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Allgemeine Vorbemerkungen 1. Angebotsinhalte
Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses ist der schlüsselfertige Innenausbau (Ausbaugewerke) des 2. Obergeschosses im Gebäude Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstr. 4, im Zuge des Umbaus "Nukleus" durch einen Generalunternehmer (GU). Elektro-, EDV-, Beleuchtungs-, HLS- und Möblierungsplanung sind Bestandteil dieses LV (siehe Funktionalausschreibung Haustechnik); Schnittstellen sind vom AN zu koordinieren und in der Kalkulation angemessen zu berücksichtigen.
2. Angebotsgrundlage
Grundlage dieses LV sind sind sämtliche im nachfolgenden Anlagenverzeichnis aufgeführte Unterlagen insbesondere das Raumbuch "029_NUK_Raumbuch" (Stand 27.08.2026), Grundrisspläne LPH5 (GR, DS-Deckenspiegel, SN Schnitte), Übersichtspläne System Trennwände 1-3 (Stand 11.08.2026), Moodboard/Farb- und Materialkonzept, Brandschutznachweis, BE- Plan sowie beigefügte Produktdatenblätter. Die Planung befindet sich zum Zeitpunkt der Ausschreibung in LPH5; einzelne Raumhöhen und Detailmaße sind laut Raumbuch noch nach Fertigstellung LPH5 zu bestätigen.
3. Massen- und Mengenangaben
Sämtliche Massen- und Mengenangaben (Flächen, Längen, Stückzahlen) sind durch den AN aus beigefügter Planung zur Angebotslegung zu ermitteln und die Pauschalpreise entsprechend zu kalkulieren. Eine Abrechnung nach Aufmaß erfolgt nicht.
4. Leitfabrikate
Alle Systemaufbauten, Materialien und Fabrikate mit dem Zusatz "oder gleichwertig" sind als Leitfabrikat zu verstehen; gleichwertige Produkte sind zulässig, sofern die bauakustischen, brandschutztechnischen und gestalterischen Anforderungen gem. Bericht Bauakustik, Brandschutzkonzept und Farb- und Materialkonzept nachweislich eingehalten werden.
5. Schallschutz- und Brandschutzanforderungen
Schallschutz- und Brandschutzanforderungen sind gem. Bericht Bauakustik bzw. Brandschutzkonzept einzuhalten; entsprechende Nachweise sind vom AN im Rahmen der Ausführungsplanung zu erbringen.
6. Baumaßnahme im laufenden Betrieb
Bestehende, in Betrieb bleibende Gebäudebereiche sind während der Bauzeit staub- und schmutzdicht abzuschotten und vor Beschädigung zu schützen.
7. Allgemeine Anforderungen KG 400
Gegenstand der Ausschreibung ist die vollständige, betriebsfertige Werk-Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation sämtlicher technischer Anlagen der Kostengruppe 400. Der Auftragnehmer hat alle Leistungen zu erbringen, die zur vollständigen Funktionsfähigkeit der beschriebenen Anlagen erforderlich sind, auch wenn einzelne Nebenleistungen, Befestigungen, Verbindungselemente oder Zubehörteile nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Die Anlagen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-/EN-Normen, VDE-Bestimmungen, Arbeitsstättenregeln sowie den einschlägigen Brandschutz-, Schallschutz- und Energieanforderungen auszuführen.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
- Werk- und Montageplanung
- Erforderliche Berechnungen und Dimensionierungen
- Koordination mit Architektur und anderen Gewerken
- Lieferung sämtlicher Anlagen und Komponenten
- Montage und Anschluss
- Mess-, Steuer- und Regeltechnik soweit vorgegeben
- Prüfungen und Messungen
- Inbetriebnahme
- Einregulierung
- Abnahmen
- Einweisung des Betreibers
- Revisionsunterlagen
- Bestandspläne
- Wartungs- und Bedienungsunterlagen
In dieser Ausschreibung enthaltene Kostengruppen:
KG 411 Abwasseranlagen
KG 412 Wasseranlagen
KG 423 Raumheizflächen
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
KG 431 Lüftungsanlagen
KG 434 Kälteanlagen
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
KG 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
KG 445 Beleuchtungsanlagen
KG 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
KG 450 Kommunikations-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen
KG 490 Sonstige Maßnahmen
8. Funktionsanforderung
Geschuldet ist eine vollständige und betriebsbereite technische Ausrüstung. Alle zur Funktion notwendigen Leistungen sind Bestandteil des Auftrags, auch wenn sie nicht ausdrücklich einzeln beschrieben sind.
Besonderes Augenmerk ist auf folgende Anforderungen zu legen:
- geringer Schallpegel in den Besprechungsräumen
- ausreichender Außenluftvolumenstrom
- zugfreie Luftführung
- ausreichende Kühlleistung bei Vollbelegung
- einfache Bedienbarkeit
- gute Wartungszugänglichkeit
- energieeffizienter Betrieb
- Nutzung vorhandener technischer Anlagen soweit wirtschaftlich sinnvoll
9. BAFA-Anforderungen
Es ist vorgesehen, einen Antrag auf Förderung der förderfähigen Kosten für die Kälteanlage zur Klimatisierung der Besprechungsräume sowie die neuen Fenster zum Innenhof zu stellen.
Nachstehende Formblätter sind zu beachten:
- Infoblatt_förderfähige Kosten
- Infoblatt Rechnungen Stand Mai 2026
- kki_Formular_Förderung_kka
- kki_Handbuch_effizienz_check
10. Allgemein KG 400
Es gilt die VOB Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - in der jeweils zur Angebotsabgabe gültigen neuesten Fassung.
Der Leistungsbeschrieb liegt dem Bieter in Dateiform vor. Fehlende Bieterangaben (Freistellen mit Schriftzeilen) sowie das Fehlen der rechtsverbindlichen Unterschrift mit Firmenstempel führen zum Ausschluss aus dem Wertungsverfahren. Mit den im LV enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoffe und Abmessungen gelten auch deren Lieferung frei Baustelle sowie der Herstellungsvorgang und Herstellungsablauf bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften als beschrieben. Hierbei bedeutet "Bauart" das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung. Bei möglichen Widersprüchen gelten jeweils die höherwertigen Anforderungen.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung angefragter Positionen zwangsweise ergeben. Der Bieter hat die in dem LV aufgeführten Baustoffe hinsichtlich ihrer Qualität und Eignung für die ausgeschriebenen Leistungen zu überprüfen und evtl. Bedenken bei der Angebotsabgabe mit gesondertem Schreiben geltend zu machen.
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nach besonderer Anordnung des Auftraggebers" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen ist.
Sofern nicht gesonderte Ansätze in den Leistungspositionen enthalten sind, müssen die Einheitspreise folgende Kosten enthalten:
Alle erforderlichen Nebenkosten, Überstunden- und Erschwerniszuschläge und Kosten für die Einhaltung der Vorgaben aus geltenden Regelwerken und angegebenen Richtlinien, Kosten für alle Vor- und Nacharbeiten, die zur Erfüllung der geforderten Leistungspositionen gehören, auch wenn sie im Text des Leistungsverzeichnisses nicht enthalten sind.
Kosten für die Vorhaltung und ggf. den Einsatz von Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und dem Arbeits- und Sicherheitsplan.
