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VORBEMERKUNGEN
Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind
ausgeschlossen.
In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden
Baustoffe, Bauhilfsstoffe und
Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien
einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung
vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw.
betriebsfertig
hergestellt.
In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein:
Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe,
Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und
Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen
und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und
Transportkosten etc. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts
anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen
Entladung und Lagerung bis zur Übernahme.
Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen,
Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle.
Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00 m
-, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom
Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach
Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen
sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Außenbereich ein
Maurergerüst zur Verfügung.
Sämtliche weitergehende Schutzmaßnahmen bzw. Anpassungsmaßnahmen sind
vom Auftragnehmer selbst zu stellen bzw. zu erbringen.
Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er
hat die Kosten hierfür zu
tragen.
Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und
bleibt bei der Abrechnung
unbe- rücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes
über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände
zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beein- flussen
können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.
Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB,
Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der
Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen.
Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen
Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten
Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden.
Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften entsteht, und hat die Bauherr- schaft bzw. den Auftraggeber
schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch
genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung,
Stahlbetonarbeiten, Rohbau-
Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer
unaufgefordert zu veranlassen.
Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von
Verschmutzung laufend zu
reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen
und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die
Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder
Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über
Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten
Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken.
Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen
Baufortschritt (Beginn und Ende von
Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere
Baustoffe bzw. Teile, beson-
dere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie
Gründe hierfür, Unfälle,
Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden.
Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung
des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht
gestattet!
Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung
usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während
der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden.
Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw.
bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftrag-
geber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder
durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen.
Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich
nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei
Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne
weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma.
Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer
Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch.
Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt
werden kann, werden auf Anforder- ung der Bauleitung auf Kosten aller z.
Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt.
Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat
die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die
Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr.
4, 5 Jahre und 6 Monate, für Dacheindeckung 10 Jahre und 6 Monate,
jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren.
Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein.
Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt
werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des
Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung
vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung
erforderlichen Angaben enthalten.
Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für
Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist
beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden
Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und
Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung
beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug.
Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können,
erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem
Auftrag herauszunehmen.
Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 %
der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer
Bankbürgschaft.
Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten.
Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher
Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten
werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche
mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber
innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich
in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der
Auftragnehmer.
Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom
Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen.
Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers
kostenlos anzufertigen.
Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer
Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des
Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen.
Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab,
so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des
Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug
gebracht.
Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den
Bewerbern vor.
Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes
erfolgt nicht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand.
GIPSER UND SPACHTELARBEITEN UND ARBEITEN MIT WÄRMEDÄMMVERBUNDSYSTEMEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1) Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung
aller notwendigen Materialien einschließlich
Transport, Transporteinrichtungen und Geräte und der Kosten für:
a) Putz- und Spachtelnacharbeiten und Arbeiten mit
Wärmedämmverbundsystemen auch soweit sie nicht im Zuge der
Hauptleistung ausgeführt werden können, z.B. Ein-, Zu- und Beiputzen
bzw. Beispachteln an Fenstern, Türzargen, Rollladenkästen und
-schienen,Simsen, Wand- und Bodenbelägen, Treppenbelägen,
Einrichtungsgegenständen, Geländern, Trennschienen, Verschalungen,
Installationen jeder Art, Wand- und Deckendurchbrüchen.
b) Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und Einrichtungen, soweit
sie bei der Ausführung erforderlich sind, z.B. Abdeckungen und
Verhängungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenster, Türen, Stahl- und
Blechteile jeder Art, Beschläge, Simsen, Einrichtungsgegenstände,
Plattenbeläge, Heizkörper, Rohre und Installationen usw.:
Aluminium-Bauteile und Kunststoff-Bauteile sind äußerst solide,
fachgerecht abzudecken.
c) Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen, Gegenständen und
Einrichtungen so
gründlich, dass für die Folgeunternehmer, vor allem Maler,
Bodenleger, Baufeinreinigung usw.
