Estrichbauarbeiten
Kandel, Im Stadtkern 2, Neubau MFH+TG
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GEWERK:            320.025 Estricharbeiten BAUVORHABEN:         18021             Neubau MFH              Im Stadtkern 2             76870 Kandel BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      24.07.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß 6.1   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.2   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.3   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer :     Wohnen:     Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW 45 2026 festgelegt.     Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 3 KW angesetzt.     Das Ende der Arbeiten ist auf  ca. KW 48 2026 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,     Im Stadtkern 2     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über Oberkante vorhandene Geh-     weghinterkante Eisenbahstraße.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    8,85 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    11,85 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   520,00 qm      Geschoßhöhe:   ca. 2,85 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlagen Zusätzliche Technische Vorschriften Estricharbeiten 1.   Allgemein 1.1   Für die Stoffe und Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß und Abrechnung gelten    die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen:    VOB   DIN 18 353      Estricharbeiten       DIN   4 108      Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen       DIN   4 109      Schallschutz       DIN 18 164      Materialien für Trittschall- und Wärmedämmung       DIN 18 165      Mineralfaserbaustoffe    sowie weiterhin die DIN 55 210, DIN 1164, DIN 1179, DIN 18 560. 1.2   Zu erfüllen sind die Bedingungen der Gütegemeinschaft Hartschaum e.V. 1.3   Sämtliche Pos. umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Materialien ein-    schließlich Abladen und sachgemäßem Lagern auf der Baustelle sowie aller Vor-, Neben-    und Nacharbeiten, sofern in den einzelnen Pos. nichts anderes beschrieben ist. 1.4   Die geforderte Leistung ist nach den Regeln des Handwerks und der Technik einwandfrei,    exakt, sauber und haltbar auszuführen. 2.   Stoffe und Bauteile 2.1   Die technischen Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen sind genau einzuhalten. 2.2   Bedenken gegen das bauseitig vorgeschriebene Material sind mit Angebotsabgabe schrift-    lich geltend zu machen. 2.3   Auf Verlangen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Güteeigenschaften der verwendeten    Zuschlagstoffe, Bindemittel, Dämmatten etc. sowie die Estrichdruckfestigkeit auf seine Kos-    ten nachzuweisen. Der Nachweis der Mörteleigenschaften ist gem.DIN 1164 bzw. DIN 4208    zu führen.    Die Probeprismen 4 x 4 x 16 cm sind im Beisein der Bauleitung herzustellen und dem Auf-    traggeber zur Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle vorzulegen. 2.4   Für die Herstellung der Estriche dürfen keine sulfat- oder chloridhaltigen Zusätze verwendet    werden. 3.   Ausführung 3.1   Sämtliche Bauteile, Türzargen, Rohre usw. sind mit über den Estrich reichenden Mineralfa-    serdämmstreifen des Randstreifens abzudecken. Rohre und Bodentrennschienen müssen    mit einem mind. 3 mm dicken selbstklebenden Moltoprenstreifen als Randisolierung verse-    hen werden.    Sind Verputz oder Wandplatten nicht bis zur Rohdecke geführt und liegt die Versatzstelle    noch im Estrichbereich, so müssen Schaumstoffstreifen als Widerlager für die abgewickel-    ten Randstreifen zur Verhinderung von Schallbrücken zusätzlich ausgeführt werden. 3.2   Die Dämmstoffe werden mit einer nackten Bitumenpappe 250 g/m² abgedeckt, soweit in    den Pos. nicht anders beschrieben.    An den Anschlüssen ist die Abdeckung bis zur OK Randisolierung hochzuziehen. An den    Stößen ist eine Mindestüberlappung von 10 cm einzuhalten.    Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.3   Die Dämmplatten sind im Verband und dicht gestoßen zu verlegen. Bei mehreren Lagen ist    auf allseitige Fugenüberdeckung zu achten. Im Bereich der Heizrohre ist der Estrich mit ei-    nem Maschendrahtgewebe gegen Rissebildung zu bewehren.    Auf dem Rohboden liegende Leitungen sind mit einem Dämmplattenstreifen 10/7,5 zu iso-    lieren und mit einem 6 mm starken,300 mm breiten Bitumenkorkfilz oder 3 mm und 250 mm    breiter Rippenpappe abzudecken.    Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.4   Unter Anschlagschienen ist die Dämmschicht hindurchzuführen. Das Auslegen der Dämm-    platten in den Vorräumen bzw. Dielen ist erst am Ende durchzuführen, um Beschädigungen    der Dämmstoffe beim Estricheinbringen zu vermeiden. Die Dämmschicht darf nur über Boh-    len befahren und begangen werden. 3.5   Im Zementestrich sind, soweit erforderlich, Fugen anzuordnen, besonders bei einspringen-    den Ecken sowie bei sehr großen Flächen. 3.6   Die Estriche sind gegen zu rasches und ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen. 3.7   Nach Einbau des Estriches ist mit deutlichen, sichtbaren Hinweisen und Absperrungen auf    den Zeitraum der Nicht - Begehbarkeit der Estrichflächen hinzuweisen. 3.8   Abflußleitungen, Abläufe, Rohre jeder Art dürfen keine direkte Berührung mit dem Estrich    haben.    Über Rohrleitungen ist der Estrich mit einem in die Einheitspreise einzukalkulierenden    Maschendrahtgewebe gegen Rissebildung zu bewehren. Das Gleiche gilt bei Stärkewech-    sel in Estrich und Dämmung. 3.9   Die Oberfläche des Estrichs muß ohne besondere Ausgleichsspachtelarbeiten mit dem    Oberboden belegbar sein. Sollten Spachtelarbeiten erforderlich werden, gehen diese zu    Lasten des Auftragnehmers (Estrichleger). 3.10   Die Oberfläche des Estrichs muß entgegen der DIN 18 202, Blatt 3, absolut eben und ohne    weitere Spachtelarbeiten mit dem Oberbelag zu belegen sein. 4.   Nebenleistungen 4.1   Fugen, gleich welcher Art, sind mit 2 - Komponentenmaterial wasserdicht und kraftschlüssig    zu verschließen.    Diese Leistung gilt als Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. 4.2   Wo erforderlich, ist der Estrich bzw. Verbundestrich zu den Gullys und Einläufen im Gefälle    zu verlegen. 4.3   Im Gegensatz zu DIN 18 352 wird das Anlegen von Kanten und Aussparungen in sämtli-    chen Fällen, das Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen (Bauwagen usw.), das Reini-    gen von Verlegeflächen von Verschmutzungen, die mit einem Grobbesen und Stoßspachtel    zu beseitigen sind, als Nebenleistung festgelegt und nicht besonders vergütet. 4.4   Mehrstärken bis zu 10 mm werden nicht gesondert vergütet. 4.5   Der Auftragnehmer hat auf  Verlangen des Auftraggebers mindestens 3 kostenlose Tritt-    schallmessungen in verschiedenen Bereichen durchzuführen. Mit der Durchführung der    Messung ist ein neutrales Institut zu beauftragen. Das Ergebnis ist dem Auftraggeber bzw.    der bauleitung vorzulegen. 4.6   Deckenaussparungen bzw. Rohrdurchführungen in Naßräumen bzw. Küchen sind mit 2 -    Komponentenmaterial oder ähnlichem wasserdicht und kraftschlüssig zu verschließen. Die-    se Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht besonders vergütet. 4.7   Einschl. aller erforderlichen Trennstreifen zu angrenzenden Bauteilen. 5.   Sonstiges 5.1   Die Verlegung des Oberbelages oder die Benutzung des Estrichs kann nicht als stillschwei-    gende Abnahme gewertet werden. Eine formelle Schlußnahme ist nicht erforderlich. 5.2   Der Baukran kann, falls vorhanden, nach Vereinbarung und gegen Vergütung gestellt wer-    den. 5.3   In jedem Geschoß der jeweiligen Bauteile wird von der Bauleitung gemeinsam mit dem Auf-    tragnehmer vor Arbeitsbeginn im Bereich des Treppenhauses / der Aufzugsschächte ein    Meterriß festgelegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen in die einzelnen Bereiche zu    übertragen. 5.4   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich und und unaufgefordert seine Arbeitsabschnitte    besenrein zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung berechtigt, auf Kosten des Auf-    tragnehmers andere Firmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen. Die Benutzung der    Bauschuttcontainer wird gegen Nachweis monatlich berechnet. 5.5   Auch unternehmereigene Materialien, wie Dämmplatten usw., die durch Fremdpersonal an-    derer Unternehmen herumgestreut werden, sind unaufgefordert vom Auftragnehmer zu be-    seitigen. 5.6   Die Benutzung von Räumen oder Flächen innerhalb des Gebäudes bzw. Geländes als    Lager oder Aufenthaltsraum ist aus Termin- und Platzgründen ohne Rücksprache und Ab-    rede mit der Bauleitung nicht gestattet. ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            320.025 Estricharbeiten
1 Los 1 Estricharbeiten Wohnen
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Los 1 Estricharbeiten Wohnen
1. 1 Titel 1 Dämmschichten, Trennschichten
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Titel 1 Dämmschichten, Trennschichten
1. 2 Titel 2 Estriche
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Titel 2 Estriche
1. 3 Titel 3 Taglohnarbeiten
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Titel 3 Taglohnarbeiten