Als Bestandteil von Angebot und Ausführung gelten:
VOB Teil C, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen in der jeweils zur Angebotsabgabe gültigen neuesten Fassung.
Insbesondere zu beachten sind:
- DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- Aktuelle Normen und Regelwerke und etwaige besondere Vorschriften, die bei der Ausführung der Vertragsleistungen angewendet werden müssen, zum Zeitpunkt der Abnahme.
- Unfallverhütungsvorschriften insbesondere der Bauberufsgenossenschaften.
- Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität (BayLuftV) Stand 20.12.2016.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bauvorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen und Bestandteile des Vertrages und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch einwandfrei, funktionsgerecht, gebrauchsfähig und betriebsfertig zu erstellen, so dass es zu den vorgesehenen Zwecken genutzt werden kann.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen, wie z.B. TÜV-Abnahme, Prüfingenieure, etc. erforderlich sind, müssen diese vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung und ohne zusätzliche Erwähnung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Der Auftragnehmer ist zu jedem Zeitpunkt für die Einhaltung der privat- und öffentlich-rechtlichen Belange zuständig.
Alle notwendigen Einmessungen sind Sache des Auftragnehmers.
Allgemeine Angaben zur Leistungsbeschreibung und Hinweise zur Gliederung und Inhalten der Leistungsbeschreibung.
An dieser Stelle werden die übergreifenden Anforderungen an die Gewerke und Abhängigkeiten im Bauablauf aufgeführt. Diese sind in allen Gewerken entsprechend zu beachten. Die gewerkespezifischen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" (ZTV) sind den Leistungstexten vorangestellt.
Es ist die Gesamtleistung anzubieten. Auch getrennt voneinander übergebene Leistungsbeschreibungen (separate Dokumente) der Fachplaner sind in der Gesamtheit zu verstehen und anzubieten. Dies bedeutet, dass die in diesem Textteil enthaltenen "Allgemeinen Angaben zur Leistungsbeschreibung und Hinweise zur Gliederung und Inhalten der Leistungsbeschreibung" für alle Teil-LVs der Gesamtleistung gültig sind und berücksichtigt werden müssen.
11. Aufbau und Erläuterung der Leistungsbeschreibung
11.1. Bezeichnungen:
Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Anwendung: AG (Auftraggeber), gleichwertig sind je nach Zusammenhang auch die Bevollmächtigten des AG (Projektsteuerung, Objektüberwachung, etc.) gemeint AN (Auftragnehmer)
11.2. Leistungsbeschreibung:
Die vorliegende Ausschreibung ist eine teilfunktionale Leistungsbeschreibung. Alle Positionen sind entsprechend der Qualitätsbeschreibungen der Leitbeschreibungen, der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, der Architektenpläne, sonstigen beiliegenden Planunterlagen, Gutachten, wie z.B. Brandschutzgutachten, Schallschutzgutachten, etc. zu kalkulieren und auszuführen. (siehe Anlagen) Der Pauschalfestpreis gilt für die Gesamtdauer der Bauzeit. Mit diesem Preis sind sämtliche Maßnahmen abgegolten, die für die vollständige Leistung erforderlich sind. Der Pauschalfestpreis deckt alle Risiken ab, die notwendig sind, um die Leistungen vollständig zu erbringen, sonst im Zuge der Leistungserbringung entstehen, oder mit denen sonst bei Projekten dieser Größenordnung üblicherweise gerechnet werden muss.
Veränderungen bei Löhnen, Pauschalleistungen, Abgaben und Materialpreisen, die nach Angebotsabgabe eintreten, berechtigen den AN nicht zur Änderung der angebotenen Preise.
Zulagen, wie z.B. Auslösungen, Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge, werden nicht gesondert vergütet. Wenn zur Erfüllung der vom AG vorgegebenen Terminziele Arbeitszeiten mit Zusatzvergütung berücksichtigt werden müssen, so hat der AN darauf hinzuweisen. Die Vergütung ist vom AN direkt mit anzubieten.
Grundlage für die Kalkulation ist die Annahme einer 5-Tage-Woche. Montag bis Freitag 7 bis 17 h, nach Rücksprache in Sonderfällen bis 20 Uhr möglich. Für Sondergenehmigungen ist das Amt für Arbeitsschutz zuständig. (Sondergenehmigungsverfahren, Anträge und Gebühren gehören zum Leistungsumfang des AN). Dies gilt für alle Erschwernis- und Behinderungsrisiken im Zusammenhang mit komplexen Bauabläufen und Abhängigkeiten. Der Pauschalfestpreis enthält u. a. Ausführungsleistungen, sowie notwendige Entsorgungsleistungen der eigenen Leistungen und Planungsleistungen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Hauptleistungen und Nebenleistungen, die sich aus dem Leistungsumfang ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie in der FLB nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anlagen und Leistungsdaten, sowie die zugehörigen Zeichnungen, dienen zur Information für die Angebotsbearbeitung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit zur Erstellung. Mehr Unterlagen als die zur Angebotsausarbeitung vorgelegten Dokumente werden dem AN durch den AG zur Kalkulation nicht zur Verfügung gestellt.
Alle in diesen "Allgemeine Angaben zur Leistungsbeschreibung" sowie den ZTV der einzelnen Gewerke und sonstigen Hinweistexten dieser Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsanforderungen sind vom AN mit einzukalkulieren.
11.3. Angebotsabgabe:
Es sind alle zum Zeitpunkt des Versandes der Leistungsbeschreibung gültigen Ausführungspläne sowie weitere Unterlagen in einem Anlagenkonvolut zusammengefasst. Diese Unterlagensammlung wird nicht in Papierform verteilt, sondern digital über eine Download Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Bieter hat sein Angebot sowohl schriftlich als auch digital (als PDF-Datei und als GAEB-Schnittstelle) einzureichen.
Der Bieter erklärt mit der Unterschrift unter sein Angebot, dass er alle der Ausschreibung beiliegenden und nachgereichten Unterlagen kalkulatorisch berücksichtigt und angeboten hat.
Der AN hält sich bis sechs Monate nach Angebotsabgabe an sein Angebot gebunden.
12. Planungs- und Berechnungsleistungen
12.1. Allgemein:
Der AN schuldet eine komplette, funktionsfähige Gesamtleistung. Über die mit dieser Ausschreibung dem Bieter zur Verfügung gestellten Gutachten hinaus wird der AG keine weiteren Gutachterleistungen erbringen. Alle weiteren eventuell erforderlichen zusätzlichen Gutachten, etc. einschließlich der Einholung von erforderlichen Genehmigungen, resultierend aus dem Baubetrieb bzw. der Ausführung der Leistungen des AN, hat der AN zu erbringen und einschließlich der anfallenden Gebühren einzukalkulieren (siehe auch Schnittstellenliste Kosten AG / AN in den Anlagen). Außerdem sind vom AN Auflagen und Bedingungen der rechtskräftigen Baugenehmigung zu berücksichtigen (siehe Anlagen).
12.2. Planserver:
Pläne und sonstige Dokumente sind unter Berücksichtigung projektbezogener Vorgaben vom AN zu erstellen, zu benennen und im Planraum (Anbieter nach Vorgabe des AG) strukturiert abzulegen. Die allgemeine, schriftliche Kommunikation wird nicht über den Planserver abgewickelt.
