Entsorgung
Kalk. Dingolfing, Neubau Feuerwehrgerätehaus Höfen
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Deckblatt Leistungsverzeichnis Bauvorhaben: Neubau Feuerwehrgerätehaus Höfen Gewerk: BAUMEISTERARBEITEN
Deckblatt
Vorbemerkungen VORBEMERKUNGEN A - BAUSTELLE UND ZU BEACHTENDE HINWEISE 1. Allgemeine Baubeschreibung / örtliche Verhältnisse Neubau Feuerwehrgerätehaus Höfen Kurzzeichen: FFH Baubeschreibung Siehe Anhang 2. Angaben zur Baustelle / Ausführung Über die Hauptstraße gelangt man zum Grundstück bzw. zur Baustelle. Nach Auftragsvergabe hat sich der Auftragnehmer sofort mit der Objektüberwachung bezüglich der BE in Verbindung zu setzen und seine BE abzustimmen. Das Lagern von Material, sowie das Aufstellen von Gerät / Container auf dem Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich. Ein Flächenanspruch besteht ausschließlich für Bauleitung- / Aufenthaltscontainer sowie für eine angemessene kurzzeitige Zwischenlagerung von Baumaterialien. Siehe auch Vorbemerkung BE. 3.1 Strom / Wasser / Baubeleuchtung Baustrom und Bauwasser: Siehe Vorbemerkungen BE 3.2 Gerüste / Kräne / Bauaufzüge / Aufmaß und Vermessung / Bausituation Der AN Baumeisterarbeiten hat ein Fassadengerüst für seine und bausetige Leistungen anzubieten. Siehe separate Positionen. 3.3 Bauschutt, Entsorgungskonzept Während der Arbeiten hat jeder Unternehmer seinen Schutt auf eigene Kosten gemäß VOB selbst zu beseitigen und zu entsorgen bzw. der Verwertung zuzuführen. Der AN hat für alle von ihm genutzten Deponien und Kippen den Nachweis zu erbringen, dass es sich hierbei um behördlich zugelassene geordnete Deponien handelt. Der Bauherr legt allergrößten Wert auf hohe Qualität und Sauberkeit bei der Ausführung und fordert diese auch ein. Werden die Arbeitsplätze von Unternehmen nicht arbeitstäglich sauber gehalten und / oder unterlassen Unternehmen trotz Aufforderung durch die Objektüberwachung die Schutt- bzw. Abfallberäumung in die dafür vorgehaltenen Container, dann werden der Schutt bzw. die Abfälle auf Kosten des jeweiligen Unternehmers bauseitig durch den AG in die Container verbracht. 3.4 Baulärm Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften. 3.5 Baubeleuchtung Die Baubeleuchtung ist auf das Baugrundstück  zu begrenzen. 3.6 Bauablauf / Arbeitsschritte Alle Leistungen haben in Abstimmung mit der Objektüberwachung zu erfolgen. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten erfolgen abschnittsweise und in Abhängigkeit der gleichzeitig arbeitenden Gewerke bzw. Nachfolgegewerke. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung besteht nicht. Ggf. notwendige Kapazitätserhöhungen zum Erreichen der Ausführungsfristen, wie auch Mehraufwendungen durch die abschnittsweise Leistungserbringung ist in die Einheitspreise einzurechnen. 3.7 Aufenthalts- und Lagerräume Aufenthalts- und Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen. 3.8 Aufstellen von Wohnbaracken / -Containern Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden. Aufstellen von Wohnbaracken / Container für auswärtige Arbeitskräfte oder Gastarbeiter wird nicht gestattet. Tagesunterkünfte sind zugelassen. 3.9 Firmenschilder Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. 3.10 Arbeitszeit Arbeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen für Gewerbetriebe sind möglich (Samstag). Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr, sind Bauarbeiten nicht erlaubt. 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle Bei der Durchführung der Arbeiten sind alle einschlägigen Gesetze, UVV, Verordnungen, EG-Recht, ASR (= Technische Regeln für Arbeitsstätten) und Technische Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)  hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV). Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt. Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und/oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. B - ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 5. Beim Ausfüllen dieses LV unbedingt beachten Die Mengenansätze und Abrechnungseinheiten dürfen keinesfalls verändert werden. Ebenso darf die Reihenfolge der Positionen und die Endzusammenstellung nicht verändert werden. Grundlage des Angebotes ist die Leistungsbeschreibung. Etwaige Unklarheiten und Abweichungen mit den zur besseren Verständlichkeit beiliegenden Pläne sind vor der Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Der Umfang des Bauvorhabens ist prinzipiell aus den Ausschreibungsunterlagen mit Gebäudekenndaten ersichtlich. Alle ausgeschriebenen Massen sind ca.- Massen. 6. Automatische Sortierung Die Verdingungsunterlagen und das Leistungsverzeichnis wurden automatisch sortiert. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen anhand der Seitenzahlen zu überprüfen und eventuell fehlende Blätter bei der ausschreibenden Stelle anzufordern. Alle Seiten sind fortlaufend durchnummeriert. 7. Normen/ Richtlinien/Vorschriften Es gilt die VOB/C in Ihrer neusten Fassung für alle beschriebenen Arbeiten und Gewerke, sowie alle in diesem Zusammenhang anwendbaren DIN- und EN-Normen, der "Stand der Technik" sowie die DASt-Richtlinien und die Herstellerrichtlinien. Ergänzend dazu gelten: Bauordnung Bayern, Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften. Alle auf Feuerwachen bezogenen Sicherheitsregeln und die Vorschriften der DGUV in der derzeit gültigen Fassung. Diese sind eigenverantwortlich einzuhalten. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebots mit der ausschreibenden Stelle zu klären. 8. Materialien, Stoffe Es dürfen nur güteüberwachte Stoffe bzw. Bauteile eingebaut werden. Die erforderlichen Eignungs- und Gütenachweise hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach den gültigen Vorschriften ohne besondere Aufforderung vorzunehmen und die Ergebnisse der Prüfung vorzulegen. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie/-arme und umweltverträgliche  Stoffe/ Produkte verwendet werden. Der AN sichert den Einbau erprobter, mängelfreier, ungebrauchter und normgerechter Materialien und Baustoffe sowie deren vorschriftsgemäßen Einsatz zu. Materialien mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Inhaltsstoffen sind generell ausgeschlossen. Die Verwendung von HBCD-haltigen Materialien ist nicht gestattet. 9. Sparten Es obliegt dem AN grundsätzlich und ohne Einschränkung die Spartenerkundigungspflicht: Über die auf den Baustellenflächen befindlichen Sparten hat der AN bei den zuständigen Stellen genaue Angaben einzuholen. Sollten Leitungen überbaut oder verstellt werden, muss zuvor die Genehmigung der entsprechenden Stellen eingeholt werden. Sollten zusätzliche Ver- und Entsorgungsleitungen festgestellt werden, so ist unverzüglich die Objektüberwachung oder der AG zu informieren und mit Vorsorgemaßnahmen der entsprechenden Situation Rechnung zu tragen. 10. Sprengkörper/ Kampfmittel/ Archäologie Der Auftragnehmer hat die Arbeiten beim Fund eines Sprengkörpers (Blindgänger, Munition, etc.) unverzüglich einzustellen und den Fund der Objektüberwachung zu melden. Lt. der Stadt Dingolfing gab es im Stadtgebiet keine Kampfhandlungen mit Sprengkörper. Mögliche Archäologische Funde sind nicht bekannt, bei Antreffen jedoch unverzüglich zu melden. 11. Einlegearbeiten Blitzschutz Bei diesem Bauvorhaben ist der Einbau einer Blitzschutzanlage vorgesehen. Für die Zeit der Baumeisterarbeiten ist folgendes vom AN zu beachten: Der Einbau der Fundamenterdungsanlage/ Erdungsanlage unter der Bodenplatte - erfolgt bauseits durch einen Blitzschutzfachbetrieb. Die zugehörigen Leistungen sind durch den AN mit einem Vorlauf von 10 Arbeitstagen bei der Elektrofirma bzw. beim Elektroplaner abzurufen. Die Abstimmung erfolgt mit der örtlichen BÜ/Elektroplaner und AN. Der AN hat die Arbeiten zu koordinieren. 12. Bauhaftpflichtversicherung Der AN hat vor Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen. 13. Bauleistungen im Stundenlohn Bauleistungen im Stundenlohn dürfen nur auf besondere Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden. Die Tarifgruppe muss dem Grad der Arbeiten entsprechen. Die Freigabe von Stundenlohnarbeiten muss vor deren Beginn angefragt werden. Ohne diese Freigabe müssen Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt werden. Die Abzeichnung der Belege von Auftraggeberseite kann von dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro bzw. den AG erst nach Freigabe erfolgen. Die Rapporte sind arbeitstäglich aufzustellen und wöchentlich der Objektüberwachung vorzulegen. Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für Betriebsstoffe enthalten. Vorausgesetzt wird der Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird nicht gewährt. Die jeweiligen Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung frei Baustelle einschließlich dem Transport zur Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge enthalten. 14. Abrechnung Die Abrechnung hat auf Grundlage der zur Ausführung freigegebenen Planungsunterlagen zu erfolgen. Den Abschlagsrechnungen sind grundsätzlich farbig angelegte Abrechnungspläne beizulegen, aus denen jedes in der Abrechnung verwendet Maß ersichtlich ist. Ggf. sind diese Unterlagen durch Skizzen, Fotos und Schnitte zu ergänzen. Ebenso sollten die Positionsnummern des LV in den Plänen kenntlich gemacht werden. Die Rechnungen sind kummulierend zu erstellen. In der Aufmaßzusammenstellung muss eindeutig ausgewiesen werden, welches Aufmaß der Einzelpositionen der jeweiligen Abschlagsrechnungen zugeordnet wurde. Mit Zwischensummen ist der Mengenzuwachs je Position und Abschlagsrechnung zuzuordnen. Vor der Abrechnung hat ein gemeinsames Aufmaß mit der Objektüberwachung zu erfolgen. 15. Angaben zur Bauphysik Siehe Anlage. 16. Winterbau Es sind keinen Maßnahmen zum Winterbau vorgesehen 17. Urkalkulation Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Urkalkulation ab dem Verlangen der Vergabestelle innerhalb von sechs Werktagen in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Der Umschlag ist deutlich mit der Aufschrift FW Höfen- URKALKULATION. und dem Zusatz des jeweiligen Gewerks sowie dem Firmenstempel zu versehen. Die Kalkulation bleibt bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages in Verwahrung des Auftraggebers und wird nur in Beisein des Auftragnehmers geöffnet. Bei Vereinbarung von Zusatzleistungen oder bei Preisprüfungen kann der Auftraggeber die Einsichtnahme in die Urkalkulation verlangen.
Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Baumeisterarbeiten C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) Baumeisterarbeiten 18.1 Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind Baustelleneinrichtung, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299,  Erdarbeiten nach DIN18300 (Restaushub, Hinterfüllungen) Abdichtungsarbeiten mit Schutz- und Dämmschichten nach DIN 18336 Drain- und Versickerungsarbeiten nach DIN 18308 Mauerarbeiten nach DIN 18330 Betonarbeiten mit Dämmarbeiten nach DIN 18331 Entwässerungskanalarbeiten nach DIN 18306 Einlegearbeiten für Elektroarbeiten nach DIN 18382 Stundenlohnarbeiten,DIN 18451 Gerüstarbeiten und weitere. Wesentliche bauseitige Leistungen: Blitzschutz / Fundamenterder, Haustechnische Gewerke/ BKT 18.2 Angebot des Bieters Die ausgeschriebenen Arbeiten sind grundsätzlich nach den "Allgemein Anerkannten Regeln der Technik" auszuführen. Die anzubietenden Preise enhalten alle erforderlichen Nebenleistungen für Befestigungen, Verankerungen und dergleichen, Gestellung und Vorhalten von Geräten, Maschinen etc. Die der Ausschreibung beiliegenden Pläne und Unterlagen sind ebenso bei der Kalkulation zu berücksichtigen - diese sind jedoch nicht zur Bauausführung freigegeben. Der Bieter versichert, dass er alle Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit geprüft hat. Er bestätigt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig klar beschrieben und von ihm entsprechend kalkuliert worden ist. Vor Angebotsabgabe wird empfohlen, dass der Bieter sich über den Umfang und den Zustand der vorhandenen Baulichkeiten etc. vor Ort informiert. 19. Vom AN sind folgende Unterlagen innerhalb von 14 Kalendertage nach Beauftragung vorzulegen: a) Sachkundenachweis des Bieters/AN  für das Schweißen von Stahlbauteilen: b) Eignungsnachweis für das Schweißen von Betonstahl. c) Lieferfristen für Stahlbetonfertigteile, nach Freigabe der M+W-Planung. d) Alle erforderlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse 20.Betonarbeiten Siehe Abschnitt Beton/ Stahlbeton 21 Bauablaufplanung Der zeitliche Ablauf der Rohbauarbeiten ist durch die in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Vertragsterminen festgelegt. Der AN ist verpflichtet auf Grundlage dieser Einzelfristen einen detailierten Baufristenplan einschließlich Kapazitätsplanung über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen und Berücksichtigung der Randbedingungen zum Bauablauf nachgewiesen und überwacht werden können. Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber als pdf-Datei zu übergeben - Übergabe 14 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen spätestens nach 3 Werktagen. Die Ablaufgeschwindigkeiten und Reihenfolgen müssen mit den Fachbauleitungen abgestimmt  werden und deren Zustimmung erhalten. Die Arbeiten können ggf. nur abschnittsweise ausgeführt und fertig gestellt werden. Montagen sind ggf. zeitlich versetzt auszuführen. Die festgelegten Abläufe werden Basis der Ausführung. Anpassungen und Korrekturen des Ablaufplanes können nur gemeinsam mit den Fachbauleitungen festgelegt werden und müssen die übrigen Belange der Baustelle ausreichend berücksichtigen. Anpassungen des Detailablaufes sind nur dann zulässig, wenn die vertraglich vereinbarten Rahmentermine hierdurch nicht berührt werden. Bei erkennbaren Abweichungen können durch die Fachbauleitung Terminanpassungen und besondere Maßnahmen verlangt werden. Die Einhaltung des vereinbarten Ablaufplanes ist dem AG durch den AN regelmäßig schriftlich nachzuweisen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Die M+W- Planungen sind incl. der Zeiten für Bearbeitung, Planvorlagen und Korrekturläufe im detailierten Baufristenplan durch den AN in Abstimmung mit dem AG mit aufzunehmen. Mit aufzunehmen sind auch Lieferfristen von relevanten Bauteilen, wie Fertigteile, Fertigteiltreppenläufe,  Stahlbauteile. 22. Rahmenbedingungen Die Arbeiten müssen mit den zeitgleich ablaufenden Nachbargewerken (Haustechnik, gegen Ende: Fassaden- und Fenstergewerke, Dacharbeiten) ineinander greifen. Erforderliche Abstimmungen erfolgen mit der örtlichen Objektüberwachung. Der Auftragnehmer hat einzukalkulieren, dass diese Gewerke parallel ausgeführt werden und sich hierdurch entsprechende Erschwernisse und Arbeitsunterbrechungen ergeben können. 