Geothermische Bohrpfähle / Gussrammpfähle
Kalk. Erbach; SPT
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LV BAUGRUBE MIT VERBAU UND ERDARBEITEN GRÜNDUNGSPFÄHLE GEOTHERMIE für das Projekt Rathaus Erbach Neubau Erlenbachstraße 50 89155 Erbach Bauherr: Stadt Erbach
LV
1 INFORMATIONEN ZUM BAUVORHABEN 1.1.              Zufahrt:                                             Das Baufeld für den Neubau des Rathauses Erbach liegt mitten im Ortskern der Stadt Erbach.                                                                             Erreichbar ab Ulm über die B311 (Erbacher Straße). Gebäudedaten:                    Bruttogeschossfläche ca. 4 575 m2                    Bruttorauminhalt ca.         16 929  cbm                    Nettogrundfläche ca.         3 978 m2                    Anzahl der Vollgeschosse 5                    Dachform                        Sattledach, Metalldach Titanzink                    Konstruktion, UG und EG in Massivbauweise Beton,                    ab 1.Obergeschoss          Holzbau mit Kernen in Beton                    Dachtragwerk                   in Holz 1.2.              Installationen:                Lüftungsanlage                                                                             PV-Anlage                                                                             duktile Gusspfähle (thermisch aktiviert)
1 INFORMATIONEN ZUM BAUVORHABEN
2 ÜBERSICHTSPLÄNE 2.1.              Überregionale Einordnung 2.2.              Ortskern mit Markierung Baufeld
2 ÜBERSICHTSPLÄNE
3 PROJEKTBESCHREIBUNG 3.1.              Grundlage Der bestehende Bestandsbau des Rathauses Erbach erfüllt die gewachsenen Anforderungen an eine moderne Verwaltung nicht mehr. Die vorhandenen Flächen sind zu klein, um die verschiedenen Sachgebiete zentral zu bündeln, und bauliche Mängel machen einen Neubau notwendig. Aus diesen Gründen hat die Stadt Erbach Ende 2022 einen EU-weiten Planungswettbewerb gemäß VgV mit integrierter Mehrfachbeauftragung ausgeschrieben. Ende März 2023 wurden Drei Architekten als Sieger des Wettbewerbs gekürt. Der prämierte Wettbewerbsentwurf sah ein Gebäude mit charakteristisch abgeschrägten Giebelseiten vor. Im Zuge der planerischen Weiterentwicklung konnte jedoch durch eine leichte Drehung des Neubaus auf diese Abschrägungen verzichtet werden. Diese Anpassung fühÜberregionale Einordnungrt zu einem klar strukturierten Grundriss und ermöglicht eine wirtschaftlichere sowie technisch vereinfachte Umsetzung des Bauvorhabens. Das bestehende Rathaus wurde im Laufe der Jahre erweitert und besteht derzeit aus drei Gebäudeteilen. Der Altbau an der Ecke Egginger Straße und Erlenbachstraße hat einen stadtbildprägenden Charakter und wird erhalten. Der Verbindungsbau sowie der Anbau werden hingegen rückgebaut. Mit dem Ersatzneubau erhält die Stadt Erbach einen modernen, energieeffizienten Verwaltungsbau, der den Anforderungen einer zeitgemäßen Verwaltung gerecht wird und gleichzeitig die Identität der Stadt bewahrt. 3.2.              Städtebauliche Integration Der Rathausneubau wird als klar lesbarer, viergeschossiger, länglicher Stadtbaustein konzipiert, der sich selbstbewusst und angemessen im Straßenraum präsentiert. Durch die Ausrichtung des Neubaus auf die gegenüberliegenden Häuser gewinnt der Marktplatz an Fläche und öffnet sich zur Erlenbachstraße hin. Der Haupteingang des Rathauses ist zentral am Marktplatz angeordnet. Die Dachform des Neubaus wird als ortstypisches Satteldach ausgeführt, das flächig mit Photovoltaikmodulen belegt wird, um die Energieeffizienz zu maximieren. Das alte Rathaus, welches künftig als Mediathek genutzt wird, bildet zusammen mit dem Neubau ein Ensemble. In der entstehenden Fuge zwischen beiden Gebäuden führt ein Weg zum neu gestalteten Grün- Raum, dem Rathausgarten. Dieser ist öffentlich zugänglich und dient sowohl als Freibereich für das neue Rathaus als auch für die Mediathek. 3.3.              Innere Erschließung und Nutzungsverteilung Der Hauptzugang zum neuen Rathaus ist direkt am Marktplatz verortet. Durch die zurückgezogene Ausführung entsteht ein wettergeschützter Eingangsbereich. Die Gebäudeorganisation folgt dem von der Bauherrschaft vorgegebenen 3-Zonen-Prinzip. Zone 1: Im Erdgeschoss befinden sich der Empfangsbereich sowie publikumsintensive Einrichtungen wie Bürgerbüro, Standesamt und Integrationsamt. Diese Bereiche sind für die Öffentlichkeit während den regulären Öffnungszeiten frei zugänglich. Zudem ist im Erdgeschosses ist eine barrierefreie öffentliche WC-Anlage untergebracht, die tagsüber vom Außenbereich im Norden zugänglich ist. Ein weiteres, barrierefreies WC ist im Foyer geplant. Dieses steht allen Besuchern des Rathauses zur Verfügung. Zone 2: Ebenfalls im Erdgeschoss angeordnet, umfasst diese Zone halböffentliche Beratungsräume sowie größere Besprechungsräume. Der Zugang zu Zone 2 ist externen Besuchern ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung und Anmeldung am Empfang gestattet. Über das zentrale Foyer gelangen die Besucher direkt zu diesen Räumen. Eine Querung weiterer Räume/ Bereiche ist nicht notwendig. Zone 3: Die Büroflächen und Ämter befinden sich im ersten und zweiten Obergeschoss. Der Zugang zu diesen Bereichen ist nur autorisierten Personen gestattet. Alle Arbeitsplätze sind entlang der Fassade angeordnet, während in der Mittelzone dienende Räume wie Mitarbeiter-WCs, Teeküchen, Garderoben, Lagerräume sowie Bereiche für informellen Austausch vorgesehen sind. Das dritte Obergeschoss umfasst den großen Sitzungssaal, das Trauzimmer sowie einen Sozialraum mit offener Küche für die Mitarbeiter und eine separate Küche für Cateringzwecke. Der Sitzungssaal und das Trauzimmer grenzen direkt an das Foyer an und können über große Flügeltüren geöffnet werden, wodurch der Raum bei Bedarf zum Foyer hin erweitert werden kann. Der Sitzungssaal öffnet sich in den Dachraum mit einem sichtbarem Diagonaltragwerk. Im Dachgeschoss sind Technikräume für Batteriespeicher, Lüftungsanlagen und Serverräume untergebracht. Das erste Untergeschoss beherbergt die Tiefgarage des Gebäudes, die über eine Fahrrampe an der Egginger Straße erschlossen wird. In der Tiefgarage stehen 34 Stellplätze zur Verfügung, davon sind gemäß Stellplatzverordnung 17 für die Stadtverwaltung vorgesehen. Drei Stellplätze sind barrierefrei. Für sechs Stellplätze ist die nötige Infrastruktur für Lademöglichkeiten eingeplant. Die Tiefgarage ist ganztägig öffentlich zugänglich, wobei die Zugänglichkeit über das Treppenhaus Ost am Marktplatz gewährleistet wird. Ein barrierefreier Aufzug ist vorgesehen. Ab dem Erdgeschoss ist das Treppenhaus Ost für die interne Nutzung durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung konzipiert und dient ausschließlich der internen Erschließung. Das Treppenhaus West hingegen wird als öffentliches Treppenhaus ausgeführt, das sowohl den Mitarbeitern als auch externen Personen nach Anmeldung zugänglich ist. Beide Treppenhäuser sind als Fluchttreppenhäuser geplant, weshalb eine zusätzliche Entfluchtung über die Fassade nicht vorgesehen ist. 3.4.              Konstruktion Das Gebäude wird in einer klaren Materialwahl realisiert. Die tragenden Wände des Untergeschosses, des Erdgeschosses sowie die Decken des 1. Untergeschosses und des Erdgeschosses werden in Stahlbeton ausgeführt. Auch die Treppenkerne sowie die Kerne in der Mittelzonen des Gebäudes bestehen aus statischen und brandschutztechnischen Gründen aus Stahlbeton. Ab dem ersten Obergeschoss wird der überwiegende Teil des Gebäudes in Holzbauweise realisiert. Ein Stützenraster von 3,96 m mit einer auf Abbrand bemessener Tragstruktur bildet die Grundlage für die geplante Raumstruktur. Die Auflösung des Tragwerks in punktuelle Stützen ermöglicht es, auf evtl. später erforderliche Grundrissänderungen flexibel zu reagieren. Die Holzdecken werden als Brettsperrholzdecken (BSP) ausgeführt. Zur Minimierung der Schallübertragung werden Schüttungen auf den Decken eingebracht. Der Dachstuhl ist als klassischer Holzbau konzipiert. Im Bereich des großen Sitzungssaals wird die Decke als sichtbare, den Raum prägende, Diagonalsparrenkonstruktion ausgeführt. Holzoberflächen sollen nach Möglichkeit sichtbar bleiben. Dies ist auf Grund der hohen Brandschutzanforderungen (Gebäudeklasse 5) nur eingeschränkt umsetzbar. Die Dachflächen sind mit einer Stehfalzfdeckung mit aufgesetzten PV-Modulen geplant. 3.5.              Fassade Die Fassade spiegelt die Konstruktion sowie die Nutzung des Gebäudes wieder und gliedert das Gebäude horizontal in drei Bereiche. Im Erdgeschoss wird eine gemauerte Natursteinfassade aus heimischem Naturstein ausgeführt. Das Rathaus erhält dadurch im Sockelgeschoss eine widerstandsfähige, haptisch ansprechende dem Gebäude  angemessene Fassade. Ab dem ersten Obergeschoss wird die Fassade durch eine Holzverkleidung geprägt. Diese wird  durch vertikale Lisenen gegliedert. Für die Holzverschalung wird heimisches Nadelholz verwendet. Durch eine Vorbehandlung der sichtbaren Holzelemente wird eine ungleichmäßige Vergrauuung der Fassade vermieden. Die Fenster werden als 3-fach verglaste Holz-Alufenster ausgeführt, die mit vorgelagerten Senkrechtmarkisen (Screen-Behang) versehen sind. Diese Kombination sorgt für eine hohe Energieeffizienz und ein angenehmes Raumklima. Die Brüstungen im ersten und zweiten Obergeschoss sind als Elemente geplant und tragen zur optischen Gliederung der Fassadenflächen bei. Im dritten Obergeschoss werden weitere vertikale Lisenen ergänzt, was die Sonderstellung des Geschosses mit Sitzungsaal und Trauzimmer hervorhebt und die Fassade optisch filigraner wirken lässt. 3.6.              Außenanlagen Der bestehende Marktplatz im Osten des Gebäudes wird im Zuge des Neubaus neu gestaltet. Mit den angedachten Maßnahmen durch das Büro Dreigrün Gross + Partner Landschaftsarchitekten mbB verbessert sich die Nutzbarkeit insbesondere für die Marktbetreibung sowie für die angrenzenden Geschäfte mit Freibereich. Der Markplatz gewinnt durch die Gesamtkonzeption zudem an Aufenthaltsqualität. Im Süden entsteht auf Wunsch der Bauherrschaft, eine Aufstellfläche für Mai- und Christbaum. Der Rathausgarten im Westen wird als grüner Außenbereich für das Rathaus und die Mediathek gestaltet. Der Garten ist öffentlich zugänglich und bietet sowohl einen Raum der Entspannung und Begegnung für die Bürger als auch für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Im Norden des Rathauses bleibt die bestehende Zufahrt zum Parkplatz erhalten. Zudem wird in diesem Bereich ein barrierefreier Zugang zur öffentlichen WC-Anlage im Rathaus vorgesehen.
