Abbrucharbeiten
Berliner Str. 42-48 München
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Objektbeschreibung Bauvorhaben: Energetische Modernisierung von sechs Mehrfamilienhäusern mit 81 Wohneinheiten Ausbau der Dachgeschosse von zwei Mehrfamilienhäusern zur Errichtung von vier neuen Wohnungen Erweiterung und Umstrukturierung von zwei Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses in vier Wohnung Berliner Straße 42, 44,, 46, 48, Schinkelstraße 10, 12 Flur Nr. 859/19, Gemarkung Schwabing Bauherr: Dawonia Portfolio 1 GmbH & Co.KG, Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald vertreten durch: Dawonia Management GmbH, Dom-Pedro-Straße 19, 80637 München Architekt und Bauleitung: stark architekten  GmbH Helmtrudenstraße 8, 80805 München, 089 - 720 15 88-0, info@stark-architekten.de 1. Objektdaten Gebäudeart: 6 Mehrfamilienhäuser (mit gemeinsamer Tiefgarage) Standort: Berliner Straße 42, 44, 46, 48, Schinkelstraße 10, 12 Flurstück Flur Nr. 859/19, Gemarkung Schwabing Nutzung: Wohnen 81 WE Bestand + 6 WE Dachgeschossausbau Baujah r: 1985 Gebäudeklasse : 4 Art. 2(3) BayBO Bebauungsplan: Nr. 783b vom 31.08.1982 WA2, allgemeines Wohngebiet Grundstücksfläche: ca. 5.026 m² Geschosse: UG mit Tiefgarage - EG - 1.OG - 2.OG - 3.OG - DG BGF: oberirdische Geschosse 8.297 m² unterirdische Geschosse ohne Tiefgarage 1.613 m² gesamt 9.910 m² (Regelfall und Sonderfall) Wo hnfläche Bestand ca. 5.023 m², Dachgeschossausbau ca. 425 m² KfW-Effizenzhaus Standard nach Sanierung: EH Denkmal/GEG-Standard
Objektbeschreibung
Vorbemerkung Bauablauf DG (über Häuser 17, 18 + 19) 22.06.2026 - 17.11.2026 Die Wohnanlage ist aktuell vermietet, die Arbeiten sind so durchzuführen, dass die Beeinträchtigungen für die Bewohner auf ein absolut notwendiges Mindestmaß reduziert werden. Eine Gefährdung der Bewohner durch geeignete Maßnahmen auszuschließen, Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Lagerflächen müssen mittels Bauzaun abgegrenzt, und nach verlassen der Baustelle vor unbefugten Zutritt geschützt werden. Das bauseits vorhandene Gerüst der Lastklasse 3 darf nicht für die Lagerung von Materialien genutzt werden.
Vorbemerkung Bauablauf
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. ALLGEMEINER TEIL 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner  Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.5 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art . 1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.1.7 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.8 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.1.9 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile Hinweis: Entsprechend den Vorgaben des Bauherrn sind bei der Ausführung ausschließlich Produkte mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" einzusetzen, sofern hierdurch keine Mehrkosten entstehen. 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. Punkt 1.3.1 Absatz1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Nicht zu bearbeitende Flächen sind durch entsprechende Maßnahmen zu schützen. Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die vom Systemhersteller angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die Ausführungshinweise der Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten. 1.4 Abtransport und fachgerechte Entsorgung Alle gelisteten Positionen sind einschließlich evtl. erforderlichen Zerkleinerung, Abtransport und fachgerechter Entsorgung zu kalkulieren, sowie Trennung nach Stoffen, falls notwendig. Der AN hat nachzuweisen, dass er für sämtliche Entsorgungsarbeiten eine gültige Zulassung hat. Schadstoffbelastetes Material wie Asbestfasern, PCB, Pentachlorphenol, PAK und ähnliches ist fachgerecht zu entsorgen (siehe Orientierende Gebäudeschadstofferkundung Anhang). Das Ausbauen, Entfernen und Beseitigen sämtlicher Befestigungsteile und -mittel wie Schrauben, Dübel, Anker, Konsolen, Winkel, Acrylfugen, Anschlussbleche, Dichtungsprofile, etc. sind in den Gesamtpreis einzurechnen. Abbruchmaterial ist arbeitstäglich ohne Zwischenlagerng zu entsorgen. Verpackungen und sonstige Verbrauchsmaterialien sind unverzüglich einzusammeln und von der Baustelle zu entfernen. Das Aufstellen von Abfuhrcontainern ist mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Wiegescheine sind im Original spätestens mit der Schlussrechnung dem AG vorzulegen. Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach Wertstoffen Wiederverwertbarem Abfall Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.5 Gerüste Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.6 Baustelleneinrichtung 1.6.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.6.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.6.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.6.4 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.6.5 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.6.6 Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 1.6.7 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. 1.6.8 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 1.6.9 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.6.10 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten. 1.7 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt: - eine Anschlussstelle für Baustrom (50 A) und Bauwasser, - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben. 1.3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen. 1.3.10 Toleranzen (Abbruch- und Baumeisterarbeiten) Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Arbeiten gelten grundsätzlich die relevanten Normen für das jeweilige Gewerk bzw. projektspezifische Vorgaben, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Für Abbruch- und Baumeisterarbeiten gelten insbesondere folgende Toleranzen und Anforderungen: Abbrucharbeiten: Abbruch von Bauteilen bis zur in der Planung bzw. Leistungsbeschreibung definierten Abbruchgrenze. Übermäßige Beschädigungen angrenzender Bauteile sind unzulässig. Tragende oder zu erhaltende Bauteile sind vollständig zu schützen. Beton- und Mauerwerksarbeiten: Maß- und Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202, DIN 18330 und DIN 18331, soweit nicht projektbezogen strengere Anforderungen festgelegt sind. Lot-, Flucht- und Winkeltreue: Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; übliche Abweichungen max. ± 5 mm pro 1 m, sofern statisch und konstruktiv zulässig. Untergründe (Putz-, Estrich-, Abdichtungsflächen): Ebenflächigkeit gemäß DIN 18202, Tabelle 3, abhängig von Messstrecke und Nutzung. Für Estrich- und Bodenflächen gelten zusätzlich die Anforderungen der DIN 18560. Öffnungen, Durchbrüche und Aussparungen: Maßhaltigkeit gemäß Ausführungsplanung und DIN 18202; Nacharbeiten zur Anpassung an Folgegewerke sind einzukalkulieren. Anschlüsse an Bestand: Sauber, funktionsgerecht und kraftschlüssig herzustellen. Übergänge sind so auszuführen, dass Folgeschäden (z. B. Risse, Setzungen, Undichtigkeiten) vermieden werden. Oberflächen von Rohbau- und Abbruchbereichen: Keine Anforderungen an die Sichtqualität, jedoch müssen die Flächen frei von losen Teilen, gefährlichen Kanten und nicht tragfähigen Resten sein und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Projektspezifische Vorgaben: Projektspezifische Vorgaben haben Vorrang, insbesondere wenn sie strengere oder detailliertere Anforderungen als die genannten DIN-Normen definieren. 1.3.11 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.12 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.3.13 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.14 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind -soweit erforderlich- besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung)- die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.3.16 Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. -Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. -Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. -Lärmintensive Arbeiten sind außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen. -Auf Treppen darf kein Material gelagert werden. -Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten.  Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern. -Anpflanzungen sind zu schützen. -Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. -Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. -Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen. -Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen. 1.4 Preisinhalte und Preis bildung 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern). 1.4.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist. 1.4.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. 1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.6 In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine besonderen Leistungen darstellen. 