Außenanlagen
Hannover-Kronsrode, 1600-VK0027, Baufeld C5
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Projekt Projekt Neubau Wohnquartier, Außenanlagen Hannover Kronsrode, Baufeld C5 Bauvorhaben: Hannover Kronsrode, Baufeld C5 Freianlagen Bauort:  Kronsrode Mitte 30539 Hannover Bauherr:            GWH Bauprojekte GmbH westerbachstraße 33 60489 Frankfurt Architekt: Pape + pape Architekten Part GmbH Oderweg 31 34131 Kassel Landschafts- architekt: nsp landschaftsarchitekten stadtplaner PartGmbB Heinrichstr. 30 30175 Hannover
Projekt
Baubeschreibung Baubeschreibung 1. Baubeschreibung 1.1 Allgemeine Objektbeschreibung Gesamtfläche Außenanlagen: Bereich nicht unterbaute Flächen    ca. 1.900 m² Bereich unterbaute Flächen     ca. 1.400 m² gesamte Fläche         ca. 3.300 m² 1.2 Wesentliche Arbeiten Terrassenplatten   ca.   320 m² Traufstreifen   ca.   170 m² Rasengittersteine 14cm  ca.   130 m² Rasengitterstein 8cm   ca.   150 m² Betonstein 30x15x8   ca.   990 m² Betonstein 30x15x12   ca.   260 m² Betonstein 24x8x8   ca.   250 m² Sand     ca.     90 m² Hecken    ca.   390 m² Pflanzfläche   ca.   625 m² Wiese     ca.   505 m² Rasen    ca. 1.065m² Klinkermauer   ca.   170 m Rasenbord 6/25   ca.   560 m Tiefbord 8/25   ca.   400 m Tiefbord 8/25 im Bogen  ca.   200 m Tiefbord 8/40   ca.     60 m Rundbord 15/22   ca.     35 m Stahlwinkel   ca.     55 m Winkelstützmauern  ca.   120 m Stufen    ca.     35 m Sitzbänke   ca.     30 m Fassadenrinne   ca.   140 m Pflastergossen   ca.   125 m Kastenrinnen   ca.   130 m Abläufe    ca.   12 stk Fallrohrschächte  ca.     9 stk Kontrollschächte  ca.     9 stk Fahrradbügel   ca.   64 stk Fahrradstation   ca.     1 stk Baumpflanzungen  ca.   19 stk 1.3 Entwässerung Unterbaute Flächen: Das anfallende Regenwasser im Bereich der Tiefgaragendächer wird über Retentionsboxen bis zu einer gewissen Menge gespeichert und bei maximalen Füllstand in die Grundleitungen bzw. unterirdisches Rückhaltevolumen (Rigole) abgeleitet und anschließend gedrosselt abgeleitet. Die Fassadenrinnen vor den bodentiefen Fenstern und Türen werden im unterbauten Bereich an die Retentionsboxen angeschlossen. Nicht unterbaute Flächen: Das anfallende Regenwasser im Bereich der befestigten Flächen wird über entsprechendes Oberflächengefälle den Gossen und Entwässerungsrinnen zugeführt und dann über Straßen- und Hofabläufe der Grundleitungen bzw. unterirdisches Rückhaltevolumen (Rigole) zugeführt. Der Anschluss der Straßen- und Hofabläufe erfolgt an das RW-Rohrleitungssystem. Die Fassadenrinnen vor den bodentiefen Fenstern und Türen werden ebenfalls an das RW-Rohrleitungssystem angeschlossen.
Baubeschreibung
Geltende DIN-Normen, Richtlinien und Vorschriften Geltende DIN-Normen, Richtlinien und Vorschriften 2. DIN-EN-Normen, ZTV, TL und sonstige Vorschriften, Richtlinien und vertraglichen Hinweise Für die Ausführung der angebotenen Leistungen sind alle diesbezüglich geltenden Normen und Richtlinien (DIN-EN-Normen, ZTV, TL) in ihrer aktuell gültigen Fassung anzuwenden und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Die DIN-EN-Normen, ZTV und TL sind - sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist - in der zur Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen. Alle maßgebenden Technischen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften, die diesem Bauvertrag zu Grunde liegen, müssen auf der Baustelle vorhanden sein bzw. jederzeit zur Verfügung stehen. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B DIN 1961), die Allgemeinen Technischen Vorschriften für die Bauleistungen (VOB/C DIN 18299 und folgende), sowie alle erforderlichen DIN-Vorschriften, die sich auf die Durchführung der Baumaßnahme beziehen, jeweils in der neuesten Fassung. Gemäß ) 4 Nr. 2 und ) 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-EN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Die in den Technischen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Durchführung der Arbeiten sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung nicht immer wiederholt aufgeführt.