Die Vorgaben basieren auf allgemein gültigen und branchenbezogenen Normen und Standards sowie im Baubereich gängigen EDV-Werkzeugen, z. B. AutoCAD oder MS-Office-Produkte. Verbindliche Festlegung der Software für Planaustausch und Planerstellung ist DWG und ifc (konform AutoCAD 2020).
Der Projektserver wird vom AG gestellt und muss vom AN genutzt werden. Gebühren fallen dabei für den AN nicht an.
Der Datenaustausch während der Ausführungsphase erfolgt ausschließlich über den Planserver. Sämtliche Kosten, die durch Vervielfältigung und Lichtpausen der Planunterlagen, etc. zur Nutzung durch den AN entstehen, trägt der AN.
12.3. Planprüfung:
Der AG wird nach eigenem Ermessen die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahme im Hinblick auf die Vertragserfüllung des AN laufend überprüfen, ohne dass hieraus eine Verantwortung für die Vertragserfüllung des AN entsteht. Dies entbindet den AN in keinem Fall von seiner Vertragserfüllungspflicht. Dazu erteilt der AN dem AG bzw. dessen Beauftragten laufend Einblick in den Ablauf und die Ergebnisse der Vertragserfüllung. Eine Planfreigabe durch den AG ist nicht vorgesehen.
Sämtliche zur Bauausführung erforderlichen oder sonst wie bedeutsamen Ausführungsunterlagen des AN sind dem AG mindestens zwei Wochen vor Ausführung zur Sichtung vorzulegen. Weiter sind ausreichende Zeiträume für Überarbeitung und evtl. erforderliche Wiedervorlage von Unterlagen vom AN zu berücksichtigen.
Verzögerungen im Bauablauf aufgrund der Einarbeitung von gegebenenfalls erforderlichen Korrekturen sind auszuschließen. Das mehrmalige Einarbeiten von Korrekturen und Auflagen ist einzukalkulieren. (Zweimaliges Einarbeiten von Änderungen in die Planung ist Grundleistung des AN.
Ziel ist es regelmäßig gemeinsame Termine mit den Beteiligten durchzuführen, bei denen die Änderungsanmerkungen für die Werkstatt- und Montageplanung besprochen werden, so dass der Planfreigabeprozess verkürzt werden kann.) Setzt der AN Subunternehmer ein, so hat der AN die Planunterlagen / Nachweise seiner Subunternehmer zu prüfen, bevor er diese Planunterlagen an den AG weiterleitet.
12.4. Planungs- und Berechnungsleistungen:
Sämtliche notwendigen Planungs - und Berechnungsleistungen sind einzukalkulieren. Statische Nachweise, die erforderlich werden, für alle das Projekt betreffenden Bauteile, Gewerke, etc., inkl. evtl. notwendiger Versuche und aller Bauzwischenzustände und Hilfskonstruktionen hat der AN prüffähig aufstellen zu lassen und rechtzeitig zur Genehmigung bei dem beauftragten Prüfbüro einzureichen.
12.5. Werkstatt - und Montageplanung:
Die technische Bearbeitung umfasst die komplette Werkstatt- und Montageplanung aller Gewerke nach Erfordernis des AN, ebenso die technische Bearbeitung der Baustelleneinrichtung, inklusive Gerüstarbeiten.
Grundlage für die Erstellung der Montagepläne sind die letztgültigen Ausführungspläne sowie die fachtechnische Aufgabenstellung nach den Entwurfs- bzw. Ausführungsplänen. Grundsätzlich sind die Vorleistungen anderer Gewerke auf Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben hin zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten und Abweichungen ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen.
12.6. Nachweise:
Folgende Nachweise sind vom AN, für den AG kostenfrei, zu erbringen:
- Güte der Baustoffe und Bauteile mit Nachweis der Zulassung
- Pflege- und Reinigungsvorschriften, d.h. Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile untereinander und mit den üblichen Reinigungs- und Pflegemitteln sowie den Reinigungsgeräten
- Systemprüfzeugnisse über Konstruktion, Brandschutz- und Schallschutz
- Nachweise über die Tauglichkeit der Materialien und Bauteile für die vorgesehene Verwendung (Eignungs- und Güteprüfung) Verträglichkeit der Baustoffe, Bauteile untereinander und in Bezug auf die Untergründe
- Nachweis der ausreichenden Widerstandsfähigkeit der Leistungen gegen allgemeine Umwelteinflüsse, Umweltverträglichkeit der Baustoffe und Bauteile (Schadstofffreiheit)
- Abnahmebescheinigung nach Behördenvorschrift z.B. VDS
12.7. Statische Nachweise:
Für die Werkplanung wird dem AN von Seiten des AG die Ausführungsplanung, inklusive Schal- und Bewehrungsplanung zur Verfügung gestellt. Alle Konstruktionen, auch Hilfskonstruktionen für Bauzwischenzustände, müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Erfordernissen entsprechen. Alle notwendigen statischen Nachweise hat der AN selbst zu erbringen, als Systemstatik oder, wo notwendig, als eigene Statik.
13. Fabrikatsangaben / Alternativen
13.1. Fabrikatsangaben:
In vereinzelten Positionen werden vom AG / dem Planer vorgegebene Fabrikate benannt. Diese sind im Grundangebot entsprechend anzubieten. Für alle anderen Leistungen ist der AN dafür verantwortlich den Anforderungen entsprechende Produkte und Fabrikate zu wählen und anzubieten.
Für die festgelegten Fabrikate kann der AN in separat zu erstellenden Nebenangeboten Alternativen anbieten, die dann im Rahmen der Vergaben zu besprechen und verhandeln sind. Es ist in jedem Fall das Hauptangebot mit den vorgegebenen Fabrikaten und Ausführungsarbeiten anzubieten, Alternativen müssen separat als Nebenangebot wertbar sein. Falls alternative Fabrikate nach Wahl des AN angeboten werden, ist die Gleichwertigkeit durch das Beifügen von technischen Datenblättern und Infomaterial bei Angebotsabgabe durch den Bieter nachzuweisen.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet allein der AG.
13.2. Alternative Ausführungsarten:
Sondervorschläge sind zugelassen, sofern sie die gestalterischen, konstruktiven und technischen Anforderungen vollumfänglich erfüllen.
Sofern der Bieter von dem Entwurf abweichende alternative Ausführungsarten in Teilleistungen ausführen möchte und dies aus wirtschaftlichen Gründen anbietet, so ist die geänderte Ausführungsart (Neben- / Sonderangebot) im Einzelnen hinsichtlich der technischen Durchführbarkeit, der Terminauswirkungen und der Risikoabschätzung sowie der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand entsprechender Unterlagen (z.B. Beschreibungen, Nachweise, Detail- und Schnittpläne, etc.) darzulegen. Den Umfang der zwangsläufigen Änderung der Planung und sonstiger Zusatzleitungen hat der AN zu tragen. Voraussetzung für Neben- und Sonderangebote ist ein vollständig ausgefülltes Hauptangebot. Alternative Ausführungen dürfen nicht in der Grundleistung mit verpreist sein und müssen separat nachvollziehbar dargestellt werden.
