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Vorbemerkungen
Allgemeine Informationen zum Projekt Die Sanierungsobjekte befinden sich in der Nordendstraße 48–50 sowie der Sofienstraße 33–37 in 63225 Langen. Bei den Objekten handelt es sich um fünf freistehende Wohngebäude mit Kellergeschoss, drei bzw. vier Regelgeschossen und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss mit insgesamt 62 Wohneinheiten. Die Gebäude wurden in den 1960er Jahren errichtet.
Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens
Die Sanierungsobjekte befinden sich in der Nordendstraße 48–50 sowie der Sofienstraße 33–37 in 63225 Langen.
Bei den Objekten handelt es sich um fünf freistehende Wohngebäude mit Kellergeschoss, drei bzw. vier Regelgeschossen und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss mit insgesamt 62 Wohneinheiten. Die Gebäude wurden in den 1960er Jahren errichtet.
Ziel der Baumaßnahme ist die umfassende energetische und technische Sanierung der Bestandsgebäude. Vorgesehen sind insbesondere die Erneuerung der Dacheindeckungen, Fenster sowie erforderlichen Innen- und Außentüren, die energetische Sanierung der Fassaden, Kellerdecken und obersten Geschossdecken bzw. Dachbodenbereiche, die Errichtung bzw. Vorbereitung von Photovoltaikanlagen, die Erneuerung der Wärmeversorgung sowie der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen einschließlich der erforderlichen Steigestränge, die Herstellung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Sanierung der Bäder und betroffenen Küchenbereiche sowie die Erneuerung bzw. Wiederherstellung der von der Sanierung betroffenen Wand-, Decken- und Bodenbekleidungen und Balkonanlagen.
Nach aktuellem Planungsstand ist für die Wärmeversorgung eine Wärmepumpenanlage vorgesehen. Die endgültige Festlegung der Wärmeversorgung steht zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch aus.
Die Maßnahme gliedert sich in Teilsanierungen bewohnter Wohnungen und Vollsanierungen leerstehender Wohnungen. In den bewohnten Wohnungen werden die für die energetische und technische Sanierung erforderlichen Eingriffe durchgeführt und auf die notwendigen Bereiche begrenzt. Leerstehende Wohnungen werden vollständig saniert und nach Fertigstellung wieder der Vermietung zugeführt.
Die Arbeiten erfolgen abschnitts- und strangweise. Aufgrund der teilweise im bewohnten Zustand stattfindenden Sanierung sind die Arbeiten so zu planen, zu koordinieren und auszuführen, dass die Beeinträchtigungen der Bewohner auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Die Ausführung ist auf den übergeordneten Bauablauf sowie auf die vor- und nachlaufenden Gewerke abzustimmen.
Baubeginn: geplant 11.01.2027 bzw. Vorgabe des Auftraggebers.
Vergabe und Leistungsumfang
Der Auftraggeber beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Leistungsverzeichnisse zu vergeben. Soweit Leistungen pauschal ausgeschrieben und vergeben werden, umfasst die Pauschale die vollständige, fachgerechte und betriebsbereite Gesamtleistung einschließlich aller zur Erreichung des beschriebenen Leistungserfolges erforderlichen Leistungen.
Die ausgeführten Leistungen müssen insbesondere die Anforderungen an die nutzungsspezifische Eignung, Funktionstüchtigkeit, Qualität der Konstruktion, einwandfreie Beschaffenheit der Installationen sowie die Eignung und Qualität der eingesetzten Materialien erfüllen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsverzeichnis und den zugehörigen Ausschreibungs- und Planunterlagen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Teilleistungen getrennt zu vergeben oder auf deren Beauftragung zu verzichten. Die Vergabe erfolgt nach Auswertung der Angebote schnellstmöglich. Die Zuschlags-/Bindefrist beträgt 2 Monate, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes festgelegt ist.
Ortsbesichtigung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
Zur Einschätzung des Leistungsumfangs und der örtlichen Gegebenheiten ist eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe unerlässlich. Der Bieter hat sich insbesondere mit den für seine Leistungen relevanten Bestandsverhältnissen, Zugangs- und Transportmöglichkeiten, Platzverhältnissen sowie vorhandenen Installationen und sonstigen erkennbaren Rahmenbedingungen vertraut zu machen und diese bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, die ihm vorliegenden Ausschreibungs- und Planungsunterlagen geprüft, die Örtlichkeit besichtigt und die für seine Leistung relevanten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt zu haben.
Erkennbare Unklarheiten, Widersprüche, fehlende Angaben oder offene technische Fragen, die Einfluss auf die Kalkulation oder Ausführung haben können, sind vor Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und zu klären.
Komplettheitsklausel
Der Auftragnehmer schuldet innerhalb des jeweils beschriebenen Leistungsumfangs sämtliche Leistungen, die zur vollständigen, fachgerechten und funktionsfähigen Herstellung des vereinbarten Leistungserfolges erforderlich sind.
Die Vollständigkeit der für die Durchführung der eigenen Leistungen erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Leitungspläne und sonstigen Nachweise ist durch den Auftragnehmer zu prüfen. Soweit erforderliche Unterlagen oder Angaben durch den Auftraggeber oder Dritte bereitzustellen sind, sind diese rechtzeitig und unter Berücksichtigung des Bauablaufs anzufordern.
