To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
Lage: Bürkstraße 3, 78054 Villingen-Schwenningen
Objektbeschreibung:
Im Stadtzentrum von Schwenningen soll in der Bürkstraße
eine dreigeschossige Kindertagesstätte für 5 Gruppen
gebaut werden.
Neben den großzügigen Gruppenräumen dienen auch die
Flure als Spielbereich für die
Kinder.
Zudem erwartet die Kinder im Außenbereich ein weiteres
Highlight.
Hier werden an dem außenliegenden Treppenturm zwei
Rutschen errichtet.
Die Bauteile werden wie folgt ausgeführt (wesentliche
Konstruktionsbeschreibung):
Tragkonstruktion: Massivbau/ Ziegelmauerwerk
Nichttragende Innenwände: Trockenbau/ Hohlwände
Bodenplatte: Ortbeton ca. d=25 cm
Decken: Filigrandecken-Stahlbeton
Dach: Dachabdichtung Bituminös
Fenster: Kunststofffenster mit Aludeckschale
Außentüren: Aluminium
Folgende ELT-Installationen sind
vorgesehen:
- ELT-Zuleitungen
- ELT-Verteilungen
- Allg. Elektroinstallation
- Potentialausgleich
- Beleuchtungsanlagen
- Sicherheitsbeleuchtung
- Sonnenschutzsteuerung
- NRA-Anlage Treppenhaus
- Brandwarneanlage flächendeckend
- Telefon + Datenverkabelung (passives
Netz)
- Sprechanlage als Gegensprechanlage
KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1.) Einzuhaltende Vorschriften
Es sind zu beachten
- Je Gewerk die einschlägigen DIN Normen
- DIN 18201 und 18202 (Toleranzen und Maßtoleranzen im
Hochbau)
- Je Gewerk die einschlägigen Fachregeln
- Die Herstellervorschriften der einzubauenden Produkte
- Die UVV und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
- Die Vorschriften des Bundes, des Landes, des Kreises
und der Stadt Stuttgart jeweils
in ihrer aktuellen Fassung.
Bei unterschiedlichen Bestimmungen ist die
höherwertigere Leistung zu erbringen.
2.) Müll, Schuttentsorgung
Ausgebautes Material, außer Mieteigentum, wird
Eigentum des AN und ist
arbeitstäglich von der Baustelle abzufahren und legal
zu entsorgen. Dies gilt auch für
Verpackungen. Wenn keine tägliche Abfuhr erfolgt, ist
der Schutt in Containern zu
lagern! Entsorgungsnachweise sind auf Verlangen
vorzulegen.
3.) Schutzmaßnahmen
- Verwendung von schallgeschützten, staubarmen
Maschinen
- Verkehrsflächen sind immer so sauber zu halten, dass
keine Stolpergefahr besteht
- Bei Arbeiten in Verkehrsflächen ist der Bereich
kurzfristig zu sperren bzw.
abzugrenzen (Unfallgefahr!)
- Leistungen in einzelnen Bereichen sind in einem Zug
durchzuführen, unmittelbar
danach ist der Bereich zu säubern (besenrein heißt:
Staubbesen)
- Bei längeren Arbeiten sind die Verkehrsflächen
mindestens arbeitstäglich zu säubern
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige
Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc.
aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu
gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur
soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und
verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG
behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN
für die
zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten
Flächen zu
widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs
erforderlich
wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung
gestellten Flächen weitere
Baustelleneinrichtungsflächen für
Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder
Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen
wie
Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen
und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN
benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen
Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen
Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche
wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen,
Leitungen
und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene
Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse
vorhanden
oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des
AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner
Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen
Medien,
Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt Wert auf ein sauberes und geordnetes
Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung.
Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der
Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem,
ordentlichem,
Zustand an der Baustelle aufzubauen und
aufrechtzuerhalten.
Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und
Bauzäune.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang
über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
Ein Fassadengerüst wir bauseitig vom AG gestellt.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus
seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc.
Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen
verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung,
Unterhalt,
regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau
nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung
durch den
AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über
den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
An Fertigteiltreppen, die als Bautreppe dienen sind
Absturzsicherungen gemäß UVV anzubringen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren
Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und
Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen
benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN.