Die Angebote für die möglichen Änderungen in Gestalt von Mehr- und Minderleistungen sind vom AN zu erläutern und den Angebotsunterlagen beizulegen. Sondervorschläge bzw. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. Den Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der AN unentgeltlich zu führen.
Bei Sondervorschlägen des AN ist der AN verantwortlich für die Genehmigungsfähigkeit. Eine Zustimmung des AG erfolgt grundsätzlich nur unter dem Genehmigungsvorbehalt. Das Systemrisiko bleibt auch bei Zustimmung des AG beim AN.
13.3. Bemusterung / Musterflächen:
Der AG fordert den AN zur Bemusterung auf. Alle oberflächenrelevanten Materialien und Einbauten sind frühzeitig zu bemustern. Insgesamt gilt jedoch auch, dass alle zum Einbau vorgesehenen Materialien und Bauteile über eine Materialliste freizugeben sind, auch wenn diese keine optische Relevanz haben - die Bemusterungsliste ist somit eine Schnittmenge der Materialliste, für die ein erhöhter Freigabeaufwand besteht.
Kleinere, transportable Teile, wie z.B. Beschläge, Oberflächenmaterialund -behandlungen, Verbindungselemente, Konstruktionselemente, Gläser, Natursteine, Fliesen, etc. sind komplett oder ausschnittsweise zu bemustern.
Die Qualität der Muster muss entsprechend der planerischen Vorgaben absolut der späteren Ausführung entsprechen. Muster aus Oberflächenbehandlungen müssen zur Qualitätsprüfung herangezogen werden können, um festzustellen, ob die spezifizierte Qualität vorliegt. Es muss mit mehreren Farbmuster- und Bemusterungsrunden bis zur Festlegung der verschiedenen Materialien, Oberflächenbehandlungen und Oberflächenfinishs gerechnet werden. Für alle zu bemusternden Baustoffe sind jeweils mindestens drei Alternativen zu zeigen.
Es ist vom AN rechtzeitig vor einem Bemusterungstermin eine Bemusterungsliste als fortlaufender Bemusterungskatalog herzustellen.
Diese muss zu einer festgelegten Musternummer vollständige Angaben zu Materialart, Einbauorte, Hersteller, Typ, Ausstattungsvariante, Mehr- Minderkosten zur vertraglich geschuldeten Leistung (EG und GP), Bemusterungsdatum, Freigabedatum und Freifeld für Anmerkungen enthalten.
Die jeweiligen Bemusterungstermine sollen gebündelt die Materialien zur Bemusterung vorstellen, die thematisch und räumlich beieinander liegend zum Einbau / zur Ausführung kommen. Die gesamte Bemusterungsprozess ist in möglichst wenige Termine zu strukturieren und mit dem AG abzustimmen.
Für die vom AN beigebrachten Muster werden nicht nur auf technische sondern insbesondere auch auf optische Gleichwertigkeit geprüft. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit werden durch den AG getroffen.
Neben der Bemusterung von Handmustern wird im Zuge der Ausführung für einzelne vom AG festzulegende Oberflächen gegebenenfalls auch die Ausführung bemustert (z.B. Fugenausbildung, Lackierungen, etc.).
Abschließend abgestimmte Ausführungs- und Materialmuster werden für die Dauer der Bauzeit als Referenzmuster beim AG aufbewahrt und dienen als Grundlage für die Bewertung von optischen Ausführungsmängeln.
14. Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung wird empfohlen und ist auf Anfrage möglich, da der AN zur Kalkulation über die Randbedingungen der Maßnahmeninformiert sein muss. Besichtigungen können nach vorheriger Terminabsprache mit der Objektüberwachung durchgeführt werden. Die Baustelle ist von der Straße durch den vorhandenen Bestandsbau nur bedingt einsehbar. Spätere Einwendungen in Bezug auf Unkenntnis des Grundstückes und deren Gegebenheiten werden grundsätzlich nicht anerkannt.
15. Wartungsverträge
Separat zum Angebot für die in dieser Leistungsbeschreibung abgefragten Leistungen, hat der AN Wartungsverträge für alle zu wartenden Bauteile und Anlagen anzubieten.
16. Vertragsgrundlagen
16.1. Allgemein:
Alle Teile der vorliegenden Ausschreibung einschl. Bedingungen und Unterlagen des AG werden nach der Vergabe der Leistungen zum Vertragsbestandteil zwischen AG und AN. Dies gilt ebenfalls für im Laufe des Vergabeprozesses nachgereichte Unterlagen. Falls während der Vergabe Unterlagen verändert oder angepasst werden müssen, ersetzen die jüngeren Dokumente jeweils ihre älteren Vorgänger.
Die in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls als Bedarfsposition bezeichneten Positionen sind zu bepreisen, aber nicht in das Gesamtangebot mit einzukalkulieren. Die angebotenen Preise für Bedarfsleistungen gelten ohne Rücksicht auf die Höhe der Mengenansätze.
Der Bieter erklärt insbesondere, dass ihm alle genannten Vertragsunterlagen, Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Normen, etc., bekannt sind, dass er die Ausschreibung einschließlich der Planunterlagen vollständig gelesen und verstanden und von dem Inhalt Kenntnis genommen hat und dass keine Unsicherheit in der Auslegung von Texten und Anforderungen besteht, welche zu späteren Meinungsverschiedenheiten führen könnten, respektive, dass er diese eventuelle Unsicherheit durch Rückfragen vor Angebotsabgabe, bzw. Vertragsabschluss beseitigt hat.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er sich über Art und Umfang der anzubietenden Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen sowie über die technische Realisierbarkeit der geforderten Leistung, die volle Klarheit durch Rückfrage beim AG und Einsichtnahme in vorliegende Bauzeichnungen, Besichtigung der Zufahrtswege und deren Beschaffenheit sowie Besichtigung der Baustelle, verschafft hat.
Sofern in einzelnen Titeln der Ausschreibungsstruktur einzelne Leistungen oder Nebenleistungen nicht erwähnt oder nicht weiter ausgeführt sind, heißt dies gleichwohl, dass Leistungen unter dem betreffenden Titel auch dann Vertragsgegenstand sind, wenn sie zur vollständigen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind.
Leistungen sind komplett inklusive Nebenleistungen in das Angebot einzukalkulieren. Es wird nicht in jeder Position darauf hingewiesen.
In den Fällen, wo direkt in der Position auf die Nebenleistungen hingewiesen wird, soll damit ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen werden. Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehen werden nicht vergütet.
Alle Positionen sind inkl. "Herstellen, Liefern, Einbauen / Montieren und Inbetriebnahme" zu kalkulieren, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht gesondert darauf verwiesen wird. Ausnahmen werden gesondert benannt, wenn in einzelnen Positionen ausdrücklich nur das Liefern oder Einbauen beschrieben ist. Für Bestandteile der Baustelleneinrichtung gilt zudem auch das Instandhalten als Teil der Leistung des AN. Bei Einzelleistungen der Baustelleneinrichtung sind entsprechend auch der Rückbau und die Entsorgung mit einzukalkulieren.
Folgende Leistungen gelten als Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet bzw. sind mit in die Preise einzurechnen:
Gespräche und Abstimmungen mit dem AG, Behörden, VdS, Sachverständigen, Versorgungsunternehmen und Anbietern von Dienstleistungen (Provider) über Anlagenführung, Werkstoffwahl und sicherheitstechnische Ausrüstungen, Nachstemmarbeiten an Mauer- / Betonschlitzen und Aussparungen, sowie alle notwendigen.
