Spezialtiefbauarbeiten
L 2410 Ersatzneubau Brücken Schwaighausen
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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen 1. Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungs- bereichen sind Vertragsbestandteil. 2. Für LV-Positionen, die auf Standardtexte zurückgreifen, gilt der Wortlaut des Langtextes als vertraglich vereinbart. 3. Sämtliche Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungsbereichen gelten für alle in dem jeweiligen Leistungsbereich zu zuordnenden Leistungen Die allgemeinen Vorbemerkungen sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und gelten für alle Leistungen. 4. Für die Anwendung der Standardtexte sowie der Ausführung von Leistungen sind die VOB Teil B und C sowie etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV), Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Prüfbedingungen (TP) in den aktuellen Fassungen in Verbindung mit den durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehrveröffentlichten Bekanntmachungen vertraglich vereinbart. Weitere Einzelheiten richten sich nach den Festlegungen in der Baubeschreibung. 5. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz *oder gleichwertig* immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 6. Die Unterlagen des AG umfassen alle der Ausschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Als Unterlagen des AG gelten auch die nach den ZTV-ING vom AN zu liefernden Ausführungsunterlagen. 7.  Recycling-Baustoffe, deren Bautaug- lichkeit und Umweltverträglichkeit durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe der TL BuB E-StB , der TL G SOB-StB und der ZTV wwG-StB By nachgewiesen wurde, sind gleichwertig zu natürlichen Baustoffen. Ergänzend dazu sind die Einbauklassen anzugeben. 8. Beton und Zementmörtel: 8.1 Der Beton sowie Zementmörtel muss - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist - der DIN EN 206-1 und der DIN 1045-2 sowie den ZTV-ING entsprechen. 8.2 Bei der Bezeichnung der Expositionsklassen handelt es sich um eine verkürzte Schreibweise. Die Ergänzung (D) für die deutsche Regelung gilt als vereinbart. 8.3 Soweit Mindestdruckfestigkeitsklassen bei den Expositionsklassen angegeben sind, resultieren diese allein aus der Expositionsklasse bzw. der Kombination der Expositionsklassen. 9. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KRW) beinhaltet Entsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorbemerkungen zu Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen, Verkehrssicherung, etc Vorbemerkungen zu Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen, Verkehrssicherung, etc 1. Allgemeines 1.1 Sofern in den Unterlagen des AG die Art der berührungslosen Außerkraftsetzung von Verkehrs- schildern nicht vorgegeben ist, sind folgende Arten zulässig: - Abdrehen um 90 Grad, - Demontage, - Abdecken mit witterungsbeständigen und undurch- sichtigem Material, - mobile Auskreuzvorrichtungen aus Kunststoff oder Metall, beklebt mit Folie Typ 3, gem. DIN 67520, Teil 4, bis 3 m2 Schildfläche: Breite 75 mm über 3 m2 Schildfläche: Breite 100mm. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Herstellen verkehrssicherer Zugangs- und und Zufahrtsmöglichkeiten für Anlieger gehört zum Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zu Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen, Verkehrssicherung, etc
Vorbemerkungen zu Oberbodenarbeiten (Erdbau) Vorbemerkungen zu Oberbodenarbeiten (Erdbau) 1. Allgemeines 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Fördern des Oberbodens innerhalb der Baustelle unabhängig von der Länge der Förderwege. 3. Abrechnung 3.1 Oberbodenlieferung: Die Mengenermittlung erfolgt durch Aufmaß des Oberbodens auf dem Fahrzeug an der Einbaustelle.
