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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G ================================== Projekt-Nr.                  :                  25-019 Bauvorhaben             :                 Umbau Saturn - Markt                                                                             Hohe Straße 46-50, 50667 Köln Gewerk                                           :                 Sanitär Bauherr                                          :                 Media-Saturn Deutschland GmbH                                                                             Media-Saturn-Str. 1                                                                             D-85053 Ingolstadt z Planer der                                      HPI Himmen Ingenieurgesellschaft gebäudetechnischenmbH & Co. KG Anlagen                                          :                 Kirchberg 59                    56626 Andernach                    Tel.-Nr. :     02632 / 94088-0                    Auskunft erteilt: Herr Martino Bieter                                                                 :___________________________________ (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters) Angebotssummenetto               €                 ..................................................... Umsatzsteuer19,00 %                €                 ..................................................... _____________________________________________________________________ Angebotssummebrutto              €                ..................................................... =================================================================== geprüft: Angebotssumme  netto €  ............................. ...... Umsatzsteuer       19,00 %  €  ............................. ...... ______________________________ _______________ Angebotssumme  brutto  €  ............................. ...... ______________________________ ____ (Unterschrift und Stempel HPI)
Deckblatt
Allge meine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Projektbeschreibung Beschreibung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für den Umbau Hohe Straße 46-50, 50667 Köln 1. Projektübersicht und Gebäudedaten Das Bauvorhaben umfasst die vollständige Umgestaltung und Modernisierung des 7-geschossigen Geschäftshauses mit zwei Untergeschossen (UG) in Köln. Die Maßnahmen beinhalten eine signifikante Erneuerung und Anpassung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere im Bereich der Versorgungstechnik. Standort                     Hohe Str. 46-50, 50667 Köln AbmessungenLänge ca. 48,30 m, Breite ca. 39,30m Nutzung                      EG  3. OG: Verkaufsstätte (Flächen >1.400m² pro Geschoss). 4. OG: Büro- und Verwaltungsflächen, Mitarbeiterräumlichkeiten. Technikzentrale           2. UG: Zentrale Technik-, Lager- und Archiv-Räume, Sprinklerzentrale. 2. Schwerpunkte der TGA-Erneuerung (Versorgungstechnik) Die Hauptschwerpunkte der TGA-Planung liegen auf der Modernisierung, Anpassung und dem Neubau wesentlicher Anlagen, um die Anforderungen der neuen Nutzung (inkl. "Xperion Lighthouse" Showroom) zu erfüllen. 2.1. Lüftungstechnik Bestandssanierung: Sanierung der bestehenden Lüftungsanlage auf dem Dach zur Überarbeitung der Verkaufsstätten-Lüftung.Regelungstechnik: Überprüfung und ggf. Erneuerung der Volumenstromregler.Entrauchung: Überarbeitung und Erneuerung der Entrauchungsanlage.2.2. Kältetechnik Bestandsanpassung: Anpassung der Lage bzw. Höhe von Bestandsdeckenauslässen, inklusive Evakuierung des Kältemittels R410A und ggf. Anpassung der Kältemittelleitungen.Neuanlagen: Neuerrichtung von drei Kälteanlagen unter Verwendung des Kältemittels R32:Anlage 1: Versorgung des Xperion Lighthouse und der Studioräume 1 und 2. Anlage 2: Versorgung des Serverraums und des Technikraums für die Arena. Anlage 3 (Mono-Anlage): Bereitstellung einer Redundanz für den Serverraum. 2.3. Sanitärtechnik Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen sanitären Infrastruktur (Ver- und Entsorgung).Neuerrichtung: Neuerrichtung von zwei WC-Räumen (jeweils im 1. UG und 2. UG).Barbereich: Ver- und Entsorgung eines Bar-Bereichs mit Trinkwasser und Schmutzwasser mittels einer Hebeanlage.Nasszellen: Sicherstellung der Ver- und Entsorgung der Nasszellen im 4. OG (Mitarbeiterräumlichkeiten).2.4. Heizungstechnik Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen heizungstechnischen Infrastruktur. Allgemeine Vorbemerkungen Die Leistung des Auftragnehmers (AN) muss sämtliche Arbeiten umfassen, die für eine funktionstüchtige Ausführung sowie zur Erfüllung aller behördlichen Auflagen, Vorschriften, Regeln und Richtlinien erforderlich sind. Alle Leistungen und vereinbarten Stundensätze beinhalten die vollständigen Personalkosten einschließlich aller Nebenkosten, Zuschläge, Gemeinkosten, Auslösungen, Werkzeugeinsatz, Fahrzeugkosten sowie sonstiger Aufwendungen. Die Leistung des AN umfasst weiterhin den Einsatz aller erforderlichen Hebezeuge, Hilfskräfte und die notwendige Montageaufsicht vom Beginn der Montage bis zur Übergabe der Anlage. Der AN hat eine Koordinations- und Hinweispflicht. Er ist verpflichtet, rechtzeitig, aktiv und unaufgefordert an der termingerechten, wirtschaftlichen und vorschriftsmäßigen Errichtung der Anlage mitzuwirken. Alle hierfür erforderlichen Abstimmungen mit dem Auftraggeber (AG), dessen Vertretern oder sonstigen Institutionen sind rechtzeitig durchzuführen, um eine fristgerechte und mängelfreie Leistungserbringung sicherzustellen. Die Montage ist durch qualifiziertes Fachpersonal auszuführen. Ein deutschsprachiger Ansprechpartner muss während der gesamten Ausführungszeit ständig vor Ort anwesend sein. Vor Arbeitsbeginn hat der AN eine Fotodokumentation der Transportwege und Aufstellflächen zu erstellen, um eventuelle Beschädigungen nach Abschluss der Arbeiten nachweisen oder widerlegen zu können. Alle in diesem Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Positionen sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – einschließlich vollständiger Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen anzubieten und auszuführen. Der AN stellt sämtliche Materialien, Geräte, Transportleistungen, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge bereit, die zur fachgerechten Ausführung der Leistungen notwendig sind. Ebenfalls eingeschlossen sind alle erforderlichen Abstimmungen, Aufmaße, Befestigungs- und Anschlussarbeiten, Prüfungen, Dokumentationen und Übergaben gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und Richtlinien. Fehlende Angaben oder Detailaussagen entbinden den AN nicht von der Verpflichtung zu einer vollständigen und funktionsfähigen Leistungserbringung. Termine und Ablauf Nach Vertrag und detailliertem Terminplan, spätestens bis zum 31.07.2026 Aufmaß und Umfeldbedingungen Der AN führt ein eigenes Aufmaß durch und überzeugt sich von den Örtlichkeiten und Umfeldbedingungen und berücksichtigt diese in seinem Angebot. Statik Die zulässigen Belastungen der Decken sind vom AN zu berücksichtigen. Zul. Deckenlast 500kg/qm. Genehmigungen Der AN ist für sämtliche Genehmigungen die zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind selbst verantwortlich und trägt hierfür alle Kosten und Gebühren. Hierzu gehören z.B. Straßensperrungen, Gefährdungsbeurteilungen. Vorschriften Die geltenden Vorschriften und Richtlinien sind zu berücksichtigen.