Abdeckungen von z.B. Anlagenteilen während der Bauzeit zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung, die im Rahmen der Nebenleistungen gem. VOB erforderlich sind, werden nicht besonders vergütet.
Zu Genehmigungen, Leistungen und Abnahmen und den Gebühren hierfür ist die Schnittstellenliste Kosten AG - AN zu berücksichtigen.?
Der AG behält sich vor einzelne Teilleistungen der Leistungsbeschreibung in einem geringeren Umfang zur Ausführung kommen zu lassen, optional zu beauftragen, entfallen zu lassen oder gegebenenfalls an Dritte zu beauftragen. Dieses berechtigt den AN nicht zur Erhöhung des Angebotes oder zu Forderungen nach Schadensersatz. Die Gemeinkosten der Baustelle sind deshalb auf die Einzelleistungen umzulegen.
Ortsangaben in der Leistungsbeschreibung dienen nur der Orientierung und sind nicht ausschließlich. Arbeiten an anderen Orten innerhalb des Gebäudes und der Freianlagen sind zu den angebotenen Preisen zu erbringen.
Farbangaben dienen ebenfalls der Orientierung. Die Festlegung erfolgt durch den AG im Zuge der Bemusterung. Der AN hat als Grundleistung alle Farbtöne nach RAL- und NCS-Standardfarbkarte einzukalkulieren. Sonderfarben werden gegebenenfalls in den Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen benannt.
16.2. Umlagen:
Für die Bauwesenversicherung des AG wird vom AN eine Umlagebeteiligung der Nettoabrechnungssummen in Höhe von 0,2% einbehalten.
16.3. Widersprüche / Unklarheiten:
Hinsichtlich eventueller Widersprüche und Unklarheiten bzw. Beschreibungslücken dieser Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die übrigen Vertragsgrundlagen und im Hinblick auf die tatsächlich vorgefundenen Gegebenheiten wird seitens des AG keine Verantwortung übernommen.
Der AN kann sich nicht auf Widersprüche und Unklarheiten oder Erkundungslücken hinsichtlich dieser Vertragsgrundlagen berufen. Mögliche Widersprüche, Unklarheiten, Lücken hat der AN vor Vertragsabschluss mit dem AG zu klären.
Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen der Architekten und Fachplaner hat der AN auf Vollständigkeit, Übereinstimmung, Mängelfreiheit und Durchführbarkeit zu prüfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschreibung der Leistung in den einzelnen Positionen den gesamten Leistungsumfang lückenlos wiedergibt. Die Prüfung der Vollständigkeit im vorstehenden Sinne hat der AN im Rahmen der Verhandlungen zu bestätigen.
Die in der Ausschreibung erhobenen Anforderungen und Qualitäten stellen Mindestforderungen dar. Sollten sich aus den anzuwendenden Eurocodes / EN- / DIN-Normen, Zustimmungen im Einzelfall, VDI-Richtlinien oder Gutachten sowie dem neuesten Stand der Technik höhere Forderungen ergeben, sind diese zu berücksichtigen.
Bei Widersprüchen in den Ausschreibungsunterlagen gilt grundsätzlich immer die jeweils höherwertige Qualität / Ausführung als vereinbart.
Falls der AN der Meinung ist, dass textliche Ergänzungen zur Beschreibung der angebotenen Leistungen notwendig sind, um eine Eindeutigkeit zu erreichen, sind diese in einem separaten Anschreiben vorzunehmen. Die originale Leistungsbeschreibung ist in keiner Form zu verändern. Textänderungen oder -ergänzungen in der Leistungsbeschreibung können nicht in der Auswertung berücksichtigt werden.
16.4. Verantwortung des AN:
Die technischen und bauphysikalischen Anforderungen dieser Ausschreibung stellen eine qualitative Mindestanforderung dar und sind für das Angebot verbindlich.
Sämtliche Bauprodukte müssen gemäß Bauproduktrichtlinie mit dem EG- Konformitätszeichen gekennzeichnet sein.
Neben dem CE- Kennzeichen sind zusätzlich anzugeben:
Name und Kennung des Herstellers Angaben zu den Produktmerkmalen, ggf. gemäß technischen Spezifikationen. Das Herstellungsjahr bzw. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle Nummer des EG- Konformitätszertifikats.
Für alle Bauteile und Baustoffe mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tragfähigkeit, den Feuerwiderstand und das Brandverhalten sind die Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereit zu halten. Dies gilt sowohl für die Dokumente nach der europäischen Bauproduktverordnung als auch für national geregelte Bauprodukte.
Siehe ergänzend Punkt 3.1 der ATV.
16.5. Fortschreibung der Aufgabenstellung in Kalkulation und Ausführung:
Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner auszuführenden Leistungen hat sich der AN darüber zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist; diesbezügliche Änderungen hat der AN bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend zu berücksichtigen.
Spätere Kostennachforderungen, die nachweislich auf ein Versäumnis seiner Überprüfungsverpflichtung zurückzuführen sind, werden nicht vergütet.
16.6. Schriftverkehr:
Formaler Schriftverkehr ist, nach Einzelvorgängen getrennt, fortlaufend durchzunummerieren. Unterschiedliche Kategorien, wie z.B. Nachtragsangebote, Behinderungsanzeigen oder Bedenkenanmeldungen sind bei der Nummerierung voneinander zu unterscheiden.
17. Baustelleneinrichtung, Baustrom und Bauwasser
Baustrom und Bauwasser werden dem AN ab der vom AG benannten Übergabestelle zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten hierfür trägt der AG; der AN hat lediglich die für seine Leistungen erforderlichen Unterverteilungen ab der Übergabestelle zu stellen. Strom und Wasser sind sparsam zu verwenden; die Verwendung von Strom zu Heiz- oder Trocknungszwecken ist untersagt.
18. Bauzeitenplan - Fristen
Der AN hat einen detaillierten Baufristenplan für alle seine vertraglichen Leistungen als Balkenplan, nach Kalenderwochen gegliedert, mit Darstellung des kritischen Weges sowie der Arbeitsschritte und Abhängigkeiten zu erstellen. Dieser ist dem AG spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung in digitaler, weiterzuverarbeitender Form zu übergeben. Bezugsgrundlage sind die vertraglichen Eckdaten Ausführungsbeginn 21.10.2026 und Ausführungsende 15.02.2027. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder erheblichen Abweichungen ist der Baufristenplan unverzüglich zu überarbeiten und erneut vorzulegen.
19. Angaben auf Rechnungen
Rechnungen und Nachträge sind zwingend mit folgenden Angaben zu versehen:
Bauvorhaben: "Nukleus - Umbau 2. Obergeschoss", Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstr. 4, München
Projektnummer: XX (wird bei Auftrag mitgeteilt)
Gewerkenummer: XX (wird bei Auftrag mitgeteilt)
Vergabenummer: XX (wird bei Auftrag mitgeteilt)
Ordnungszahlen gemäß LV (Positionsnummern)
Ausführungszeitraum
Der AN hat seine Leistungen in jeder Abrechnung grundsätzlich kumuliert aufzustellen.