Hierzu zählen
neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und
Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen
während des
Transports oder der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Auf Wunsch wird ggf. der Zustand vor Beginn der
Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten
gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines
zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden
an
Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der
Eigentümer, aufgenommen.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang
erbringen zu lassen, wie sie den
Ausschreibungsunterlagen
beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme
des
Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der
AG tritt
seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an
den AN
ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Ausschreibungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Montageplanung
Der AN stellt dem Entwurfsverfasser sämtliche
notwendigen Montage- und Werkstattplanungen,
rechtzeitig
vor Ausführung, zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung.
Dies betrifft u.a.:
sämtliche Fertigteilpläne
Verlegepläne Halbfertigteile
Treppenpläne von Fertigteiltreppenläufen
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen von Schaltafeln in
Sichtbetonbereichen
etc.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu
tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb
von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN
erstellt
seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle
Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor
Materialdisposition
und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen
einarbeiten
kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem
vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder
Bedenken gegen den Planungswillen des AG
sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5
Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich
an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und
Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle
hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren,
Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen.
Dies
betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die
behördlicherseits
zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist
für
die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen
verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene
(ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und
-elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des
Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in
Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung
verantwortlich.
Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
erforderlich
ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache
des AN,
die ZiE terminlich zu koordinieren und alle
entstehenden Kosten
und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
7 Dokumentation
Der AN übergibt unaufgefordert Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.)
an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort,
Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen
eventueller
Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln
und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen
Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem
Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese
Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind
rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung
der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen
zu können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden
sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der
AN die
Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung
der
zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle
zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt
alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen
zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte,
schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit
diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind
oder
solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden.
Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen,
auch solche
mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies
zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile
oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und
Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG
wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle
Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und
die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von
Bedeutung
sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG
zusätzlich täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters,
der ausgeführten Arbeiten und ggf.
Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht,
die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen,
später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete
Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu
ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit
Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch
mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht
belegen, so
entfällt die Vergütung!
11.3 Nachträge
Nachträge sind rechtzeitig vor Ausführung anzumelden
und dürfen erst nach Beauftragung durch den AG zur
Ausführung kommen. Der AN verliert seinen
Vergütungsanspruch für zu spät gestellte Nachträge,
insbesondere wenn die Nachtragsleistung bei Stellung
nicht mehr nachvollziehbar ist. (siehe auch 11.2)
11.4 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung
dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu
verstehen
und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem
Fall
erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein technische Hinweise
In den EPs ist zu berücksichtigen:
1. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der
Technik
als geschuldet. Alle Positionen verstehen sich, so
nicht anders
beschrieben, als liefern, transportieren, montieren
und in
Betrieb nehmen.
2. Der AG behält sich vor, Positionen des LVs, die noch
nicht in Auftrag gegeben wurden (Preisanfrage- und
Alternativpositionen), im Zuge des Baufortschritts zu
den
angebotenen Einheitspreisen nachträglich an den AN zu
vergeben.
3. Alle behördlichen Anmeldungen im Rahmen der
Ausführung
sind mit den Einheitspreisen abgegolten,
ausschließlich der
behördlichen Gebühren.
4. Der AN erhält bei der Projektübergabe eine
Ausführungsplanung. Auf deren Basis erstellt er seine
Montageplanung. Der AN ergänzt erforderlichenfalls
die vorliegende Ausführungsplanung für die
Montageplanung. Der AN übergibt die Montageplanung
dem AG und stimmt diese mit ihm und den allen
Beteiligten
ab. Erst nach der Freigabe der eingereichten Unterlagen
kannmit der Montage begonnen werden. Die Montage darf
ausschließlich anhand vom AG geprüften Plänen erfolgen.
5. Der Anbieter ist verpflichtet, die amtlichen
Nachweise
für die von ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen vor
Ausführungsbeginn vorzulegen.
Amtliche Nachweise können sein:
Prüfzeugnis, Prüfbescheid und allgemeine
bauaufsichtliche
Zulassung (ABZ) bzw. allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (ABP).
Für die Bestandsunterlagen sind entsprechende
Auflistungen
des eingebauten Brandschutzes, mit Typ, Ort, lfd.-Nr.
und
den Grundrissen mit Eintragungen vorzulegen.