3 PROJEKTBESCHREIBUNG
4 BAUSTELLENEINRICHTUNG 4.1.              Lage:                    Das Baufeld für den Neubau des Rathauses Erbach liegt mitten im Ortskern der Stadt Erbach. Erreichbar über Ulm kommend über die B311.                    Begrenzt wird das Baufeld durch die Erlenbacher- bzw. Egginger Straße sowie der angrenzenden Wohn- / Geschäftsbebauug sowie des Marktplatzes der Stadt Erbach.                    Zudem grenzt das alte Rathausgebäude direkt an das Baufeld an. 4.2.              Andienung Baufeld: Das Baufeld befindet sich in zentral in der Ortsmitte von Erbach. Durch die zentrale Lage im Ortskern ist insbesondere auf Auto-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr zu achten. Ein direkt am Grundstück vorhandener Fußgängerweg wird in Rücksprache mit der Gemeinde Erbach während der Baumaßnahmen gesperrt. Parkplatzflächen sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Zur Angebotserarbeitung ist eine Besichtigung der örtlichen Verhältnisse zu empfehlen. Darüber hinaus liegen den Ausschreibung Pläne bei, die ein umfangreiches Bild der Situation vor Ort ermöglichen. 4.3.              Baustelleneinrichtung, Materiallager, Lagerflächen: Für die Baustelleneinrichtung und Materiallager sind nur sehr begrenzte Flächen auf dem Baugrundstück vorhanden. Das Errichten und Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen sind Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. Für das Abladen, Lagern und den Transport werden vom Auftraggeber weder Arbeitskräfte noch Gerät zur Verfügung gestellt. Die Inanspruchnahme von Hebezeugen oder Personal anderer Auftragnehmer ist zwischen den beiden Auftragnehmern direkt zu vereinbaren und zu vergüten. Wohnmöglichkeiten (Container, Wohnwagen, etc.) sind auf dem Baufeld nicht vorhanden und durch den AG nicht zugelassen. Sofern mehrere Auftragnehmer gleichzeitig mit der Ausführung von Leistungen beschäftigt sind, ist von jedem darauf zu achten, dass die anderen nicht behindert werden. Das Heranführen von Strom und Wasser an die benötigten Entnahmestellen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. 4.4.              Bauzaun: Durch den AG wird zum Beginn der Abbrucharbeiten ein Bauzaun gestellt. Der Bauzaun umfasst das Baugrundstück vollständig, wird bis zum Beginn der Außenanlagenarbeiten vorgehalten und bei Bedarf umgesetzt oder ergänzt. Der Verschluss des Bauzaunes erfolgt eigenverantwortlich durch den jeweligen AN.
4 BAUSTELLENEINRICHTUNG
5 BAUGRUND                    Siehe Baugrundgutachten                    Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 zum Bauvorhaben Neubau Rathaus Erbach,                    Erstellt am 01. August 2024 durch Henken und Partner GmbH,                    Bearbeitet durch Herrn  Dipl.-Ing. Christian Rauser-Härle                    Aktenzeichen:  EBNBRAT G01
5 BAUGRUND
6 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION                    Das o. g. Bauvorhaben fällt unter den Geltungsbereich der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998.                    Auf der Baustelle wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator tätig.                    Für das Bauvorhaben wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (nachfolgend SiGe-Plan) erarbeitet. Die darin enthaltenen Festlegungen zur Arbeitssicherheit, zum Brandschutz, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sind gem. § 5 BaustllV von allen Auftragnehmern zu beachten und gelten somit als verbindliche Bestandteile des Werkvertrages. Daher sind sämtliche technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Unterweisungen, persönliche Schutzausrüstung, etc.) die auf der Basis des geltenden Arbeitsschutzrechts, dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem präventiven Unfallschutz, zusätzlich zu seinen verantwortlichen Leistungen vorgegeben werden, mit dem Einheitspreis abgegolten.                    Müssen infolge von Verstößen gegen geltendes Arbeitsschutzrecht, durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator und/oder die Bauüberwachung, Maßnahmen ergriffen werden, so werden dem Verursacher die daraus entstehenden Folgen angelastet.                    Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Formblätter mit den für seinen Betrieb relevanten Aufgaben zum Arbeitsschutz auszufüllen und fristgerecht zurückzugeben.
6 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION
7 HINWEIS HÖHENMARKE                    Nach Abschluss der Rohbauarbeiten werden vom Vermessungsingenieur                    pro Geschoss 2 Stück Höhenmarken angebracht.                    Jeder Auftragnehmer hat die für seine Leistungen erforderlichen Höhen von diesen Höhenmarken eigenverantwortlich zu übertragen.
7 HINWEIS HÖHENMARKE
8 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT                    -                  ‑Im Gebäude dürfen nur umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Baustoffe eingesetzt werden.                    -                  Ortschäume sind grundsätzlich nicht zugelassen.                    -                  Für Holzteile darf, sofern in den Einzelpositionen nicht anders beschrieben, kein chemischer Holzschutz eingesetzt werden.                    -                  Lacke und Farben müssen mit dem blauen Engel gekennzeichnet sein.                    -                  Radioaktiv belastete sowie asbesthaltige Materialien dürfen nicht verwendet werden.                    -                  Baustoffe, bei deren Verarbeitung oder Herstellung FCKW frei werden, dürfen nicht verwendet werden.                    -                  Formaldehydhaltige Baustoffe dürfen nur nach Nachweis über deren gesundheitliche Konzentration zum Einsatz gebracht werden.
8 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
9 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN DGNB 9.1.              QNG-/ DGNB Zertifizierung                    Für das Bauvorhaben wird eine QNG- und DGNB Zertifizierung durchgeführt.                    Hieraus resultieren Vorgaben an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien, den Einsatz von Recyclingbaustoffen und die Dokumentation der genannten Vorgaben. 9.2.              Hinweis Fachunternehmererklärung und Baustoffdokumentation                    Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Auftragsannahme vertraglich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung gemäß beiliegendem QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313.                    Der Einbau von Bauprodukten darf generell erst nach Freigabe durch die zuständige DGNB-Auditorin erfolgen. Für die Freigabe sind alle Produkte, welche verbaut werden sollen, durch den Auftragnehmer in einer Freigabeliste gelistet aufzuführen und der DGNB-Auditorin zu übermitteln.                    Je Produkt müssen darin der Einbauort, die Einbauart, die geplanten Menge bzw. Fläche und Angaben zum Hersteller und dem Produktnamen nachvollziehbar sein.                    Eine entsprechende Formatvorlage wird zur Verfügung gestellt.                    Von Seiten der Fachunternehmen ist eine Bearbeitungszeit für die Erteilung der Freigabe durch die DGNB-Auditorin von 2 Wochen ab Erhalt der korrekt ausgefüllten Freigabeliste zu berücksichtigen.                    Nach Fertigstellung der Leistungen ist die Einhaltung der Vorgaben gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.                    Dies hat in Form einer Fachunternehmererklärung zu erfolgen, die spätestens bei der Abnahme der Vertragsleistungen zu übergeben ist.                    Rückfragen zu den Anforderungen und Zertifizierung können an GSA Körner GmbH,                    info@gsa-koerner.de , Tel. 07531 / 80 45 505 gestellt werden. 9.3.              Messtechnische Untersuchungen                    Nach Fertigstellung werden die folgenden messtechnische Untersuchungen durchgeführt. 9.4.              Luftdichtheitsmessung                    Es wird nach Fertigstellung ein Luftdichtheitstest / Blowerdoortest nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA bauseitig durchgeführt.                    Die Anforderung an die Luftwechselrate q50 beträgt q50 = 2,5 m³/m²h. 9.5.              Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum                    Zur Sicherstellung der Innenraumlufthygiene werden nach Fertigstellung des Gebäudes die Innenräume auf die vorhandenen Immissionskonzentrationen an flüchtigen organischen Stoffen (VOC) überprüft sowie explizit der Einzelnachweis für Formaldehyd geführt.                    Die Bestimmung der TVOC-Konzentration im Raum erfolgt auf Basis der einschlägigen Normen (DIN EN ISO 16000-5, DIN ISO 16000-6, DIN ISO 16000-3).                    An VOC werden jene Verbindungen, die auch bei der Prüfung von Bauprodukten gemäß dem AgBB-Schema vorgesehen sind, untersucht. Die dabei ermittelten Konzentrationen werden der Bewertung zugrunde gelegt. Zielvorgabe ist ein sehr schadstoffarmes Gebäude mit sehr geringer Belastung der Nutzräume durch flüchtige organische Verbindungen, Formaldehyd und geruchsaktive Stoffe durch die im Bau verwendeten Materialien und Bauprodukte.                    Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte das Ergebnis. Die Messung des Formaldehyd- und des TVOC-Gehalts in der Raumluft in ausgewählten Räumen erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung, jedoch ohne lose Möblierung.                    Zielvorgabe für die Messung der flüchtigen organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd gemäß DGNB-Kriterium SOC1.2                    Zusätzlich zu den TVOC-Konzentrationen (gesamte VOC-Konzentration) werden für die Bewertung auch die VOC-Einzelkonzentrationen gemäß den aktuell gültigen Richtwerten (RW II-Werte) der Ad-hoc AG IRK/AOLG herangezogen.                    Eine TVOC-Konzentration (Summe aller flüchtigen organischen Verbindungen) von mehr als 3.000 µg/m³ oder eine Formaldehyd-Konzentration von mehr als 100 µg/m³ sowie ein Überschreiten der RW II-Werte gemäß Anlage 2 des DGNB-Kriteriums SOC1.2 sind als hygienisch bedenklich einzustufen. Gebäude mit einer solch hohen Belastung sind deshalb von der DGNB-Zertifizierung ausgeschlossen. 9.6.              Produktgruppenübergreifende Anforderung                    Die Anforderung der allgemeinen Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden ist grundsätzlich übergreifend für alle im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen. Dieses liegt dem LV bei. 9.7.              Besonderheit bestimmter Produktgruppen                    Für bestimmte Produktgruppen sind zusätzlich zu nachstehend aufgeführten allgemeinen Dokumenten weitere spezifische Nachweise vorzulegen, wie z.B. eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen oder ähnliche Nachweise zu Umwelt- und Gesundheitsaspekten. Diese können dem QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313 werden.                    Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen und Klebstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen oder die einzuhaltenden VOC-Grenzwerte für die entsprechende werkseitige Beschichtungen gemäß DGNB, Version 18, ENV1.2 einzuhalten. Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.                    Bzgl. Elektroinstallationen, Installationen der Datenverarbeitung und der MSR-Technik sind für Kabel, Leitungen, Kunststoffleerrohre, Kunststoffkabelkanäle und Kunststoffkabelrinnen Herstellererklärungen bzgl. der Einhaltung der nachfolgenden Richtlinien und Verordnungen vorzulegen:                    -                  REACH-Verordnung (1907/2006/EG), insbesondere bzgl. der REACH-Kandidatenliste zu den besonders besorgniserregender Stoffe (SVHCs)                    -                  RoHS-Richtlinie (2015/863/EU)                    -                  POP-Verordnung ((EU) 2019/1021) 9.8.              Allgemeine Produktdokumentation                    Mindestens vorzulegen sind hierfür:                    -                  Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM), Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung,                    -                  Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Gemische                    -                  abZ aus Umwelt- oder Gesundheitsschutzgründen / ETA u.a. (? DIBt / Flyer Technische Nachweise), sofern diese für das Produkt nach Bauproduktenrecht vorgeschrieben sind.                    