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11 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
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FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Weilerswist, Meisenweg 7 - 15 Wohneinheiten - 16 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus - 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Krüppelwalmdach - Gesamtwohnfläche: 1.022,64m² - Kubatur: 5.660m³ (davon 1.440m³ Tiefgarage + Rampe und 640m³ Keller) Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau 1.Quartal 2025 Beginn Ihrer Leistung ca. Ende Oktober 2025
PROJEKTBESCHREIBUNG
Bieterabfrage, Zeiten, Personal, Umlagen Bieterabfrage, Zeiten, Personal, Umlagen Fliesen ______ Kalendertage Vorlaufzeit/ Abruffrist für Arbeitsbeginn ______ Arbeitstage für komplette Verlegung pro Geschoss Vorgesehene Anzahl Mitarbeiter _____ Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern ______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist _____ möglich ______ nicht möglich Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter auszufüllen oder per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15 % - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
Bieterabfrage, Zeiten, Personal, Umlagen
Vergabe und Projektankündigung in Bergheim-Paffendorf Vergabe und Projektankündigung In den nächsten 2 Wochen wird das Projekt Bergheim-Paffendorf, Heckenstraße 24-28, ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Bergheim-Paffendorf ist nahezu identisch zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Bergheim-Paffendorf finden Sie unten. Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Projektdaten Paffendorf: Baubeginn ca. März 2025 Anzahl Wohneinheiten 16 Wohnfläche ca. 1.126 m² Keller / Tiefgarage Keller und TG mit 20 Stellplätzen Anzahl Vollgeschosse 2 Dachgeschoss Krüppelwalmdach über 2 Etagen Energiestandard BEG 40 KFN (klimafreundlicher Neubau)
Vergabe und Projektankündigung in Bergheim-Paffendorf
Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau, einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Angaben zur Abrechnung 1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen des Architekten, - sonstige Angaben und Details wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. - die Bau- und Leistungsbeschreibung, - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18352 Fliesen- u. Plattenarbeiten DIN 18353 Estricharbeiten DIN 18560 Estriche im Bauwesen DIN 18350 Putzarbeiten DIN 18550 Putz DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen DIN 18202 Toleranzen im Hochbau DIN 4102/ Brandverhalten von Baustoffen DIN EN 13501 und Bauteilen DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI), - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB), - Bundsverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. (BVF), - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD), - Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK), - Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB, - Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM), - Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten, - Bundesverband Porenbeton, - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). 2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Die Verlegung von Fliesenbelägen mit Gefälle bei vorh. Bodeneinläufen. - Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende Bauteile, Bewegungsfugen, Bodenabläufe, Öffnungen, Sockel, schrägen Wänden, Installationsdurchführungen etc., sowie das Herstellen von Dehnungsfugen und Löchern, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind. - Das Herstellen von Revisonsöffnungen im Fliesenraster durch Verfugung der Wandfliesen mit Fugendichtmasse auf Silikon-Kautschuk-Basis. - Das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge. - Das Abstimmen der Höhen auf die Fliesen- maße bei der Bekleidung/Ausmauerung der Vorwandinstallationen. Sind diese Arbeiten nicht im Leistungsumfang des AN enthalten, so ist er für die entsprechende Koordination verantwortlich. - Das nachträgliche Entfernen des Randdämmstreifen-Überstandes über Oberkante Bodenbelag einschl. Entsorgung. - Das Abschwammen der Fliesenflächen mit sauberem Wasser. - Ein vor dem Ansetzen der Fliesen ggf. erforderlicher Zementspritzbewurf. - Feuchtemessungen der Untergründe zur Feststellung der Verlegefähigkeit des Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls. - Das Schützen von bereits eingebauten Sanitärobjekten wie Dusch- oder Badewannen gegen Beschädigung und Verschmutzung. - Das Liefern von Reservefliesen, und zwar je eingebaute Fliesensorte: - Wand- und Bodenfliesen ca. 1% der Fliesenflächen, jedoch mind. ca. 3 m2 - Fries- und Sockelfliesen ca. 1% der Sockelänge, jedoch mind. ca. 5 m Die Reservefliesen sind nach Angabe der Bauleitung/ des Bauherrn einzulagern. - Das Verfugen aller Anschlussfugen an nicht plattierte Wand-, Podest-, oder Treppenlaufflächenmalerfertig mit Fugenmörtel. - Das dauerelastische Abdichten der Anschlussfugen zwischen Leitung und GK-Beplankung bei Installationsdurchdringungen im Spritzwasserbereich. - Das nachträgliche Anbringen und Verfugen von Sockelfliesen im Zargenbereich nach Einbau der Innentüren. Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind, siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. 2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt. Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt, umfassen die Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299 auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei zu übergeben: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl. erforderlich werdender späterer Nachbestellung, - Wartungsangaben, - Pflegeanleitungen. 2.7 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG vom Bieter zu den angebotenen Wand- bzw. Bodenfliesen kostenlos und unverbindlich Muster in ausreichender Menge vorzulegen, die für das Bauvorhaben jederzeit in ausreichender Menge verfügbar sein müssen (mind. 5 Sorten pro Position). Änderungen der ausgesuchten Musterplatten in Qualität und Farbe sind unzulässig. Sind seitens des Auftragnehmers Abweichungen von den ausgesuchten Fliesenbelägen erforderlich, gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr- kosten zu Lasten des Auftragnehmers. 2.8 Alle Fliesen und Platten sind in der Sortierung "1. Sorte" zu liefern, wenn nicht ausdrücklich in den Leistungspositionen etwas anderes zugelassen wird. 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden. 3.2 Zur Vermeidung von Schallbrücken ist unbedingt darauf zu achten, dass in die Fuge zwischen Boden- und Wandfliese bzw. Sockelfliese kein Fugenmörtel eindringen kann (ggf. durch vorübergehendes Einlegen von Papp-/ Mineralfaserstreifen o.ä.). Wannen oder Duschtassen auf schwimmendem Estrich müssen durch geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden. 3.3 Der einwandfreie Wasserablauf bei Fliesenbelag mit Gefälle muss gewährleistet sein. 3.4 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes erwähnt wird, gilt: - Die Verfugung wird bei Wandfliesen im Farbton hellgrau, bei Bodenfliesen im Farbton grau ausgeführt. - Die Fugenbreite richtet sich nach Format und Fliesenart und ist gemäß Herstellervorgaben festzulegen. - Die zu verarbeitenden keramischen Fliesen sind Viereckplatten mit ebener Oberfläche. - Der Untergrund für Bodenfliesen ist waagerecht, für Wandfliesen senkrecht. 3.5 Alle sichtbaren Kanten sind mit glasierten Fliesenkanten auszuführen. 3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung als Fliesen-/Plattenträger zu prüfen. Sind Mängel sichtbar oder anderweitig erkennbar durch die Schäden am fertigen Belag entstehen können, so hat der Auftrag- nehmer gem. VOB/C, DIN 18 352 Pkt. 3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung als seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen. Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die Anerkennung des Untergrundes dar. 3.7 Das Auffüllen des Untergrundes zur Herstellung der erforderlichen Höhe oder des notwendigen Gefälles, sowie das Herstellen von Unterputz zum Ausgleich unebener, nicht lotrechter Wände, sind nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung herzustellen und werden auch nur dann vergütet. 3.8 Alle Anschlussfugen an nicht plattierte Wand-, Podest-, oder Treppenlaufflächen sind malerfertig anzuarbeiten. 3.9 Sämtliches Zubehör und Sonderfliesen müssen in der Farbe zu den im Raum verwendeten Normalfliesen passen und vom gleichen Lieferwerk hergestellt worden sein, wenn nicht ausdrücklich in den Leistungs- positionen etwas anderes gefordert wird. 3.10 Bei der Verlegung der Fliesen ist, wenn eben möglich, darauf zu achten, dass: - Durchdringungen im Fugenkreuz anzuordnen sind, - alle Boden- und Wandfliesen im durch- laufenden Fugenschnitt zu verlegen sind (wenn die Fliesenabmessungen dies ermöglichen), - Reststreifen unter 5 cm Breite zu vermeiden sind. Die entspr. Details sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen. 3.11 Alle Plattenaussparungen für Durchführungen dürfen maximal 1 cm Abstand zum durchstoßenden Gegenstand haben. 3.12 Feuchtigkeitsabdichtungen in Räumen an Wänden und Böden sind gemäß DIN 18534 mit der Norm entsprechenden Dichtstoffen auszuführen. So müssen Dichtbänder und -manschetten im System mit dem Abdichtungsmaterial geprüft sein. Die Abdichtungsschicht muss in mindestens zwei Lagen, bei Abdichtung mit Polymerdispersionen in unterschiedlichen Farben (Kontrast) ausgeführt werden. Bei Abdichtung von Bodenflächen ist die Abdichtung an den Wänden mind. 5 cm hochzuführen, im Bereich von Türen ist die Abdichtung auch hinter den Zargen hochzuführen. 3.13 Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel. 3.14 Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. 3.15 Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen. 4. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 4.1 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen wird die Länge der Unterbrechung durch eine Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt, d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m werden übermessen.
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
11.01 FLIESENARBEITEN
11.01
FLIESENARBEITEN
11.02 FENSTERBÄNKE
11.02
FENSTERBÄNKE
11.03 STUNDENLOHNARBEITEN
11.03
STUNDENLOHNARBEITEN