Allge meine Vorbemerkungen
ZTV Sanitärtechnische Anlagen Zu­sätz­li­che tech­ni­sche Ver­trags­be­din­gun­gen (ZTV) Sanitärtechnische An­la­gen 1             Gel­tungs­be­reich 2             Vom Auf­trag­neh­mer zu er­stel­len­de Montageunterlagen 3             Her­stel­lung und Mon­ta­ge 4             Bau­mus­ter- und Geräteprüfung 5             Funk­ti­ons­prü­fung, Ein­stel­lung der An­la­ge 6             Funktionsmessung 7             In­be­trieb­nah­me, Ab­nah­me und Über­ga­be 8             Wartungs- und Bestandsunterlagen 1             Gel­tungs­be­reich Die ZTV sind Ver­trags­be­din­gun­gen und gel­ten für sämt­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers/Bie­ters, die Ge­gen­stand der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen und sei­nes Auf­tra­ges sind. 2             Vom Auf­trag­neh­mer zu er­stel­len­de Montageunterlagen Auf der Grund­la­ge der vom Auftraggeber zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Un­ter­la­gen und der Leis­tungs­be­schrei­bung hat der Auf­trag­neh­mer ei­gen­ver­ant­wort­lich die Montageunterlagen ein­schließ­lich Be­rech­nun­gen zu er­stel­len, die zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges er­for­der­lich sind. Der Auf­trag­neh­mer ist zur Koor­di­na­ti­on sei­ner Leis­tun­gen (Mon­ta­ge­pla­nung und Mon­ta­ge) mit den Üb­ri­gen am Bau be­tei­lig­ten Ge­wer­ken ver­pflich­tet. Der Auf­trag­neh­mer hat die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen und die Be­rech­nun­gen des In­ge­nieurs zu prü­fen und die Prü­fungs­er­geb­nis­se mit dem In­ge­nieur vor Aus­füh­rung ab­zu­stim­men. Die Ab­stim­mungs­er­geb­nis­se hat der Auf­trag­neh­mer für die Er­stel­lung der Montageunterlagen ein­schließ­lich Be­rech­nun­gen zu be­rück­sich­ti­gen. Die zu er­stel­len­den Un­ter­la­gen müs­sen das Pro­jekt kenn­zeich­nen, sind zu num­me­rie­ren und vom Ausführungsingenieur zu un­ter­zeich­nen. Sie müs­sen die ver­ein­bar­ten Ver­tei­ler­schlüs­sel aus­wei­sen. Ge­än­der­te Un­ter­la­gen sind kennt­lich zu ma­chen und mit In­dex zu ver­se­hen. Bei Planungsänderungen sind die Plannummern bei­zu­be­hal­ten. Montageunterlagen: Die Montageunterlagen sind spätestens 10 Werktage vor Beginn der Ausführungsarbeiten als Prüfexemplar zur Freigabe vorzulegen (2-fach), in Ordnern abgeheftet und gefaltet. Die Eintragungen in Prüfexemplaren hat der Auftragnehmer bei Anfertigen der endgültigen Montagepläne zu berücksichtigen. Diese Pläne sind zur Genehmigung 4-fach farbig einzureichen. Verteilung der genehmigten Montagepläne durch die Fachbauleitung:                    1 x für Bau­herrn                    1 x für Fachbauleitung                    1 x für Archi­tek­ten                    1 x für Auf­trag­neh­mer In­halt / Aus­sa­ge­kraft der Montageunterlagen: Die Montageunterlagen be­ste­hen in An­leh­nung an VOB, Teil C, mind. aus fol­gen­den Un­ter­la­gen: - Grund­ris­se, Maß­stab 1 : 100 - De­tail­zeich­nun­gen für Zen­tra­len, Schäch­te, Maß­stab 1 : 20 - Installationsschwerpunkte und sons­ti­ge De­tails, Fundamentpläne   Min­des­tens Maß­stab 1 : 20 - Werk­statt- und De­tail­zeich­nun­gen - Fundamentpläne - Leistungszusammenstellung der Ver­brau­cher - Funktionsschemen - Re­gel- und Steuertechnische Plä­ne   Be­ste­hend aus: Strom­lauf­plä­nen, Regelschemen (Übersichtsschaltbilder), Grundrissplänen, Ka­bel- und Verrohrungsplänen, Bauschaltplänen, Gerätestücklisten und Auf­bau­plä­nen der Schalt­schrän­ke 3             Her­stel­lung und Mon­ta­ge All­ge­mein 1.            Die Mon­ta­ge er­folgt nur nach ge­neh­mig­ten Montageunterlagen. Die Fol­gen ei­ner evtl. Nicht­be­ach­tung wird der Auf­trag­neh­mer al­lein ver­tre­ten. 2.            Durch die zu er­rich­ten­de An­la­ge wer­den Ge­wichts­be­las­tun­gen und ggf. sta­ti­sche und dy­na­mi­sche Kräf­te in Bau­tei­len (De­cken, Wän­de, Tragwerkskonstruktionen etc.) ein­ge­lei­tet. Die Aus­füh­rung von Auf­la­ge- und Be­fes­ti­gungs­punk­ten so­wie von Ma­schi­nen­fun­da­men­ten darf nur im Ein­ver­neh­men mit dem Tragwerksplaner er­fol­gen. 3.            Be­fes­ti­gun­gen am Bau­kör­per (einschl. Boh­ren) sind Sa­che des Auf­trag­neh­mers/Bie­ters.Bei Las­ten grö­ßer als 50 N pro Dü­bel sind grund­sätz­lich Sicherheitsspreizdübel ein­zu­set­zen. Die Ver­wen­dung von Schussapparaten ist nicht ge­stat­tet. Bei Dübelarbeiten sind die im Zu­las­sungs­be­scheid de­fi­nier­ten Min­dest-Bauleildicken so­wie die zu­läs­si­gen Las­ten be­ach­ten. 4.            Wenn die Aus­füh­rung "feu­er­ver­zinkt" vor­ge­schrie­ben ist, darf nach der Ver­zin­kung kei­ne wei­te­re Be­ar­bei­tung er­fol­gen, die den Kor­ro­si­ons­schutz min­dert. Ist ein Korrosionsschutzanstrich ver­langt/er­for­der­lich, müs­sen sich Grund- und Deckenanstriche in un­ter­schied­li­cher Far­be nach­wei­sen las­sen. 5.            Un­ab­hän­gig von der ge­ne­rel­len Ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers/ Bie­ters, Ve­run­rei­ni­gun­gen aus dem Be­reich sei­ner Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zu ent­fer­nen, ob­liegt ihm in je­dem Fall die be­son­de­re Ver-pflichtung  un­ab­hän­gig von der all­ge­mei­nen Baureinigung  brenn­ba­re Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en un­ver­züg­lich selbst aus dem Ge­bäu­de ent­fer­nen. 6.            