Je nach Produkt (-gruppe) und Anforderung können weitere Dokumente zum Nachweis bestimmter Eigenschaften notwendig sein, z.B. der Nachweis, den Anforderungen bestimmter Umweltzeichen wie DE-UZ (Blauer Engel) oder Emicode zu entsprechen. Die erforderlichen Nachweise sind dem QNG-Anforderungskatalog/ Anhangdokument 313 und der Kriterienmatrix nach dem DGNB-Kriterium ENV1.2 zu entnehmen. Diese liegen dem LV bei. 9.9.              Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)                    Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:                    Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind.                    Nachweismöglichkeiten:                    -                  Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Gemische, Herstellererklärung für Erzeugnisse                    -                  Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Emicode, Blauer Engel DE-UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.                    -                  EPD 9.10.            Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe und Dokumentation für alle Bauprodukte                    Ausschluss von SVHC und Bioziden (Ausnahmen s.u.), sowie Produktdokumentation für alle Materialien und Hilfsstoffe, die im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung in das Gebäude eingebaut oder eingebracht werden, mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind hierfür vorzulegen:                    -                  Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;                    -                  Sicherheitsdatenblatt (SDB) für „Stoffe“ oder „Gemische“ im Sinne der europäischen Chemikalien-verordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;                    -                  Nachweis, dass keine Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt enthalten sind (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC ausschließen);                    -                  geeignete Nachweisdokumente für den allgemeinen Biozidausschluss (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide ausschließen);                    -                  Für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung (z.B. Topfkonservierung, Holzschutzmittel) ausnahmsweise Biozide enthalten dürfen, Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen;                    -                  allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;                    -                  ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;                    -                  Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;                    -                  weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber.                    Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen.                    Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens 3 Wochen nach Vergabe vorzulegen. 9.11.            Nachhaltige Materialgewinnung Holz                    Für mindestens 70 % der Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe ist je Gewerk die Herkunft aus nachhaltiger Forstwirtschaft, durch Vorlage eines Zertifikates nachzuweisen.                    Folgende Zertifikate werden für eine Nachweisführung anerkannt:                    -                  PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)                    -                  FSC (Forest Stewardship Council)                    Sofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzugeben. (bspw. 70% bei „FSC-Mix“).                    Alle eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien sind nach Gewerken inkl. Angaben über die eingebaute Masse und Volumen mit den zugehörigen Zertifikaten und Lieferscheinen von Seiten des Auftragnehmers zu dokumentieren. Eine entsprechende Vorlage wird zur Verfügung gestellt. 9.12.            Einsatz von Baustoffen mit erheblichem Recyclinganteil 9.12.1.         Recyclingbeton                    Mindestens 30 % des im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Betons wird unter Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 im maximal zulässigen Anteilen nach der jeweils gültigen Richtlinie des deutschen Ausschusses für Stahlbetone e.V. (DAfStb) eingesetzt. Alle eingebauten Betone sind mittels Massenbilanz darzustellen. Hierbei sind die Massen der konventionellen Betone sowie der Betone mit Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen separat durch den Auftragnehmer aufzuführen. Hierfür wird dem Auftragnehmer eine Vorlage zur Verfügung gestellt. Der normgerechte Einsatz von Recyclingbeton ist durch die Baufirmen zu erklären und über einen Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle (Fremdüberwachung) zur Betonzusammensetzung mit Dokumentation des erforderlichen Anteils an rezyklierter Gesteinskörnung, dem Prüfbericht der verwendeten RC-Gesteinskörnung und Lieferscheinen nachzuweisen. Der Prüfbericht darf bei Auslieferung des Recyclingmaterials nicht älter als sechs Monate sein. 9.12.2.         Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate                    Mindestens 30 % der im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate wird mit einem erheblichen Recyclingmaterial eingesetzt. Als Baustoffe mit erheblichen Recyclinganteil gelten -                  ungebundene Erdbaustoffe aus zertifiziertem güteüberachten Recyclingmaterialien, z.B. für den Ein-satz als Sauberkeitsschichten unter Gründungen oder im Bereich des Wegebaus auf dem Grundstück. -                  Pflanzsubstrate aus güteüberwachten Recyclingbaustoffen wie Ziegelsplitt für die Gebäude und Landschaftsbegrünung.                    Alle eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate sind mittels Massenbilanz vom Auftragnehmer für sein Gewerk darzustellen und der Anteil an Recyclingmaterialien durch Prüfzeugnisse durch anerkannte Prüfstellen (nicht älter als 6 Monate), Lieferscheine und Herstellererklärungen nachzuweisen. Eine tabellarische Vorlage für die Aufstellung der Massenbilanz wird zur Verfügung gestellt.
9 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN DGNB
10 ABRRECHNUNG 10.1.            Für die Abrechnung ist zu beachten:                    Durch das Steueränderungsgesetz, das am 28.11.2003 vom Bundesrat verabschiedet wurde, sind u. a. die inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen, ab dem 01.01.2004 ausgedehnt worden. Nach dem neu gestalteten §14 (4) UStg muss ab dem 01.01.2004 eine Rechnung folgende Angaben enthalten:                    1.                den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers                    2.                die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers                    3                 Ausstelldatum                    4.                eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird                                       Beginnend mit:FB 41 0000_Neubau Rathaus Erbach ...                    5.                die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände, oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Dienstleistung)                    6.                den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Dienstleistung) oder der Vereinnahmung des Entgelts (Auszahlungen, Teilzahlungen)                    7.                das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für Lieferungen und/oder sonstige Leistungen, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Nachlass, Rabatt usw.), sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist                    8.                der anzuwendende Steuersatz, sowie den Umsatzsteuerbetrag, oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für eine Lieferung oder sonstige Leistung, eine Steuerbefreiung gilt.                    Sofern die vorgenannten Angaben nicht vollständig in einer Rechnung enthalten sind, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Daher können unvollständige Rechnungen nicht akzeptiert werden. 10.2.            Rechnungsstellung digital an:                                       Bauherr, über Drei Architekten Partnerschaft mbB                    Abschlagszahlungen:                                       Prüfung / Freigabe erfolgt nur mit prüfbarer Aufstellung nach LV und beigefügtem Aufmaß                    Schlussrechnung:                                       1x in Papierform                                       1x digital                    Rechnungsaufstellung:                                       Leistungen nach Position lt. Vergabe-LV                                       Leistungen nach Position lt. Nachtragsangebot                                       Außervertragliche Leistungen                    Auftraggeber:                                       Stadt Erbach                    Bauvorhaben:                                       Rathaus Erbach
10 ABRRECHNUNG
11 ANLAGEN                    Dem LV sind gem. beiligendem Anlagenverzeichnis Planunterlagen und Gutachten als Vorabzug beigefügt.                    Die beigefügten Pläne, Planausschnitte, Details und anderen Darstellungen stellen den derzeitigen Planungsstand dar und sind folglich keine freigegebenen Ausführungspläne.
11 ANLAGEN
12 PLANSERVER                    Der AN verpflichtet sich, mit dem Dokumentenmanagementsystem poolarserver zu arbeiten und hier vertragsrelevanten Schriftverkehr, Pläne sowie sonstige Unterlagen wie Rapporte, Bautagesberichte, Rechnungen und Nachtragsangebote einzustellen und zu verteilen. Der AN hat neben dieser Bringschuld außerdem eine Holschuld, d. h. die für ihn aktuellen und relevanten Informationen muss er evtl. täglich vom Planserver abholen, nachdem er über den Upload neuer Planunterlagen informiert wurde. Die Vergabe von Zugangsdaten für den poolarserver erfolgt über den Bauherrn unmittelbar nach Auftragserteilung. Weiterführende Informationen zur Arbeit mit dem poolarserver werden für die Firmen bereitgestellt.
12 PLANSERVER
13 DOKUMENTATION                    Die folgende Dokumentationsbeschreibung ist ein gewerkeübergreifendes Muster.                    Einzureichen  sind auf jedem Fall die gewerkespezifischen Dokumentationsunterlagen.                    Art und Umfang werden vom AG bzw. der Objektüberwachung des AG festgelegt.                    Gewerkespezifisch können auch über die unten gemachte Aufstellung hinausgehende Unterlagen eingefordert werden.                    Bestandsunterlagen:                    Folgende Dokumentationsunterlagen sind mind. 4 Wochen vor der Schlussabnahme den Architekten zur Prüfung und dem AG zur Abnahme zu übergeben:                    -                  Revisionspläne (für die techn. Dokumentation) farbig angelegt                    -                  Auf Datenträger in einem vom AG geforderten Format                                       geeignet auch zur Übernahme in ein CAD- Programm.                    -                  Revisionsunterlagen:                    Die obengenannten und sonstige Unterlagen sind gesammelt                    -                  elektronisch auf Datenträger                    -                  in elektronischer Form auf dem Datenserver des AG (Poolarserver) einzustellen.                    Die Dokumentation ist in nachstehende Abschnitte zu gliedern. Die einzelnen Abschnitte sind durch beschriftete Einlegeblätter zu trennen:                    Abschnitt 1:  Material und Anlagenbeschreibung                                       Anlagenbeschreibung, verwendete Stoffe, Zulassungen, Zertifikate etc.,  z.B. gem. Leistungsverzeichnis mit technischen Daten.                    Abschnitt 2:  Funktionsbeschreibung                                       Beschreibung der Anlage mit sämtlichen Funktionen.                    Abschnitt 3:  Betriebsanleitung                                                          Beschreibung der Inbetriebnahme und der Außerbetriebsetzung der Anlage.                                                          