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1.1 Gegenstand der Ausschreibung
Die Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co.KG hat gemeinsam mit der Gexx Real
Estate GmbH ein Grundstück mit 8.635 qm Größe auf dem Baufeld GEe4 am
Konrad-Zuse-Ring 6-6E in 14469 Potsdam erworben. Insgesamt sollen auf
dem Grundstück 6 real geteilte Bürogebäude mit jeweils eigener
Tiefgarage auf 6 real geteilten Grundstücken errichtet werden. Zwei der
sechs Gebäude wurden bereits realisert.
Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück eine real geteilte
Flurstücksfläche, welche die private Erschließungsstraße und die Medien
zur Erschließung der 6 Hausgrundstücke aufnimmt.
Die Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co.KG ist Eigentümer und Bauherr der
Häuser auf den Grundstücken Konrad-Zuse-Ring 6, 6A und 6B. Die Gexx Real
Estate GmbH ist Eigentümerin und Bauherrin der Häuser auf den
Grundstücken 6C, 6D, 6E.
Die Baumaßnahme soll in 3 Bauabschnitten realisiert werden.
1. Bauabschnitt 2020 - 2021 - fertgigestellt -
Konrad-Zuse-Ring 6B, Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co KG und
Konrad-Zuse-Ring 6C, Gexx Real Estate GmbH
2. Bauabschnitt 2026 - 2027
Konrad Zuse Ring 6 und 6A, Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co KG
(Gegenstand dieser Ausschreibung)
3. Bauabschnitt
Konrad-Zuse-Ring 6E und 6D, Gexx Real Estate GmbH
1.2 Baubeschreibung
Privatstraße und Erschließung
Das Baufeld liegt im Potsdamer Gewerbegebiet Campus Jungfernsee und wird
über die Nedlitzer Straße und den Konrad-Zuse-Ring erschlossen.
Die 6 Grundstücke werden über eine private Erschließungsstraße in der
Mitte des Grundstücks erschlossen. Nördlich der Privatstraße liegen die
Grundstücke der Gexx Real Estate, südlich die der Jungfernsee
Loftstudios GmbH & Co.KG. Jedes der Baufelder verfügt über eine eigene
Baustellenzufahrt am Konrad-Zuse-Ring.
Die Erschließungsstraße steht nicht für die Befahrung und die Lagerung
von Material zur Verfügung. Das Baufeld wird ausschließlich durch die
Baustellenzufahrt am Konrad-Zuse-Ring erschlossen.
Baumaßnahme
Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um den
Neubau von Gewerbebauten. Es sind insgesamt 6 Baukörper
mit Tiefgarage in 3 Bauabschnitten vorgesehen. Jedes
Gebäude verfügt über eine eigene Tiefgaragenzufahrt.
Haustyp 1 hat die Aussenabmessungen von 19,20m x 25,20m x
15,80m.
Haustyp 2 ist bei gleicher Gebäudetiefe und -höhe eine Achse
schmaler, also 16,20m x 25,20m x 15,80m.
Die Gebäude werden in Stahlbetonbauweise erstellt. In der Tiefgarage
sind Nebenräume zum Teil durch Mauerwerkswände abgetrennt. Das Gebäude
verfügt über einen Aufzug und zwei unabhängige Treppenhäuser. Die
Treppenläufe werden aus Betonfertigteilen hergestellt, die
Zwischenpodeste aus Ortbeton. Die Tiefgarage wird als weiße Wanne
hergestellt.
An der hofseitigen Schmalseite sind Balkone angeordnet, die mit
wärmegedämmten Anschlussbewehrungen eingebaut werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind erweiterte Rohbauarbeiten für das
im Deckblatt benannte Bauvorhaben, zu denen die folgenden Leistungen
gehören
- Erdarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Wärmedämmarbeiten
- Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Mauerwerksarbeiten
Dazu Einbauteile aus den Bereichen Statik und Haustechnik.
Der Neubau besteht aus folgenden Ebenen, bezogen auf OKFF
- Tiefgarage: -3,23m bis 0,00m, Geschosshöhe 3,23m
- Erdgeschoss: 0,00m bis 3,74m, Geschosshöhe 3,74m
- 1. Obergeschoss: 3,74m bis 7,48m, Geschosshöhe 3,74m
- 2. Obergeschoss: 7,48m bis 11,22m, Geschosshöhe 3,74m
- 3. Obergeschoss: 11,22m bis 14,74m, Geschosshöhe 3,74m
- Technikzentrale: 14,74m bis 16,84m, Geschosshöhe 2,10m
Baustellensituation und allgemeine Anforderungen
Das Bauvorhaben liegt im Gewerbegebiet Potsdam, Campus Jungfernsee.
Die Zu- und Ausfahrt erfolgt über den Konrad-Zuse-Ring. Es ist eine
Zu-und Ausfahrt/Gewegüberfahrt vorhanden, siehe Absatz oben und
Baustelleneinrichtungsplan.
Eine Baustraße auf dem Gelände ist aus dem 1. Bauabschnitt vorhanden
(siehe Bauphasenplanung). Für eventuelle Ergänzungen ist eine
entsprechende Position im Leistungsverzeichnis enthalten.
Sanitäre Einrichtungen sind auf dem Gelände nicht vorhanden. Sie sind
Bestandteil der vom AN zu erstellenden Baustelleneinrichtung.