Vorbemerkungen zu Oberbodenarbeiten (Erdbau)
Vorbemerkungen zu Bodenarbeiten (Entsorgung, Baugruben, Leitungsgräben, SoB, etc.) Vorbemerkungen zu Bodenarbeiten (Entsorgung, Baugruben, Leitungsgräben, SoB, etc.) 1. Allgemeines 1.1 Boden, Einbauklassen und Zuordnungswerte (Z0, Z1.1, Z1.2, Z2) werden nach den Technischen Regeln der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 sowie den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen in der aktuellen Fassung (geänderte Anlage 2 Stand 15.07.2021) definiert. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/ grundwasser/doc/verfuell.pdf Die Verwertungsklassen RW1 bzw. RW2 werden in der ZTV wwG-StB BY05 definiert. 1.2 Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, ist bei der Verwendung von Geokunst- stoffen von einer vorgesehenen Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. 1.3 Als Prüfmethode für die Verdichtungskennwerte im Bereich Erdbau wird die Methode M3 festgelegt, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben wird. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang 2.1 Das Zwischenlagern des Bodens, soweit es nicht vom AG angeordnet wird. 2.2 Wenn das Herstellen von Einbauten und/oder Bauwerken im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang. 3. Abrechnung 3.1 Die Mengenermittlung erfolgt, soweit nach- stehend nicht anders geregelt, im Abtrag. Erfolgt die Abrechnung ausnahmsweise im Auftrag, so wird der durch die Verdichtung des Dammuntergrundes bedingte Mehrverbrauch an Schüttmassen nicht ge- sondert vergütet, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. 3.2 Die Mengenermittlung von Schüttmaterial aus Seitenentnahmen wird wie folgt durchgeführt: Die Menge des Gesamtauftrages in verdichtetem Zustand abzüglich der Menge des wiederein- gebauten Abtragsmaterials und der Menge des Liefermaterials ergibt die Menge des Schütt- materials. 3.3 Das Erstellen des Planums wird nur einmal vergütet, auch wenn der Bereich des Planums in mehreren Positionen enthalten ist (z.B. Aushub und Bodenverbesserung). 3.4 Bei Bohrungen zur Baugrunderkundung werden die Bohrlängen unabhängig von der Endtiefe der Bohrung jeweils in dem Bohrbereich abgerechnet, den sie durchlaufen.
Vorbemerkungen zu Bodenarbeiten (Entsorgung, Baugruben, Leitungsgräben, SoB, etc.)
Vorbemerkungen zu Entwässerung für Straßen Vorbemerkungen zu Entwässerung für Straßen 1. Beton und Zementmörtel: 1.1 Normalbettmörtel, Dünnbettmörtel sowie Putzmörtel müssen - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist - der DIN EN 1996-1/-2/-3, entsprechen. 2. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Bettung gemäß DIN EN 1610 in gewachsenem Boden. 2.2 Die Lieferung von Normalbettmörtel bzw. Dünnbettmörtel. 3. Abrechnung 3.1 Beim Aufmaß der Rohrleitungen werden die Formstücke übermessen. Für Formstücke wird der aufgemessenen Länge der zugehörigen Rohrleitung je Formstück - bis DN 150 0,5 m Rohrlänge, - größer DN 150 bis DN 200 1m Rohrlänge, - größer DN 200 bis DN 300 2 m Rohrlänge und - größer DN 300 3 m Rohrlänge zugeschlagen. Bei unterschiedlichen Rohrdurchmessern am Formstück gilt der Zuschlag für die Rohrleitung mit dem größeren Durchmesser. Als Formstücke zählen: Abzweige, Bögen, Verschluss- teller und Übergangsstücke. 3.2 Bei Rohrleitungen mit Böschungsstücken werden die Rohrleitungen bis zur unteren Vorderkante des Böschungsstückes durchgemessen. 3.3 Die Vergütung der Leitungsgrabenverfüllung oberhalb der Leitungszone richtet sich nach der einschlägigen Position des LB Entwässeerung für Straßen.
