Verkehrssicherung
Hennef_Fahrradstation
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01 Vorbemerkungen
01
Vorbemerkungen
1 Zweck: Zweck der Baumaßnahme  Errichtung einer unterirdischen Fahrradstation mit Verkaufs- und Servicenutzung im Erdgeschoss 2 Baumaßnahme: Art der Baumaßnahme   Neubau 3 Gebäude: Gebäude zur Nutzung als:  Fahrradtiefgarage + Verkaufs- und Servicenutzung Gesamtanzahl Geschosse:  2 davon Untergeschosse:  1 Konstruktionsart:    Untergeschoss in Stahlbeton (WU-Beton) Erdgeschoss ab OK. Stahlbetonsockel in Holzbauweise Dachform:     Flachdach Höhe Attika über OKG:   ca. +4,84 m (Bezug Eingang Fahrradramp, GOK= 68.70) Höhe letzte Decke über OKG:  ca. +4,23 m (Bezug Eingang Fahrradramp, GOK= 68.70) Gebäudezugang:   ca. +0,14 m (Bezug Eingang Fahrradramp, GOK= 68.70) Zugang über Rampen an Vorplatz und Treppenhaus 4 Baustelleneinrichtung: Kran zur Mitnutzung:   ja (siehe Baustelleneinrichtung) Krantragkraft    175 tm, ca. 5 t Spitzenlast Lagermöglichkeiten:   gem. Baustelleneinrichtungsplan Lagerfläche für AN:   gem. Baustelleneinrichtungsplan Baus. Stromanschluss (kW):  siehe unter Sicherheits- und Baustelleneinrichtung Baus. Wasseranschluss:   siehe unter Sicherheits- und Baustelleneinrichtung BE-Flächen für AN im Gebäude  nicht vorgesehen Die Anordnung von Lager- und Containerflächen sind dem Baustelleneinrichtungsplan (Anlage 1) zu entnehmen, welcher den Vergabeunterlagen beigefügt ist. 5 Baustellenumfeld: Arbeitszeiteinschränkungen:  nein (ausgenommen gesetzliche Ruhezeiten) Lärmeinschränkungen:   nein (ausgenommen gesetzliche Ruhezeiten) Erschütterungseinschränkungen:  nein (ausgenommen gesetzliche Ruhezeiten) 6 Anlieferung/Logistik/Zufahrt: Sperrung der Autobahnausfahrt im angegebenen Zeitraum angeben! Parkmöglichkeiten:   vorhanden Durchfahrtbeschränkungen:  keine Durchfahrthöhe:    keine Zeitfenster:     gemäß Bauzeitenplan Entladeflächen:    vorhanden s. Baustelleneinrichtungsplan Kranentladung:    baus. vorh. Kran Ebenerdige Zugänglichkeit:  ja Die Anordnung von Baustellen-Ein- und -ausfahrten sind dem Baustelleneinrichtungsplan (Anlage 1) zu entnehmen, welcher den Vergabeunterlagen beigefügt ist. 7 Abfallbeseitigung und Baustellenreinigung: Abfallsammlung erfolgt durch:  AN Baustellenreinigung erfolgt durch:  AN Abfallentsorgung erfolgt durch:  AN 8 Grund- und Hochwasser: Grundwasser    Grundwasserbemessungsstand: 67.50 m NHN Hochwassergefahr   Baugrundstück nach der aktuellen Datenlage nicht im Hochwassergefahrenbereich der Vorfluter. 9 Standort Baustelle: Die Baustelle befindet sich auf dem "Place Le Pecq" in Hennef Place Le Pecq in 53773 Hennef (Sieg) (50°46'21.7"N 7°17'07.2"E)
1 Zweck:
1 Vorbemerkung Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung. 2 Allgemeines Das Personal des AN hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen. Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Den Beschäftigten des AN ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt. Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen. 3 Verantwortung des ANs Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Persönliche Schutzausrüstung Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen. 5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. 6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. 7 Absturzsicherungen Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen. 8 Arbeiten in mehreren Ebenen Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen. 9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs. 10 Baustellenbeleuchtung Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung. 11 Brand- und Explosionsschutz Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen. Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten. 12 Verkehrswege Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten. 13 Sozialeinrichtungen Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau bereitgestellt und regelmäßig gereinigt. 14 Fernsprechstelle Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen. 15 Umgang mit Gefahrstoffen Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten: den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen. Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben. 16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt. Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor. 17 Alkohol Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen. 18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 19 Sonstiges Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
02 Entwässerungs- und Kanalarbeiten
02
Entwässerungs- und Kanalarbeiten
02.__. 1 Verkehrssicherung / Einholen von Genehmigung Die Beantragung beinhaltet die Erstellung und Einreichung aller erf. Pläne (Regel-, Lage-, Beschilderungspläne usw.) und Erläuterungsberichte, alle anfallenden Gebühren sowie die Teilnahme an verkehrsrechtlichen Besprechungen, Koordinierungs- Besprechungen und Verkehrsschau vor Ort. Die Pauschale gilt für alle zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen.
02.__. 1
Verkehrssicherung / Einholen von Genehmigung
1.00
psch
02.__. 2 Verkehrssicherung, zu öffentlichen Verkehrsflächen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu den öffentlichen Verkehrsflächen durchführen. Bei den Ausbauarbeiten ist die Baustelle aus- reichend zu sichern. Baustelle und alle zugehörigen Baustellenteile nach den Vorschriften der StVO mit den erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen kennzeichnen. Hierfür benötigtes Gerät vorhalten und beleuchten, einschl. der Betriebskosten für die gesamte Bauzeit bis zur Verkehrsfreigabe. Die benötigten Flächen sind anschießend in den geplanten oder Originalzustand zu versetzen. Das Aufstellen eines Beschilderungsplanes und die Abstimmung mit den Behörden sind einzurechnen. Die Zustimmung der Bauüberwachung ist in jedem Fall erforderlich, da sonst kein Anspruch auf Vergütung besteht. Beschilderung und Sperrungen im Zuge des Baufortschritts umsetzen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach der erbrachten Leistung prozentual im Verhältnis zum Volumen des Gesamtauftrags Baustellensicherung, Straßensperrungen und Umleitungen dürfen nur von Fachpersonal (RSA, ZTV- SA und MVAS geschult) eingerichtet, verändert, unterhalten und abgebaut werden. Gemäß RSA, ZTV-SA und MVAS (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen) wird die namentliche Benennung eines "Verantwortlichen" für die Arbeitsstellenabsicherung verlangt. Diese Person muss den Nachweis der Eignung und der Qualifikation für diese Funktion vorlegen.
02.__. 2
Verkehrssicherung, zu öffentlichen Verkehrsflächen
1.00
Psch
03 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
03
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
03.__. 2 Vorankündigung Baustelle Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung erstellen und spätestens zwei Wochen vor Einrichten der Baustelle der zuständigen Behörde übermitteln. Die Vorankündigung ist sichtbar und witterungsgeschützt auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen während der Bauzeit anzupassen.
03.__. 2
Vorankündigung Baustelle
1.00
psch
03.__. 3 Verkehrssicherung, entlang Baustelle Baustelle und alle zugehörigen Baustellenteile nach den Vorschriften der StVO mit den erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen kennzeichnen. Hierfür benötigtes Gerät vorhalten und beleuchten, einschl. der Betriebskosten für die gesamte Bauzeit bis zur Verkehrsfreigabe. Ausführungszeitraum: Juni 2026 bis August 2027
03.__. 3
Verkehrssicherung, entlang Baustelle
100.00
m