Die allgemeine Baustelleneinrichtung und der Sanitärcontainer sind allen
Unternehmern auf der Baustelle für die gesamte Bauzeit bereitzustellen.
Das Gerüst und gegebenenfalls der Baukran ist für die Dach- und
Fassadenarbeiten den ausführenden Unternehmen bis zur Fertigstellung
ihrer Leistungen bereitzustellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an den wöchentlich stattfindenden
Bauberatungen teilzunehmen.
Kernarbeitszeit auf dem Baugelände ist montags bis freitags von 07.00
bis 16.00 Uhr. Andere Arbeitszeiten bedürfen der Absprache mit der
Bauleitung.
Die Baustelle ist arbeitstäglich aufzuräumen und jeden Freitag besenrein
auszufegen.
Es ist darauf zu achten, dass zum Feierabend der Bauzaun verschlossen
ist.
2.1 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlage ist die VOB Ausgabe 2019 in allen Teilen. Weiterhin
gilt das Bürgerliche Gesetzbuch BGB als Vertragsgrundlage.
Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen sowie die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach
den Bestimmungen dieses Vertrages;
dem Angebot des Auftragnehmers, etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen
des AN sind dabei nicht umfasst;
dem zu erstellenden Rahmenterminplan;
dem zu erstellenden Zahlungsplan.
2.2 Hinweis und Prüfpflicht des Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer hat die in vorstehendem Punkt 2.1 benannten und
vorliegenden Vertragsbestandteile im Rahmen der Erstellung seines
Angebotes auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit
geprüft und hierbei keine Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder
Widersprüchlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsziele,
festgestellt.
(2) Der Auftragnehmer hat sich vor Vertragsabschluss über Lage und
Zustand des Baugrundstücks und über die sonstigen Gegebenheiten auf dem
Baugrundstück sowie in dessen Nachbarschaft, insbesondere über
Zufahrtswege und deren Beschaffenheit sowie die
Anlieferungsmöglichkeiten eingehend unterrichtet. Er hat alle sich
daraus ergebenden Umstände berücksichtigt, soweit diese zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses erkennbar waren. In seine Prüfung hat er dabei
insbesondere die unter § 2 genannten Vertragsgrundlagen und die
Ergebnisse von Ortsbesichtigungen, sowie solche Unterlagen, die
übergeben wurden, aber nicht Vertragsbestandteil geworden sind,
einbezogen. Der Auftragnehmer kann daher später vor oder während der
Bauausführung keine Behinderung oder Mehrkosten bei der Ausführung
seiner Leistungen zu Lasten des Auftraggebers geltend machen, die von
Umständen herrühren, die er vor Unterzeichnung dieses Vertrages hätte
erkennen können.
2.2 Vertragsstrafe
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges
zu zahlen:
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist oder der ggf. vereinbarten
Zwischentermine 0,2% der Brutto-Auftragssumme je Werktag
Bei Überschreitung von ggf. vereinbarten Einzelfristen 0,2% der
Brutto-Auftragssumme je Werktag (nur wenn hieraus Folgeverzüge
resultieren)
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Brutto-Auftragssumme
begrenzt.
2.3 Mängelansprüche (gem. §13 VOB/B)
(1) Für die Mängelrechte des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B, jedoch
beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 5 Jahre gemäß §634a BGB.
(2) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines während
der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann
ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels
setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der
Auftraggeber auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen
Dritten beseitigen lassen und den Auftragnehmer mit den Kosten dieser
Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur
Kündigung gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt.
(3) Erklärt sich der Auftraggeber mit einer bestimmten Art der
Mängelbeseitigung einverstanden, ist hiermit kein Verzicht auf
bestehende Mängelansprüche verbunden. Der Auftragnehmer wird von seiner
Nachbesserungsverpflichtung nicht dadurch frei, dass der Auftraggeber
eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt oder akzeptiert. Der
Auftragnehmer hat auch in diesem Fall den Mangel zu beseitigen und den
vertragsgemäßen Zustand herzustellen, es sei denn er hat den
Auftraggeber vor Ausführung auf die Untauglichkeit ausdrücklich, zu
Nachweiszwecken schriftlich, hingewiesen.
2.4 Vergütung (gem. §2 VOB/B)
Sofern sich während der der Leistungsausführung der Mehrwertsteuersatz
ändert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für den Fall, dass die durch das zuständige Finanzamt erteilte
Freistellungsbescheinigung widerrufen wird oder diese aus sonstigen
Gründen erlischt, hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen.
Stundenlohnarbeiten
Soweit Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, wird hierfür eine
Vergütung gem. angebotenem Stundensatz vereinbart.
Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich
Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
folgende Angaben enthalten:
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder
Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls
aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie
nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen,
- die Gerätekenngrößen.
Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis
lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt
dem Auftraggeber die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn-
oder Vertragsarbeiten handelt.
2.5 Arbeitskräfte und Nachunternehmer des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Mitarbeiter einzusetzen, die
nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen
Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer sichert dem
Auftraggeber ferner die Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV
und VII zu. 4
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen
frei, die im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des
Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV
und VII gegen den Auftraggeber aus der Bürgenhaftung gemäß AentG
und/oder SGB IV und/oder VII geltend gemacht werden. Dies gilt auch,
wenn sich die Bürgenhaftung aus weiteren Untervergaben und/oder aus der
Beauftragung von Verleihern ergibt.