Vorbemerkungen zu Entwässerung für Straßen
Vorbemerkungen zu SoB und Bankette Vorbemerkungen zu SoB und Bankette 1. Allgemeines Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Breiten sind die jeweiligen Sollbreiten einer Schicht. Unterschreitungen dieser Breiten bei der Ausführung um nicht mehr als 4 cm bei Einzelwerten bleiben unberücksichtigt. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Die Herstellung in wechselnder Breite. 2.2 Der Wechsel der Querneigung der Bankette von 6 % auf 12 % und umgekehrt im Bereich von Verwindungen. 2.3 Wenn das Herstellen von Einbauten, Borden etc. im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zu SoB und Bankette
Vorbemerkungen zu Asphaltarbeiten Vorbemerkungen zu Asphaltarbeiten 1. Allgemeines 1.1 Die in der Leistungbeschreibung angegebenen Breiten sind die jeweiligen oberen Sollbreiten einer Schicht. Unterschreitungen dieser Breiten bei der Aus- führung um nicht mehr als 4 cm bei Einzelwerten bleiben unberücksichtigt. 1.2 Bei Vollsperrungen des Verkehrs bzw. Neubau- strecken ist die Decke in voller Breite mit einem Fertiger bzw. mit mehreren gestaffelt fahrenden Fertigern nahtlos einzubauen. 1.3 Wird im Fahrbahnbereich Handeinbau erforderlich wie z.B. bei Bauwerksanschlüssen, Quernähten, Aufweitungen, Einbauten und dgl., so gelten für diese Flächen die gleichen Grenzwerte für die Unebenheit wie bei maschinellem Einbau. Wird ausserhalb des Fahrbahnbereiches Handeinbau erforderlich, so dürfen für diese Flächen Unebenheiten in Längs- und Querrichtung innerhalb einer 4 m langen Messstrecke höchstens 10 mm betragen. 1.4 Bei gefrästen Flächen dürfen Unebenheiten nur mit allmählichem Übergang auftreten. In Anlehnung an die ZTV Asphalt-StB dürfen innerhalb einer 4 m langen Messstrecke die Unebenheiten in Längs- und Querrichtung nach dem letzten Fräsgang folgende Werte nicht überschreiten: - 10 mm bei Fräsflächen als Unterlage von Binder- und Tragschichten sowie als Unterlage von Deck- schichten der Belastungsklasse 1,8 bis 0,3. - 6 mm bei Fräsflächen als Unterlage von Deck- schichten und zum direkten Befahren als Verkehrs- fläche. Die Strukturtiefe darf 6 mm nicht überschreiten. 1.5 Pechhaltige Schichten dürfen nicht heiss gefräst werden. Das teer-/pechhaltige Material, das einer Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen ist, darf nur einer Verwertung/Beseitigung auf Deponie, einer thermischen Behandlung oder einer thermischen Verwertung zugeführt werden. 1.6 Entsorgung / Verwertung nach Wahl des AN bedeutet, dass das Material auch in Eigentum des AN übergeht. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Erstellung und Vorlage eines Einbau-/Logistik- konzepts nach Unterlagen des AG 2.2 Die Herstellung in wechselnder Breite. 2.3 Der Mehrverbrauch des Asphaltmischgutes beim Einbau auf Fräsflächen durch die Strukturtiefe gehört zum Leistungsumfang, wenn der Einbau mit Einbau- dicke nach m2 abgerechnet wird. 2.4 Schutzmaßnahmen gegen mineralische Stäube (TRGS 559) und potenziell asbesthaltige Stäube (TRGS 517) gehören zum Leistungsumfang. 2.5 Beim Feinfräsen ist ein einwandfreier Wasserab- fluss der gefrästen Fläche zu gewährleisten. 2.6 Tagesanschlüsse, soweit sie nicht vom AG zu vertreten sind. 2.7 Die erforderliche Grobreinigung von Fräsflächen gehört zum Leistungsumfang. 2.8 Wenn das Herstellen von Einbauten, Borden etc. im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang 2.9 Die Asphaltreste im Bankettbereich sind zu entfernen 2.10 Die Abrechnungsbreite für: - Asphalt fräsen - Asphaltbefestigung aufbrechen - Bitumenemulsion aufsprühen - Asphalttragschicht herstellen bezieht sich auf den Fahbahnrand der Deckschicht. Mehrmassen aufgrund der abgetreppten Randausbildung werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. 3. Abrechnung 3.1 Wenn einzelvertraglich ein Abzug bei Unterschrei- tung des Einbaugewichtes bzw. der Einbaudicke, sowohl der Decke als auch der Decke und der Asphalt- tragschicht zusammen vereinbart wird, gilt folgendes: Der Abzugsbetrag wird für jede Schicht gesondert berechnet. Die so berechneten Abzugsbeträge der einzelnen Schichten werden addiert. 3.2 Wenn sich die Frästiefe auf Anordnung des AG ändert, dann werden die Einheitspreise für die Fräs- positionen und den Mischguteinbau der direkt darüber liegenden Schicht linear angepasst. 3.3 Wenn in einer Position die Mengenangabe in kg/m2 im Mittel erfolgt, ist diese Angabe die Grundlage für die Ermittlung der Mehr- oder Mindermengen. Der AN hat dem AG in jedem Falle sämtliche Lieferscheine zu übergeben. 3.4 Ändert sich der Einheitspreis einer m2-Position beim Asphalteinbau infolge von Mehr- oder Minder- dicken, ändern sich die Einheitspreise der Zulagen für Beschicker und Thermofahrzeuge nicht. Der AN hat einzurechnen, dass die Lieferung generell mit Thermofahrzeugen erfolgen muss. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist gem. STLK nicht vorgesehen.