Zum Schutz der ge­fähr­de­ten An­lagen­tei­le auf der Bau­stel­le ist vom Auf­trag­neh­mer eine Schutzummantelung wäh­rend und nach be­en­de­ter Mon­ta­ge an­zu­brin­gen, die erst un­mit­tel­bar vor In­be­trieb­nah­me vom Auf­trag­neh­mer zu ent­fer­nen ist. Vor der Ab­nah­me be­schä­dig­te oder ver­schmutz­te Far­ban­stri­che sind vom Auf­trag­neh­mer wie­der her­zu­rich­ten, gleich, wer die­sen Man­gel ver­ur­sacht hat. Of­fe­ne An­lagen­tei­le sind bei jeg­li­cher Montageunterbrechung durch ge­eig­ne­te Maß­nah­men zu ver­schlie­ßen. Vor­keh­run­gen ge­gen das Ein­drin­gen von Fremd­tei­len (Schmutz etc.) sind zu tref­fen. Die An­la­gen sind vor dem Ein­drin­gen Un­be­fug­ter zu si­chern. 7.            An die Aus­füh­rung der An­la­gen hin­sicht­lich der Be­triebs­si­cher­heit wer­den hohe An­for­de­run­gen ge­stellt. Die Prü­fun­gen auf Be­triebs­fä­hig­keit und -si­cher­heit der fer­ti­gen An­la­gen und An­lagen­tei­le er­fol­gen un­ter stren­gen Maß­stä­ben. 8.            Druck­pro­ben und Durchspülungen von Rohr­lei­tun­gen (auch in Ab­schnit­ten) sind recht­zei­tig nach DIN 1988 mit Luft vor­zu­neh­men. 9.            Erst vor der In­be­trieb­nah­me sind alle Rohr­lei­tun­gen gründ­lich durch­zu­spü­len, so dass alle Ve­run­rei­ni­gun­gen be­sei­tigt sind. 10.          Die Fül­lung und In­be­trieb­nah­me der Be­wäs­se­rungs­an­la­ge darf nur über die ein­zu­bau­en­de Feinfilteranlage er­fol­gen. Dies ist für das der Fil­ter­an­la­ge nach­ge­schal­te­te Rohr­netz aus korrosionstechnischen Grün­den zwin­gend er­for­der­lich. 11.          Alle Rohr­lei­tun­gen sind so zu ver­le­gen, dass ein­wand­frei iso­liert wer­den kann. Zwi­schen den iso­lier­ten Roh­ren soll ein Ab­stand von min. 5 cm ver­blei­ben. 12.          Im Be­reich von Deh­nungs­fu­gen ist auf eine ein­wand­freie An­ord­nung der Lei­tun­gen be­son­ders zu ach­ten, um ein Ab­kni­cken oder Ab­sche­ren der Lei­tun­gen bei un­ter­schied­li­chem "Set­zen" der Ge­bäu­de­tei­le zu ver­mei­den. 13.          Die Längsausdehnung der Rohr­lei­tun­gen ist durch An­ord­nung von Dehnungsausgleichern, Kompensoren aus­zu­glei­chen. Bei Ein­bau von Axialkompensatoren sind die Ein­bau­vor­schrif­ten des Her­stel­lers zu be­ach­ten. Reaktionskräfte aus Dehnungsausgleichern, Kom­pen­sa­to­ren und Schwin­gungs­dämp­fern sind durch Festpunktkonstruktionen auf­zu­neh­men. Die Reaktionskräfte sind vom Auf­trag­neh­mer zu er­mit­teln und bei der Aus­füh­rung zu be­rück­sich­ti­gen. 14.          Vor und hin­ter frei­lie­gen­den Ab­sperr­ven­ti­len und Ar­ma­tu­ren sind lös­ba­re Ver­bin­dun­gen ein­zu­bau­en. 15.          Ar­ma­tu­ren sind, so­weit sie nicht ge­schützt lie­gend an­ge­ord­net sind, ein­zu­fet­ten und zu um­wi­ckeln. 16.          Wandauslässe, An­schlüs­se, Unterputzarmaturen so­wie Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de sind bei ge­flies­ten Flä­chen dem Flie­sen­be­lag sys­te­ma­tisch an­zu­pas­sen. 17.          Bis zur An­brin­gung der Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de sind alle Lei­tungs­en­den mit Verschlussdeckel oder -stop­fen ab­zu­dich­ten. 18.          Für Be­fes­ti­gun­gen in Mau­er­werk und Be­ton ist als Be­fes­ti­gungs­ma­te­ri­al eine Zementmörtelmischung von 1:3 zu ver­wen­den. Die Ver­wen­dung von Gips ist un­zu­läs­sig. 19.          Die Ver­le­gung der zu ver­wen­den­den Rohr­lei­tun­gen hat nach den Verlegeanleitungen der Her­stel­ler­fir­men zu er­fol­gen. 20.          Messfühler bzw. Tauchhülsen sind so ein­zu­bau­en, dass sie all­sei­tig vom Was­ser um­spült wer­den. Evtl. sind ent­spre­chend Rohrerweiterungen vor­zu­neh­men. 21.          Bei Anschluss von Ap­pa­ra­ten, Gerä­ten usw. Sind die Lei­tun­gen so zu ver­le­gen, dass Bedienungs- und Kontrollöffnungen frei zu­gäng­lich blei­ben. 22.          Die An­ord­nung der Ar­ma­tu­ren bzw. Messinstrumente muss so er­fol­gen, dass die­sel­ben ohne Hilfs­mit­tel be­dient wer­den bzw. ab­ge­le­sen wer­den kön­nen. 23.          Die Ab­sper­ror­ga­ne, lös­ba­re Ver­bin­dun­gen von Rohr­lei­tun­gen, wie z.B. Flansch- bzw. Schrau­ben­ver­bin­dun­gen, Entfüftungs- und Entleerungseinrichtungen sind über­sicht­lich und an leicht zu­gäng­li­chen Stel­len an­zu­ord­nen. 24.          Wer­den Roh­re mit Rohrabscheidern ab­ge­schnit­ten, so ist der hier­bei ent­ste­hen­de Grat durch Frä­sen zu be­sei­ti­gen. 25.          Die Anschlussrohre, Ab­zweiglei­tun­gen sind an die Haupt­lei­tun­gen nicht stumpf an­ge­schweißt bzw. Gelö­tet, son­dern strömungstechnisch ein­wand­frei an­ge­schuht aus­zu­füh­ren. 26.          Roh­re über DN 40 dür­fen nicht ge­bo­gen wer­den. Hier­für sind Rohr­bo­gen zu ver­wen­den. Bei Dehnungsausgleichern sind Rohr­bo­gen 5d zu ver­wen­den. 27.          Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Rohrhülsen ein­zu­bau­en bzw. Rohrumhüllungen mit Iso­lier­ma­te­ri­al vor­zu­se­hen. Es dür­fen kei­ne star­ren Ver­bin­dun­gen von Roh­ren mit dem Bau­kör­per auf­tre­ten. Ent­wäs­se­rung 1.            Alle Abflussleitungen und Form­stücke müs­sen der je­wei­li­gen DIN ent­spre­chen und sind ge­mäß DIN 1986, EN 1610, 18306, 18381 und den ört­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­le­gen. 2.            Die Ver­bin­dung der ver­schie­de­nen Rohr­ma­te­ria­li­en un­ter­ein­an­der er­folgt nach Zwi­schen­schal­tung des ent­spre­chenden Anschluss- oder Über­gangs­stückes. 3.            Alle Abflussleitungen müs­sen was­ser­dicht sein und ei­nem Prüf­druck von 0,5 bar stand­hal­ten. 4.            Im Be­reich von EDV-An­la­gen sind alle Entwässerungsleitungen mit 3,0 bar ab­zu­drücken und die Druck­pro­be ist zu pro­to­kol­lie­ren.                Die Anordnung von Entwässerungsleitungen im EDV-Raum sowie in den Detektivräumen ist nicht zulässig. Be­wäs­se­rung/Feu­er­lösch­an­la­ge 1.            Die Bewässerungs- und Feu­er­lösch­an­la­ge ist nach DIN 1988 und 18381 so­wie den Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en der ört­li­chen Was­ser­wer­ke und Brand­di­rek­ti­on zu er­stel­len. Für die Warmwasserbereitungsanlage ist die DIN 18380 maß­ge­bend. 2.            Rohr­ver­bin­dun­gen so­wie Ab­zwei­gun­gen bei Kup­fer­roh­ren sind durch fach­ge­rech­te Hart­lö­tung oder Schwei­ßung so­wie T-Stücke zu er­stel­len. Rich­tungs­än­de­run­gen der Roh­re sind fach­ge­recht zu bie­gen oder mit Anschweißbogen her­zu­stel­len. Für klei­ne­re Di­men­sio­nen sind Bänniger Lötfittings und für Wandauslässe Wand­schei­ben aus Rotguss zu ver­wen­den. Bei ver­zink­ten Rohr­lei­tun­gen sind ver­zink­te Form- und Ver­bin­dungs­stücke mit Rand zu ver­wen­den. 3.            Die Lei­tun­gen sind ei­nem Pro­be­druck, ge­mäß DIN 1988, Teil 2, zu un­ter­zie­hen. 4.            Die Druck­prü­fung und Fül­lung gusseiserner Druck­lei­tun­gen hat nach DIN 4279 zu er­fol­gen. 5.            Alle Hauptabzweig- und Steigestränge sind ab­sperr­bar ein­zu­rich­ten und mit Entleerungsmöglichkeiten zu ver­se­hen. 6.                 Die Anordnung von Bewässerungsleitungen im EDV-Raum sowie in den Detektivräumen ist nicht zulässig. Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de 1.            Die Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de sind nach der Mon­ta­ge mit dau­er­haf­tem Pack­pa­pier ab­zu­kle­ben, ggf. mit Holz zu ver­klei­den, so dass die­se durch an­de­re Hand­wer­ker nicht be­schä­digt wer­den kön­nen. Ar­ma­tu­ren sind ein­zu­fet­ten und zu be­wi­ckeln. Ver­klei­dun­gen und Um­wi­cke­lun­gen sind nach Be­zug des Ge­bäu­des oder der Eta­ge rest­los zu ent­fer­nen und ab­zu­trans­por­tie­ren. 2.            Auf Ein­heit­lich­keit der Ma­te­ria­li­en, Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de und Ar­ma­tu­ren ist bei der Aus­wahl und Be­schaf­fung grund­sätz­lich Rück­sicht zu neh­men. 3.            Es dür­fen nur Ma­te­ria­li­en 1. Wahl ver­wen­det wer­den. 4.            Der Auf­trag­neh­mer hat da­für Sor­ge zu tra­gen, dass alle Brau­se­wan­nen mit ei­nem Po­ten­ti­al­aus­gleich nach VDE 0100 ver­se­hen wer­den. Rohr­be­fes­ti­gun­gen 1.            Zum An­brin­gen von Be­fes­ti­gun­gen sind MS-Spreiz- bzw. selbstbohrende Dü­bel zu ver­wen­den. Schussbolzen sind nicht zu­läs­sig. So­weit die Bau­kör­per aus ei­ner Stahl­kon­struk­ti­on be­steht, dür­fen zur Be­fes­ti­gung ohne Ge­neh­mi­gung des Prüfstatikers kei­ne Boh­run­gen oder Schwei­ßun­gen in bzw. an sta­tisch tra­gen­den Tei­len durch­ge­führt wer­den. In sol­chen Fäl­len sind ggf. Aufhängeklammern vor­zu­se­hen. Bei Be­nut­zung der vor­han­de­nen Ankerschienen für Be­fes­ti­gun­gen sind die zu­läs­si­gen Tra­g­las­ten mit dem Sta­ti­ker ab­zu­stim­men. 2.            Lei­tun­gen, die in Trenn­wän­den, Gipswänden, an Me­tall­pfos­ten von Glas­wän­den usw. ver­legt wer­den müssen, sind be­son­ders sorg­fäl­tig, in Ab­spra­che mit der Bau­lei­tung, zu ver­le­gen. 3.            Rohr­be­fes­ti­gun­gen er­fol­gen mit­tels Randrippenschellen, lös­ba­ren Pen­de­lauf­hän­gun­gen (kei­ne Bandeisenschlaufen und Loch­bän­der) oder Rohrkonsolen in kor­ro­si­ons­fes­ter oder Schwar­zer Aus­füh­rung. Schwar­ze Be­fes­ti­gun­gen sind nach Säu­be­rung (En­tros­tung) mit ei­nem 2-ma­li­gen Rostschutzanstrich zu ver­se­hen. Bei den Be­fes­ti­gun­gen der Rohr­lei­tun­gen ist je nach Art die ent­spre­chen­de Aus­deh­nung zu be­rück­sich­ti­gen. Als Rohrhänger sind körperschallentkoppelte Rohr­schel­len ent­spre­chend DIN 4109 zu ver­wen­den. Iso­lie­rung und Rohrschutz 1.            In al­len Be­fes­ti­gun­gen sind Isolierzwischenlagen aus 3 mm di­cken Gum­mi­strei­fen ein­zu­brin­gen. Die Ein­la­ge muss an den Sei­ten der Be­fes­ti­gung min­des­tens 5 mm über­ra­gen. 2.            Ist aus schallschutztechnischen Grün­den eine Gum­mi­ein­la­ge in Rohr­schel­len er­for­der­lich, ist die­se aus 8 mm dickem Voll­gum­mi mit ei­ner Sho­re-Här­te von A 50 zu er­stel­len. Die Gummibandeinlage muss an den Sei­ten der Be­fes­ti­gung min. 5 mm über­ra­gen und darf beim An­zie­hen der Schel­le auf max. Ca. 6 mm zu­sam­men­ge­drückt wer­den. 3.            