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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
GEWERK: Abbrucharbeiten
BAUVORHABEN: 22053
Umbau von Bürogebäude
Bitzenstraße 9
67267 Grünstadt
BAUHERR: HP Projektentwicklung GmbH
HP 2. Immobilienverwaltungs GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 27.03.2026
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die sich aus der
VOB, Fassung 2019, ergebenden technischen Spezifikationen, sonst
einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung
6.1 Die Leistungen sind aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die
ausgeführten Leistungen
diesen Zeichnungen entsprechen.Sind solche Zeichnungen nicht
vorhanden, sind die
Leistungen aufzumessen.
6.2 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.3 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.4 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf KW45 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 10 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf KW05 2027 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 67267 Grünstadt, Bitzenstraße 9.
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 1,00 m über
Niveau Oberkante vorhandene Geh-
weghinterkante.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : ca. 9,00 m über OK Gelände
Firsthöhe : ca. 12,50 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: ca. 1.450,00 qm
Geschoßhöhe: Bank: UG-2 ca. 3,20 m,
UG-1 ca. 2,80 m,
EG ca. 3,80 m,
1OG ca. 2,85 m,
2OG ca. 3,45 m,
3OG ca. 3,05 m
Wohnen: TG ca. 3,20 m,
UG ca. 3,70 m,
EG ca. 3,25 m,
1OG ca. 2,85 m,
2OG ca. 3,05 m,
3OG ca. 3,05 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Besondere Bedingungen
Es handelt sich um einen Teilabbruch in und an einem
Bestandsgebäude.
Erschwernisse beim Zugang zum Untergeschoss und für die Leistungen
im Gebäude sind in die
Einheitspreise mit einzukalkulieren. Sämtliche Erschwernisse sind
mit den Einheitspreisen abgegolten.
Abtransport von Material aus den UG erfolgt über das bestehende
Treppenhaus.
Abtransport von Material aus dem EG und den OG erfolgt auch über
Tür- und Fensteröffnungen.
Zur Preisermittlung wird eine Besichtigung empfohlen.
Zugang erfolgt über die Bitzenstraße und Poststraße.
Der bestehende Gehweg sowie die Fahrbahnen sind zu schützen;
die Schutzmaßnahmen sind in die EP`s einzukalkulieren und werden
nicht gesondert vergütet.
Vor Ausführungsbeginn ist eine gemeinsame Begehung mit der Stadt
Grünstadt zur Gehweg-
bestandsbesichtigung zu vereinbaren; der Bestand ist in
Bilddokumenten festzuhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten ist eine weitere Bestandsbesichtigung
und Abnahme für den Gehweg
mit der Stadt Grünstadt zu vereinbaren.
Beschädigungen am Gehweg gehen zu lasten des AN.
Der AN beauftrag im Schadensfall eigenverantwortlich zugelassene
Firmen zur Beseitigung der
Schäden.
Durch den AN ist, wenn notwendig, eine Straßensperrung /
Teilsperrung für die Dauer der Arbeiten zu
beantragen;
die Kosten hierfür gehen zu Lasten des AN.
Das Objekt kann nach Absprache von Innen besichtigt werden.
Zusätzliche Technische Vorschriften
Abbrucharbeiten
1. Diese Vorbemerkungen sind Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen - ZTV-.
Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden
wesentlicher
Vertragsbestandteil.
Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung
des Auftragnehmers.
Der Bieter bestädigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze
unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits
vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet
werden. Dies gilt nicht,
sofern der Auftraggeber Nacht- , Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie
Überstunden vor deren
Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu
bringenden Zuschläge
richtet sich in diesem Fall nach den geltenden jeweils einschlägigen
Tarifbestimmungen.
Das Leistungverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die
nachfolgenden Stundenlohn-
sätze, Gerätesätze ausgefüllt sind.
Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung
jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet.
2. Besondere Hinweise
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das
statische Gefüge darf hierbei
zu keinem Zeitpunkt unterbrochen werden. Zeigen sich trotz
sorgfältigem Abbruch Risse,
Setzungen etc. so ist unverzüglich der Auftragnehmer zu
benachrichtigen. Für den weiteren
Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend
gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen
Leistung notwendig sind,
sind Sache des AN; werden nicht gesonert vergütet und sind in die
EP`s einzurechnen.
Das Aufstellen und Unterhalten der nach Vorschrift
geforderten Schutz- und Arbeitsgerüste,
Fanggerüste, die laut Gerüstordnung DIN 4420 unter
Berücksichtigung der Unfallverhütungs-
vorschriften für Gerüste in jedem Fall erforderlich werden,
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Auch für Arbeitsgerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m
erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind
evt. Auflagen der
Denkmalschutzbehörde absolut bindend einzuhalten.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Abbruch mit
dem AG bei einer Baubegehung
vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen. Diese Bauteile
sind sorgfältig vor Beschädigungen
zu schützen, im Fall einer im Zuge der Arbeiten notwedigen Entfernung
sind solche Bauteile
vorsichtig und gewissenhaft zu demontieren, abzubrechen oder
anderweitig zu entfernen. Diese
Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren
Wiederverwendung nach Angabe des AG
zwischenzulagern.
Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen
enfernt werden, sind
die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen , Duchbrüchen etc.
durch sauberes Beschneiden
der Ränder ( z.B. mit einer Flex ) herzustellen.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder
Ihren ursprünglichen
Aufbau ( z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc. ) erhalten, sind beim
Abbruch in ihrem Aufbauschema
zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem
AG jeweils spätestens
nach Abschluß der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der
Berufsgenossenschaften
und Baubehörden einzuhalten.
Die Herstellung und Vorhaltung von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die
zur Durchführung der
Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind,
ist Sache des AN;
diese Leitung wird nicht gesondert vergütet und ist in die EP`s
einzurechnen.
Bereits vorhandene Absteckung, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarke,
und dergleichen
sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. Wird durch
unsachgemäße
Behandlung, Verschiebung oder Verlust solcher Punkte eine
Neuvermessung notwendig,
geht diese zu Lasten des Auftragnehmers.
Es gelten die Technischen Vorschriften des Deutschen Abbruchverband
e.V. ;
Osterstraße 122; 40210 Düsseldorf in der Fassung von 1997.
Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen oder Verschmutzung an
angrenzenden
Gebäuden oder Bauteilen sind durch den Auftragnehmer rechzeitig und
eigenverantwortlich
vor Aufnahme der Arbeiten vorzunehmen. Hierzu gehöhren auch die
entsprechenden Bau-
sicherungsmaßnahmen.
Die Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet und sind in die EP`s
einzurechnen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über Hindernisse wie
Leitungen, Kabel,
Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren.
Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse
bestehenden Vor-
schriften und Anordungen der zusändigen Stellen sind zu beachten.
Hieraus entstehende
Kosten sind bei den Einheitspreisen der
Leistungsverzeichnispositionen zu berücksichtigen.
Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch
Baufahrzeuge verschmutzten
Straßen und Wege obliegen dem Auftragnehmer für die Geamtdauer seiner
Arbeiten.
Bei den Abbrucharbeiten ist insbesonere darauf zu achten, das der
bestehende Pflasterbeläge/
Randsteine/ Gehwege / Straßen gesichert werden und keinen Schaden
davontragen.Für
auftretende Beschädigungen haftet der AN.
Vor Arbeitsbeginn ist mit dem AG ein Ortstermin zur
inaugenscheinnahme des Bestands / Fahrbahn
ect. zu vereinbaren. Der AN hält den Bestand fotografisch fest; die
Unterlagen werden dem AG
vor Arbeitsende übergeben.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende
Bodenverhältnisse an-
getroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht
durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend
gesonderte
Vereinbarungen zu treffen.
Abtrags- Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Zäune,
Leitungen, Kabel, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht
durchzuführen und
gegebenenfalls von Hand auszuführen.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere
Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich darf nicht verletzt werden.
Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe sind nit dem Auftraggeber
abzustimmen.
Zu beseitigende, für den Auftraggeber unbrauchbare, jedoch nicht
belastete Aushubböden, werden Eigentum des Auftragnehmers; die Kosten
für Laden, Abfuhr und Kippgebühren,
sind mit den Einheitspreisen der entprechenden Positionen abgegolten.
Der Bauzaun ist entsprechend den behördlichen Auflagen auszuführen
und in die Einheitspreise
einzukalkulieren. Der Bauzaun muß für 3 Monate vorgehalten werden.
Die Zu- und Abahrtswege / Straßen sind zu schützten; für evt.
auftretende Schäden haftet des AN.
Sämtliche erforderliche Genehmigungen werden durdch den AN eingeholt;
die hieraus entstehdnen
Kosten sind in die EP`s einzurechnen.
3. Abrechnungs-Hinweise
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben wird,
gelten die
Abrechnungshinweise der in Absatz 1 aufgeführten DIN-Vorschriften.
4. Stundensätze, Gerätepreise
Stundenlohnsätze:
Polier _ / Std. ---------------
Vorarbeiter _ / Std. ---------------
Facharbeiter _ / Std. ---------------
Helfer _ / Std. ---------------
Geräte-Sätze: ( mit Bedienung )
LKW 3t _ / Std. ---------------
LKW 7t _ / Std. ---------------
Radlader 1cbm _ / Std. ---------------
Radlader 3 cbm _ / Std. ---------------
Planierraupe 2 cbm _ / Std. ---------------
Bagger 1 cbm _ / Std. ---------------
Betonsäge _ / Std. ---------------
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: Abbrucharbeiten
1 Los 1 Abbrucharbeiten
1
Los 1 Abbrucharbeiten
1. 1 Titel 1 Abbrucharbeiten
1. 1
Titel 1 Abbrucharbeiten
1. 2 Titel 2 Taglohnarbeiten
1. 2
Titel 2 Taglohnarbeiten