Vorbemerkungen zu Asphaltarbeiten
Vorbemerkungen zu Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen Vorbemerkungen zu Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen 1. Allgemeines 1.1 Zementmörtel muss den Anforderungen der DIN 1045-2 Ziffer 5.3.7 entsprechen. Bei Verwendung des Mörtels als Verbindung von Beton- fertigteilen mit Falz darf das Größtkorn der Gesteins- körnung 1 mm - im übrigen höchstens 4 mm - betragen. Die Fugenverbindungsflächen sind vor dem Aufbringen des Mörtels anzufeuchten. Die Fugenfüllung ist an den Sichtseiten glatt zu streichen. 1.2 Für Pflasterdecken auf hydraulisch gebundener Bettung mit hydraulisch gebundener Fugenfüllung gilt für die Pflastersteine die TL Pflaster. 1.3 Alle Naturwerksteine müssen aus verwitterungs- beständigem Material bestehen. Alle Naturwerksteine müssen auf Tonzwischenlagen, Anwitterung und Rosten geprüft werden. Naturwerksteine aus Basalt sind zu- sätzlich nach DIN 52106 auf Sonnenbrand zu prüfen. 1.4 Bei Positionen, in denen Granit gefordert wird, gilt Granodiorit als gleichwertig. 1.5 Bei Borden aus Naturstein der Form A sowie der Form B, Größe 6 müssen alle sichtbaren Flächen und die Stoßflächen gestockt oder sandgestrahlt sein. Die Rückflächen müssen aufgeraut sein. Bei Borden aus Naturstein der Form A müssen die oberen 100 mm ebenflächig und rechtwinkling abgearbeitet sein. Diese Anforderung gilt auch für Naturstein der Form B, wenn an der Rückseite Pflaster angeschlossen wird. 1.6 Bordsteine aus Naturstein auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken: Bordsteine aus Naturstein müssen aus feinkörnigem, gleichfarbigem Material mit hohem Verwitterungswider- stand hergestellt sein. Das Steinmaterial darf keine Adern, Risse, Brüche, Blätterungen,schiefrige Ab- sonderungen und dergleichen aufweisen. Es muss aus festen nicht verwitterten Lagen stammen und darf keine schädlichen Einsprengungen enthalten. Die Formen und Größen der Granitbordsteine auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken entsprechen DIN 482, Form A, jedoch im Sondermaß. Für die Ausführung der Bordsteinflächen wird festgelegt: - Vorderflächen auf gesamte Höhe gestockt oder sandgestrahlt. - Obere Flächen gestockt oder sandgestrahlt. - Stoßflächen grob bearbeitet - Rückflächen i. d. Regel bruchrau. Die Länge eines Einzelsteines muss in der Geraden mindestens 1,0 m betragen. Bei Kurven mit Radius größer 25 m können Einzelsteine mit einer Länge von mind. 0,80 m verwendet werden. Bei Kurven mit Radien bis 25 m sind Radiensteine zu verwenden. 1.7 Pflastersteine aus Naturstein in Streifen, Rinnen und Mulden müssen die Anforderungen der DIN EN 1342 für die BK 3,2 erfüllen. 1.8 In Rinnen und Mulden darf die Unebenheit der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke nicht größer als 1 cm sein. Das gilt auch bei Verwendung von Natursteinen. 1.9 Werden Streifen gleichzeitig als Randeinfassung verwendet, muss die Rückenstütze wie bei Einfassungen und Entwässerungsrinnen gemäß DIN 18318, Abschnitt 3.6 hergestellt werden. 1.10 Wenn hinter Borden und Rinnen keine Flächen befestigung vorhanden ist, ist die Rückenstütze nach DIN 18318 auszuführen, sofern in den Unterlagen des AG nichts anderes enthalten ist. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Zuarbeiten oder Schneiden von Bord- und Einfassungssteinen aus Naturstein oder Beton zum Längenausgleich, soweit es nicht durch Einbauten o.ä. verursacht wird. 2.2 Das Zuarbeiten oder Schneiden von Natur-, Beton- und Betonformsteinen in Zeilen und Rinnen. 2.3 Das Versetzen von geraden Bord- oder Ein- fassungssteinen im Bogen mit Radius größer 12 m. 2.4 Das Herstellen von Baugruben für Borde, Streifen und Rinnen, wenn die Tragschicht ohne Bindemittel im gleichen Bauvertrag beauftragt wird. 3. Abrechnung 3.1 Bei Zeilen, Rinnen und Mulden vor Bordsteinen und dgl. wird nach der Länge der Bordsteine abgerechnet. Ansonsten wird nach der längsten Kante abgerechnet.
Vorbemerkungen zu Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen
Vorbemerkungen zu Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer, Zäune Vorbemerkungen zu Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer, Zäune 1. Allgemeines Die Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) sind nach folgenden Regelwerken herzustellen: - Rückhaltesysteme an Straßen DIN EN 1317 - Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme, RPS Ausgabe 2009 mit Einsatzempfehlungen, gemäß Einführungsschreiben der OBB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme ZTV FRS - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING - Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RIZ-Ing - DIN EN 1991 - Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen TL-SP 99 - Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand- Fertigteile TL BSWF 96 -Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) - Merkblatt für Reparaturen von Stahlschutzplanken im Bestand M RepS Für Systeme, die in den beiden genannten Liefer- und Vertragsbedingungen nicht enthalten sind, gelten die darin enthaltenen Anforderungen sinngemäß. Die FRS müssen den Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland entsprechen, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist Die Herstellung umfasst die Lieferung und die Montage des FRS frei Baustelle. Leitpfosten sind nach den Hinweisen für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leitpfostenein- richtungen (HLB) sowie der DIN EN 12899 für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen Teil 3 Leitpfosten und Reflektoren herzustellen. Die Hinweise zur Nutzung von Fahrzeug- Rückhalte- systemen als Träger von Leiteinrichtungen (HFL) sind zu beachten. 2. Nebenleistungen Die nachfolgend aufgeführten Nebenleistungen gehören zur vertraglichen Leistung und sind in die Einheits- preise einzurechnen: - Notwendige, montagebedingte Erdarbeiten, wie Wiederherstellung des Geländes einschließlich Entsorgung des überschüssigen Materials bzw. der Lieferung und des Einbaues des für die Verfüllung von Pfostenlöchern erforderlichen Mineralgemisches - Herstellung von erforderlichen zusätzlichen Lochungen an Schutzeinrichtungen durch Bohren - Örtliche Ermittlung der Neigungswinkel für Konstruktionen auf Bauwerkskappen - Verfüllen und Verdichten des Erdreichs vor dem Rammen des Pfostens, wenn an der selben Stelle ein Pfosten gezogen wurde - Der Anschluss an bestehende Systeme - Sofern in einzelnen OZ nichts anderes vorgegeben ist, Mehraufwendungen für - Radien über 30 m bei FRS mit Aufhaltestufen kleiner oder gleich H1 - Radien über 100 m bei FRS mit Aufhaltestufen größer oder gleich H2 - für Verschwenkungen flacher als 1:20
Vorbemerkungen zu Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer, Zäune
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Wasserhaltung 1. Allgemeines Die Boden- und Untergrundverhältnisse sind in den Unterlagen des AG angegeben. Diese Unterlagen gelten nur für die Aufschlussstellen. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Herstellung, Vorhaltung und Abbau eines Strom- anschlusses oder Stromaggregates für die Pumpen. 2.2 Nachweis der Betriebsstunden bei Pumpen/Pumpen- anlagen, Wasserhaltungsanlagen und Notstromaggregaten.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Wasserhaltung
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Beton, Stahlbeton, Stahl Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Beton, Stahlbeton, Stahl 1. Beton und Zementmörtel 1.1 Die Angaben in Klammern unterhalb von Begriffen wie z.B. der Druckfestigkeitsklasse und der Expositionsklasse werden nicht Vertragsbestandteil. 2. Abrechnung 2.1 Bewehrung aus Spannstahl Für die Ermittlung der Masse der Spannglieder ist ausschließlich die Spannstahlmasse anzusetzen. Die Masse der Hüllrohre, der Korrosionsschutzver- füllungen und Verankerungen, etc. bleibt bei der Massenermittlung unberücksichtigt.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Beton, Stahlbeton, Stahl
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Gerüste Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Gerüste 1. Allgemeines 1.1 Die Kosten für die Prüfung der Standsicherheits- nachweise und Ausführungsunterlagen sowie für die Abnahme trägt der AG. 1.2 Für Trag- und Schutzgerüste sind Ausführungs- protokolle gemäß Abschnitt 7.33 der DIN 4421 nach Muster des AG sowie Bestätigungen der Abnahme durch einen Sachverständigen des AG nach Muster des AG vorzulegen.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Gerüste
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Oberflächenschutz, Abdichtung Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Oberflächenschutz, Abdichtung 1. Allgemeines 1.1 Der Begriff Abbruchgut schließt ggf. Strahlgut ein. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, gehören zum Leistungsumfang, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorhanden sind. 2.2 Schutzeinrichtungen gegen Witterung und zum Schutz der Umgebung gehören zum Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Oberflächenschutz, Abdichtung
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Lager, Fahrbahnübergänge Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Lager, Fahrbahnübergänge 1. Allgemeines 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen 2.1 Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, Arbeitsbühnen oder Schutzeinrichtungen gegen Witterung und zum Schutz der Umgebung gehören zum Leistungsumfang, soweit hierfür keine gesonderten OZ vorhanden sind. 2.2 Das Herstellen und Einbauen von Lager- und Ankerplatten gehört zum vertraglichen Leistungsumfang im Rahmen der Herstellung und des Einbaus vom Lagern. 2.3 Der Einbau von Verguß- und Versetzmörtel gehört zum vertraglichen Leistungsumfang im Rahmen der Herstellung und des Einbaus vom Lagern. 3. Abrechnung 3.1 Die Länge des Fahrbahnübergangs (ohne Gesimsbleche) wird in Profilachse horizontal gemessen.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Lager, Fahrbahnübergänge
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Abbruch und Ausbau von Bauwerken und Bauwerksteilen Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Abbruch und Ausbau von Bauwerken und Bauwerksteilen 1. Allgemeines 1.1 Der Begriff Abbruchgut schließt Strahlgut und ausgebaute Bauteile ein. 2. Baubehelfe 2.1 Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, Arbeitsbühnen oder Schutzeinrichtungen gegen Witterung und zum Schutz der Umgebung gehören zum Leistungsumfang, soweit hierfür keine gesonderten OZ vorhanden sind. 3. Nebenleistungen, Besondere Leistungen 3.1 Bei Abbruch und Abtrag von Betonbauteilen und bei Bohrungen und Trennschnitten in Betonbauteilen ist eine Erhöhung der Betondruckfestigkeiten, z.B. aufgrund der Nacherhärtung gegenüber den Angaben in den Bestandsunterlagen um bis zu 2 Druckfestig- keitsklassenstufen zu berücksichtigen und gehört zum vertraglichen Leistungsumfang. 3.2 Das Trennen und Einfüllen von Abbruch- und Ausbaumaterial mit gefährlichen Stoffen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in bereitgestellte Behälter gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Abbruch und Ausbau von Bauwerken und Bauwerksteilen
Ergänzung der Angebotsanforderung Ergänzung der Angebotsanforderung In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Einheiten: cm              Zentimeter cm2            Quadratzentimeter d                Tag h                Stunde Jr               Jahr kg              Kilogramm km             Kilometer km2           Quadratkilometer kwh            Kilowattstunde l                 Liter m               Meter m2             Quadratmeter m3             Kubikmeter mm            Millimeter Mt              Monat psch           pauschal St               Stück t                 Tonne Wo             Wochen md              m x Tag mMt            m x Monat mWo           m x Woche m2d            m2 x Tag m2Mt          m2 x Monat m2Wo         m2 x Woche m3d            m3 x Tag m3Mt          m3 x Monat m3Wo         m3 x Woche Sth              Stück x Stunde Std              Stück x Tag StMt            Stück x Monat StWo           Stück x Woche St/M            Stück pro Monat St/J             Stück pro Jahr Ende der Ergänzung der Angebotsanforderung
Ergänzung der Angebotsanforderung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Die im Formblatt 9002.StB aufgeführten Vorschriften mit Änderungen und Ergänzungen einschließlich der angegebenen Einführungsschreiben sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne der VOB/B § 1 Abs.2 Nr.4 und werden Vertragsbestandteil. Das Formblatt 9002.StB ist den Vergabeunterlagen als gesonderte Anlage zugefügt (siehe gesonderte Anlage). Ende der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
01 St2410 Ersatzneubauten Brücken über die Bibert und den Egelbach
01
St2410 Ersatzneubauten Brücken über die Bibert und den Egelbach
01.08 Verbau, Gründung
01.08
Verbau, Gründung
02 Straßenbau
02
Straßenbau
02.01 Erdbau
02.01
Erdbau