23. Schutz- und Arbeitsgerüste, Transport- und Montagehilfen Sofern nicht anders beschrieben sind die Leistungen des AN auch zu kalkulieren incl. sämtlicher Schutz- und Arbeitsgerüste, Hilfskonstruktionen, Hebezeug, Transport- und Montagehilfen für die jeweiligen Arbeiten und Bauteile des AN; dies betrifft insbesondere den Stahlbau, alle Fertig- und Halbfertigteile, wie Treppenläufe, (Nebenleistung). Zu beachten sind hierbei: DIN 4420-1,-3 sowie DIN EN 12811-1 bzw. UVV - BGI 663. Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Geräte und Arbeitsmittel auf der Baustelle verwendet werden. Für gefährliche Montagearbeiten ist vom AN jeweils eine Montageanweisung incl. Sicherheitsmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich wie z.B. Herstellung hoher Wände, Montage Stahlbau, Unterzüge etc. vorzulegen. Die Transportwege sind eigenverantwortlich zu prüfen, Erschwernisse aus dem Transport werden nicht gesondert vergütet; sie sind in die Einheitspreise einzurechnen. Flucht- und Rettungswege sind bereits für die Zeit der Bauausführung analog den späteren Flucht- und Rettungswegen des Brandschutzgutachtens einzuhalten. Deshalb ist hierfür die geplante Treppe auch zügig einzubringen und als Verkehrsweg zu verwenden. Sichere, stolperfreie, durchgängige und beleuchtete Verkehrsweg sind zu gewährleisten. Statische Berechnung, Planung, Abstimmung und Ausführung sämtlicher Baubehelfe, Bauzustände, Provisorien, erforderliche Baustellenorganisation haben durch den AN zu erfolgen. Die Ausführung hat grundsätzlich entsprechend den Vorgaben des betreffenden Fachplaners zu erfolgen, ungeachtet dessen sind die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften, insbesondere zum Brandschutz auch für Bauzustände einzuhalten. 24. Nachweise, Güten Für alle Baustoffe, bei denen Forderungen nach besonderen Klassifizierungen bestehen, sind rechtzeitig Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide, Prüfberichte etc. dem AG bzw. seiner Objektüberwachung vorzulegen. Für die Leistungen sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen: - Nachweise für Beton, Stahlbeton, Bewehrungsstahl, Fertigteile,   Stahlgüten etc., - Nachweise für alle verwendeten Materialien, wie Dämm- und   Abdichtungsmaterialien,   Bauteile der Weissen Wanne, - Nachweise für Baubehelfe, - Nachweise für Bauteile mit Brandschutz- und Schallschutzanforderungen, - stat. Nachweise (prüfbar), soweit erforderlich. Für die Güte und einwandfreie Beschaffenheit der zur Verwendung kommenden Materialien, einschl. der von Nachunternehmern verwendeten, haftet allein der AN. Vom AG zurecht beanstandetes Material ist kostenlos zu entfernen. Soweit Güte- und Gebrauchsprüfungen ergeben, dass vom AN-Rohbau gelieferte Stoffe oder Bauteile vertragswidrig sind, hat der AN-Rohbau auch über die Prüfung hinaus entstandenen Kosten zu erstatten. Für Verzögerungen, die aufgrund mangelhafter Eigenschaften und vertragswidriger Bauteile entstehen,  haftet der AN-Rohbau. 25. Toleranzen Die Festlegung und Feststellung der zulässigen Bautoleranzen erfolgt nach DIN 18201, DIN 18202, DIN 18203. Für Einbauteile, Ankerteile und Auflagertaschen im Mauerwerks- und Stahlbetonbau werden bezüglich der Maßgenaugkeit erhöhte Anforderungen gestellt. Hierzu werden die nach DIN 18202 zulässigen Toleranzmaße halbiert. Die Anforderungen hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten. In folgenden Bereichen sind erhöhte Toleranzen anzuwenden und in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren: (siehe auch Pos. Texte) - erhöhte Ebenheitstoleranzen für Fensterleibungen Fassade: max. 5mm auf Fensterhöhe bei seitlichen Leibungen - erhöhte Ebenheitstoleranzen für Türleibungen: max. 5mm auf Türhöhe- erhöhte Ebenheitstoleranzen für Decken 26.1 Ausführungsunterlagen vom AG für den AN Der AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen abgestimmte Ausführungsunterlagen des Architekten, des Tragwerkplaners sowie der Fachplaner. Der AN muss bei seiner Ausführung berücksichtigen, dass auf mehrere Planunterlagen des Architekten, des Tragwerkplaners und TGA-Planung zurückzugreifen ist. Eine sog. "Rohbauplanung" liegt zur Ausführung nicht vor. Das heißt, Einbauteile, wie zum Beispiel Ankerschienen, Schlitzanordnungen oder sonstige Einbauten und statisch nicht relevante Durchbrüche sind aus den