Grundleitungen etc.
Sandorfstraße 16-20, 53225 Bonn
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Baubeschreibung Baubeschreibung Globale Angaben zum Bauvorhaben Name und Anschrift des Auftraggebers: Eszett Real Estate GmbH Poppelsdorfer Allee 27 53115 Bonn Ansprechpartner: 5BWS Eduard - Pflüger - Straße 55 53113 Bonn Beschreibung des Bauvorhabens: Gegenstand des Bauvorhabens ist der Neubau von 30 Wohnungen im 1. Förderweg gemäß den Wohnungsbauförderrichtlinien des Landes NRW. Unter den 3 aufgehenden Mehrfamilienhäusern in Holzbauweise mit massiv ausgeführtem Treppenhaus- / Aufzugskern ist eine durchgehende Tiefgarage, Technikräume, Waschkeller und Mieterkeller geplant. Das Bauvorhaben befindet sich in der Sandorfstraße in Bonn-Geislar. Die Andienung erfolgt ausschließlich über die provisorisch ausgebaute Sandorfstraße, welche gleichzeitig eine Einbahnstraße ist. Das Wenden mit Fahrzeugen jeglicher Art ist somit auf dem Baugrundstück umzusetzen. Eine Anlieferung über die nördliche L16 ist nicht möglich. Dem beigefügten Lageplan ist die Grundstücksgröße, dem Baustelleneinrichtungsplan der Baustelleineinrichtungsbereich zu entnehmen. Das Gebäude liegt in der Windlastzone II nach DIN EN 50341-2-4 und hat eine Maximalhöhe von 12,00 m. Der AG wird einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragen. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten. Angaben zur Örtlichkeit: Das Gebäude befindet sich im städtischen Umfeld. Es ist daher bei der Baustellenlogistik und bei Emmissionen zwingend auf die nachbarschaftlichen Belange zu achten. Es befinden sich Wohnbereich in direkter Nachbarschaft. Lage des Grundstücks: Das Grundstück ist zweiseitig umbaut. Die anschließenden Grundstücke sind für jegliche Nutzungen NICHT freigegeben. Eine Ausnahme bildet die östlich gelegene Wiesenfläche. Hier wurde durch den Besitzer ein Fahrstreifen von 5,00m Breite für die Andienung hinter dem Gebäude gestattet. Die öffentlich rechtlichen Verordnungen und Richtlinien im öffentlichen Raum sind zu beachten. Es bestehen keinerlei Ausnahmeregelungen. Bitte die Angaben im beigefügten Plan beachten. Die Zufahrt erfolgt ausschlieslich über die Sandorfstraße selbst. An das Bauvorhaben grenzen folgende Bebauungen an: Gartenhäuschen auf dem Grundstück des westlichen Nachbarn Sandorfstraße 22 Besonderheiten: Lage und Transportwege: Zufahrtmöglichkeiten über dieSandorfstraße Transportmittel für Transport der Baustoffe auf der Baustelle: Baukran -  wird im Zuge der Rohbauarbeiten durch den Rohbauer betrieben. Eine etwaige Nutzung muss mit diesem und der Bauleitung vorab abgestimmt werden. Schrägaufzug -  ist bei Bedarf selbstständig zu stellen Weitere Angaben: Sonstige Baustelleneinrichtung Ver- und Entsorgungsleitungsanschlüsse für: Bauwasser: wird durch den AG über zuvor genannte Umlagen zur Verfügung gestellt. Die Erstellung des Anschlusses erfolgt über den Rohbauer. Baustrom: wird durch den AG über zuvor genannte Umlagen zur Verfügung gestellt. Die Erstellung des Anschlusses erfolgt über den Rohbauer. Art / Lage der Lagerplätze: siehe BE-Plan Sonstige Angaben zur Baustelle Schutz vorhandenen Bewuchses: Es befinden sich keine zu schützenden Baumbestände auf dem Grundstück. Weitere Angaben zur Ausführung: Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 Die Entsorgung von Abfall nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 der ATV DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen. Abstellort der Behälter ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen! Vom Auftraggeber werden Container oder Mobiltoiletten als Sanitäreinrichtung bereitgestellt. Entsorgungs- oder Lagercontainer werden nicht bereitgestellt und sind nach eigenem Ermessen selbst zu stellen. Auch hier ist der Standort vorab mit der Bauleitung abzustimmen.
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen AllgemeinGrundlage des Vertrags sind die VOB/B und die allgemeinen tech­ni­schen Vorschriften für Bauleistungen VOB/C in der geltenden Fas­sung. Alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie alle tech­ni­schen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI / VDE- Richtlinien einschließlich veröffentlichter Entwürfe, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die Herstellerrichtlinien und -vorschriften sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie z.B. die Baustellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten­verordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften sowie die Richtlinien und Vorschriften der Deutschen Sachversicherer. Öffentlich-rechtliche Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschrif­ten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich- rechtlicher Kör­per­schaften, wie z. B. das Kreislauf­wirt­schafts­abfallgesetz, die Nachweis­verordnung, das Abfallverzeichnis, das Bundesimmissions­schutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen und Durch­führungs­vorschriften, die ein­schlägi­gen Landesbauordnungen und ergänzende Durchführungs­vorschriften. Die vom Auftragnehmer (im Folgenden AN) zu erbringenden Leistungen werden durch dieses Auftrags-LV und die weiteren Vertragsbestandteile grundsätzlich abschließend beschrieben. Dem AN ist allerdings bewusst, dass in diesem Auftrag-LV, den Planungsunterlagen und seinen Vertragsbestandteilen, insbesondere in den Leistungsbeschreibungen nicht alle erforderlichen Detailleistungen beschrieben sind, die für die Herstellung des vertragsgegenständlichen Objekts erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, auch solche Liefer- und Bauleistungen zu erbringen, die als integrale Bestandteile zu den beschriebenen Leistungen gehören, ohne ausdrücklich beschrieben zu sein, und die erforderlich sind, um das vertragsgegenständliche Objekt mangelfrei, vollständig und zur vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereit und ohne abweichende Mehrkosten funktionsfähig herzustellen. Fachkenntnis des AN und Weitervergabe an NachunternehmerDer AN bestätigt mit seiner Unterschrift und der Abgabe des Angebots, dass er im Besitz der erforderlichen Konzessionen bzw. Handwerkerkarten ist, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der angebotenen Leistungen notwendig sind. Der AN hat die Pflicht, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse, auf Fehler oder Unstimmigkeiten in der Ausschreibung schriftlich hinzuweisen, da der AN die Verantwortung und Gewährleistung für die von ihm erbrachten Arbeiten übernimmt. Der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft kann zugestimmt werden, wenn sie bei Angebotsabgabe erklärt wird. Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jeder angeschlossene Unternehmer als Gesamtschuldner. Die Arge wird durch eine an ihr beteiligte und bevollmächtigte Person vertreten, die bei oder vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber (im Folgenden AG) schriftlich bekanntzugeben ist. Die Mitteilung ist von allen angeschlossenen AN zu unterschreiben und gilt als Bevollmächtigung des Beauftragten für alle Abschlüsse und Verhandlungen. Nachunternehmer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG eingesetzt werden. Es ist immer ein fachkundiger Ansprechpartner jeden Gewerkes zu benennen. Die Fachkenntnis ist auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für den AN. Angebot, Vergütung, Preisbindung und Änderung der VertragspreiseFür die Erstellung und Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt. Der AN hat die dem Angebot bzw. dem Leistungsverzeichnis zugrunde liegenden Massen, Abmessungen, Konstruktionen, Baustoffgüten und Arbeiten vor Abgabe des Angebotes eigenverantwortlich zu (über-)prüfen und etwaige Massenabweichungen schriftlich anzuzeigen. Der AN hat alle Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur vertragsgemäßen, ordnungsgemäßen, vollständigen und funktionsmäßigen Fertigstellung der Leistung erforderlich sind, auch wenn sie nicht gesondert im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Einwendungen sind spätestens bei Angebotsabgabe zu erheben. Mit den Einheitspreisen bzw. den Angebotspreisen sind alle Nebenleistungen nach VOB, Teil C abgegolten. Darüber hinaus sind in die Angebotspreise die Kosten für die Baustelleneinrichtung und Baustellenunterhaltung, tägliches Sauberhalten der Arbeitsstelle mit Zwischen- und Endreinigung einschl. tägl. Abtransport von Bauschutt und Materialresten sowie Sicherung der Materialien gegen Witterung und Diebstahl einzukalkulieren, wenn diese nicht in gesonderten Positionen aufgeführt sind. Für Baustrom und Bauwasser erfolgt eine Abgeltung an den AG wie folgt: (jeweils in % der Netto Abrechnungssumme oder pauschal) Netto Abrechnungssumme - sanitäre Einrichtungen    0,25    % - Baustrom    0,2    % - Bauwasser    0,2    % - Bauleistungsversicherung    0,5    % Sind Arbeiten auszuführen, die nach Auffassung des AN nicht im Leistungsverzeichnis bzw. im Angebot des AN enthalten sind, hat der AN den AG darauf hinzuweisen und ein (Nachtrags-) Angebot über die dafür entstehenden Kosten vorzulegen. Die Preise sind auf der Basis und gemäß den Bedingungen des Hauptangebotes zu ermitteln. Nachlässe oder Skonti, die im Hauptangebot gewährt wurden, gelten demnach auch für Nachträge. Eine Vereinbarung darüber soll vor Beginn der Ausführung getroffen werden. Der AN verpflichtet sich, bei Vertragsschluss die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, gegebenenfalls angepasst an die Ergebnisse einer Vertragsverhandlung. Darin müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen werden: Die Summe der Einzelkosten der Teilleistungen, die Summe der Baustellengemeinkosten, die allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der AG ist berechtigt, die hinterlegte Kalkulation zur Prüfung in Anwesenheit des AN nach vorheriger Benachrichtigung zu öffnen. Gewährte Nachlässe sind auch bei der Vereinbarung neuer Preise für Nachtragsleistungen zu berücksichtigen. Abrechnung, Tage- und StundenlohnarbeitenDie Abschlags- und Schlusszahlungen erfolgen aufgrund entsprechender prüffähiger Rechnungen einschließlich Massennachweis. Alle Rechnungen sind jeweils im pdf-Dateiformat digital einzureichen. Die Schlussrechnung ist spätestens 4 Wochen nach Abnahme der Leistung vorzulegen. Die hierzu gehörenden Aufmaßblätter sind in einer Aufmaßfahne zusammen zu fassen und ebenfalls beizulegen. Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Beauftragung durch den AG oder seinem Fachbauleiter ausgeführt werden. Tagelohnzettel sind kurzfristig, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen, dem Bauleiter zur Unterschrift vorzulegen. Später vorgelegte oder nicht unterschriebene Tagesberichte werden nicht anerkannt. Eventuelle Stundenlohnarbeiten für Stemm- und Baunebenarbeiten werden nur als Helferstunden vergütet. Sollten Arbeiten im Stundenlohn erforderlich sein, müssen Material- und Lohnaufwendungen in der Rechnung getrennt aufgeführt werden. Es gelten die Stundensätze gemäß dem Angebot des AN und der noch zu führenden Verhandlung. VersicherungenMit der Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass er für die auszuführenden Arbeiten über eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert ist. Der Nachweis hierfür muss bei Beauftragung vorliegen, spätestens jedoch 14 Tage nach Beauftragung. a) Betriebshaftpflichtversicherung bei: ......................................................... Nr.:........................................................... gegen Personenschäden: € ..................................................... gegen Sachschäden: €.................................................... gegen Vermögensschäden: € ................................................... Gewährleistung, Abnahme und AufmaßEs findet eine förmliche Abnahme statt, die durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert und von AN und AG unterzeichnet wird. Eine Abnahme durch Inbenutzungnahme, nach § 12 Nr. 5 (2) VOB Teil B wird ausgeschlossen. Durch eine vorzeitige Nutzung geht lediglich die Gefahr über. Bei Einheitspreisverträgen erfolgt ein gemeinsames Aufmaß mit dem AN und AG. Die Durchführung der Abnahme ist der örtlichen Fachbauleitung 8 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Teilabnahmen, die keine in sich abgeschlossenen Teile der Leistung betreffen, dienen ebenso wie Zwischenaufmaße nur der Leistungsfeststellung und sind keine (Teil-) Abnahmen im Rechtssinne. Die Gewährleistung beginnt am Tage der Abnahme und wird abweichend von §13 Abs.4 Nr.1 VOB/B über einen Zeitraum von 5 Jahren vereinbart. Weitere Bestimmungen für die Gewährleistung richten sich nach der VOB/B. Ordnungsgemäße Geschäftsführung des ANDer AN ist verpflichtet Steuern und Abgaben zu zahlen, sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die muss er dem AG auf Verlagen nachweisen. Ferner darf der AN nicht: wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,- € belegt worden sein, die in seinem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer unter dem für sein Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer unter den Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes AEntG entlohnen.Gleiches gilt für die Verpflichtungen aus Sozialkassentarifverträgen sowie die Zahlungen zu sämtlichen Zweigen der sozialen Sicherheit. Der AN verpflichtet sich zugleich, sämtliche öffentlich-rechtliche Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch sowie die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Gegen den AN darf zum Zeitpunkt dieser Verhandlungen keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - gleich welcher Art - laufen. Im Hinblick auf das geltende Steuerabzugsverfahren, weißt der AG darauf hin, dass der AN beim zuständigen Finanzamt die für ihn gültigen Steuern regelmäßig abzuführen hat. Der AG weist ferner darauf hin, dass er verpflichtet ist, 15 % der dem AN zustehenden Bruttovergütung aus Abschlags- und Schlussrechnungen einzubehalten, sofern der AN keine Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes mindestens 14 Tage nach Beauftragung vorlegt oder eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung widerrufen / zurückgenommen wird. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich über alle Tatsachen zu informieren, welche die Gefahr eines Widerrufs oder einer Rücknahme der erteilten Freistellungsbescheinigung zur Folge haben kann. Unterlässt der AN diese Pflicht schuldhaft, so ist er dem AG gegenüber zum Ersatz sämtlicher ihm daraus entstehender Schäden verpflichtet. Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch die Finanzverwaltung für Steuerschulden des AN stellt der AN den AG in vollem Umfang frei. Ausschreibungsanerkennung/ VerpflichtungserklärungDer AN erklärt mit seiner Unterschrift, die vorliegende Ausschreibung bzw. sein Angebot auf Vollständigkeit überprüft,die Ausschreibung lückenlos gelesen, Unklarheiten aufgeklärt und erforderliche Rückfragen gestellt, sowie alle sonstigen, die Kalkulation beeinflussenden Faktoren geprüft und im Einheitspreis des Angebotes berücksichtigt zu haben;der Text der Ausschreibung für ihn eindeutig verständlich ist,die Ausschreibung ohne Einschränkung als maßgeblicher Vertragsbestandteil rechtsverbindlich anerkannt wird. Baumanagement / PlanunterlagenFür die Abwicklung des Bauprojektes wird die Software Capmo verwendet. Die Bausoftware dient zur Baudokumentation, Protokollierung sowie für das Aufgaben- und Mängelmanagement. Der AN verpflichtet sich dazu die ihm zugeordneten Aufgaben und Mängel innerhalb der Software zu bearbeiten. Sämtliche Planunterlagen werden durch den AG ausschließlich in digitaler Form auf der Plattform Capmo zur Verfügung gestellt. Ein Versand per Mail oder in Papierform wird ausdrücklich nicht vorgenommen. Hierzu erhält der AN nach Auftragsvergabe für die zuständigen Bauleiter/Poliere Zugänge zu der Software. SonstigesAlle Einbauteile, wie Fensterbänke etc., sind erst nach Rücksprache mit dem Bauherrn zu bestellen. Der AN hat bei der Ausführung von Dachdecker- und Klempnerarbeiten besondere Sorgfalt auf den ausreichenden Schutz vor Niederschlagswasser zu legen. Soweit Wassereinbrüche erfolgen und insbesondere darunter liegende Wohnungen durchfeuchtet werden, haftet der AN für die dem AG daraus entstehende Schäden bzw. Kosten uneingeschränkt. Der Auftrag ist, unter Einsatz der für eine termingerechte Ausführung erforderlichen materiellen und personellen Kräfte, abzuwickeln. Der AG behält sich vor, Mitarbeiter, Angestellte oder Arbeitnehmer, die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt sind, ablösen zu lassen, wenn er es für notwendig erachtet. Die Teilnahme an regelmäßigen Baubesprechungen (in der Regel wöchentlich) ist für den AN verpflichtend. GerichtsstandDer Gerichtsstand ist Bonn. Salvatorische KlauselAufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit  einzelner oder mehrere Be­stimmungen werden die Vertragsparteien eine Regelung vereinbaren, die wirksam ist und dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt. ........................................... ................................................................................ ........... Ort und Datum Bieter (Vor- und Nachname, Unterschrift, Firmenstempel)
Besondere Vertragsbedingungen
Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes Allgemein Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber Eszett Real Estate GmbH (nachstehend AG genannt) und dem beauftragten Unternehmen (nachstehend AN genannt) und erstreckt sich auf alle Einzelverträge, die zukünftig abgeschlossen bzw. erteilt werden. Der Bieter/ AN verpflichtet sich, den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 MiLoG - derzeit 13,90 € pro Stunde - seinen Arbeitnehmern mindestens zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes besteht nur im Arbeitsverhältnis. Der AG ist berechtigt, hierzu jederzeit aktuelle Nachweise (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom AN und den von diesem eingesetzten Nachunternehmern zu verlangen. Der AN ist verpflichtet, die entsprechende Verpflichtung mit den von ihm beauftragten Unternehmen und deren Subunternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich, von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem AG eingesetzte Nachunternehmer oder derer Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, - ihren Arbeitnehmern den in Abs. 1 genannten Mindestlohn zu zahlen und - dem AG die genannten Informationen und Nachweise auf Anforderung zu erteilen - und als Gesamtschuldner den AG von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn ihren Arbeitnehmern nicht zahlen. Im Falle der Nichtvorlage dieser Nachweise ist der AG berechtigt, fällige Zahlungen an den AN einzubehalten, bis dieser die Pflicht erfüllt hat. Verstößt der AN schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Kommt der AN schuldhaft der Pflicht zur Beibringung von Unterlagen innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Falle der berechtigten fristlosen Kündigung ist der AG berechtigt, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu Lasten des AG durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der AN verpflichtet sich, den AG von seiner Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des AN oder von Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsbeziehung eingesetzter Nachunternehmer nach § 13 MiLoG freizustellen. Der AG ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des AN ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der er aufgrund von hinreichenden Tatsachen davon ausgehen muss, für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den AN an seine Arbeitnehmer, oder Nachunternehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen zu werden. Der AG ist für den Fall des Verstoßes der Nachunternehmer des AN gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte berechtigt, den Vertrag mit dem AN fristlos zu kündigen, sofern dieser nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Verstoßes selbst die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem/den Nachunternehmer(n) bewirkt. Der AG kann zudem die unter Abs. 8 bezeichneten Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarungen berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner oder mehrere Bestimmungen werden Regelungen vereinbart, die wirksam sind und dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Lücken in dieser Vereinbarung. Der Gerichtsstand ist Bonn. ................................................................................ ................................ Ort und Datum ................................................................................ .................................. AN (Vor- und Nachname, Unterschrift, Firmenstempel)
Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes
Anlagen zur Ausschreibung Anlagen zur Ausschreibung Folgende Ausführungsunterlagen sind der Leistungsbeschreibung beigefügt: Lageplan 231215_20201780_index_d_Haus_1_Nachtrag 231215_20201780_index_d_Haus_2_Nachtrag 231215_20201780_index_d_Haus_3_Nachtrag Baugenehmigung 26-001_Sandorfstraße_240206_Baugenehmigung_Haus A 26-001_Sandorfstraße_240206_Baugenehmigung_Haus B 26-001_Sandorfstraße_240202_Baugenehmigung_Haus C Terminplan Wird nachgereicht Baustelleneinrichtungsplan Wird nachgereicht Architektur - Grundrisse SAN_XX_ARC_05_WP_GR_U2_001_Aufzugsunterfahrt_00_V SAN_XX_ARC_05_WP_GR_U1_001_1. Untergeschoss_06_V SAN_H1_ARC_05_WP_GR_00_001_Erdgeschoss_06_V SAN_H1_ARC_05_WP_GR_01_001_1. Obergeschoss_06_V SAN_H1_ARC_05_WP_GR_02_001_Dachgeschoss_06_V SAN_H1_ARC_05_WP_GR_03_001_Dachaufsicht_04_V - Schnitte SAN_H1_ARC_05_WP_SN_AA_001_Schnitt A-A_03_V SAN_H1_ARC_05_WP_SN_BB_001_Schnitt B-B_03_V - Ansichten SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AN_001_Nordansicht_03_V SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AO_001_Ostansicht_03_V SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AS_001_Südansicht_03_V SAN_H1_ARC_05_WP_AN_AW_001_Westansicht_03_V - Details SAN_XX_ARC_05_XX_GR_AP_001_Aushubplan_02_V SAN_XX_ARC_05_WP_UA_U1_002_Schnitt TG-Details Statik 2026-06-11-Eszett-Sandorfstraße_Pos-6_vorab TG - geprüft ARC 2026-06-02-Eszett-Sandorfstraße_P.BF1-BF2_vorab Baugrundgutachten Baugrund_10144 Dekla-10144.2 Bauphysik 2026-04-10 Eszett-Sandorfstr-Wärmeschutznachweis_LP3 2026-07-03-Eszett-Sandorfstraße_BTK_vorab Leitungsauskünfte BonnNetz_Netzdaten_Gas BonnNetz_Netzdaten_Strassenbeleuchtung_R BonnNetz_Netzdaten_Strom_V BonnNetz_Netzdaten_Wasser Kanalauskunft Telekom Telekom_Kabelschutzanweisung
Anlagen zur Ausschreibung
08 Sonstiges / Einbauteile
08
Sonstiges / Einbauteile
08.04 Grundleitungen/Erdarbeiten
08.04
Grundleitungen/Erdarbeiten