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Unit price EUR
Net total EUR
04 Baufeld freimachen
04
Baufeld freimachen
Vorbemerkungen Abbrucharbeiten Vorbemerkung Abbrucharbeiten
Abbruch- bzw. Ausbaumaterial, soweit es in das Eigentum des AN übergeht, ist vom AN entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf Kosten des AN gegen Nachweis zu entsorgen.
Bei Abbruch von Betonbauteilen ist eine Erhöhung der Betondruckfestigkeiten um bis zu zwei Druckfestigkeitsklassen zu berücksichtigen und gehört zum Leistungsumfang. Betondruckfestigkeiten, die über dieser Schwelle liegen, werden gesondert als Zulage vergütet. Darauf ist in den betroffenen Leistungspositionen hingewiesen. Erschwernisse durch ggf. abschnittsweise Arbeiten gehören zum Leistungsumfang.
Alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Umgebung sind durchzuführen.
Der Rückbau von Sparten und Schachtbauwerken ist in Bereich 10 berücksichtigt.
Der Rückbau der Schloßstraßenbrücke ist im Bereich 12 vergütet.
Die Reihenfolge des (Rück-)Baus ist in der Baubeschreibung zu finden und zu berücksichtigen.
Erschwernisse auf Grund der Reihenfolge oder ggf gleichzeitiger Arbeit des Pegelgerinnes und -gebäudes sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Vorbemerkungen Abbrucharbeiten
04.02 Rückbau, Entsorgung des Pegelhauses und Gerinnes
04.02
Rückbau, Entsorgung des Pegelhauses und Gerinnes
05 Erdarbeiten
05
Erdarbeiten
Vorbemerkungen Erdarbeiten Allgemeines
Für die Ausführung der Erdarbeiten gilt die DIN 18300 "Erdarbeiten" sowie die Anforderungen der ZTV-W Leistungsbereich 205.
Boden, Einbauklassen und Zuordnungswerte
(Z-Klassen) wird/werden nach den
Technischen Regeln der Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 definiert.
Bei allen Erdbaupositionen sind sofern nicht anders ausgeschrieben, die Kosten für alle Lade-, Fuhr- und Transportleistungen, evtl. Verdichtungsarbeiten, evtl. Umsetzen von Aushubmaterial einzurechnen.
Temporäre Schüttungen müssen derart ausgebildet werden, dass sie vom Baustellenverkehr gefahrlos befahren und betreten werden können.
Randliche Grünlandflächen dürfen nicht befahren werden. Ist ein einmaliges/kurzzeitiges Befahren unumgänglich, sind in Abhängigkeit der Bodenfeuchte und des Gewichts ggf. Verlegeplatten oder andere technische Hilfsmittel zur Druckverteilung auszulegen.
Rutschen während der Arbeiten Erdmassen ab, weil der AN die Arbeiten nicht normengerecht ausgeführt hat, z.B. weil er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unzureichend durchgeführt hat, so werden die entstehenden Mehrleistungen, Wiederherstellungs- und Ausbesserungsarbeiten nicht vergütet.
Erschwernisse beim profilgerechten Aus- und Einbau
durch die Böschungsneigungen und Ufermauern werden nicht gesondert vergütet. Böschungsanpassungen und Herstellung von Ausrundungen imBereich von Rampen und Bauwerken sind einzurechnen.
Jegliche Erschwernisse auf Grund Arbeiten im bzw. Nähe zur Bina sind einzukalkulieren.
Es dürfen bei der Geländeprofilierung keine Fischfallen entstehen (wassergefülten Senken nach einem HW). Profilierung gemäß Ausführungsplanung.
Geotextilien
Für die Lieferung der Geotextilien gelten die
Technischen Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2019,
(TL Geok E-StB 05), Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues (M Geok E) und DVWK Merkblatt Nr. 221/1991 "Anwendung von Geotextilien im Wasserbau"
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes
angegeben ist, ist bei der Verwendung von Geokunst-
stoffen von einer vorgesehenen Nutzungsdauer von
>100 Jahren auszugehen.
Verdichten
Die Verdichtungsanforderungen und Prüfmethoden der ZTV-W (LB 205) sind für die Erdbauarbeiten einzuhalten, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben wird.
