To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
GEWERK: 320.028 Bodenbelagsarbeiten/Parkett
BAUVORHABEN: 18021
Neubau MFH
Im Stadtkern 2
76870 Kandel
BAUHERR: HP Projektentwicklung GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 27.03.2026
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW28 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 6 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW34 2026 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,
Im Stadtkern 2
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über
Oberkante vorhandene Geh-
weghinterkante Eisenbahstraße.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : bis 8,85 m über OK Gelände
Firsthöhe : bis 11,85 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: 520,00 qm
Geschoßhöhe: ca. 2,85 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
Tischlerarbeiten
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Diese Vorbemerkungen sind zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen - ZTV. Sie sind
als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden
wesentlicher Vertragsbe-
standteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung
des Auftragnehmers.
1.3 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze
unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits
vollständig beinhalten.
1.4 Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet
werden. Dies gilt nicht,
sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie
Überstunden vor deren
Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu
bringenden Zuschläge rich-
tet sich nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
1.5 Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die
nachfolgenden Stundenlohn-
sätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und
Preise gelten für die ge-
samte Bauzeit.
1.6 Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der
Beauftragung gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
2. Besondere Hinweise
2.1 Vertragsbestandteil für die Ausführung der Tischlerarbeiten sind
ergänzend zu den DIN -
Bestimmungen auch die Richtlinien des Instituts für Fenstertechnik
e.V. in Rosenheim,
sowie die Angaben der RAL - RG 424 / 1 Holzfenster Gütesicherung der
Gütegemeinschaft
Holzfenster e.V. Frankfurt.
2.2 Bei Verglasungen, die in den Auftragsbereich der Tischlerarbeiten
fallen, sind zusätzlich zu
den entsprechenden DIN - Bestimmungen auch die Vorschriften der
Isolierglashersteller zu
beachten.
2.3 Soweit Detailskizzen und Ansichtspläne dem Leistungsverzeichnis
beiliegen, dienen diese
der Darstellung der Fenster- und Türteilung und der Öffnungsart als
Anhalt für die Ange-
botsbearbeitung.
2.4 Zeichnungen zu wesentlichen Details der Fensterkonstruktion und
der Anschlüsse zum
Baukörper sind durch den Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme dem
Auftraggeber vorzu-
legen.
2.5 Die Fenster- und Türkonstruktionen, einschließlich der
Verbindungselemente, müssen alle
planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen können.
2.6 Bei Fenstern, die das RAL - Gütezeichen nicht besitzen, ist die
Schlagregendichtheit und
Fugenundurchlässigkeit nachzuweisen.
2.7 Die Befestigung der Fenster und Türen im Außenbereich muß durch
Schrauben erfolgen.
Der Auftragnehmer hat sich darüber zu informieren, welche
Befestigungsmöglichkeiten ein-
zukalkulieren sind.
2.8 Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z.B. Profile,
Bleche, Bänder) sind entspre-
chend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander
abzustimmen.
2.9 Die Anschlüsse an den Baukörper müssen den bauphysikalischen
Anforderungen an Wär-
meschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegungen
entsprechen.
2.10 Für die äußere Abdichtung mit spritzbarem Material sind
elastische Werkstoffe zu verwen-
den, die alterungs- und witterungsbeständig sein müssen. Bei der
Festlegung der Fugen-
breite und der Auswahl der Dichtungsmittel ist diese Dauerbelastung
zu berücksichtigen.
Die Abdichtung zum Baukörper ist Bestandteil dieses
Leistungsbereiches, sie wird nicht
extra erwähnt und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
2.11 Alle Beschlagteile sind nach den Vorschriften der Herstellerfirma
einzubauen.
2.12 Leichtmetalleloxierte oder polierte Beschläge sind während der
Bauzeit gegen Beschädi-
gung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen
zu schützen.
2.13 Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen,
Schlösser, Getriebe,
Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu
reinigen und zu ölen.
2.14 Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, daß sie die Funktion der
Fenster / Türen auf
Dauer sicherstellen. Sie müssen einen ausreichenden Schutz gegen
Fehlbedienung auf-
weisen.
2.15 Falze zur Aufnahme von Verglasungen müssen den DIN - Normen, bei
Verwendung von
Mehrscheiben - Isolierglas auch den Einbaurichtlinien der
Isolierglashersteller entsprechen.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 320.028 Bodenbelagsarbeiten/Parkett
1 Los 1 Bodenbelagsarbeiten
1
Los 1 Bodenbelagsarbeiten
1. 1 Titel 1 Bodenbeläge
1. 1
Titel 1 Bodenbeläge
1. 2 Titel 2 Spachtelarbeiten
1. 2
Titel 2 Spachtelarbeiten
1. 3 Titel 3 Taglohnarbeiten
1. 3
Titel 3 Taglohnarbeiten