Alle Rohr­lei­tun­gen in De­cken­durch­brü­chen zu Nassräumen sind mit aus­rei­chend be­mes­se­nen Schutz­roh­ren zu ver­se­hen. 4.            Alle Rohr­lei­tun­gen in Wand- und De­cken­durch­brü­chen sind mit ei­ner mind. 20 mm di­cken, nicht brenn­ba­ren Mi­ne­ral­fa­ser-Um­wick­lung oder nicht brenn­ba­ren Isolierschalen zu ver­se­hen. 5.            Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, die selbst Geräusche er­zeu­gen, oder bei de­nen star­ke Füll- und Entleerungsgeräusche auf­tre­ten, sind an den Berüh­rungs­stel­len mit dem Bau­kör­per (Wän­de und De­cken) un­ter Zwi­schen­schal­tung körperschalldämmender Stof­fe zu be­fes­ti­gen. 6.            Nach Prü­fung und Ab­nah­me sind die in Wandschlitzen lie­gen­den Bewässerungsleitungen mit der aus­ge­schrie­be­nen Schut­zi­so­lie­rung zu ver­se­hen. 4             Bau­mus­ter- und Geräteprüfung Für alle, in der An­la­ge zur Ver­wen­dung kom­men­den Ein­bau­tei­le (Ma­schi­nen und Gerä­te), bei de­nen das Fa­bri­kat nicht be­son­ders aus­ge­schrie­ben ist, oder bei Al­ter­na­ti­ven, muss vom AN vor­her aus­führ­li­ches Pro­spekt­ma­te­ri­al mit ei­ner Spe­zi­fi­zie­rung al­ler tech­ni­schen De­tails, zur Frei­ga­be der vor­ge­se­he­nen Gerä­te, ein­ge­reicht wer­den. Der Bau­herr und der Fach­pla­ner be­hal­ten sich das Recht vor, Leis­tungs­prü­fun­gen und Qua­li­täts­kon­trol­len durch ihre Be­auf­trag­ten beim Her­stel­ler durch­füh­ren zu las­sen. Der Auf­trag­neh­mer ist da­mit ein­ver­stan­den, dass die vor­ge­se­he­nen Gerä­te wäh­rend der Fer­ti­gung im Her­stel­ler­werk durch einen Be­auf­trag­ten des AGs oder durch den Fach­pla­ner ei­ner Sicht­kon­trol­le un­ter­zo­gen wer­den und die Bean­stan­dun­gen um­ge­hend fach­ge­recht be­sei­tigt wer­den. 5             Funk­ti­ons­prü­fung, Ein­stel­lung der An­la­ge Der Auf­trag­neh­mer hat vor Er­klä­rung sei­ner Abnahmebereitschaft die An­la­ge auf Be­triebs­fä­hig­keit zu prü­fen, ei­gen­ver­ant­wort­lich die In­be­trieb­nah­me der An­la­gen und An­lagen­tei­le vor­zu­neh­men und den Pro­be­be­trieb ein­schließ­lich Über­wa­chung durch­zu­füh­ren. Hier­über ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen. Im Rah­men des Pro­be­be­trie­bes hat der Auf­trag­neh­mer Funk­ti­ons­kon­trol­len, Funk­ti­ons­prü­fun­gen so­wie Ein­re­gu­lie­rung bzw. Ein­stel­lung der An­la­ge und An­lagen­tei­le durch­zu­füh­ren. Die­se Ar­bei­ten um­fas­sen auch die Steu­er- und Re­gel­an­la­ge, so­weit die­se An­la­ge im ver­trag­li­chen Leis­tungs­um­fang des Auf­trag­neh­mers ent­hal­ten ist. Die Prü­fung der Ver­ka­be­lung ein­schließ­lich der An­schlüs­se ist hier­bei nach VDE-Be­stim­mun­gen und vor In­be­trieb­nah­me vor­zu­neh­men. Die durch­ge­führ­ten Funk­ti­ons­prü­fun­gen und Ein­stel­lun­gen sind durch Pro­to­kol­le mit Mess- und Ein­stell­wer­ten zu be­le­gen. Die Funk­ti­ons­prü­fun­gen müs­sen eine ein­wand­freie Funk­ti­on er­ge­ben; die Ein­stell­wer­te müs­sen den Soll­wer­ten ent­spre­chen. Der Auf­trag­neh­mer hat das Bedienungs- und War­tungs­per­so­nal in dem für eine ein­wand­freie Be­die­nung und War­tung not­wen­di­gen Um­fang ein­zu­wei­sen; hier­über ist ein Pro­to­koll in Form von Be­stä­ti­gung zu fer­ti­gen. Die vor­ge­nann­ten Pro­to­kol­le hat der Auf­trag­neh­mer spä­tes­tens mit der Er­klä­rung sei­ner Abnahmebereitschaft der Fachbauleitung zu über­ge­ben. Der Auf­trag­neh­mer hat den Pro­be­be­trieb ein­schließ­lich Über­wa­chung bis zum Ab­schluss der Ab­nah­me­prü­fun­gen durch den Bau­herrn auf­recht­zu­er­hal­ten. In­be­trieb­nah­me, Pro­be­be­trieb, Funk­ti­ons­kon­trol­len, Funk­ti­ons­prü­fun­gen und Ein­stel­lung der An­la­ge und An­lagen­tei­le sind Ne­ben­leis­tun­gen, wor­auf der Auf­trag­neh­mer kei­nen An­spruch auf ge­son­der­te Ver­gü­tung hat. Sämt­li­che Mes­sun­gen, die für Funk­ti­ons­prü­fun­gen, für Prü­fung und Ein­stel­lung der Sicherheits- und Schutzein­rich­tun­gen so­wie für Ein­stel­lung auf Soll­wer­te not­wen­dig sind, sind eben­falls Ne­ben­leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers. Sol­che Mes­sun­gen be­rech­ti­gen kei­nen An­spruch auf Son­der­ver­gü­tung und gel­ten nicht als Funktionsmessungen für den ge­son­der­ten Nach­weis der Leis­tung bzw. Leis­tungs­wer­te. 6             Funktionsmessung Als Sondernachweis von be­stimm­ten Leis­tun­gen kann der Bau­herr die Vor­nah­me ei­ner Funktionsmessung als zu­sätz­li­che Leis­tung zur Ab­nah­me­prü­fung ver­lan­gen. In die­sem Fall er­folgt die Ver­gü­tung nach den ge­son­dert in der Funk­ti­ons­be­schrei­bung vor­ge­se­he­nen Po­si­tio­nen. Über Art, Ort und Durch­füh­rung der Funktionsmessung sind die Fest­le­gun­gen ge­mäß LV maß­ge­bend. Für die Durch­füh­rung von Funktionsmessungen gel­ten fol­gen­de Be­din­gun­gen: Die da­für er­for­der­li­chen Mess­ge­rä­te mit Prüf­zeug­nis­sen, Kenn­li­ni­en, Eich­kur­ven etc. sind vom Auf­trag­neh­mer zu stel­len. Über die zu ver­wen­den­den