Photovoltaik-Anlage
Kita Schwenningen
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
KITA Bürkstraße  Villingen-Schwenningen Lage: Bürkstraße 3, 78054 Villingen-Schwenningen Objektbeschreibung: Im Stadtzentrum von Schwenningen soll in der Bürkstraße eine dreigeschossige    Kindertagesstätte für 5 Gruppen gebaut werden. Neben den großzügigen Gruppenräumen dienen auch die Flure als Spielbereich für die Kinder. Zudem erwartet die Kinder im Außenbereich ein weiteres Highlight. Hier werden an dem außenliegenden Treppenturm zwei Rutschen errichtet. Die Bauteile werden wie folgt ausgeführt (wesentliche Konstruktionsbeschreibung): Tragkonstruktion: Massivbau/ Ziegelmauerwerk Nichttragende Innenwände: Trockenbau/ Hohlwände Bodenplatte: Ortbeton ca. d=25 cm Decken: Filigrandecken-Stahlbeton Dach: Dachabdichtung Bituminös Fenster: Kunststofffenster mit Aludeckschale Außentüren: Aluminium Folgende ELT-Installationen sind vorgesehen: - ELT-Zuleitungen - ELT-Verteilungen - Allg. Elektroinstallation - Potentialausgleich - Beleuchtungsanlagen - Sicherheitsbeleuchtung - Sonnenschutzsteuerung - NRA-Anlage Treppenhaus - Brandwarneanlage flächendeckend - Telefon + Datenverkabelung (passives   Netz) - Sprechanlage als Gegensprechanlage
KITA Bürkstraße  Villingen-Schwenningen
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1.) Einzuhaltende Vorschriften Es sind zu beachten - Je Gewerk die einschlägigen DIN Normen - DIN 18201 und 18202 (Toleranzen und Maßtoleranzen im Hochbau) - Je Gewerk die einschlägigen Fachregeln - Die Herstellervorschriften der einzubauenden Produkte - Die UVV und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft - Die Vorschriften des Bundes, des Landes, des Kreises und der Stadt Stuttgart jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Bei unterschiedlichen Bestimmungen ist die höherwertigere Leistung zu erbringen. 2.) Müll, Schuttentsorgung Ausgebautes Material, außer Mieteigentum, wird Eigentum des AN und ist arbeitstäglich von der Baustelle abzufahren und legal zu entsorgen. Dies gilt auch für Verpackungen. Wenn keine tägliche Abfuhr erfolgt, ist der Schutt in Containern zu lagern! Entsorgungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. 3.) Schutzmaßnahmen - Verwendung von schallgeschützten, staubarmen Maschinen - Verkehrsflächen sind immer so sauber zu halten, dass keine Stolpergefahr besteht - Bei Arbeiten in Verkehrsflächen ist der Bereich kurzfristig zu sperren bzw. abzugrenzen (Unfallgefahr!) - Leistungen in einzelnen Bereichen sind in einem Zug durchzuführen, unmittelbar danach ist der Bereich zu säubern (besenrein heißt: Staubbesen) - Bei längeren Arbeiten sind die Verkehrsflächen mindestens arbeitstäglich zu säubern
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, Zustand an der Baustelle aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. Ein Fassadengerüst wir bauseitig vom AG gestellt. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. An Fertigteiltreppen, die als Bautreppe dienen sind Absturzsicherungen gemäß UVV anzubringen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Auf Wunsch wird ggf. der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Ausschreibungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Montageplanung Der AN stellt dem Entwurfsverfasser sämtliche notwendigen Montage- und Werkstattplanungen, rechtzeitig vor Ausführung, zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung. Dies betrifft u.a.: sämtliche Fertigteilpläne Verlegepläne Halbfertigteile Treppenpläne von Fertigteiltreppenläufen Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen von Schaltafeln in Sichtbetonbereichen etc. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. 7 Dokumentation Der AN übergibt unaufgefordert Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Nachträge Nachträge sind rechtzeitig vor Ausführung anzumelden und dürfen erst nach Beauftragung durch den AG zur Ausführung kommen. Der AN verliert seinen Vergütungsanspruch für zu spät gestellte Nachträge, insbesondere wenn die Nachtragsleistung bei Stellung nicht mehr nachvollziehbar ist. (siehe auch 11.2) 11.4 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein technische Hinweise In den EPs ist zu berücksichtigen: 1. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als geschuldet. Alle Positionen verstehen sich, so nicht anders beschrieben,  als liefern, transportieren, montieren und in Betrieb nehmen. 2. Der AG behält sich vor, Positionen des LVs, die noch nicht in Auftrag gegeben wurden (Preisanfrage- und Alternativpositionen), im Zuge des Baufortschritts zu den angebotenen Einheitspreisen nachträglich an den AN zu vergeben. 3. Alle behördlichen Anmeldungen im Rahmen der Ausführung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, ausschließlich der behördlichen Gebühren. 4. Der AN erhält bei der Projektübergabe eine Ausführungsplanung. Auf deren Basis erstellt er seine Montageplanung. Der AN ergänzt erforderlichenfalls die vorliegende Ausführungsplanung für die Montageplanung. Der AN übergibt die Montageplanung dem AG und stimmt diese mit ihm und den allen Beteiligten ab. Erst nach der Freigabe der eingereichten Unterlagen kannmit der Montage begonnen werden. Die Montage darf ausschließlich anhand vom AG geprüften Plänen erfolgen. 5. Der Anbieter ist verpflichtet, die amtlichen Nachweise für die von ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Amtliche Nachweise können sein: Prüfzeugnis, Prüfbescheid und allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) bzw. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP). Für die Bestandsunterlagen sind entsprechende Auflistungen des eingebauten Brandschutzes, mit Typ, Ort, lfd.-Nr. und den Grundrissen mit Eintragungen vorzulegen. Die Einbauanleitungen der Brandschutzeinrichtungen sind vor Beginn der Montage der Bauleitung zu übergeben. Es dürfen keine Einrichtungen eingebaut werden deren ABP/ABZ nicht auf der Baustelle sind. 6. Alle zur Installation vorgesehenen Teile sind zu bemustern. Die Bemusterung ist vom Bieter bzw. AN zeitlich so frühzeitig anzumelden, dass der AG, Bauherr und deren Vertretungen Zeit haben, den Termin einzuordnen und wahrzunehmen. Der Bauablauf darf nicht gestört werden. Es dürfen nur freigegebene Teile eingebaut werden. Bei gleichartigen Gegenständen, z.B. Schaltschränke, Schaltgeräte, Bezeichnungsschilder, Pumpen, Armaturen usw. sind einheitliche Fabrikate zu verwenden. 7. Von anderen Firmen einzubauende und vom Unternehmer zu liefernde Materialien müssen unaufgefordert und rechtzeitig mit genauen Montagerichtlinien an die ausführende Firma übergeben werden. Der Auftragnehmer hat eine Abstimmung mit den ihn berührenden Gewerken vorzunehmen. 8. Baustelleneinrichtung An- und Abtransport, Auf- und Abbau der Baustelleneinrichtung für die gesamte im Leistungsverzeichnis beschriebene Baumaßnahme, mit allen zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen und Geräten, Montagegerüsten, Leitern, Personalunterkünften gemäß Arbeitsstättenverordnung sowie den notwendigen Baustoff- und Werkzeugdepots. 9. Während aller Arbeiten des ANs auf der Baustelle muss ein deutschsprechender Vertreter des ANs anwesend sein, der bevollmächtigt ist, Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen und der weisungsberechtigt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Er nimmt an den wöchentlichen Bauleiterbesprechungen teil und darf nur mit Zustimmung des AGs ausgetauscht werden. Sofern ein Zusammenarbeiten mit dem Bauleiter oder anderen Arbeitnehmern des ANs nicht zumutbar ist, kann der AG die sofortige Ablösung verlangen. 10. Alle erforderlichen Koordinationen und Abstimmungen mit den Versorgern für die Hausanschlüsse sind durchzuführen, einschl. Vorbereitung der Versorgungsanträge. Für alle Anträge zur Ver- und Entsorgung des Gebäudes sowie deren Durchsetzung ist der AN verantwortlich. Ihm obliegt die Koordination zwischen und mit den privaten und öffentlichen Ver- und Entsorgern aller Gewerke bis hin zur Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen. 11. Der AG ist von anstehenden Prüfungen und Inbetriebnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Vom AN sind Prüfungen so frühzeitig anzumelden, dass der AG Zeit hat, den Termin einzuordnen und wahrzunehmen. Eine bloße Übergabe von Prüfberichten und / oder Protokollen ist, ohne Genehmigung des AGs, als nichtig vereinbart. Alle daraus entstehenden Aufwendungen zur Wiederholung gehen zu Lasten des AN, auch daraus erwachsende Baustellenbehinderungen und Anfahrten. 