Dachdecker.- Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten
HerbstPrinz Neubau 3 MFH + 1 APH
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Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der örtlichen Verfügbarkeit gegen Kostenbeteiligung bereitgestellt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen Dachdecker- und Klempnerarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen DIN 14094-2 Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen - Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern DIN 18531-1 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze DIN 18531-3 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Auswahl, Ausführung und Details DIN 18531-4 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Instandhaltung DIN 18531-5 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge DIN 68365 Schnittholz für Zimmererarbeiten - Sortierung nach dem Aussehen - Nadelholz DIN 68800-3 Holzschutz - Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten DIN EN 350 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Prüfung und Klassifizierung der Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten gegen biologischen Angriff DIN EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen DIN EN 546 Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen - Folien DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1253-1 Abläufe für Gebäude - Teil 1: Bodenabläufe mit Geruchverschluss mit einer Geruchverschlusshöhe von mindestens 50 mm DIN EN 1253-2 Abläufe für Gebäude - Teil 2: Dachabläufe und Bodenabläufe ohne Geruchverschluss DIN EN 1253-3 Abläufe für Gebäude - Teil 3: Bewertung der Konformität DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10088-2 Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen AGI-Arbeitsblatt B 10 Industriedächer. Leitlinien für Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen auf Tragschalen aus Stahltrapezprofiltafeln - Porenbeton - Stahlbeton Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt B 12 Industriedächer. Leitlinien für Planung und Ausführung. Mehrschalige nicht belüftete Metallprofil-Systemkonstruktionen Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) BG Bau Fachinfo Gefahrstoffe Prävention Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung Herausgeber: Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. und andere FLL Regelwerk Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. IVD-Merkblatt Nr. 14 Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 19-1 Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen, Montageklebstoffen, Butyldichtungsbändern und -profilen. Teil 1 Außenbereich Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) vdd Technische Regeln Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V. VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinien für den Brandschutz Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ZVDH-Fachregel Regeln für Abdichtungen - mit Flachdachrichtlinie - Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Fachregel Regeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Fachregel Blei im Bauwesen, Teil 1: Technische Regeln Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Merkblatt Merkblatt Äußerer Blitzschutz auf Dach und Wand Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Merkblatt Merkblatt Solartechnik für Dach und Wand Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. Angaben zur Baustelle Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst: Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.). Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten. Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezüglich Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Dies gilt insbesondere auch bei der Sanierung vorhandener Dachflächen. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Randbohlen müssen 1 cm dünner als die vorgesehene Dämmschicht sein. Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Im unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten um ca. 20 mm leicht abzuschrägen. Schaumglasplatten sind entsprechend der Konstruktion der Deckenplatte nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu verlegen. Dabei dürfen die von den Herstellern vorgeschriebenen Verbrauchsmengen von Heißbitumen zum Verkleben der Platten nicht unterschritten werden. Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung mit versetzten Stößen ausgeführt werden. Mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen dürfen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und Genehmigung durch die Bauleitung erfolgen. Voranstriche auf Trapezblechen dürfen nicht in die Dachkonstruktion gelangen. Der Einbau von Wechseln im Dachverband ist in den Bauplänen nur betreffs der Lage der Fenster dargestellt. Die genauen Maße sind entsprechend dem angebotenen Fabrikat und der erforderlichen Brüstungshöhe vom Auftragnehmer festzulegen. Die Maße für Wechsel sind dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn die Wechsel nicht selbst vom Auftragnehmer eingebaut werden. Werden die Fenster einschließlich Futter ausgeschrieben, sind typenspezifische Futter des Fensterherstellers einzubauen, sofern der Hersteller solche anbietet. Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) VDI 2719Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Allgemeine Vorbemerkungen Es gelten weiter die UVV  (Unfallverhütungsvorschriften) sowie die DIN 4420 und 4421, das Regelwerk des deutschen Dachdeckerhandwerks, die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers / Herstellerrichtlinien sowie die Technischen Merkblätter,   jeweils in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung. Richtlinien, Bestimmungen und Verordnungen von Behörden, wie Gewerb aufsicht, Brandschutzbehörde usw., sowie Vorschriften der für das Projekt gültigen Landesbauordnung sind einzuhalten. Alle Leistungen (insbes. die Anforderungen der EnEV) sind grundsätzlich mit Lieferung und Montage allem Zubehör, komplett, funktions- und abnahmefertig anzubieten. Bei allen Positionen sind die angebotenen Fabrikate, Systeme Typenbezeichnungen usw. anzugeben, soweit diese dort nicht angegeben sind. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung zu Vollständigkeit, d.h. alle Lieferungen, Leistungen und Arbeitsvorgänge, die sich bei den Positionen zur Vollständigkeit der Leistung, zur Funktionsfähigkeit, zum Erreichen des Nutzungszweckes und für den abnahmefertigen Zustand der geforderten Leistung ergeben, sind einzurechnen, auch wenn einzelne Teilleistungen oder Teillieferungen nicht besonders beschrieben sind. Alle Angebotspreise verstehen sich inkl. Lohn- und Materialkosten. Nach Auftragserteilung sind von Auftragnehmer (falls erforderlich) gewerkespezifische Verlegezeichnungen mit allen technischen Angaben, Hinweisen und Vermassung für die Ausführung zur Abstimmung in prüffähiger Ausführung dem Bauherrn vorzulegen. Grundlage für die weiterführende Planung und Ausführung des Auftragnehmers ist die vom Auftraggeber beigestellte Vertragsplanung. Seitens des AG erfolgen keine weiteren Planungsleistungen. dem Auftragnehmer obliegt die Prüfung der baulichen Gegebenheiten (Baustelle, Zufahrt, Baustelleinrichtung etc.). Mängel und/oder Behinderungen, die den Bereich der Baustelle betreffen, sind der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuell noch zu erbringende bauseitige Nebenleistungen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten auszuführen. Arbeitsbehinderungen, die durch eine rechtzeitige Besichtigung der Baustelle hätten vermieden werden können, werden vom AG nicht anerkannt. Falls es für die Ausführung eigener Leistungen erforderlich ist, Arbeitsschutzabdeckungen, Umwehrungen, Leiter- und Treppengänge und sonstige Einrichtungen zu entfernen, sind diese nach Ausführung oder Unterbrechung der Arbeiten unverzüglich gem . UVV wieder herzustellen. Besondere Vorbemerkungen Dachdecker- und Klempnerarbeiten Material- und Farbfestlegung ist mit dem Projektleiter rechtzeitig vor Ausführungsbeginn abzustimmen. Nach der Dachrinnenmontage ist gemäß DIN EN  607, 612 und 1462 das Gefälle zu prüfen und der gesamte Rinnenstrang ggf . so auszurichten, dass ein einwandfreies und stauloses Ablaufen des Regenwassers gewährleistet ist. Im Traufbereich von Pfannendächern sind grundsätzlich Nackenbleche hinter den Rinnenblechen anzuordnen. Bis zum Anschluß der Dachentwässeung an die Grundsielleitungen, ist das anfallende Regenwasser mit einer sicher aufgestellten provisorischen Regenentwässerung von der Fassade so fernzuhalten, dass das abgelaufene Regenwasser dauerhaft vom Gebäude abgehalten wird. Es ist ferner darauf zu achten, dass das provisorisch abgeführte Regenwasser nicht zum Schaden Dritter abgeleitet wird. Nach dem Anschließen der Regenwasser-Fallrohre an die Grundleitung ist darauf zu achten, dass  keinerlei Baustoffe/Restmaterialien den Rinnenabfluss verstopfen oder in die Grundleitungen gelangen können. Beläge oder Verkleidungen aus Blechwerkstoffen sind nach DIN 18 339, 3.1.2 bis 3.1.9 herzustellen. Bei der Montage von Aluminium Fenstersohlbänken ist darauf zu achten, dass die bauseitig vorhandene Foliendichtung in voller Fensterbreite sowie in den Anschlussbereichen zur Fensterleibung am Fenster angeklebt bzw. so befestigt wird, dass eine fachgerechte Andichtung der Aluminium-Fenstersohlbänke gewährleistet ist. Der Untergrund ist besonders sorgfältig zu reinigen und ggf . zu trocknen. Sämtliche Materialien sind absolut unverschmutzt und trocken einzubauen. Die Leistung ist vor und während des Einbaus mit geeigneten Maßnahmen dauerhaft gegen Schimmelbefall zu schützen.