über deren vertraglichen Verpflichtungen hinausgehend keine
Mehraufwendungen erforderlich
werden.
d) Arbeits- und Schutzgerüste jeder Art zur Ausführung von Verputz- und
Anstricharbeiten im
Inneren und Äußeren, Abschrankungen, Blenden, Abdeckungen - auch zur
Sicherung des
öffentlichen Verkehrs und Dritten gegenüber - Gerüstbeleuchtung
einschließlich Unterhaltung
und Wartung, Wiedereinbau von Abschrankungen (z.B. Treppenräumen).
sollten die
Anstricharbeiten durch eine andere Firma ausgeführt werden, sind die
Gerüste in Abstimmung
mit der Bauleitung dieser Firma zur Verfügung zu stellen.
e) Schutz der Arbeiten gegen Kälte. Vom Auftragnehmer sind geeignete
Heizmöglichkeiten als
auch das eventuell notwendige Verschließen von Tür- und
Fensteröffnungen vorzusehen und
mit einzukalkulieren.
f) Maßnahmen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, sofern solche
wegen
Terminüberschreitung notwendig werden. Dies ist in jedem Fall
erforderlich bei frostgefährdeten
Wasseranschlüssen, die der Unternehmer zur Bauwasserbenutzung hat.
g) Verschnitt
h) Aufwendungen für das Schließen kleinerer Aussparungen an Decken und
Wänden (z.B.
Kabelschlitze Eltinstallation, Heiz- und Warm-/Kaltwasserleitungen).
i) Reinigung von Betonflächen mit Bürste und Wasser bei einlagigen
Putzen sowie die
Untergrundvorbereitung allgemein.
j) Die ggf. erforderliche Demontage und Neumontage von
Regenfallleitungen und sonstigen auf der Fassade befestigten Teile
ist in den Einheitspreis mit einzurechnen.
2) Ausführungs- und Gütebestimmungen
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 363 Anstricharbeiten
DIN 4 420 Gerüstordnung Richtlinien für Gerüstausführung und
Gebrauchsüberlassung lt. VOB Anhang, neueste Ausgabe
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 18 180 Perlgipsplatten
DIN 18 163 Gips- Zwischenwandplatten
DIN 4 102 Feuerschutz
DIN 1 101 Holzwolle- Leichtbauplatten
DIN 18 164 Schaumkunststoffe als Dämmung im Hochbau
DIN 18 165 Faserdämmstoffe für den Hochbau
DIN 1 104 Mehrschicht-Leichtbauplatten
DIN 18 202 Maßtoleranzen
Die Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien der Zulieferfirmen sind
genauestens einzuhalten.
Wandputze im Inneren sind grundsätzlich mit Putzleisten bis auf
Oberkante Rohdecke zu führen.
Einlagige oder mehrlagige Putze als Maschinenputz oder Handarbeit
Die Oberfläche der Putze ist zu glätten. Kalk- und Kalkzementputze im
Inneren sind zu filzen.
Dehnfugen sind besonders zu beachten und auszubilden. Rissgefährdete
Flächen, Ecken und
Kanten erfordern zwingend die Ausbildung einer Rissbrücke bzw. eine
vollflächige, gut überlappte Überspannung
(s. bes. Pos.). Zu glatte, schalölbehaftete und absandende Untergründe
müssen besonders behandelt werden bzw. sind erforderliche Zusätze zum
Putz- oder Spachtelmörtel
notwendig.
3) Aufmaß und Abrechnung
Putze, Spachtelungen, Dämm-Matten und -Platten, Überspannungen,
Gipswände, Gipsplatten, Anstriche werden nach Sichtflächen (qm)
abgerechnet. Zugrunde gelegt werden die Rohbaumaße. Bei Dämmplatten,
einlegen zwischen Sparren oder Balken, werden die Holzteile übermessen.
Bei Öffnungen ab/über 2,50 m² werden diese abgezogen und die geputzten
Leibungen nach dem LV-Einheitspreis, m² - Preis aufgemessen und
abgerechnet. BBei Nischen wird nur die tatsächlich verputzte Fläche
vergütet (1-fach).
