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Vorbemerkungen 1. Rechtliche und Technische Grundlagen
Die Ausführung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Vorschriften in der jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung:
VOB Teil B: DIN 1961 (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen).
VOB Teil C: Die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für das jeweilige Gewerk (z. B. DIN 18330 Mauerarbeiten, DIN 18331 Betonarbeiten).
Landesbauordnung (LBO): Des jeweiligen Bundeslandes.
DIN-Normen: Insbesondere DIN 1045 (Tragwerke aus Beton), DIN 1053 (Mauerwerk) und DIN 4108 (Wärmeschutz).
Arbeitssicherheit: Vorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV), die Arbeitsstättenverordnung und der SiGe-Plan des Projekts.
2. Baustelleneinrichtung und Logistik
Flächennutzung: Dem AN werden Lagerflächen zugewiesen. Eigenmächtige Erweiterungen sind untersagt.
Sicherung: Die Baustelle ist gemäß ZTV-SA (zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Sicherungsarbeiten an Straßen) abzusichern, sofern öffentlicher Verkehrsraum betroffen ist.
Sauberkeit: Die Baustelle ist täglich besenrein zu hinterlassen. Bauschutt ist gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fachgerecht zu trennen und zu entsorgen.
3. Ausführungsbestimmungen
Prüf- und Hinweispflicht: Der AN hat die ihm übergebenen Unterlagen sowie die Vorleistungen anderer Gewerke auf Unstimmigkeiten oder Mängel zu prüfen und ggf. schriftlich Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B anzumelden.
Toleranzen: Es gelten die Maßtoleranzen nach DIN 18202. Soweit für Passbauteile (z. B. Aufzüge, Fassadenelemente) engere Toleranzen nötig sind, sind diese zwingend einzuhalten.
Materialien: Es dürfen nur Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden. Sicherheitsdatenblätter sind unaufgefordert vorzulegen.
4. Besondere Vorschriften zum Bautenschutz
Feuchtigkeit: Bauteile sind vor unzulässiger Durchfeuchtung zu schützen. Stehendes Wasser auf Decken ist sofort zu entfernen.
Winterbau: Zusätzliche Maßnahmen für Arbeiten unter +5°C (z. B. Beheizung, Abdeckung) sind rechtzeitig anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Freigabe, sofern sie als "Besondere Leistung" abgerechnet werden sollen.
5. Dokumentation und Abnahme
Bautagebuch: Der AN ist verpflichtet, ein tägliches Bautagebuch zu führen und der Bauleitung wöchentlich in Kopie vorzulegen.
Bestandspläne: Nach Abschluss der Arbeiten sind revidierte Ausführungsunterlagen (As-built-Pläne) in digitaler Form (PDF und DWG) zu übergeben.
Abnahme: Die förmliche Abnahme erfolgt nach § 12 VOB/B.
Benötigte BE- und Lagerflächen außerhalb des Grundstückes sind grundsätzlich vom AN selbst zu beschaffen und einzukalkulieren.
Nachunternehmer müssen schriftlich angemeldet werden. Sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG an der Ausführung beteiligt werden (siehe auch Formblatt Nachunternehmerleistungen)
Der AG kann Nachunternehmer ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der AN muss dann auf den Einsatz dieses Nachunternehmers verzichten.
Sollte es sich ergeben, dass aufgrund der Beschäftigung von Nachunternehmern durch den AN ein SiGeKo bestellt werden muss, so hat der AN hierfür die Kosten zu übernehmen.
Der Sigeko wird grundsätzlich vom AG bestellt.
Vorbemerkungen
01 Technikhalle
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Technikhalle
01.07 Fenster und Türen
01.07
Fenster und Türen
02 Entwässerungsgebäude
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Entwässerungsgebäude
02.07 Fenster und Türen
02.07
Fenster und Türen
04 Umbau bestehendes Betriebsgebäude
04
Umbau bestehendes Betriebsgebäude
04.08 Kunststofffenster und -türen
04.08
Kunststofffenster und -türen
04.09 Anbauteile
04.09
Anbauteile
04.10 Innentüren
04.10
Innentüren