Elektroarbeiten
Lotte, Bergstraße
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Objektbeschreibung Objektbeschreibung ERLÄUTERUNGEN ZUR BAUMASSNAHME Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Neubau einer Pflegeheimes an der Bergstraße 49504 Lotte, mit 80 Pflegezimmer und 18 Einheiten Service Wohnen . Alle 98 Nasszellen werden als Fertigbäder eingebaut und müssen "nur" HLSE-seitig angebunden und in Betrieb genommen werden Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Wärmepumpe.Für die Wärmeübertragung sind eine Fußbodenheizung und in Flurbereichen Heizkörper geplant. Zur Angebotsabgabe ist eine Ortsbesichtigung bzw. Ortskenntnis ratsam, aber nicht zwingend erforderlich. Nachträge die auf mangelnde Kenntnis der örtlichen Situatuion zurück zu führen sind, sind ausgeschlossen.
Objektbeschreibung
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Der Neubau dieses Gebäudes soll mit dem staatlichen Gütesiegel "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude plus" (QNG-Plus ) vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ausgezeichnet werden. Um das angestrebte Zertifikat erreichen zu können, müssen einige Kriterien bei der Baustoffauswahl und während des Bauprozesses berücksichtigt werden. Diese sind in der Regel bereits in den jeweiligen Positionen beschrieben. Die diesbezüglich ausgewählten Produkte sind beispielhaft. Es können Alternativprodukte angeboten werden, welche allerdings in ihrer Art, Eigenschaft und hinsichtlich der jeweils zu beachtenden Inhaltsstoffe mindestens gleichwertig sein müssen. Eine ausführliche Erläuterung der Kriterien befindet sich in der Anlage "QNG-Anforderungskatalog". Zertifzierungsstelle wird das BiRN mit QNG Plus Kriterien
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog Auszug aus QNG-Anforderungskatalog In dem Katalog stehen Vorgaben/QNG-Anforderungen für die Schadstoffvermeidung von Baumatrialien und ggf. erf. Hilfsstoffe Inhaltsverzeichnis Katalog Die Einhaltung der übrigen Kriterien für weitere Baustoffe werden in der Anlage "QNG-Anforderungs- Katalog" bezüglich der geplanten QNG-Plus-Zertifizierung" aufgeführt. Diese Anforderungen sind, unabhängig von diesen gewerkespezifischen Ausführungen, ebenfalls weiterhin zu gewährleisten.
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog
Hinweise Hinweise Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. Der Auftraggeber behält sich vor einzelne Teile der angebotenen Leistungen getrennt zu vergeben. Der Bieter bleibt auch bei getrennter Vergabe während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Grundlage des Angebotes und des Bauvertrages sind diese Hinweise, die folgenden ZATV und die VOB Teile B + C in ihrer jeweils neuesten Fassung, die entsprechenden DIN-Vorschriften, die allgemeinen Regeln der Technik und die entsprechenden Herstellerrichtlinien. Der Bieter hat vor Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls die Baustelle zu besichtigen. Pläne können nach vorheriger Terminabsprache bei der ausschreibenden Stelle eingesehen werden. Die in nachfolgendem Leistungsverzeichnis (LV) einzutragenden Preise sind Nettopreise und beinhalten alle Lohn-, Material- und Gerätekosten die zur Fertigstellung der beschriebenen Leistung erforderlich sind. Zulagen werden nur gewährt, sofern diese im LV besonders beschrieben sind. Bei Punkt-Folgen im LV sind vom Bieter Textergänzungen vorzunehmen. Bei Angebot von anderen als den aufgeführten Materialien und Typen, ist als Anlage zum Angebot die Gleichwertigkeit unaufgefordert nachzuweisen. Die dem Angebot eventuell beigefügten Zusätze des Bieters wie Liefer- und Zahlungsbedingungen, Angaben über bauseitige Leistungen u.Ä. sind ungültig soweit sie bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Entnahmestellen für Wasser und Energie werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Der Bieter bestätigt mit seiner rechtsgültigen Unterschrift nebst Firmenstempel, dass er diesen Teil der Vorbemerkungen gelesen, akzeptiert und als verbindlich anerkannt hat. _________________________________ ORT,    DATUM _________________________________ UNTERSCHRIFT + STEMPEL BIETER
Hinweise
Besondere Vertragsbedingungen PU Besondere Vertragsbedingungen PU Besondere Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B). 1 Werbung (§ 4 Nr. 1) Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Als anteilige Kosten hierfür werden dem Auftragnehmer 200,- i netto von der Schlussrechnungssumme einbehalten. 2 Baubesprechungen (§ 4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer der technischen Klarstellung und Ausführung an regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen. Die Baubesprechung wird in deutscher Sprache abgehalten. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 3 Bautagebuch (§ 4) Über den Ablauf der Ausführung ist durch den Auftragnehmer ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1 Bauvorhaben 2 Datum 3 Name des Auftragnehmers 4 Uhrzeiten von Beginn und Ende der   Arbeitsschicht 5 Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte 6 Ausgeführte Arbeiten, Bauablauf 7 Außergewöhnliche Ereignisse Leistungen, die durch Nachunternehmer des Auftragnehmers ausgeführt werden, müssen mit im Bautagebuch des Auftragnehmers erfasst werden. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber in wöchentlichen Abständen zu übergeben. Der Auftragnehmer hat kein vertragliches Recht zur Freigabe der Bautagesberichte durch den Auftraggeber. Die Kosten für das Führen des Bautagebuches hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 4 Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4) nur gültig für Auftragnehmer der Rohbauarbeiten Der Auftragnehmer der Rohbauarbeiten hat im Einvernehmen mit den zuständigen Versorgungsträgern Wasser- und Energieanschlüsse in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Leistung, auch für alle Folgegewerke, herzustellen und zu unterhalten. Die Leistung beinhaltet die Kosten für Messer oder Zähler. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5 Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4) Wasser und Energie werden vom Auftragnehmer Rohbauarbeiten zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgen, in Anlehnung an die Empfehlungen der Bauindustrie, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach folgendem Umlageschlüssel: Rohbauarbeiten: Erdarbeiten 3,8 % Gerüstarbeiten 0,8 % Mauerarbeiten 15,3 % Beton- und Stahlbetonarbeiten 21,0 % Zimmer- und Holzbauarbeiten 5,5 % Putz- und Stuckarbeiten  8,6 % Ausbauarbeiten: Dachklempnerarbeiten 1,7 % Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten 2,6 % Heizungs- und Lüftungsarbeiten 4,9 % Sanitärarbeiten 4,9 % Elektroarbeiten 4,9 % Blitzschutzarbeiten 0,3 % Fenster- und Rollladenarbeiten 4,9 % Fliesen- und Plattenarbeiten 4,9 % Tischlerarbeiten 2,1 % Trockenbauarbeiten 2,1 % Estricharbeiten 2,7 % Malerarbeiten 2,3 % Bodenbelagarbeiten 1,7 % Schlosserarbeiten 3,4 % Wärmedämmverbundsystem 1,6 % 6 Ausführungsfristen (§ 5) 6.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen unverzüglich nach Erteilung des Auftrages nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens Werktage nach Auftragserteilung erfolgt. 6.2 Die Leistung ist fertig zu stellen innerhalb von  Werktagen nach dem vereinbarten   Beginn der Ausführung 6.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: 6.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfristen und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. 6.5 Werden während der Ausführung andere Ausführungsfristen vereinbart als im Vertrag gefordert, so gelten diese als Vertragsfristen. Vereinbarte Vertragsstrafen werden bei Änderung der Ausführungsfristen vorbehalten. 7 Bauwesenversicherung (§ 7) Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, durch die der Auftragnehmer mitversichert ist. Pro Schadenfall sind durch den Auftragnehmer 250,- i als Eigenbeteiligung zu tragen. Als anteiligen Kosten für die Versicherung werden dem Auftragnehmer 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme von der Schlussrechnungssumme einbehalten. Die Verteilung der Gefahr gemäß § 7 VOB/B bleibt unberührt. 8 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen: 8.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist 5,0 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme 8.2 bei Überschreitung von Einzelfristen 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme 8.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der Abrechnungssumme begrenzt. 9 Verjährungsfristen (§ 13) Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre und 6 Monate vereinbart. Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind. 10 Zahlung (§ 16) Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 90,0 v. H. des geschuldeten Betrages bis die vereinbarte Gewährleistungssicherheitssumme der Auftragssumme erreicht ist, danach erfolgt die Auszahlung in voller Höhe des geschuldeten Betrages. 11 Sicherheitsleistungen (§ 17) 11.1 Der Auftraggeber ist zum Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5,0 v. H. der Abrechnungssumme für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist berechtigt. Der Auftragnehmer kann unbeschadet der übrigen Rechte nach § 17 VOB/B den Sicherungseinbehalt gegen Überlassung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Bank, Sparkasse oder Kreditversicherers stellen. 11.2 Die Gewährleistungssicherheit sichert alle geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadenersatz, Minderung). Ist der Sicherungsfall bereits eingetreten, kann der AG ohne Verlust des Anspruchs auf Sicherheit Verrechnung mit dem Restwerklohn vornehmen. 11.3 Als Auszahlungszeitpunkt des Sicherheitseinbehaltes bzw. als Rückgabezeitpunktes der Gewährleistungsbürgschaft im Sinne des § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B wird der Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart.
Besondere Vertragsbedingungen PU
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU Zusätzliche Vertragsbedingungen PU Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Leistungsverzeichnis (§ 1) 1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasst Leistungsverzeichnis verbindlich. 1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als  vereinbart. 2 Wahlposition, Bedarfsposition (§ 1) 2.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweiseAusführung einer Leistung Wahlposition (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistungen Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 3 Preisermittlungen (§ 2) 3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. 3.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlung für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 6 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 7 Werbung (§ 4 Nr. 1) Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Weitere Werbung auf der Baustelle ist nicht gestattet. 8 Umweltschutz (§4 Nrn. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiter hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 9 Nachunternehmer (§ 4 Nr.8) 9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Vorraussetzungen erfüllen. 9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name. Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) das hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist vorher einzuholen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen. 9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummer 9.1 und 9.2 gelten entsprechend. 10 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) Feststellung auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 11 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbieten, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 12 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt. 13 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 14 Abnahme (§ 12) 14.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Nr. 14 Abs. 2 VOB/B bleibt unberührt. 14.2 Es wird eine Schlussabnahme vereinbart. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme. 15 Abrechnung (§14) 15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 10. 15.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 15.3 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 15.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewicht mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 16 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätzen bei vereinbarten Lohngleitklauseln sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 17 Rechnungen (§§ 14 und 16) 17.1 Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EstG ist zwingend erforderlich. Diese ist unaufgefordert spätestens mit der ersten Abschlagsrechnung einzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegt Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 17.2 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 17.3 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 17.4 Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13b UstG. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Für nicht Bauleistungen sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 18 Stundenlohnarbeiten (§ 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 19 Zahlungen (§ 16) 19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut. 19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 20 Überzahlungen (§16) 20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 20.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben.  Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/ Kontokorrent-Konten.  Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3. v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 21 Abtretung (§ 16) 21.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wen die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam. 21.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: "Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte". 21.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 21.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1 bis 21.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn Handelsgeschäft ist (siehe 354 a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU
Bewerbungsbedingungen PU Bewerbungsbedingungen PU Bewerbungsbedingungen 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. 2 Angebot 2.1 Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt. 2.2 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 2.3 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist nicht zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 2.4 Das Angebot muss vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angaben, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2.5 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote mit berücksichtigt. 2.6 Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird. 3 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge 3.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht. 3.2 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 3.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 3.4 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit dem Hauptangebot zugelassen. 3.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4 Bietergemeinschaften 4.1 Bietergemeinschaften sind zugelassen. 4.2 Die Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die  Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Bewerbungsbedingungen PU
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1 Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der beaen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.1.4 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils - Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. 1.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.6 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Baurbeiten jeder Art -. 1.1.7 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 1.1.8 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers oder seines Architekten dar. 1.1.9 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. 1.1.10 Individuelle Vereinbarungen sind an die Schriftform gebunden. 1.1.11 Mit seiner Unterschrift unter dem Angebot erkennt der Auftragnehmer an, daß diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muß ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, daß Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenene Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnissesa als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muß er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfaßt die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.3.7 Baustelleneinrichtung 1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.7.4 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluß von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.5 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.6 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt: - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, 1.3.7 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. 1.3.8 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. 1.3.9 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 1.4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers werden davon nicht berührt. 1.4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu berechnen. 1.4.4 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen. 1.4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten: - Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen, - Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe, - Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe. 1.4.6 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.4.7 Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. 1.4.8 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.9 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen: - Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn - Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweits sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind - Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten sind - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt. Für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge wird auf die Verordnung PR NR. 1/72 über die Preise für Bauleistungen verwiesen, welche vorrangig gilt. Dabei ist der sachliche Geltungsbereich zu beachten. 1.4.10 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten - indirekt zurechenbare Kosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. 1.4.11 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.12 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.14 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. 1.5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.4 Für den Fall, daß auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, daß eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen. 1.5.6 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch berechnet. 1.5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muß die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 2. Niederspannungsanlagen 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Führung grundsätzlich aus DIN 18382 - Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden. Weitere Ausführungsgrundlage sind u.a. - die Anschlußvorschriften des EVU - die VDE-Vorschriften - die Vorschriften des Stromversorgungsbetriebes und der Deutschen Bundespost - die DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel, Schalter, Verteilungen, Sicherungen, Geräte, Hilfsvorrichtungen und Leuchten - die DIN-Vorschriften über Beschilderungen und Schaltungsunterlagen - DIN 18014 (Fundamenterder) - DIN 18015 (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden) - DIN EN 60669 (Schalter für Haushalt und ähnliche ortsfeste elektrische Installationen - DIN EN 61082 - Dokumente der Elektrotechnik - Entscheidungen und Festlegungen der DKE (Deutsche Elektronische Kommission im DIN) Für einzubauende Aggregate, Steuer-, Meß- und Regeleinrichtungen u. dgl. gelten die jeweils zutreffenden DIN-Vorschriften. Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so dürfen sie grundsätzlich den in der Ausschreibung gestellten Forderungen und Bedingungen - insbesondere der VOB/C - nicht widersprechen. Im Ausnahmefall muß der Bieter auf die Abweichung gesondert hinweisen. Gesetzliche Regelungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Anordnungen gelten für diesen Fall ohne Einschränkung. 2.2 Ausführung 2.2.1 Allgemeines Schlitze, Durchbrüche und Stemmarbeiten sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren. Maße für Fundamente, Nischen u. dgl. sind vom Auftragnehmer rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen, soweit sie das angebotene Fabrikat betreffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Bauseitig gestellte Bauteile sind zu prüfen und einschließlich aller Nebenleistungen einzubauen bzw. anzuschließen und mit dem Einheitspreis anzubieten. Stellt der Auftragnehmer Abweichungen zwischen Ausführungsplänen und Leistungsverzeichnis fest, hat er sich sofort mit dem Planungsbüro in Verbindung zu setzen. Eigenmächtige Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Sämtliche zur Verfügung stehende Pläne müssen als Ausführungspläne gekennzeichnet sein. Vorabzugspläne dürfen nicht als Ausführungspläne benutzt werden. Sofern nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich, ist mit dem Bauherren eine Absprache über die nutzungsgerechte räumliche Verteilung von Auslässen, Steckdosen und Anschlüssen zu treffen. Die in den aufgeführten technischen Regeln geforderte Mindestanzahl ist dessen ungeachtet einzuhalten, wenn dem der ausdrückliche Wunsch des zuvor beratenen Bauherren nicht entgegensteht. Bei der Installation von Zu- und Steuerleitungen für Heizung, Lüftung usw. soll der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mit den ausführenden Heizungs- bzw. Lüftungsfirmen Verbindung aufnehmen. Das Erstellen von Schlitzen an Leichtbauwänden und Mauerwerk darf nur mit Mauerfräsen vorgenommen werden. Stemmarbeiten sind mit geeignetem Werkzeug unter möglichster Schonung der Bauwerke auszuführen, Aussparungen für die wichtigsten Durchbrüche werden nach Möglichkeit vorgesehen. Bei der Montage ist darauf zu achten, daß Kamine und Luftschächte nicht beschädigt werden, ggf. ist ein anderer Leitungsweg zu wählen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Die Erdung der Badewannen, Brausetassen, Einläufe usw. ist nach DIN VDE 0100, Teil 701 vorzunehmen. In den Bädern, Duschen und ähnlichen Räumen sind die Vorschriften für das Verlegen von elektrischen Installationen gemäß DIN VDE 0100 Teil 701, 702 zu beachten. Sämtliche metallische leitende Teile müssen in den Potentialausgleich einbezogen werden. Verteilungsanlagen, Sicherheitsschalter und sonstige zur Sicherheit dienende Betriebsmittel sind zu beschriften. Bei Einlegearbeiten in Ortbeton muß der Bieter in der Lage sein, auf Abruf die Arbeiten am folgenden Werktag zu beginnen. Bauseitig gelieferte Einbauteile, Leuchten, Motoren usw. sind entgegenzunehmen, einzulagern und vor dem Einbau abzunehmen, soweit es ohne Funktionsprobe möglich ist. Das Anbringen von Elektrobauteilen unter wasserführenden Rohrleitungen bzw. sanitär- und heizungstechnischen Objekten, bei denen Undichtigkeiten nicht absolut auszuschließen sind, ist grundsätzlich zu vermeiden. Im Ausnahmefall sind Bauteile mit dem entsprechenden Schutzgrad gegen Wasser einzubauen oder Abdeckungen anzubringen. Beschriftungen müssen dauerhaft angebracht sein; eine handschriftliche Ausführung ist nicht zulässig. Alle Verteilungen müssen einen Schaltplan in einer Schaltbildtasche enthalten; codierte Bezeichnungen sind zu erläutern. Alle einzubauenden elektrischen Verbraucher - auch im Austausch - sind für die Nennspannungen 230 bzw. 400 V auszulegen. Die vorzunehmenden Einweisungen und zu übergebenden Unterlagen schließen auch ein: - Bestandspläne der neuen Anlage - Technische Beschreibung von Geräten - Ersatzteillisten - die Einweisung über die Überwachung und Wartung der Anlage. Die Gestaltung eines Wartungsvertrages wird hiervon nicht berührt. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Bauseitig zu erbringende Leistungen sind rechtzeitig anzufordern und zu überwachen. Die gesamte Installation sowie die Anordnung von Geräten, Leuchtenanschlußpunkte, Leitungsführung usw. sind vor Beginn der Arbeiten anhand der Montagepläne und mit der Bauleitung endgültig festzulegen. Falls nicht anders festgelegt, werden die allgemeinen Steckdosen 0,3 m, Arbeitsplatzsteckdosen 1,2 m und oberster Schalter 1,05 m (Türklinkenhöhe) über dem Fertigfußboden angebracht. Einbauten in bauseits zu erbringende Werke sind in koordinierter Zusammenarbeit wie folgt zu erbringen: - Werkstattzeichnung/Detail und auf Anforderung Muster. - Übergabe an Bauleitung oder nach Maßgabe an den Lieferanten des Werkes. - gemeinsame Bemusterung mit dem Architekten/Bauherrenvertreter - endgültige Werkstattzeichnung. - Übernahme in die Installation bei Anschluß und Prüfung. Einbauten sind z.B. Alarmkontakte in Fenstern, Leuchten in Verkleidungen, Tableaus/Schalter/Melder in Einrichtungen Für Fremdgewerke wie z.B. Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, Türen, Rauchabzugsanlagen, Fördertechnik, Verfahrenstechnik usw. sind alle erforderlichen Kabel, Leitungen und Dosen zu installieren. Hierzu gehören auch alle Hilfskonstruktionen zur ordnungsgemäßen Verlegung bis an das Gerät heran. Die Geräte werden vom Ersteller der Fremdgewerke angeschlossen und gemeinsam in Betrieb genommen. Alle tragenden Teile sind mit Spezialdübeln zu befestigen, Belastungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sind nachträglich Bohrungen im Estrich erforderlich, ist der Bohrstaub während des Bohrens abzusaugen. Dosen sind mit Schutzdeckeln zu schließen. 2.3 Preisinhalte Als Nebenleistung gelten folgende Forderungen: - Leuchten sind grundsätzlich mit den vorgesehenen Leuchtmitteln und Zubehörteilen funktionsfähig zu bestücken. - Alle Verteilungen, soweit sie nicht mit Einbauautomaten ausgerüstet sind, sind mit komplettem Sicherungsmaterial, mit Paßschrauben, Stöpselköpfen und Sicherungspatronen bestückt, anzubieten. Die Reserve- Stromkreise müssen mit Stöpselköpfen abgedeckt sein. Zum betriebsfertigen Anschließen einer Verteilung gehört ferner auch das Einführen und Anschließen sämtlicher Stromkreise zu- und abgehender Leitungen. - Sämtliche Eisenteile sind, soweit Verzinkung nicht ausdrücklich verlangt wird oder DIN-Vorschriften korrosionsbeschichtetes Material vorschreiben, korrosionsgeschützt (dreischichtig) anzubieten. - Hilfs- und Haltekonstruktionen, z.B. C- oder L-Profile, für die ausgeschriebene Verlegeart. - Alle freien Enden der Deckenauslässe sind mit Lüsterlemmen zu versehen. - Alle Leitungsverlegearten verstehen sich mit beidseitigem Anschluß und dem Anbringen der notwendigen Befestigungen wie Schellen u.ä. - Der Verbrauch von Kleinmaterial, wie Lötzinn, Dichtbuchsen, Schellen, Haken, Schmelzeinsätzen, Bindemitteln, Kitt, Dübeln, Schrauben u. dgl. - Leistungen gemäß Nr. 3.2.1 DIN 18382. - In die Preise sind auch die notwendigen und üblichen Beschilderungen und Beschriftungen für Befehlsgeber, sonstige Steuereinrichtungen und Geräte sowie ggf. für Kästen und Abzweige einzurechnen. -  Im Beton verlegte Rohre und Kanäle sind auf Durchgang zu prüfen und ggf. zu reinigen. - Vom Bieter angebotene Ausrüstungen, Aggregate, Schaltschränke, Geräte u. dgl. beinhalten im Preis den betriebsfertigen Zustand einschl. der kompletten Oberflächenbeschichtung, der Bestückung mit Leistungsschildern, der Abnahme - soweit erforderlich - durch den TÜV oder andere Institutionen und die Lieferung der technischen Dokumentation. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. - Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im rdquo;Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA- Einheitsblatt 24 186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. 2.4 Abrechnungshinweise Bei Abrechnung nach Einheitspreisen gilt: Es ist ein baubegleitendes prüfbares Aufmaß (Massen aufgeteilt auf LV- Positionen, Stromkreise und Räume) zu erstellen, das unaufgefordert und rechtzeitig vor Sichtentzug der Leistungen durch den Baufortschritt zur Prüfung vorzulegen ist. Eine Abrechnung nach Plänen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
01 Elektroinstallation Pflegeheim
01
Elektroinstallation Pflegeheim
01.01 Haupt- und Zuleitungen
01.01
Haupt- und Zuleitungen
01.02 Verlegesysteme
01.02
Verlegesysteme
01.03 Installation
01.03
Installation
01.04 Sonnenschutz
01.04
Sonnenschutz
01.05 Betoninstallation
01.05
Betoninstallation
01.06 Ladestation
01.06
Ladestation
01.07 Haupt- und Unterverteilung
01.07
Haupt- und Unterverteilung
01.08 Sicherheitsbeleuchtung
01.08
Sicherheitsbeleuchtung
01.09 Innen- und Außenbeleuchtung
01.09
Innen- und Außenbeleuchtung
01.10 IT-Systeme
01.10
IT-Systeme
01.11 BMA
01.11
BMA
01.12 Antennenanlage Komponenten
01.12
Antennenanlage Komponenten
01.13 Sprechanlage
01.13
Sprechanlage
01.14 Beschallung
01.14
Beschallung
01.15 PV-Anlage
01.15
PV-Anlage
01.16 Potentialausgleich
01.16
Potentialausgleich
01.17 Bohr und Fräsarbeiten
01.17
Bohr und Fräsarbeiten
01.18 Brandschutzarbeiten
01.18
Brandschutzarbeiten
01.19 Baustrom und Baubeleuchtung (für Pflege und BeWo)
01.19
Baustrom und Baubeleuchtung (für Pflege und BeWo)
01.20 Anschlüsse
01.20
Anschlüsse
01.21 Stundenlohnarbeiten
01.21
Stundenlohnarbeiten
01.22 Abnahme und Prüfprotokoll
01.22
Abnahme und Prüfprotokoll
02 Elektroinstallation Service Wohnen
02
Elektroinstallation Service Wohnen
02.01 Haupt- und Zuleitungen
02.01
Haupt- und Zuleitungen
02.02 Verlegesysteme
02.02
Verlegesysteme
02.03 Installation
02.03
Installation
02.04 Ladestation
02.04
Ladestation
02.05 Haupt- und Unterverteilung
02.05
Haupt- und Unterverteilung
02.06 Sicherheitsbeleuchtung
02.06
Sicherheitsbeleuchtung
02.07 Innen- und Außenbeleuchtung
02.07
Innen- und Außenbeleuchtung
02.08 IT-Systeme
02.08
IT-Systeme
02.09 Antennenanlage Komponenten
02.09
Antennenanlage Komponenten
02.10 Sprechanlage
02.10
Sprechanlage
02.11 Potentialausgleich
02.11
Potentialausgleich
02.12 Bohr und Fräsarbeiten
02.12
Bohr und Fräsarbeiten
02.13 Brandschutzarbeiten
02.13
Brandschutzarbeiten
02.14 Anschlüsse
02.14
Anschlüsse
02.15 Stundenlohnarbeiten
02.15
Stundenlohnarbeiten
02.16 Abnahme und Prüfprotokoll
02.16
Abnahme und Prüfprotokoll