Parkettarbeiten
Kandel, Im Stadtkern 2, Neubau MFH+TG
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GEWERK:            320.028 Bodenbelagsarbeiten/Parkett BAUVORHABEN:         18021             Neubau MFH              Im Stadtkern 2             76870 Kandel BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      27.03.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß 6.1   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.2   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.3   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer :     Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW28 2026 festgelegt.     Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 6 KW angesetzt.     Das Ende der Arbeiten ist auf  ca. KW34 2026 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,     Im Stadtkern 2     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über Oberkante vorhandene Geh-     weghinterkante Eisenbahstraße.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    8,85 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    11,85 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   520,00 qm      Geschoßhöhe:   ca. 2,85 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlagen Zusätzliche Technische Vorbemerkungen Tischlerarbeiten 1.   Allgemeine Hinweise 1.1   Diese Vorbemerkungen sind zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - ZTV. Sie sind    als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbe-    standteil. 1.2   Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung    des Auftragnehmers. 1.3   Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der    preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits    vollständig beinhalten. 1.4   Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht,    sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren    Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge rich-    tet sich nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. 1.5   Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohn-    sätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die ge-    samte Bauzeit. 1.6   Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige gesetzliche    Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. 2.   Besondere Hinweise 2.1   Vertragsbestandteil für die Ausführung der Tischlerarbeiten sind ergänzend zu den DIN -    Bestimmungen auch die Richtlinien des Instituts für Fenstertechnik e.V. in Rosenheim,    sowie die Angaben der RAL - RG 424 / 1 Holzfenster Gütesicherung der Gütegemeinschaft    Holzfenster e.V. Frankfurt. 2.2   Bei Verglasungen, die in den Auftragsbereich der Tischlerarbeiten fallen, sind zusätzlich zu    den entsprechenden DIN - Bestimmungen auch die Vorschriften der Isolierglashersteller zu    beachten. 2.3   Soweit Detailskizzen und Ansichtspläne dem Leistungsverzeichnis beiliegen, dienen diese    der Darstellung der Fenster- und Türteilung und der Öffnungsart als Anhalt für die Ange-    botsbearbeitung. 2.4   Zeichnungen zu wesentlichen Details der Fensterkonstruktion und der Anschlüsse zum    Baukörper sind durch den Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme dem Auftraggeber vorzu-    legen. 2.5   Die Fenster- und Türkonstruktionen, einschließlich der Verbindungselemente, müssen alle    planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen können. 2.6   Bei Fenstern, die das RAL - Gütezeichen nicht besitzen, ist die Schlagregendichtheit und    Fugenundurchlässigkeit nachzuweisen. 2.7   Die Befestigung der Fenster und Türen im Außenbereich muß durch Schrauben erfolgen.    Der Auftragnehmer hat sich darüber zu informieren, welche Befestigungsmöglichkeiten ein-    zukalkulieren sind. 2.8   Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z.B. Profile, Bleche, Bänder) sind entspre-    chend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. 2.9   Die Anschlüsse an den Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen an Wär-    meschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegungen entsprechen. 2.10   Für die äußere Abdichtung mit spritzbarem Material sind elastische Werkstoffe zu verwen-    den, die alterungs- und witterungsbeständig sein müssen. Bei der Festlegung der Fugen-    breite und der Auswahl der Dichtungsmittel ist diese Dauerbelastung zu berücksichtigen.    Die Abdichtung zum Baukörper ist Bestandteil dieses Leistungsbereiches, sie wird nicht    extra erwähnt und ist in die Einheitspreise einzurechnen. 2.11   Alle Beschlagteile sind nach den Vorschriften der Herstellerfirma einzubauen. 2.12   Leichtmetalleloxierte oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädi-    gung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. 2.13   Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe,    Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und zu ölen. 2.14   Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, daß sie die Funktion der Fenster / Türen auf    Dauer sicherstellen. Sie müssen einen ausreichenden Schutz gegen Fehlbedienung auf-    weisen. 2.15   Falze zur Aufnahme von Verglasungen müssen den DIN - Normen, bei Verwendung von    Mehrscheiben - Isolierglas auch den Einbaurichtlinien der Isolierglashersteller entsprechen. ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            320.028 Bodenbelagsarbeiten/Parkett
1 Los 1 Bodenbelagsarbeiten
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Los 1 Bodenbelagsarbeiten
1. 1 Titel 1 Bodenbeläge
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Titel 1 Bodenbeläge
1. 2 Titel 2 Spachtelarbeiten
1. 2
Titel 2 Spachtelarbeiten
1. 3 Titel 3 Taglohnarbeiten
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Titel 3 Taglohnarbeiten