Geltende DIN-Normen, Richtlinien und Vorschriften
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen 3. Allgemeine Vorbemerkungen Alle Arbeiten sind fachgerecht und vollständig, einschl. Nebenarbeiten, Lieferung aller erforderlichen Materialien und Vorhaltung aller benötigten Geräte, Montagegerüste, Abdeckungen und Absperrungen, nach den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks auszuführen. Alle eingesetzten Materialien sind unter Beachtung der entsprechenden Herstelleranweisungen  und Vorschriften herzustellen, zu liefern, zu lagern und einzubauen. Die Qualität der Baustoffe und Materialien ist zu dokumentieren. (Zulassungen, Prüfzeugnisse, Lieferscheine etc....) 3.1 UVV Alle Arbeiten sind unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der Bauaufsichtlichen und Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften auszuführen. Die Unfallsicherung für seinen Arbeitsbereich obliegt dem Auftragnehmer auch unter Berücksichtigung der Belange des Nutznießers. Die Anordnungen der vom AG eingesetzten und berechtigten Personen in Bezug auf die Verkehrsicherheit der Baustelle ist Folge zu leisten. 3.2 Baustelleneinrichtung und Betrieb Von dem Auftragnehmer vorgesehene Baustelleneinrichtung wie Sanitäreinrichtungen, Unterkünfte, etc. sind nach den Bestimmungen der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu errichten und zu betreiben. Maschinen und Geräte, die für die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind, sowie deren Vorhaltung und Betriebsaufwand sind in den jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen. Der Aufbau, die Vorhaltung und der Abbau aller für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten notwendigen Rüstungen, Lehrgerüste, etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern diese nicht als gesonderte Position ausgewiesen sind. Werden Straßen und Wege durch den AN verschmutzt, so hat er diese unverzüglich zu seinen Lasten zu reinigen. Der Arbeitsplatz ist in Ordnung zu halten. Bei Beendigung der Arbeit ist der Arbeitsplatz so aufzuräumen, dass niemand durch Material, Werkzeug, etc. behindert oder gefährdet wird. Verkehrswege, Fluchtwege, sowie die Zugänge zu Feuermeldern, Feuerlöschgeräten und Krankentragen dürfen in keinem Fall verstellt werden. In allen Arbeitsräumen ist für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Diese Beleuchtung kann individuell hergestellt werden und ist in die Einzelpreise einzurechnen. 3.3 Arbeitsbereiche Die Arbeitsbereiche sind täglich von Bauschutt und Materialresten zu reinigen. Die Kosten hierfür hat der Auftragnehmer mit in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Bedarf (z.B. zur Baugrubensicherung) sind Arbeitsbereiche mit einer Absperrung sowie Schildkennzeichnung mit Angabe der Firma/Telefon zu hinterlassen. Erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber nach 3 Tagen zur Ersatzmaßnahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. 3.4 Aufsicht, Fachbauleiter / Polier / Bauleiter nach LBO Auf der Baustelle muss stets eine erfahrene, deutschsprachige und weisungsbefugte Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein und als Gesprächspartner für den Auftraggeber zur Verfügung stehen. Die Ausführung aller Arbeiten muss von dieser Aufsichtsperson regelmäßig überwacht werden. Die Aufsichtsperson ist vom Auftragnehmer mit einem Mobiltelefon auszustatten. Die Kosten hierfür hat der Bieter mit in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN ist allein für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistung verantwortlich. Er hat keinen Anspruch auf Überwachung seiner Leistung durch die Bauleitung des AG. Die anfallenden Leistungen sind so zu erbringen, dass sie die geforderten Eigenschaften aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von der Bauleitung des AG festgestellte Mängel sind sofort in Abstimmung zu beseitigen und die Leistung in einen fachgerechten Zustand zu bringen. 