Der AN hat Einbau und Verdichtung eigenverantwortlich zu kontrollieren. Der AG behält sich vor im Rahmen der Qualitätssicherung stichprobenartig den Verdichtungsgrad bzw. die Lagerungsdichte zu überprüfen.
Randliche Grünlandflächen dürfen nicht befahren werden. Ist ein einmaliges/kurzzeitiges Befahren unumgänglich, sind in Abhängigkeit der Bodenfeuchte und des Gewichts ggf. Verlegeplatten oder andere technische Hilfsmittel zur Druckverteilung auszulegen.
Arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten sind die Flächen mit einer Querneigung abzuwalzen. Die Querneigung ist so zu wählen, dass das Abführen von Regenwasser sichergestellt werden kann.
Bodenverbesserung
Für die Bodenverbesserung ist das "Merkblatt über Bodenbehandlungen mit Bindemitteln", FGSV-Nr. 551 zu berücksichtigen.
Es sind entsprechende Eignungsprüfungen gemäß den TP BF-StB (Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau) durch den AN durchzuführen.
Eine einwandfreie Homogenisierung des Boden-Bindemittelgemisches ist mit geeignetem Material (Bodenfräse) sicherzustellen. Dabei ist so lange zu mischen bis in der gesamten, vorgegebene Frästiefe eine gleichmäßige Färbung und ein gleichmäßiger Wassergehalt erreicht ist.
Zwischenlagern
Das Zwischenlagern des Bodens ist in den entsprechenden Positionen aufgeführt und gehört in diesem Fall zum Leistungsumfang. Die dafür erforderlichen Mieten, Abdeckungen, Unterlagen, etc. sind in den EP einzukalkulieren.
Auf Grund unterirdischer Bauwerke kann die BE-Fläche auf dem Parkplatz der Kläranlage und die BE-Fläche auf der gegenüberliegenden Flussseite nicht verwendet werden. Ausschließlich die BE-Fläche beim Pegelhausaltbau ist zu nutzen. Jegliche Erschwernisse auf Grund dessen sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren, u.a. mehrfaches, zeitversetztes Entsorgen von Boder oder Berücksichtigung bei der Reihenfolge der Bauabschnitte (s. Lageplan in Baubeschreibung)
Der Boden ist zu beproben und nach Verwertungsklasse getrennt zwischenzulagern. Boden der Verwertungsklasse Z0 kann laut Geo- und umwelttechnischer Bericht für Standorte der Kategorie A wiederverwendet werden. Boden der Verwertungsklasse Z0 und Z1.1 kann mit leichten Einschränkungen bei Standorten der Kategorie B wiedereingebaut werden. Boden der Klasse Z1.2. für Standorte der Kategorie C1. Es ist bevorzugt der Boden Z.0 einzubauen. Die dafür erforderlichen Mehraufwendungen, Erschwernisse und Absprachen mit AG bzgl. des Einbaus des Bodens ab Klasse Z.1.1 sind in die EP einzukalkulieren. (s. Geo- und umwelttechnischer Bericht in den Anlagen)
Behinderungen und Beschädigungen
Eine baubetriebliche Behinderung durch die ausgesteifte Baugrube ist bei der Kalkulation aller Positionen zu beachten. Art und Ausführung der Baugrubenaussteifung ist der Ausführungsplanung zu entnehmen.
Wenn das Herstellen von Einbauten und/oder
Bauwerken im Leistungsumfang des AN enthalten
ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse
zum Leistungsumfang.
Rutschen während der Arbeiten Erdmassen ab, weil der AN die Arbeiten nicht normengerecht ausgeführt hat, z.B. Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß abgeleitet oder abgehalten hat oder weil er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unzureichend durchgeführt hat, so werden die entstehenden Mehrleistungen, Wiederherstellungs- und Ausbesserungsarbeiten nicht vergütet.
Schäden, die durch den AN verursacht werden (z.B. durch die Befahrung durch ungeeignete Baufahrzeuge) sind auf Kosten des AN zu beseitigen.
Abrechnung
Die Mengenermittlung erfolgt gem. Aufmaß im eingebauten Zustand.