4) Über den Umfang und Art der Leistungen sowie über etwaige
Erschwernisse hat sich der Anbieter zu unterrichten und dies bei der
Kalkulation zu berücksichtigen. Daher sind Nachforderungen jeder Art
ausgeschlossen ( d.h. vor Abgabe findet ein Baustellenbesuch statt).
5) Bereits eingebaute Fenster, Türen, Zargen, Badewannen, Spültische
usw. sind gegen Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
Eventuelle Verschmutzungen sind umgehend zu entfernen. Treten
Beschädigungen an Baukörpern jeglicher Art durch Verschulden des
Auftragnehmers auf, so sind diese unverzüglich der Bauleitung zu
melden.
6) Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht mit den Hauptarbeiten
ausgeführt werden konnten, sowie die Unterhaltung und Nachputzarbeiten,
die bei der Ausführung der Schreiner-, Elektroinstallations-,
Sanitärinstallations-, Schlosser-, Heizungs- und Plattenarbeiten
erforderlich werden sollten sowie das Einputzen nachträglich
eingesetzter Fenster sind fortlaufend und unentgeltlich auszuführen und
mit den Einheitspreis abgegolten. Ebenso ist das Verputzen der
Gerüstlöcher im Innen- und Außenbereich und ein dickerer Putz im Bereich
der Fensterleibungen in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
7) Der Unternehmer ist verpflichtet, sich vor Annahme des Auftrags die
in Frage kommenden Pläne, Massenberechnungen und Beschreibungen
anzusehen und auf eventuelle Fehler in diesen Hinzuweisen. Nach dem
Unterschreiben Auftragsschreibens können Einwendungen über
Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Unterlagen nicht mehr erhoben
werden. Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses darf nicht verändert
werden.
8) Sämtlicher Bauschutt ist täglich tadellos zu entfernen. Die Räume
müssen nach vollendeter Arbeit besenrein von Bauschutt befreit sein.
Unternehmern, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden auf
Anordnung der Bauleitung die Kosten hierfür an ihrer Rechnung in Abzug
gebracht.
9) Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Generalunternehmer denjenigen
Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass ihn der Bauherr wegen
Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt
und die mangelhafte Leistung vom Unternehmer zu vertreten war. Das gilt
auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bereits
verfristet sind. Der Generalunternehmer ist aus dieser Vereinbarung
unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche im eigenen Namen geltend zu
machen. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf die Überwachung seiner
Leistung durch den Architekten.
10) Für die angebotene Leistung übernimmt der Auftragnehmer die
Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen,
die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren,
auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
11) Putzuntergrund sind KS-Steine, Beton , sowie teilweise
Styrodur-Dämmplatten o. ä. Das erforderliche Ausputzen des an den Ecken
und Querwandanschlüssen, sowie Fenster- und Türleibungen sichtbaren
Verzahnungen ist mit in den Einheitspreise einzurechnen.
12) Das Schließen aller durch den Einbau der Zargen, Türen usw.
entstehenden Fugen sowie aller bestehenden Fugen im Bereich der Zargen,
Türen usw. mit dauerelastischem Material ist ohne besondere Vergütung
vorzunehmen.
13) Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus
dem Auftrag herauszunehmen.
14) Dem Auftraggeber sind Musterflächen gemäß Farbleitplan je Farbton
eine Körnung anzubieten, bei Bedarf werden weitere Körnungen angeboten.
15) An allen Öffnungen werden diagonal über die Ecken Bewehrungen zur
Vermeidung von Eckabrissen eingebracht und ordnungsgemäß verspachtelt.
Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
16) Das Liefern und Anbringen von dauerelastischen Fugen zwischen
Innenputz und Gipskarton oder ähnlichen Ecke und Kanten sowie an allen
sonstigen Ecken und Kanten wo erforderlich ist ohne besondere Vergütung
durchzuführen. Das gleiche gilt bei den Anschlussfugen an Einbauteilen,
z. B. Fensterrahmen, Armaturen usw.