Technische Vorbemerkungen
01 1.BA_Haus 1
01
1.BA_Haus 1
01.01 Dachdeckerarbeiten Haus 1
01.01
Dachdeckerarbeiten Haus 1
01.02 Abdichtungsarbiten Abstellräume Haus 1
01.02
Abdichtungsarbiten Abstellräume Haus 1
01.03 Dachterrassen Abdichtung Haus 1
01.03
Dachterrassen Abdichtung Haus 1
01.04 Klempnerarbeiten Haus 1
01.04
Klempnerarbeiten Haus 1
01.05 sonstiges Haus 1
01.05
sonstiges Haus 1
01.06 Dachterrassen- u. Balkonbeläge Haus 1
01.06
Dachterrassen- u. Balkonbeläge Haus 1
02 1.BA_Haus 2
02
1.BA_Haus 2
02.__.0001 Summe Haus 2 ist baugleich mit Haus 1 Summe Haus 2 ist baugleich mit Haus 1
02.__.0001
Summe Haus 2 ist baugleich mit Haus 1
1.00
St
03 1.BA_Haus 3
03
1.BA_Haus 3
03.__.0001 Summe Haus 3 ist baugleich mit Haus 1 Summe Haus 3 ist baugleich mit Haus 1
03.__.0001
Summe Haus 3 ist baugleich mit Haus 1
1.00
St
04 2.BA_Appartmenthaus
04
2.BA_Appartmenthaus
04.01 Dachdeckerarbeiten
04.01
Dachdeckerarbeiten
04.02 Abdichtungsarbiten Abstellräume
04.02
Abdichtungsarbiten Abstellräume
04.03 Dachterrassen Abdichtung
04.03
Dachterrassen Abdichtung
04.04 Klempnerarbeiten
04.04
Klempnerarbeiten
04.05 sonstiges
04.05
sonstiges
04.06 Dachterrassen- u. Balkonbeläge
04.06
Dachterrassen- u. Balkonbeläge
05 Abstellräume Außenanlagen Haus 1 - 3
05
Abstellräume Außenanlagen Haus 1 - 3
Abstellräume im Außenanlagenbereich Abstellräume im Außenanlagenbereich Nachfolgende Positionen beinhalten die Massen von 3 Abstellräumen, Abmessungen je Abstellraum 10,63 x 2,70 m
Abstellräume im Außenanlagenbereich
05.__.0001 Kunststoffdachbahn (flexible Polyolefine) FPO-Dachbahn BauderTHERMOPLAN T 20 oder gleichwertig mechanisch befestigt FPO-Kunststoffdachbahn (flexible Polyolefine) als einlagige Abdichtung nach DIN EN 13956, auf Basis hochwertigster Polypropylenlegierungen (PP), mit hochbelastbarer Trägereinlage universell anwendbar. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anwendungskurzzeichen nach DIN SPEC 20000-201: DE/E1 FPO-BV-V-PG-2,0 DIN SPEC 20000-202: BA FPO-BV-V-PG-2,0 - Dicke: 2,0 mm - Funktionsschicht über der Trägereinlage: 50% - Farbe Oberseite: perlweiß oder silbergrau (nach Wahl des AG) - Trägereinlage: Polyesterfaserverstärkung (PES) - Höchstzugkraft nach DIN EN 12311-2 A: längs: >= 1200 N/50 mm quer: >= 1200 N/50 mm - Höchstzugkraftdehnung nach DIN EN 12311-2 A: längs: >= 19 % quer: >= 19 % - Weiterreißkraft nach DIN EN 12310-2: >= 400 N - Scherwiderstand Fügenaht: >= 500 N/50 mm - Schälwiderstand Fügenaht: >= 300 N/50 mm - Maßhaltigkeit nach DIN EN 1107-2: < 0,3% - Basiswerkstoff Polypropylen (PP) - halogen-, schwermetall- und weichmacherfrei - bitumenverträglich nach DIN EN 1548 - wurzel- und rhizomfest nach FLL-Richtlinien und DIN EN 13948 - resistent gegen Mikroorganismen, Ouecken und Rotalgen - Falzen in der Kälte nach DIN EN 495-5: -30 °C kein Bruch der Bahn bei 180° Kantung - Widerstand gegen Hagelschlag nach DIN EN 13583: auf harter Unterlage: > 31 m/s auf weicher Unterlage: > 42 m/s - UV Bestrahlung nach DIN EN 1297: Klasse 0 rissfrei nach fünffacher Normprüfdauer - resistent gegen Shattering - erweiterte Fremdüberwachung der Qualität bei der Herstellung durch TÜV SÜD - Umweltproduktdeklaration EPD nach ISO 14025 - Zulassung FM Approvals: Klasse 4470 im System geprüft - Verhalten bei Brand von außen, im System geprüft nach DIN CEN/TS 1187 und eingestuft in BROOF(t1) und BROOF(t3) liefern, auf den Untergrund lose verlegen und nach DIN EN 1991-1-4 mechanisch befestigen. Die Naht- und Stoßbereiche sind nach der Bauder Verlegeanleitung FPO zu überlappen, vorzubereiten und mit Heißluft homogen und kapillarfrei zu verschweißen. Angebotenes Fabrikat / System:
05.__.0001
Kunststoffdachbahn (flexible Polyolefine)
90.00
05.__.0002 Dachgully DN 50 Dachgully DN 50 für die Entwässerung der Abstellräume liefern und in die Dachhaut fachgerecht montieren.