Werkplänen des Architekten bzw. den Plänen der entsprechenden Fachplaner zu entnehmen. Der AN hat vor Ausführung diese Ausführungsunterlagen nochmals auf abgestimmte Inhalte zu prüfen. Sollten sich hierbei Abweichungen bemerkbar machen, sind die zuständigen Stellen umgehend zu unterrichten. Planvorlauf: Als Planlieferungstermine (Pläne und Unterlagen zur Ausführung freigegeben) vom AG an den AN, gezählt vor Ausführungsbeginn der betreffenden Leistung auf der Baustelle, werden folgende Fristen festgelegt: Bewehrungspläne  2 KW - Schalpläne  3 KW - Ausführungspläne 3 KW Sofort nach Auftragserteilung ist vom AN mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten Rücksprache zu halten. Der AN hat Anspruch auf Planunterlagen des AG  (Werk- und Statikpläne) als pdf-Datei. Weitere Plankopien gehen zu Lasten des AN. 26.2 Ausführungsunterlagen, vom AN zu erstellen (M+W-Planungen) Nach Auftragsvergabe hat der AN umgehend die zur Ausführung freigegebenen Pläne und Unterlagen des Architekten und der Fachplaner anzufordern. Auf Basis dieser Unterlagen erstellt der AN auch seine M+W-Planungen (Montage- und Werkstattplanung). Für die Leistungsbestandteile des Auftragnehmers, für die eine M+W-Planung zu erstellen ist, erfolgt die Ausführung ausschließlich anschließend auf Grundlage der von den Planern freigegebenen M+W-Planungen des Auftragnehmers. Umfang und Inhalte der M+W-Planung siehe entsprechenden Abschnitt. - Planung (Statik + Ausführungspläne) von (Halb-) Fertigteilen, - Einbauteile (Statik + Ausführungspläne), - Detailnachweise im Stahlbau (u. a. Verbindungsmittel,   Schweißnähte, Knotennachweise, etc.). M+W-Planungen (Montage- und Werkstattplanungen) des AN werden erforderlich - bei Fertigteilen, Halbfertigteilen, - Stahlbau - Pläne für Schalungen im Sichtbetonbereich. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Ausführung für die zu erstellenden Leistungen entsprechende Werk- und Montagepläne (wie z.B. Baustelleneinrichtungsplan, Werkstattpläne einschl. Schweißpläne, Elementpläne, Fertigteiltreppenpläne etc.) sowie rechnerische Nachweise zur Freigabe durch den AG/Beauftragte vorzulegen. Für Systemgerüste sind die Aufbau- und Verwendungsnachweise rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten dem Sigeko und der Objektüberwachung vorzulegen. 27.3 Form der Ausführungsunterlagen des AN: - jede Unterlagenlieferung mit aktualisierter Freigabeunterlagenliste / Auflistung der Zulassungen, etc. - Alle Unterlagen müssen die Einbauörtlichkeit (Bauteil, Geschoss etc.) enthalten. - Alle Zeichnungen sind ausführlich mit Text und Maßen vorzulegen, so dass eine zweifelsfreie Erkennung bzw. Maßzusammengehörigkeit für den Architekt und die Sonderfachleute möglich wird. Zeichnungen müssen vollständig sein, nur "Absichtserklärungen" erreichen keine Freigabe. - Die Unterlagen der statischen Berechnung und -Nachweise des AN sind entspr. den gesetzlichen  Bestimmungen vom AN vorzulegen und dem Architekten und Tragwerksplaner in Kopie zur Information zuzusenden. 27.4 Freigabevorgang der Ausführungsunterlagen des AN: - Für den Freigabevorgang durch den AG ist eine Frist von 3 Kalenderwochen einzuplanen. - Die genehmigten Zeichnungen entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm angebotenen Konstruktionen bezüglich Statik, Standfestigkeit, Funktion, Maße. - Änderungen, die durch verspätete Zeichnungsvorlage seitens des AN bedingt sind, rechtfertigen keine Terminverschiebung. - Es ist die Pflicht des AN seine Planung so rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen, dass daraus keine Terminverzögerungen im Bauablauf eintreten. - Alle aus dem Prüfvorgang erforderlichen Korrekturen sind vom AN kurzfristig und ohne gesonderte  Vergütung in die Originalpläne zu übernehmen. 28.Urheberrechte: Für Abbildungen, Texte und Unterlagen dieser Angebotseinholung auf diesem Datenträger oder in gedruckter Form bestehen Urheber- und Eigentumsrechte. Diese Abbildungen, Texte und Unterlagen dürfen nicht ohne schriftliche Erklärung des Urhebers oder des Eigentümers verwendet oder vervielfältigt werden - außer zur Erstellung eines Angebotes für das ausgeschriebene Gewerk. 29. Alle Positionen beinhalten Lieferung und Montage/Ausführung- sofern erforderlich.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Baumeisterarbeiten
