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Baubeschreibung
Bauherr ist die Hebe GmbH, Papenreye 20, 22453 Hamburg.
1. Bauabschnitt:
Neubau eines Edeka-Verkaufsmarktes einschl.
Herstellung der Außenanlagen mit Stellplätzen und
Grünanlagen in der
Altonaer Chaussee 30, 22869 Schenefeld.
2. Bauabschnitt:
Partielle Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes zu
einem Getränkeverkaufsmarkt in der Altonaer Chaussee 24
-28, 22869 Schenefeld.
Der Neubau ist nicht unterkellert, die Verkaufsfläche
beträgt ca. 1.000 m², der Sozialtrakt ist aufgeteilt
in zwei Ebenen.
Der Rohbau wird in Massivbauweise hergestellt. Die
Brettschichtbinder mit Spannweiten bis zu 30 m
ermöglichen eine
stützenfreie Konstruktion des Verkaufsraumes. Die
äußere Hülle wird durch eine Verblend- und
WDVS-Fassade,
Aluminum-Glas-Elemente und ein Trapezblechdach mit
Aufdachdämmung geprägt.
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er
sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten
der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich
aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen
Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis,
Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist
schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der
Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der
Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder
fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten
Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist,
welche
Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und
abgefragte Einheitspreise ist zwingend
vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind
als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als
besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne
Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der
vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche
Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für
die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte
Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung
der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der
Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge
werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die
Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei
Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur
Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht
vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht
berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung
ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen
Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen
und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen
und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die
Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als
Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder
Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern
der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen
gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des
Bauentwurfs oder der Ausführung
entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche
Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber
zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für
Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich
bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen
Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem
Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der
Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber
verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien
entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit
hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der
Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich
durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN
diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er
schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von
ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet,
dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen
Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen
Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen
schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als
vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche
noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des
verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter
durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat
für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter
Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die
Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der
mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der
Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für
alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten
Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen
gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit
vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu
beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür
verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den
AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die
dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten
Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen
durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle
durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat
der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG
mindestens das 2-fache der
Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die
Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch
schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13
Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-)
Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren
Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten
kann. Verstreicht eine Aufforderung zur
Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG
berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer
beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert.
Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN
nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG
ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der
Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des
Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine
Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die
Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf
berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung
wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm
vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die
Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie
beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin
folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an
sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten
Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der
Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen
dem AG schriftlich zu benennen:
die von ihm eingesetzten verantwortlichen,
deutschsprachigen Fachbauleiter; deren
deutschsprachigen Vertreter bei längerer
Abwesenheit;-den auf der Baustelle unmittelbar
deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier,
Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und
Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar
sind; Gleiches gilt für den
Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG
unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem
Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen
Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen
und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu
verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte
unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten
vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den
Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die
abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den
Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B.
Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten
Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen.
Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet,
Listen über die auf den Baustellen täglich
beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und
sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde
zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN
1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung
weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind
mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm
angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und
Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie
ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab
Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine
Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu,
den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der
übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN
für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften
Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits
freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich
als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar
fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen
Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen.
Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit
den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht
verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine
rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs-
und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen
Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers
betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft
oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen.
Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei
Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder
ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom
AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie
sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung
vorzulegen. Mit der Genehmigung
übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen,
Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich
Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder
veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme
vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne
entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und
PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und
übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und
Pflegeanleitungen nach Anforderung des
AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle
Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich
besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich
sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig
eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw.
Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der
Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen
Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung
auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der
Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er
rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen
seiner Leistung, ohne besondere
Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle
Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung
dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die
Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von
Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die
Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen
(Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden,
sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu
lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind
in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit
einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis
aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten
Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften
vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme,
Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in
ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die
ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten
als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige
Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und
Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG
nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine
Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien
Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die
fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse
auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich
innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die
Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes
Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor
Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der
Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung
sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen
als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche
gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine
Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden
Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares
Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind
besonders zu beachten (u. a. ausreichende
Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu
entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der
Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des
AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte,
Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während
der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich,
auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch
genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche
Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu
beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies
gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN
wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen
Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage.
Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden
Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von
Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u.
ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist,
gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle
tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung.
Die Berechnung von Nutzungsgebühren
gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken
obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und
Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet
sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer
direkte Vereinbarungen über die Nutzung
und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und
vergütete Einrichtungen und Geräte, sind
anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5
VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und
die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen
Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Insbesondere sind eigene Leistungen mit
geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor
Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in
die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches
Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu
führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf
Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein.
Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen
Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung
50,- _ /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird
vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax
oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des
Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach
Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN
verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren.
Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und
umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den
betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese
Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile
als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder
Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb
bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der
angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten
Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein
nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß
zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben
den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des
AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten
umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende
Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle
auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach
Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind
arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen
Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten
des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene
Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur
Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der
örtlichen Verfügbarkeit gegen
Kostenbeteiligung bereitgestellt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für
seine Leistungen ausschließlich gemäß §
644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und
umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme
jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist
durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten
Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Erdarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung
einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, Internationale Normen,
Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in
Bezug genommen.
DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk
und/oder hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und
Überwachung
DIN EN 16907-6
Erdarbeiten - Teil 6: Landgewinnung mit
nassgebaggertem Einbaumaterial
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung -
Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V.
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung -
Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und
Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der
Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von
Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenverfestigungen und
Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische
Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und
Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im
Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
RAL-RG 501/2
Aufbereitung zur Wiederverwendung kontaminierter Böden
und Bauteile - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
und Kennzeichnung e.V.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum
Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen
bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu
separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum
Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl
abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis
nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager
oder Deponie vorgegeben, so ist das für die
Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung
kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung
enthält, ist über wieder verwertbares
Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm,
Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine
Vereinbarung zu treffen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die
Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch
Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen,
dass durch sie keine Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Vermarkungen und sonstiger
Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht
angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer
das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt
3 der ATV zu erkunden.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der Arbeiten gemeinsam von
Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage
und Höhe zu vermessen und das Ergebnis
im Protokoll festzuhalten.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber an geeigneter
Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu
lagern.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen
oder treten Umstände ein, durch die die
vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt
werden können, ist umgehend die Bauleitung zu
verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb
der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer
rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und
zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der
Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht
bereits in der Leistungsbeschreibung
gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten
Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist
unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in
homogenen bindigen Böden sind zur
Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu
verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im
Bereich der Gründungssohle zu vertreten,
besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das
Wiederherstellen der ursprünglichen
Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht
nachträglich verdichtet werden, um ein
Aufweichen zu vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener
Schichten vor Beginn der Erdarbeiten
geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu
erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen
Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht
noch ca. 20 cm breit ist. Wird die
Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich
entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem
Schließen der Deckschicht fachgerecht in
vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein
Verfüllen
mit Kies genügt diesem Anspruch nicht
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer
gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag
verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der
Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht
unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen
zwischenzeitlichen
Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß
ausgeführt oder werden die planmäßig
herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig
hergestellt, darf dadurch unbrauchbar
gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf.
auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln,
Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu
verständigen, wenn andere Verhältnisse
angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu
ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch
nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro
alternativ vorgesehen oder in Augenschein
genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der
Auftragnehmer sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des
Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu
achten, dass der für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut
wird. Bestehen berechtigte Zweifel an
der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber
vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber
oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf-
und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist
seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist
grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von
Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende
Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das
nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle von Abtrag und
Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen
herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm,
Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das
Feinplanum so genau herzustellen, dass
das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das
Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der
Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen
Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen
von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote sind aus Beweisgründen die
Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in
ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als
zusätzliche optische Sicherung und nur
außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum
angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie
müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar
sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor
Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an
absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung
Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach
örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei
die vereinbarten Sollmaße Grundlage der
Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den
Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in
denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem
Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher
vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind.
Wenn eine solche Abweichung aufgrund der
örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat
der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich darüber zu informieren und die
Maßabweichung zu vereinbaren.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung
wird nur für solche Leistungen vergütet, bei
denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein
Kleinbagger) eingesetzt werden kann
(Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung,
Querschläge u.ä.).
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel
abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen
sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine
Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen
oder durch Witterungseinflüsse, mit
denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene
Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat in Zusammenarbeit mit der
Bauleitung Absteckungen, Abmessungen usw.
selbst vorzunehmen und die erforderlichen Messhilfen,
Geräte, Pfähle usw. vorzuhalten
einschließlich Einholung der Dreiecksmessung beim
örtlichen Entsorger für die vorhandenen
Sielanschlüsse. Sämtliche Höhenangaben sind auf NN zu
beziehen und zu prüfen. Anfangs- und
Endhöhen sind mit Nivellierinstrument abzusetzen. Ein
Festpunkt wird dem Auftragnehmer von der
örtlichen Bauleitung zur Verfügung gestellt.