20. Versicherungen
Der Beitrag zur Bauleistungsversicherung (0,2 % der Brutto-Abrechnungssumme je Abschlags-/Schlussrechnung) ist bereits in den "Abzügen Netto" auf dem Deckblatt dieses LV berücksichtigt. Der Selbstbehalt beträgt 150,- € je Schadensfall. Der Nachweis einer wirksamen Betriebshaftpflichtversicherung ist der Eignungsprüfung beizufügen; die Deckungssummen müssen mindestens betragen: Personenschäden 3.000.000 €, sonstige Schäden 1.500.000 €, Tätigkeitsschäden 500.000 € je Schadensfall.
21. Sicherheit für Mängelansprüche
Die auf dem Deckblatt ausgewiesene Sicherheit von 10,00 % vom Rechnungsbetrag ist ab einer endgültigen Schlussrechnungssumme von 50.000,- € netto zu leisten.
22. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Anordnung des AG begonnen werden; ohne eine solche Anordnung besteht kein Vergütungsanspruch. Stundenlohnberichte sind spätestens einen Werktag nach Ausführung vorzulegen und müssen mindestens die erbrachte Leistung, eingesetztes Personal, Material und Zeitraum enthalten.
23. Ausführung
23.1. Allgemein:
Der AN verpflichtet sich das Bauvorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen und Bestandteile des Vertrages und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch einwandfrei, funktionsgerecht, gebrauchsfähig und betriebsfertig zu erstellen, so dass es zu den vorgesehenen Zwecken genutzt werden kann.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen, wie z.B. TÜV-Abnahme, Prüfingenieure, etc. erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung und ohne zusätzliche Erwähnung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Der AN ist zu jedem Zeitpunkt für die Einhaltung der privat- und öffentlich-rechtlichen Belange zuständig.
Alle notwendigen Einmessungen sind Sache des AN. Bauseits wird ein Höhenpunkt sowie zwei Gebäudeachsen zur Verfügung gestellt. Diese sind entsprechend vom Vorgewerk zu übernehmen.
Die Baustelle liegt in der Innenstadt. Auf die bestehende Nachbarbebauung ist sowohl bei den An- und Abfahrten wie auch während der Bauausführung besonders Rücksicht zu nehmen.
23.2. Normen und Vorschriften:
Bei Ausführung der Vertragsleistungen sind die geltenden DIN- / DIN EN- / Eurocode-Vorschriften und technischen Richtlinien, den aktuellen Stand der Technik sowie alle behördlichen Auflagen einzuhalten. Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Ausführung.
Für die Ausführung gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung insbesondere:
- sämtliche DIN/EN Normen für die Gewerke HKS
- B2-Baustelle
- VDE-Bestimmungen
- EMV-Bestimmungen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Arbeitsstättenrichtlinien
- die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften der Verwaltungsberufsgenossenschaft
- Grundlagen und Vorschriften des baulichen Brandschutzes, insbesondere für haustechnische Anlagen
- die neuesten Vorschriften und brandschutzbedingungender Feuerwehr, die gewerblichen, polizeilichen und baupolizeilichen Bestimmungen mit einschlägigen Weisungen sowie die BGV-Vorschriften Landesbauordnung
- Bauprüfdienste
- Geräteüberwachungsvorschriften
- Herstellerangaben etc.
23.3. Baustoffe, Bauteile und Systeme:
Die Baustoffe sind entsprechend der Anforderung der Einbaubereiche zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien usw. allein verantwortlich.
Wendet der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001 an, so ist der Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen.
Der AN sichert die Verwendung erprobter, neuer und ungebrauchter, mängelfreier, normgerechter und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Baustoffe, Bauteile und Materialien zu. Es dürfen nur asbest- und formaldehydfreie, FCKW-freie, HFCKW-freie und von sonstigen umweltschädlichen Stoffen freie Materialien eingesetzt werden.
Der AN hat den Nachweis für ein schadstofffreies Gebäude zu erbringen (eine Zertifizierung wird jedoch nicht durchgeführt).
In Einbaubereichen mit Anforderungen (Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz, etc.) sind nur bauaufsichtlich zugelassene und mit entsprechendem Prüfvermerk versehene Baustoffe, Bauteile und Materialien zu verwenden, sofern diese im Bauwerk verbleiben. Es darf nur Holz mit FSC-Zertifikat eingesetzt werden. Der Nachweis hierfür ist vom AN zu erbringen.
Dem AN obliegt es, auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Baustoffe, Bauteile oder Materialien die geforderten Eigenschaften entsprechend der Güte-bzw. Gebrauchsüberwachung aufweisen. Dem AG sind aktuelle Prüfzeugnisse vorzulegen.
In den Innenräumen der durchzuführenden Baumaßnahme dürfen nach der Inbetriebnahme zur Nutzung keine physikalischen, chemischen oder mikrobiologische Luft- und Materialoberflächenzustände auftreten, die gesundheitlich schädlich sind. Von den verwendeten Baustoffen dürfen deshalb weder von ihrer Grundsubstanz noch von irgendwelchen Beimengungen Immissionen ausgehen, die nach dem Einbau in die Innenräume zu unzulässigen Konzentrationen führen. Sensorische und geruchliche Auffälligkeiten wie auch Reizerscheinungen müssen ausgeschlossen werden.
Für die Ausführung der jeweiligen Konstruktionen sind ausschließlich aufeinander abgestimmte Stoffe und Materialien bzw. Herstellersysteme zu verwenden. Verschwiegene Material-, Objekt- und Fabrikatsänderungen führen zum Austausch der betroffenen Bauteile. Kosten, auch Folgekosten, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des AN.
24. Brandschutzanforderungen
Die Anforderungen an den Brandschutz sind dem Brandschutzkonzept zu entnehmen. Behördliche Auflagen sind generell bindend und in der Ausführung umzusetzen.
25. Schallschutzanforderungen
Die Anforderungen der Schalldämm-Maße sind dem Schallschutzgutachten und der Ausführungsplanung zu entnehmen. Insbesondere sind die Anforderungen an die Bauabdichtungen bezüglich des Schutzes gegen Körperschallübertragungen zu beachten.
26. Bauphysikalische Anforderungen
Die Anforderungen an Wärmedämmung, Abdichtung, etc. sind den bauphysikalischen Vorgaben und der Ausführungsplanung zu entnehmen und umzusetzen.
Der Feuchtschutz ist nach den einschlägig geltenden DIN-Vorschriften zu gewährleisten.
27. Baustelle / Bauablauf
27.1 Allgemein:
Der Bauablauf ist sorgfältig zu planen. Als Vorschlag zur Orientierung liegt ein AG-seitiger Bauablaufplan den Anlagen bei. Bei Angebotsabgabe ist ein vorläufiger Termin- und Ablaufplan für die gesamte Baumaßnahme abzugeben.
Als Vorlage für die Rahmentermine gilt, der in den Anlagen zur Leistungsbeschreibung beigefügte Rahmenterminplan des AG. Mindestangaben sollen Beginn und Ende der Gesamtbaumaßnahme sowie sinnvolle Zwischentermine sein. Aus diesem Plan muss der geplante Ablauf der Baumaßnahme detailliert hervorgehen.
Winterbaumaßnahmen werden nicht gesondert beauftragt und müssen nach Erfordernis in das Angebot mit einkalkuliert werden.
In jedem Fall sind die Bauabläufe vor Aufnahme der Arbeiten mit dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen.
Nach Auftragsvergabe ist der Terminplan regelmäßig zu aktualisieren.
27.2. Baustelleneinrichtungsfläche:
Auf dem Grundstück können in geringem Umfang Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat sich eigenverantwortlich um zusätzliche Flächen auf öffentlichem Grund zur Installation der für seine Arbeiten erforderlichen Flächen für die Einrichtung der Baustelle zu kümmern.
27.3. Lärmschutz:
Es gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA-Lärm und der AVV- Baulärm.
Darüber hinaus gilt generell: Gemäß BImSchG müssen Anlagenbetreiber darauf achten, dass diejenigen schädlichen Umwelteinwirkungen (und hierunter fällt auch Baulärm), die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, auch tatsächlich unterbleiben. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden.
Es ist die Pflicht des AN unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
27.4. Schutz der eigenen Leistung:
Alle oberflächenfertig beschichteten Bauteile sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen, so dass keinerlei Beschädigungen während der Bauphase entstehen können.
27.5. Umwelt- und Entsorgungsvorschriften:
Alle eventuell anfallenden Gebühren sind vom AN zu übernehmen.
Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässern, die bestimmungsgemäße Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz), soweit diese bei den Arbeiten und Leistungen des AN anfallen.
Die hierzu erforderlichen Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen hat der AN für die Dauer seiner Arbeiten auf seine Kosten zu beschaffen, zur Durchführung seiner Arbeiten nötige Bauhilfsmaßnahmen hat der AN die dafür erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen.
Der verantwortliche Fachbauleiter des AN bzw. sein Umweltschutzverantwortlicher hat die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich sicherzustellen. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskräfte rechtzeitig in der Beachtung aller Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich zu unterweisen.
Kommt der AN den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und entsprechender Androhung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durchzusetzen.
27.6. Baureinigung:
Die Baustelle ist laufend in aufgeräumtem Zustand zu halten.
Die Kosten für die Reinigungsarbeiten werden nicht gesondert vergütet.
27.7. Entsorgung:
Der AN hat alle Kosten für eine fachgerechte Entsorgung in die Positionen des Angebotes einzukalkulieren.
28. Sicherheit/SiGeKo
Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (Absturzsicherungen, etc.) sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften.
Das Personal (Facharbeiter) ist über den Inhalt der Baustellenordnung zu informieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Es herrscht striktes Alkoholverbot. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung ist mit einem sofortigen Baustellenverweis zu rechnen.
29. Zugang / Bewachung
In dem Gebäude (es wird nur das 2.OG Neubau, Hirtenstr. 4, ausgebaut) findet weiterhin ein laufender Bürobetrieb statt. Entsprechende Verhaltensmaßnahmen sind einzuhalten.
Zutritt zum 2. OG erfolgt ausschließlich über einen außenliegenden Treppenaufgang (Gerüst) sowie den außenliegenden Bauaufzug.
Eine Bewachung des Bauvorhabens wird AG-seitig nicht vorgehalten. Die Sicherheit auf der Baustelle ist durch den AN zu gewährleisten. Vom AG wird keine Haftung für gestohlene Werkzeuge und Materialien sowie beschädigte Bauteile übernommen.
Zudem ist der AN dafür verantwortlich, dass das Betreten der Baustelle durch Unbefugte nicht möglich ist.
30. Werbung, Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Bauleistungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig.
Allgemeine Vorbemerkungen
Anlagenverzeichnis 1. Grundrisse
- 260827_029_NUK_PL_LPH3_ABP-Grundriss 2. Obergeschoss Abbruchplan
- 200820_029_NUK_PL_LPH3_Entwurf Kühlung Besprecher 2.OG
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_GR-Grundriss 2. Obergeschoss
- 260829_029_NUK_PL_LPH3_Elektro_Installationsplan
2. Deckenspiegel
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DS-Grundriss 2. Obergeschoss Deckenspiegel
3. Ansichten und Schnitte
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_AN-Ansicht Nord und Ost
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_SN-Schnitte 2. Obergeschoss
4. Details
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT1-Detail Anschluss Trockenbau 1
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT2-Detail Anschluss Trockenbau 2
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT3-Detail Abhangdecke_Akustikdecke
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT4-Anschluss Systemtrennwand 1
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT5-Anschluss Systemtrennwand 2
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT6-Vertikal Detailschnitt Fenster Nord-Ostfassade
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT7-Horizontal Detailschnitt Fenster Nord-Ostfassade
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_DT8-Ausschnitt Fenster Nord-Ostfassade
5. Übersichtspläne
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_Ü1-Übersicht Systemtrennwände 1
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_Ü2-Übersicht Systemtrennwände 2
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_Ü3-Übersicht Systemtrennwände 3
6. Raumbuch und Baubeschreibung
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_Raumbuch
- 260828_029_NUK_PL_LPH3-Baubeschreibung
7. Bedarfsplanung
- 260814_029_NUK_PL_LPH3-Bedarfsplanung
8. Bauphysik
- 2026-06-30_B303619-01_Schallschutz in Bürogebäuden
- B303619-01_TB01de_A
- B303619-01_TB02de_A
9. Produktdatenblätter
10. Terminplanung
- 260831_029_NUK_TP_RTP
11. Fördermittel
12. ELT Stromlaufplan
- Leitungsübersicht
- Sicherungsübersicht
- Stromlaufplan-1007-260821-1140
13 Brandschutznachweis
- HIR002-26 Brandschutznachweis V1.0
- HIR002-26 Plananlage V1.0
14. Renderings
15. Moodboard
- 260814_029_NUK_PL_LPH3_MB-Moodboard
16. Küchenplanung
- 260827_029_NUK_PL_LPH5_KP-Küchenplanung
17. Beleuchtungsberechnung
- 260829_029_NUK_PL_Lichtberechnung_Caritas_Final
Anlagenverzeichnis
Baustellenordnung B) Baustellenordnung:
1. Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung.
2. Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3. Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5. Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6. Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden.
7. Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8. Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9. Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10. Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung.
11. Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten.
12. Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten.
13. Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AG im 2. Obergeschoss bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14. Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben.
15. Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
16. Alkohol & Betäubungsmittel
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Alkohol- und Betäubungsmittelverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert und/oder unter Betäubungsmittel stehend angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen.
17. Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
18. Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Baustellenordnung
02 LOS 2 - KG 400
02
LOS 2 - KG 400
ZTV Sanitäranlagen (Abwasser- und Wasseranlagen) Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Sanitäranlagen
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und ATV DIN 18381 (Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen im Gebäude), und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend gelten die Regelwerke DIN 1988 / DIN EN 806 (Trinkwasser-Installation), die DVGW-Arbeitsblätter W 551/W 553 sowie VDI 6023 (Hygiene in Trinkwasser-Installationen) in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
2. Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt übergibt der AN dem AG unaufgefordert Zulassungen, Prüfzeugnisse und technische Daten der zum Einbau vorgesehenen Produkte. Vor Ausführungsbeginn prüft der AN Zustand und Eignung der vorhandenen Anschlussleitungen, Zirkulationsleitung und Absperrarmaturen für den geplanten Anschluss. Bedenken gegen die Eignung des Bestandes sind unverzüglich schriftlich gem. § 4 Abs. 3 VOB/B anzuzeigen. Der Ist-Zustand der Anschlussstellen ist vor Eingriff fotografisch zu dokumentieren.