Abkürzungen Abkürzungen Verzeichnis der in den Vorbemerkungen und im LV verwendeten Abkürzungen: FFH = Feuerwehr Höfen FZH = Fahrzeughalle AG =  Auftraggeber AN =  Auftragnehmer gem. dieses LVs OÜ =  Objektüberwachung des AG a = Abstand b = Breite d = Tag (Kalender- oder Arbeitstage gemäß Positionsbeschrieb). Bei Wänden, Materialstärken / Dicke D = Dicke Dm bzw. Æ = Durchmesser DN = Nenndurchmesser EP = Einheitspreis ggf = gegebenenfalls h = Stunden H = Höhe i.d.R. = in der Regel KW = Kalenderwoche kg = Kilogramm kN/m² = Kilonewton je Quadratmeter kwh = Kilowattstunden kPa = Kilopascal L = Länge LV = Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, gesamt, einschl. beiliegender Unterlagen m = Meter m2 = Quadratmeter m3 = Kubikmeter mMt = Meter x Monat mWo = Meter x Woche Mt = Monat Wo = Woche MW = Mauerwerk N/mm² = Newton x Quadratmillimeter Stb = Stahlbeton o.glw. = oder gleichwertig  -  gemäß VOB/A §7 (2) OK = Oberkante OKR = Oberkante Rohboden OKF = Oberkante Fertigboden Qs = Querschnitt R = Radius St bzw. Stk = Stück StMt = Stück x Monat StWo = Stück x Woche Stb. = Stahlbeton T = Bauteiltiefe t = Tonne (= 1.000,00 kg) UK = Unterkante UKR = Unterkante Rohdecke bzw. W/mK = Watt je Meter Kelvin WLG = Wärmeleitfähigkeitsgruppe WSNW = Wärmeschutznachweis VA = Vorabzug ZTV = Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen BVB = Besondere Vertragsbedingungen WBVB = Weitere Besondere Vertragsbedingungen Abkürzungen der haustechnischen Titel: HZG                                Heizung KLT                                 Kälte RLT                                 Raumlufttechnik SAN                                Sanitär WD                                 Wärmedämmung GA                                  Gebäudeautomation TWK                               Trinkwasser kalt TWW                              Trinkwasser warm TWKVE                           Trinkwasser vollentsalzt WWB                              Warmwasserbereitung RW                                 Regenwasser SW                                 Schmutzwasser SW fetthaltig  Schmutzwasser fetthaltig FBH                                Fussbodenheizung MW                                 Mineralwolle UMA                               Unterschreitung Mindestabstand gem. DIN 4140 AU                                  Aussenluft FO                                  Fortluft AB                                  Abluft ZU                                   Zuluft MH                                  Montagehöhe HBL                                Hochbauleitung FBL                                 Fachbauleitung OÜ oder OUE                 Objektüberwachung
Abkürzungen
Liste der LV-Anlagen Liste der LV- Anlagen Dem Leistungsverzeichnis liegen die nachfolgend aufgeführten Planunterlagen in digitaler Form bei. Bei sämtlichen Planbeilagen ist der angegebene Maßstab auf Richtigkeit zu prüfen. Die der Ausschreibung beiliegenden Pläne und Unterlagen sind jedoch nicht zur Bauausführung freigegeben. Unterlagen zur Ausführung erhält der AN nach Auftragsvergabe. Anlage: FFH_Lageplan Anlage: FFH.W.EG Anlage: FFH.W.OG Anlage: FFH.W.DA Anlage: FFH.W.SN1-2 Anlage: FFH.W.SN3-4 Anlage: FFH.W.AN.NS Anlage: FFH.W.AN.OW Anlage: FFH.W.TR.01 Anlage: FFH.W.Details Anlage: FFH_Schalpläne_Statik Anlage: FFH_Fugenbandplan Bodenplatte Anlage: FFH_Plan BKT Anlage: FFH_Bodengutachten Anlage: FFH_Schallschutznachweis Anlage: FFH_Wärmeschutznachweis Anlage: FFH_Brandschutznachweis Anlage:FFH_Entwässerungsgesuch Anlage:FFH_Terminplan Anlage:FFH_BE-Konzept Anlage: FFH_Baubeschreibung
Liste der LV-Anlagen
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
Vorbemerkungen/ Grundbeschrieb Erdarbeiten Vorbemerkungen/ Grundbeschrieb Erdarbeiten 1. Grundlagen, Allgemeines 1.1 Grundlagen Die ausgeschriebenen Arbeiten sind grundsätzlich nach den "Allgemein Anerkannten Regeln der Technik" anzubieten und auszuführen. Die anzubietenden Preise enhalten alle erforderlichen Nebenleistungen, Gestellung und Vorhalten von Geräten, Maschinen etc. Es gilt die DIN 18300 Erdarbeiten. Grundlage ist der Geotechnischer Bericht von: Dr. Ebel & Co. GmbH Leiterberg 5 87488 Betzigau Des Weiteren sind die dieser Ausschreibung beiliegenden Planunterlagen zu beachten. Ergänzend zur VOB gelten: - Vorschriften im Umgang mit Bodenmaterial - Zur sicherheitstechnischen einwandfreien Durchführung der Arbeiten, sind die Festlegungen in DIN 4124 "Baugruben und Gräben" sowie in der UVV Bauarbeiten (BGV C 22 "Bauarbeiten") insbesondere Abschnitt VI "zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden" zu beachten. Geotechnische Kategorie: GK2 1.2 Höhen, Grundwasserstand, Die Höhenkoten sind den Planbeilagen zu entnehmen. 