Der Bieter bestätigt mit Angebotsabgabe, dass die geforderten Leistungen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen und den für seine Leistungen maßgebenden technischen Regelwerken, Normen, Richtlinien, Herstellervorgaben und behördlichen Anforderungen ausgeführt werden können. Der hierfür erforderliche und üblicherweise zu erwartende Koordinations- und Abstimmungsaufwand ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Alternativen
Vorschläge für alternative Ausführungen sind möglich. Das Hauptangebot ist entsprechend den Ausschreibungsunterlagen vollständig anzubieten.
Alternativvorschläge sind als gesondertes Nebenangebot mit eindeutiger Beschreibung der abweichenden Ausführung und einer dem Hauptangebot entsprechenden Kostengliederung einzureichen. Auswirkungen auf andere Gewerke, Schnittstellen, Qualitäten, Termine oder den Bauablauf sind anzugeben. Die Entscheidung über die Annahme einer alternativen Ausführung obliegt dem Auftraggeber.
Bemusterung
Der Auftragnehmer hat für alle Materialien und Bauteile, an die der Auftraggeber qualitative, technische oder gestalterische Anforderungen stellt, eine Bemusterung durchzuführen. Die endgültige Auswahl erfolgt durch den Auftraggeber.
Innerhalb von 15 Werktagen nach Auftragserteilung ist eine Bemusterungsliste mit den zu bemusternden Bauteilen, Produkten und Materialien vorzulegen. Der Auftraggeber prüft und ergänzt diese gegebenenfalls.
Farb-, Oberflächen- und Materialmuster sind in einer für die Beurteilung geeigneten Größe vorzulegen. Dem Auftraggeber ist für die Entscheidung grundsätzlich eine Frist von 6 Werktagen, bei Fenstern von 12 Werktagen, einzuräumen.
Bemusterungspflichtige Materialien und Bauteile dürfen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber bestellt bzw. ausgeführt werden. In den Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Fabrikate, Materialien, Oberflächen und Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen. Abweichungen bedürfen des Nachweises der Gleichwertigkeit und der Freigabe durch den Auftraggeber.
Allgemeine Informationen zum Projekt
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise 1. Grundlagen der Ausführung
Der Auftragnehmer führt seine Leistungen als Fachunternehmen vollständig, fachgerecht und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang aus. Maßgebend sind die Vertragsunterlagen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.
Die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C gelten in der vertraglich vereinbarten Fassung. Die Rangfolge der Vertragsunterlagen richtet sich nach dem Vertrag.
2. Ausführungsunterlagen und Hinweispflichten
Für die Ausführung sind die hierfür freigegebenen Unterlagen im jeweils gültigen Stand zu verwenden. Überholte Unterlagen dürfen nicht zur Ausführung herangezogen werden.
Der Auftragnehmer prüft die übergebenen Unterlagen und die erkennbaren Ausführungsvoraussetzungen im Rahmen seiner fachlichen und vertraglichen Prüfpflichten. Widersprüche, fehlende Angaben und Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Arbeiten mitzuteilen. Dabei sind die möglichen Folgen und, soweit fachlich möglich, Lösungsvorschläge darzustellen.
Freigaben und Abstimmungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistungen.
3. Ansprechpartner, Koordination und Termine
Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der die Ausführung koordiniert und für die Bauleitung erreichbar ist.
Arbeitsabläufe, Personal- und Geräteeinsatz, Anlieferungen sowie erforderliche Vorleistungen sind mit der Bauleitung abzustimmen. Vereinbarte Termine und abgestimmte Ausführungsabschnitte sind einzuhalten.
Erkennbare Ausführungshindernisse und mögliche Terminabweichungen sind frühzeitig mitzuteilen. Erforderliche Schnittstelleninformationen sind so rechtzeitig bereitzustellen, dass andere Gewerke ihre Leistungen darauf abstimmen können.
4. Bestand, Vorleistungen, Maße und Toleranzen
Vor Beginn der Arbeiten sind die betroffenen Arbeitsbereiche und die erkennbaren Vorleistungen auf ihre Eignung für die eigenen Leistungen zu prüfen. Erkennbare Vorschäden und relevante Abweichungen sind zu dokumentieren und der Bauleitung mitzuteilen.
Die für die eigene Fertigung und Ausführung erforderlichen Maße, Bezugshöhen und Anschlussbedingungen sind vor Ort zu überprüfen. Abweichungen zwischen Planung und Bestand sind vor Bestellung, Fertigung oder Einbau zu klären.
Für Maßabweichungen und Toleranzen gelten die vertraglich vereinbarten Anforderungen und die einschlägigen technischen Regeln.
5. Materialien, Fabrikate und Bemusterung
Materialien, Bauteile und Systeme müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den vereinbarten technischen und gestalterischen Anforderungen entsprechen. Verarbeitung und Einbau erfolgen entsprechend den maßgebenden System- und Herstellervorgaben.