1.4.7 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.8 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet. 1.4.9 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.10 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: - Eignungsprüfungen - Eigenüberwachung - Fremdüberwachung - Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei. 1.4.11 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 1.4.12 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.13 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.2 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. 1.5.3 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: - Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt: 0,82 - Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68 Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle. 1.5.4 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden. 1.5.5 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.6 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 1.5.7.Feuerwehrzufahrt Die Feuerwehrzufahrten müssen zu jeder Zeit frei bleiben.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen Siehe Formblatt 220117_AVB_Bauvertrag_Einzelgewerk im Projektraum.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Vorbemerkung / Baumeisterarbeiten 1. Rohbauarbeiten 1.1 Rohbautoleranzen Grundlage sind die DIN 18201, 18202 und 1045. Der AN hat regelmäßige Kontrollmessungen vorzunehmen um sicherzustellen, dass die Rohbautoleranzen eingehalten werden. Sollten die Rohbautoleranzen überschritten werden, kann der AG aus Dokumentationsgründen zusätzliche Aufmaßarbeiten zu Lasten des AG verlangen. 1.2 Arbeitsfugen Arbeitsfugen sind in den Schalplänen vorgegeben. Eventuell zugehörige Einbauteile werden nur angegeben, wenn sie statisch unumgänglich sind. 11.3 Leistungen nach HOAI §64 für Fertigteile Die für Transport und Montage erforderlichen Schraubanschlüsse oder Ankerdetails sowie evtl. erforderliche Dorne und Hülsen (Hüllrohre) sind vom Bieter festzulegen und einzukalkulieren. Alle erforderlichen Pläne zu den Fertigteilen mit Angaben über die Schalung, statische Einbauteile (Anschlüsse, Ankerschienen), Installationen, Bewehrung, Betondeckung, Lage der Elemente im Bauwerk, Fugenbewehrung, Anschlussteile für die Verbindung der Elemente sind vom Bieter zu erstellen (also alle Schal- und Bewehrungspläne zu allen Fertigteilen). 1.4 Schalarbeiten Die Oberflächengüte ist grundsätzlich SB 1. Sollte eine höhere Oberflächengüte bei verschiedenen Elementen gefordert werden, ist dies in den jeweiligen Positionen angegeben. Alle Betonkanten, ausgenommen erdberührte Unterseiten, sind als gefaste Kanten mit kleinstmöglicher Dreikantleiste (≥ 10 mm) auszuführen. Grate sind nach dem Ausschalen sorgfältig und vollständig zu entfernen. Lunkern zu spachteln, ausgenommen erdberührte Unterseiten. Schalungslöcher in nicht sichtbaren Bereichen sind mit Beton Körnung 0-8mm auszugiesen oder auszuwerfen und oberflächegleich zu verspachteln. In Schalungslöcher in sichtbaren Bereichen sind betongraue 5 mm zurückversetzte Faserbeton-Konen einzukleben, Klebereste sind vollständig zu entfernen. Sämtliche Nägel, Schalungen inkl. Schalölreste sind rückstandslos zu entfernen. Die Verlegung, Bereitstellung, Reinigung und Abbau der Schalung, sowie die Verlegung der Bewehrung ist in die Einzelpositionen einzurechnen. Materialanteile Stahl in gesonderter Position. Die Schalungen für Durchbrüche, Öffnungen, Aussparungen und Schlitze müssen mit formstabiler Schalung hergestellt werden. Die Schalungskästen sind auszusteifen. Es ist strengstens verboten, dass sich im geschalten, zu betonierenden Bauteil Fremdkörper, Verunreinigungen, Blätter, Schutt, Holzteile, rostige Bindedrähte ect. befinden. Erder, Leerrohre und Betondosen Elektro sind entsprechend der Elektro-Planunterlagen bei den Betonarbeiten zu berücksichtigen. 1.5 Ausschalfristen Für die Ausschalfristen gelten die Angaben der DIN EN 13670 in Zusammenhang mit DIN 1045-2 bis 4. Grundsätzlich erfolgt die Ausschalung in Absprache mit Bauleitung und Statik. 1.6 Allgemeine Qualitätssicherung Betonbau Zu beachten sind die Angaben zur Ausführung der DBV-Merkblätter: 1.5 "Begrenzung der Rissbildung im Stahlbetonbau" 3.1 "Betonoberfläche - Betonrandzone" 3.2 "Nicht geschalte Oberflächen". Betonier-Öffnungen, Rüttelgassen und Größtkorn sind gemäß DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau" zu wählen.