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die
fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass
sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen
erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit der
Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter
vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft
(einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers
mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Nachweise über
die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen
Nachunternehmers zu verlangen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eingesetzten Nachunternehmern die
Verpflichtungen dieses Vertrages in baulicher wie juristischer Hinsicht
aufzuerlegen.
Der Auftraggeber ist im Falle einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen
Beendigung des Vertrages berechtigt, in die vom Auftragnehmer mit
etwaigen Nachunternehmern und sonstigen am Bau Beteiligten geschlossenen
Verträge einzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die
Vertragsübernahme durch den Auftraggeber in den vom ihm mit Dritten das
Bauvorhaben betreffende abzuschließenden Verträgen dergestalt zu regeln,
dass die Dritten mit Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer ihr
Einverständnis mit einer Vertragsübernahme durch den Auftraggeber
erklären. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dies
nachzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Übernahme des geschlossenen
Vertrages durch einen Dritten zuzustimmen, es sei denn, es bestehen
wichtige, in der Person des Dritten liegende Gründe, die dem
Auftragnehmer eine Übernahme des Vertrages durch diesen Dritten
unzumutbar machen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber laufend über
eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge
zu informieren, soweit dies berechtigten Interessen des Auftragnehmers
oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung
unterliegt.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb
eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig,
leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese
Voraussetzung auf Verlangen des Auftraggebers nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachweist.
Die eigene Haftung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung bleibt bei Beauftragung eines Nachunternehmers unberührt.
2.6 Firmenbauleitung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner
Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang seines
Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische, der
deutschen Sprache mächtige Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Polier)
zu stellen.
Bei Einladungen zur Baubesprechung ist dem nachzukommen. Über den Umfang
der Anwesenheit entscheidet die Bauleitung des AG. Der Bauleiter des AN
hat an den Baubesprechungen teilzunehmen. Diese finden in der Regel 1 x
wöchentlich statt. Bei besonders intensivem Baugeschehen können diese
auf maximal 2 Baubesprechungen je Woche ausgeweitet werden, die
Entscheidung obliegt dem AG. Die Firmenbauleiter haben sich auf die
jeweiligen Baubesprechungen vorzubereiten. Fragen und Entscheidungen
sind vorrausschauend vorzutragen.
Die Protokollierung der Baubesprechung erfolgt durch das Bauleitungsbüro
und wird kurzfristig an alle Baubeteiligten elektronisch per E-Mail
versandt. Sofern der elektronische Versand nicht erfolgreich ist, hat
sich der AN selbständig um die Beschaffung des Protokolls zu bemühen.
In den Baubesprechungen und Baurundgängen getroffene Anweisungen,
Festlegungen und Entscheidungen sind eigenverantwortlich sofort
schriftlich zu dokumentieren, um zeitnah reagieren zu können.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet leserliche Bautagesberichte zu
erstellen und diese der Bauüberwachung des AG in Kopie zu übergeben.
Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und
Abrechnung relevanten Angaben enthalten, mindestens jedoch
Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten
Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und
Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der
Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und
sonstige besondere Vorkommnisse.
Ausgangspunkt für die Einmessung, das Aufmaß oder das Anlegen von
Leistungen des AN sind grundsätzlich gemäß Vorbemerkungen zu den Losen
bereitgestellte Fixpunkte.
Vorleistungen anderer Gewerke ersetzen nicht die Kontrolle der
Übereinstimmung mit den in der Planung vorgegeben Maßvorgaben.
Die benannten Leistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind
Teil des Auftragnehmerangebots.
2.7 Bemusterung
Auf Aufforderung des AG / Planungsbüros sind von einzelnen Bauteile und
Materialien Muster vorzulegen.
2.8 Abnahme, Zustandsfeststellung
Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine
förmliche Abnahme statt. Rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch
Ingebrauchnahme der Werkleistung sind ebenfalls ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung
schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Eine Abnahme
erfolgt innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang der Anzeige beim
Auftraggeber.
Soweit Leistungsteile durch die weitere Ausführung der Prüfung und
Feststellung entzogen werden, wird auf Verlangen einer Partei eine
gemeinsame Leistungsfeststellung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser
Leistungsfeststellung werden in einem gemeinsamen Protokoll zu
Beweissicherungszwecken schriftlich festgehalten. Diese
Leistungsfeststellung hat nicht die Rechtswirkung einer Abnahme, auch
nicht einer Teilabnahme. Sie bewirkt also insbesondere nicht den
Gefahrübergang oder den Beginn der Gewährleistungsfrist.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und verlangt der Auftragnehmer
die Zustandsfeststellung so hat der Auftragnehmer zu dieser mit einer
Vorlauffrist von 4 Wochen schriftlich zu beantragen. Er hat anzugeben,
welche Zeitspanne er für erforderlich hält, die Feststellungen zu
treffen.
Die Feststellung erfolgt nach Bauteilen. Es wird ein gemeinsames Aufmaß
angestrebt. Die Funktionsfähigkeit ist zwingend zu dokumentieren.
Für das Protokoll der gemeinsamen Zustandsfeststellung ist die
Schriftform vereinbart.
Die Kosten der Feststellung des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer,
soweit dieser die Beendigung des Vertragsverhältnisses schuldhaft
verursacht.