Das Erstellen des Planums wird nur einmal vergütet,
auch wenn der Bereich des Planums in
mehreren Positionen enthalten ist
Sämtliche Mengenermittlungen, Abtrag sowie Auftrag, erfolgen profilgerecht nach Aufmaß bzw. anhand eines aus der Vermessung erstellten DGMs.
Kosten, die aus eventuellem Zwischenlagern von Material auf dem Baufeld entstehen, werden nicht gesondert vergütet.
Die Geotextilien werden nach abgedeckter Fläche nach Aufmaß (M Geok E) abgerechnet, sofern bei den einzelnen Positionen nichts anderes angegeben ist.
Oberboden und Boden sind getrennt voneinander in Mieten einzubauen. Oberboden, der durch Verschulden des AN oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, mehrfach umgesetzt wird, wird nur einmal aufgemessen und vergütet.
Bei den Mengenansätzen der einzelnen Positionen handelt es sich nicht immer um zusammenhängende Einsatzstellen, sondern zum Teil um die Summe von Teilmengen aus mehreren Einsatzstellen.
Eine Zulage für Handaushub oder -einbau wird nicht gesondert vergütet. Das Nacharbeiten von Hand im Bereich von Gräben und Gruben ist in die Positionen einzurechnen.
Erschwernisse im Einbau aufgrund der Spundwände, beengter Arbeitsflächen und der Böschung sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Jegliche Erschwernisse auf Grund Arbeiten im bzw. Nähe zur Bina sind einzukalkulieren.
Der Oberbodenabtrag bzw. Ausbau moderner Bodenbeläge darf nur unter Aufsicht einer archäologische Baubegleitung, welche von AG bauftragt wird, durchgeführt werden. Abgrabungen ohne archäologische Baubegleitung nur unter Erlaubnis des AGs. Abstimmungen mit der archäologischen Baubegleitung und dem AG sind einzukalkulieren. Für den maschinellen Abtrag sind ungezähnte Böschungsschaufeln vorzuhalten. Dies ist in entsprechende Positionen einzukalkulieren
Erdarbeiten für Baumgruben
Erdarbeiten für Baumgruben sind im Bereich 13 zu finden.
Vorbemerkungen Erdarbeiten
05.04 Entsorgung von (Ober-)Boden
05.04
Entsorgung von (Ober-)Boden
06 Böschungs- und Sohlensicherung
06
Böschungs- und Sohlensicherung
Vorbemerkung für Steinverbau Vorbemerkung
Teile des Steinverbaus sind im Schutz der Spundwandarbeiten auszuführen. Somit kann ein Teil des Steinverbaus im trockenen ohne Wasserhaltung ausgeführt werden.
Sofern der AG die Arbeiten ohne Schutz der Spundwand durchführt, werden die Arbeiten mit Hilfe der ausgschriebenen Wasserhaltung durchgeführt.
Erschwernisse im Einbau aufgrund der Wasserhaltung und der Spundwände sind zu berücksichtigen. Erschwernisse auf Grund beengter Arbeitsflächen und der Böschung bzw. unterschiedlicher Neigung sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Jegliche Erschwernisse auf Grund Arbeiten im bzw. Nähe zur Bina sind einzukalkulieren.
Vorbemerkung für Steinverbau
06.02 Böschungs- und Sohlsicherung außerhalb Spundwandkasten
06.02
Böschungs- und Sohlsicherung außerhalb Spundwandkasten
07 Straßen- und Wegebau
07
Straßen- und Wegebau
Hinweis zum Schloßstraßenbrücke Hinweis zur Schloßstraßenbrücke
In Bereich 12 wird der Rück- und Neubau der Schloßstraßenbrücke vergütet.
Hinweis zum Schloßstraßenbrücke
07.01 Pegelhausplatz
07.01
Pegelhausplatz
07.02 Uferweg parallel zur Bina
07.02
Uferweg parallel zur Bina
09 Tiefbau
09
Tiefbau
Hinweis Zeitlicher Ablauf Hinweis zum zeitlichen Ablauf
Sowohl die Spundwandarbeiten des Pegelgerinnes als auch bei der Stützwände sind jeweils mit zeitlichem Abstand zw beiden Uferseiten herzustellen. Aus diesem Grund werden jeweils zwei Baustelleneinrichtungen vergütet, das Material für jeweils ein Rammplanum was einmal umgesetzt wird.