Mess­ge­rä­te und die an­zu­wen­den­de Mess­me­tho­de ent­schei­det im Zwei­fels­fall der Bau­herr. Über die Mes­s­er­geb­nis­se ist ein Pro­to­koll an­zu­fer­ti­gen. Der Bau­herr kann Leis­tungs­mes­sun­gen auch in Ab­we­sen­heit des Auf­trag­neh­mers durch­füh­ren. Fer­ner kann  der Leis­tungs­nach­weis auch noch nach er­folg­ter Ab­nah­me - in­ner­halb der Gewährleistungszeit - ver­langt wer­den, wenn die Zu­stands- oder Stör­grö­ßen zum Zeit­punkt der Ab­nah­me nicht vor­han­den wa­ren. Eine ge­for­der­te Leis­tung gilt als er­bracht, wenn die Leis­tungs­mes­sung kei­ne Min­der­leis­tung aus­weist oder die ge­mes­se­ne Mehr­leis­tung kei­ne Stö­rung der Ge­samt­funk­ti­on er­gibt. § 13, Ziff.2, VOB/B gilt nicht für Leis­tungs­mes­sun­gen. Der Auf­trag­neh­mer wird sämt­li­che Maß­nah­men und Ar­bei­ten vor­be­rei­ten und durch­füh­ren, die für den Nach­weis der zu­ge­si­cher­ten Leis­tung not­wen­dig sind. Kön­nen sich bei­de Ver­trags­part­ner evtl. über die durch­zu­füh­ren­den Mes­sun­gen nicht ei­ni­gen, hat der Bau­herr das Recht, mit den Mes­sun­gen eine neu­tra­le In­sti­tu­ti­on zu be­auf­tra­gen. Die hier­durch ent­ste­hen­den Kos­ten trägt der Auf­trag­neh­mer. 7             In­be­trieb­nah­me, Ab­nah­me und Über­ga­be 7.1          All­ge­mei­nes Der AN hat eine be­triebs­si­che­re und funk­ti­ons­tüch­ti­ge An­la­ge zu lie­fern und ver­pflich­tet sich, die An­la­gen ein­wand­frei ein­zu­re­gu­lie­ren und ent­spre­chend der Betriebscharakteristik auf wirt­schaft­li­che und energieeffiziente Be­triebs­wei­se zu op­ti­mie­ren. Sämt­li­che Soll-Leis­tungs­da­ten der An­la­gen und de­ren An­la­gen­kom­po­nen­ten sind wäh­rend der In­be­trieb­nah­me, ge­ge­be­nen­falls in An­we­sen­heit des Fach­pla­ners, durch Mes­sun­gen zu über­prü­fen und die Er­geb­nis­se zu pro­to­kol­lie­ren. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, dem Bau­herrn bzw. des­sen Be­auf­trag­ten, 14 Tage vor In­be­trieb­nah­me den Be­ginn der In­be­trieb­nah­me und Ein­re­gu­lie­rung so­wie 14 Tage nach er­folg­ter Ein­re­gu­lie­rung, die Abnahmebereitschaft schrift­lich mit­zu­tei­len. Die Abnahmebereitschaft ist ge­ge­ben, wenn fest­ge­stellt ist, dass die An­la­ge: Män­gel­frei, be­triebs­be­reit, funk­ti­ons­tüch­tig und energieeffizient ist und nicht mit Feh­lern be­haf­tet ist, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem ge­wöhn­li­chen oder nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Ge­brauch auf­he­ben oder min­dern,                Ihre ver­trag­lich zu­ge­si­cher­ten Ei­gen­schaf­ten hat,                Die ver­trag­lich zu­ge­si­cher­ten Leis­tun­gen er­füllt,                Den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik ent­spricht,                Den be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten in vol­lem Um­fang ent­spricht,                In der E-Aus­rüs­tung, den VDE-Vor­schrif­ten und den ein­schlä­gi­gen Be­stim­mun­gen der                zu­stän­di­gen Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten ent­spricht, und                Die voll­stän­di­gen un­ter Punkt - Bedienungs- und War­tungs­an­lei­tun­gen - auf­ge­führ­ten Revisionsun­ter­la­gen mit Be­stand­splä­nen vor­lie­gen, und                Der Um­fang der Ab­nah­me­mes­sun­gen mit dem Fach­pla­ner be­spro­chen und die Mess­pro­to­kol­le fer­tig ge­stellt sind. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, sämt­li­che Soll-Leis­tungs­da­ten der sanitärtechnischen An­la­gen so­wie der ein­zel­nen An­la­gen­kom­po­nen­ten bei der Ab­nah­me nach­zu­wei­sen. Druck­pro­ben müs­sen be­reits vor­her, in den vom Bau­a­b­lauf ge­for­der­ten Teil­ab­schnit­ten, durch­ge­führt wer­den. Hier ist ins­be­son­de­re dar­auf zu ach­ten, dass die Teil­ab­schnit­te ab­sperr­bar sind, so dass nicht mehr­mals korrosionsförderndes Frisch­was­ser ein­ge­bracht wird. Der Um­fang der Ab­nah­me­mes­sun­gen und die Aus­füh­rung der Mess­pro­to­kol­le wer­den von dem Fach­pla­ner fest­ge­legt und sind nicht auf den in der DIN an­ge­ge­be­nen Um­fang be­schränkt. Für die Ab­nah­me sind vom Auf­trag­neh­mer, nach Rück­spra­che mit dem Fach­pla­ner, spe­zi­el­le Ab­nah­me­pro­to­kol­le an­zu­fer­ti­gen, die in lo­gi­scher Rei­hen­fol­ge das Durch­mes­sen der An­la­ge mit al­len Zwi­schen­wer­ten fest­le­gen. Auf­grund die­ser Mess­pro­to­kol­le hat der Auf­trag­neh­mer in ei­ner in­ter­nen Vorabnahme sämt­li­che Wer­te zu über­prü­fen und erst dann den Bau­herrn und sei­nen Be­auf­trag­ten zur Ab­nah­me auf­zu­for­dern. Hier­bei sind dann sämt­li­che Leis­tun­gen nach­zu­wei­sen und in ein ge­mein­sam un­ter­schrie­be­nes Pro­to­koll ein­zu­tra­gen, wo­bei eine Mess­to­le­ranz von nicht mehr als ± 5 % der je­weils zu er­brin­gen­den Leis­tung zu­ge­las­sen ist. 7.2          All­ge­mein gül­ti­ge Be­stim­mun­gen für die Ab­nah­me Alle Be­zeich­nun­gen und Be­schrif­tun­gen in Zeich­nun­gen und Auf­stel­lun­gen müs­sen mit den Be­schil­de­run­gen, Be­schrif­tun­gen und Num­me­rie­run­gen an den An­lagen­tei­len über­ein­stim­men. Spe­zi­al­werk­zeug, wel­ches