1.3 Herrichten und Erdbau/ Baugrund Bereiche Baugrube: Der  vorhandene Oberboden und die nicht tragfähigen Aueablagerungen sind vor Beginn der Baumaßnahme abzuschieben/ auszuheben, zu laden und abzufahren. Der tragfähige Untergrund steht mit den vorwiegend mitteldicht gelagerten Talkiesen an. Zur Verbesserung der Baugrundverhältnisse ist unter dem Bauwerk Auffüllkies frostsicher aufzufüllen. Als Austauschmaterial ist gut verdichtbares, nichtbindiges, klassiertes Material zu verwenden. Gemäß Bodengutachter ist von einer  Wassereinwirkungsklasse W 1.1-E auszugehen. Es wird davon ausgegangen, dass Drainagen nicht erforderlich sind. 1.4 Baugruben und Wasserhaltung: Baugrubenböschungen sind gemäß DIN 4124 auszuführen. Baugrubenböschungen, die nicht verbaut werden, sind durchgehend mit Folien abzudecken, um den Zutritt von Oberflächenwasser und eine Rückverwitterung und Erosion des feuchtigkeits- und frostempfindlichen Bodenmaterials zu verhindern. Ein Aufbringen zusätzlicher Lasten in den rückwärtigen Böschungsbereichen ist zu unterlassen. Auf die in der DIN 4124 genannten Abstande von Fahrzeugen, Baumaschinen und Baugeraten sowie Lagerflachen zur Böschungsoberkante wird hingewiesen. Eine Wasserhaltung ist im LV nicht enthalten. 2. Schadstoffuntersuchung, Entsorgung Altlastenerkundungen siehe beiliegendes Bodengutachten. Sollte belastetes Material angetroffen werden, so unterliegt die Überwachung des Aushubs einem vom AG beauftragten Gutachter. Das Material ist organoleptisch zu separieren und auf Haufwerke zu je ca. 250m3 zu untersuchen. Nach Untersuchung des Materials ist das Material zu laden und zu verwerten/zu entsorgen (Siehe Positionstext). Bei der Kalkulation/ Bauzeitenplanung ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung Zeit in Anspruch nimmt. Dies führt zu keinen Mehrkostenansprüchen. Die Beprobung, Untersuchung und Einstufung der Schadstoffgehalte in die Materialklassen erfolgt durch einen durch den  AG beauftragten Gutachter. Dem AN wird die Deklarationsanalytik samt Probenentnahmeprotokoll zur Verfügung gestellt. Auch schwach belastetes Aushubmaterial kann nicht der Verwertung zugeführt werden. Die Verwertung/ Entsorgung erfolgt auf Basis der Einbauklassen nach Vorschrift Die Einstufung in diese Materialklassen erfolgt anhand der Ergebnisse der Haldenbeprobungen. Die geplanten Entsorgungs- / Verwertungswege müssen vom AG genehmigt werden. Änderungen sind nur mit Zustimmung des AG möglich. Wirtschaftliche Vorteile aus Änderungen sind dem AG auszugleichen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass bei der Entsorgung des Materials die einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der entsprechenden Verordnungen (Nachweisverordnung) zwingend zu beachten sind. Bei Aushub und Verwertung der Aushubböden sind die einschlägigen Anforderungen des Abfallrechts zu beachten und bei der Bauausführung analytisch zu untersuchen. 3. Kenndaten des Bodens sowie Grundwasserverhältnisse vor Ort Siehe beiliegendes Bodengutachten. Es liegt in der Verantwortung des AN, dass der Boden seine geforderte Tragfähigkeit nicht verliert, die hergestellt wurde. Der tragfähige Untergrund darf weder durch Frost noch durch den Baubetrieb aufgelockert werden. Bei Verfüllungen ist auf den Erddruck zu achten. 4. Flächennivellement, Vorbereitende Maßnahmen Vor Beginn der Erdarbeiten des AN ist  ein Flächennivellement vorzunehmen, das vom AG anerkannt und gegengezeichnet sein muß und später als Abrechnungsgrundlage dient. Diese Leistung ist Nebenleistung. Das Flächennivellement ist zu Lasten des AN zu wiederholen, falls Unterschiede festgestellt werden. 5.  Art der Arbeiten Sämtliche Erdarbeiten, wenn nicht in gesonderten Leistungspositionen ausgeschrieben, verstehen sich als Maschinenarbeiten. Der Einsatz von Gerätschaft für den Aushub ist dem AN überlassen. Aushub im Handschacht ist dann auszuführen, wenn die Umstände dies erfordern und dies von der Objektüberwachung des Bauherrn angeordnet ist. Die Abrechnung hat nach diesem Prinzip zu erfolgen. Alle ggf. notwendigen Auffüllungen, die auf falsch gewählten Geräteeinsatz zurückzuführen sind, sind mit Magerbeton C12/15 auf Kosten des AN zu erstellen. Materiallagerungen auf bestehenden Vegetationsflächen sind nicht zulässig. 