Die Einbauanleitungen der Brandschutzeinrichtungen
sind vor
Beginn der Montage der Bauleitung zu übergeben. Es
dürfen
keine Einrichtungen eingebaut werden deren ABP/ABZ
nicht auf
der Baustelle sind.
6. Alle zur Installation vorgesehenen Teile sind zu
bemustern.
Die Bemusterung ist vom Bieter bzw. AN zeitlich so
frühzeitig
anzumelden, dass der AG, Bauherr und deren
Vertretungen Zeit
haben, den Termin einzuordnen und wahrzunehmen.
Der Bauablauf darf nicht gestört werden. Es dürfen nur
freigegebene Teile eingebaut werden. Bei gleichartigen
Gegenständen, z.B. Schaltschränke, Schaltgeräte,
Bezeichnungsschilder, Pumpen, Armaturen usw. sind
einheitliche Fabrikate zu verwenden.
7. Von anderen Firmen einzubauende und vom Unternehmer
zu
liefernde Materialien müssen unaufgefordert und
rechtzeitig mit
genauen Montagerichtlinien an die ausführende Firma
übergeben werden. Der Auftragnehmer hat eine Abstimmung
mit den ihn berührenden Gewerken vorzunehmen.
8. Baustelleneinrichtung
An- und Abtransport, Auf- und Abbau der
Baustelleneinrichtung
für die gesamte im Leistungsverzeichnis beschriebene
Baumaßnahme, mit allen zur Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Maschinen und
Geräten, Montagegerüsten, Leitern, Personalunterkünften
gemäß Arbeitsstättenverordnung sowie den notwendigen
Baustoff- und Werkzeugdepots.
9. Während aller Arbeiten des ANs auf der Baustelle
muss
ein deutschsprechender Vertreter des ANs anwesend
sein,
der bevollmächtigt ist, Anordnungen der Bauleitung
entgegenzunehmen und der weisungsberechtigt die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Er nimmt an
den wöchentlichen Bauleiterbesprechungen teil und darf
nur
mit Zustimmung des AGs ausgetauscht werden. Sofern ein
Zusammenarbeiten mit dem Bauleiter oder anderen
Arbeitnehmern des ANs nicht zumutbar ist, kann der AG
die sofortige Ablösung verlangen.
10. Alle erforderlichen Koordinationen und Abstimmungen
mit den Versorgern für die Hausanschlüsse sind
durchzuführen,
einschl. Vorbereitung der Versorgungsanträge. Für alle
Anträge
zur Ver- und Entsorgung des Gebäudes sowie deren
Durchsetzung ist der AN verantwortlich. Ihm obliegt die
Koordination zwischen und mit den privaten und
öffentlichen
Ver- und Entsorgern aller Gewerke bis hin zur
Inbetriebnahme
der jeweiligen Anlagen.
11. Der AG ist von anstehenden Prüfungen und
Inbetriebnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Vom AN sind Prüfungen so frühzeitig anzumelden, dass
der
AG Zeit hat, den Termin einzuordnen und wahrzunehmen.
Eine bloße Übergabe von Prüfberichten und / oder
Protokollen
ist, ohne Genehmigung des AGs, als nichtig vereinbart.
Alle
daraus entstehenden Aufwendungen zur Wiederholung gehen
zu Lasten des AN, auch daraus erwachsende
Baustellenbehinderungen und Anfahrten.
12. Einweisung in Anlagenbedienung
Das Bedienungspersonal ist in die Bedienung der Anlage
und der Anlagendokumentation einzuweisen.
Die Einweisung muss sich der Auftragnehmer vom Bauherrn
bzw. dessen Vertreter schriftlich bestätigen lassen.
Geeignetes
Einweisungspersonal ist vom Auftragnehmer zur Verfügung
zu stellen.
