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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
Globale Angaben zum Bauvorhaben
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Eszett Real Estate GmbH
Poppelsdorfer Allee 27
53115 Bonn
Ansprechpartner:
5BWS
Eduard - Pflüger - Straße 55
53113 Bonn
Beschreibung des Bauvorhabens:
Gegenstand des Bauvorhabens ist der Neubau von 30 Wohnungen im 1. Förderweg
gemäß den Wohnungsbauförderrichtlinien des Landes NRW. Unter den 3 aufgehenden
Mehrfamilienhäusern in Holzbauweise mit massiv ausgeführtem Treppenhaus- /
Aufzugskern ist eine durchgehende Tiefgarage, Technikräume, Waschkeller und
Mieterkeller geplant. Das Bauvorhaben befindet sich in der Sandorfstraße in
Bonn-Geislar.
Die Andienung erfolgt ausschließlich über die provisorisch ausgebaute
Sandorfstraße, welche gleichzeitig eine Einbahnstraße ist. Das Wenden mit
Fahrzeugen jeglicher Art ist somit auf dem Baugrundstück umzusetzen. Eine
Anlieferung über die nördliche L16 ist nicht möglich.
Dem beigefügten Lageplan ist die Grundstücksgröße, dem
Baustelleneinrichtungsplan der Baustelleineinrichtungsbereich zu entnehmen.
Das Gebäude liegt in der Windlastzone II nach DIN EN 50341-2-4 und hat eine
Maximalhöhe von 12,00 m.
Der AG wird einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragen.
Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten.
Angaben zur Örtlichkeit:
Das Gebäude befindet sich im städtischen Umfeld. Es ist daher bei der
Baustellenlogistik und bei Emmissionen zwingend auf die nachbarschaftlichen
Belange zu achten. Es befinden sich Wohnbereich in direkter Nachbarschaft.
Lage des Grundstücks:
Das Grundstück ist zweiseitig umbaut. Die anschließenden Grundstücke sind für
jegliche Nutzungen NICHT freigegeben. Eine Ausnahme bildet die östlich gelegene
Wiesenfläche. Hier wurde durch den Besitzer ein Fahrstreifen von 5,00m Breite
für die Andienung hinter dem Gebäude gestattet. Die öffentlich rechtlichen
Verordnungen und Richtlinien im öffentlichen Raum sind zu beachten. Es bestehen
keinerlei Ausnahmeregelungen.
Bitte die Angaben im beigefügten Plan beachten.
Die Zufahrt erfolgt ausschlieslich über die Sandorfstraße selbst.
An das Bauvorhaben grenzen folgende Bebauungen an:
Gartenhäuschen auf dem Grundstück des westlichen Nachbarn Sandorfstraße 22
Besonderheiten:
Lage und Transportwege:
Zufahrtmöglichkeiten über dieSandorfstraße
Transportmittel für Transport der Baustoffe auf der Baustelle:
Baukran - wird im Zuge der Rohbauarbeiten durch den Rohbauer betrieben. Eine
etwaige
Nutzung muss mit diesem und der Bauleitung vorab abgestimmt werden.
Schrägaufzug - ist bei Bedarf selbstständig zu stellen
Weitere Angaben:
Sonstige Baustelleneinrichtung
Ver- und Entsorgungsleitungsanschlüsse für:
Bauwasser: wird durch den AG über zuvor genannte Umlagen zur Verfügung gestellt.
Die Erstellung des Anschlusses erfolgt über den Rohbauer.
Baustrom: wird durch den AG über zuvor genannte Umlagen zur Verfügung gestellt.
Die Erstellung des Anschlusses erfolgt über den Rohbauer.
Art / Lage der Lagerplätze: siehe BE-Plan
Sonstige Angaben zur Baustelle
Schutz vorhandenen Bewuchses:
Es befinden sich keine zu schützenden Baumbestände auf dem Grundstück.
Weitere Angaben zur Ausführung:
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299
Die Entsorgung von Abfall nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 der ATV DIN
18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu
erfolgen.
Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle
lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in
diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selber dafür zu sorgen, dass keine
Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen. Abstellort der Behälter ist vorab
mit der Bauleitung abzustimmen!
Vom Auftraggeber werden Container oder Mobiltoiletten als Sanitäreinrichtung
bereitgestellt.
Entsorgungs- oder Lagercontainer werden nicht bereitgestellt und sind nach
eigenem Ermessen selbst zu stellen. Auch hier ist der Standort vorab mit der
Bauleitung abzustimmen.
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
AllgemeinGrundlage des Vertrags sind die VOB/B und die allgemeinen technischen
Vorschriften für Bauleistungen VOB/C in der geltenden Fassung.
Alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie alle technischen
Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie
z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI / VDE- Richtlinien einschließlich
veröffentlichter Entwürfe, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen, die Herstellerrichtlinien und -vorschriften sowie die
sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.
Die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie z.B. die
Baustellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das
Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die
Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen
der Berufsgenossenschaften sowie die Richtlinien und Vorschriften der Deutschen
Sachversicherer.
Öffentlich-rechtliche Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des
Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich- rechtlicher Körperschaften, wie
z. B. das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, die Nachweisverordnung, das
Abfallverzeichnis, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die entsprechenden
Verordnungen und Durchführungsvorschriften, die einschlägigen
Landesbauordnungen und ergänzende Durchführungsvorschriften.
Die vom Auftragnehmer (im Folgenden AN) zu erbringenden Leistungen werden durch
dieses Auftrags-LV und die weiteren Vertragsbestandteile grundsätzlich
abschließend beschrieben. Dem AN ist allerdings bewusst, dass in diesem
Auftrag-LV, den Planungsunterlagen und seinen Vertragsbestandteilen,
insbesondere in den Leistungsbeschreibungen nicht alle erforderlichen
Detailleistungen beschrieben sind, die für die Herstellung des
vertragsgegenständlichen Objekts erforderlich sind. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich daher, auch solche Liefer- und Bauleistungen zu erbringen, die
als integrale Bestandteile zu den beschriebenen Leistungen gehören, ohne
ausdrücklich beschrieben zu sein, und die erforderlich sind, um das
vertragsgegenständliche Objekt mangelfrei, vollständig und zur vertraglich
vorgesehenen Nutzung betriebsbereit und ohne abweichende Mehrkosten
funktionsfähig herzustellen.
Fachkenntnis des AN und Weitervergabe an NachunternehmerDer AN bestätigt mit
seiner Unterschrift und der Abgabe des Angebots, dass er im Besitz der
erforderlichen Konzessionen bzw. Handwerkerkarten ist, die zur ordnungsgemäßen
Ausführung der angebotenen Leistungen notwendig sind.
Der AN hat die Pflicht, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse, auf Fehler
oder Unstimmigkeiten in der Ausschreibung schriftlich hinzuweisen, da der AN die
Verantwortung und Gewährleistung für die von ihm erbrachten Arbeiten übernimmt.
Der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft kann zugestimmt werden, wenn sie bei
Angebotsabgabe erklärt wird. Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jeder
angeschlossene Unternehmer als Gesamtschuldner. Die Arge wird durch eine an ihr
beteiligte und bevollmächtigte Person vertreten, die bei oder vor
Vertragsabschluss dem Auftraggeber (im Folgenden AG) schriftlich bekanntzugeben
ist. Die Mitteilung ist von allen angeschlossenen AN zu unterschreiben und gilt
als Bevollmächtigung des Beauftragten für alle Abschlüsse und Verhandlungen.
Nachunternehmer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG
eingesetzt werden.
Es ist immer ein fachkundiger Ansprechpartner jeden Gewerkes zu benennen. Die
Fachkenntnis ist auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für den AN.
Angebot, Vergütung, Preisbindung und Änderung der VertragspreiseFür die
Erstellung und Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
Der AN hat die dem Angebot bzw. dem Leistungsverzeichnis zugrunde liegenden
Massen, Abmessungen, Konstruktionen, Baustoffgüten und Arbeiten vor Abgabe des
Angebotes eigenverantwortlich zu (über-)prüfen und etwaige Massenabweichungen
schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat alle Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur
vertragsgemäßen, ordnungsgemäßen, vollständigen und funktionsmäßigen
Fertigstellung der Leistung erforderlich sind, auch wenn sie nicht gesondert im
Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Einwendungen sind spätestens bei
Angebotsabgabe zu erheben.
Mit den Einheitspreisen bzw. den Angebotspreisen sind alle Nebenleistungen nach
VOB, Teil C abgegolten.
Darüber hinaus sind in die Angebotspreise die Kosten für die
Baustelleneinrichtung und Baustellenunterhaltung, tägliches Sauberhalten der
Arbeitsstelle mit Zwischen- und Endreinigung einschl. tägl. Abtransport von
Bauschutt und Materialresten sowie Sicherung der Materialien gegen Witterung und
Diebstahl einzukalkulieren, wenn diese nicht in gesonderten Positionen
aufgeführt sind.
Für Baustrom und Bauwasser erfolgt eine Abgeltung an den AG wie folgt:
(jeweils in % der Netto Abrechnungssumme oder pauschal)
Netto Abrechnungssumme
- sanitäre Einrichtungen 0,25 %
- Baustrom 0,2 %
- Bauwasser 0,2 %
- Bauleistungsversicherung 0,5 %
Sind Arbeiten auszuführen, die nach Auffassung des AN nicht im
Leistungsverzeichnis bzw. im Angebot des AN enthalten sind, hat der AN den AG
darauf hinzuweisen und ein (Nachtrags-) Angebot über die dafür entstehenden
Kosten vorzulegen. Die Preise sind auf der Basis und gemäß den Bedingungen des
Hauptangebotes zu ermitteln. Nachlässe oder Skonti, die im Hauptangebot gewährt
wurden, gelten demnach auch für Nachträge. Eine Vereinbarung darüber soll vor
Beginn der Ausführung getroffen werden.
Der AN verpflichtet sich, bei Vertragsschluss die Urkalkulation in einem
verschlossenen Umschlag zu übergeben, gegebenenfalls angepasst an die Ergebnisse
einer Vertragsverhandlung. Darin müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen
werden:
Die Summe der Einzelkosten der Teilleistungen, die Summe der
Baustellengemeinkosten, die allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der
AG ist berechtigt, die hinterlegte Kalkulation zur Prüfung in Anwesenheit des AN
nach vorheriger Benachrichtigung zu öffnen. Gewährte Nachlässe sind auch bei der
Vereinbarung neuer Preise für Nachtragsleistungen zu berücksichtigen.
Abrechnung, Tage- und StundenlohnarbeitenDie Abschlags- und Schlusszahlungen
erfolgen aufgrund entsprechender prüffähiger Rechnungen einschließlich
Massennachweis. Alle Rechnungen sind jeweils im pdf-Dateiformat digital
einzureichen. Die Schlussrechnung ist spätestens 4 Wochen nach Abnahme der
Leistung vorzulegen. Die hierzu gehörenden Aufmaßblätter sind in einer
Aufmaßfahne zusammen zu fassen und ebenfalls beizulegen.
Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Beauftragung durch den AG oder
seinem Fachbauleiter ausgeführt werden.
Tagelohnzettel sind kurzfristig, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen,
dem Bauleiter zur Unterschrift vorzulegen. Später vorgelegte oder nicht
unterschriebene Tagesberichte werden nicht anerkannt.
Eventuelle Stundenlohnarbeiten für Stemm- und Baunebenarbeiten werden nur als
Helferstunden vergütet.
Sollten Arbeiten im Stundenlohn erforderlich sein, müssen Material- und
Lohnaufwendungen in der Rechnung getrennt aufgeführt werden.
Es gelten die Stundensätze gemäß dem Angebot des AN und der noch zu führenden
Verhandlung.
VersicherungenMit der Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass er für die
auszuführenden Arbeiten über eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert
ist. Der Nachweis hierfür muss bei Beauftragung vorliegen, spätestens jedoch 14
Tage nach Beauftragung.
a) Betriebshaftpflichtversicherung
bei: .........................................................
Nr.:...........................................................
gegen Personenschäden:
€ .....................................................
gegen Sachschäden:
€....................................................
gegen Vermögensschäden:
€ ...................................................
Gewährleistung, Abnahme und AufmaßEs findet eine förmliche Abnahme statt, die
durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert und von AN und AG unterzeichnet wird.
Eine Abnahme durch Inbenutzungnahme, nach § 12 Nr. 5 (2) VOB Teil B wird
ausgeschlossen. Durch eine vorzeitige Nutzung geht lediglich die Gefahr über.
Bei Einheitspreisverträgen erfolgt ein gemeinsames Aufmaß mit dem AN und AG. Die
Durchführung der Abnahme ist der örtlichen Fachbauleitung 8 Tage vorher
schriftlich anzuzeigen.
Teilabnahmen, die keine in sich abgeschlossenen Teile der Leistung betreffen,
dienen ebenso wie Zwischenaufmaße nur der Leistungsfeststellung und sind keine
(Teil-) Abnahmen im Rechtssinne.
Die Gewährleistung beginnt am Tage der Abnahme und wird abweichend von §13 Abs.4
Nr.1 VOB/B über einen Zeitraum von 5 Jahren vereinbart. Weitere Bestimmungen für
die Gewährleistung richten sich nach der VOB/B.
Ordnungsgemäße Geschäftsführung des ANDer AN ist verpflichtet Steuern und
Abgaben zu zahlen, sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die
muss er dem AG auf Verlagen nachweisen.
Ferner darf der AN nicht:
wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,- € belegt worden sein,
die in seinem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer unter dem
für sein Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die nichttarifgebundenen
Arbeitnehmer unter den Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes AEntG entlohnen.Gleiches gilt für die Verpflichtungen aus
Sozialkassentarifverträgen sowie die Zahlungen zu sämtlichen Zweigen der
sozialen Sicherheit.
Der AN verpflichtet sich zugleich, sämtliche öffentlich-rechtliche Bestimmungen
gegen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch sowie die
staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Gegen den AN darf zum Zeitpunkt dieser Verhandlungen keinerlei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - gleich welcher Art - laufen.
Im Hinblick auf das geltende Steuerabzugsverfahren, weißt der AG darauf hin,
dass der AN beim zuständigen Finanzamt die für ihn gültigen Steuern regelmäßig
abzuführen hat. Der AG weist ferner darauf hin, dass er verpflichtet ist, 15 %
der dem AN zustehenden Bruttovergütung aus Abschlags- und Schlussrechnungen
einzubehalten, sofern der AN keine Freistellungsbescheinigung des für ihn
zuständigen Finanzamtes mindestens 14 Tage nach Beauftragung vorlegt oder eine
vorgelegte Freistellungsbescheinigung widerrufen / zurückgenommen wird.
Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich über alle Tatsachen zu informieren,
welche die Gefahr eines Widerrufs oder einer Rücknahme der erteilten
Freistellungsbescheinigung zur Folge haben kann. Unterlässt der AN diese Pflicht
schuldhaft, so ist er dem AG gegenüber zum Ersatz sämtlicher ihm daraus
entstehender Schäden verpflichtet. Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch
die Finanzverwaltung für Steuerschulden des AN stellt der AN den AG in vollem
Umfang frei.
Ausschreibungsanerkennung/ VerpflichtungserklärungDer AN erklärt mit seiner
Unterschrift,
die vorliegende Ausschreibung bzw. sein Angebot auf Vollständigkeit
überprüft,die Ausschreibung lückenlos gelesen, Unklarheiten aufgeklärt und
erforderliche Rückfragen gestellt, sowie alle sonstigen, die Kalkulation
beeinflussenden Faktoren geprüft und im Einheitspreis des Angebotes
berücksichtigt zu haben;der Text der Ausschreibung für ihn eindeutig
verständlich ist,die Ausschreibung ohne Einschränkung als maßgeblicher
Vertragsbestandteil rechtsverbindlich anerkannt wird.
Baumanagement / PlanunterlagenFür die Abwicklung des Bauprojektes wird die
Software Capmo verwendet. Die Bausoftware dient zur Baudokumentation,
Protokollierung sowie für das Aufgaben- und Mängelmanagement. Der AN
verpflichtet sich dazu die ihm zugeordneten Aufgaben und Mängel innerhalb der
Software zu bearbeiten.
Sämtliche Planunterlagen werden durch den AG ausschließlich in digitaler Form
auf der Plattform Capmo zur Verfügung gestellt. Ein Versand per Mail oder in
Papierform wird ausdrücklich nicht vorgenommen.
Hierzu erhält der AN nach Auftragsvergabe für die zuständigen Bauleiter/Poliere
Zugänge zu der Software.
SonstigesAlle Einbauteile, wie Fensterbänke etc., sind erst nach Rücksprache mit
dem Bauherrn zu bestellen.
Der AN hat bei der Ausführung von Dachdecker- und Klempnerarbeiten besondere
Sorgfalt auf den ausreichenden Schutz vor Niederschlagswasser zu legen. Soweit
Wassereinbrüche erfolgen und insbesondere darunter liegende Wohnungen
durchfeuchtet werden, haftet der AN für die dem AG daraus entstehende Schäden
bzw. Kosten uneingeschränkt.
Der Auftrag ist, unter Einsatz der für eine termingerechte Ausführung
erforderlichen materiellen und personellen Kräfte, abzuwickeln.
Der AG behält sich vor, Mitarbeiter, Angestellte oder Arbeitnehmer, die mit der
Durchführung der Arbeiten beauftragt sind, ablösen zu lassen, wenn er es für
notwendig erachtet.
Die Teilnahme an regelmäßigen Baubesprechungen (in der Regel wöchentlich) ist
für den AN verpflichtend.
GerichtsstandDer Gerichtsstand ist Bonn.
Salvatorische KlauselAufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht. Im Falle der
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner oder mehrere Bestimmungen werden die
Vertragsparteien eine Regelung vereinbaren, die wirksam ist und dem
wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.
...........................................
................................................................................
...........
Ort und Datum Bieter (Vor- und Nachname, Unterschrift, Firmenstempel)
Besondere Vertragsbedingungen
Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes
Allgemein
Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen
dem Auftraggeber Eszett Real Estate GmbH (nachstehend AG genannt) und dem
beauftragten Unternehmen (nachstehend AN genannt) und erstreckt sich auf alle
Einzelverträge, die zukünftig abgeschlossen bzw. erteilt werden.
Der Bieter/ AN verpflichtet sich, den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach §
1 MiLoG - derzeit 13,90 € pro Stunde - seinen Arbeitnehmern mindestens zu
zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes besteht nur im
Arbeitsverhältnis.
Der AG ist berechtigt, hierzu jederzeit aktuelle Nachweise (Stundennachweise,
anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom AN und den von diesem
eingesetzten Nachunternehmern zu verlangen. Der AN ist verpflichtet, die
entsprechende Verpflichtung mit den von ihm beauftragten Unternehmen und deren
Subunternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen.
Der AN verpflichtet sich, von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem AG
eingesetzte Nachunternehmer oder derer Nachunternehmer vertraglich zu
verpflichten, - ihren Arbeitnehmern den in Abs. 1 genannten Mindestlohn zu
zahlen und - dem AG die genannten Informationen und Nachweise auf Anforderung zu
erteilen - und als Gesamtschuldner den AG von seiner Haftung auf den Mindestlohn
freizustellen, sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer den
gesetzlichen Mindestlohn ihren Arbeitnehmern nicht zahlen.
Im Falle der Nichtvorlage dieser Nachweise ist der AG berechtigt, fällige
Zahlungen an den AN einzubehalten, bis dieser die Pflicht erfüllt hat.
Verstößt der AN schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns ist
der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Kommt der AN schuldhaft der Pflicht zur Beibringung von Unterlagen innerhalb
einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen.
Im Falle der berechtigten fristlosen Kündigung ist der AG berechtigt, den noch
nicht erbrachten Teil der Leistung zu Lasten des AG durch einen Dritten
ausführen zu lassen.
Der AN verpflichtet sich, den AG von seiner Leistungspflicht bei Inanspruchnahme
durch Arbeitnehmer des AN oder von Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsbeziehung
eingesetzter Nachunternehmer nach § 13 MiLoG freizustellen.
Der AG ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des AN ein
Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der er aufgrund von
hinreichenden Tatsachen davon ausgehen muss, für die Nichtzahlung des
Mindestlohns durch den AN an seine Arbeitnehmer, oder Nachunternehmer an ihre
Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen zu werden.
Der AG ist für den Fall des Verstoßes der Nachunternehmer des AN gegen die
Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen
Auskünfte berechtigt, den Vertrag mit dem AN fristlos zu kündigen, sofern dieser
nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Verstoßes selbst die fristlose
Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem/den Nachunternehmer(n) bewirkt. Der AG
kann zudem die unter Abs. 8 bezeichneten Leistungsverweigerungs- bzw.
Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieser Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarungen
berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht. Im Falle der Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit einzelner oder mehrere Bestimmungen werden Regelungen vereinbart,
die wirksam sind und dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommen. Gleiches
gilt für etwaige Lücken in dieser Vereinbarung.
Der Gerichtsstand ist Bonn.
................................................................................
................................
Ort und Datum
................................................................................
..................................
AN (Vor- und Nachname, Unterschrift, Firmenstempel)
Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes
Anlagen zur Ausschreibung Anlagen zur Ausschreibung
Folgende Ausführungsunterlagen sind
der Leistungsbeschreibung beigefügt:
Lageplan
231215_20201780_index_d_Haus_1_Nachtrag
231215_20201780_index_d_Haus_2_Nachtrag
231215_20201780_index_d_Haus_3_Nachtrag
Baugenehmigung
26-001_Sandorfstraße_240206_Baugenehmigung_Haus A
26-001_Sandorfstraße_240206_Baugenehmigung_Haus B
26-001_Sandorfstraße_240202_Baugenehmigung_Haus C
Terminplan
Wird nachgereicht
Baustelleneinrichtungsplan
Wird nachgereicht
Architektur
- Grundrisse
SAN_XX_ARC_05_WP_GR_U2_001_Aufzugsunterfahrt_00_V
SAN_XX_ARC_05_WP_GR_U1_001_1. Untergeschoss_06_V
SAN_H1_ARC_05_WP_GR_00_001_Erdgeschoss_06_V
SAN_H1_ARC_05_WP_GR_01_001_1. Obergeschoss_06_V
SAN_H1_ARC_05_WP_GR_02_001_Dachgeschoss_06_V
SAN_H1_ARC_05_WP_GR_03_001_Dachaufsicht_04_V
- Schnitte
SAN_H1_ARC_05_WP_SN_AA_001_Schnitt A-A_03_V
SAN_H1_ARC_05_WP_SN_BB_001_Schnitt B-B_03_V
- Ansichten
SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AN_001_Nordansicht_03_V
SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AO_001_Ostansicht_03_V
SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AS_001_Südansicht_03_V
SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AW_001_Westansicht_03_V
- Details
SAN_XX_ARC_05_XX_GR_AP_001_Aushubplan_02_V
SAN_XX_ARC_05_WP_UA_U1_002_Schnitt TG-Details
Statik
2026-06-11-Eszett-Sandorfstraße_Pos-6_vorab TG - geprüft ARC
2026-06-02-Eszett-Sandorfstraße_P.BF1-BF2_vorab
Baugrundgutachten
Baugrund_10144
Dekla-10144.2
Bauphysik
2026-04-10 Eszett-Sandorfstr-Wärmeschutznachweis_LP3
2026-07-03-Eszett-Sandorfstraße_BTK_vorab
Leitungsauskünfte
BonnNetz_Netzdaten_Gas
BonnNetz_Netzdaten_Strassenbeleuchtung_R
BonnNetz_Netzdaten_Strom_V
BonnNetz_Netzdaten_Wasser
Kanalauskunft
Telekom
Telekom_Kabelschutzanweisung
Anlagen zur Ausschreibung
08 Sonstiges / Einbauteile
08
Sonstiges / Einbauteile
08.04 Grundleitungen/Erdarbeiten
08.04
Grundleitungen/Erdarbeiten