17) An sämtlichen Kanten, Absätzen und wo sinnvoll und erforderlich
werden Eckschutzschienen eingebaut. Bereiche mit Materialwechsel werden
übergreifend überspannt. Betonflächen werden mit Betonkontakt
vorbehandelt. Der Bereich gedämmter Flächen ist mit geeigneten
Putzträgern zu versehen.
18) Putzflächen sind mit umlaufender Trennfuge auszubilden. Fenster und
Türen sind so einzuputzen, dass die Anschlüsse scharfwinklig werden. Die
Stoßflächen zwischen Putz und Einbauteilen sind mittels verzinkter
Anschlussprofile mit Schattenfuge sauber zu trennen.
Stoßen in der Putzfläche zwei verschiedene Untergrundmaterialien
zusammen, so sind im Putzverzinkte Putzanschlussprofile mit Schattenfuge
einzuputzen. An allen Außenecken sind verzinkte
Unterputz-Kantenschutzschienen, 2 m hoch, anzubringen. Vor dem Anbringen
des Putzes auf Kalksandsteinflächen, Betonwänden und Massivdecken sind
diese mit einem Zementmörtel im Spritzverfahren zu behandeln, wobei
Benachbarte Sichtflächen durch Folie o.ä. zu schützen sind.
Alle Eisenteile sind vor dem Verputzen mit Zementmilch gut deckend zu
streichen.
Für den Putz sind ausschließlich Materialien eines Herstellers zu
verwenden.
Der Auftragnehmer hat die Revisionsunterlagen (Fachunternehmererklärung,
Materialnachweise, Prüfzeugnisse, TÜV-Bescheinigungen,
Betriebsanleitungen, Wartungsempfehlungen, Revisionszeichnungen usw.)
6-fach in Papierform und 1-fach in digitalisierter Form, als
Voraussetzung zur Abnahme dem Auftraggeber zu übergeben.
Objektbeschreibung
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von 2 Wohn- und
Geschäftshäusern in 12524 Berlin
Treptow-Köpenick, Köpenicker Straße 25. Dabei handelt es sich um den
Neubau eines Hauses 01 und um den
Neubau eines Hauses 02.
Die Gebäude werden in Massivbauweise erstellt.
Das Haus 01 ist fünfgeschossig und teilweise unterkellert.
Das Haus 02 ist dreigeschossig und voll unterkellert.
Die Außenwände werden aus Kalksandstein-Mauerwerk erstellt, innenseitig
verputzt und außenseitig mit einem 120 mm starken Wärmedämmverbundsytem
ausgeführt.
Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk und aus
Gipskarton-Metallständerwänden.
Die Dächer werden als flachgeneigtes Pultdächer mit einer umlaufenden
Attika ausgeführt.
Für die Kalkulation werden nachfolgend aufgeführte Unterlagen
mitgeschickt:
Diese Unterlagen liegen dem Angebot zu Grunde und werden
Vertragsbestandteil.
Bei diesem Objekt wird zur Kontrolle der Dichtheit des Gebäudes ein
Blower-Door-Test durchgeführt.
Bei Nichtbestehung des Blower-Door-Testes und dessen Wiederholung werden
alle anfallenden Kosten dem Auftragnehmer anteilmäßig in Rechnung
gestellt.
VORBEMERKUNGEN
161 Putzerarbeiten
161
Putzerarbeiten
161.10 Innenputz, REWE-Markt
161.10
Innenputz, REWE-Markt
Nachfolgende Stundenlohnsätze für ausdrücklich vom Auftraggeber
verlangte Taglohnarbeiten werden dem Angebot zu Grunde gelegt.
Voraussetzung für eine Vergütung der Taglohnarbeiten ist zwingend eine
vorherige schriftliche Beauftragung durch die Geschäftsführung des
Auftraggebers:
Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung,
Fahrt etc.
Meister pro Stunde EUR ............
Facharbeiter pro Stunde EUR ............
Helfer pro Stunde EUR ............
Auszubildender pro Stunde EUR ............
ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES
(INKL.VORBEMERKUNGEN)
SEITEN 1 - 13, UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ANERKANNT:
.........................., den ...................
....................................................................
- Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze für ausdrücklich vom Auftraggeber
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