05.__.0002
Dachgully DN 50
6.00
St
05.__.0003 Entwässerung Rohr DN 70 -Loro- Rohr DN 50, nach DIN EN 1123, mit Steckmuffenverbindung, aus Stahl, feuerverzinkt mit zusätzlicher Innenbeschichtung liefern und montieren. Befestigung mit LORO-X oder gleichwertig, Fallrohrschelle passend zum Fallrohr. einschließl. verlängerter lösbarer Schellen, in Holz UK befestigen. Angebotenes Fabrikat / Typ
05.__.0003
Entwässerung Rohr DN 70 -Loro-
15.00
m
05.__.0004 Mauerabdeckung Alublech farbig Mauerabdeckung wie folgt liefern und herstellen: Unterkonstruktion und Befestigungsmaterial liefern und mit Gefälle nach innen, mind. 3 % inkl. UK auszuführen. Untergrund: Holzaufkantung, Wandstärke komplett =  250 m cm zzgl. beidseitigem Überstand je Seite, Mauerabdeckung in U-Form, für v. g. Wandstärke, Abwicklung ca. 450 mm, ‘4‘ -fach gekantet verdeckt befestigen, Ausführung in strangpress Aluminiumblech, 1,5 mm stark, pulverbeschichtet aufmessen, liefern und montieren, incl. Dehnungsfugenprofile, Winkel, Wandanschlüsse / Endstücke, Innen- und Außenecken Farbe RAL 7016 nach Wahl
05.__.0004
Mauerabdeckung Alublech farbig
78.00
m
05.__.0005 Abstellraumtüren Türen für die vorgenannten Abstellräume. Abmessungen : Breite : ‘885 ‘ mm Höhe : ‘2010 ‘ mm Bekleidung der Sichtseite mit einer HPL Platte, 8mm. Tragrahmen aus 80x 80 mm Brettschichtholz  mit gefasten Sichtkanten. Beplankung innen aus OSB Einbau in Holz-Rahmenkonstruktion, mit geeigneten Drehtürbeschlägen und -aufhängungen. PZ-Schloß mit Rosettenbefestigung vorgerichtet, links und rechts anschlagend. Beschläge : Drückergarnitur mit Rosetten
05.__.0005
Abstellraumtüren
24.00
St
06 Fahrrad-Abstellräume Außenanlagen Haus 1 - 4
06
Fahrrad-Abstellräume Außenanlagen Haus 1 - 4
Fahrrad Abstellräume im Außenanlagenbereich Abstellräume im Außenanlagenbereich Nachfolgende Positionen beinhalten die Massen von 4 Abstellräumen, Abmessungen je Abstellraum 6,50 x 2,50 m
Fahrrad Abstellräume im Außenanlagenbereich
06.__.0001 Kunststoffdachbahn (flexible Polyolefine) FPO-Dachbahn BauderTHERMOPLAN T 20 oder gleichwertig mechanisch befestigt FPO-Kunststoffdachbahn (flexible Polyolefine) als einlagige Abdichtung nach DIN EN 13956, auf Basis hochwertigster Polypropylenlegierungen (PP), mit hochbelastbarer Trägereinlage universell anwendbar. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anwendungskurzzeichen nach DIN SPEC 20000-201: DE/E1 FPO-BV-V-PG-2,0 DIN SPEC 20000-202: BA FPO-BV-V-PG-2,0 - Dicke: 2,0 mm - Funktionsschicht über der Trägereinlage: 50% - Farbe Oberseite: perlweiß oder silbergrau (nach Wahl des AG) - Trägereinlage: Polyesterfaserverstärkung (PES) - Höchstzugkraft nach DIN EN 12311-2 A: längs: >= 1200 N/50 mm quer: >= 