Erd- und Entwässerungsarbeiten
Husch Autoteile Forst
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Allgemeine Baubeschreibung Neubau eines Verkaufs-, Lager- und Bürogebäudes für die Firma Husch Autoteile in Forst bei Bruchsal. Es handelt sich um ein 4-geschossiges Gebäude aus Stahlbeton mit vorgehängter Sandwichpaneel-Fassade. Verkaufsraum und Materiallager im Erdgeschoss, Lagerflächen im 1. + 2. OG sowie Büroflächen und eine Betriebswohnung im 3. OG.
Allgemeine Baubeschreibung
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Erdarbeiten / Erdbau 1 Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18300 – Erd­ar­bei­ten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2 An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1 All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2 Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggf. zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne usw. in­kl. Auf- und Ab­bau wer­den vom AN bzw. vom AG zu Las­ten des AN ge­stell­t. Was­ser und Strom wird frei Zapf­stel­le ge­gen ent­spre­chen­der Kos­ten­be­tei­li­gung durch den AG ge­stell­t. Die WC-Con­tai­ner und de­ren wö­chent­li­che Rei­ni­gung ist Sa­che des AG. Der Trans­port von Ma­te­ria­li­en ist ei­gen­stän­dig mit dem zu­stän­di­gen Bau­lei­ter/Po­lier täg­lich zu ko­or­di­nie­ren und ab­zu­stim­men. Even­tu­ell ent­ste­hen­de Stand­zei­ten aus man­geln­der Koor­di­na­ti­on, Ab­stim­mung, Un­vor­her­ge­se­he­nes usw. lie­gen im Obliegenheitsbereich des AN. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung in sei­nem Ein­satz­be­reich hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten das Lie­fern, Auf- und Ab­bau­en, das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl so­wie das Ab­trans­por­tie­ren. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. Bei Ar­beitsen­de sind Ma­schi­nen, die für die Er­brin­gung der Leis­tung des AN er­for­der­lich sind, au­ßer­halb der um­zäun­ten BE in un­mit­tel­ba­rer Nähe der öf­fent­li­chen und nicht öf­fent­li­chen Ver­kehrs­we­ge mit dem not­wen­di­gen Si­cher­heits­ab­stand eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­stel­len. Gerä­te und Ma­schi­nen sind im Nichtbetriebszustand so zu par­ken, dass eine Be­hin­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Die Ab­stell­flä­chen sind eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­weh­ren. Die­se Ar­bei­ten sind Ne­ben­leis­tun­gen. 2.4 Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich, die er­for­der­li­chen Erd­ar­bei­ten in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le aus­zu­füh­ren. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Gerä­te- und Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. 2.5 Erd­ar­bei­ten Die ver­ein­bar­ten Prei­se bein­hal­ten alle Kos­ten, die für die fix und fer­ti­ge Durch­füh­rung der Erd­ar­bei­ten – ob Ma­schi­nen- oder Hand­ar­bei­ten – er­for­der­lich sind, wie An- und Ab­fahr­ten, Trans­por­te, Auf­bau, Vor­hal­tun­gen und Ab­bau der Ma­schi­nen, Gerä­te, Stof­fe, Ma­te­ria­li­en, Lohn­kos­ten, Lohn­ne­ben­kos­ten, Ge­mein­kos­ten, Ge­büh­ren etc. Wer­den vom AN be­reits vor­han­de­ne oder vom AG auf­ge­stell­te Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen ent­fernt oder ver­än­dert, ist nach Been­di­gung der Ar­bei­ten bzw. spä­tes­tens am Ende des Ar­beits­ta­ges der ord­nungs­ge­mä­ße Zu­stand vom AN wie­der­her­zu­stel­len. Der AN hat sich vor Be­ginn der Ar­bei­ten bei der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG nach vor­han­de­nen Kanä­len, Lei­tun­gen, Ka­beln usw. zu er­kun­di­gen. Erd­ar­bei­ten in un­mit­tel­ba­rer Nähe sind mit der er­for­der­li­chen Vor­sicht und un­ter Be­ach­tung der Vor­schrif­ten und An­ord­nun­gen der zu­stän­di­gen Stel­len Durch­zu­füh­ren. Das Einmessen und Aus­pflo­cken des Ge­bäu­de­grund­ris­ses bzw. des Baugrubenrandes so­wie das spä­te­re Her­stel­len der Schnurgerüste, das Ein­schnei­den der Gebäudeachsen und Hö­hen­fest­punk­te er­folgt durch den AG. Alle wei­te­ren Einmessarbeiten sind Sa­che des AN. Vor Be­ginn der Erd­ar­bei­ten wer­den vom AG – un­ter Berück­sich­ti­gung des Bau­ver­fah­rens – Bö­schun­gen, Ar­beits­räu­me, Arbeitsebenen, Ram­pen, Aushubsohlen so­wie Zu- und Abfahrwege für bauseitig aus­zu­füh­ren­de Ar­bei­ten bzw. Bau­zu­stän­de fest­ge­legt und sind vom AN zu be­rück­sich­ti­gen. Mehr­kos­ten hier­für wer­den nicht be­son­ders ver­gü­tet. Das Her­stel­len, Be­sei­ti­gen und die Ge­währ­leis­tung der Be­fahr­bar­keit der vom AN her­ge­stell­ten Bau­stra­ßen, Ram­pen und Arbeitsebenen, auch für bauseitige Leis­tun­gen, liegt im al­lei­ni­gen Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Ve­run­rei­ni­gun­gen, ins­be­son­de­re von Stra­ßen au­ßer­halb des Bau­fel­des, sind weit­ge­hend zu ver­mei­den. Die Straßenreinigungsarbeiten sind nach den Er­for­der­nis­sen durch­zu­füh­ren. Der Bau­gru­ben-, Fun­da­ment- und Kanalaushub so­wie das Her­stel­len von Auf­fül­lun­gen, Aushubplanum so­wie Fun­da­ment- und Gra­ben­soh­len müs­sen nach An­ga­ben des AG in der da­für er­for­der­li­chen Ge­nau­ig­keit her­ge­stellt wer­den. Bau­grun­d- bzw. bauablaufbedingter Mehraushub oder Fehlaushub liegt im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Das Kenn­zeich­nen der Fun­da­men­te und Kanä­le er­folgt durch den AG. Das Einmessen der Aushubsohlen in der Höhe er­folgt durch den AN von ei­nem bauseitig vor­han­de­nen Hö­hen­punkt aus. Zur ge­nau­en Her­stel­lung der Fun­da­men­te und Grä­ben in Lage und Höhe sind die er­for­der­li­chen Nach­ar­bei­ten ggf. von Hand aus­zu­füh­ren. Wer­den die Fun­da­men­te ge­gen Grund be­to­niert, muss der Fundamentaushub nach den Ma­ßen des Schalplans durch­ge­führt wer­den. Grä­ben für Lei­tun­gen und Kanä­le sind mit sau­be­rer und ebe­ner Soh­le im Ge­fäl­le her­zu­stel­len. Das er­for­der­li­che Um­set­zen der Sprieß- und Verbaugeräte liegt im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Die Aushubsohle darf nicht auf­ge­lo­ckert oder auf­ge­weicht wer­den. Das Aushubniveau muss zu­nächst so fest­ge­legt wer­den, dass Fundamentierungs- und Kanal­ar­bei­ten ohne Be­ein­träch­ti­gung der Aushubsohlen durch­ge­führt wer­den kön­nen. Der Fun­da­ment- und Kanalgrabenaushub so­wie das spä­te­re Ab­he­ben bis auf Aushubsohle und das Her­stel­len des Erdplanums müs­sen un­ter Berück­sich­ti­gung der bauseitigen Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den. Die Aushubarbeiten sind un­ter Be­ach­tung der Ver­bau- und Grün­dungs­ar­bei­ten aus­zu­füh­ren. Der Bau­gru­ben­aus­hub muss in Ab­schnit­ten bis Hin­ter­kan­te Ver­bau bzw. Un­ter­fan­gung aus­ge­führt wer­den. So­fern nichts an­de­res ver­ein­bart ist, hat der AN das Bau­feld von Bäu­men, Sträu­chern usw. frei­zu­ma­chen, abzufahren und zu ent­sor­gen. Stra­ßen- und Hof­flä­chen, Pflas­ter, Rand­stei­ne, Schäch­te, Be­ton- und Mauerwerksreste usw., die im Zuge der Erd­ar­bei­ten mit dem ein­ge­setz­ten Gerät in ge­rin­gem Um­fang ge­löst und ent­fernt wer­den, sind zu la­den und abzufahren. Die­se wer­den über die je­wei­li­gen Aushubpositionen ab­ge­rech­net. Grund­sätz­lich ist die Ver­dich­tung al­ler ein­ge­bau­ten Erd­ma­te­ria­li­en nach­zu­wei­sen und zu do­ku­men­tie­ren. In An­leh­nung an die Zu­sätz­li­chen Tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen und Richt­li­ni­en für Erd­ar­bei­ten im Stra­ßen­bau (ZTV E-StB) wird bei ei­nem Pla­num alle 1.000 m² ein Plattendruckversuch auf der Planumsebene zum Nach­weis des ge­for­der­ten EV₂-Wert  in­kl. Pro­to­koll ge­for­der­t. Bei elas­tisch ge­bet­te­ten Bo­den­plat­ten ist eine Proctordichte von 98 % zu er­rei­chen und nach­zu­wei­sen. 3 Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN 18300 als Ne­ben­leis­tun­gen: Alle un­ter Punkt 2.5 be­schrie­be­nen Vor­ga­ben. Die Ein­heits­prei­se gel­ten für sämt­li­che Aushubtiefen. Das Grobreinigen frei­ge­leg­ter Bau­tei­le von Bodenanhaftungen. Die Haufwerksbildung und er­for­der­li­che Deklarationsanalytik. 