Es werden keine Stillstandzeiten vergütet.
Hinweis Zeitlicher Ablauf
09.01 Spundwände für Stützwände
09.01
Spundwände für Stützwände
09.02 Spundwand im Pegelgerinne
09.02
Spundwand im Pegelgerinne
10 Sparten und Schachtbauwerke
10
Sparten und Schachtbauwerke
10.01 Rohre: Rückbau, Entsorgen, Neuverlegung
10.01
Rohre: Rückbau, Entsorgen, Neuverlegung
12 Brücke Schloßstraße
12
Brücke Schloßstraße
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1. Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungs-
bereichen der LB StB-By sind Vertragsbestandteil.
2. Für LV-Positionen, die auf Standardtexte der
LB StB-By zurückgreifen, gilt der Wortlaut des
Langtextes als vertraglich vereinbart.
3. Leistungen, deren Text nicht dem in der LB StB-By
abgedruckten entspricht, haben keine StL-Nr.,
sondern lediglich eine Ordnungszahl (OZ) erhalten.
Sämtliche Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten
der LB StB-By gelten jedoch für alle in dem jeweiligen
Abschnitt aufgeführten Leistungen, gleichgültig, ob sie
eine StL-Nr. oder lediglich eine OZ erhalten haben. Die
allgemeinen Vorbemerkungen der LB StB-By
sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung
und gelten für alle Leistungen.
4. Für die Anwendung der Standardtexte sowie der
Ausführung von Leistungen nach der LB StB-By sind
die VOB Teil B und C sowie etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen (ZVB) und etwaige Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen (ZTV), Technische
Lieferbedingungen (TL) und Technische Prüfbedingungen
(TP) in den aktuellen Fassungen in Verbindung mit den
durch die Oberste Baubehörde veröffentlichten
Bekanntmachungen vertraglich vereinbart. Weitere
Einzelheiten richten sich nach den Festlegungen in
der Baubeschreibung.
5. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische
Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug
genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz *oder gleichwertig* immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
6. Die Unterlagen des AG umfassen alle der
Ausschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Als
Unterlagen des AG gelten auch die nach den ZTV-ING
vom AN zu liefernden Ausführungsunterlagen.
7. Recycling-Baustoffe, deren Bautaug-
lichkeit und Umweltverträglichkeit durch eine ständige
qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe
der TL BuB E-StB , der TL G SOB-StB und der
ZTV wwG-StB By nachgewiesen wurde,
sind gleichwertig zu natürlichen Baustoffen.
Ergänzend dazu sind die Einbauklassen anzugeben.
8. Beton und Zementmörtel:
8.1 Der Beton sowie Zementmörtel muss - soweit in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist -
der DIN EN 206-1 und der DIN 1045-2 sowie den
ZTV-ING entsprechen.
8.2 Bei der Bezeichnung der Expositionsklassen handelt
es sich um eine verkürzte Schreibweise. Die
Ergänzung (D) für die deutsche Regelung entsprechend
DIN-Fachbericht 100 (Beton) gilt als vereinbart.
8.3 Soweit Mindestdruckfestigkeitsklassen bei den
Expositionsklassen angegeben sind, resultieren
diese allein aus der Expositionsklasse bzw. der
Kombination der Expositionsklassen.
9. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KRW) beinhaltet
Entsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren,
einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung
oder Beseitigung.
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Es gelten die in Abschnitt 1 und 2 beschriebenen Vorbemerkungen auch für die Brücke Schloßstraße.
Alle Positionen zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen sind dem Abschnitt 2.1 zu entnehmen.
Vorbemerkungen
12.01 Abbruch
12.01
Abbruch
12.04 Erdbau, Baugruben
12.04
Erdbau, Baugruben
12.05 Leitungsgräben, Entwässerung
12.05
Leitungsgräben, Entwässerung
12.10 Ungebundene Tragschichten
12.10
Ungebundene Tragschichten