12. Einweisung in Anlagenbedienung Das Bedienungspersonal ist in die Bedienung der Anlage und der Anlagendokumentation einzuweisen. Die Einweisung muss sich der Auftragnehmer vom Bauherrn bzw. dessen Vertreter schriftlich bestätigen lassen. Geeignetes Einweisungspersonal ist vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. 13. Sofern nicht anders angegeben sind Revisionsunterlagen nach VDI 6026 in 1-facher Ausfertigung in Ordner geordnet mit Inhaltsangabe dem AG zu übergeben. Zusätzlich sind die Unterlagen 1-fach auf CD (Textteil als PDF-Datei, Pläne als PDF- und DWG-Datei) zu übergeben. Die Bestandsunterlagen sind im wesentlichen 6 Wochen vor der Abnahme, als Prüfexemplar mit der Abnahmebeantragung 1-fach einzureichen. INHALTSVERZEICHNIS 1. Ordner-Inhaltsverzeichnis, Raumnummernplan, Anlagenverwaltung 2. Planungsgrundlagen Anlagenbeschreibung, Anlagenschemata, Rohrnetzberechnung 3. Auflistung Revisionspläne, Bestandszeichnungen mit Schnitten, Detailzeichnungen, Strang- bzw. Schaltschemata. Die jeweiligen Brandschottungen sind entsprechend in den Plänen einzuzeichnen, zu nummerieren und auch bildlich zu katalogisieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der vom AN einzureichenden Dokumentation. 4. Fabrikatslisten, Ersatzteilliste mit Typenangabe und Bezugsquelle, Gerätekarten, Herstellerunterlagen mit Kennzeichnung der eingesetzten Komponenten, Kennlinien der eingebauten Komponenten 5. Bedienungs- und Wartungsanweisung (ausführlich am Ende der Auflistung), Wartungsvorschriften, Wartungstermine, Störungsbeschreibung mit Beseitigungshinweise 6. Abnahmebescheinigungen, Einweisungsbescheinigung, Abnahmeprotokoll mit Mängelliste, Bescheinigung über die Einhaltung der DVGW- und DIN Normen, Bescheinigung über die Einhaltung nach VBG, Bauartenzulassungen 7. Mess-, Spül- und Druckprobenprotokolle 8.  Errichterbescheinigung 9.  Für den Betrieb der Anlagen erforderliche Softwarestände 14. Bedienungs- und Wartungsanweisung Der Wartungsumfang ist in einer Inspektionstabelle aufzulisten. Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen, welche ausschließlich in deutscher Sprache erstellt sind, sollen Aussagen entsprechend folgender Gliederung machen: 14.1 Anlagenbeschreibung - Anlagencharakterisierung mit Ortsbestimmung - Garantiewerte - Betriebsdaten - Installationsdaten - anlagenspezifische Merkmale 14.2 Bedienungsanweisung - Funktion und Lage der Bedienungsorgane - Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der   Betriebsweise, Anzeige-, Steuer-, Schalt-,   Schutz- und Regelgeräte - Erläuterung der Sicherheitseinrichtungen - Anweisungen für Betriebsunterbrechungen - wirtschaftlichste Betriebsart 14.3 Wartungsanweisung - Erläuterung der Störmeldung - Fehlersuchtabelle (Diagnosesystem) - Schmier- und Dichtungsarbeiten - Spezialwerkzeuge - Eigenschaften von Betriebsmitteln   (Bei Bedarf auch Sicherheitsdatenblätter) - behördliche Kontrollen und Prüfungen - Art und Zeitfolge der Überwachung   (Inspektionstabelle) 14.4 Ersatzteilaufstellung - Reserveeinrichtungen - Verschleißteile - Ersatzteilliste mit Angaben des Herstellers,   Auslieferungslagers und des Kundendienststützpunktes   mit Anschrift und Telefon-Nr., Typ- bzw. Fabrikation- Nr.,   Größe, Leistung, Bestelldaten usw.
Allgemein technische Hinweise
Normen/Richtlinien Für die Errichtung der PV Anlage sind die zu Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Normen und Richtlinien zu berücksichtigen; diese sind Grundlage des Bauvertrages. Inbesondere Massnahmen zum Brandschutz, Überspannungsschutz, Arbeitsschutz und-sicherheit sind während der Arbeiten und für den Bestand der Anlage einzuhalten und zu dokumentieren. Es wird explizit auf die DIN VDE-AR-N 4105/4110, das EEG §9, DIN EN 50160, DIN VDE 0100-600, IEC 62446-1 (VDE 0126-23-1) verwiesen.
Normen/Richtlinien
Umlagen für Nachunternehmerleistungen: 1,6% für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen 0,5% für die Bauwesenversicherung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1 Photovoltaik
1
Photovoltaik
1. 1 Photovoltaik
1. 1
Photovoltaik