13. Sofern nicht anders angegeben sind
Revisionsunterlagen
nach VDI 6026 in 1-facher Ausfertigung in Ordner
geordnet
mit Inhaltsangabe dem AG zu übergeben. Zusätzlich sind
die
Unterlagen 1-fach auf CD (Textteil als PDF-Datei,
Pläne als
PDF- und DWG-Datei) zu übergeben. Die
Bestandsunterlagen
sind im wesentlichen 6 Wochen vor der Abnahme, als
Prüfexemplar mit der Abnahmebeantragung 1-fach
einzureichen.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Ordner-Inhaltsverzeichnis, Raumnummernplan,
Anlagenverwaltung
2. Planungsgrundlagen Anlagenbeschreibung,
Anlagenschemata, Rohrnetzberechnung
3. Auflistung Revisionspläne, Bestandszeichnungen
mit Schnitten, Detailzeichnungen, Strang- bzw.
Schaltschemata. Die jeweiligen Brandschottungen
sind entsprechend in den Plänen einzuzeichnen,
zu nummerieren und auch bildlich zu katalogisieren.
Die Dokumentation ist Bestandteil der vom AN
einzureichenden Dokumentation.
4. Fabrikatslisten, Ersatzteilliste mit Typenangabe und
Bezugsquelle, Gerätekarten, Herstellerunterlagen mit
Kennzeichnung der eingesetzten Komponenten,
Kennlinien der eingebauten Komponenten
5. Bedienungs- und Wartungsanweisung (ausführlich
am Ende der Auflistung), Wartungsvorschriften,
Wartungstermine, Störungsbeschreibung mit
Beseitigungshinweise
6. Abnahmebescheinigungen, Einweisungsbescheinigung,
Abnahmeprotokoll mit Mängelliste, Bescheinigung über
die Einhaltung der DVGW- und DIN Normen,
Bescheinigung über die Einhaltung nach VBG,
Bauartenzulassungen
7. Mess-, Spül- und Druckprobenprotokolle
8. Errichterbescheinigung
9. Für den Betrieb der Anlagen erforderliche
Softwarestände
14. Bedienungs- und Wartungsanweisung
Der Wartungsumfang ist in einer Inspektionstabelle
aufzulisten.
Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen, welche
ausschließlich in deutscher Sprache erstellt sind,
sollen
Aussagen entsprechend folgender Gliederung machen:
14.1 Anlagenbeschreibung
- Anlagencharakterisierung mit Ortsbestimmung
- Garantiewerte
- Betriebsdaten
- Installationsdaten
- anlagenspezifische Merkmale
14.2 Bedienungsanweisung
- Funktion und Lage der Bedienungsorgane
- Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der
Betriebsweise, Anzeige-, Steuer-, Schalt-,
Schutz- und Regelgeräte
- Erläuterung der Sicherheitseinrichtungen
- Anweisungen für Betriebsunterbrechungen
- wirtschaftlichste Betriebsart
14.3 Wartungsanweisung
- Erläuterung der Störmeldung
- Fehlersuchtabelle (Diagnosesystem)
- Schmier- und Dichtungsarbeiten
- Spezialwerkzeuge
- Eigenschaften von Betriebsmitteln
(Bei Bedarf auch Sicherheitsdatenblätter)
- behördliche Kontrollen und Prüfungen
- Art und Zeitfolge der Überwachung
(Inspektionstabelle)
14.4 Ersatzteilaufstellung
- Reserveeinrichtungen
- Verschleißteile
- Ersatzteilliste mit Angaben des Herstellers,
Auslieferungslagers und des Kundendienststützpunktes
mit Anschrift und Telefon-Nr., Typ- bzw.
Fabrikation- Nr.,
Größe, Leistung, Bestelldaten usw.
Allgemein technische Hinweise
Normen/Richtlinien
Für die Errichtung der PV Anlage sind die
zu Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen
Normen und Richtlinien zu
berücksichtigen; diese sind Grundlage
des Bauvertrages. Inbesondere
Massnahmen zum Brandschutz,
Überspannungsschutz, Arbeitsschutz
und-sicherheit sind während der Arbeiten
und für den Bestand der Anlage
einzuhalten und zu dokumentieren.
Es wird explizit auf die DIN VDE-AR-N
4105/4110, das EEG §9, DIN EN 50160,
DIN VDE 0100-600, IEC 62446-1 (VDE
0126-23-1) verwiesen.
Normen/Richtlinien
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1,6% für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen
0,5% für die Bauwesenversicherung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1 Photovoltaik
1
Photovoltaik
1. 1 Photovoltaik
1. 1
Photovoltaik