Sind Rohrleitungen auf öffentlichem Grund zu verlegen,
sind hierfür sämtliche Nebenarbeiten
einschließlich Auflagen der zuständigen Tief- und
Straßenbauabteilung in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Bei der Rohrgrabenverfüllung ist oberhalb 30 cm des
Rohscheitels ein Trassenband aus
unverrottbarem Material zuzulegen. Ein Rüttelprotokoll
ist zu erstellen.
Kosten für die zur Durchführung der vertraglichen
Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung
einschl. Lieferung, Auf- und Abbau sowie Vorhaltung
sind grundsätzlich bei der Preisbildung zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzurechnen. Hierzu gehören auch sämtliche
- Arbeits- und Lagerplätze
- Mannschaftsunterkünfte
- Baumaschinen und Geräte
- Container und Magazine
- Transporteinrichtungen,
- Hilfskonstruktionen
- Arbeitsbühnen
- Bauaufzüge
- Schuttrutschen und Rampen
- Sicherheitseinrichtungen wie Absperrungen,
Abdeckungen, Umwehrungen
- Ausleuchtung der eigenen Arbeitsbereiche
Sonstige Angaben
Zur Abnahme der Anlagen müssen die kompletten
Revisionsunterlagen vorliegen. Diese müssen
mindestens drei Wochen vor der Abnahme zur Verfügung
gestellt werden.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle
anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der
Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
Planungsunterlagen gem. aktueller Planliste
Erdarbeiten
01 Erdbauarbeiten Rigole
01
Erdbauarbeiten Rigole
01.__. 1 Baugrubenaushub, nichtbindiger Boden, Rigole Boden der Baugrube lösen, laden, umfahren und
außerhalb der
Baugrube zum späteren Wiedereinbau lagern inkl.
Herstellung
der Böschung und Grobplanum.
Aushubtiefe: ca. 440 cm
Einbauort: Rigole I + II
01.__. 1
Baugrubenaushub, nichtbindiger Boden, Rigole
1,117.00
m³
01.__. 2 Sauberkeitsschicht Kies 8/16 mm Lieferung und Einbau einer Sauberkeitsschicht aus Kies
8/16
mm unterhalb der Rigole in einer Stärke von ca. 80 mm.
Einbauort: Rigole I + II
01.__. 2
Sauberkeitsschicht Kies 8/16 mm
110.00
m²
01.__. 3 Füllmaterial zur Verfüllung der Rigolenelemente Kies 8/16 zur seitlichen und vertikalen Verfüllung der
Rigolenelemente.
Beim lageweisen Verfüllen der Rigolenelemente maximale
Schütthöhen von ca. 30 cm einhalten und lagenweises
Verdichten entsprechend der Einbaurichtlinien des
Herstellers
durchführen, liefern und fachgerecht verfüllen.
01.__. 3
Füllmaterial zur Verfüllung der Rigolenelemente
58.00
m³
01.__. 4 Wiedereinbau seitl. gelagerter Boden, Rigole Rigolen mit seitl. gelagertem Aushubmaterial wieder
anfüllen
gem. Herstellerangaben.
Rigolentyp: EcoBloc Inspect smart
Einbauort: Rigole I + II
01.__. 4
Wiedereinbau seitl. gelagerter Boden, Rigole
879.00
m³
02 Erdbauarbeiten Gründung
02
Erdbauarbeiten Gründung
02.__. 1 Vegetationsdecke aufnehmen, laden, abfahren, entsorgen Vegetationsdecke im Bereich der bebauten Fläche
aufnehmen,
laden, abfahren und entsorgen.
Schichtstärke ca. 10 - 15 cm
02.__. 1
Vegetationsdecke aufnehmen, laden, abfahren, entsorgen
1,720.00
m²
02.__. 2 Fundamentaushub, nichtbindiger Boden Boden der Streifen-/ und Einzelfundamente sowie im
Bereich
der Laderampe lösen, laden, umfahren und zum späteren
Wiedereinbau lagern inkl. Herstellung der Böschung und
Grobplanum.