2.9 Sicherheitsleistung (gem. §17 VOB/B)
Als Sicherheitseinbehalt für die Vertragserfüllung werden dem
Auftragnehmer 10% der Brutto-Abrechnungssumme (inkl. Nachträge) von den
Abschlagsrechnungen und von der Schlussrechnung 5% einbehalten.
Nach Erhalt der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen
Ansprüche kann die einbehaltene Summe durch die Stellung einer
Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Brutto-Abrechnungssumme
(inkl. Nachträge) ausgezahlt werden.
Bruttoabrechnungssumme ist die Vergütung, die der Auftragnehmer nach
den vertraglich vereinbarten Preisen und den tatsächlich ausgeführten
Arbeiten bzw. Mengen abzurechnen berechtigt ist, inklusive der darauf
entfallenden Mehrwertsteuer.
(3) Die Sicherheit für Mängelrechte erstreckt sich auf die Erfüllung der
Mängelansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatz auch für
Verzugsschaden, Vertragsstrafe sowie auf die Erstattung von
Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
(4) Wird die Sicherheit für die Mängelrechte durch Bürgschaft geleistet,
muss es sich um eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handeln,
in der auf die Einrede der Aufrechnung (soweit die aufrechenbare
Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Auftraggeber
nicht bestritten ist), der Vorausklage und das Recht auf Hinterlegung
verzichtet wird.
Die Bürgschaft muss ferner auch die Erklärung des Bürgen enthalten,
dass
- der Bürge auch dann haftet, wenn die Abnahme der Werkleistung nicht
in der nach den Regelungen dieses Vertrages zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer vorgesehenen Form, sondern in anderer Weise erfolgt ist,
- der Bürge auch für solche Mängel haftet, wegen der sich der
Auftraggeber seine Rechte bei der Abnahme vorbehalten hat, sowie für
Schadensersatz auch für Verzugsschaden, Vertragsstrafe und für die
Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen,
- der Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bürgen nicht vor der
gesicherten Forderung, spätestens aber nach 30 Jahren, verjährt.
Die Bürgschaft darf nicht die Einschränkung enthalten, der Bürge hafte
nur für unbeanstandet oder vorbehaltlos abgenommene Leistungen.
(5) Die Sicherheit für Mängelrechte ist nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist zurückzugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt keine
gesicherten Ansprüche geltend gemacht sind.
(6) Die vorgenannten Sicherheiten dienen auch der Absicherung des
Auftraggebers bei einer Inanspruchnahme von Dritten auf Grund des
Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(7) § 650e BGB wird ausgeschlossen.
2.10 Dokumentation
Mit dem Abschluss seiner Leistungen und bei vorzeitiger Beendigung des
Vertrags werden sämtliche vom AN erstellten Unterlagen in einer
Dokumentation an den AG in folgender Form übergeben:
Die Unterlagen wie Berechnungen, Pläne, Änderungen, Dokumentationen,
Prüfzeugnisse, Fabrikatsnachweise usw. sind zweifach in Papierform
herzustellen (1 x AG, 1 x Projektsteuerung).
Die Pläne sind in DIN A4-Norm gefaltet, gelocht, mit Lochverstärkung
auszustatten.
Die Kapitel sind mit beschrifteten Trennblättern zu unterteilen.
Die Unterlagen müssen in Ordnern mit Kunststoffbezug, Farben nach Wahl
durch den AG, mit Inhaltsverzeichnis, geordnet und geheftet übergeben
werden.
Die Ordner sind mit laufender Nummerierung und einheitlicher
Beschriftung auf dem Rückenschild gemäß Vorgabe durch den AG zu
versehen.
Eine gesonderte Vergütung dafür wird nicht vereinbart. Sie ist in die
Preise einkalkuliert. Die Herstellungs-, Druck-, Falt-,
Lochverstärkungs- und Versandkosten für Pläne größer A3 für die
Erstellung der Dokumentation in den Leistungsstufen werden vom AG dem AN
auf Nachweis oder der Reprotechnikfirma direkt vergütet.
Darüber hinaus sind die Dokumente elektronisch, gespeichert auf
geeigneten Datenträgern nach Wahl des AG zu übergeben.
2.11 Nachweise
Folgende Nachweise sind spätestens bis Baubeginn vorzulegen:
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (gem. § 48 b EstG)
Beitragserfüllungsbescheinigung der Krankenkasse für das vom AN
beschäftigte Personal
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Beitragserfüllungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
Nachweis über die Gewerbeanmeldung
Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle
Kopien der für die eingesetzten Arbeitskräfte erteilten
Arbeitserlaubnisse / Aufenthaltserlaubnisse
Nachweis über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung
Nachweis über ULV Eintrag (sofern vorhanden)
2.12 Kündigung
(1) Für die Kündigung dieses Vertrages gelten § 648a BGB sowie die
Sonderkündigungstatbestände der VOB/B. Der Auftraggeber ist darüber
hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,
wenn
(a) der Auftragnehmer, Personen die auf Seiten des Auftraggebers mit
der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages
befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen einen Vorteil dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von
Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des
Auftraggebers bevorzugen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen
Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt
oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile
unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten
oder versprochen wurden,
(b) der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV
verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit
Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
(2) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages
hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der
Auftraggeber die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die
Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Die
Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem
gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln.
(3) Als angemessene Frist nach § 9 VOB/B vereinbaren die Parteien eine
Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungsandrohung.
2.13 Werbung
(1) Werbung, gleich welcher Art, ist auf der Baustelle außerhalb des vom
Auftragnehmer aufzustellenden Bauschildes ohne Zustimmung des
Auftraggebers unzulässig.
(2) Veröffentlichungen jeglicher Art über das Bauvorhaben durch den
Auftragnehmer oder durch Dritte mit seiner Einwilligung sind nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
3.1 Vertretung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird durch die Geschäftsführer
vertreten.
(2) Änderungen der Geschäftsführer werden im
Handelsregister veröffentlicht und sind durch den AN
einsehbar.
(3) Vom Auftraggeber beauftragte Dritte, Architekten,
Fachplaner, Bauüberwacher etc. sind nicht berechtigt,
den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten, sei
denn es wird eine Vollmacht des AG vorgelegt.
3.2 Ausführung
Auf der Baustelle stehen Lagerflächen gemäß
Baustelleneinrichtungsplan sowie in Absprache mit der
Bauleitung zur Verfügung.
Ein Bauwasseranschluss ist nicht vorhanden und muss vom
AN gestellt werden. Die Kosten für die Standrohrmiete
und für den Eigenverbrauch sind in die Pos.
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und können nicht
abgerechnet werden.
Ein Baustromanschluss ist nicht vorhanden und muss vom
AN gestellt werden, inkl. Baustromverteiler in
ausreichender Anzahl. Die Mietkosten und
Stromverbrauchskosten können nicht abgerechnet werden
und sind durch die Pos. Baustelleneinrichtung
abgegolten.
Bauwasser- und Baustromanschluss sind in gesonderten
Positionen erfasst.
Bei Rohbauabnahme werden die Verbrauchsstände Strom und
Wasser abgelesen. Ab Rohbauabnahme kann der Verbrauch
Strom und Wasser den Bauherren in Rechnung gestellt
werden.
Bedarfs und Alternativpositionen werden nur auf
Anweisung der Bauleitung ausgeführt.
3.3 Ausführungsfristen (§5)
Bauabschnitt 1
Beginn der Erdarbeiten Baugrube ab: 01.03 2026
Beginn Rohbauarbeiten ab: 02.05.2026
Fertigstellung Decke ü EG bis: 31.07.2026
Fertigstellung Rohbauarbeiten bis: 31.10.2026
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Grundlage des
als Anlage beigefügten Rahmenterminplanes einen
detaillierten Terminplan zu erstellen und mit dem
Auftraggeber abzustimmen. Dieser Terminplan wird nach
schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zum
Vertragsterminplan und damit zum Vertragsgegenstand.
3.4 Baustrom, Bauwasser, Baureinigung
Der Auftragnehmer hat die Baureinigung, wozu auch die
Beseitigung des von ihm verursachten Bauschuttes zu
zählen ist, selbsttätig und fortlaufend, spätestens bis
Ende jeder Kalenderwoche, vorzunehmen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß
oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine Nachfrist setzen, verbunden mit
der Erklärung, dass er die Reinigungsleistung des
Auftragnehmers nach fruchtlosem Verstreichen der Frist
ablehne. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung
auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht nach, kann der
AG, ohne dass es insoweit einer (Teil-)
Auftragskündigung bedürfte, die Reinigungsleistung auf
Kosten des Auftragnehmers anderweitig ausführen lassen.
Der Auftraggeber behält sich die Beauftragung von
Bauzwischenreinigungen vor, der Auftragnehmer vergütet
dem Auftraggeber hierfür einen Betrag in Höhe von 0,2 %
der Bruttorechnungssummem der Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung.
3.5 Pauschalierung
(1) Für das Objekt soll eine Pauschale mit
Zahlungsplan vereinbart werden.
Ausgenommen von dieser Pauschale sind die Stahlmengen
und die Erdmengen. Diese werden gemäß Nachweis
abgerechnet.
(2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die
gesamte Bauzeit, sie behalten auch dann ihre
Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne des § 2 Abs.
3 VOB/B eintreten; Lohn- und Materialgleitklauseln sind
nicht vereinbart.
3.6 Zahlungen und Abrechnung
Für das Objekt kann bei gegenseitigem Einverständnis
eine Pauschale mit Zahlungsplan vereinbart werden. Wenn
keine Pauschalierung vereinbart wird, sind die Aufmaße
der Bauüberwachung bzw. Projektsteuerung in prüfbarer
Form bei Rechnungsstellung zu übergeben.
Rechnungen und prüffähige Nachweise sind an den im
Deckblatt benannten Auftraggeber zu richten. Die
Rechnungen werden zur Prüfung zunächst an die
Bauleitung, gem. Deckblatt in 1-facher Ausfertigung in
Papierform und zusätzlich voran per Mail geschickt.
Nach Prüfung und Freigabe werden die Rechnungen an die
Bauherren weitergeleitet.
Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den
zuviel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag
abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer vom
Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen
herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der
Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Als
Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen
Nutzungen mit 3% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden
Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer
gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des AG auf
Verzugszinsen bleibt unberührt.
3.7 Versicherungen
Der Auftraggeber plant eine Kombinierte
Projektversicherung abzuschließne. Versichert sind
Betriebs-, Umwelt- und Planungshaftpflicht, Bauleistung
und Montage aller am Bau Beteiligten. Im Schadensfall
ermöglicht die Versicherung, dass die Regulierung des
Schadens sachorientiert und schneller erfolgt als bei
Einzelversicherungen aller Planer und Ausführenden. Die
Kosten in Höhe von 0,56% Netto-Auftragssumme werden auf
die am Bau beteiligten Firmen umgelegt. Die Gesamtsumme
wird auf Basis der Auftragssumme mit der ersten
Abschlagsrechnung fällig. Die Bedingungen der
Versicherung sind der Anlage "Versicherungsbestätigung
für die Mitversicherten" zu entnehmen.
3.8 Beweissicherung, Nutzung von Nachbargrundstücken
Im Umfeld des Baugrundstückes befinden sich folgende
Nachbarbebauungen:
Büro- und Praxisgebäude auf dem selben Baufeld.
Wohngebiet Jungfernsee Belvederes im Süden des
Baugrundstücks.
Bürogebäude SAP 2 im Norden des Baugrundstücks.
Sollten bei Erdarbeiten archäologische Befunde entdeckt
werden, sind die Arbeiten einzustellen und die
Bauleitung des Architekten und die Projektsteuerung zu
informieren.
(1) Alle hier genannten Positionen verstehen sich inkl. Lieferung,
fachgerechter Montage und aller notwendigen Anschlussarbeiten sowie
Schuttbeseitigung, wenn nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist.
Herstellung gemäß Vorschriften der jeweiligen Hersteller für diese
Einbausituation.
(2) Es gelten:
1. allen technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme
jeweils aktuellen Fassung wie z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen,
VDI/VDE/VdS-Vorschriften einschließlich veröffentlichter Entwürfe
(Gelbdrucke), soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen, den Herstellerrichtlinien und vorschriften, allen sonst
gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie
Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der
Vertragsleistung geltenden Fassung, sowie den sonstigen allgemein
anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme,
2. den einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie z.B. die
Baustellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf
Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und
die Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften und die
Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, die Richtlinien und
Vorschriften deutschen Sachversicherer und die Herstellerrichtlinien und
vorschriften,
3. den öffentlich-rechtlichen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen
Vorschriften des Bundes, der Länder und sonstige öffentlich-rechtlicher
Körperschaften, wie z.B. das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, die
Nachweisverordnung, das Abfallverzeichnis, das
Bundesimmissionsschutzgesetz und den entsprechen Verordnungen und
Durchführungsvorschriften, der Bauordnung des Landes Brandenburg und
ergänzende Durchführungsvorschriften.
(3) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die
Übereinstimmung seiner Ausführung mit den allgemein anerkannten Regeln
der Technik jederzeit nachzuweisen. In schwerwiegenden Fällen, d.h. wenn
vom Aufraggeber begründete Zweifel geäußert werden oder wenn die
betreffende Leistung von besonderer Wichtigkeit für das jeweilige Gewerk
oder das gesamte Bauvorhaben sind, hat dies unter Einschaltung eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erfolgen. Kann
über die Person des Sachverständigen keine Einigkeit erzielt werden, so
wird ein von der IHK Potsdam zu benennender Sachverständiger beauftragt.
Die Kosten des Sachverständigen tragen Aufraggeber und Auftragnehmer
jeweils anteilig nach dem Verursacherprinzip.
Die Projektsprache ist Deutsch. Sämtliche Projektdokumente wie
Schriftverkehr, Protokolle, Berichte, Pläne usw. sind in deutscher
Sprache zu erstellen.
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle
Arbeiten und Leistungen des AN ist Potsdam. Der Gerichtsstand ist
Potsdam.
Falls einzelne Bestimmungen oder Teile von einzelnen Bestimmungen dieses
Vertrags unwirksam sind oder werden sollten, oder dieser Vertrag Lücken
enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die
Vertragsparteien diejenigen wirksamen Bestimmungen vereinbaren, welche
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, im
Falle von Lücken diejenigen Bestimmungen, die dem entsprechen, was nach
dem Sinn und Zweck des Vertrags vernünftigerweise vereinbart worden
wäre, wenn diese Lücken von vornherein erkannt worden wären.
6.1 Anlagen zur Leistungsbeschreibung
Folgende Anlagen werden Vertragsbestandteil und sind
zwingend zu beachten, sowohl bei der Kalkulation als
auch bei der Ausführung:
Planliste vom 07.10.2025 und alle darin aufgelisteten
Pläne, erstellt durch KSV
Baugrundgutachten Grundstücke vom 04.03.2019, erstellt
durch Maul + Partner
Baugrundgutachten Erschließungsstraße vom 29.08.2019,
erstellt durch Maul + Partner
Stellungnahme Bauwerksabdichtung vom 09.04.2019,
erstellt durch Maul + Partner
Versickerungsanlagen vom 19.11.2019, erstellt durch
Maul + Partner
1.1 Gegenstand der Ausschreibung
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
Für die Ausführung der Erdarbeiten werden folgende
Angaben zur Baustelle gemacht:
Lagerflächen werden in ausreichendem Umfang zur
Verfügung gestellt.
Für die Ausführung der Erdarbeiten werden folgende
01.001 Boden Baugrube lösen lagern T bis 4m SU* SE UL SU Boden für Baugrube, nach Abtrag des Oberbodens,
profilgerecht lösen, seitlich lagern,
Verbau wird gesondert vergütet,
Aushubtiefe bis 4 m,
Homogenbereich 1, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU*
DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 SE DIN
18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 3 UL DIN 18196
(leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 4 SU DIN
18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des
Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des
Homogenbereiches bis 4 m,
Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020,
Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4:
- Massenanteile Ton unterer Wert '0' %,
- Massenanteile Ton oberer Wert '0' %,
- Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %,
- Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %,
- Massenanteile Sand unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Sand oberer Wert '87' %,
- Massenanteile Kies unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Kies oberer Wert '1' %,
- Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über
2000 bis 2200 kg/m3,
- Wassergehalt 5 %, Mengenermittlung nach Aufmaß an der
Entnahmestelle.
01.001
Boden Baugrube lösen lagern T bis 4m SU* SE UL SU
3,717.00
m3
01.002 Boden Fundamentpl. lösen lagern B 5-6m L 3-4m T bis 1m SU* UL SE SU
Boden für Fundamentplatte, ab Baugrubensohle,
profilgerecht lösen, seitlich lagern,
mit geböschten Wänden,
Gesamtbreite über 5 bis 6 m,
Gesamtlänge über 3 bis 4 m,
Aushubtiefe bis 1 m,
Homogenbereich 1, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU*
DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN
18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE
DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN
18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des
Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des
Homogenbereiches bis 1 m,
Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020,
Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4:
- Massenanteile Ton unterer Wert '0' %,
- Massenanteile Ton oberer Wert '0' %,
- Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %,
- Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %,
- Massenanteile Sand unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Sand oberer Wert '87' %,
- Massenanteile Kies unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Kies oberer Wert '1' %,
- Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über
2000 bis 2200 kg/m3,
- Wassergehalt 5 %, Mengenermittlung nach Aufmaß an der
Entnahmestelle.
01.002
Boden Fundamentpl. lösen lagern B 5-6m L 3-4m T bis 1m
48.00
m3
01.003 Boden Graben lösen lagern Sohlen-B 0,8-0,9m T bis 1m SE SU
Boden der Gräben, ab Baugrubensohle, profilgerecht
lösen, seitlich lagern, mit teilgeböschten Wänden DIN
4124, Breite der Sohle über 0,8 bis 0,9 m, Aushubtiefe
bis 1 m,
Homogenbereich 1, mit 2 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SE
DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 2 SU DIN
18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des
Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des
Homogenbereiches bis 1 m,
Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020,
Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4:
- Massenanteile Ton unterer Wert '0' %,
- Massenanteile Ton oberer Wert '0' %,
- Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %,
- Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %,
- Massenanteile Sand unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Sand oberer Wert '87' %,
- Massenanteile Kies unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Kies oberer Wert '1' %,
- Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über
2000 bis 2200 kg/m3,
- Wassergehalt 5 %.
01.003
Boden Graben lösen lagern Sohlen-B 0,8-0,9m T bis 1m
0.00
m3
01.004 Boden Baugrube Schächte lösen lagern Grundfläche bis 2m2 T bis 4m SU* UL SE SU
Boden der Baugrube für Schächte, nach Abtrag des
Oberbodens, profilgerecht lösen, seitlich lagern, mit
geböschten Wänden, Aushubgrundfläche bis 2 m2,
Aushubtiefe bis 4 m,
Homogenbereich 1, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU*
DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN
18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE
DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN
18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des
Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des
Homogenbereiches bis 4 m,
Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020,
Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4:
- Massenanteile Ton unterer Wert '0' %,
- Massenanteile Ton oberer Wert '0' %,
- Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %,
- Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %,
- Massenanteile Sand unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Sand oberer Wert '87' %,
- Massenanteile Kies unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Kies oberer Wert '1' %,
- Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über
2000 bis 2200 kg/m3,
- Wassergehalt 5 %.
01.004
Boden Baugrube Schächte lösen lagern Grundfläche bis
O
0.00
m3
01.005 Gründungssohle verbessern verdichten Baugrube D 30cm Körnungsstoff
Boden der Gründungssohle verbessern und verdichten,
Verdichtungsgrad mind. DPr 0,98, in Baugruben,
Schichtdicke 50 cm, mit Körnungsstoff, das Liefern und
Verteilen des Verbesserungs-/Verfestigungsstoffes wird
gesondert vergütet.
01.005
Gründungssohle verbessern verdichten Baugrube D
O
0.00
m2
01.006 Stoffe liefern verteilen Körnungsstoff Splitt Liefern und verteilen von Körnungsstoffen zur
Bodenverbesserung/-verfestigung, Splitt, natürliche
Gesteinskörnung TL Gestein, Körnung 11/22,
Auftragsmenge '50' kg/m2.
01.006
Stoffe liefern verteilen Körnungsstoff Splitt
O
0.00
t
01.007 Planum Abweichung +/-2cm EV2 45MPa Planum in Baugrube herstellen, zulässige Abweichung von
der Sollhöhe +/- 2 cm, Verformungsmodul mind. EV2 45
MPa.
01.007
Planum Abweichung +/-2cm EV2 45MPa
912.219
m2
01.008 Kapillarbrechende Schicht Kies D 15cm Kapillarbrechende Schicht aus Kies, Dicke 15 cm,
Untergrund waagerecht.
01.008
Kapillarbrechende Schicht Kies D 15cm
O
0.00
m2
01.009 Kapillarbrechende Schicht aus Kies Körnung 16/32 mm Kapillarbrechende Schicht aus Kies, Körnung 16/32,
Untergrund waagerecht.
01.009
Kapillarbrechende Schicht aus Kies Körnung 16/32 mm
O
0.00
m2
01.010 Boden liefern einbauen verdichten SE SU DPr0,97 Einbau- H 4m
Boden, liefern, schichtenweise in der Reihenfolge des
Schichtenverzeichnisses einbauen und verdichten, in
Baugruben, mit 2 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SE DIN
18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 2 SU DIN 18196
(Sand-Schluff-Gemisch), Verdichtungsgrad mind. DPr
0,97, Einbauhöhe bis 4 m.
01.010
Boden liefern einbauen verdichten SE SU DPr0,97 Einbau-
B
0.00
m3
01.011 Boden liefern einbauen verdichten SE DPr0,97 Einbau-H 4m
Boden, liefern, schichtenweise in der Reihenfolge des
Schichtenverzeichnisses einbauen und verdichten, in
Baugruben, mit einer Bodengruppe, Bodengruppe 1 SE DIN
18196 (enggestufter Sand), Verdichtungsgrad mind. DPr
0,97, Einbauhöhe bis 4 m.
01.011
Boden liefern einbauen verdichten SE DPr0,97 Einbau-H
0.00
m3
01.012 Boden gelagert einbauen verdichten SU* UL SE SU DPr0,97 Einbau-H 4m
Boden, seitlich gelagert, schichtenweise in der
Reihenfolge des Schichtenverzeichnisses einbauen und
verdichten, in Baugruben, mit 4 Bodengruppen,
Bodengruppe 1 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch),
Bodengruppe 2 UL DIN 18196 (leicht plastischer
Schluff), Bodengruppe 3 SE DIN 18196 (enggestufter
Sand), Bodengruppe 4 SU DIN 18196
(Sand-Schluff-Gemisch), Verdichtungsgrad mind. DPr
0,97, Einbauhöhe bis 4 m.
01.012
Boden gelagert einbauen verdichten SU* UL SE SU DPr0,97
630.00
m3
01.013 Aufnehmen transp. abladen 10km Boden Aufnehmen, transportieren und abladen beigestellter
Stoffe, an der Verwendungsstelle, Förderweg bis 10 km,
Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle,
Boden.
01.013
Aufnehmen transp. abladen 10km Boden
3,087.482
m3
01.014 Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z 0
01.014
Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z 0
O
0.00
m³
01.015 Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.1
01.015
Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.1
2,161.237
m³
01.016 Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.2
01.016
Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.2
1,426.245
m³
01.017 Sickerpackung Kies Schacht DN600 T 3m D 80cm, für Lichtschächte
Sickerpackung aus Kies, Körnung 16/32, für Schacht,
Innendurchmesser 600 mm, Tiefe 3 m, Schichtdicke 80 cm.
01.017
Sickerpackung Kies Schacht DN600 T 3m D 80cm,
6.50
m3
01.018 Trägerbohlwand ausgesteift Ausfachung Holz D 8cm einbringen ziehen T 4-5m SU* UL SE SU
Trägerbohlwand gemäß beiliegender Statik, ausgesteift,
Ausfachung aus Holz, Dicke 8 cm, einbringen, Träger
ziehen, Verbautiefe über 4 bis 5 m,
Homogenbereich 1, 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU* DIN
18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN
18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE
DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN
18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des
Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des
Homogenbereiches bis 4 m,
geschätzter Anteil des Homogenbereiches an der
Gesamtaushubmenge '100' %, Kornverteilungsbereich DIN
EN ISO 17892-4:
- Massenanteile Ton unterer Wert '0' %,
- Massenanteile Ton oberer Wert '0' %,
- Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %,
- Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %,
- Massenanteile Sand unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Sand oberer Wert '87' %,
- Massenanteile Kies unterer Wert '1' %,
- Massenanteile Kies oberer Wert '1' %,
- Wassergehalt 5 %,
- Kohäsion unterer Wert '0' kPa,
- Kohäsion oberer Wert '5' kPa,
- nicht abrasiv, LAK g/t 0 - 50,
aufgemessen wird die Wandtiefe von vorgeschriebener
Oberkante der Wand bis Baugrubensohle und die Länge in
der Wandachse, Ausführung gemäß Zeichnung.
01.018
Trägerbohlwand ausgesteift Ausfachung Holz D 8cm
175.00
m2
01.019 Anker, Länge 12,00 m
01.019
Anker, Länge 12,00 m
O
0.00
St
01.020 Gurtung
01.020
Gurtung
O
0.00
m
01.021 Statik erstellen für vorgenannten Verbau
01.021
Statik erstellen für vorgenannten Verbau
1.00
psch
12 Nachweise
12
Nachweise
12.001 Verdichtungsnachweis Gründungssohle Nachweis Verdichtungsgrad Gründungssohle nach
Herstellung des Planums und der Nachverdichtung ist der
Verdichtungsgrad nachzuweisen, inkl. schriftlichem
Protokoll.
Der Zeitpunkt der Prüfung ist der Bauleitung
anzuzeigen.
12.001
Verdichtungsnachweis Gründungssohle
2.00
St