3.5 Baubesprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet an regelmäßigen Projektbesprechungen des Auftraggebers unter Teilnahme des weisungsbefugten, deutschsprachigen Fachbauleiters auf der Baustelle teilzunehmen. Weitere Besprechungstermine kann der Auftraggeber nach Erfordernis festlegen. Auf Verlangen des Auftraggebers nehmen auch eventuelle Nachunternehmer des Auftragnehmers an den Sitzungen teil. 3.6. Bautagesberichte Bautagesberichte müssen folgende Angaben enthalten: - Mannschaftsstärke inkl. Nachunternehmer - Anzahl / Mengenangabe der eingesetzten Baumaterialien - geleistete Arbeitszeit aufgeteilt nach Personen - die Art der Leistung ist zu beschreiben - Angabe der Wetterlage - Angabe von besonderen Vorkommnissen - Die Bautagesberichte sind täglich zu führen und wöchentlich der Bauleitung des AGs als PDF-Datei vorzulegen. Die Bauleitung des AGs erhält zudem die Bautagesberichte monatlich in Papierform, übersichtlich geordnet in einem A4-Ordner. 3.7 Stundenlohnarbeiten, Ergänzung zu VOB/B )15 Stundenlohnarbeiten sind auf entsprechenden Stundenlohnformularen aufzuführen und werden nur anerkannt, wenn sie spätestens 3 Tage nach Ausführung vom AG und/oder der Bauleitung abgezeichnet werden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Bestellung durch den AG vor Ausführungsbeginn ausgeführt werden. Kosten für Führungs- und Aufsichtspersonal werden nicht gesondert vergütet, sondern sind anteilig in die Lohnpreise einzukalkulieren. Dasselbe gilt für die Lohnnebenkosten, wie Wege- und Fahrgelder, Trennungs-, Übernachtungs- und Unterkunftsgelder. 3.8 Ausführungstermine und Vertragsfristen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bei der Auftragsvergabe vereinbarten Termine und die Fertigstellungsfristen einzuhalten. Die Vertragsfristen gelten gem. den mit dem AG festgelegten Vertragsbedingungen gem. Verhandlungsprotokoll bzw. Auftragsschreiben. 3.9 Arbeitsbehinderungen Arbeitsbehinderungen, die zu Terminverzügen führen können, sind dem Auftraggeber zwecks Gegensteuerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Witterungseinflüsse (VOB/B ) 6,2 (2)) sind in der Gesamtbauzeit enthalten und wirken sich nicht terminverlängernd aus. 3.10 Nachunternehmer Der Auftragnehmer benennt die von ihm zum Einsatz vorgesehenen Subunternehmer und deren vorgesehene Leistung zur Auftragserteilung. Die Zustimmung des Bauherrn zum Einsatz von Subunternehmern ist auch erforderlich, wenn es sich um Leistungen handelt, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers und der vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer auf Vertragserfüllung jederzeit zu kontrollieren. Diese Kontrollen gelten nicht als Teil- oder Zwischenabnahmen oder als Mitwirkung an der Leistung des Auftragnehmers. 3.11 Dokumentation Die nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen aufzubewahrenden Abrechnungsunterlagen und Systemdokumentationen müssen zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
Entsorgung und Verwertung Entsorgung und Verwertung 4. Entsorgung und Verwertung Der AG erwartet die Getrennthaltung sowie Zurücknahme oder fachgerechte Entsorgung von Verpackungen und Baustellenabfällen. Die anfallenden Entsorgungsnachweise sind der AG-Bauleitung vorzulegen. Bei der Entsorgung/Verwertung ist die Abfallsatzung der Stadt Hannover sowie die für das Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen und Verordnungen zum Umgang mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie mit Sonderabfällen anzuwenden und zu beachten. Weiterhin wird auf die technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffabfällen" in der aktuellsten Fassung verwiesen. Des Weiteren sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in neuester Fassung zu beachten. Bei der Durchführung aller Aushub-,  Abbruch- und Wiedereinbauarbeiten müssen: - die einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften berücksichtigt werden. - das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge beachtet werden (Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG in seiner neuesten Fassung) berücksichtigt werden - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen vom 19.08.70, ABI, 20.Jahrgang Nr. 52 vom 12.11.70, Seite 1185) berücksichtigt werden - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze in gültiger Fassung berücksichtigt werden. - der Nachweis der sortengerechten Entsorgung mit Angabe der Deponien und/oder sonstiger Verwertungs- und Entsorgungsanlagen erbracht werden.
