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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G
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Projekt-Nr. : 25-019
Bauvorhaben : Umbau Saturn - Markt
Hohe Straße 46-50, 50667 Köln
Gewerk : Sanitär
Bauherr : Media-Saturn Deutschland GmbH
Media-Saturn-Str. 1
D-85053 Ingolstadt
z
Planer der HPI Himmen Ingenieurgesellschaft
gebäudetechnischenmbH & Co. KG
Anlagen : Kirchberg 59
56626 Andernach
Tel.-Nr. : 02632 / 94088-0
Auskunft erteilt: Herr Martino
Bieter :___________________________________
(Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters)
Angebotssummenetto € .....................................................
Umsatzsteuer19,00 % € .....................................................
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Angebotssummebrutto € .....................................................
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geprüft:
Angebotssumme netto
€
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Umsatzsteuer 19,00 %
€
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Angebotssumme brutto
€
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(Unterschrift und Stempel HPI)
Deckblatt
Allge meine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Projektbeschreibung
Beschreibung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für den Umbau Hohe Straße 46-50, 50667 Köln
1. Projektübersicht und Gebäudedaten
Das Bauvorhaben umfasst die vollständige Umgestaltung und Modernisierung des 7-geschossigen Geschäftshauses mit zwei Untergeschossen (UG) in Köln. Die Maßnahmen beinhalten eine signifikante Erneuerung und Anpassung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere im Bereich der Versorgungstechnik.
Standort Hohe Str. 46-50, 50667 Köln
AbmessungenLänge ca. 48,30 m, Breite ca. 39,30m
Nutzung EG 3. OG: Verkaufsstätte (Flächen >1.400m² pro Geschoss). 4. OG: Büro- und Verwaltungsflächen, Mitarbeiterräumlichkeiten.
Technikzentrale 2. UG: Zentrale Technik-, Lager- und Archiv-Räume, Sprinklerzentrale.
2. Schwerpunkte der TGA-Erneuerung (Versorgungstechnik)
Die Hauptschwerpunkte der TGA-Planung liegen auf der Modernisierung, Anpassung und dem Neubau wesentlicher Anlagen, um die Anforderungen der neuen Nutzung (inkl. "Xperion Lighthouse" Showroom) zu erfüllen.
2.1. Lüftungstechnik
Bestandssanierung: Sanierung der bestehenden Lüftungsanlage auf dem Dach zur Überarbeitung der Verkaufsstätten-Lüftung.Regelungstechnik: Überprüfung und ggf. Erneuerung der Volumenstromregler.Entrauchung: Überarbeitung und Erneuerung der Entrauchungsanlage.2.2. Kältetechnik
Bestandsanpassung: Anpassung der Lage bzw. Höhe von Bestandsdeckenauslässen, inklusive Evakuierung des Kältemittels R410A und ggf. Anpassung der Kältemittelleitungen.Neuanlagen: Neuerrichtung von drei Kälteanlagen unter Verwendung des Kältemittels R32:Anlage 1: Versorgung des Xperion Lighthouse und der Studioräume 1 und 2.
Anlage 2: Versorgung des Serverraums und des Technikraums für die Arena.
Anlage 3 (Mono-Anlage): Bereitstellung einer Redundanz für den Serverraum.
2.3. Sanitärtechnik
Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen sanitären Infrastruktur (Ver- und Entsorgung).Neuerrichtung: Neuerrichtung von zwei WC-Räumen (jeweils im 1. UG und 2. UG).Barbereich: Ver- und Entsorgung eines Bar-Bereichs mit Trinkwasser und Schmutzwasser mittels einer Hebeanlage.Nasszellen: Sicherstellung der Ver- und Entsorgung der Nasszellen im 4. OG (Mitarbeiterräumlichkeiten).2.4. Heizungstechnik
Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen heizungstechnischen Infrastruktur.
Allgemeine Vorbemerkungen
Die Leistung des Auftragnehmers (AN) muss sämtliche Arbeiten umfassen, die für eine funktionstüchtige Ausführung sowie zur Erfüllung aller behördlichen Auflagen, Vorschriften, Regeln und Richtlinien erforderlich sind.
Alle Leistungen und vereinbarten Stundensätze beinhalten die vollständigen Personalkosten einschließlich aller Nebenkosten, Zuschläge, Gemeinkosten, Auslösungen, Werkzeugeinsatz, Fahrzeugkosten sowie sonstiger Aufwendungen.
Die Leistung des AN umfasst weiterhin den Einsatz aller erforderlichen Hebezeuge, Hilfskräfte und die notwendige Montageaufsicht vom Beginn der Montage bis zur Übergabe der Anlage. Der AN hat eine Koordinations- und Hinweispflicht. Er ist verpflichtet, rechtzeitig, aktiv und unaufgefordert an der termingerechten, wirtschaftlichen und vorschriftsmäßigen Errichtung der Anlage mitzuwirken. Alle hierfür erforderlichen Abstimmungen mit dem Auftraggeber (AG), dessen Vertretern oder sonstigen Institutionen sind rechtzeitig durchzuführen, um eine fristgerechte und mängelfreie Leistungserbringung sicherzustellen.
Die Montage ist durch qualifiziertes Fachpersonal auszuführen. Ein deutschsprachiger Ansprechpartner muss während der gesamten Ausführungszeit ständig vor Ort anwesend sein. Vor Arbeitsbeginn hat der AN eine Fotodokumentation der Transportwege und Aufstellflächen zu erstellen, um eventuelle Beschädigungen nach Abschluss der Arbeiten nachweisen oder widerlegen zu können.
Alle in diesem Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Positionen sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – einschließlich vollständiger Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen anzubieten und auszuführen. Der AN stellt sämtliche Materialien, Geräte, Transportleistungen, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge bereit, die zur fachgerechten Ausführung der Leistungen notwendig sind.
Ebenfalls eingeschlossen sind alle erforderlichen Abstimmungen, Aufmaße, Befestigungs- und Anschlussarbeiten, Prüfungen, Dokumentationen und Übergaben gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und Richtlinien. Fehlende Angaben oder Detailaussagen entbinden den AN nicht von der Verpflichtung zu einer vollständigen und funktionsfähigen Leistungserbringung.
Termine und Ablauf
Nach Vertrag und detailliertem Terminplan, spätestens bis zum 31.07.2026
Aufmaß und Umfeldbedingungen
Der AN führt ein eigenes Aufmaß durch und überzeugt sich von den Örtlichkeiten und Umfeldbedingungen und berücksichtigt diese in seinem Angebot.
Statik
Die zulässigen Belastungen der Decken sind vom AN zu berücksichtigen.
Zul. Deckenlast 500kg/qm.
Genehmigungen
Der AN ist für sämtliche Genehmigungen die zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind selbst verantwortlich und trägt hierfür alle Kosten und Gebühren. Hierzu gehören z.B. Straßensperrungen, Gefährdungsbeurteilungen.
Vorschriften
Die geltenden Vorschriften und Richtlinien sind zu berücksichtigen.
Allge meine Vorbemerkungen
ZTV Sanitärtechnische Anlagen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Sanitärtechnische Anlagen
1 Geltungsbereich
2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Montageunterlagen
3 Herstellung und Montage
4 Baumuster- und Geräteprüfung
5 Funktionsprüfung, Einstellung der Anlage
6 Funktionsmessung
7 Inbetriebnahme, Abnahme und Übergabe
8 Wartungs- und Bestandsunterlagen
1 Geltungsbereich
Die ZTV sind Vertragsbedingungen und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers/Bieters, die Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen und seines Auftrages sind.
2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Montageunterlagen
Auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich die Montageunterlagen einschließlich Berechnungen zu erstellen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist zur Koordination seiner Leistungen (Montageplanung und Montage) mit den Übrigen am Bau beteiligten Gewerken verpflichtet.
Der Auftragnehmer hat die Ausführungszeichnungen und die Berechnungen des Ingenieurs zu prüfen und die Prüfungsergebnisse mit dem Ingenieur vor Ausführung abzustimmen. Die Abstimmungsergebnisse hat der Auftragnehmer für die Erstellung der Montageunterlagen einschließlich Berechnungen zu berücksichtigen.
Die zu erstellenden Unterlagen müssen das Projekt kennzeichnen, sind zu nummerieren und vom Ausführungsingenieur zu unterzeichnen. Sie müssen die vereinbarten Verteilerschlüssel ausweisen.
Geänderte Unterlagen sind kenntlich zu machen und mit Index zu versehen. Bei Planungsänderungen sind die Plannummern beizubehalten.
Montageunterlagen:
Die Montageunterlagen sind spätestens 10 Werktage vor Beginn der Ausführungsarbeiten als Prüfexemplar zur Freigabe vorzulegen (2-fach), in Ordnern abgeheftet und gefaltet.
Die Eintragungen in Prüfexemplaren hat der Auftragnehmer bei Anfertigen der endgültigen Montagepläne zu berücksichtigen. Diese Pläne sind zur Genehmigung 4-fach farbig einzureichen.
Verteilung der genehmigten Montagepläne durch die Fachbauleitung:
1 x für Bauherrn
1 x für Fachbauleitung
1 x für Architekten
1 x für Auftragnehmer
Inhalt / Aussagekraft der Montageunterlagen:
Die Montageunterlagen bestehen in Anlehnung an VOB, Teil C, mind. aus folgenden Unterlagen:
- Grundrisse, Maßstab 1 : 100
- Detailzeichnungen für Zentralen, Schächte, Maßstab 1 : 20
- Installationsschwerpunkte und sonstige Details, Fundamentpläne
Mindestens Maßstab 1 : 20
- Werkstatt- und Detailzeichnungen
- Fundamentpläne
- Leistungszusammenstellung der Verbraucher
- Funktionsschemen
- Regel- und Steuertechnische Pläne
Bestehend aus:
Stromlaufplänen, Regelschemen (Übersichtsschaltbilder), Grundrissplänen, Kabel- und Verrohrungsplänen, Bauschaltplänen, Gerätestücklisten und Aufbauplänen der Schaltschränke
3 Herstellung und Montage
Allgemein
1. Die Montage erfolgt nur nach genehmigten Montageunterlagen. Die Folgen einer evtl. Nichtbeachtung wird der Auftragnehmer allein vertreten.
2. Durch die zu errichtende Anlage werden Gewichtsbelastungen und ggf. statische und dynamische Kräfte in Bauteilen (Decken, Wände, Tragwerkskonstruktionen etc.) eingeleitet. Die Ausführung von Auflage- und Befestigungspunkten sowie von Maschinenfundamenten darf nur im Einvernehmen mit dem Tragwerksplaner erfolgen.
3. Befestigungen am Baukörper (einschl. Bohren) sind Sache des Auftragnehmers/Bieters.Bei Lasten größer als 50 N pro Dübel sind grundsätzlich Sicherheitsspreizdübel einzusetzen.
Die Verwendung von Schussapparaten ist nicht gestattet. Bei Dübelarbeiten sind die im Zulassungsbescheid definierten Mindest-Bauleildicken sowie die zulässigen Lasten beachten.
4. Wenn die Ausführung "feuerverzinkt" vorgeschrieben ist, darf nach der Verzinkung keine weitere Bearbeitung erfolgen, die den Korrosionsschutz mindert. Ist ein Korrosionsschutzanstrich verlangt/erforderlich, müssen sich Grund- und Deckenanstriche in unterschiedlicher Farbe nachweisen lassen.
5. Unabhängig von der generellen Verpflichtung des Auftragnehmers/ Bieters, Verunreinigungen aus dem Bereich seiner Lieferungen und Leistungen zu entfernen, obliegt ihm in jedem Fall die besondere Ver-pflichtung unabhängig von der allgemeinen Baureinigung brennbare Verpackungsmaterialien unverzüglich selbst aus dem Gebäude entfernen.
6. Zum Schutz der gefährdeten Anlagenteile auf der Baustelle ist vom Auftragnehmer eine Schutzummantelung während und nach beendeter Montage anzubringen, die erst unmittelbar vor Inbetriebnahme vom Auftragnehmer zu entfernen ist. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Farbanstriche sind vom Auftragnehmer wieder herzurichten, gleich, wer diesen Mangel verursacht hat.
Offene Anlagenteile sind bei jeglicher Montageunterbrechung durch geeignete Maßnahmen zu verschließen. Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fremdteilen (Schmutz etc.) sind zu treffen. Die Anlagen sind vor dem Eindringen Unbefugter zu sichern.
7. An die Ausführung der Anlagen hinsichtlich der Betriebssicherheit werden hohe Anforderungen gestellt. Die Prüfungen auf Betriebsfähigkeit und -sicherheit der fertigen Anlagen und Anlagenteile erfolgen unter strengen Maßstäben.
8. Druckproben und Durchspülungen von Rohrleitungen (auch in Abschnitten) sind rechtzeitig nach DIN 1988 mit Luft vorzunehmen.
9. Erst vor der Inbetriebnahme sind alle Rohrleitungen gründlich durchzuspülen, so dass alle Verunreinigungen beseitigt sind.
10. Die Füllung und Inbetriebnahme der Bewässerungsanlage darf nur über die einzubauende Feinfilteranlage erfolgen. Dies ist für das der Filteranlage nachgeschaltete Rohrnetz aus korrosionstechnischen Gründen zwingend erforderlich.
11. Alle Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass einwandfrei isoliert werden kann. Zwischen den isolierten Rohren soll ein Abstand von min. 5 cm verbleiben.
12. Im Bereich von Dehnungsfugen ist auf eine einwandfreie Anordnung der Leitungen besonders zu achten, um ein Abknicken oder Abscheren der Leitungen bei unterschiedlichem "Setzen" der Gebäudeteile zu vermeiden.
13. Die Längsausdehnung der Rohrleitungen ist durch Anordnung von Dehnungsausgleichern, Kompensoren auszugleichen. Bei Einbau von Axialkompensatoren sind die Einbauvorschriften des Herstellers zu beachten. Reaktionskräfte aus Dehnungsausgleichern, Kompensatoren und Schwingungsdämpfern sind durch Festpunktkonstruktionen aufzunehmen. Die Reaktionskräfte sind vom Auftragnehmer zu ermitteln und bei der Ausführung zu berücksichtigen.
14. Vor und hinter freiliegenden Absperrventilen und Armaturen sind lösbare Verbindungen einzubauen.
15. Armaturen sind, soweit sie nicht geschützt liegend angeordnet sind, einzufetten und zu umwickeln.
16. Wandauslässe, Anschlüsse, Unterputzarmaturen sowie Einrichtungsgegenstände sind bei gefliesten Flächen dem Fliesenbelag systematisch anzupassen.
17. Bis zur Anbringung der Einrichtungsgegenstände sind alle Leitungsenden mit Verschlussdeckel oder -stopfen abzudichten.
18. Für Befestigungen in Mauerwerk und Beton ist als Befestigungsmaterial eine Zementmörtelmischung von 1:3 zu verwenden. Die Verwendung von Gips ist unzulässig.
19. Die Verlegung der zu verwendenden Rohrleitungen hat nach den Verlegeanleitungen der Herstellerfirmen zu erfolgen.
20. Messfühler bzw. Tauchhülsen sind so einzubauen, dass sie allseitig vom Wasser umspült werden. Evtl. sind entsprechend Rohrerweiterungen vorzunehmen.
21. Bei Anschluss von Apparaten, Geräten usw. Sind die Leitungen so zu verlegen, dass Bedienungs- und Kontrollöffnungen frei zugänglich bleiben.
22. Die Anordnung der Armaturen bzw. Messinstrumente muss so erfolgen, dass dieselben ohne Hilfsmittel bedient werden bzw. abgelesen werden können.
23. Die Absperrorgane, lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, wie z.B. Flansch- bzw. Schraubenverbindungen, Entfüftungs- und Entleerungseinrichtungen sind übersichtlich und an leicht zugänglichen Stellen anzuordnen.
24. Werden Rohre mit Rohrabscheidern abgeschnitten, so ist der hierbei entstehende Grat durch Fräsen zu beseitigen.
25. Die Anschlussrohre, Abzweigleitungen sind an die Hauptleitungen nicht stumpf angeschweißt bzw. Gelötet, sondern strömungstechnisch einwandfrei angeschuht auszuführen.
26. Rohre über DN 40 dürfen nicht gebogen werden. Hierfür sind Rohrbogen zu verwenden. Bei Dehnungsausgleichern sind Rohrbogen 5d zu verwenden.
27. Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Rohrhülsen einzubauen bzw. Rohrumhüllungen mit Isoliermaterial vorzusehen. Es dürfen keine starren Verbindungen von Rohren mit dem Baukörper auftreten.
Entwässerung
1. Alle Abflussleitungen und Formstücke müssen der jeweiligen DIN entsprechen und sind gemäß DIN 1986, EN 1610, 18306, 18381 und den örtlichen Vorschriften zu verlegen.
2. Die Verbindung der verschiedenen Rohrmaterialien untereinander erfolgt nach Zwischenschaltung des entsprechenden Anschluss- oder Übergangsstückes.
3. Alle Abflussleitungen müssen wasserdicht sein und einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten.
4. Im Bereich von EDV-Anlagen sind alle Entwässerungsleitungen mit 3,0 bar abzudrücken und die Druckprobe ist zu protokollieren.
Die Anordnung von Entwässerungsleitungen im EDV-Raum sowie in den Detektivräumen ist nicht zulässig.
Bewässerung/Feuerlöschanlage
1. Die Bewässerungs- und Feuerlöschanlage ist nach DIN 1988 und 18381 sowie den Vorschriften und Richtlinien der örtlichen Wasserwerke und Branddirektion zu erstellen. Für die Warmwasserbereitungsanlage ist die DIN 18380 maßgebend.
2. Rohrverbindungen sowie Abzweigungen bei Kupferrohren sind durch fachgerechte Hartlötung oder Schweißung sowie T-Stücke zu erstellen. Richtungsänderungen der Rohre sind fachgerecht zu biegen oder mit Anschweißbogen herzustellen. Für kleinere Dimensionen sind Bänniger Lötfittings und für Wandauslässe Wandscheiben aus Rotguss zu verwenden. Bei verzinkten Rohrleitungen sind verzinkte Form- und Verbindungsstücke mit Rand zu verwenden.
3. Die Leitungen sind einem Probedruck, gemäß DIN 1988, Teil 2, zu unterziehen.
4. Die Druckprüfung und Füllung gusseiserner Druckleitungen hat nach DIN 4279 zu erfolgen.
5. Alle Hauptabzweig- und Steigestränge sind absperrbar einzurichten und mit Entleerungsmöglichkeiten zu versehen.
6. Die Anordnung von Bewässerungsleitungen im EDV-Raum sowie in den Detektivräumen ist nicht zulässig.
Einrichtungsgegenstände
1. Die Einrichtungsgegenstände sind nach der Montage mit dauerhaftem Packpapier abzukleben, ggf. mit Holz zu verkleiden, so dass diese durch andere Handwerker nicht beschädigt werden können. Armaturen sind einzufetten und zu bewickeln. Verkleidungen und Umwickelungen sind nach Bezug des Gebäudes oder der Etage restlos zu entfernen und abzutransportieren.
2. Auf Einheitlichkeit der Materialien, Einrichtungsgegenstände und Armaturen ist bei der Auswahl und Beschaffung grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
3. Es dürfen nur Materialien 1. Wahl verwendet werden.
4. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Brausewannen mit einem Potentialausgleich nach VDE 0100 versehen werden.
Rohrbefestigungen
1. Zum Anbringen von Befestigungen sind MS-Spreiz- bzw. selbstbohrende Dübel zu verwenden. Schussbolzen sind nicht zulässig. Soweit die Baukörper aus einer Stahlkonstruktion besteht, dürfen zur Befestigung ohne Genehmigung des Prüfstatikers keine Bohrungen oder Schweißungen in bzw. an statisch tragenden Teilen durchgeführt werden. In solchen Fällen sind ggf. Aufhängeklammern vorzusehen. Bei Benutzung der vorhandenen Ankerschienen für Befestigungen sind die zulässigen Traglasten mit dem Statiker abzustimmen.
2. Leitungen, die in Trennwänden, Gipswänden, an Metallpfosten von Glaswänden usw. verlegt werden müssen, sind besonders sorgfältig, in Absprache mit der Bauleitung, zu verlegen.
3. Rohrbefestigungen erfolgen mittels Randrippenschellen, lösbaren Pendelaufhängungen (keine Bandeisenschlaufen und Lochbänder) oder Rohrkonsolen in korrosionsfester oder Schwarzer Ausführung. Schwarze Befestigungen sind nach Säuberung (Entrostung) mit einem 2-maligen Rostschutzanstrich zu versehen.
Bei den Befestigungen der Rohrleitungen ist je nach Art die entsprechende Ausdehnung zu berücksichtigen.
Als Rohrhänger sind körperschallentkoppelte Rohrschellen entsprechend DIN 4109 zu verwenden.
Isolierung und Rohrschutz
1. In allen Befestigungen sind Isolierzwischenlagen aus 3 mm dicken Gummistreifen einzubringen. Die Einlage muss an den Seiten der Befestigung mindestens 5 mm überragen.
2. Ist aus schallschutztechnischen Gründen eine Gummieinlage in Rohrschellen erforderlich, ist diese aus 8 mm dickem Vollgummi mit einer Shore-Härte von A 50 zu erstellen. Die Gummibandeinlage muss an den Seiten der Befestigung min. 5 mm überragen und darf beim Anziehen der Schelle auf max. Ca. 6 mm zusammengedrückt werden.
3. Alle Rohrleitungen in Deckendurchbrüchen zu Nassräumen sind mit ausreichend bemessenen Schutzrohren zu versehen.
4. Alle Rohrleitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen sind mit einer mind. 20 mm dicken, nicht brennbaren Mineralfaser-Umwicklung oder nicht brennbaren Isolierschalen zu versehen.
5. Einrichtungsgegenstände, die selbst Geräusche erzeugen, oder bei denen starke Füll- und Entleerungsgeräusche auftreten, sind an den Berührungsstellen mit dem Baukörper (Wände und Decken) unter Zwischenschaltung körperschalldämmender Stoffe zu befestigen.
6. Nach Prüfung und Abnahme sind die in Wandschlitzen liegenden Bewässerungsleitungen mit der ausgeschriebenen Schutzisolierung zu versehen.
4 Baumuster- und Geräteprüfung
Für alle, in der Anlage zur Verwendung kommenden Einbauteile (Maschinen und Geräte), bei denen das Fabrikat nicht besonders ausgeschrieben ist, oder bei Alternativen, muss vom AN vorher ausführliches Prospektmaterial mit einer Spezifizierung aller technischen Details, zur Freigabe der vorgesehenen Geräte, eingereicht werden.
Der Bauherr und der Fachplaner behalten sich das Recht vor, Leistungsprüfungen und Qualitätskontrollen durch ihre Beauftragten beim Hersteller durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die vorgesehenen Geräte während der Fertigung im Herstellerwerk durch einen Beauftragten des AGs oder durch den Fachplaner einer Sichtkontrolle unterzogen werden und die Beanstandungen umgehend fachgerecht beseitigt werden.
5 Funktionsprüfung, Einstellung der Anlage
Der Auftragnehmer hat vor Erklärung seiner Abnahmebereitschaft die Anlage auf Betriebsfähigkeit zu prüfen, eigenverantwortlich die Inbetriebnahme der Anlagen und Anlagenteile vorzunehmen und den Probebetrieb einschließlich Überwachung durchzuführen. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen.
Im Rahmen des Probebetriebes hat der Auftragnehmer Funktionskontrollen, Funktionsprüfungen sowie Einregulierung bzw. Einstellung der Anlage und Anlagenteile durchzuführen. Diese Arbeiten umfassen auch die Steuer- und Regelanlage, soweit diese Anlage im vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten ist. Die Prüfung der Verkabelung einschließlich der Anschlüsse ist hierbei nach VDE-Bestimmungen und vor Inbetriebnahme vorzunehmen.
Die durchgeführten Funktionsprüfungen und Einstellungen sind durch Protokolle mit Mess- und Einstellwerten zu belegen. Die Funktionsprüfungen müssen eine einwandfreie Funktion ergeben; die Einstellwerte müssen den Sollwerten entsprechen.
Der Auftragnehmer hat das Bedienungs- und Wartungspersonal in dem für eine einwandfreie Bedienung und Wartung notwendigen Umfang einzuweisen; hierüber ist ein Protokoll in Form von Bestätigung zu fertigen.
Die vorgenannten Protokolle hat der Auftragnehmer spätestens mit der Erklärung seiner Abnahmebereitschaft der Fachbauleitung zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat den Probebetrieb einschließlich Überwachung bis zum Abschluss der Abnahmeprüfungen durch den Bauherrn aufrechtzuerhalten.
Inbetriebnahme, Probebetrieb, Funktionskontrollen, Funktionsprüfungen und Einstellung der Anlage und Anlagenteile sind Nebenleistungen, worauf der Auftragnehmer keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung hat.
Sämtliche Messungen, die für Funktionsprüfungen, für Prüfung und Einstellung der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sowie für Einstellung auf Sollwerte notwendig sind, sind ebenfalls Nebenleistungen des Auftragnehmers. Solche Messungen berechtigen keinen Anspruch auf Sondervergütung und gelten nicht als Funktionsmessungen für den gesonderten Nachweis der Leistung bzw. Leistungswerte.
6 Funktionsmessung
Als Sondernachweis von bestimmten Leistungen kann der Bauherr die Vornahme einer Funktionsmessung als zusätzliche Leistung zur Abnahmeprüfung verlangen. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach den gesondert in der Funktionsbeschreibung vorgesehenen Positionen. Über Art, Ort und Durchführung der Funktionsmessung sind die Festlegungen gemäß LV maßgebend.
Für die Durchführung von Funktionsmessungen gelten folgende Bedingungen:
Die dafür erforderlichen Messgeräte mit Prüfzeugnissen, Kennlinien, Eichkurven etc. sind vom Auftragnehmer zu stellen.
Über die zu verwendenden Messgeräte und die anzuwendende Messmethode entscheidet im Zweifelsfall der Bauherr.
Über die Messergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Bauherr kann Leistungsmessungen auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchführen. Ferner kann der Leistungsnachweis auch noch nach erfolgter Abnahme - innerhalb der Gewährleistungszeit - verlangt werden, wenn die Zustands- oder Störgrößen zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhanden waren.
Eine geforderte Leistung gilt als erbracht, wenn die Leistungsmessung keine Minderleistung ausweist oder die gemessene Mehrleistung keine Störung der Gesamtfunktion ergibt. § 13, Ziff.2, VOB/B gilt nicht für Leistungsmessungen.
Der Auftragnehmer wird sämtliche Maßnahmen und Arbeiten vorbereiten und durchführen, die für den Nachweis der zugesicherten Leistung notwendig sind.
Können sich beide Vertragspartner evtl. über die durchzuführenden Messungen nicht einigen, hat der Bauherr das Recht, mit den Messungen eine neutrale Institution zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
7 Inbetriebnahme, Abnahme und Übergabe
7.1 Allgemeines
Der AN hat eine betriebssichere und funktionstüchtige Anlage zu liefern und verpflichtet sich, die Anlagen einwandfrei einzuregulieren und entsprechend der Betriebscharakteristik auf wirtschaftliche und energieeffiziente Betriebsweise zu optimieren. Sämtliche Soll-Leistungsdaten der Anlagen und deren Anlagenkomponenten sind während der Inbetriebnahme, gegebenenfalls in Anwesenheit des Fachplaners, durch Messungen zu überprüfen und die Ergebnisse zu protokollieren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragten, 14 Tage vor Inbetriebnahme den Beginn der Inbetriebnahme und Einregulierung sowie 14 Tage nach erfolgter Einregulierung, die Abnahmebereitschaft schriftlich mitzuteilen.
Die Abnahmebereitschaft ist gegeben, wenn festgestellt ist, dass die Anlage:
Mängelfrei, betriebsbereit, funktionstüchtig und energieeffizient ist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern,
Ihre vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,
Die vertraglich zugesicherten Leistungen erfüllt,
Den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
Den behördlichen Vorschriften in vollem Umfang entspricht,
In der E-Ausrüstung, den VDE-Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen der
zuständigen Berufsgenossenschaften entspricht, und
Die vollständigen unter Punkt - Bedienungs- und Wartungsanleitungen - aufgeführten Revisionsunterlagen mit Bestandsplänen vorliegen, und
Der Umfang der Abnahmemessungen mit dem Fachplaner besprochen und die Messprotokolle fertig gestellt sind.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Soll-Leistungsdaten der sanitärtechnischen Anlagen sowie der einzelnen Anlagenkomponenten bei der Abnahme nachzuweisen. Druckproben müssen bereits vorher, in den vom Bauablauf geforderten Teilabschnitten, durchgeführt werden. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die Teilabschnitte absperrbar sind, so dass nicht mehrmals korrosionsförderndes Frischwasser eingebracht wird.
Der Umfang der Abnahmemessungen und die Ausführung der Messprotokolle werden von dem Fachplaner festgelegt und sind nicht auf den in der DIN angegebenen Umfang beschränkt. Für die Abnahme sind vom Auftragnehmer, nach Rücksprache mit dem Fachplaner, spezielle Abnahmeprotokolle anzufertigen, die in logischer Reihenfolge das Durchmessen der Anlage mit allen Zwischenwerten festlegen.
Aufgrund dieser Messprotokolle hat der Auftragnehmer in einer internen Vorabnahme sämtliche Werte zu überprüfen und erst dann den Bauherrn und seinen Beauftragten zur Abnahme aufzufordern. Hierbei sind dann sämtliche Leistungen nachzuweisen und in ein gemeinsam unterschriebenes Protokoll einzutragen, wobei eine Messtoleranz von nicht mehr als ± 5 % der jeweils zu erbringenden Leistung zugelassen ist.
7.2 Allgemein gültige Bestimmungen für die Abnahme
Alle Bezeichnungen und Beschriftungen in Zeichnungen und Aufstellungen müssen mit den Beschilderungen, Beschriftungen und Nummerierungen an den Anlagenteilen übereinstimmen.
Spezialwerkzeug, welches zur Anlagenwartung erforderlich ist, muss mitgeliefert werden.
Der Zeitpunkt der vollzogenen Abnahme ist gleichzeitig Zeitpunkt des Gefahrenüberganges der Anlage auf den Bauherrn.
Die Anlage gilt erst dann als abgenommen, wenn dies vom Bauherrn schriftlich bestätigt ist.
Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer auch dann bis zur Abnahme für die ordnungsgemäße Betriebsführung, Wartung und den Unterhalt der Anlagen, kostenfrei für den Bauherrn, alleine verantwortlich, auch wenn der Bauherr bereits Nutznießer der Anlagen ist.
Die behördlich vorgeschriebenen Abnahmen hat der Auftragnehmer kostenfrei zu veranlassen und durchzuführen.
Die Abnahme ist kein Verzicht auf spätere Mängelrügen.
Werden Einzelanlagen oder Teilabschnitte von Anlagen vor der Gesamtfertigstellung auf Wunsch des Bauherrn in Betrieb genommen, so werden diese nach den in diesen Vorbemerkungen festgelegten Richtlinien fertig gestellt und unterliegen den festgelegten Inbetriebnahme- und Abnahmebedingungen sowie den aufgeführten Garantiebedingungen.
Wenn vom Bauherrn gefordert wird, dass die Gewährleistungsfrist für alle Anlagen gleichzeitig nach Gesamtfertigstellung aller Anlagen beginnen soll, werden die auf Wunsch des Bauherrn vorzeitig in Betrieb gesetzten Teilabschnitte nach deren Fertigstellung einer technischen Sichtprüfung unterzogen und unterliegen dann den aufgeführten Garantiebedingungen. Der Auftragnehmer erhält dann das Recht, den zwischen der Sichtprüfung und Abnahme aufgetretenen Verschleiß, zu Lasten des Bauherrn zu beseitigen, wobei der Umfang der Leistungen in Abstimmung mit dem Fachplaner zu erfolgen hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab rechtsgeschäftlicher Endabnahme durch den Bauherrn.
7.3 Abnahmekosten
Es erfolgt für den Auftragnehmer nur eine kostenlose Abnahmebegehung und eine Nachschau der Mängelbeseitigung. Muß die Anlagenabnahme wegen offensichtlicher Mängel wiederholt werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die dem Beauftragten des AG zusätzlich entstehenden Kosten zu erstatten. Die Verpflichtung schließt die direkte Kostenregulierung der Beauftragten an den Auftragnehmer ein, die durch die Vertragsgegenzeichnung anerkannt wird.
7.4 Zusätzliche besondere Bedingungen für die Abnahme/ Inbetriebnahme von sanitärtechnischen Anlagen sowie Verrohrungsarbeiten
Die Wassermengen sind, falls erforderlich, mit geeichten Messblenden oder geeigneten Durchflussmessgeräten zu ermitteln.
Vor der Erstbefüllung ist darauf zu achten, dass alle Rohrleitungsteile und Armaturen von Dichtungskittresten, Hanf, Fetten und Flussmittelresten zu säubern sind.
Die Erstbefüllung der Anlage - auch für Druckproben - darf nur über die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Wasserschutzfilter erfolgen. Das gesamte Rohrnetz ist nach den Richtlinien der DIN 1988 durchzuspülen. Während des Spülens sind an den Zapf- und Auslaufarmaturen Stahlregler und Auslaufstücke vorübergehend zu entfernen.
Eine Desinfektion des gesamten Rohrleitungsnetzes ist durchzuführen. Hierbei ist besonders DIN 2000 zu beachten.
8 Wartungs- und Bestandsunterlagen
8.1 Allgemeines
Aufbau und Inhalt der Wartungs- und Bestandsunterlagen haben gemäß dem im Anhang zum Leistungsverzeichnis aufgeführten "Inhaltsverzeichnis Revisionsunterlagen" (hier: Ordner 7 Sanitärtechnik) zu erfolgen. Einzelheiten bezüglich der Nomenklatur der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind mit der Fachbauleitung abzustimmen.
4 Wochen vor Abnahme sind dem Bauherrn oder seinem Beauftragten die nachstehend aufgeführten Revisions- und Bestandspläne und Unterlagen zur Prüfung in 2-facher Ausführung in Ordnern DIN A4 zu übergeben.
Nach Überprüfung und Vergleich mit der Anlage sowie Freigabe durch den Bauherr oder seinen Beauftragten sind dann diese Unterlagen aktualisiert, 4-fach in Papierform sowie 1-fach auf CD-ROM, dem Bauherrn 1 Kalenderwoche vor Abnahme zu übergeben. Auf der vorgenannten CD-ROM sind nicht nur die Zeichnungen in digitaler Form zu übergeben sondern auch alle Wartungs- / Bedienungsanleitungen, Prospekte, Tabellen, Beschreibungen und ähnliches. Die Zeichnungsdaten müssen mindestens im dxf-Format, kompatibel zu ACAD 2000, sowie als Plot- oder pdf-Files auf der CD-ROM enthalten sein.
Die Dateibezeichnungen müssen so gestaltet sein, dass aus dem Dateinamen eindeutig der Inhalt der Datei erkennbar ist. Die Bezeichnungssystematik ist vor endgültiger Abgabe mit dem Fachplaner und dem Bauherrn abzustimmen.