Bedienungsbeschreibung der kompletten Anlage.                                                          Zur einfacheren Handhabung sollte bei umfangreicheren Anlagen eine Checkliste erstellt werden.                    Abschnitt 4:  Wartungsvorschriften                                       Dieser Abschnitt beinhaltet die erforderlichen Informationen und Wartungsvorschriften/-intervalle. Gegebenenfalls sind Arbeitskarten aus  dem Wartungsvertrag beizulegen.                    Abschnitt 5:  Gerätebeschreibungen                                       Für alle eingebauten Geräte sind die technischen Gerätekennblätter und Gerätebeschreibungen einzufügen.                                                          Sofern Prospektmaterial verwendet/beigelegt wird, müssen die tatsächlich eingebauten Geräte/Bauteile eindeutig gekennzeichnet werden.                                                          Pumpen und Ventilatoren sind mit Kennlinien zu kennzeichnen. Herstellererklärungen, Zertifikate, Werksbescheinigungen.                    Abschnitt 6:  Pflegeanleitungen                                                          Dieser Abschnitt beinhaltet die erforderlichen Informationen und Pflegevorschriften/ -intervalle. Gegebenenfalls sind Pflegeprodukte und deren Verwendung zu nennen.                    Abschnitt 7:  Ersatzteillisten                    Abschnitt 8:  Messprotokolle, Betriebswerte, Einstellungen                                       Alle Einstellungen an den Schalt-, Steuer- und Regelgeräten sowie anlagenspezifische Einstellungen sind in einem Datenblatt als Einstellwerte festzuhalten. Alle Betriebs-  Istwerte wie z.B. Luftmengen, Fördermengen,  Betriebsdrücke usw. sind in einem Messprotokoll festzuhalten. Eine Probelaufdokumentation ist beizufügen.                    Abschnitt 9:  Abnahme- und Prüfbescheinigungen                                       Abnahmeprotokolle und wenn zutreffend, TÜV-Abnahme, Baumuster- Bescheinigungen, Zulassungsbescheinigungen, Prüftestate, GS-Prüfungen u.ä.                    Abschnitt 10: Bestandspläne / Revisionspläne
13 DOKUMENTATION
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN A1.              Art und Umfang der Leistungen                    Die Leistung umfasst die Erstellung der Baugrube und Gebäudegründung,                    bestehend aus den folgende Titeln:                    1.                Baustelleneinrichtung                    2.                Baugrubensicherung                    3.                Erdarbeiten                    4.                Duktile Gussrammpfähle .                  5.                Energiepfähle als Erdwärmetauscher                    6.                Nachweisarbeiten / Sonstiges A2.              Leistungsverzeichnis A2.1             Die dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Pläne und Berechnungen gelten als zeichnerische bzw. rechnerische Beschreibung der auszuführenden Leistung. A2.2             Sofern in den einzelnen Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" bzw. "Montage" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge einschließlich aller dafür erforderlichen Leistungen als beschrieben und sind im Angebotspreis einzurechnen. A2.3             Mit den Einheitspreisen abgegolten sind alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die zur Erfüllung des Auftragszweckes erforderlich sind, sowie das Beistellen aller erforderlichen Werkzeuge. A2.4             Arbeiten Dritter zur Fertigstellung der Leistungen sind nicht vorgesehen, sofern dies in den Positionen nicht ausdrücklich beschrieben ist. A2.5             Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die endgültige Festlegung der Abmessungen der einzelnen Bauteile, der Baustoffe mit der Montageplanung erfolgt. A2.6             Hinweise zum Bauablauf sind lediglich Hinweise zur Baudurchführung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statischer und konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen. A3.              Normen, Vorschriften und Richtlinien                    Grundlage für die Ausführung aller geschuldeten Leistungen sind die Allgemein Anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Richtlinien und Runderlässe und die Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB/C auf dem jeweils neusten Stand. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist einzuhalten, die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes und eventuelle Ergänzungen durch die örtliche Genehmigungsbehörde sind zu beachten.. A4.              Gütenachweise, Werkstoffe und Fabrikate A4.1             Es sind grundsätzlich nur DIN-gerechte Werkstoffe und Bauelemente und Konstruktionen mit Systemprüfzeugnissen eines anerkannten Prüfinstituts, das einer ständigen Güteüberwachung von neutraler Stelle unterliegt, zugelassen. Alle angebotene Systeme bedürfen einer baurechtlichen Zulassung. Der Auftragnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass seine Leistungen den vorgeschriebenen Anforderungen und technischen Regeln entsprechen. Die Kosten für diese Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. A4.2             Bauteile und Bauweisen, die einer bauaufsichtlichen Zulassung, eines Prüfzeugnisses, einer Überwachung o.ä. bedürfen, sind entsprechend auszuführen. Sollten für einzelne Bauteile Zustimmungen im Einzelfall erforderlich sein, sind diese vom AN zu erwirken und im Angebotspreis zu berücksichtigen. A4.3             Der Auftraggeber behält sich vor, Stoffe und Bauteile zu überprüfen und zum Einbau freizugeben. Alle im LV vorgeschriebenen und anzubietenden Materialien sowie der bauseits zu liefernden Teile sind unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien und der Bedingungen des Herstellers einzubauen. A4.4             Die vorgeschlagenen Richtfabrikate sind Empfehlungen, die Prüfung ihrer Eignung für die                    vorgesehenen Zwecke obliegt dem AN. Die Bietertextergänzungen wie                    Angebotenes Fabrikat/Typ                    oder                    Richtqualität: - XYZ - oder gleichwertig                    Angebotenes Fabrikat                    sind vom Bieter auszufüllen, auch wenn das Fabrikat der Richtqualität angeboten wird. Bei Abweichung von den, als Richtqualität vorgegebenen Fabrikaten ist die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer mit der Angebotsabgabe durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen. A5.              Erkundigungs- und Hinweispflicht                    Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sich rechtzeitig und eigenverantwortlich von der Beschaffenheit des Untergrunds zu überzeugen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber (AG) so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt. A6.              Anlieferung, Transport, Lagerflächen, Baustelleneinrichtung                    Die gesamte Baustelleneinrichtung des AN, welche zum Erbringen der ausgeschriebenen Leistungen notwendig werden, sind - soweit nicht nachstehend gesondert positioniert - vom AN selbst in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung zu erbringen. A7.              Baustellenzufahrt, Anlieferung, Transport, Lagerflächen A7.1             Die Andienung der Baustelle erfolgt entsprechend beiliegender Baustelleneinrichtungsskizze. Die Organisation der Baustellenlogistik, Materialtransport und Transporte größerer Bauteile muss frühzeitig mit der Bauherrschaft und der örtlichen Bauüberwachung abgestimmt werden. A7.2             Wohncontainer auf dem Baugrundstück sind nicht zugelassen. A7.3             Größere Materialvorhaltungen des AN sowie Stellflächen für Container sind auf dem Baugrundstück nur in Absprache mit der örtliche Bauüberwachung möglich.                    Der AN übernimmt die volle Haftung für die von ihm oder in seinem Auftrag angelieferten wie auch eingelagerten Materialien und Geräte. Umfangreichere Anlieferung von Materialien sind der örtlichen Bauüberwachung anzukündigen und abzustimmen. Bei Nichtbeachtung können Anlieferungen durch die örtliche Bauüberwachung ohne einen Schadensersatzanspruch seitens des Auftragnehmers abgewiesen werden. A7.4             Der AN muss davon ausgehen, dass bei Lagerung von Materialien auf dem Baugelände und innerhalb des Gebäudes auf Anweisung der örtlichen Bauüberwachung Umlagerungen vorgenommen werden müssen. A7.5             Für den Transport der Materialien zum Einbauort ist der AN selbst verantwortlich und zuständig. Bauseitig werden dem AN hierfür keine Transportgeräte zur Verfügung gestellt. Die Materialanlieferung hat so zu erfolgen, dass am Baugrundstück und am Gebäude keine Verschmutzungen oder Schäden entstehen können. Die Anzahl der erforderlichen Hebezeuge und deren Tragfähigkeit ist vom AN zu koordinieren und die anfallenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Über den erforderlichen Einsatz von Hebewerkzeugen muss sich der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Klarheit verschafft haben. Nachforderungen hieraus werden nicht anerkannt. A8.              Schutz des öffentlichen Verkehrs                    Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen, die für den Schutz des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind. A9.              Baureinigung und Abfallbeseitigung                    Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. A10.             Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) und Schutzmaßnahmen A10.1           Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. A10.2           Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. A10.3           Angrenzende Flächen, Bauteile und Einbauten in den jeweiligen Arbeitsbereichen sind vom AN wirksam und flächig vor Beschädigung / Verschmutzung zu schützen. Die Arbeitsbereiche sind nach Fertigstellung der Leistung in sauberem Zustand zu verlassen. A10.4           Das Abkleben oder vollflächige Abdecken von Einbauten aller Art, einschl. der erforderlichen Materialien und dem anschließenden Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet. Das Material geht in das Eigentum der AN über und ist von der Baustelle abzufahren, die Entsorgungsgebühren trägt der AN. Verunreinigte oder beschädigte Bauteile, die auf die Ausführung des An zurückzuführen sind, werden auf Kosten des AN gereinigt oder ausgewechselt. Der AN hat, insbesondere bei Bauteilen mit fertiger Oberfläche, für einen ausreichenden Schutz seiner eigenen Leistungen zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und ggf. zu vervollständigen. Hierzu zählen z.B. Kantenschutz, Oberflächenschutz durch geeignete Materialien etc.. A10.5           Bei Schweißarbeiten ist insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche angrenzenden Bauteile vollständig gegen Hitze und Funkensprühung abgeschirmt werden. A10.6           Die Kosten für die Erstreinigung der eingebauten Bauteile sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Zeitpunkt der Erstreinigung wird von der örtlichen Bauüberwachung festgelegt. A11.             Gerüste, Sicherheitseinrichtungen                    Sollte der AN für seine eigenen Arbeiten Gerüste benötigen, sind diese in die EP´s mit einzukalkulieren. A12.             Terminplanung, Bauablauf und Koordination A12.1           Die Ausführung der Arbeiten erfolgt gemäß den in den besonderen Vertragsbedingung KEV 116.1 (B)BVB genannten Terminen. A12.2           Es ist vorgesehen, dass die Gesamtleistung am Stück ausgeführt werden, das heißt von einem kontinuierlichen Arbeitsablauf kann ausgegangen werden. A12.3           Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statisch konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen. Der AN ist verpflichtet, den Bau- und Montageablauf mit dem Architekten und den Fachingenieuren des Auftraggebers abzustimmen. A12.4           Der Bauablauf ist eng mit der örtlichen Bauüberwachung und den anderen Gewerken zu koordinieren. Wöchentlich finden mit der örtlichen Bauüberwachung Routinebesprechungen statt. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Koordinationsbesprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die örtliche Bauüberwachung protokolliert und sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt wenn innerhalb von 1 Woche nach Zugang kein Widerspruch erfolgt. A13.             