Vorbemerkung / Baumeisterarbeiten
Anlagenverzeichnis WERKPLANUNG Plannummer Index Status Inhalt Maßstab A.1.001.LP5.W1.00.F.H17.GR.OG0 00 F Grundriss 3OG Haus 17 1:50 3. A.1.001.LP5.W1.00.F.H18.GR.OG0 00 F Grundriss 3OG Haus 18 1:50 3. A.1.001.LP5.W1.00.F.H19.GR.OG0 00 F Grundriss 3OG Haus 19 1:50 3. A.1.001.LP5.W1.00.F.H17.GR.DG. 00 F Grundriss DG Haus 17 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.F.H18.GR.DG. 00 F Grundriss DG Haus 18 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.F.H19.GR.DG. 00 F Grundriss DG Haus 19 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.F.H17.SCN.C- 00 F Schnitt C-C und Teilschnitt 1:50 C. K-K Haus 17 A.1.001.LP5.W1.00.F.H18.SCN.D- 00 F Schnittansicht D-D und E-E 1:50 D. Haus 18 A.1.001.LP5.W1.00.F.H19.SCN.F- 00 F Schnitt F-F und Teilschnitt 1:50 F. L-L Haus 19 A.1.001.LP5.W1.00.F.H16.ANS.S. 00 F Ansicht Süd Haus 16 bis 20 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.F.H16.ANS.N. 00 F Ansicht Nord Haus 16 bis 20 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.V.H17.GR.DG. 01 V Grundriss DG Haus 17, Abbruch 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.V.H18.GR.DG. 01 V Grundriss DG Haus 18, Abbruch 1:50 A.1.001.LP5.W1.00.V.H19.GR.DG. 01 V Grundriss DG Haus 19, Abbruch 1:50 DETAILPLANUNG A.9.001.LP5.W1.00.V.H17.DT.040 01 V Treppenhaus Haus 17, Grundriss 1:20 . A.9.001.LP5.W1.00.V.H17.DT.041 01 V Treppenauflager Haus 17 Blatt 1:5 . 1 A.9.001.LP5.W1.00.V.H17.DT.042 01 V Treppenauflager Haus 17 Blatt 1:5 . 2 A.9.001.LP5.W1.00.V.H17.DT.043 01 V Zwischenpodest Fassade, 1:5 . Treppenhaus  H17 A.9.001.LP5.W1.00.V.H19.DT.044 01 V Treppenhaus Haus 19, Grundriss 1:20 . A.9.001.LP5.W1.00.V.H19.DT.045 01 V Stahlbetontreppen Haus 19 1:5 . Schnitt a-a A.9.001.LP5.W1.00.V.H19.DT.046 01 V Stahlbetontreppen Haus 19 1:5 . Schnitt c-c A.9.001.LP5.W1.00.V.H19.DT.047 01 V Stahlbetontreppen Haus 19 1:20 . Schnitt b-b A.9.001.LP5.W1.00.V.H19.DT.048 01 V Treppenpodest DG Haus 19 1:5 . BESTANDSPLÄNE 20260427_HAUS 15 und HAUS 18 Dachgeschoss 20260427_HAUS 15 und HAUS 18 Schnitt FF, West Ansicht, Schnitt BB 20260427_HAUS 17 3.Obergeschoss 20260427_HAUS 17 Dachgeschoss 20260427_HAUS 17 Schnitt 20260427_HAUS 17 Treppenhaus 20260427_HAUS 19 3.Obergeschoss 20260427_HAUS 19 Aufsicht auf Oberste Geschossdecke 20260427_HAUS 19 Schnitte 20260427_HAUS 19 Treppenhaus Grundriss Schnitt NACHWEISE BAUPHYSIK + STATIK 20260427_H17-19 - Statik Treppen und Abfangung 260505_H18 Schließung - Statik Schließung Deckenöffnung Stb.-Decke Deckenöffnung Stb.-Decke Bestand Bestand
Anlagenverzeichnis
01 Abbrucharbeiten (H17,18,19)
01
Abbrucharbeiten (H17,18,19)
Hinweistext Baustelle Hinweise zur Baustelle - Abbrucharbeiten Die Wohnanlage bleibt während der geamten Arbeiten vermietet. Die Zugänglichkeit der bislang unausgebauten Dachgeschosse erfolgt über ein offenes Feld im Gerüst. Ein Gerüst der Lastklasse 3 inkl. Dachfanggerüst und Treppenturm ist vorhanden. Der Abbruch muss kleinteilig erfolgen, Abtransport z.B. über Schuttrutsche. Der AN hat die Baustelle vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Der Zugang zum Grundstück ist zu jeder Zeit gegeben. Für die Besichtigung der Dachgeschosse ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Kontaktdaten: Örtliche Bauleitung: Herr Sayad Zare s.zare@stark-architekten.de 0177 2419917 Herr Amin Barmaki a.barmaki@stark-architekten.de 089 7201588-18 Übersicht Häuser:
Hinweistext Baustelle
01.01 Allgemein
01.01
Allgemein
01.02 Abbrucharbeiten - 1. Abschnitt 22.06.26 - 10.07.26
01.02
Abbrucharbeiten - 1. Abschnitt 22.06.26 - 10.07.26
01.03 Abbrucharbeiten - 2. Abschnitt (nach Dacharbeiten/ Zimmerer) 21.10.26 - 17.11.26
01.03
Abbrucharbeiten - 2. Abschnitt (nach Dacharbeiten/ Zimmerer) 21.10.26 - 17.11.26