Werden die Unterlagen vom Auftragnehmer nicht fristgerecht überreicht, kann durch den Bauherrn die Abnahme verweigert werden.
Bestandteile der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind:
a) BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE, die den letztgültigen Ausführungsstand in räumlicher und funktioneller Hinsicht darstellen.
a1) Ein zusätzlicher Satz FUNKTIONS- UND SCHALTSCHEMATA, in Hartkunststoff bzw.
Plexiglas in ausreichender Größe eingeschweißt, ist in der jeweiligen Zentrale anzubringen.
Übersichtliches Wasserschema für Heiz-, Kühl-, Kalt- und Zuspeisewasser mit Angaben der Nennweiten, Durchflussmengen und Geschwindigkeiten, Ventile, Armaturen, Flussrichtung,
Entlüftung, Entleerung usw.
a2) Ein zusätzlicher Satz der unter d) aufgeführten Elektropläne ist in den Zeichnungstaschen der Schaltschränke zu hinterlegen.
b) ANLAGENSCHEMATA UND BETRIEBSBESCHREIBUNGEN über den Aufbau und die
bestimmungsgemäße Funktion der einzelnen Anlagen. Soweit diese Funktion oder der
Stillstand der Anlagen durch besondere Umstände beeinflusst wird, ist dieser Sachverhalt genau zu beschreiben.
c) Zusammenstellung aller wichtigen TECHNISCHEN DATEN und bestimmungsgemäßer
Einstellwerte.
d) ELEKTO-SCHALTPLÄNE, STROMLAUFPLÄNE, ANSCHLUSSPLÄNE (KLEMMENPLÄNE), VERDRAHTUNGSPLÄNE
Alle Pläne nach DIN 40 719.
e) PROTOKOLLE der im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme und
Einregulierung durchgeführten Messungen und Einstellungen.
f) BESTÄTIGUNG des Bedienungspersonals, dass dieses in die bestimmungsgemäße Funktion und Betriebsweise eingewiesen wurde und die Anlagen allein bedienen und betreiben kann.
g) BEDIENUNGS- UND WARTUNGSANLEITUNGEN, aus denen jedes regelmäßige Bedienen und Warten hervorgeht. Dabei sind die Kriterien der Betriebssicherheit und der wirtschaftlichen
Betriebsführung besonders hervorzuheben.
Für Wartungsarbeiten ist in jedem Einzelfall die Abhängigkeit von der Zeit- bzw. Betriebsdauer
anzugeben. Dort, wo unterlassene und/oder unsachgemäße Wartung Schäden bewirken kann, ist der Betreiber auf regelmäßige Kontrollen oder Prüfungen detailliert hinzuweisen.
Soweit für die bestimmungsgemäße Anlagenfunktion Leistungen bestimmter Menge und
Qualität aus anderen Gewerken notwendig sind, hat der Auftragnehmer/Bieter diese genau zu
benennen.
H) GERÄTE- UND ERSATZTEILLISTE, aus der die Bestelldaten und Bezugsquellen für sämtliche
Verbrauchs- und Verschleißteile zu entnehmen sind einschl. Geräteprospekte.
i) BESCHEINIGUNGEN über erfolgreiche Prüfungen und behördliche Abnahmen, die der
Auftragnehmer zu veranlassen bzw. durchzuführen hatte.
Bestandspläne enthalten die vollständige Wiedergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen, einschl. Der zur Funktion erforderlichen bauseitigen Leistungen und Lieferungen, in leicht erkennbarer Form.
Revisionspläne ergänzen die Bestandspläne durch Angaben und Hinweise über die Funktion der
Anlagen und Anlagenteile, einschließlich der zum einwandfreien Betrieb der Anlagen notwendigen Fremdlieferungen, in Übereinstimmung mit den Betriebsanweisungen.
Anlagen- und Systembeschreibung,
Bestandspläne M = 1 : 100
Zentralenzeichnungen M = 1 : 25 bzw. 1 : 20
Revisionspläne M = 1 : 100
Zentralenzeichnungen M = 1 : 25 bzw. 1 : 20
ZTV Sanitärtechnische Anlagen
01 Sanitärtechnische Anlagen
01
Sanitärtechnische Anlagen
01.01 Schmutzwasserentwässerung mit Zubehör
01.01
Schmutzwasserentwässerung mit Zubehör
01.02 Bewässerung mit Zubehör
01.02
Bewässerung mit Zubehör
01.03 Dämmung
01.03
Dämmung
01.04 Vorwandinstallationssysteme
01.04
Vorwandinstallationssysteme
01.05 Sanitäre Einrichtungsgegenstände
01.05
Sanitäre Einrichtungsgegenstände
01.06 Feuerlöscher
01.06
Feuerlöscher
01.07 Brandschutzmaßnahmen
01.07
Brandschutzmaßnahmen
01.08 Demontage Rohrleitungen und Einbauten
01.08
Demontage Rohrleitungen und Einbauten
01.09 Nebenarbeiten
01.09
Nebenarbeiten
02 Wartung- und Instandhaltung
02
Wartung- und Instandhaltung
02.01 Wartung und Instandhaltung
02.01
Wartung und Instandhaltung