht 2, der auf der
entgegengesetzten Längsseite des Gebäudes
positioniert ist. Hier erfolgt eine Umlenkung um 90°.
Von Schacht 2 führt die Leitung weiter parallel zur
Gebäudelängsachse zu Schacht 3. Schacht 3 dient für
eine weitere 90° Umlenkung, so dass dann die
Leitung in Richtung der öffentlichen Straßen zur
Kleinkläranlage geführt wird. Im Schacht 3 werden auch
die
Abwässer aus dem nordwestlichen Bereich des Gebäudes
aufgenommen.
Die Kleinkläranlage ist als Dreikammerausführung zur
mechanischen Schmutzwasservorbehandlung der
Abwässer vorgesehen. Nach Errichtung der Anlage ist
vom Hersteller eine Dichtigkeitsprüfung mit Wasser
durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
Von der Kleinkläranlage fließen die Abwässer in eine
Abwasserpumpstation. Die Station ist als
Kompakt-Doppelpumpwerk mit zwei Tauchmotorpumpen
konzipiert und mit einer automatischen
hydrostatischen Füllstandsmessung ausgestattet. Die
Endmontage und Inbetriebnahme durch den Hersteller
wird auf Grund des technologischen Ablaufs der
Bauarbeiten erst ca. 9 Monate nach dem Bau des
Schachtes möglich sein.
Die Dimensionierung der Entwässerungsleitungen erfolgt
nach DIN EN 12056 und DIN 1986-100.
Material:
Als Rohrmaterial für die Grundleitungen kommen
Vollwandrohre und Formstücke aus Polyprophylen
(KG-2000) mit Lippendichtung zum Einsatz.
Die Schächte 2 und 3 bestehen aus Beton. Die
Unterteile der Schächte sind mit einer Vollauskleidung
aus
Polyurethan bis Oberkante Schachtunterteil versehen.
Die Rohranschlüsse bestehen aus PU mit naht- und
fugenloser Verbindung zum Gerinne einschl.
Gefälleausbildung. Die Schächte erhalten
Schachtabdeckungen
Klasse D 400.
Schacht 1 ist als Schachtsystem DN/ID 600 aus
Polypropylen (PP) geplant. Als Abdeckung ist eine
Teleskopabdeckung Klasse A15 mit Dichtring geplant.
Zur Ableitung des Schmelzwassers der Wärmepumpe ist
ein Regenrohrablauf mit Geruchverschluss zum
Einbau ins Erdreich vorgesehen.
Zwischen dem Schaltschrank und dem Schacht der
Hebeanlage ist ein Leerrohr aus KG 2000 zu verlegen.
Alle 90°-Umlenkungen sind mit 3 Stück 30° Bögen
auszuführen. Das Leerrohr dient zum Einfädeln der
Elektrokabel. Die Kabel werden vom Hersteller des
Schaltschrankes bzw. der Hebeanlage im Zuge der
Inbetriebnahme eingefädelt.
Wärmeversorgungsanlagen
Zur Wärmeversorgung des Gebäudes ist eine
Luftwasser-Wärmepumpe geplant. Vom geplanten
Aufstellplatz der Wärmepumpe werden erdverlegte
Rohrleitungen als KMR-Rohr im Erdreich in das Gebäude
verlegt.
Vor- und Rücklaufleitung werden als industriell
gefertigte Rohrabschnitte verlegt, so dass keine
Schweiß- und
Verschäumarbeiten auf der Baustelle erforderlich
werden. Zum Nachweis der Dichtigkeit sind die
Rohrleitungen nach der Verlegung mit Luft abzudrücken.
Das Rohrsystem ist mit einer Lecküberwachung zwischen
dem Medienrohr und dem Mantelrohr ausgestattet.
Die Leitungen werden perspektivisch mit einem
Wasserglykolgemisch WGK 1 betrieben.
Die unterirdischen Anlagenteile (erdverlegte
Leitungen) dürfen entsprechend den Genehmigungsauflagen
nur von Fachbetrieben gebaut werden, die nach § 62AwSV
als Fachbetrieb durch eine
Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und
Überwachungsgemeinschaft zertifiziert sind. Die
Zertifizierungsunterlagen sind dem Angebot beizulegen.
Technische Anlagen in Außenanlagen
05.01 KG 551 Abwasseranlagen
05.01
KG 551 Abwasseranlagen
05.02 KG 554 Wärmeversorgungsanlagen
05.02
KG 554 Wärmeversorgungsanlagen
05.03 KG 552 Wasseranlagen (Gebäudeeinführung
Trinkwasser)
05.03
KG 552 Wasseranlagen (Gebäudeeinführung
Trinkwasser)
05.04 KG 559 Techn. Anlagen in Außenanl.
sonstiges
05.04
KG 559 Techn. Anlagen in Außenanl.
sonstiges
07 Regenentwässerung
07
Regenentwässerung
07.01 Bodenarbeiten und Bodenentsorgung
07.01
Bodenarbeiten und Bodenentsorgung
07.02 Grundleitungen
07.02
Grundleitungen
07.03 Rohrrigole
07.03
Rohrrigole