Aushubtiefe: Laderampe bis ca. 190 cm, Fundamente bis
ca. 40
cm von OK Gelände
02.__. 2
Fundamentaushub, nichtbindiger Boden
410.00
m³
02.__. 3 Bodenaushub, bindiger Boden Schluff Bindigen Boden lösen, laden, umfahren und bei Eignung
zum
späteren Wiedereinbau als Hinterfüllmaterial gesondert
lagern.
(Wiedereinbau siehe separate Pos.)
Aushubtiefe: ca. 180 cm.
02.__. 3
Bodenaushub, bindiger Boden Schluff
35.00
m³
02.__. 4 Baugrubensohle nachverdichten Verdichtung der Baugrubensohle nach dem Bodenaushub.
02.__. 4
Baugrubensohle nachverdichten
1,720.00
m²
02.__. 5 Bodeneinbau, Sandpolster Sandpolster unterhalb der Sohle in einer Stärke von
ca. 10-15
cm (Bereich Rampe abweichend) aus seitl. gelagertem
Boden
höhengerecht herstellen und lagenweise verdichten
einschl.
Hinterfüllung von bauseits hergestellten Streifen- und
Einzelfundamenten. Der Verdichtungsnachweis > 98 % der
einfachen Proctordichte ist zur Rechnungsstellung
beizulegen.
02.__. 5
Bodeneinbau, Sandpolster
182.00
m³
02.__. 6 Feinplanum unterhalb der Sohle Feinplanum höhengerecht herstellen als Grundlage für
die
bauseitige Sauberkeitsschicht/ Dämmlage.
02.__. 6
Feinplanum unterhalb der Sohle
1,350.00
m²
02.__. 7 Feinplanum Gefälleausbildung Laderampe Zulage zum Bodeneinbau: Höhengerechte Profilierung des
Feinplanums im Bereich der Laderampe in
unterschiedlichen
Gefälleabschnitten.
02.__. 7
Feinplanum Gefälleausbildung Laderampe
109.00
m²
02.__. 8 Wiedereinbau seitl. gelagerter Boden Seitl. gelagertes Aushubmaterial aufnehmen,
transportieren und
umlaufend um das Gebäude anfüllen in einer
Schichtstärke von
ca. 30 cm. (im Bereich Austausch Schluff abweichend)
02.__. 8
Wiedereinbau seitl. gelagerter Boden
445.00
m³
02.__. 9 Entsorgung von Bodenaushub gem. LAGA Z1.1
02.__. 9
Entsorgung von Bodenaushub gem. LAGA Z1.1
238.00
m³
02.__. 10 Entsorgung von Bodenaushub gem. LAGA Z1.2
02.__. 10
Entsorgung von Bodenaushub gem. LAGA Z1.2
O
1.00
m³
02.__. 11 Entsorgung von Bodenaushub gem. LAGA Z2
02.__. 11
Entsorgung von Bodenaushub gem. LAGA Z2
O
1.00
m³
02.__. 12 Baumschutz Baum während der Bauzeit durch die Erstellung einer
senkrechten Bretterschalung mit einer Polsterung
zwischen
Baum und Schalung aus geeignetem Material gegen
mechanische Beschädigungen schützen, einschl.
Vorhaltung
und Beseitigung.
Schutzhöhe min. 2,0 m über Gelände
02.__. 12
Baumschutz
O
8.00
St
02.__. 13 Pflasterflächen aufnehmen + entsorgen Aufnehmen von Pflasterbelag einschl. Entsorgung.
02.__. 13
Pflasterflächen aufnehmen + entsorgen
O
1.00
m²
02.__. 14 Lohnstunden Facharbeiter Lohnstunden für nicht im LV beschriebene Leistungen,
Ausführung erfolgt nur auf Anweisung der Bauleitung,
Abrechnung zum Nachweis.
02.__. 14
Lohnstunden Facharbeiter
O
1.00
h
02.__. 15 Lohnstunden Helfer Lohnstunden für nicht im LV beschriebene Leistungen,
Ausführung erfolgt nur auf Anweisung der Bauleitung,
Abrechnung zum Nachweis.
02.__. 15
Lohnstunden Helfer
O
1.00
h
02.__. 16 Stundensatz Hydraulikbagger Stundensatz für nicht im LV beschriebene Leistungen,
Ausführung erfolgt nur auf Anweisung der Bauleitung,
Abrechnung zum Nachweis.
02.__. 16
Stundensatz Hydraulikbagger
O
1.00
h