Digitale Planung und Dokumentation Der Auftraggeber setzt zur Optimierung des Datenaustauschs, und zur Abbildung von Planungsprozessen, zwischen internen und externen Beteiligten eine Serverplattform ein. Die Nutzung dieser Plattform ist für den Auftragnehmer kostenfrei. Der Auftragnehmer stellt seinerseits die kostenfreie Nutzung der Plattform durch sein Unternehmen/Nachunternehmer fest und sichert die Ein- haltung der Richtlinien zu dessen Nutzung zu. Sämtlicher Planaustausch erfolgt digital über die Plattform. Dies gilt auch für die Prüfung der Werk- und Montageplanung des AN. Notwendige Papierausdrucke müssen von jedem Projektbeteiligten jeweils individuell veranlasst werden. Die Kosten für Papierausdrucke tragen die jeweiligen Projektbeteiligten Spätestens 4 Wochen vor Abnahme der Leistung sind sämtliche projektbezogenen Planungen, Datenblätter, Zulassungen, Berechungen, Fachunternehmererklärungen, Wartungsempfehlungen etc. systematisch mit Inhaltsverzeichnis zu bündeln und digital auf der Serverplattform abzulegen. Genauere Angaben siehe Position "Schlussdokumentation". A14.             Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) A14.1           Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. A14.2           Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 10 Werktagen einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. A14.3           Baufristenplan: Siehe KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2 A14.4           Nach Auftragsvergabe hat der AN von allen konstruktiv notwendigen Positionen Konstruktions-, Fertigungs- und Montagezeichnungen zu fertigen. Der AN hat sich vor Beginn der Werkstattfertigung zu vergewissern, dass die, in den Plänen angegebenen Maße, Höhenlagen und Kennzeichnungen der Unterbauten und Einbauteile mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmen. Die in den Plänen angegebenen Maße sind lediglich Richtmaße. Ausführungsmaße sind entsprechend des Baufortschritts vor Ort zu nehmen und in die Werkstattpläne einzuarbeiten. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Unstimmigkeiten sind den Fachplanern rechtzeitig vor der Ausführung mitzuteilen. A14.5           Der AN ist dazu verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. DIN 1961, § 3). Unstimmigkeiten sind den Fachplanern rechtzeitig vor der Ausführung mitzuteilen. A14.6           Sämtliche statische Berechnungen und Planungsleistungen für Sondervorschläge des AN sind Sache des AN. Die Schnittstellen zu der ursprünglichen Planung des AG sind durch den AN rechtzeitig mit dem Architekten und den Fachingenieuren des AG abzustimmen. Sämtliche Kosten, die durch bzw. im Zusammenhang mit dem Sondervorschlag entstehen (z.B. Prüfung und Anpassung von Schnittstellen durch Architekten / Fachingenieure, Gebühren und Mehraufwendungen des Prüfingenieurs etc.), sind vom AN zu tragen. A14.7           Sämtliche Planungsleistungen, statische Berechnungen etc. von Subunternehmer des AN sind vom Projektleiter des AN oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen um damit die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Leistung und der abgeschlossenen Koordination innerhalb des AN zu bestätigen. A14.8           Werkstatt-, Konstruktions-, Fertigungs- und Montagepläne sind dem  Architekten und ggf. Statiker zur Prüfung vorzulegen. Die Pläne werden von diesen auf Übereinstimmung mit der Planung und der Gestaltung geprüft. Evtl. Ergänzungen und Korrekturen sind in die Originalzeichnungen zu übernehmen. Die genehmigten Zeichnungen entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm angebotenen Konstruktion. Die zur Montage freigegebenen Pläne erhält der AG in digitaler Form. Die Fertigung und die Montage dürfen nur nach freigegebenen Plänen erfolgen. Die Kosten für die Anfertigung der Zeichnungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zeichnungen sind mit den Konstruktionen angrenzender Gewerke abzustimmen. Angaben über bauseits ggf. einzubauende Verankerungsteile sind nach Auftragserteilung kurzfristig zu machen. ggf. einzubauende Verankerungsteile sind nach Auftragserteilung kurzfristig zu machen. A14.9           Alle für die Ausführung maßgebenden Pläne und Zeichnungen müssen vom AN jederzeit auf der Baustelle zur Verfügung gehalten werden. A14.10         Ergänzend sind folgende Unterlagen nach Aufforderung durch den AG digital vorzulegen:                    -                  technische Beschreibungen und Kataloge der Hersteller der zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte (Materialdatenblätter etc.)                    -                  Betriebs- und Wartungsanleitungen                    -                  Zulassungsbescheide bzw. Prüf- und Testberichte von anerkannten Instituten                    -                  Nachweise über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend der Normen und gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Vorgaben des Sachversicherers                    -                  ggf. Gutachten, statischen Nachweise der ausgeführten Konstruktionen und Nachweise über die Gleichwertigkeit von Alternativprodukten
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Z1.               BAUSTELLENEINRICHTUNG: Z1.1.            Allgemeine Hinweise Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung, die zur Erfüllung der gesamten vertraglichen Leistung,  erforderlich werden, sind nach DIN 18299 VOB/C  Nebenleistungen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten, wenn nicht in extra Positionen ausgewiesen. Z1.2.            Baustelleneinrichtungsplan: Der AN hat 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Baustelleneinrichtungsplan und einen Bauzeitenplan vorzulegen. Dieser Plan ist mit der Bauherrschaft, der Objektüberwachung und allen zuständigen Behörden abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Anfallenden Gebühren und sonstigen Aufwendungen sind einzurechnen. Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere folgende Angaben enthalten: -                  Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine und Lagerplätze. -                  Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen. -                  Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas) für die gesamte Dauer der Baustelle. -                  Wege für Geh- u Fahrverkehr auf und im Umfeld der Baustelle für öffentlichen und internen Verkehr und deren Beschilderung. -                  Entsorgungseinrichtungen. -                  Standort des Absetzbeckens für die Wasserhaltung und Leitungsführung. Fahrzeug- und Gerätestandplatz am Verbau: Im Bereich des Verbaus sind für schwere Fahrzeuge und Geräte, insbesondere für schwere Fahr- Betonpumpen eine ausreichend große, befestigte und tragfähige Aufstellfläche herzustellen. Abstand für verbaunahe Lasten nach EB 57 von der Verbaukante:                    1,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 10 to 2,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 30 to                    3,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 50 to                    4,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 70 to Z2                VERBAUARBEITEN Z2.1.            Allgemeines Z2.1.1.         Grundlage für die Kalkulation ist der jeweils von MVD (Mayer-Vorfelder und Dinkelacker) aufgestellte Verbauplan sowie das von Henke und Partner GmbH erstellte geotechnische Bodengutachten.                    Der Tragwerksplaner des AG erstellt die Genehmigungsplanung, statische Bemessungen sowie die Ausführungsplanung mit allen Detailnachweisen. Der Auftraggeber versichert, daß in nachfolgenden Titel Baugrubensicherung sämtliche notwendigen Arbeiten einschließlich Nebenleistungen enthalten sind. Z2.1.2.         Der Verbau ist im Regelbereich für die Lasten von 10 KN/m2 nach EAB bemessen.                    Im Bereich Baustraße örtlich bis 40 kN/m2. Dies ist in der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Z2.1.3.         Es besteht kein Vergütungsanspruch und Bauzeitverlängerung auf Grund einer Ablaufunterbrechung durch vom Auftraggeber nicht zu vertretende Umstände, wie z. B. Baugrundhindernisse oder Antreffen von Bestandsresten im Bereich der Spezialtiefbauarbeiten, die im Baugrundgutachten zu erkennen waren. Z2.1.4.         Das Abstecken und Einschneiden der Hauptvermessungspunkte werden von einem Vermessungsbüro durch den AG vorgenommen. Diese Punkte sind zu sichern.                    Weitere Vermessungs- und Absteckarbeiten für die Durchführung der Bohrarbeiten sind in die EP´s einzurechnen. Die Lage der Bohrpfähle und Träger ist selbst abzustecken. Bei Verlust dieser Punkte sind diese von einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungssachverständigen, zu Lasten des Auftragnehmers wiederherzustellen. Alle sonstigen Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechzeitig durchzuführen, so daß eine Nachprüfung durch den Auftraggeber ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich sind. Er trägt  für die planmäßige Lage und Höhe die alleinige Verantwortung. Z2.1.5.         Es wird aufgrund der Situation nochmals darauf hingewiesen, dass der Erdbau mit dem Spezialtiefbau Hand in Hand arbeiten muß, der AN hat eigenverantwortlich die Koordination mit dem verschiedenen Gewerken so abzustimmen, daß kein Stillstand wie auch Bauzeitverlängerung  entsteht. Z2.1.6.         Art und Anzahl der Bohrgeräte sind so zu wählen, dass die Leistung in der vertraglich vereinbarten Bauzeit zu erbringen ist.                    Der AN ist verpflichtet seinen geplanten Bauablauf/Ressourceneinsatz an die Gesamtterminplanung anzupassen, so dass dem Bauherrn keine zusätzlichen Kosten durch Stillstandzeiten entstehen. Z2.1.7.         Mit dem Baustelleneinrichtungspreis werden alle Kosten abgegolten, welche für die Baustelle erforderlich sind, wie Erschließung, Unterhaltung, komplette Räumung nach Fertigstellung, sowie die Beseitigung aller Abfallstoffe. Hierzu gehören u.a. der An-und Abtransport, Einsatz und Vorhaltung, Auf-, Um- und Abbau sämtlicher Groß- und Kleingeräte, Baumaschinen, Bohrgeräte (Geräte mit Schneckenabstreifer zur Lärmreduzierung), Ankerbohrgeräte mit geeigneten Injektionspumpen, Spritzbetongeräte, alle notwendigen Geräte zum Einbau und Rückbau der Holzausfachung, Verbauträger u. Ankerköpfe, Hebegeräte, Bohrgeräte, Unterkunfts- und Lagermöglichkeiten usw., evtl. erforderlicher Austausch von Geräten, sowie sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind beinhaltet. Nach Abschluß der Baumaßnahmen ist die Baustelle wieder ordnungsgemäß zu räumen. Ebenso Restmengen der Zementsuspension beim Ankerbohren. Der Verbau ist nur für die üblichen Lasten von 10 kN/m2 und entsprechenden Radabständen nach EAB ohne weitere Zusatzlasten bemessen. Dies ist in der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Z2.1.8.         Die Bohrebenen incl. des Unterbaus mit Vlies und Schotter sind vom AN zu erstellen,  einschl. der Entsorgung.                    Mit dem Baustelleneinrichtungspreis sind alle Kosten abgegolten, die für die Benutzbarkeit der Arbeitsebenen für die Bohrarbeiten für den Verbau und die Bohrarbeiten für die tieferliegende Rückverhängung erforderlich sind. Z2.1.9.         Da das Grundwasser angeschnitten wird, sind bei den Bohrarbeiten entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Beim Bohren und Betonieren anfallendes Wasser ist aufzufangen und unschädlich abzuleiten. Z2.1.10.        Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. im Bereich der Baustelle zu unterrichten. Auf dem Baugrundstück und im benachbarten Straßen- bzw. Gehwegbereich ist mit einer hohen Leitungs- und Kanaldichte zu rechnen. Altleitungen auf dem Gelände sind fachgerecht zu entsorgen. Innerhalb des Verbaus und der eigentlichen Baugrube wurden im Vorfeld alle Leitungen außer Betrieb genommen.                    Der Bereich Verbaus sowie die Baugrube ist - soweit  bekannt - Leitungsfrei. Z2.1.11.        