zur Anlagenwartung er­for­der­lich ist, muss mit­ge­lie­fert wer­den. Der Zeit­punkt der voll­zo­ge­nen Ab­nah­me ist gleich­zei­tig Zeit­punkt des Ge­fah­ren­über­gan­ges der An­la­ge auf den Bau­herrn. Die An­la­ge gilt erst dann als ab­ge­nom­men, wenn dies vom Bau­herrn schrift­lich be­stä­tigt ist. Ver­zö­gert sich die Ab­nah­me aus Grün­den, die vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten sind, ist der Auf­trag­neh­mer auch dann bis zur Ab­nah­me für die ord­nungs­ge­mä­ße Be­triebs­füh­rung, War­tung und den Un­ter­halt der An­la­gen, kos­ten­frei für den Bau­herrn, al­lei­ne ver­ant­wort­lich, auch wenn der Bau­herr be­reits Nutz­nie­ßer der An­la­gen ist. Die be­hörd­lich vor­ge­schrie­be­nen Ab­nah­men hat der Auf­trag­neh­mer kos­ten­frei zu ver­an­las­sen und durch­zu­füh­ren. Die Ab­nah­me ist kein Ver­zicht auf spä­te­re Män­gel­rü­gen. Wer­den Ein­zel­an­la­gen oder Teil­ab­schnit­te von An­la­gen vor der Ge­samt­fer­tig­stel­lung auf Wunsch des Bau­herrn in Be­trieb ge­nom­men, so wer­den die­se nach den in die­sen Vor­be­mer­kun­gen fest­ge­leg­ten Richt­li­ni­en fer­tig ge­stellt und un­ter­lie­gen den fest­ge­leg­ten In­be­trieb­nah­me- und Ab­nah­me­be­din­gun­gen so­wie den auf­ge­führ­ten Ga­ran­tie­be­din­gun­gen. Wenn vom Bau­herrn ge­for­dert wird, dass die Ge­währ­leis­tungs­frist für alle An­la­gen gleich­zei­tig nach Ge­samt­fer­tig­stel­lung al­ler An­la­gen be­gin­nen soll, wer­den die auf Wunsch des Bau­herrn vor­zei­tig in Be­trieb ge­setz­ten Teil­ab­schnit­te nach de­ren Fer­tig­stel­lung ei­ner tech­ni­schen Sicht­prü­fung un­ter­zo­gen und un­ter­lie­gen dann den auf­ge­führ­ten Ga­ran­tie­be­din­gun­gen. Der Auf­trag­neh­mer er­hält dann das Recht, den zwi­schen der Sicht­prü­fung und Ab­nah­me auf­ge­tre­te­nen Ver­schleiß, zu Las­ten des Bau­herrn zu be­sei­ti­gen, wo­bei der Um­fang der Leis­tun­gen in Ab­stim­mung mit dem Fach­pla­ner zu er­fol­gen hat. Die Ge­währ­leis­tungs­frist be­ginnt ab rechts­ge­schäft­li­cher En­d­ab­nah­me durch den Bau­herrn. 7.3                                  Abnahmekosten Es erfolgt für den Auftragnehmer nur eine kostenlose Abnahmebegehung und eine Nachschau der Mängelbeseitigung. Muß die Anlagenabnahme wegen offensichtlicher Mängel wiederholt werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die dem Beauftragten des AG zusätzlich entstehenden Kosten zu erstatten. Die Verpflichtung schließt die direkte Kostenregulierung der Beauftragten an den Auftragnehmer ein, die durch die Vertragsgegenzeichnung anerkannt wird. 7.4          Zu­sätz­li­che be­son­de­re Be­din­gun­gen für die Ab­nah­me/ In­be­trieb­nah­me von sanitärtechnischen An­la­gen so­wie Verrohrungsarbeiten Die Was­ser­men­gen sind, falls er­for­der­lich, mit ge­eich­ten Messblenden oder ge­eig­ne­ten Durch­fluss­mess­ge­rä­ten zu er­mit­teln. Vor der Erstbefüllung ist dar­auf zu ach­ten, dass alle Rohr­lei­tungs­tei­le und Ar­ma­tu­ren von Dichtungskittresten, Hanf, Fet­ten und Fluss­mit­tel­res­ten zu säu­bern sind. Die Erstbefüllung der An­la­ge - auch für Druck­pro­ben - darf nur über die im Leis­tungs­ver­zeich­nis vor­ge­se­he­nen Wasserschutzfilter er­fol­gen. Das ge­sam­te Rohr­netz ist nach den Richt­li­ni­en der DIN 1988 durch­zu­spü­len. Wäh­rend des Spülens sind an den Zapf- und Auslaufarmaturen Stahlregler und Auslaufstücke vor­über­ge­hend zu ent­fer­nen. Eine Des­in­fek­ti­on des ge­sam­ten Rohr­lei­tungs­net­zes ist durch­zu­füh­ren. Hier­bei ist be­son­ders DIN 2000 zu be­ach­ten. 8             Wartungs- und Bestandsunterlagen 8.1          All­ge­mei­nes Aufbau und Inhalt der Wartungs- und Bestandsunterlagen haben gemäß dem im Anhang zum Leistungsverzeichnis aufgeführten "Inhaltsverzeichnis Revisionsunterlagen" (hier: Ordner 7 Sanitärtechnik) zu erfolgen. Einzel­hei­ten be­züg­lich der No­men­kla­tur der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind mit der Fachbauleitung ab­zu­stim­men. 4 Wo­chen vor Ab­nah­me sind dem Bau­herrn oder sei­nem Be­auf­trag­ten die nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Revisions- und Be­stand­splä­ne und Un­ter­la­gen zur Prü­fung in 2-fa­cher Aus­füh­rung in Ord­nern DIN A4 zu über­ge­ben. Nach Über­prü­fung und Ver­gleich mit der An­la­ge so­wie Frei­ga­be durch den Bau­herr oder sei­nen Be­auf­trag­ten sind dann die­se Un­ter­la­gen ak­tua­li­siert, 4-fach in Pa­pier­form so­wie 1-fach auf CD-ROM, dem Bau­herrn 1 Ka­len­der­wo­che vor Ab­nah­me zu über­ge­ben. Auf der vor­ge­nann­ten CD-ROM sind nicht nur die Zeich­nun­gen in di­gi­ta­ler Form zu über­ge­ben son­dern auch alle Wartungs- / Be­die­nungs­an­lei­tun­gen, Pro­spek­te, Ta­bel­len, Be­schrei­bun­gen und ähn­li­ches. Die Zeichnungsdaten müs­sen min­des­tens im dxf-For­mat, kom­pa­ti­bel zu ACAD 2000, so­wie als Plot- oder pdf-Fi­les auf der CD-ROM ent­hal­ten sein. Die Da­tei­be­zeich­nun­gen müs­sen so ge­stal­tet sein, dass aus dem Da­tein­amen ein­deu­tig der In­halt der Da­tei er­kenn­bar ist. Die Bezeichnungssystematik ist vor end­gül­ti­ger Ab­ga­be mit dem Fach­pla­ner und dem Bau­herrn ab­zu­stim­men. Wer­den die Un­ter­la­gen vom Auf­trag­neh­mer nicht frist­ge­recht über­reicht, kann durch den Bau­herrn die Ab­nah­me ver­wei­gert wer­den. Be­stand­tei­le der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind: a)   BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE, die den letztgültigen Aus­füh­rungs­stand in räum­li­cher und funk­tio­nel­ler Hin­sicht dar­stel­len. a1)  Ein zu­sätz­li­cher Satz FUNKTIONS- UND SCHALTSCHEMATA, in Hart­kunst­stoff bzw.       