6. Koordination der Arbeiten Die gesamte Kommunikation muss schriftlich erfolgen, mündliche Absprachen sind nicht zulässig. Von allen Schreiben muss ein Durchschlag an die Objektüberwachung  übergeben werden. Zur weiteren Koordination der Arbeiten wird wöchentlich ein Koordinationstermin mit der Objektüberwachung durchgeführt, die festen Termine werden gemeinsam festgelegt, die Teilnahme eines bevollmächtigten, weisungsbefugten Vertreters jeder Firma ist Pflicht. Von den Koordinationsgesprächen werden von der Objektüberwachung Protokolle mit verbindlichen Terminfestlegungen erstellt. 7.  Abnahme Gründungssohlen, baubegleitende Überwachung Nach DIN 1054 ist spätestens nach dem Aushub der Baugrube vom Baugrundsachverständigen zu prüfen, ob die aufgrund der geotechnischen Untersuchung getroffenen Annahmen über Beschaffenheit und Verlauf der Bodenschichten zutreffen. Die Gründungssohlen müssen nach Herstellung  und vor weiteren Arbeiten vom Bodengutachter des AG förmlich abgenommen werden. Die Abnahme entbindet den AN keinesfalls von seiner Verantwortung für die Sicherheit des Bauwerks. Es wird auf die Erfordernis von Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen gemäß Vorschrift im Zuge von Verdichtungs- und Hinterfüllungsarbeiten hingewiesen. 8.  Erdarbeiten für baubetriebliche Zwecke Aushub und Wiederverfüllung von erforderlichen Vertiefungen der Baugrubensohle für baubetriebliche Zwecke werden einschließlich der evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht vergütet. 9.  Sparten, Fremdleitungen Spartenpläne sind vor Baubeginn vom AN einzuholen. 10.  Baustellenverkehr/Strassenreinigung Die Verkehrssicherung aller städtischen und privaten Straßen- und Wegeflächen sowie der vorhandenen Grenzen und Leitungen sind nach den behördlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften vorzunehmen und  mit der Baustelleneinrichtung abgegolten. Der AN hat Maßnahmen gegen Verschmutzung der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen, bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustellenfläche zu treffen. Der AG legt größten Wert darauf, daß die öffentlichen Straßen und Wege nicht verunreinigt werden. Eventuelle Verschmutzungen sind ggf. mehrmals täglich zu beseitigen (Nebenleistung). 11.   Abrechnung Alle Materialtransporte inner- und außerhalb der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen. Alle nachträglich nicht mehr überprüfbaren Bereiche sind mit der Objektüberwachung aufzumessen und bestätigen zu lassen. Bei Versäumnis gilt die Festlegung der Objektüberwachung. Verfüllung und Transport werden nach fester Menge abgerechnet (gewachsener bzw. verdichteter Zustand!). Als Abrechnungsgrenze der Baugrubenumschließung gelten die Bestimmungen der DIN 18300, für Böschungen gilt der genannte Böschungswinkel. Diese Regelung gilt für Erdaushub als auch für Bauwerkshinterfüllung. Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt nach gemeinsamem Aufmass mit der BÜ vor Ort. Dieses Aufmass ist in digitaler Form und als Abrechnungsplan den Rechnungen beizulegen. Abfolge: 1. Aufmass vor Beginn der Arbeiten 2. Zwischenaufmass nach Abtrag jeweiliger Schicht, 3. Aufmass nach Abschluss der Abtragarbeiten, Die Aufmasstermine sind gemäß Baufortschritt festzulegen und mind. 48 Std. vorher der Bauleitung schriftlich (per eMail) mitzuteilen. Nicht gemeinsam aufgemessene Massen werden generell nicht anerkannt. Die Leistungen werden abgerechnet nach: - Flächen und Raummaß für Abtrag und Abfuhr unbelastetes Material - Flächen und Raummaß für Abtrag, Gewicht für Entsorgung, (Wiegescheine) Gemäß VOB C DIN 18300 werden alle Bodenmengen in festem Zustand abgerechnet. Werden Bodenmengen abweichend nach loser Menge erfasst, so gilt gemäß ZTV als Auflockerungsfaktor 0,8 (= 125 %) für alle Bodenarten mit Ausnahme von Bauschutt. Bauschutt wird entsprechend den Positionen nach loser Menge bzw. Gewicht gemäß Wiegeschein abgerechnet.
Vorbemerkungen/ Grundbeschrieb Erdarbeiten
02.01 Erdarbeiten Oberboden
02.01
Erdarbeiten Oberboden