Entsorgung und Verwertung
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo Die Baustelle unterliegt der "Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung). Diese wird dem AN mit Auftragsvergabe übergeben. Die Anforderungen der Baustellenverordnung sind vom AN zu erfüllen. Für die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen ist der AN verantwortlich. Die Einhaltung der Vorschriften unterliegt ausschließlich dem einzelnen Auftragnehmer. Der AG ist gemäß )3 "Baustellenverordnung" verpflichtet, die Arbeiten bzgl. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen den Ausführenden zu koordinieren bzw. koordinieren zu lassen. Zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen wurde vom AG für die durchzuführenden Baumaßnahmen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt. Von diesem ist gem. Baustellenverordnung ein SiGe-Plan für das gesamte Bauvorhaben erstellt worden. Zu den Aufgaben des ANs im Rahmen des Vetragserfüllung gehören das Einlesen in den Inhalt und das Umsetzen, bzw. Einhalten des SiGe-Planes. Der AN ist zur umfassenden Kooperation mit dem SiGeKo des AG verpflichtet. Den Anforderungen des SiGe-Koordinator und seinen Mitarbeitern, die zum Vertragsabschluss noch namentlich genannt werden, ist in allen Fragen der Sicherheit, Ordnung und Unfallverhütung Folge zu leisten. Die Beauftragung Dritter zur Durchführung dieser Leistung entbindet den AN nicht von seiner umfassenden Eigenverantwortung in diesem Bereich. Der AN hat die Sicherungsbelange auf und im Umfeld der Baustelle zu koordinieren und zu überwachen. Gegenüber dem AG ist darüber hinaus, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und dessen Vertreter für Sicherheitsfragen und Unfallverhütung zu benennen, eine entsprechende Qualifikation zur Ausübung dieser Verantwortung ist nachzuweisen. Jeder Personalwechsel ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Zusammenhang obliegt dem AN für die Dauer der Bauzeit (bis zu der Fertigstellung seiner Leistung) die Verantwortung für die Herstellung und Überwachung aller sicherheitstechnischen Maßnahmen bzw. die Unfallverhütung. Er hat daher zur ständigen Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Sicherheit (z.B. der Schutzgerüste, Absturzsicherung) Personen zur Ausübung dieser Leistung abzurufen. Diese Kontrollen sind laufend durchzuführen und gegenüber dem AG zu dokumentieren. Bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften ist sowohl der Vertreter des Bauherren als auch der SiGeKo jederzeit berechtigt die Baustelle stillzulegen. 6. Arbeitsschutz Der persönliche Arbeitsschutz gemäß -   den einschlägigen Richtlinien der Berufsgenossenschaften, -   den einschlägigen Gesetzen und DIN-Normen -   der TRGS 500 (Schutzmaßnahmen Mindeststandards) Ergänzend zu den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind die EG-Richtlinien zur Sicherheit auf Baustellen zu beachten und anzuwenden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo
1 500 Aussenanlagen Kronsberg Süd, Baufeld B3
1
500 Aussenanlagen Kronsberg Süd, Baufeld B3
1.1 510 Erdbau
1.1
510 Erdbau
1.2 520 Gründung, Unterbau
1.2
520 Gründung, Unterbau
1.3 530 Oberbau, Deckschichten
1.3
530 Oberbau, Deckschichten
1.4 540 Baukonstruktion in Außenanlagen
1.4
540 Baukonstruktion in Außenanlagen
1.5 550 Technische Anlagen in Außenanlagen
1.5
550 Technische Anlagen in Außenanlagen
1.6 560 Einbauten in Außenanlagen
1.6
560 Einbauten in Außenanlagen
1.7 570 Pflanz- und Saatflächen
1.7
570 Pflanz- und Saatflächen
1.8 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen
1.8
590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen