Erd- und Verbauarbeiten
Jungfernseeloft BA2 Süd, Konrad-Zuse-Ring 6A
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1.1 Gegenstand der Ausschreibung Die Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co.KG hat gemeinsam mit der Gexx Real Estate GmbH ein Grundstück mit 8.635 qm Größe auf dem Baufeld GEe4 am Konrad-Zuse-Ring 6-6E in 14469 Potsdam erworben. Insgesamt sollen auf dem Grundstück 6 real geteilte Bürogebäude mit jeweils eigener Tiefgarage auf 6 real geteilten Grundstücken errichtet werden. Zwei der sechs Gebäude wurden bereits realisert. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück eine real geteilte Flurstücksfläche, welche die private Erschließungsstraße und die Medien zur Erschließung der 6 Hausgrundstücke aufnimmt. Die Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co.KG ist Eigentümer und Bauherr der Häuser auf den Grundstücken Konrad-Zuse-Ring 6, 6A und 6B. Die Gexx Real Estate GmbH ist Eigentümerin und Bauherrin der Häuser auf den Grundstücken 6C, 6D, 6E. Die Baumaßnahme soll in 3 Bauabschnitten realisiert werden. 1. Bauabschnitt 2020 - 2021 - fertgigestellt - Konrad-Zuse-Ring 6B, Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co KG und Konrad-Zuse-Ring 6C, Gexx Real Estate GmbH 2. Bauabschnitt 2026 - 2027 Konrad Zuse Ring 6 und 6A, Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co KG (Gegenstand dieser Ausschreibung) 3. Bauabschnitt Konrad-Zuse-Ring 6E und 6D, Gexx Real Estate GmbH 1.2 Baubeschreibung Privatstraße und Erschließung Das Baufeld liegt im Potsdamer Gewerbegebiet Campus Jungfernsee und wird über die Nedlitzer Straße und den Konrad-Zuse-Ring erschlossen. Die 6 Grundstücke werden über eine private Erschließungsstraße in der Mitte des Grundstücks erschlossen. Nördlich der Privatstraße liegen die Grundstücke der Gexx Real Estate, südlich die der Jungfernsee Loftstudios GmbH & Co.KG. Jedes der Baufelder verfügt über eine eigene Baustellenzufahrt am Konrad-Zuse-Ring. Die Erschließungsstraße steht nicht für die Befahrung und die Lagerung von Material zur Verfügung. Das Baufeld wird ausschließlich durch die Baustellenzufahrt am Konrad-Zuse-Ring erschlossen. Baumaßnahme Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um den Neubau von Gewerbebauten. Es sind insgesamt 6 Baukörper mit Tiefgarage in 3 Bauabschnitten vorgesehen. Jedes Gebäude verfügt über eine eigene Tiefgaragenzufahrt. Haustyp 1 hat die Aussenabmessungen von 19,20m x 25,20m x 15,80m. Haustyp 2 ist bei gleicher Gebäudetiefe und -höhe eine Achse schmaler, also 16,20m x 25,20m x 15,80m. Die Gebäude werden in Stahlbetonbauweise erstellt. In der Tiefgarage sind Nebenräume zum Teil durch Mauerwerkswände abgetrennt. Das Gebäude verfügt über einen Aufzug und zwei unabhängige Treppenhäuser. Die Treppenläufe werden aus Betonfertigteilen hergestellt, die Zwischenpodeste aus Ortbeton. Die Tiefgarage wird als weiße Wanne hergestellt. An der hofseitigen Schmalseite sind Balkone angeordnet, die mit wärmegedämmten Anschlussbewehrungen eingebaut werden. Gegenstand dieser Ausschreibung sind erweiterte Rohbauarbeiten für das im Deckblatt benannte Bauvorhaben, zu denen die folgenden Leistungen gehören - Erdarbeiten - Abdichtungsarbeiten - Wärmedämmarbeiten - Beton- und Stahlbetonarbeiten - Mauerwerksarbeiten Dazu Einbauteile aus den Bereichen Statik und Haustechnik. Der Neubau besteht aus folgenden Ebenen, bezogen auf OKFF - Tiefgarage:   -3,23m bis 0,00m, Geschosshöhe 3,23m - Erdgeschoss:  0,00m bis 3,74m, Geschosshöhe 3,74m - 1. Obergeschoss: 3,74m bis 7,48m, Geschosshöhe 3,74m - 2. Obergeschoss: 7,48m bis 11,22m, Geschosshöhe 3,74m - 3. Obergeschoss:  11,22m bis 14,74m, Geschosshöhe 3,74m - Technikzentrale: 14,74m bis 16,84m, Geschosshöhe 2,10m Baustellensituation und allgemeine Anforderungen Das Bauvorhaben liegt im Gewerbegebiet Potsdam, Campus Jungfernsee. Die Zu- und Ausfahrt erfolgt über den Konrad-Zuse-Ring. Es ist eine Zu-und Ausfahrt/Gewegüberfahrt vorhanden, siehe Absatz oben und Baustelleneinrichtungsplan. Eine Baustraße auf dem Gelände ist aus dem 1. Bauabschnitt vorhanden (siehe Bauphasenplanung). Für eventuelle Ergänzungen ist eine entsprechende Position im Leistungsverzeichnis enthalten. Sanitäre Einrichtungen sind auf dem Gelände nicht vorhanden. Sie sind Bestandteil der vom AN zu erstellenden Baustelleneinrichtung. Die allgemeine Baustelleneinrichtung und der Sanitärcontainer sind allen Unternehmern auf der Baustelle für die gesamte Bauzeit bereitzustellen. Das Gerüst und gegebenenfalls der Baukran ist für die Dach- und Fassadenarbeiten den ausführenden Unternehmen bis zur Fertigstellung ihrer Leistungen bereitzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an den wöchentlich stattfindenden Bauberatungen teilzunehmen. Kernarbeitszeit auf dem Baugelände ist montags bis freitags von 07.00 bis 16.00 Uhr. Andere Arbeitszeiten bedürfen der Absprache mit der Bauleitung. Die Baustelle ist arbeitstäglich aufzuräumen und jeden Freitag besenrein auszufegen. Es ist darauf zu achten, dass zum Feierabend der Bauzaun verschlossen ist. 2.1 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlage ist die VOB Ausgabe 2019 in allen Teilen. Weiterhin gilt das Bürgerliche Gesetzbuch BGB als Vertragsgrundlage. Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages; dem Angebot des Auftragnehmers, etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind dabei nicht umfasst; dem zu erstellenden Rahmenterminplan; dem zu erstellenden Zahlungsplan. 2.2 Hinweis und Prüfpflicht des Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer hat die in vorstehendem Punkt 2.1 benannten und vorliegenden Vertragsbestandteile im Rahmen der Erstellung seines Angebotes auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit geprüft und hierbei keine Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsziele, festgestellt. (2) Der Auftragnehmer hat sich vor Vertragsabschluss über Lage und Zustand des Baugrundstücks und über die sonstigen Gegebenheiten auf dem Baugrundstück sowie in dessen Nachbarschaft, insbesondere über Zufahrtswege und deren Beschaffenheit sowie die Anlieferungsmöglichkeiten eingehend unterrichtet. Er hat alle sich daraus ergebenden Umstände berücksichtigt, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar waren. In seine Prüfung hat er dabei insbesondere die unter § 2 genannten Vertragsgrundlagen und die Ergebnisse von Ortsbesichtigungen, sowie solche Unterlagen, die übergeben wurden, aber nicht Vertragsbestandteil geworden sind, einbezogen. Der Auftragnehmer kann daher später vor oder während der Bauausführung keine Behinderung oder Mehrkosten bei der Ausführung seiner Leistungen zu Lasten des Auftraggebers geltend machen, die von Umständen herrühren, die er vor Unterzeichnung dieses Vertrages hätte erkennen können. 2.2 Vertragsstrafe Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen: Bei Überschreitung der Ausführungsfrist oder der ggf. vereinbarten Zwischentermine 0,2% der Brutto-Auftragssumme je Werktag Bei Überschreitung von ggf. vereinbarten Einzelfristen 0,2% der Brutto-Auftragssumme je Werktag (nur wenn hieraus Folgeverzüge resultieren) Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Brutto-Auftragssumme begrenzt. 2.3 Mängelansprüche (gem. §13 VOB/B) (1) Für die Mängelrechte des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre gemäß §634a BGB. (2) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der Auftraggeber auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den Auftragnehmer mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt. (3) Erklärt sich der Auftraggeber mit einer bestimmten Art der Mängelbeseitigung einverstanden, ist hiermit kein Verzicht auf bestehende Mängelansprüche verbunden. Der Auftragnehmer wird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht dadurch frei, dass der Auftraggeber eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt oder akzeptiert. Der Auftragnehmer hat auch in diesem Fall den Mangel zu beseitigen und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, es sei denn er hat den Auftraggeber vor Ausführung auf die Untauglichkeit ausdrücklich, zu Nachweiszwecken schriftlich, hingewiesen. 2.4 Vergütung (gem. §2 VOB/B) Sofern sich während der der Leistungsausführung der Mehrwertsteuersatz ändert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass die durch das zuständige Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung widerrufen wird oder diese aus sonstigen Gründen erlischt, hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Stundenlohnarbeiten Soweit Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, wird hierfür eine Vergütung gem. angebotenem Stundensatz vereinbart. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:   - das Datum,   - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,   die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen,   - die Gerätekenngrößen. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt dem Auftraggeber die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 2.5 Arbeitskräfte und Nachunternehmer des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber ferner die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV und VII zu. 4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV und VII gegen den Auftraggeber aus der Bürgenhaftung gemäß AentG und/oder SGB IV und/oder VII geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus weiteren Untervergaben und/oder aus der Beauftragung von Verleihern ergibt. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit der Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eingesetzten Nachunternehmern die Verpflichtungen dieses Vertrages in baulicher wie juristischer Hinsicht aufzuerlegen. Der Auftraggeber ist im Falle einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages berechtigt, in die vom Auftragnehmer mit etwaigen Nachunternehmern und sonstigen am Bau Beteiligten geschlossenen Verträge einzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsübernahme durch den Auftraggeber in den vom ihm mit Dritten das Bauvorhaben betreffende abzuschließenden Verträgen dergestalt zu regeln, dass die Dritten mit Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer ihr Einverständnis mit einer Vertragsübernahme durch den Auftraggeber erklären. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dies nachzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Übernahme des geschlossenen Vertrages durch einen Dritten zuzustimmen, es sei denn, es bestehen wichtige, in der Person des Dritten liegende Gründe, die dem Auftragnehmer eine Übernahme des Vertrages durch diesen Dritten unzumutbar machen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber laufend über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu informieren, soweit dies berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzung auf Verlangen des Auftraggebers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist. Die eigene Haftung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung bleibt bei Beauftragung eines Nachunternehmers unberührt. 2.6 Firmenbauleitung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang seines Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische, der deutschen Sprache mächtige Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Polier) zu stellen. Bei Einladungen zur Baubesprechung ist dem nachzukommen. Über den Umfang der Anwesenheit entscheidet die Bauleitung des AG. Der Bauleiter des AN hat an den Baubesprechungen teilzunehmen. Diese finden in der Regel 1 x wöchentlich statt. Bei besonders intensivem Baugeschehen können diese auf maximal 2 Baubesprechungen je Woche ausgeweitet werden, die Entscheidung obliegt dem AG. Die Firmenbauleiter haben sich auf die jeweiligen Baubesprechungen vorzubereiten. Fragen und Entscheidungen sind vorrausschauend vorzutragen. Die Protokollierung der Baubesprechung erfolgt durch das Bauleitungsbüro und wird kurzfristig an alle Baubeteiligten elektronisch per E-Mail versandt. Sofern der elektronische Versand nicht erfolgreich ist, hat sich der AN selbständig um die Beschaffung des Protokolls zu bemühen. In den Baubesprechungen und Baurundgängen getroffene Anweisungen, Festlegungen und Entscheidungen sind eigenverantwortlich sofort schriftlich zu dokumentieren, um zeitnah reagieren zu können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet leserliche Bautagesberichte zu erstellen und diese der Bauüberwachung des AG in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, mindestens jedoch Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. Ausgangspunkt für die Einmessung, das Aufmaß oder das Anlegen von Leistungen des AN sind grundsätzlich gemäß Vorbemerkungen zu den Losen bereitgestellte Fixpunkte. Vorleistungen anderer Gewerke ersetzen nicht die Kontrolle der Übereinstimmung mit den in der Planung vorgegeben Maßvorgaben. Die benannten Leistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind Teil des Auftragnehmerangebots. 2.7 Bemusterung Auf Aufforderung des AG / Planungsbüros sind von einzelnen Bauteile und Materialien Muster vorzulegen. 2.8 Abnahme, Zustandsfeststellung Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme der Werkleistung sind ebenfalls ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Eine Abnahme erfolgt innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber. Soweit Leistungsteile durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird auf Verlangen einer Partei eine gemeinsame Leistungsfeststellung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Leistungsfeststellung werden in einem gemeinsamen Protokoll zu Beweissicherungszwecken schriftlich festgehalten. Diese Leistungsfeststellung hat nicht die Rechtswirkung einer Abnahme, auch nicht einer Teilabnahme. Sie bewirkt also insbesondere nicht den Gefahrübergang oder den Beginn der Gewährleistungsfrist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und verlangt der Auftragnehmer die Zustandsfeststellung so hat der Auftragnehmer zu dieser mit einer Vorlauffrist von 4 Wochen schriftlich zu beantragen. Er hat anzugeben, welche Zeitspanne er für erforderlich hält, die Feststellungen zu treffen. Die Feststellung erfolgt nach Bauteilen. Es wird ein gemeinsames Aufmaß angestrebt. Die Funktionsfähigkeit ist zwingend zu dokumentieren. Für das Protokoll der gemeinsamen Zustandsfeststellung ist die Schriftform vereinbart. Die Kosten der Feststellung des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer, soweit dieser die Beendigung des Vertragsverhältnisses schuldhaft verursacht. 2.9 Sicherheitsleistung (gem. §17 VOB/B) Als Sicherheitseinbehalt für die Vertragserfüllung werden dem Auftragnehmer 10% der Brutto-Abrechnungssumme (inkl. Nachträge) von den Abschlagsrechnungen und von der Schlussrechnung 5% einbehalten. Nach Erhalt der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann die einbehaltene Summe durch die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Brutto-Abrechnungssumme (inkl. Nachträge) ausgezahlt werden. Bruttoabrechnungssumme ist die Vergütung, die der Auftragnehmer nach den vertraglich vereinbarten Preisen und den tatsächlich ausgeführten Arbeiten bzw. Mengen abzurechnen berechtigt ist, inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. (3) Die Sicherheit für Mängelrechte erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatz auch für Verzugsschaden, Vertragsstrafe sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. (4) Wird die Sicherheit für die Mängelrechte durch Bürgschaft geleistet, muss es sich um eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handeln, in der auf die Einrede der Aufrechnung (soweit die aufrechenbare Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Auftraggeber nicht bestritten ist), der Vorausklage und das Recht auf Hinterlegung verzichtet wird. Die Bürgschaft muss ferner auch die Erklärung des Bürgen enthalten, dass - der Bürge auch dann haftet, wenn die Abnahme der Werkleistung nicht in der nach den Regelungen dieses Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorgesehenen Form, sondern in anderer Weise erfolgt ist, - der Bürge auch für solche Mängel haftet, wegen der sich der Auftraggeber seine Rechte bei der Abnahme vorbehalten hat, sowie für Schadensersatz auch für Verzugsschaden, Vertragsstrafe und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen, - der Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bürgen nicht vor der gesicherten Forderung, spätestens aber nach 30 Jahren, verjährt. Die Bürgschaft darf nicht die Einschränkung enthalten, der Bürge hafte nur für unbeanstandet oder vorbehaltlos abgenommene Leistungen. (5) Die Sicherheit für Mängelrechte ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt keine gesicherten Ansprüche geltend gemacht sind. (6) Die vorgenannten Sicherheiten dienen auch der Absicherung des Auftraggebers bei einer Inanspruchnahme von Dritten auf Grund des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (7) § 650e BGB  wird ausgeschlossen. 2.10 Dokumentation Mit dem Abschluss seiner Leistungen und bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags werden sämtliche vom AN erstellten Unterlagen in einer Dokumentation an den AG in folgender Form übergeben: Die Unterlagen wie Berechnungen, Pläne, Änderungen, Dokumentationen, Prüfzeugnisse, Fabrikatsnachweise usw. sind zweifach in Papierform herzustellen (1 x AG, 1 x Projektsteuerung). Die Pläne sind in DIN A4-Norm gefaltet, gelocht, mit Lochverstärkung auszustatten. Die Kapitel sind mit beschrifteten Trennblättern zu unterteilen. Die Unterlagen müssen in Ordnern mit Kunststoffbezug, Farben nach Wahl durch den AG, mit Inhaltsverzeichnis, geordnet und geheftet übergeben werden. Die Ordner sind mit laufender Nummerierung und einheitlicher Beschriftung auf dem Rückenschild gemäß Vorgabe durch den AG zu versehen. Eine gesonderte Vergütung dafür wird nicht vereinbart. Sie ist in die Preise einkalkuliert. Die Herstellungs-, Druck-, Falt-, Lochverstärkungs- und Versandkosten für Pläne größer A3 für die Erstellung der Dokumentation in den Leistungsstufen werden vom AG dem AN auf Nachweis oder der Reprotechnikfirma direkt vergütet. Darüber hinaus sind die Dokumente elektronisch, gespeichert auf geeigneten Datenträgern nach Wahl des AG zu übergeben. 2.11 Nachweise Folgende Nachweise sind spätestens bis Baubeginn vorzulegen: Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (gem. § 48 b EstG) Beitragserfüllungsbescheinigung der Krankenkasse für das vom AN beschäftigte Personal Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Beitragserfüllungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Nachweis über die Gewerbeanmeldung Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle Kopien der für die eingesetzten Arbeitskräfte erteilten Arbeitserlaubnisse / Aufenthaltserlaubnisse Nachweis über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung Nachweis über ULV  Eintrag (sofern vorhanden) 2.12 Kündigung (1) Für die Kündigung dieses Vertrages gelten § 648a BGB sowie die Sonderkündigungstatbestände der VOB/B. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn (a) der Auftragnehmer, Personen die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzugen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden, (b) der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt. (2)  Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln. (3) Als angemessene Frist nach § 9 VOB/B vereinbaren die Parteien eine Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungsandrohung. 2.13 Werbung (1) Werbung, gleich welcher Art, ist auf der Baustelle außerhalb des vom Auftragnehmer aufzustellenden Bauschildes ohne Zustimmung des Auftraggebers unzulässig. (2) Veröffentlichungen jeglicher Art über das Bauvorhaben durch den Auftragnehmer oder durch Dritte mit seiner Einwilligung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 3.1 Vertretung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber wird durch die Geschäftsführer vertreten. (2) Änderungen der Geschäftsführer werden im Handelsregister veröffentlicht und sind durch den AN einsehbar. (3) Vom Auftraggeber beauftragte Dritte, Architekten, Fachplaner, Bauüberwacher etc. sind nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten, sei denn es wird eine Vollmacht des AG vorgelegt. 3.2 Ausführung Auf der Baustelle stehen Lagerflächen gemäß Baustelleneinrichtungsplan sowie in Absprache mit der Bauleitung zur Verfügung. Ein Bauwasseranschluss ist nicht vorhanden und muss vom AN gestellt werden. Die Kosten für die Standrohrmiete und für den Eigenverbrauch sind in die Pos. Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und können nicht abgerechnet werden. Ein Baustromanschluss ist nicht vorhanden und muss vom AN gestellt werden, inkl. Baustromverteiler in ausreichender Anzahl. Die Mietkosten und Stromverbrauchskosten können nicht abgerechnet werden und sind durch die Pos. Baustelleneinrichtung abgegolten. Bauwasser- und Baustromanschluss sind in gesonderten Positionen erfasst. Bei Rohbauabnahme werden die Verbrauchsstände Strom und Wasser abgelesen. Ab Rohbauabnahme kann der Verbrauch Strom und Wasser den Bauherren in Rechnung gestellt werden. Bedarfs und Alternativpositionen werden nur auf Anweisung der Bauleitung ausgeführt. 3.3 Ausführungsfristen (§5) Bauabschnitt 1 Beginn der Erdarbeiten Baugrube ab: 01.03 2026 Beginn Rohbauarbeiten ab: 02.05.2026 Fertigstellung Decke ü EG bis: 31.07.2026 Fertigstellung Rohbauarbeiten bis: 31.10.2026 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Grundlage des als Anlage beigefügten Rahmenterminplanes einen detaillierten Terminplan zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dieser Terminplan wird nach schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zum Vertragsterminplan und damit zum Vertragsgegenstand. 3.4 Baustrom, Bauwasser, Baureinigung Der Auftragnehmer hat die Baureinigung, wozu auch die Beseitigung des von ihm verursachten Bauschuttes zu zählen ist, selbsttätig und fortlaufend, spätestens bis Ende jeder Kalenderwoche, vorzunehmen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er die Reinigungsleistung des Auftragnehmers nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ablehne. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht nach, kann der AG, ohne dass es insoweit einer (Teil-) Auftragskündigung bedürfte, die Reinigungsleistung auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig ausführen lassen. Der Auftraggeber behält sich die Beauftragung von Bauzwischenreinigungen vor, der Auftragnehmer vergütet dem Auftraggeber hierfür einen Betrag in Höhe von 0,2 % der Bruttorechnungssummem der Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung. 3.5 Pauschalierung (1)  Für das Objekt soll eine Pauschale mit Zahlungsplan vereinbart werden. Ausgenommen von dieser Pauschale sind die Stahlmengen und die Erdmengen. Diese werden gemäß Nachweis abgerechnet. (2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit, sie behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten; Lohn- und Materialgleitklauseln sind nicht vereinbart. 3.6 Zahlungen und Abrechnung Für das Objekt kann bei gegenseitigem Einverständnis eine Pauschale mit Zahlungsplan vereinbart werden. Wenn keine Pauschalierung vereinbart wird, sind die Aufmaße der Bauüberwachung bzw. Projektsteuerung in prüfbarer Form bei Rechnungsstellung zu übergeben. Rechnungen und prüffähige Nachweise sind an den im Deckblatt benannten Auftraggeber zu richten. Die Rechnungen werden zur Prüfung zunächst an die Bauleitung, gem. Deckblatt in 1-facher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich voran per Mail geschickt. Nach Prüfung und Freigabe werden die Rechnungen an die Bauherren weitergeleitet. Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zuviel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 3% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des AG auf Verzugszinsen bleibt unberührt. 3.7 Versicherungen Der Auftraggeber plant eine Kombinierte Projektversicherung abzuschließne. Versichert sind Betriebs-, Umwelt- und Planungshaftpflicht, Bauleistung und Montage aller am Bau Beteiligten. Im Schadensfall ermöglicht die Versicherung, dass die Regulierung des Schadens sachorientiert und schneller erfolgt als bei Einzelversicherungen aller Planer und Ausführenden. Die Kosten in Höhe von 0,56% Netto-Auftragssumme werden auf die am Bau beteiligten Firmen umgelegt. Die Gesamtsumme wird auf Basis der Auftragssumme mit der ersten Abschlagsrechnung fällig. Die Bedingungen der Versicherung sind der Anlage "Versicherungsbestätigung für die Mitversicherten" zu entnehmen. 3.8 Beweissicherung, Nutzung von Nachbargrundstücken Im Umfeld des Baugrundstückes befinden sich folgende Nachbarbebauungen: Büro- und Praxisgebäude auf dem selben Baufeld. Wohngebiet Jungfernsee Belvederes im Süden des Baugrundstücks. Bürogebäude SAP 2 im Norden des Baugrundstücks. Sollten bei Erdarbeiten archäologische Befunde entdeckt werden, sind die Arbeiten einzustellen und die Bauleitung des Architekten und die Projektsteuerung zu informieren. (1)  Alle hier genannten Positionen verstehen sich inkl. Lieferung, fachgerechter Montage und aller notwendigen Anschlussarbeiten sowie Schuttbeseitigung, wenn nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist. Herstellung gemäß Vorschriften der jeweiligen Hersteller für diese Einbausituation. (2)  Es gelten: 1. allen technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE/VdS-Vorschriften einschließlich veröffentlichter Entwürfe (Gelbdrucke), soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, den Herstellerrichtlinien und vorschriften, allen sonst gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung, sowie den sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, 2. den einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie z.B. die Baustellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, die Richtlinien und Vorschriften deutschen Sachversicherer und die Herstellerrichtlinien und vorschriften, 3. den öffentlich-rechtlichen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Bundes, der Länder und sonstige öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie z.B. das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, die Nachweisverordnung, das Abfallverzeichnis, das Bundesimmissionsschutzgesetz und den entsprechen Verordnungen und Durchführungsvorschriften, der Bauordnung des Landes Brandenburg und ergänzende Durchführungsvorschriften. (3) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Übereinstimmung seiner Ausführung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik jederzeit nachzuweisen. In schwerwiegenden Fällen, d.h. wenn vom Aufraggeber begründete Zweifel geäußert werden oder wenn die betreffende Leistung von besonderer Wichtigkeit für das jeweilige Gewerk oder das gesamte Bauvorhaben sind, hat dies unter Einschaltung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erfolgen. Kann über die Person des Sachverständigen keine Einigkeit erzielt werden, so wird ein von der IHK Potsdam zu benennender Sachverständiger beauftragt. Die Kosten des Sachverständigen tragen Aufraggeber und Auftragnehmer jeweils anteilig nach dem Verursacherprinzip. Die Projektsprache ist Deutsch. Sämtliche Projektdokumente wie Schriftverkehr, Protokolle, Berichte, Pläne usw. sind in deutscher Sprache zu erstellen. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Arbeiten und Leistungen des AN ist Potsdam. Der Gerichtsstand ist Potsdam. Falls einzelne Bestimmungen oder Teile von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sind oder werden sollten, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragsparteien diejenigen wirksamen Bestimmungen vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, im Falle von Lücken diejenigen Bestimmungen, die dem entsprechen, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrags vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn diese Lücken von vornherein erkannt worden wären. 6.1 Anlagen zur Leistungsbeschreibung Folgende Anlagen werden Vertragsbestandteil und sind zwingend zu beachten, sowohl bei der Kalkulation als auch bei der Ausführung: Planliste vom 07.10.2025 und alle darin aufgelisteten Pläne, erstellt durch KSV Baugrundgutachten Grundstücke vom 04.03.2019, erstellt durch Maul + Partner Baugrundgutachten Erschließungsstraße vom 29.08.2019, erstellt durch Maul + Partner Stellungnahme Bauwerksabdichtung vom 09.04.2019, erstellt durch Maul + Partner Versickerungsanlagen vom 19.11.2019, erstellt durch Maul + Partner
1.1 Gegenstand der Ausschreibung
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
Für die Ausführung der Erdarbeiten werden folgende Angaben zur Baustelle gemacht: Lagerflächen werden in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.
Für die Ausführung der Erdarbeiten werden folgende
01.001 Boden Baugrube lösen lagern T bis 4m SU* SE UL SU Boden für Baugrube, nach Abtrag des Oberbodens, profilgerecht lösen, seitlich lagern, Verbau wird gesondert vergütet, Aushubtiefe bis 4 m, Homogenbereich 1, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 3 UL DIN 18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 4 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 4 m, Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020, Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4: - Massenanteile Ton unterer Wert '0' %, - Massenanteile Ton oberer Wert '0' %, - Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %, - Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %, - Massenanteile Sand unterer Wert '1' %, - Massenanteile Sand oberer Wert '87' %, - Massenanteile Kies unterer Wert '1' %, - Massenanteile Kies oberer Wert '1' %, - Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über 2000 bis 2200 kg/m3, - Wassergehalt 5 %, Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle.
01.001
Boden Baugrube lösen lagern T bis 4m SU* SE UL SU
3,717.00
m3
01.002 Boden Fundamentpl. lösen lagern B 5-6m L 3-4m T bis 1m SU* UL SE SU Boden für Fundamentplatte, ab Baugrubensohle, profilgerecht lösen, seitlich lagern, mit geböschten Wänden, Gesamtbreite über 5 bis 6 m, Gesamtlänge über 3 bis 4 m, Aushubtiefe bis 1 m, Homogenbereich 1, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN 18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 1 m, Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020, Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4: - Massenanteile Ton unterer Wert '0' %, - Massenanteile Ton oberer Wert '0' %, - Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %, - Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %, - Massenanteile Sand unterer Wert '1' %, - Massenanteile Sand oberer Wert '87' %, - Massenanteile Kies unterer Wert '1' %, - Massenanteile Kies oberer Wert '1' %, - Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über 2000 bis 2200 kg/m3, - Wassergehalt 5 %, Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle.
01.002
Boden Fundamentpl. lösen lagern B 5-6m L 3-4m T bis 1m
48.00
m3
01.003 Boden Graben lösen lagern Sohlen-B 0,8-0,9m T bis 1m SE SU Boden der Gräben, ab Baugrubensohle, profilgerecht lösen, seitlich lagern, mit teilgeböschten Wänden DIN 4124, Breite der Sohle über 0,8 bis 0,9 m, Aushubtiefe bis 1 m, Homogenbereich 1, mit 2 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 2 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 1 m, Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020, Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4: - Massenanteile Ton unterer Wert '0' %, - Massenanteile Ton oberer Wert '0' %, - Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %, - Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %, - Massenanteile Sand unterer Wert '1' %, - Massenanteile Sand oberer Wert '87' %, - Massenanteile Kies unterer Wert '1' %, - Massenanteile Kies oberer Wert '1' %, - Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über 2000 bis 2200 kg/m3, - Wassergehalt 5 %.
01.003
Boden Graben lösen lagern Sohlen-B 0,8-0,9m T bis 1m
0.00
m3
01.004 Boden Baugrube Schächte lösen lagern Grundfläche bis 2m2 T bis 4m SU* UL SE SU Boden der Baugrube für Schächte, nach Abtrag des Oberbodens, profilgerecht lösen, seitlich lagern, mit geböschten Wänden, Aushubgrundfläche bis 2 m2, Aushubtiefe bis 4 m, Homogenbereich 1, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN 18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 4 m, Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 2 DIN 4020, Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4: - Massenanteile Ton unterer Wert '0' %, - Massenanteile Ton oberer Wert '0' %, - Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %, - Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %, - Massenanteile Sand unterer Wert '1' %, - Massenanteile Sand oberer Wert '87' %, - Massenanteile Kies unterer Wert '1' %, - Massenanteile Kies oberer Wert '1' %, - Bodendichte DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2 über 2000 bis 2200 kg/m3, - Wassergehalt 5 %.
01.004
Boden Baugrube Schächte lösen lagern Grundfläche bis
O
0.00
m3
01.005 Gründungssohle verbessern verdichten Baugrube D 30cm Körnungsstoff Boden der Gründungssohle verbessern und verdichten, Verdichtungsgrad mind. DPr 0,98, in Baugruben, Schichtdicke 50 cm, mit Körnungsstoff, das Liefern und Verteilen des Verbesserungs-/Verfestigungsstoffes wird gesondert vergütet.
01.005
Gründungssohle verbessern verdichten Baugrube D
O
0.00
m2
01.006 Stoffe liefern verteilen Körnungsstoff Splitt Liefern und verteilen von Körnungsstoffen zur Bodenverbesserung/-verfestigung, Splitt, natürliche Gesteinskörnung TL Gestein, Körnung 11/22, Auftragsmenge '50' kg/m2.
01.006
Stoffe liefern verteilen Körnungsstoff Splitt
O
0.00
t
01.007 Planum Abweichung +/-2cm EV2 45MPa Planum in Baugrube herstellen, zulässige Abweichung von der Sollhöhe +/- 2 cm, Verformungsmodul mind. EV2 45 MPa.
01.007
Planum Abweichung +/-2cm EV2 45MPa
912.219
m2
01.008 Kapillarbrechende Schicht Kies D 15cm Kapillarbrechende Schicht aus Kies, Dicke 15 cm, Untergrund waagerecht.
01.008
Kapillarbrechende Schicht Kies D 15cm
O
0.00
m2
01.009 Kapillarbrechende Schicht aus Kies Körnung 16/32 mm Kapillarbrechende Schicht aus Kies, Körnung 16/32, Untergrund waagerecht.
01.009
Kapillarbrechende Schicht aus Kies Körnung 16/32 mm
O
0.00
m2
01.010 Boden liefern einbauen verdichten SE SU DPr0,97 Einbau- H 4m Boden, liefern, schichtenweise in der Reihenfolge des Schichtenverzeichnisses einbauen und verdichten, in Baugruben, mit 2 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 2 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Verdichtungsgrad mind. DPr 0,97, Einbauhöhe bis 4 m.
01.010
Boden liefern einbauen verdichten SE SU DPr0,97 Einbau-
B
0.00
m3
01.011 Boden liefern einbauen verdichten SE DPr0,97 Einbau-H 4m Boden, liefern, schichtenweise in der Reihenfolge des Schichtenverzeichnisses einbauen und verdichten, in Baugruben, mit einer Bodengruppe, Bodengruppe 1 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Verdichtungsgrad mind. DPr 0,97, Einbauhöhe bis 4 m.
01.011
Boden liefern einbauen verdichten SE DPr0,97 Einbau-H
0.00
m3
01.012 Boden gelagert einbauen verdichten SU* UL SE SU DPr0,97 Einbau-H 4m Boden, seitlich gelagert, schichtenweise in der Reihenfolge des Schichtenverzeichnisses einbauen und verdichten, in Baugruben, mit 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN 18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Verdichtungsgrad mind. DPr 0,97, Einbauhöhe bis 4 m.
01.012
Boden gelagert einbauen verdichten SU* UL SE SU DPr0,97
630.00
m3
01.013 Aufnehmen transp. abladen 10km Boden Aufnehmen, transportieren und abladen beigestellter Stoffe, an der Verwendungsstelle, Förderweg bis 10 km, Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle, Boden.
01.013
Aufnehmen transp. abladen 10km Boden
3,087.482
m3
01.014 Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z 0
01.014
Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z 0
O
0.00
01.015 Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.1
01.015
Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.1
2,161.237
01.016 Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.2
01.016
Zulage zu 01.13, Entsorgung Boden bis Z1.2
1,426.245
01.017 Sickerpackung Kies Schacht DN600 T 3m D 80cm, für Lichtschächte Sickerpackung aus Kies, Körnung 16/32, für Schacht, Innendurchmesser 600 mm, Tiefe 3 m, Schichtdicke 80 cm.
01.017
Sickerpackung Kies Schacht DN600 T 3m D 80cm,
6.50
m3
01.018 Trägerbohlwand ausgesteift Ausfachung Holz D 8cm einbringen ziehen T 4-5m SU* UL SE SU Trägerbohlwand gemäß beiliegender Statik, ausgesteift, Ausfachung aus Holz, Dicke 8 cm, einbringen, Träger ziehen, Verbautiefe über 4 bis 5 m, Homogenbereich 1, 4 Bodengruppen, Bodengruppe 1 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 UL DIN 18196 (leicht plastischer Schluff), Bodengruppe 3 SE DIN 18196 (enggestufter Sand), Bodengruppe 4 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 4 m, geschätzter Anteil des Homogenbereiches an der Gesamtaushubmenge '100' %, Kornverteilungsbereich DIN EN ISO 17892-4: - Massenanteile Ton unterer Wert '0' %, - Massenanteile Ton oberer Wert '0' %, - Massenanteile Schluff unterer Wert '12' %, - Massenanteile Schluff oberer Wert '98' %, - Massenanteile Sand unterer Wert '1' %, - Massenanteile Sand oberer Wert '87' %, - Massenanteile Kies unterer Wert '1' %, - Massenanteile Kies oberer Wert '1' %, - Wassergehalt 5 %, - Kohäsion unterer Wert '0' kPa, - Kohäsion oberer Wert '5' kPa, - nicht abrasiv, LAK g/t 0 - 50, aufgemessen wird die Wandtiefe von vorgeschriebener Oberkante der Wand bis Baugrubensohle und die Länge in der Wandachse, Ausführung gemäß Zeichnung.
01.018
Trägerbohlwand ausgesteift Ausfachung Holz D 8cm
175.00
m2
01.019 Anker, Länge 12,00 m
01.019
Anker, Länge 12,00 m
O
0.00
St
01.020 Gurtung
01.020
Gurtung
O
0.00
m
01.021 Statik erstellen für vorgenannten Verbau
01.021
Statik erstellen für vorgenannten Verbau
1.00
psch
12 Nachweise
12
Nachweise
12.001 Verdichtungsnachweis Gründungssohle Nachweis Verdichtungsgrad Gründungssohle nach Herstellung des Planums und der Nachverdichtung ist der Verdichtungsgrad nachzuweisen, inkl. schriftlichem Protokoll. Der Zeitpunkt der Prüfung ist der Bauleitung anzuzeigen.
12.001
Verdichtungsnachweis Gründungssohle
2.00
St