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Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung:
Das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gKAöR (nachfolgend Klinikum Stuttgart / KS genannt) plant eine umfassende bauliche Modernisierung des Katharinenhospitals am Standort Mitte. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt hat bereits 2012 den vorhandenen strukturellen Rahmenplan mit richtungsweisenden Baumaßnahmen und Sanierungen am Standort Mitte des Klinikums Stuttgart konkretisiert (Projekt „Zentraler Neubau“ (ZNB)). Zwischenzeitlich wurden die Planungen aus 2012 unter medizinisch-funktionalen und bautechnischen Aspekten überprüft und aktualisiert. Das Gesamtprojekt „Neubau Katharinenhospital (NBKH)“ beinhaltet mehrere Teilprojekte mit dem Ziel, eine moderne und leistungsfähige Krankenhausinfrastruktur zu schaffen, die nahtlos in die bestehende Struktur des Klinikums integriert ist und den zukünftigen Anforderungen an die medizinische Versorgung gerecht wird.
Bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen sind die Neubauten Haus Z, Haus G und Haus F. Derzeit liegt der Fokus auf den Neubauten Haus A und Haus BE (Teilprojekt A46) welche mit Haus F einen zusammenhängenden Gebäudekomplex bilden. Dieser ist über diverse Anbindungen mit den umliegenden ober- und unterirdischen Bestandsbauwerken verbunden. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen der Rückbau der Interimsgebäude (Modulbau Haus Z und Haus I) sowie die Fertigstellung der Außenanlagen und die Neuordnung des Klinikverkehrs.
Start Rohbau 1. Bauabschnitt 09/2026
VOB Abnahme 12/2028
Standort: Kriegsbergstraße 60, 70174 Stuttgart
Herdweg 2, 70174 Stuttgart
Höhenlage ü NN (GOK): +257,59 mü.NN
BGF: ca. 34.500 m²
Anzahl Geschosse ui: 3 Geschosse
Anzahl Geschosse oi: 10 Geschosse
Baubeschreibung
ATV ATV
Die Erstellung des Angebotes durch den AN erfolgt kostenlos und ohne jede Verpflichtung für Gustav Epple - auch dann, wenn die Angebotserstellung Planleistungen oder Berechnungen des AN erforderlich werden.
Darüber hinaus gelten,
- die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard für die Leistungen
- die VOB B/C,
soweit in den vorrangigen Vertragsunterlagen dem gegenüber keine
abweichenden Regelungen getroffen wurden
- die Zulassungen und Werksvorschriften der Herstellerfirmen
- die Sicherheitsvorschriften für den Arbeitsschutz auf Baustellen, insbesondere:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Für alle weiteren vertraglichen Inhalte gilt das Verhandlungsprotokoll
Die beschriebenen Leistungen sind als fix und fertige, vollumfängliche und funktionsfähige Leistung zu verstehen.
Alle LV-Positionen sind zu bepreisen.
Positionen die mit 0,00 € ohne Erläuterung bepreist sind, werden als „inklusive/ ohne Mehrpreis“ gewertet.
Sofern eine Position nicht bepreist werden kann, ist zwingend ein kurzer nachvollziehbarer Kommentar zur entsprechenden Position dem Angebot beizufügen.
ATV
ZTV ZTV
Der AN stellt eine leitenden deutschsprachigen Angestellten vor Ort, welcher regelmäßig an den Baubesprechungen teilnimmt um aktiv an den Einsatzzeiten mitzuwirken.
Arbeiten im Krankenhausbetrieb
Bei sämtlichen Arbeiten ist der laufende Krankenhausbetrieb von den Abbrucharbeiten mit Hilfe von Staub- und Lärmschutzwänden abzuschirmen, welche in die Einheitspreise einzukallkulieren sind.
Staub- Lärmschutzmaßnahmen sowie Arbeitssicherheitsmaßnahmen sind immer in den jeweiligen Pos. einzukalkulieren.
Sämtliche unterirdische Arbeitsplätzte im Bestand werden durch die im Betrieb stehenden häuser begangen. Sämtliche Mehraufwendungen für den Transport im Bestand oder etwaige Schutzmaßnahmen des Bestandes sind in diesen Positionen einzukalkulieren.
Mengen
In den Leistungspositionen sind die ca. Mengen der auszubauenden Materialien angegeben. Zudem können die Mengen aus den Ausschreibungsunterlagen entnommen werden und vor Ort überprüft werden. Die Massen können vor Ort varrieren, da mit dem Grobabbruch des Gebäude A bereits Leistungen des Feinabbruches abgebrochen werden.
Entsorgung
Sämtliche Demontagen beinhalten auch erforderlichenfalls das Zerkleinern der Bauelemente und den Zwischentransport vom Ausbauort zum Containerstellplatz sowie das Verladen in die Container. Hierzu können im Einzelfall die Baukräne genutzt werden. Vom AN ist jedoch davon auszugehen, dass die Kräne nur in Abstimmung mit dem Rohbaubauunternehmer sowie Logistiker genutzt werden können und nur vereinzelt zur Verfügung stehen. Der eigenständige Transport ohne Kran ist ebenfalls zu kalkulieren.
In den Einheitspreisen ist die sortenreine Entsorgung in die bauseits zur Verfügung gestellten Container einzupreisen.
Sämtliche Abbruchleistungen sind als Komplettleistung inkl. fachgerechtem Separieren der demontierten Materialien, fachgerechtem Verpacken und
Entfernen von Restanhaftungen zu kalkulieren.
Rückbau von KMF
Beim Rückbau der Hinterlüfteten Fassade werden Künstliche Mineralfasern demontiert werden.
Hierbei geregelte Luftführung beachten sowie vorsichtiges Ausbauen der KMF-Dämmungen und vorsichtigem Zerkleinern auf transportfähige Größen (staubbildende Verfahren wie Brechen sind nicht zugelassen) sowie dem ständigen ausreichenden Befeuchten und direktem Absaugen mittels Industriesauger der Kategorie H gemäß TRGS 521 am Ort des Ausbaus.
Sofortiges Aufsammeln und Absaugen herabgefallener KMF-Teile und Separation der Materialien. Ausbau als Komplettleistung inkl. fachgerechtem Separieren der demontierten Materialien, fachgerechtem Verpacken nach der TRGS 519, dekontaminieren, ausschleusen. Verpacktes KMF-haltiges Material ist zur ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb des Sanierungs-/Rückbaubereichs in Container zu verbringen.
Der Ausbau schadstoffbeaufschlagter Bauteile ist durch den AN mit Angabe des Ausbauortes (Lageskizze), Aufmaß etc. fachgerecht und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Einmessarbeiten
Für die anfallenden Vermessungsleistungen im Rahmen der
Baumaßnahme, werden seitens des AG keine Vermessungsleistungen erbracht, außer es ist in der jeweiligen Position anders beschrieben.
Alle notwendigen Maße und Höhen sind vom AN
selbstständig auf Grundlage der Ausführungsplanung zu erbringen.
Betonschneide-, Bohr- und Sägearbeiten
Das bei den Betonsägearbeiten anfallende Abbruchmaterial geht in das Eigentum des AN über und ist durch diesen innerhalb und außerhalb der Baustelle zu transportieren (vertikal und horizontal) und fachgerecht zu entsorgen.
Mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten sind darüber hinaus für alle Betonsägearbeiten folgende Punkte:
- permanentes Absaugen des Sägewassers; Trockenschnitt ist verboten!
- Umrüsten/Umsetzen der Betonsäge, auch geschossweise und
im gesamten Objekt
- Sicherung der Arbeitsstelle, Sicherungs- und
Abstützungsmaßnahmen zum Abfangen des Abbruchguts
und zum Schutz von Personen
- Trennung auch von dicht liegender Bewehrung
- Schutz angrenzender oder darunter liegender Bauteile gegen
überschüssiges Wasser
- Geräumige und standsichere Arbeitsflächen/ -bühnen mit
Absturzsicherung und Treppenzugang bis zu einer
Sägeschnitthöhe von 5,00 m.
- Beräumen der Baustelle inkl. Beseitigung aller Überreste der
Arbeiten
Bei den Betonsägearbeiten Wände/Decke ist ein Überschneiden der Aussparungen unzulässig.
Abrechnung erfolgt nach Schnittfläche Beton in cm² inkl. der Bewehrung .
Ergänzung zum Umfang der Bauleistung
In die Einheitspreise einzurechnen sind folgende Nebenleistungen:
a. Einrichten, Vorhalten und Räumen der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Baustelleneinrichtung mit Geräten, Maschinen, Mannschaftswagen, usw. einschl. diebstahlsicherer Lagerung des Materials und der Geräte auf der Baustelle für die gesamte Dauer der Arbeiten.
b. Heranbringen von Wasser und Strom von den vom AG auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen.
c. Beseitigung von anfallendem Unrat und Bauschutt sowie Rest- und Verpackungsmaterial während der Ausführung.
d. Erforderliche Maßnahmen zum Schutz fertig eingebauter Bauteile vor Verunreinigung, Verschmutzung und Beschädigung. Bodenflächen, Einbauteile, Sichtbeton-, Metall-, Holz- und Kunststoff-Flächen sind ausreichend abzudecken. Anklammern von Folien oder dgl. an Holz- bzw. Kunststoffteile ist grundsätzlich verboten. Entsprechende Säuberung aller selbst verursachten Verunreinigungen.
e) Bohren von Dübel- und Ankerlöchern und Einsetzen nötiger Dübel zur Befestigung aller Teile und alle zur Befestigung der Wände notwendigen Maßnahmen und Materialien inkl. dem nachträglichem und fachgerechten verschließen der Bohrlöcher.
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Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen S icherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Die Arbeit des SiGe-Koordinators entbindet den AN nicht,
seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Beachtung u.a. des Arbeitsschutzgesetzes, der PSA-Benutzungsverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der
Lastenhandhabungs-verordnung, der Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien etc.) und von seiner
Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend §
6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1/BGV A 1) und § 50 Hessische Bauordnung.
Den Hinweisen des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
koordinators (SiGeKo) nach Baustellenverordnung (BaustellV)
und den Anordnungen der örtlichen Objektüberwachung sind
grundsätzlich Folge zu leisten.
Der AN darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle
bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen
aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen
vorzulegen.
Die Beschäftigten des Auftragnehmers (AN) sowie die
Beschäftigten beauftragter Nachunternehmer (NU) sind vom AN
vor Arbeitsbeginn im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung mit
den entsprechenden Anweisungen (Unterweisung,
Betriebsanweisungen, Montage und Demontage) zu unterweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Personal den jeweiligen Gefährdungen entsprechend mit dem notwendigen Schutz/Ausrüstungen auszustatten.
Alle am Bau Beschäftigten müssen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) tragen.
Absturz
Bei allen eigenen Arbeitsplätzen bei denen Absturzgefahr besteht, hat der AN eigenverantwortlich für die Sicherheit der
eigenen Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen
zu sorgen. Für Arbeiten auf den Dachflächen Haus F ist eine entsprechende
Absturzsicherung einzukalkulieren.
Dies gilt auch für die Sicherheit anderer am Bau Beteiligter bei
Arbeitsunterbrechungen der eigenen Mitarbeiter
(ASR A2.1, DIN EN 13374).
Ausnahme hiervon sind die Bereiche, welche durch bauseits
gestellte Gerüste (kollektive Absturzsicherungen) gesichert
werden. Es ist strengstens verboten diese bauseitigen
Absturzsicherungen unbefugt zu entfernen.
Bei Arbeiten in Hebebühnen sind gemäß DGVUV-FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen zu liefern und tragen. Die PSAgA müssen durch einen befähigten Sachkundigen nach DGUV Grundsatz 312-906 geprüft sein.
Herabfallende Gegenstände
Der AN hat durch Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen,
dass bei der Erbringung der eigenen Leistung andere Personen
nicht durch herab fallende Gegenstände in Gefahr gebracht
werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die
Gefahrenbereiche durch Verbotsschilder oder Warnposten zu sichern (ASR A2.1, DIN EN 13374).
Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Vorschriften zur
Kennzeichnungen, Lagerung,
Umgang etc. unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoff-
Betriebsanweisungen etc. müssen beim AN und ggf. auch auf der Baustelle vorhanden sein.
Die Sicherheitsbestimmungen bei der Verarbeitung und
Lagerung sind zu beachten. Alle erforderlichen Nachweise zur
Abfallbeseitigung oder - Verwertung sind umgehend nach Abtransport der Objektüberwachung des Auftraggebers auszuhändigen (GefStoffV, KrW-/AbfG, WHG).
Rettungs- bzw. Fluchtwege
Im Zuge des Baufortschritts werden Rettungs- bzw. Fluchtwege
festgelegt. Diese sind jederzeit sicher begehbar und
freizuhalten. Markierungen und Beleuchtungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
Gerüstbauarbeiten
Gerüste dürfen nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der geltenden Normen, insbesondere der DIN 4420-1
Schutzgerüste und DIN EN 12811-1 Arbeitsgerüste erstellt
werden.
Zusätzlich sind die Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (DGUV Information 201-01 1), die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung
gegen Absturz (DGUV Regel 112-198) sowie die Aufbau- und
Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller zu beachten.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
01 Abbruch
01
Abbruch
01.01 Abbruch
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Abbruch