Erforderliche Produktunterlagen, Verwendbarkeitsnachweise, Prüfzeugnisse und Muster sind rechtzeitig vor Bestellung und Einbau vorzulegen. Nachweise sind vollständig einschließlich der für die Anwendung maßgebenden Anlagen einzureichen.
Abweichungen von vereinbarten Materialien, Fabrikaten oder Systemen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Gleichwertigkeit vorgeschlagener Alternativen ist hinsichtlich der maßgebenden Eigenschaften nachvollziehbar nachzuweisen. Referenzen ersetzen erforderliche technische Nachweise nicht.
6. Anschlüsse und Eingriffe in Bauteile
Anschlüsse, Befestigungen, Durchführungen und Einbauvoraussetzungen sind mit den betroffenen Gewerken abzustimmen. Die Verantwortlichkeiten ergeben sich aus dem vereinbarten Leistungsumfang.
Eingriffe in tragende Bauteile sowie in Brand-, Schall-, Wärme- und Abdichtungsebenen dürfen nur auf Grundlage einer abgestimmten Ausführung erfolgen. Erforderliche Nachweise und Freigaben sind vor dem Eingriff einzuholen.
Geforderte Eigenschaften müssen am ausgeführten Bauteil beziehungsweise Gesamtsystem erreicht werden. Produkt- oder Laborwerte allein ersetzen den erforderlichen Nachweis der ausgeführten Konstruktion nicht.
7. Baustelleneinrichtung und bereitgestellte Einrichtungen
Die allgemeine Baustelleneinrichtung wird im Umfang der projektbezogenen Vertragsunterlagen durch den Auftraggeber organisiert. Die dort benannten Einrichtungen, Anschlüsse und Flächen stehen dem Auftragnehmer zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung.
Der Auftragnehmer stellt die darüber hinaus für seine Leistungen erforderlichen eigenen Werkzeuge, Geräte, Arbeitsmittel und Einrichtungen bereit. Dazu gehören auch die erforderliche Arbeitsplatzbeleuchtung und die Sicherung seiner Materialien und Arbeitsbereiche, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Lagerflächen, Maschinenstandorte, Hebezeuge und besondere Transportvorgänge sind mit der Bauleitung abzustimmen. Räume dürfen nur nach Zustimmung als Lager oder Aufenthaltsbereich genutzt werden. Übernachtungen auf der Baustelle sind nicht gestattet.
Verbrauchskosten, Nutzungsentgelte und Umlagen richten sich nach den ausdrücklich vereinbarten Regelungen.
8. Gerüste und Arbeitssicherheit
Bereitgestellte Gerüste dürfen nur entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung und Belastbarkeit genutzt werden. Der Auftragnehmer stellt die für ihn als Gerüstnutzer erforderlichen Kontrollen, Unterweisungen und Sicherheitsmaßnahmen sicher.
Mängel sind unverzüglich zu melden. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf der betroffene Bereich nicht genutzt werden. Eigenmächtige Veränderungen an Gerüsten sind untersagt. Anpassungen und zusätzliche Belastungen sind mit der Bauleitung und dem Gerüstersteller abzustimmen.
Der Auftragnehmer ist für die sichere Durchführung seiner Arbeiten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich.
9. Schutz, Zugänglichkeit und Gebäudebetrieb
Bestehende und fertiggestellte Bauteile, Einrichtungen und angrenzende Bereiche sind vor Beschädigungen und vermeidbaren Verschmutzungen zu schützen.
Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie erforderliche Gebäudezugänge sind freizuhalten. Einschränkungen und vorübergehende Sperrungen sind vorab abzustimmen.
In genutzten Gebäuden sind Arbeiten mit Auswirkungen auf Bewohner oder Nutzer besonders zu koordinieren. Unterbrechungen von Strom, Wasser, Heizung oder sonstigen betrieblichen Einrichtungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung erfolgen. Eigenständige Zusagen gegenüber Bewohnern oder Nutzern sind mit der Bauleitung abzustimmen.
10. Fertigstellung und Dokumentation
Später verdeckte Leistungen sind vor dem Verschließen zu dokumentieren und, soweit erforderlich, gemeinsam aufzumessen oder zu prüfen. Die Bauleitung ist rechtzeitig zu informieren.
Die Fertigstellung ist anzumelden. Erforderliche Prüfungen, Inbetriebnahmen und Einweisungen sind mit der Bauleitung zu koordinieren.
Die zum vereinbarten Leistungsumfang gehörenden Prüfprotokolle, Produktnachweise, Bedienungs- und Wartungsunterlagen sowie Revisionsunterlagen sind vollständig und eindeutig zugeordnet zu übergeben. Zwischenprüfungen und die Dokumentation verdeckter Leistungen ersetzen keine vertragliche Abnahme.
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise
ZTV-2. Vorbemerkungen Abfall, Lärm, etc. 1. Allgemeines
Der Auftragnehmer organisiert seine Arbeiten so, dass vermeidbare Belastungen für Beschäftigte, Bewohner, Nachbarn und Umwelt möglichst gering bleiben. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie die projektbezogenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten.
Erforderliche besondere Maßnahmen sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
2. Abfallvermeidung und Abfalltrennung
Materialien sind bedarfsgerecht anzuliefern und so zu lagern, dass Beschädigungen und unnötige Abfälle vermieden werden. Rückgabe- und Mehrwegsysteme für Paletten und Verpackungen sind nach Möglichkeit zu nutzen.
Anfallende Abfälle sind entsprechend ihrer Art und den maßgebenden Entsorgungsvorgaben getrennt zu sammeln. Gefährliche Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
Bereitgestellte Sammelstellen und Container dürfen nur für die vereinbarten Abfallarten genutzt werden. Abfälle dürfen weder auf der Baustelle vergraben noch in Hohlräume, Schächte oder Arbeitsräume eingebracht werden.
3. Entsorgung und Nachweise
Die Entsorgung der dem Auftragnehmer vertraglich zugeordneten Abfälle umfasst die erforderliche Sammlung, Bereitstellung, Beförderung und ordnungsgemäße Verwertung beziehungsweise Beseitigung.
Erforderliche Nachweise sind aufzubewahren und dem Auftraggeber entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen vorzulegen.
Bei gefährlichen oder schadstoffbelasteten Abfällen sind geeignete Verfahren, Verpackungen, Transporte und Entsorgungswege zu verwenden. Der Leistungsumfang und die Zuordnung der Entsorgungskosten richten sich nach den Vertragsunterlagen.
4. Ordnung und Reinigung
Arbeitsbereiche, Lagerflächen und Transportwege sind geordnet und sauber zu halten. Lose Verpackungen und Abfälle sind gegen Verwehen zu sichern.
Aus den eigenen Arbeiten entstehende Abfälle und Verschmutzungen sind regelmäßig, bei Sicherheits- oder Verkehrsbeeinträchtigungen unverzüglich, zu beseitigen.
Durch eigene Transporte verursachte Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abschluss eines Arbeitsabschnitts ist der Bereich in dem vereinbarten Zustand zu hinterlassen.
5. Lärmschutz
Es sind geeignete, möglichst lärmarme Maschinen und Arbeitsverfahren einzusetzen. Geräte sind ordnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.
Die zulässigen Betriebs- und Arbeitszeiten ergeben sich aus den maßgebenden Vorgaben und den projektbezogenen Festlegungen. Besonders lärmintensive Arbeiten sind frühzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
Arbeiten außerhalb der zulässigen Zeiten dürfen erst nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden.
6. Staubschutz
Staub ist möglichst an der Entstehungsstelle durch geeignete Absaugung oder andere wirksame Verfahren zu erfassen. Die Ausbreitung in angrenzende Arbeitsbereiche und genutzte Räume ist durch geeignete Abschottungen und Schutzmaßnahmen zu begrenzen.
Staubführende Materialien sind entsprechend ihrer Eigenschaften sicher zu lagern und zu transportieren. Für Reinigungsarbeiten sind geeignete saugende oder feuchte Verfahren einzusetzen. Staubaufwirbelnde Verfahren sind zu vermeiden.
Bei schadstoffhaltigen Stäuben sind die hierfür erforderlichen besonderen Schutzverfahren anzuwenden.
7. Boden-, Gewässer- und Entwässerungsschutz
Betriebsstoffe, Chemikalien und sonstige wasser- oder bodengefährdende Stoffe sind sicher zu lagern und zu handhaben. Einträge in Boden, Gewässer oder Entwässerungseinrichtungen sind zu verhindern.
Verunreinigtes Reinigungswasser, Schlämme und flüssige Reststoffe sind aufzufangen und entsprechend den maßgebenden Vorgaben zu entsorgen. Eine Einleitung in Boden oder Entwässerungsanlagen ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Voraussetzungen und Zustimmungen vorliegen.
Leckagen und sonstige umweltrelevante Ereignisse sind unverzüglich zu melden. Erforderliche Sofortmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen sind einzuleiten.
8. Unerwartete Schadstofffunde
Bei Verdacht auf bislang nicht berücksichtigte Schadstoffe sind die betroffenen Arbeiten zu unterbrechen und die Bauleitung unverzüglich zu informieren.
Der betroffene Bereich ist gegen unbefugten Zutritt und eine mögliche Verschleppung zu sichern. Die Arbeiten dürfen erst nach Klärung des weiteren Vorgehens fortgesetzt werden.
ZTV-2. Vorbemerkungen Abfall, Lärm, etc.
ZTV-3. Bedingungen zum Angebot 1. Angebotsgrundlagen
Das Angebot ist auf Grundlage der übergebenen Leistungsbeschreibung, Pläne, Baubeschreibungen und sonstigen benannten Angebotsunterlagen einschließlich ihrer angegebenen Stände zu erstellen.
Die vertraglich vorgesehene Fassung der VOB/C, die einschlägigen technischen Anforderungen und die für die angebotenen Arbeiten maßgebenden Sicherheitsvorgaben sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Der Bieter prüft die Unterlagen mit der von einem Fachunternehmen zu erwartenden Sorgfalt. Fehlende Unterlagen, Widersprüche und erkennbare Unklarheiten sind möglichst vor Angebotsabgabe zur Klärung vorzulegen.
2. Örtliche Bedingungen
Die aus den Angebotsunterlagen erkennbaren örtlichen Bedingungen, Zugangsverhältnisse, Transportwege und Ausführungsbedingungen sind zu berücksichtigen.
Soweit eine Besichtigung für eine belastbare Kalkulation erforderlich ist, ist diese rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche zusätzliche Informationen oder Untersuchungen sind konkret zu benennen.
Nicht zugängliche Bereiche und nicht abschließend prüfbare Bestandsverhältnisse sind im Angebot kenntlich zu machen. Kalkulationsannahmen sind nachvollziehbar offenzulegen.
3. Vollständigkeit der angebotenen Leistung
Das Angebot muss den beschriebenen Leistungsumfang einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen und der erkennbar erforderlichen Arbeitsschritte vollständig abdecken.
Dazu gehören insbesondere die fachgerechte Lieferung, Montage, Befestigung, die zugeordneten Anschlüsse und Anpassungen sowie erforderliche Prüfungen und Dokumentationsleistungen im vereinbarten Umfang.
Die technische Notwendigkeit einer Leistung und ihre vertragliche Zuordnung sind zu unterscheiden. Erkennbare Leistungslücken und ungeklärte Schnittstellen sind vor Angebotsabgabe anzusprechen.
4. Preisbestandteile
Soweit keine gesonderten Positionen oder abweichenden Vereinbarungen vorgesehen sind, sind die zur angebotenen Leistung gehörenden Aufwendungen in die Preise einzurechnen. Hierzu zählen insbesondere:
- Beschaffung, Lieferung, Abladen und Transport zum Einbauort;
- eigene Werkzeuge, Geräte und Arbeitsmittel;
- übliche Hilfs- und Verbrauchsmaterialien;
- die der eigenen Leistung zugeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen;
- Schutz der eigenen Materialien und Leistungen;
- Reinigung und Entsorgung im beschriebenen Umfang;
- erforderliche Prüfungen, Nachweise und Dokumentation.
Gesondert beschriebene besondere Leistungen sind in den dafür vorgesehenen Positionen anzubieten. Doppelansätze sind zu vermeiden.
5. Leistungen und Einrichtungen des Auftraggebers
Die vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen, Anschlüsse, Gerüste und Flächen sind ausschließlich nach dem in den Angebotsunterlagen beschriebenen Umfang zu berücksichtigen.
Nicht eindeutig geregelte Bereitstellungen und Schnittstellen sind vor Angebotsabgabe zu klären. Eine unentgeltliche Bereitstellung darf nur angenommen werden, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist.
Vereinbarte Verbrauchskosten, Nutzungsentgelte und Umlagen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
6. Fabrikate, Abweichungen und Alternativen
Geforderte Fabrikats- und Produktangaben sind vollständig einzutragen. Angebotene Produkte müssen die beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Abweichungen, Einschränkungen und Ausschlüsse sind ausdrücklich und eindeutig zu benennen. Alternative technische Lösungen sind getrennt vom Hauptangebot darzustellen und hinsichtlich Leistungsumfang, Preis und Auswirkungen zu erläutern.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Abweichungen werden durch die Angebotsabgabe allein nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.
7. Angebotsdarstellung
Die vorgegebene Positionsstruktur ist beizubehalten. Geforderte Positionen sind vollständig zu bepreisen. Preisbestandteile, die in anderen Positionen enthalten sind, sind eindeutig zu kennzeichnen.
Einheitspreise, Positionssummen und Gesamtsumme müssen rechnerisch nachvollziehbar sein. Preise sind netto anzugeben; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Die angebotene Preisart richtet sich nach den Angebotsunterlagen. Eine Preisaufgliederung in Einheitspreise begründet bei einem vereinbarten Pauschalpreis nicht automatisch eine Abrechnung nach Aufmaß.
Die geforderte Bindefrist ist einzuhalten. Fehlt eine Vorgabe, ist die angebotene Bindefrist anzugeben.
8. Ausführungsbedingungen und Termine
Die vorgegebenen Termine und erkennbaren Ausführungsabschnitte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Erforderliche Vorlaufzeiten für Planung, Freigaben, Beschaffung und Fertigung sowie notwendige Vorleistungen anderer Beteiligter sind im Angebot anzugeben. Abweichungen von den vorgegebenen Terminen sind ausdrücklich zu benennen.
9. Zusätzliche und geänderte Leistungen
Erkennbare zusätzliche Leistungen sind möglichst vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Preis und Terminfolgen abzustimmen.
Mehrkostenangebote sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu begründen. Die erforderlichen Nachweise richten sich nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
Bedarfs- und Alternativpositionen werden nur bei entsprechender Beauftragung ausgeführt.
10. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind vor Beginn als solche zu vereinbaren.
Die angebotenen Verrechnungssätze müssen ihren Leistungsumfang eindeutig erkennen lassen. Enthaltene beziehungsweise zusätzlich berechnete Kosten für Personal, Geräte, Betriebsstoffe, Material und Transport sind nachvollziehbar auszuweisen.
Stundenlohnnachweise müssen mindestens Tätigkeit, Ausführungsort, Datum, Arbeitszeiten, eingesetztes Personal sowie gegebenenfalls Geräte und Materialverbrauch enthalten. Sie sind zeitnah zur Prüfung vorzulegen. Ihre Bestätigung dokumentiert den nachgewiesenen Aufwand und ersetzt keine gesonderte Beauftragung oder Preisvereinbarung.
11. Aufmaß und Abrechnung
Die Abrechnung richtet sich nach der vereinbarten Preisart und den vertraglichen Aufmaß- und Abrechnungsregeln.
Leistungsnachweise sind baubegleitend zu erstellen und eindeutig den jeweiligen Positionen und Ausführungsbereichen zuzuordnen. Verdeckte Leistungen sind rechtzeitig vor dem Verschließen nachzuweisen.
Bei mengenabhängiger Abrechnung sind geeignete Aufmaße, Skizzen oder sonstige Nachweise vorzulegen. Erforderliche Umrechnungsfaktoren sind vor ihrer Anwendung abzustimmen. Zulagepositionen erfassen ausschließlich den gegenüber der zugehörigen Grundposition beschriebenen zusätzlichen Aufwand.
Stundenlohnarbeiten
Abrechnung ausdrücklich vereinbarter Stundenlohnarbeiten durch Helfer gegen nachvollziehbaren Nachweis.
Der Auftragnehmer hat vorgesehene Stundenlohnarbeiten sowie zusätzliche oder geänderte Leistungen, für die er eine zusätzliche Vergütung beansprucht, vor Ausführung in Textform beim Auftraggeber anzumelden. Die Anmeldung muss Art, Umfang und Anlass der Leistung sowie den voraussichtlichen Aufwand und die Vergütungsgrundlage enthalten.
Stundenlohnarbeiten sind vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche zu vereinbaren. Die Freigabe erfolgt durch den Auftraggeber oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter in Textform, beispielsweise per E-Mail. Das Einstellen einer Meldung oder eines Nachtragsangebots allein gilt nicht als Freigabe.
Diese Abstimmungspflicht gilt auch bei angeordneten Leistungen. Eine Ausführungsanordnung beinhaltet für sich allein keine Vereinbarung zur Abrechnung nach Stundenlohn. Mündliche Anordnungen sind unverzüglich in Textform zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Bestätigung vorzulegen.
Erkennbare Überschreitungen des abgestimmten Aufwands sind unverzüglich, möglichst vor Entstehung des zusätzlichen Aufwands, anzuzeigen und abzustimmen.
Stundenlohnnachweise sind arbeitstäglich zu erstellen und zeitnah vorzulegen. Sie müssen Tätigkeit, Ausführungsort, Datum, eingesetzte Arbeitskräfte und geleistete Arbeitsstunden eindeutig ausweisen. Die Bestätigung eines Stundenlohnnachweises dokumentiert den festgestellten Aufwand; sie ersetzt keine Beauftragung oder Vereinbarung der Vergütungsart.
Vertragliche Ausführungspflichten aufgrund wirksamer Anordnungen sowie gesetzliche und vertragliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
ZTV-3. Bedingungen zum Angebot
Vorbemerkung Vorbemerkungen – Keller- und Dachbodendämmung
1. Geltungsbereich und technische Grundlagen
Diese Vorbemerkungen gelten ergänzend zu den allgemeinen ZTV für die ausgeschriebenen Dämmarbeiten an Kellerdecken, Kellerwänden und flankierenden Bauteilen sowie an der obersten Geschossdecke einschließlich der zugehörigen Anschluss-, Schutz- und Abdeckungsleistungen.
Maßgebend sind die Leistungspositionen, die zugehörigen Planunterlagen und die für die jeweilige Ausführungsart einschlägigen ATV der VOB/C in der vertraglich vereinbarten Fassung.
Insbesondere sind, soweit einschlägig, zu beachten:
- DIN 4108, insbesondere die Anforderungen an Wärme- und Feuchteschutz, Luftdichtheit und die Verwendung von Wärmedämmstoffen
- DIN EN 13501-1 sowie gegebenenfalls DIN 4102 hinsichtlich des Brandverhaltens
- die für die verwendeten Dämmstoffe einschlägigen Produktnormen
- ATV DIN 18340 bei entsprechenden Trockenbau- und Innendämmkonstruktionen
- die Verarbeitungsvorschriften und Systemnachweise der eingesetzten Hersteller.
Erforderliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise müssen vorliegen. Die verwendeten Komponenten müssen für den jeweiligen Einsatzbereich geeignet und untereinander verträglich sein.
2. Arbeitsvorbereitung und Bestandsprüfung
Vor Beginn sind die zugänglichen Untergründe, Einbauhöhen, Anschlüsse und vorhandenen Installationen hinsichtlich der vorgesehenen Ausführung zu prüfen.
Erkennbare Feuchtigkeit, nicht tragfähige Untergründe, Schäden, unzureichende Befestigungsmöglichkeiten und Widersprüche zu den Vertragsunterlagen sind der Bauleitung vor Ausführung mitzuteilen.
Dämmstoffart, Dicke, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit, Brandverhalten und Oberflächenqualität richten sich nach den Leistungspositionen und den planerischen Vorgaben. Änderungen bedürfen der vorherigen Abstimmung und Bestätigung durch den AG.
Fehlende Angaben zu Schichtaufbau, Anschlussdetails oder erforderlicher Belastbarkeit sind vor Ausführung zu klären.
3. Materialien und Lagerung
Dämmstoffe sind trocken, sauber und gegen Beschädigung geschützt zu lagern. Durchfeuchtete, verformte oder anderweitig ungeeignete Materialien dürfen nicht eingebaut werden.
Bei sichtbaren Dämmplatten ist innerhalb zusammenhängender Flächen auf ein abgestimmtes Verlegebild und eine gleichmäßige Oberfläche zu achten. Eine zusätzliche Beschichtung oder besondere optische Qualität ist nur geschuldet, soweit sie ausgeschrieben ist.
Kleber, Befestigungsmittel, Dichtstoffe und Zubehör müssen für den Untergrund und das vorgesehene Dämmsystem geeignet sein.
4. Untergrundvorbereitung und Befestigung
Die Untergründe müssen die für das gewählte System erforderliche Tragfähigkeit und Beschaffenheit aufweisen. Die ausgeschriebene Untergrundvorbereitung ist vor der Dämmstoffmontage durchzuführen.
Nicht beschriebene umfangreiche Ausgleichs-, Sanierungs- oder Trocknungsmaßnahmen sind vor Ausführung anzuzeigen und abzustimmen.
Art, Anzahl, Anordnung und Verankerungstiefe der Befestigungsmittel richten sich nach Untergrund, Dämmstoffsystem und den erforderlichen Nachweisen. Eine Klebebefestigung ist nur zulässig, wenn das System und der vorhandene Untergrund hierfür geeignet sind.
Vor Bohrarbeiten sind vorhandene Leitungen und sonstige gefährdete Einbauten im Befestigungsbereich zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zu orten. Tragende Bauteile und Bewehrungen dürfen nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
5. Kellerdeckendämmung
Die Dämmung ist entsprechend dem vorgesehenen System dauerhaft an der Deckenunterseite zu befestigen. Platten sind dicht gestoßen und im systemgerechten Verband zu verlegen. Kreuzfugen sind zu vermeiden, soweit das System keine andere Ausführung vorsieht.
Anschlüsse an Wände, Unterzüge, Stützen und sonstige Bauteile sind entsprechend den ausgeschriebenen Details herzustellen. Zuschnitte sind passgenau auszuführen; vermeidbare offene Fugen und Fehlstellen sind zu verhindern.
Die verbleibenden Raum- und Durchgangshöhen sowie die Nutzbarkeit von Türen, Fenstern und technischen Einrichtungen sind vor Ausführung zu prüfen. Erkennbare Einschränkungen sind der Bauleitung mitzuteilen.
Vorhandene Leitungen, Armaturen, Zähler, Revisionsöffnungen und Wartungsstellen müssen im erforderlichen Umfang zugänglich bleiben. Installationen dürfen nicht ohne abgestimmte technische Lösung überdämmt oder verdeckt werden.
Erforderliche Umverlegungen von Leitungen oder Änderungen ihrer Befestigungen sind vorab mit der Bauleitung und dem zuständigen Fachunternehmen abzustimmen. Sie sind nur Bestandteil dieses Gewerks, soweit sie ausdrücklich ausgeschrieben sind.
6. Kellerwanddämmung und flankierende Dämmstreifen
Ausgeschriebene Wanddämmungen und flankierende Dämmstreifen sind in der beschriebenen Höhe, Breite und Dicke auszuführen.
Anschlüsse an die Kellerdeckendämmung sind möglichst durchgehend und entsprechend den planerischen Wärmebrückendetails herzustellen.
Feuchte oder geschädigte Wandflächen dürfen nicht ohne Klärung der Ursache und Eignung des vorgesehenen Aufbaus überdämmt werden.
Türanschlüsse, Durchgänge, Installationen und sonstige Einbauten sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Zusätzliche Bekleidungen, Kantenschutzprofile oder Beschichtungen richten sich nach den Leistungspositionen.
7. Dämmung der obersten Geschossdecke
Die Dämmung ist entsprechend dem ausgeschriebenen Schichtaufbau vollflächig und mit dicht geschlossenen Anschlüssen herzustellen.
Bei mehrlagiger Verlegung sind die Stöße gegeneinander zu versetzen. Dämmstoffe dürfen nicht unzulässig zusammengedrückt werden. Hohlräume und Fehlstellen, die die Dämmwirkung beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
Anschlüsse an aufgehende Wände, Dachschrägen, Drempel, Stützen und sonstige Bauteile sind entsprechend den vorgesehenen Details auszuführen. Erforderliche Dämmungen im Trauf-, Drempel- oder Randbereich richten sich nach den Leistungspositionen.
Vorhandene, für die Dachkonstruktion erforderliche Lüftungswege dürfen nicht verschlossen werden. Wartungsstellen, Dachzugänge und technische Einrichtungen müssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung erreichbar bleiben.
8. Luftdichtheit und Feuchteschutz
Art, Lage und Eigenschaften erforderlicher Luftdichtheits-, Dampfbrems- oder Trennschichten richten sich nach dem planerisch festgelegten Aufbau.
Eine zusätzliche Dampfbremse oder Dampfsperre darf nicht ohne abgestimmtes Feuchteschutzkonzept eingebaut werden.
Ausgeschriebene Luftdichtheitsschichten sind an Stößen, Rändern und Durchdringungen dauerhaft mit geeigneten Systemkomponenten anzuschließen. Befestigungsstellen sind entsprechend den Verarbeitungsvorschriften auszuführen und erforderlichenfalls abzudichten.
Die Dämmstofflage allein ersetzt keine erforderliche Luftdichtheitsschicht. Vorhandene Luftdichtheitsschichten sind vor Beschädigung zu schützen; festgestellte Schäden sind vor dem Verdecken anzuzeigen.
9. Begehbarkeit, Abdeckung und Zugänge
Begehbare Flächen, Wartungswege und nicht begehbare Dämmflächen sind entsprechend den Leistungspositionen auszuführen.
Dämmstoffe und Abdeckungen müssen für die ausgeschriebene Nutzung und Belastung geeignet sein. Die Bezeichnung „begehbar“ begründet ohne weitere Festlegung keine Eignung für eine Nutzung als Lagerfläche.
Lastverteilende Abdeckungen sind mit den erforderlichen Auflagern, Verbindungen und Randabständen systemgerecht herzustellen. Punktuelle Belastungen und Befestigungen dürfen die Dämmung nicht unzulässig zusammendrücken oder den Feuchteschutz beeinträchtigen.
An Bodenluken, Treppen, Türen und Wartungszugängen sind die durch den neuen Aufbau entstehenden Höhenunterschiede zu berücksichtigen. Ausgeschriebene Stufen, Übergänge und Anpassungen sind sicher und dauerhaft herzustellen.
10. Brandschutz und Durchdringungen
Die ausgeschriebenen Anforderungen an das Brandverhalten der Dämmstoffe und an angrenzende Bauteile sind einzuhalten.
Bestehende Brandschutzbekleidungen, Abschottungen und brandschutztechnisch erforderliche Fugen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
An Schornsteinen, Abgasleitungen und wärmeführenden Bauteilen sind die erforderlichen Abstände und Anschlussausbildungen entsprechend den jeweiligen technischen Vorgaben einzuhalten.
Die Herstellung oder Erneuerung von Brandschutzabschottungen ist nur Bestandteil dieses Gewerks, soweit sie ausdrücklich zugeordnet ist. Erkennbare Mängel oder Konflikte sind vor Ausführung mitzuteilen.
11. Bestehende Dämmstoffe und Schadstoffverdacht
Der Rückbau vorhandener Dämmstoffe oder anderer Bestandsmaterialien richtet sich nach den hierfür vorgesehenen Leistungspositionen.
Bei Verdacht auf schadstoffhaltige Materialien sind die Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen und die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen ist vor Bearbeitung abzustimmen.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die einschlägigen Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten. Staub ist möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen; trockenes Kehren und Abblasen mit Druckluft sind zu vermeiden. Abfälle sind geeignet zu verpacken und entsprechend ihrer Einstufung zu entsorgen.
12. Schutz, Kontrolle und Dokumentation
Fertige Dämmungen sind während der eigenen Arbeiten gegen Feuchtigkeit, Verschmutzung und mechanische Beschädigung zu schützen. Nicht begehbare Flächen dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden.
Vor dem Verdecken sind wesentliche Anschlüsse, Befestigungen und Luftdichtheitsdetails zu kontrollieren und nachvollziehbar zu dokumentieren. Vorgesehene Kontrolltermine sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Abnahme sind die verwendeten Produkte, Dämmstoffdicken und Wärmeleitfähigkeiten sowie die erforderlichen Produkt- und Systemnachweise zu übergeben. Die Dokumentation muss eine Zuordnung zu den ausgeführten Bereichen ermöglichen.
13. Preisumfang und Leistungsabgrenzung
In die Einheitspreise sind die zur jeweiligen ausgeschriebenen Leistung gehörenden Nebenleistungen nach den maßgebenden ATV einzukalkulieren, soweit keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
Hierzu gehören im jeweils beschriebenen Umfang insbesondere Lieferung, Transport zum Einbauort, Montage, systemgerechte Befestigung, übliche Zuschnitte und Anschlüsse sowie die Reinigung des eigenen Arbeitsbereichs.
Nicht beschriebene Untergrundsanierungen, Schadstoffmaßnahmen, Leitungsumverlegungen, zusätzliche Brandschutzleistungen oder besondere Abdeckungs- und Tragkonstruktionen werden durch diese Vorbemerkungen nicht pauschal zu unentgeltlichen Nebenleistungen erklärt.
Für zusätzliche oder geänderte Leistungen gilt das Verfahren der allgemeinen ZTV.
Vorbemerkung
02 Teil 1 - allgemeine Leistungsbedingungen
02
Teil 1 - allgemeine Leistungsbedingungen
02.01 KELLERDECKENDÄMMUNG
02.01
KELLERDECKENDÄMMUNG
02.02 DACHBODENDÄMMUNG
02.02
DACHBODENDÄMMUNG
02.03 Stundenlohnarbeiten
02.03
Stundenlohnarbeiten