Bei der Herstellung der Verbaupfähle wird durch Auffüllungen gebohrt. Hierbei ist zu berücksichtigen und einzukalkulieren, dass eine Separierung in Haufwerke mit gutachterlicher Begleitung erforderlich ist. Z2.2             Bohrpfahlwand- und Bohrpfahlarbeiten Z2.2.1.         Ergänzend zur VOB und den einschlägigen DIN-Vorschriften wird festgelegt:                    Leerbohrungen werden nur vergütet, wenn sie aus statischen bzw. konstruktiven Gründen notwendig sind.                    Die Höhe der Leerbohrungen ergibt sich aus der Differenz zwischen Gelände-Oberkante und erforderlicher Konstruktions-Oberkante.                    Die Bohrlöcher müssen von OK Pfahlwand oder OK Pfahl bis OK Bohrplanum wieder mit Beton und/oder Kies (z.B. bei 'Leerbohrungen') verfüllt werden. Z2.2.2.         Der Beton- und/oder Formstahl wird nach Stahlliste abgerechnet, Walztoleranzen und Verschnitt sowie konstruktive Aussteifungen/Abstandshalter sind im Einheitspreis enthalten. Z2.2.3.         Für die Ausführung der Pfahlwände, Einzelpfähle und aufgelöster Pfahlwand gilt:                    DIN 4014, DIN EN 1536, für Nachweise DIN 1054:2005, DIN 1045-1, und DIN 18800                    Der Herstellung der Bohrpfähle gehen die zur Feststellung von Spartenleitungen und anderen Einbauten erforderlichen Schächte, Schlitze und Sondierungen voraus. Danach können die Bohrschablonen (bei Pfahlwänden) mit den erforderlichen Erd- und Hinterfüllungsarbeiten erstellt werden. Die Leistungen sind in die Pauschale einzurechen. Für die Einzelpfähle sind keine Schablonen erforderlich. Z2.2.4.         Für die Bohrpfähle wird, sofern in der Positionsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, Beton C25/30 XC2, WF gefordert.                    Bei der Pfahlherstellung ist darauf zu achten, daß die geforderte Mindestbetondeckung durch geeignete Abstandhalter eingehalten wird.                    Baustoffe:                    Bewehrungsstahl: Rippenstahl BSt 500 S, Flachstahl:St 37-2 (Aussteifungsringe, Fußkreuze, etc.).                    Beton:                             C25/30 XC2, WF, mit chromatarmen Zement, ÜK 1 Z2.2.5.         Schweißungen an Bewehrungskörben:                    Die Nachweise über die Schweißeignung des Materials und die fachgerechte Ausführung sind Sache des AN, gelten als Nebenleistung und sind dem AG vorzulegen. Die einschlägigen Richtlinien und Normen sind zu beachten und einzuhalten. Z2.2.6.         Toleranzen:                    die zulässigen Toleranzen nach DIN verstehen sich als Maximalwerte und dürfen nicht zu Bauwerksschwächungen führen.                    Die Abweichungen der Einzelpfähle innerhalb der Pfahlwand müssen darüber hinaus eine einwandfreie Überschneidung zur Lastübertragung aufweisen.                    Der Ansatzpunkt der Bohrungen und die Lage der Pfahlachsen ist so zu wählen, dass die in den Architektenplänen angegebenen Bauwerksabmessungen erhalten bleiben.                    Toleranzen und Schiefstellungen sind mit einzurechnen.                    Erschwernisse und Mehraufwendungen, die sich bei allen nachfolgenden Arbeiten daraus ergeben, dass Baugrubenwände bzw. Pfähle nicht fluchtgerecht bzw. nicht senkrecht ausgeführt wurden, werden nicht vergütet und gehen voll zu Lasten des AN. Z2.2.7.         Unterschiedliche Anfahrtshöhen der Bohrpfähle, die daraus erforderliche Koordination mit dem Erdaushub und den restlichen Spezial-Tiefbau-Arbeiten, sowie mehrmaliges Umsetzen bzw. evtl. notwendiges An- und Abfahren sind in die Preisbildung mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Z2.2.8.         Beschädigungen und Risse an den Nachbargebäuden, die auf Grund von nicht planmäßiger und unsachgemäßer Ausführung des AN entstehen, gehen voll zu Lasten des AN. Die Verrohrung ist im Boden immer im ausreichenden Vorhaltemaß zu führen, um einen Bodenentzug auszuschließen. Z2.2.9.         Oberflächenbearbeitung                    Die Bohrpfahlwände sind im Zuge des Aushubs so zu säubern. Die Oberseiten der Pfahlwände sind planeben abzubrechen. Die Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Z2.2.10.        Erschwernisse                    In Bereichen, in denen künstliche Bohrhindernisse vorhanden sind, ist mit Erschwernissen aus dem Durchbohren zu rechnen.                    Sämtliche Bohrarbeiten sind durch die anstehenden Bodenklassen abzuteufen.                    Aufmass alter Bestandspfähle und eventuelle lokale Anpassung der Bohr- bzw. Gusspfähle ist vorzusehen Z2.3             Ankerarbeiten Z2.3.1          Anwendungsbereich:                    Es ürfen nur Verpressanker für vorübergehende Zwecke gemäß DIN EN 1537 in Gebrauch genommen werden. Z2.3.2.         Verpressanker:                    Der AN hat nur bauaufsichtlich zugelassene Ankersysteme einzubauen und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Zulassungsbescheid, Unterlagen und Angaben über den Einbau (Bohrmaschine, Verrohrung, Spannstahl, Ankerkopf, etc.) der Objektüberwachung des AG zur Freigabe vorzulegen.                    Die im LV angegebenen Gebrauchslasten der Anker verstehen sich als Mindestwerte.                    Der  AN hat bei Bohrung der Anker Bohrprotokolle zu führen; dies gilt analog für die notwendigen Spannprotokolle und den Nachweis über das Lösen der Ankerköpfe. Z2.3.3.         Der  AN hat als Nebenleistung alle bautechnischen Unterlagen nach DIN zu erstellen und die geforderten Nachweise zu führen.                    Zur vertraglichen Leistung im Sinn der DIN gehört die Durchführung der Abnahmeprüfung für jeden Anker mit Gestellung der Spannkolonne mit Werkzeug, An- und Abfahrt, Gerüsten und Nachspannen, Auswertung der Ergebnisse, Protokollführung usw., nach DIN EN 1537 und DIN SPEC 18 537.                    Die komplette mängelfreie Ausführung ist durch Übergabe der Abnahmeprotokolle mit zugehöriger Auswertung an die Objektüberwachung des AG zu belegen. Z2.3.4.         Der  AN hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass die Verpresskörper nicht in Schichtgrenzen des Untergrundes liegen. Gegebenenfalls sind die Ankerneigungen in Absprache mit dem Statiker zu verändern.                    Erforderliche Nachverpressungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.                    Die Art des Bohrverfahrens ist dem Untergrund entsprechend zu wählen und vor Beginn anzugeben. Z2.3.5.         In die entsprechenden Positionen sind u.a. einzurechnen:                    Liefern, Einbauen und Spannen der erforderlichen Spannstähle einschl. Bohrloch herstellen, Liefern, Aufarbeiten und  Verpressen des erforderlichen Zements,                    Liefern und Einbauen der Ankerkopfkonstruktionen                    Entspannen der Anker nach Angabe des Bauherrn zu einem späteren Zeitpunkt.                    Lösen und Beseitigen der Ankerkopfkonstruktion zu einem späteren Zeitpunkt,                    einschl. dazu notwendigen Gerätschaften (Pressen etc.). Z2.3.6.         Die rechnerische Ankerlänge wird von Hinterkante Ankerunterlagsplatte bis Hinterkante Verpresskörper gemessen (Konstr. notwendige Überstände sind einzurechnen). In den nachfolgenden Positionen wird diese Länge mit LA bezeichnet.                    Die Verpresskörperlängen wurden mit 4,0 m angenommen. Z2.3.7.         Gemäß DIN EN 1537 ist durch Eignungsprüfung an mindestens 3 Ankern nachzuweisen, dass diese Länge zur Eintragung der Ankerkräfte in den anstehenden Böden ausreichend ist.                    Auf die Eignungsprüfung kann verzichtet werden, wenn eine derartige Prüfung vom Bieter  schon in einem anderen vergleichbaren Boden ausgeführt worden ist. Zu beachten ist beim Spannen auch die DIN SPEC 18537 Z2.3.8.         Baustelleneinrichtung                    Die Baustelleneinrichtung für die Bohrgeräte, einschl. Bohrkolonnen, ist  in die Pauschale einzurechnen. Art und Anzahl der Bohrgeräte sind so zu wählen, dass die Leistung in der vertraglich vereinbarten Bauzeit zu erbringen ist. Dabei kann nicht von einem kontinuierlichen Bauablauf bis Fertigstellung der Ankerarbeiten ausgegangen werden. Der AN ist verpflichtet seinen geplanten Bauablauf/Ressourceneinsatz an die Gesamtterminplanung anzupassen, so dass dem Bauherrn keine zusätzlichen Kosten durch Stillstandzeiten entstehen. Z2.3.9.         Erschwernisse                    Erschwernisse und Behinderungen durch das Durchbohren von Pfahlbeton, Beton und Stahlbetonfundamenten, künstlichen und natürlichen Hindernissen im Boden wie Findlingen, MW-Wänden sind einzurechnen, ebenso Erschwernisse und Mehraufwendungen hinsichtlich Planung und Herstellung von Ankern im Bereich kreuzender Anker. Das Spannen ist erst nach Herstellung aller im Überschneidungsbereich liegender Anker erlaubt. Z2.3.10.        Ausführung                    gemäß >Baubeschreibung<, >Allgemeine Vorbemerkungen<, >ZTV<, Positionsplänen und folgenden Einzelleistungen:                    -                  Baustelleneinrichtung                    -                  Liefern und einbauen von Verpreßanker DIN EN 1537 (Temporäranker) in den anstehenden Böden gem. Bodengutachten, in allen Neigungen,                                       Bohrlängen bis ca. 16 m als Litzenanker, St 1570/1770                    -                  Bohren der Anker im Grundwasser                    -                  Herstellen der Ankerauflager in Bohrpfahlwänden und Bohrpfählen Betongüte C25/30, Konstruktion im notwendigen Durchmesser, das Ausfräsen oder Ausbrechen und Herrichten des Plattenauflagers, einschl.  Ausgleichsmörtel oder -beton sowie die Entfernung und Entsorgung des Abbruchmaterials.                    -                  Verlorene Ankerköpfe in Bereichen, in denen die Anker bauablauf- bedingt im Boden verbleiben. Z2.3.11.        Alle in der Baugenehmigung und wasserrechtlichen Erlaubnis formulierten Anforderungen an die Ausführung und Überwachung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat den Nachweis der Grundwasserunschädlichkeit des Verpressmaterials zu führen.                    Die Bohrungen sind in allen vorkommenden Bodenklassen gem. Baugrundgutachten schonend und weitestgehend frei von Erschütterungen auszuführen. Die Kontamination des Baugrundes mit überschüssigem Verpressmaterial ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.                    Die erforderlichen Prüfungen sind in die dafür vorgesehenen Positionen einzurechnen. Z2.3.12.        Ggf. mehrfaches Nachverpressen ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Eventuelle Mehrverbräuche an Verpressmaterial werden nicht gesondert vergütet. Z2.3.13.        In den Einheitspreisen ist das Umstellen des Bohrgerätes von Ankerpunkt zu Ankerpunkt sowie die Entsorgung des anfallenden Bohrgutes und überschüssigen Verpressmaterial zu berücksichtigen.                    Abgerechnet wird die Lieferlänge gem. Verbauplanung / Ankerliste. Z2.3.14.        Angebotenes System:                    '.....................................................'                    (Bietereintrag) Z2.4.            Ausfachung mit Spritzbeton (gem. DIN 18551): Z2.4.1.         Geologisch bedingter Verbrauch und damit Mehrverbrauch an Spritzbeton ist vom AN einzurechnen und wird nicht vergütet.                    Dies gilt auch für die damit einhergehenden Mehrzeitaufwendungen, die vom AN ebenfalls für den Bauablauf einzurechnen sind. Z2.4.2.         Die Abschlagshöhen sind vom AN je nach Standfestigkeit des Bodens, der Geologie und den einschlägigen DIN Normen 4124 zu wählen.                    -                  bindige Böden max. 1,00 m                    -                  nicht bindige Böden max. 0,50 m                    Bei wenig standfesten Böden sind die Einbauabschnitte nach örtlicher Erfordernis zu reduzieren. Z2.4.3.         Einzubauendes Material:                    Spritzbeton   C 25/30, d=15 cm                    Bewehrung   BSt 500 Q 188A, einlagig Z2.4.4.         Zur Ableitung des Schichtenwassers wird eine Dränmatte eingebaut und es werden Entwässerungsbohrungen erstellt. Z3.               ERDARBEITEN: Z3.1.            Allgemein: Auf Grund der eingeschränkten Platzverhältnisse vor Ort soll das gesamte Aushubmateriel auf ein vom AG gestelltes Zwischenlager transportiert werden. Im Zwischenlager müssen entsprechend des geotechnischen Gutachtens Haufwerke unterschiedlicher Größen zur Beprobung gebildet werden.                    Ablauf:                    -                  Erdaushub (auch Bohrgut), Laden und Transport auf Zwischenlager                    -                  bauseitige Beprobung                    -                  Aufladen und abschließendes Entsorgen /Verwerten durch AN Erdarbeiten Z3.2.            Aushub lösen, Zwischentransporte und Verladen: Der Aushub bis Baugrubensohle ist wegen der erforderlichen Zuordnung in unterschiedlichen Entsorgungs-Klassen unterteilt und deshalb in mehrere Flächen- und Tiefenabschnitten auszuführen. In den Preis für den Baugrubenaushub sind alle Leistungen und Kosten einzurechnen, die für das Lösen des Materials, interne Zwischentransporte, Haufwerksbildung und für das Verladen des Aushubmaterials zur Abfuhr erforderlich sind, z.B.: -                  profilgerechtes, lagenweises Lösen des belasteten Aushubmaterials (Separieren) -                  Erschwernisse durch die Anweisungen der Aushubüberwachung (z.B. Leistungsminderung) -                  Herstellen und Umsetzen von Haufwerken nach dem Lösen innerhalb der gesamten Baustelle, inkl. Zwischentransporte -                  Verladen des Aushubmaterials Z3.3.            Aushub, Laden, Zwischenlager Vom Aushub sind Haufwerke zu bilden, die nach Vorschrift beprobt und nach den vorgegebenen Parameterumfang untersucht und entsprechend deklariert werden. Jedes vollständige Haufwerk wird dann im Auftrag des AG vom Gutachter beprobt und in eine Entsorgungsklasse eingestuft.                    Aus der Bildung von Haufwerken auf dem Zwischenlager resultierende Erschwernisse berechtigen nicht zu einer zeitlichen Verzögerung der Baugrubenherstellung. Weitere Entsorgungskosten und Gebühren aus der Zwischenlagerung ist Sache des AG. Belastete oder auffällige Aushubmassen werden auf der Baustelle zu Haufwerken zu                    max. 500 to aufgehaldet.                    Anschließend erfolgt die endgültige abfallrechtliche Einstufung und Freigabe durch den Gutachter. Für die Entsorgung des Materials wird jedes Haufwerk deklariert.                    Abdecken von Haufwerken mit Folien, Sicherung der Folien gegen Witterungseinflüsse (Wind etc.), Folien vor der Abfuhr von den Haufwerken wieder abnehmen und entsorgen. Folien sind sturmsicher zu befestigen. Diese Massnahmen sind einzukalkulieren. Z3.4.            Gutachterliche Aushubbegleitung Aufgrund der Separierung der Auffüllung in Haufwerke beim Aushub, ist vom Auftraggeber eine Einweisung des Erdbauunternehmens, die Begleitung bei der Separierung der Auffüllung mit Haufwerksbeprobung und abfalltechnischer Einstufung  sowie Kontrollen und zeitweise gutachterliche Begleitung bei Abweichungen von den beschriebenen Verhältnissen notwendig.                    Während des gesamten Aushubs ist der Auftragnehmer als Fachunternehmer verpflichtet, auf Übereinstimmung des Aushubs mit den Schichten-Beschreibungen und auf potentiell schadstoffhaltige Aushubanteile zu achten. Bei entsprechendem Verdacht oder Abweichungen ist der Bodengutachter umgehend zu informieren. Dieser legt das weitere Vorgehen und die Massenermittlung fest. Z3.5.            Abfuhr und Entsorgung des Aushubmaterials: Bei der Abfuhr des Aushubmaterials, ist die strikte Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Transportvorschrifen gefordert. Die entsprechenden Nachweise sind Vorzulegen                    Für die praktische Durchführung und Prüfung sämtlicher Erd- und Verdichtungsarbeiten gelten die Richtlinien der ZTV E-StB 17. Für die Entsorgung der Aushubmaterialien sind unabhängig von der Schadstoffklasse für jede Fuhre Begleitschein - /Übernahmescheinformulare durch den Auftragnehmer vorausgefüllt zu stellen und zu verwenden.                    Die Begleitscheine müssen vollständig unterschrieben sein, nur solche Scheine werden für die Abrechnung anerkannt. Alle entsorgten Massen müssen gewogen werden. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung hat mittels Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis oder Auftragsbestätigung der annehmenden Stelle (Deponie etc.), Begleitschein und zugehörigem Wiegeschein (Nettogewicht, in Tonnen) zu erfolgen. Rechtzeitig vor der Abfuhr von belasteten Materialien muss die ordnungsgemäße und zulässige Entsorgung mittels Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und ggf. Annahmeerklärung, Zuweisungsbescheid o.a. nachgewiesen sein.                    Bei Verwertungsmaßnahmen ist die Zulässigkeit der Verwertung durch die Abfallerzeuger- und die Abfallentsorgerbehörde zu bestätigen. Diese Bestätigung muss rechtzeitig vor Abfuhrbeginn vorliegen. Die Entsorgung darf nur durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erfolgen. Die Aufwendungen für Begleitscheine, Genehmigungen, Zuweisungen, Entsorgungsnachweise, Wägungen, Gebühren, Handling, Koordination etc. sind in die Positionen einzurechnen. Seit 1.4.2010 gilt das elektronische Nachweisverfahren (eANV) für gefährliche Abfälle.                    Die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle ist vom AN zu erbringen, der Entsorger muss auch die Erzeugereigenschaft übernehmen; die entsprechenden Signier- und Registerpflichten sind vom Entsorger durchzuführen und zu übernehmen. Für die Maßnahme ist eine Stoffstrombilanz mit Zusammenstellung der Abfuhrmassen nach Haufwerksbezeichnung, Schadstoffbelastung und Tagen, mit Tonnagen, Wiegeschein- und Begleitscheinnummern sowie Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge zu erstellen.                    Diese Aufstellungen sind wöchentlich den Vertretern des AG zu übergeben. Kann ein Nachweis - insbesondere bei unbelasteten Aushubmassen - nicht durchgeführt  werden, erfolgt die Abrechnung nach örtlichem Aufmaß. Die ordnungsgemäße Abfuhr der beschriebenen Materialien beinhaltet die Kosten für: -                  fachgerechter Transport des Aushubmaterials -                  Aufwand für Fahrzeug und tägliche Straßenreinigung -                  Aufwand für den Nachweis der Leistungen durch Wiegebelege, -                  Aufwand für Übernahme- / Begleitscheine. Für gefährliche Abfälle ist die elektronische Nachweisführung Pflicht. Abrechnungsgrundlagen sind Wiegebelege einer amtlich geeichten Fahrzeugwaage.                    Bei der Entsorgung mit Belegscheinverfahren ist das vollständige Vorliegen der Original-Begleitscheine mit dazugehörigen Original-Wiegescheinen Voraussetzung für eine Rechnungsstellung des AN. Z3.6.            Abrechnung                    Für die Abrechnung sind vom AN durch einen Vermesser Aufmaßzeichnungen M 1:100 anfertigen zu lassen. Das vorhandene Gelände ist vom AN, gemeinsam mit der                    Objektüberwachung aufzunehmen. Sämtliche Schüttgüter werden im eingebauten Zustand mengenmäßig erfasst und abgerechnet. Die Abfuhr erfolgt nach Wiegescheinen.                    Die Umrechnung der Abfuhr (Bodenmaterial) in Tonnen zur festen Menge                    erfolgt mit 2,00 t / cbm.                    Maßgebend für die Abrechnung ist die Klassifikation und Beschaffenheit des anstehenden Bodens vor dem  Lösen.                    Die Festlegung welcher Boden der Bodenklasse 7 / Fels entspricht, wird gemeinsam vor Ort mit dem Geologen getroffen. Aufmaß und Abrechung erfolgen entsprechend dieser Festlegung. Beim Lösen von Fels und vergleichbaren Bodenarten ist Sprengen verboten. Z3.7.            Feinplanie und Nachverdichten                    Baugruben- und Fundamentsohlen mit und ohne Gefälle nach dem Aushub planieren, Ausführung unmittelbar vor dem Einbringen der Sauberkeitsschicht als planebene Fläche, mit höchstens +/- 2 cm Höhendifferenz auf eine Länge von 5,0 m, einschl. des Abrüttelns und Nachverdichtens mit geeignetem Gerät ist einzukalkulieren, einschl. Massenausgleich im Bereich des Planums.                    Überschüssiges Material ist zu entsorgen. Verdichtungsgrad: in Absprache mit dem Bodengutachter. Die vorgeschriebenen Verdichtungswerte sind durch Eigenüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Prüfprotokolle sind unaufgefordert der Objektüberwachung zu übergeben. Die Kosten hierfür sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.                    Sofern die Lieferung von z.B. Verfüll- oder Bodenaustauschmaterial erforderlich wird, ist vor Ausführung für die zu liefernden Stoffe ein Eignungsnachweis (Körnungskurven usw.) sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Z3.8.            Einfahrt Baugrube: Rampen zur Erreichbarkeit der Baugrube sind vom AN herzustellen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.                    Die Rampen sind so herzustellen dass sie auch von Bohrgeräten / Ankerbohrgeräte sowie für die Geräte zur Herstellung der Gründungspfähle benutzbar ist .                    Das evtl. notwendige Umsetzen der Rampe im Zuge des Erdaushubs mit begleitender Spritzbetonausfachung ist ebenfalls in die EP´s mit einzurechnen.                    Die für den AN Rohbau erforderliche Baugrubenzufahrt / -rampe ist vor Abschluß der eigenen Arbeiten in Absprache mit dem Rohbauer herzustellen.                    Rückbau der Rampe durch den AN Rohbau. Z 4.              Wasserhaltung                    Für die anfallende Wassermenge, die in erheblichem Umfang vom Schichtenwasser, der Durchlässigkeit der verschiedenen Böden und vom Grundwasserstand abhängt . Es ist eine Pumpleistung vorzuhalten, mit der gleichzeitig das Tagwasser abgeführt werden kann. Es ist zu beachten, dass zu Beginn der Wasserhaltung eine größere Menge anfallen kann. Danach unter weitgehend stationären Verhältnissen, wird der Grundwasserandrang auf die abgeschätzte Durchschnittsmenge zurückgehen. Pumpen sind  vom AN in der Baustelle zu betreiben. Die abgepumpten Wassermengen sind sorgfältig und arbeitstäglich vom AN zu dokumentieren und zu überwachen. Eine kontinuierliche Überwachung von  PH-Wert und Leitfähigkeit wird empfohlen. Die Genehmigung für die Einleitung des behandelten Wassers in die Kanalisation ist vom AN einzuholen. Anfallende Gebühren die Wassereinleitung werden vom AG übernommen. Die Bohrebene und das Baufeld müssen trocken gehalten werden. Für die Einleitung sind Einleitergrenzwerte zu beachten. Zur Einhaltung kann während des Betonierens zusätzlich eine Neutralisation notwendig werden. Das Tag-, Grund-, Bohr- und Betonierwasser wird in zwei hintereinander geschaltete Vor-/ Absetzbehälter gepumpt zum Absetzen der Schwebstoffe vor der Einleitung in das örtliche Kanalnetz nach den Vorgaben der Wasserrechtlichen Genehmigung.
ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
05 ENERGIEPFÄHLE ALS ERDWÄRMETAUSCHER
05
ENERGIEPFÄHLE ALS ERDWÄRMETAUSCHER
HINWEIS Energiepfähle als Erdwärmetauscher Die für die statische Stabilität erforderlichen Pfähle, die sowohl der Gebäudegründung als auch der Baugrubensicherung dienen, werden zur Gewinnung von Wärme und Kälte aus dem umgebenden Erdreich genutzt. Um dies zu erreichen, werden die erdberührten Pfähle mit Sole gefüllten Polyethylen-Rohrleitungen ausgestattet. Diese Rohrleitungen dienen als Quelle für die Wärmepumpe, welche das Gebäude mit Wärme und Kälte versorgt. Dieser Titel umfasst die Arbeiten zur Installation des gesamten Absorbersystems in den Duktil- und Bohrpfählen. Dazu gehört die thermische Aktivierung der Pfähle, die Anbindeleitungen bis zum Verteiler, der Verteiler selbst, die Übergabestelle nach dem Verteilerzusammenschluss sowie das Befüllen der Anlage. Die Schnittstelle zur HKLS für das nachfolgende Gewerk bilden die Absperrklappen. Die nachfolgend beschriebenen Rohrverlegearbeiten und die zugehörigen Überwachungsarbeiten sind durch qualifiziertes Personal auszuführen. Referenzen sind mit dem Angebot nachzuweisen bzw. werden im Rahmen der Abgebotsprüchung nachgefordert. Vom Systemanbieter muss eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Energienutzung über erdberührte Betonbauteile nachgewiesen werden. Für die Ausführung dieses Erdreich-Wärmetauschers ist die VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1-4 zu beachten. Vor Ausführung der Arbeiten ist auf der Grundlage des Bodengutachtens die Berechnung der thermischen Leistungswerte der Anlage als Simulation zur Prüfung vorzulegen.
HINWEIS
TECHNISCHE BESCHREIBUNG 1.            Die Herstellung des Energiepfahlsystems erfolgt in unterschiedlichen Montageabschnitten. Die nachfolgende Gliederung ist darauf aufgebaut: A            Baustelleneinrichtung und Erdreichsimulation B            Belegen der Bohrpfähle mit HDPE-Rohren C            Belegen der Duktilpfähle mit HDPE-Rohren                Leistungen,  die zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der bauseitigen Rohbauarbeiten ausgeführt werden:                D                Lieferung und Montage der Anbindungsleitungen unter der Bodenplatte bis zu den Unterverteilern E            Lieferung und Montage der Unterverteiler und Verteilerzusammenschluss F             Lieferung und Montage der Absperrklappen bei der Übergabestelle G            Füllen des gesamten Rohrsystems mit Wärmeträgerfluid inkl. Druckprüfung H            Dokumentation, Simulation, Berechnungen, Inbetriebnahme 2.            Die einzelnen Arbeitsschritte müssen mit dem von der örtlichen Baufirma vorgegebenen Bauablaufplan koordiniert werden und sind auf diesen abzustimmen. Benötigte An- und Abfahrten sind entsprechend einzukalkulieren. Notwendige Gerüste / Steiger für die Montage der Komponenten bis zu einer Arbeitshöhe von 4,00 m müssen ebenfalls in die Einheitspreise einkalkuliert werden. 3.            Erdreichsimulation und Planung Durchführung einer Erdreichsimulation über einen Zeitraum von 10 Jahren.                Als Ergebnis der Simulationsberechnung muss die Entzugs- und Injektionsleistung sowie die Entzugs- und Injektionsenergie des Absorbers in Monatsschritten grafisch dargestellt werden. Zusätzlich müssen die Vor- und Rücklauftemperaturen des Wärmeträgermediums dargestellt werden. Der Anbieter der Energiepfahlanlage hat die lt. Simulationsberechnung ermittelten Werte zu garantieren und bei deren Nichterreichen auf eigene Kosten geeignete Ersatzmaßnahmen zu treffen. Erstellung der Ausführungsplanung für die Geothermieanlage in Abstimmung mit allen notwendigen Gewerken (Statik, Spezialtiefbau, Architektur etc.). 4.            Baustelleneinrichtung An- und Abtransport, Auf- und Abrüsten sowie Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Durchführung der vertraglichen Leistung notwendig sind 5.            Belegung der Bohrpfahlarmierung: Die Bohrpfahl-Armierungskörbe werden auf der Baustelle mit HDPE Rohrleitungen PE100RC unterhalb der Ankerachse belegt und so an der Armierung befestigt, dass sie nicht verrutschen können. Es ist darauf zu achten, dass ein Sicherheitsabstand zur Ankerachse eingehalten wird, um Beschädigungen beim Erstellen der Verankerung zu verhindern. Die Rohrregister sind nach Möglichkeit aus durchgehenden Rohrleitungsstücken auszuführen.                In jenen Fällen, in welchen Rohrverbindungen erforderlich sind, dürfen diese nur mittels Elektroschweißmuffen hergestellt werden. Die Rohre sind durch eine geeignete Lage im Bewehrungskorb vor Beschädigungen beim Einführen des Korbes bzw. beim Betonieren (Betonierrohr) zu schützen. Die Rohre sind mäanderförmig am Umfang des Armierungskorbes zu verlegen. In jedem Armierungskorb sind 6 Rohrleitungen im Querschnitt angeordnet. Jedes einzelne Rohrregister ist mit Druckluft mit einem Prüfdruck von ca. 7 bar abzudrücken und während der gesamten Herstellzeit unter einem Druck von mindestens 2 bar zu halten. Die Rohrenden erhalten dazu eine Armaturengruppe mit Absperr- und Messeinrichtung zum Prüfen des vorhandenen Innendruckes. Die Drücke sind vor dem Einbau zu protokollieren. Vor dem Einbau der Armierungskörbe sind die Rohrleitungen im Pfahlanschlussbereich entsprechend zu schützen. Zusammen mit dem Pfahlhersteller sind Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigungen bei der Lagerung, bei Manipulationen, beim Bewehrungseinbau und beim Betoniervorgang, im Besonderen durch das Schüttrohr, zu verhindern. Gemeinsame Abnahmeprüfung: Bevor die Armierungskörbe eingebaut und die Betonierarbeiten ausgeführt werden, hat eine gemeinsame Sichtabnahme mit Druckprüfung einschließlich Protokollierung der Rohrregister mit dem Fachplaner TGA bzw. der Bauaufsicht zu erfolgen. Nach dem Freilegen der Rohrleitungs-Anschlussstelle ist zusätzlich eine Durchgangsprüfung der Rohrregister mit definiertem Prüfkörper durchzuführen. Die Durchgangsprüfung ist separat zu protokollieren und dem Fachplaner TGA bzw. der Bauaufsicht vorzulegen. Die Armierungskörbe sind so stabil auszubilden und zu lagern, dass beim Transport, bei der Manipulation bzw. Lagerung und während des Einbaus die integrierten Rohrregister nicht beschädigt werden. 6.            Belegung der Duktilpfähle: Die Sonden, bestehend aus 4 HDPE100 RC-Rohrleitungen, werden in einbaufertigem Zustand auf die Baustelle geliefert oder direkt auf der Baustelle hergestellt.                Der Einbau der Sonden erfolgt sofort nach dem Fertigstellen des duktilen Pfahles.                Die Sonden sind flexibel und können ohne Hebezeug eingebaut werden.                Die Anschlussleitungen der Sonden ragen in ausreichender Länge durch die Kopfplatte der duktilen Pfähle heraus.                Die Pfahlkopf-Anschlussvariante A und D sind auszuführen (siehe Planbeilage). Jedes einzelne Rohrregister ist mit Druckluft mit einem Prüfdruck von ca. 7 bar abzudrücken und während der ganzen Herstellungszeit unter einem Druck von mindestens 2 bar zu halten. Die Rohrleitungsenden erhalten dazu eine Armaturengruppe mit Absperr- und Messeinrichtung zum Prüfen des vorhandenen Innendruckes. Zusätzliche Isolierungen bzw. Dämmungen der Rohre führen zu erhöhten Wärmeübergangs-Widerständen, daher sind diese nur in energetisch nicht nutzbaren Bereichen gestattet. Die Pfahlaktivierung erfolgt als Duplex-Ausführung und wird mit einem Vor- und Rücklauf an die Zuleitungen angeschlossen. Nach der Fertigstellung der Pfähle ist bei jedem einzelnen Pfahl eine Durchgangsprüfung zu erstellen und zu protokollieren. 7.            Anbindungsleitungen unter der Bodenplatte Der hydraulische Anschluss der einzelnen Absorber erfolgt durch HDPE Anbindungsleitungen, die geordnet unter der Bodenplatte verlegt und bis zum Verteilerstandort geführt werden. Jedes einzelne Rohrregister ist mit Druckluft mit einem Prüfdruck von ca. 7 bar abzudrücken und während der gesamten Herstellzeit unter einem Druck von mindestens 2 bar zu halten. Die Rohrleitungsenden erhalten dazu eine Armaturengruppe mit Absperr- und Messeinrichtung zum Prüfen des vorhandenen Innendruckes. Die Druckprüfung ist für jeden einzelnen Kreis zu protokollieren. Zu beachten ist, dass die Bodenplatte in mehreren Abschnitten hergestellt wird und die Verlegung der Anbindungsleitungen mitunter ebenfalls nur in Etappen erfolgen kann. Zusammen mit den anderen Gewerken ist ein Bauablauf festzulegen, um diese Unterbrüche in den Zuleitungstrassen zu minimieren. Die senkrechte Hochführung der Zuleitungen durch die Bodenplatte erfolgt durch eine druckwasserdichte Bodenplattendurchführung. Die Bodenplatte weist eine Stärke von ca. 30cm auf. Im Bereich der Bodenplattendurchführung wird die Bodenplatte verstärkt.                Die Bodenplattendurchführung besteht aus einer flächigen Abdichtebene, durch die die Rohre geführt werden. Der AN hat die Dichtheit der Durchführung (druckwasserdicht bis mindestens 10 m WS) zu garantieren. Die Leistung beinhaltet auch: -              Detailplanung der Durchführung je Unterverteilerstandort und Abstimmung mit den anderen Gewerken -              die sorgfältige und entsprechend den Verteileranschlüssen maßgenaue Positionierung der Rohre, -              den Einbau und die Durchleitung der Rohrleitungen                -                 alle Hilfskonstruktionen für die Rohrhalterung -              den Injektionsschaumkörper für die Abdichtung samt dauerelastischem Injektionsgel -              die Durchführung auf geringst möglichem Platz auszuführen. Jedes hochgeführte Rohrregister ist so zu beschriften, dass es den einzelnen Bohrpfählen zugeordnet werden kann. Bauseitige Pflichten: Im Bereich der Zuleitungstrassen mit mehr als 3 Kreisen kann es zu Kondensatbildung an der OK-Bodenplatte kommen, sofern bauseits keine Isolierung von mind. 3cm im Bodenaufbau vorgesehen wird. Die Dämmung ist entsprechend vorzusehen. Die Bodenplatte im Bereich der Rohrdurchführungen ist ggf. auf 50 cm zu verstärken. 8.            Verteiler Für die Montage der Verteiler ist ein Verteilerstandort im Technikschacht Heizzentrale unterhalb der Garagenabfahrt vorgesehen. Im Zuge der Verteilermontage ist auch der Zusammenschluss der Verteiler auf die Sammelleitung inkl. aller notwendigen Armaturen, Ventile etc. auszuführen. Die Verteileranlage und das vorgelagerte Rohrsystem sind komplett mit Druckluft und einem Prüfdruck von ca. 7 bar abzudrücken und während der gesamten weiteren Bauzeit unter einem Druck von mindestens 2 bar zu halten. Die Verteilergruppe erhält dazu eine Armaturengruppe mit Absperr- und Messeinrichtung zum Prüfen des vorhandenen Systemdruckes. Die Druckprüfung ist zu protokollieren. Bauseitige Pflichten: Im Bereich der Verteilerstandorte sind zum Abführen von Kondenswasser entsprechende Abflusssysteme (Gully) im Nahbereich der Geothermie-Verteileranlagen vorzusehen. Die Rohrleitungen der Verteiler, inkl. aller Armaturen und Flanschverbindungen, vom Austritt aus der Bodenplatte bis zum Kugelhahn am Verteilerbalken sind mit einer Kältedämmung zur Tauwasserverhinderung und Energieeinsparung zu versehen. 9.            Übergabestelle HKLS Die Montage der Anflansch-Absperrklappen an den Sammelleitungen erfolgt nach dem Verteilerzusammenschluss und bilden zugleich die Übergabestelle an das Nachfolgegewerk. Die Übergabestelle erfolgt am Standort des Verteilers. Die einzelnen Rohrregister sind so zu beschriften, dass diese dem Vor- Und Rücklauf zugeordnet werden können. 10.          Füllen des Rohrsystems mit Frostschutz- Wassergemisch Nach Abschluss sämtlicher bauseitigen Installationsarbeiten ist das gesamte Rohrsystem mit einem Frostschutz/Wassergemisch mit ausreichend Inhibitoren zu füllen. Besonders zu beachten ist, dass jedes einzelne Rohrregister mit mindestens zweifachem Kreisinhalt gespült und entlüftet wird. Ein Druckabfall im Rohrsystem, welcher auf mangelhaftes Entlüften zurück zu führen ist, muss durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten wieder behoben werden. 11.          Allgemeines Die Rohrverlegearbeiten am Bau müssen ohne Qualitätseinbuße auch bei Wintertemperaturen bis minus 5°C durchgeführt werden können. Ausführungspläne für die Bohrpfahlbelegung sowie für die Zu- und Sammelleitungen sind in Abstimmung mit der Objektüberwachung vor Beginn der Ausführungsarbeiten zur Prüfung vorzulegen. Zur Abnahme sind Revisionspläne und Druckprotokolle vorzulegen. Während der Herstellung der Absorber durch das Spezialtiefbauunternehmen ist die Anwesenheit eines geschulten Monteurs erforderlich, um eventuell anfallende Reparaturarbeiten zeitnah ausführen zu können.                Richtqualität                    ENERGREEN GmbH                                                      A-6832 Röthis, Österreich                Angebotenes Fabrikat                                                                             (Bietereintrag)
TECHNISCHE BESCHREIBUNG
05.01 PLANUNG UND BE
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PLANUNG UND BE
05.02 GEOTHERMIE IN DEN BOHRPFÄHLEN
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GEOTHERMIE IN DEN BOHRPFÄHLEN
05.03 GEOTHERMIE IN DEN DUKTILEN GUSSPFÄHLEN
05.03
GEOTHERMIE IN DEN DUKTILEN GUSSPFÄHLEN
05.04 FERTIGSTELLUNG GEOTHERMIESYSTEM
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FERTIGSTELLUNG GEOTHERMIESYSTEM