4 Abrechnungshinweise Das Auf­maß und die Abrech­nung von Auf­fül­lun­gen er­fol­gen nach den Auftragsprofilen. Die dar­aus er­mit­tel­ten Men­gen sind bei Liefermaterialien zu­sätz­lich durch Lie­fer­schei­ne nach­zu­wei­sen. Bei Pfahl­grün­dun­gen sind das Bohrgut so­wie das Kappmaterial vom AN zu la­den, abzufahren und zu ent­sor­gen. Die Abrech­nung er­folgt an­hand der vor­han­de­nen Po­si­tio­nen im Leis­tungs­ver­zeich­nis ohne Zu­satz­ver­gü­tung für Mehr­auf­wen­dun­gen. 5 Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen zu­sätz­lich im PDF- und DWG-/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: Fachbauleitererklärung Fachunternehmerbescheinigung Lie­fer­schei­ne für alle ge­lie­fer­ten Erd­ma­te­ria­li­en Er­geb­nis­se der vom AN ver­an­lass­ten Bodenanalytik Entsorgungsnachweise bzw. Entsorgungslieferscheine für alle ent­sorg­ten Erd­ma­te­ria­li­en und Stof­fe Verdichtungsnachweise
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Erdarbeiten / Erdbau
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Entwässerungsarbeiten 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten bzw. 18308 - Drain- und Versickerarbeiten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2      Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggf. zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne, usw. in­kl. Auf- und Ab­bau wer­den vom AN bzw. vom AG zu Las­ten des AN ge­stell­t. Was­ser und Strom wird frei Zapf­stel­le ge­gen ent­spre­chen­der Kos­ten­be­tei­li­gung durch den AG ge­stell­t. Die WC-Con­tai­ner und de­ren wö­chent­li­chen Rei­ni­gung ist Sa­che des AG. Der Trans­port von Ma­te­ria­li­en ist im Leis­tungs­um­fang des AN ent­hal­ten und ist ei­gen­stän­dig mit dem zu­stän­di­gen Bau­lei­ter/Po­lier täg­lich zu ko­or­di­nie­ren und ab­zu­stim­men. Even­tu­ell ent­ste­hen­den Stand­zei­ten aus man­geln­der Koor­di­na­ti­on, Ab­stim­mung, Un­vor­her­ge­se­he­nes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung in sei­nem Ein­satz­be­reich hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten, das Lie­fern, Auf- und Ab­bau­en, das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl so­wie Ab­trans­por­tie­ren. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. Bei Ar­beitsen­de sind Ma­schi­nen, die für die Er­brin­gung der Leis­tung des AN er­for­der­lich sind au­ßer­halb der um­zäun­ten BE, in un­mit­tel­ba­rer Nähe der Öf­fent­li­chen und nicht öf­fent­li­chen Ver­kehrs­we­ge mit dem not­wen­di­gen Si­cher­heits­ab­stand eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­stel­len. Gerä­te und Ma­schi­nen sind im Nichtbetriebszustand so zu par­ken, dass eine Be­hin­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Die Ab­stell­flä­chen sind eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­weh­ren. Die­se Ar­bei­ten sind Ne­ben­leis­tun­gen. 2.4      Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich die er­for­der­li­chen Entwässerungsarbeiten in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le aus­zu­füh­ren. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Gerä­te- und Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Für die Ab­stim­mung der Leis­tungs­er­brin­gung als auch für die Ent­ge­gen­nah­me von Wei­sun­gen be­nennt der AN einen Vor­ar­bei­ter bzw. Po­lier, der über aus­rei­chen­de deut­sche Sprach­kennt­nis­se ver­fügt und über die ge­sam­te Dau­er der Bau­zeit an­we­send sein muss. Ein Wech­sel der Auf­sicht ist nur im Ein­ver­neh­men mit der Bau­lei­tung von PG zu­läs­sig. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. 2.5      Entwässerungsarbeiten Die ver­ein­bar­ten Prei­se bein­hal­ten alle Kos­ten, die für die fix und fer­ti­ge Durch­füh­rung der Entwässerungsarbeiten - ob Ma­schi­nen- oder Hand­ar­bei­ten - er­for­der­lich sind, wie An- und Ab­fahr­ten, Trans­por­te, Auf­bau, Vor­hal­tun­gen und Ab­bau der Ma­schi­nen, Gerä­te, Stof­fe, Ma­te­ria­li­en, Lohn­kos­ten, Lohn­ne­ben­kos­ten, Ge­mein­kos­ten, Ge­büh­ren etc. Wer­den vom AN be­reits vor­han­de­ne oder vom AG auf­ge­stell­te Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen ent­fernt oder ver­än­dert, ist nach Been­di­gung der Ar­bei­ten der Ar­bei­ten bzw. spä­tes­tens am Ende des Ar­beits­ta­ges der ord­nungs­ge­mä­ße Zu­stand vom AN wie­der her­zu­stel­len. Der AN hat sich vor Be­ginn der Ar­bei­ten bei der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG nach vor­han­de­nen Kanä­len, Lei­tun­gen, Ka­bel usw. zu er­kun­di­gen. Das Einmessen und Aus­pflo­cken des Ge­bäu­de­grund­ris­ses bzw. des Baugrubenrandes, so­wie das spä­te­re Her­stel­len der Schnurgerüste, das Ein­schnei­den der Gebäudeachsen und Hö­hen­fest­punk­te er­folgt durch den AG. Alle wei­te­re Einmessarbeiten sind Sa­che des AN. Ve­run­rei­ni­gun­gen, ins­be­son­de­re von Stra­ßen au­ßer­halb des Bau­fel­des, sind weit­ge­hend zu ver­mei­den. Die Straßenreinigungsarbeiten sind nach den Er­for­der­nis­sen durch­zu­füh­ren. Lei­tungs­en­den und Grundleitungsanschlüsse sind mit Enddeckel zu ver­schlie­ßen und bei ei­ner un­ter­ir­di­schen Ver­le­gung von der Ober­flä­che aus auf­find­bar zu kenn­zeich­nen. Der Kanalaushub und das Her­stel­len von Auf­fül­lun­gen, Aushubplanum und Gra­ben­soh­le muss nach An­ga­ben des AG in der da­für er­for­der­li­chen Ge­nau­ig­keit her­ge­stellt wer­den. Bau­grun­d- bzw. bauablaufbedingter Mehraushub oder Fehlaushub liegt im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Grä­ben für Lei­tun­gen und Kanä­le sind mit sau­be­rer und ebe­ner Soh­le im Ge­fäl­le her­zu­stel­len. Das er­for­der­li­che Um­set­zen der Sprieß- und Verbaugeräte liegt im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Die Aushubsohle darf nicht auf­ge­lo­ckert oder auf­ge­weicht wer­den. Das Aushubniveau muss zu­nächst so fest­ge­legt wer­den, dass Kanal­ar­bei­ten ohne Be­ein­träch­ti­gung der Aushubsohlen durch­ge­führt wer­den kön­nen. Der Kanalgrabenaushub und das Her­stel­len des Erdplanums muss un­ter Berück­sich­ti­gung der bauseitigen Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den. Grund­sätz­lich ist die Ver­dich­tung al­ler ein­ge­bau­ten Erd­ma­te­ria­li­en nach­zu­wei­sen und zu do­ku­men­tie­ren. Bei elas­tisch ge­bet­te­ten Bo­den­plat­ten ist eine Proctordichte von 98% zu er­rei­chen und nach­zu­wei­sen. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN-18306 bzw. 18308 als Ne­ben­leis­tun­gen: Alle un­ter 2.5 be­schrie­be­nen Vor­ga­ben. Alle Form­stücke. Die Durch­füh­rung der Druck­pro­ben und Do­ku­men­ta­ti­on für sämt­li­che Lei­tun­gen. 4      Abrechnungshinweise Alle neu ge­lie­fer­ten und ent­sorg­ten Erdmengen sind mit Lie­fer­schei­nen zu be­le­gen. 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen im PDF- und DWG/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: Fachbauleitererklärung Fachunternehmerbescheinigung Druckprotokolle Er­geb­nis­se aus der Kamerabefahrung bei Be­auf­tra­gung
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Entwässerungsarbeiten
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
01.06 Erdarbeiten
01.06
Erdarbeiten
02 Entwässerungsarbeiten
02
Entwässerungsarbeiten
02.01 Entwässerungsarbeiten
02.01
Entwässerungsarbeiten