Ple­xi­glas in aus­rei­chen­der  Grö­ße ein­ge­schweißt, ist in der je­wei­li­gen Zen­tra­le an­zu­brin­gen.                              Über­sicht­li­ches Wasserschema für Heiz-, Kühl-, Kalt- und Zuspeisewasser mit An­ga­ben der Nennweiten, Durch­fluss­men­gen und Ge­schwin­dig­kei­ten, Ven­ti­le, Ar­ma­tu­ren, Fluss­rich­tung,                              Ent­lüf­tung, Ent­lee­rung usw. a2)  Ein zu­sätz­li­cher Satz der un­ter d) auf­ge­führ­ten Elektropläne ist in den Zeichnungstaschen der Schalt­schrän­ke zu hin­ter­le­gen. b)   ANLAGENSCHEMATA UND BETRIEBSBESCHREIBUNGEN über den Auf­bau und die       be­stim­mungs­ge­mä­ße Funk­ti­on der ein­zel­nen An­la­gen. So­weit die­se Funk­ti­on oder der       Still­stand der An­la­gen durch be­son­de­re Um­stän­de be­ein­flusst wird, ist die­ser Sach­ver­halt ge­nau zu be­schrei­ben. c)   Zu­sam­men­stel­lung al­ler wich­ti­gen TECHNISCHEN DATEN und be­stim­mungs­ge­mä­ßer       Ein­stell­wer­te. d)   ELEKTO-SCHALTPLÄNE, STROMLAUFPLÄNE, ANSCHLUSSPLÄNE (KLEMMENPLÄNE), VERDRAHTUNGSPLÄNE                              Alle Plä­ne nach DIN 40 719. e)   PROTOKOLLE der im Zu­sam­men­hang mit Funk­ti­ons­prü­fun­gen, In­be­trieb­nah­me und       Ein­re­gu­lie­rung durch­ge­führ­ten Mes­sun­gen und Ein­stel­lun­gen. f)    BESTÄTIGUNG des Be­die­nungs­per­so­nals, dass die­ses in die be­stim­mungs­ge­mä­ße Funk­ti­on und Be­triebs­wei­se ein­ge­wie­sen wur­de und die An­la­gen al­lein be­die­nen und be­trei­ben kann. g)   BEDIENUNGS- UND WARTUNGSANLEITUNGEN, aus de­nen je­des regelmäßige Be­die­nen und War­ten her­vor­geht. Da­bei sind die Kri­te­ri­en der Be­triebs­si­cher­heit und der wirt­schaft­li­chen       Be­triebs­füh­rung be­son­ders her­vor­zu­he­ben.                              Für War­tungs­ar­bei­ten ist in je­dem Ein­zel­fall die Ab­hän­gig­keit von der Zeit- bzw. Be­triebs­dau­er                              an­zu­ge­ben. Dort, wo un­ter­las­se­ne und/oder un­sach­ge­mä­ße War­tung Schä­den be­wir­ken kann, ist der Be­trei­ber auf re­gel­mä­ßi­ge Kon­trol­len oder Prü­fun­gen de­tail­liert hin­zu­wei­sen.                              So­weit für die be­stim­mungs­ge­mä­ße Anlagenfunktion Leis­tun­gen be­stimm­ter Men­ge und                              Qua­li­tät aus an­de­ren Ge­wer­ken not­wen­dig sind, hat der Auf­trag­neh­mer/Bie­ter die­se ge­nau zu                              be­nen­nen. H)   GERÄTE- UND ERSATZTEILLISTE, aus der die Bestelldaten und Be­zugs­quel­len für sämt­li­che       Ver­brauchs- und Ver­schleiß­tei­le zu ent­neh­men sind einschl. Geräteprospekte. i)    BESCHEINIGUNGEN über er­folg­rei­che Prü­fun­gen und be­hörd­li­che Ab­nah­men, die der       Auf­trag­neh­mer zu ver­an­las­sen bzw. durch­zu­füh­ren hat­te.                              Be­stand­splä­ne ent­hal­ten die voll­stän­di­ge Wie­der­ga­be der vom Auf­trag­neh­mer ge­lie­fer­ten An­la­gen, einschl. Der zur Funk­ti­on er­for­der­li­chen bauseitigen Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen, in leicht er­kenn­ba­rer Form.                              Revisionspläne er­gän­zen die Be­stand­splä­ne durch An­ga­ben und Hin­wei­se über die Funk­ti­on der                              An­la­gen und An­lagen­tei­le, ein­schließ­lich der zum ein­wand­frei­en Be­trieb der An­la­gen not­wen­di­gen Fremd­lie­fe­run­gen, in Über­ein­stim­mung mit den Be­triebs­an­wei­sun­gen.                              An­la­gen- und Sys­tem­be­schrei­bung,                              Be­stand­splä­ne              M = 1 : 100                              Zentralenzeichnungen       M = 1 : 25 bzw. 1 : 20                              Revisionspläne                 M = 1 : 100                              Zentralenzeichnungen       M = 1 : 25 bzw. 1 : 20
ZTV Sanitärtechnische Anlagen
01 Sanitärtechnische Anlagen
01
Sanitärtechnische Anlagen
01.01 Schmutzwasserentwässerung mit Zubehör
01.01
Schmutzwasserentwässerung mit Zubehör
01.02 Bewässerung mit Zubehör
01.02
Bewässerung mit Zubehör
01.03 Dämmung
01.03
Dämmung
01.04 Vorwandinstallationssysteme
01.04
Vorwandinstallationssysteme
01.05 Sanitäre Einrichtungsgegenstände
01.05
Sanitäre Einrichtungsgegenstände
01.06 Feuerlöscher
01.06
Feuerlöscher
01.07 Brandschutzmaßnahmen
01.07
Brandschutzmaßnahmen
01.08 Demontage Rohrleitungen und Einbauten
01.08
Demontage Rohrleitungen und Einbauten
01.09 Nebenarbeiten
01.09
Nebenarbeiten
02 Wartung- und Instandhaltung
02
Wartung- und Instandhaltung
02.01 Wartung und Instandhaltung
02.01
Wartung und Instandhaltung