3. Ausführung und Konstruktion
Der Anschluss an die vorhandene Trinkwasserinstallation erfolgt unter Beachtung der Hygieneanforderungen nach VDI 6023, unter Verwendung kompatibler Werkstoffe sowie mit erforderlichen Rückflussverhinderern und Wärmedämmung. Kondensatleitungen sind mit ausreichendem Gefälle und, soweit erforderlich, mit Geruchsverschluss auszuführen. Nach Fertigstellung ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen; das Protokoll ist dem AG zu übergeben. Vor Inbetriebnahme ist eine Fachunternehmererklärung gem. § 12 TrinkwV vorzulegen.
4. Bauphysik
Anschlussleitungen und Befestigungssysteme sind schallentkoppelt auszuführen, um eine Körperschallübertragung in angrenzende Nutzungsbereiche gem. DIN 4109 zu vermeiden.
ZTV Sanitäranlagen (Abwasser- und Wasseranlagen)
ZTV Heizungsanlagen (Raumheizflächen) Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Heizungsanlagen
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und ATV DIN 18380 (Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen), und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend gilt VDI 2035 (Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen) in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
2. Vorbereitung und Planung
Vor Beginn der Arbeiten nimmt der AN den Zustand der vorhandenen Radiatoren (Typ, Anschlussart, Zustand der Ventile) auf und ermittelt die erforderlichen Heizwasser-Volumenströme je Heizkörper als Grundlage für den hydraulischen Abgleich. Auffälligkeiten am Bestand (z. B. Korrosion, undichte Ventile) sind unverzüglich schriftlich gem. § 4 Abs. 3 VOB/B anzuzeigen.
3. Ausführung und Konstruktion
Je Heizkörper (ca. 85 Stück) sind neue Thermostatventile und absperrbare Rücklaufverschraubungen einzubauen. Der hydraulische Abgleich sämtlicher Heizkörper erfolgt nach anerkannten Regeln der Technik (Verfahren B nach VdZ oder gleichwertig). Die ermittelten Volumenströme und Ventileinstellungen sind je Heizkörper zu dokumentieren und dem AG als Teil der Revisionsunterlagen zu übergeben.
4. Abnahme
Der AN übergibt ein Inbetriebnahmeprotokoll mit Soll-Ist-Abgleich der Volumenströme.
ZTV Heizungsanlagen (Raumheizflächen)
ZTV Raumlufttechnische Anlagen, Lüftung, Kälte Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Raumlufttechnische Anlagen, Lüftung, Kälte
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und ATV DIN 18379 (Raumlufttechnische Anlagen), und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend gelten VDI 6022 (Raumlufttechnik, Raumluftqualität) und VDI 2081 / DIN 4109 (Schallschutz in raumlufttechnischen Anlagen) in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
2. Vorbereitung und Planung
Vor Ausführungsbeginn prüft der AN die vorhandenen Zu- und Abluftkanäle sowie deren Anschlusspunkte auf Eignung für den geplanten Anschluss und stimmt die Anschlussstelle mit dem Bestandsbetreiber/Facility Management ab.
3. Ausführung und Konstruktion
Der Anschluss an die vorhandene Zu- und Abluftanlage erfolgt einschließlich aller erforderlichen Kanäle und Zubehörteile. Die Anforderungen aus Ziff. 8 der Allgemeinen Vorbemerkungen (geringer Schallpegel in den Besprechungsräumen, zugfreie Luftführung, ausreichende Kühlleistung bei Vollbelegung) sind einzuhalten. Am Übergabepunkt zur Bestandsanlage ist ein Nachweis der erreichten Luftmengen durch Messprotokoll zu erbringen.
4. Bauphysik
Schallschutzanforderungen gem. VDI 2081 sind einzuhalten; Strömungsgeräusche an Übergabestellen und Einbauteilen sind zu vermeiden.
ZTV Raumlufttechnische Anlagen, Lüftung, Kälte
ZTV Elektro-, Beleuchtungs- und Blitzschutzanlagen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Elektro-, Beleuchtungs- und Blitzschutzanlagen
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 und ATV DIN 18382 (Niederspannungsanlagen), und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend gelten VDE 0100 ff., DIN VDE 0105-100 (Betrieb elektrischer Anlagen) sowie, soweit Blitzschutzleistungen betroffen sind, DIN EN 62305 (Blitzschutz) in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
2. Vorbereitung und Planung
Vor Ausführungsbeginn prüft der AN die vorhandene Verteilung/Unterverteilung auf freie Kapazität für die neuen Anschlüsse. Durchbrüche, Schottungen und Einbausituationen sind unaufgefordert mit den Gewerken des Innenausbaus (LOS 1) abzustimmen.
3. Ausführung und Konstruktion
Sämtliche Installationen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden VDE-Bestimmungen. Vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung nach VDE 0100-600 durchzuführen; hierüber sind ein Prüfprotokoll und eine Errichterbescheinigung vorzulegen. Revisions- und Bestandsunterlagen (Schaltpläne, Klemmenpläne) sind dem AG zu übergeben.
4. Abnahme
Messprotokolle (Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand) sind Bestandteil der Dokumentation.
ZTV Elektro-, Beleuchtungs- und Blitzschutzanlagen
ZTV Kommunikations-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Kommunikations-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299, sowie ATV DIN 18382, soweit elektrotechnische Installationsleistungen betroffen sind, und die einschlägigen Herstellervorgaben der bestehenden Brandmeldeanlage.
2. Vorbereitung und Planung
Der AN stimmt die Schnittstellen zur bestehenden Brandmeldeanlage und zum ELT-Bestand vor Ausführungsbeginn mit dem AG ab und holt, soweit Eingriffe an der Bestandsanlage erforderlich sind, vorab die Zustimmung des Errichters/Betreibers der Brandmeldeanlage ein.
3. Ausführung und Konstruktion
Die Erweiterung/Anpassung der Anlage erfolgt unter Wahrung der bestehenden Zertifizierung/Zulassung der Bestandsanlage. Nach Fertigstellung ist eine Funktionsprüfung durchzuführen; hierüber ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
4. Abnahme
Die Bestandsdokumentation der Brandmeldeanlage ist entsprechend zu aktualisieren und dem AG zu übergeben.
ZTV Kommunikations-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02.01 Abwasseranlagen
02.01
Abwasseranlagen
02.02 Wasseranlagen
02.02
Wasseranlagen
02.03 Raumheizflächen
02.03
Raumheizflächen
02.04 Lüftungsanlagen
02.04
Lüftungsanlagen
02.10 Sonstige Maßnahmen
02.10
Sonstige Maßnahmen
02.11 Inbetriebnahme und Dokumentation
02.11
Inbetriebnahme und Dokumentation
02.12 Stundenlohnarbeiten
02.12
Stundenlohnarbeiten
02.13 Lüftungsgeräte Besprechung (neuer Plan 25.09.2026)
02.13
Lüftungsgeräte Besprechung (neuer Plan 25.09.2026)