1200 N/50 mm - Höchstzugkraftdehnung nach DIN EN 12311-2 A: längs: >= 19 % quer: >= 19 % - Weiterreißkraft nach DIN EN 12310-2: >= 400 N - Scherwiderstand Fügenaht: >= 500 N/50 mm - Schälwiderstand Fügenaht: >= 300 N/50 mm - Maßhaltigkeit nach DIN EN 1107-2: < 0,3% - Basiswerkstoff Polypropylen (PP) - halogen-, schwermetall- und weichmacherfrei - bitumenverträglich nach DIN EN 1548 - wurzel- und rhizomfest nach FLL-Richtlinien und DIN EN 13948 - resistent gegen Mikroorganismen, Ouecken und Rotalgen - Falzen in der Kälte nach DIN EN 495-5: -30 °C kein Bruch der Bahn bei 180° Kantung - Widerstand gegen Hagelschlag nach DIN EN 13583: auf harter Unterlage: > 31 m/s auf weicher Unterlage: > 42 m/s - UV Bestrahlung nach DIN EN 1297: Klasse 0 rissfrei nach fünffacher Normprüfdauer - resistent gegen Shattering - erweiterte Fremdüberwachung der Qualität bei der Herstellung durch TÜV SÜD - Umweltproduktdeklaration EPD nach ISO 14025 - Zulassung FM Approvals: Klasse 4470 im System geprüft - Verhalten bei Brand von außen, im System geprüft nach DIN CEN/TS 1187 und eingestuft in BROOF(t1) und BROOF(t3) liefern, auf den Untergrund lose verlegen und nach DIN EN 1991-1-4 mechanisch befestigen. Die Naht- und Stoßbereiche sind nach der Bauder Verlegeanleitung FPO zu überlappen, vorzubereiten und mit Heißluft homogen und kapillarfrei zu verschweißen. Angebotenes Fabrikat / System:
06.__.0001
Kunststoffdachbahn (flexible Polyolefine)
65.00
06.__.0002 Dachgully DN 50 Dachgully DN 50 für die Entwässerung der Abstellräume liefern und in die Dachhaut fachgerecht montieren.
06.__.0002
Dachgully DN 50
8.00
St
06.__.0003 Entwässerung Rohr DN 70 -Loro- Rohr DN 50, nach DIN EN 1123, mit Steckmuffenverbindung, aus Stahl, feuerverzinkt mit zusätzlicher Innenbeschichtung liefern und montieren. Befestigung mit LORO-X oder gleichwertig, Fallrohrschelle passend zum Fallrohr. einschließl. verlängerter lösbarer Schellen, in Holz UK befestigen. Angebotenes Fabrikat / Typ
06.__.0003
Entwässerung Rohr DN 70 -Loro-
10.00
m
06.__.0004 Mauerabdeckung Alublech farbig Mauerabdeckung wie folgt liefern und herstellen: Unterkonstruktion und Befestigungsmaterial liefern und mit Gefälle nach innen, mind. 3 % inkl. UK auszuführen. Untergrund: Holzaufkantung, Wandstärke komplett =  250 m cm zzgl. beidseitigem Überstand je Seite, Mauerabdeckung in U-Form, für v. g. Wandstärke, Abwicklung ca. 450 mm, ‘4‘ -fach gekantet verdeckt befestigen, Ausführung in strangpress Aluminiumblech, 1,5 mm stark, pulverbeschichtet aufmessen, liefern und montieren, incl. Dehnungsfugenprofile, Winkel, Wandanschlüsse / Endstücke, Innen- und Außenecken Farbe RAL 7016 nach Wahl
06.__.0004
Mauerabdeckung Alublech farbig
72.00
m