Schächte/Rohre
Erschl. Baugebiet "Erlenwiese" 1. BA
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1. Vorhaben und Vorhabensträger Vorhabensträger für die Baumaßnahme ist die Gemeinde Neusitz, Im Dorf 14, 91616 Neusitz. Neusitz befindet sich im nordwestlichen Teil des Landkreises Ansbach. 2. Zweck des Vorhabens Zweck des Vorhabens ist die Erschließung eines neuen Baugebietes am südöstlichen Ortsrand von Neusitz. Die vorliegende Ausschreibung umfasst sämtliche Leistungen des 1. Bauabschnitts zur vollständigen Erschließung des Baugebietes im Trennsystem. Hierzu gehören die Erdarbeiten, die Herstellung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation einschließlich der Hausanschlussleitungen (ohne Hausanschlussschächte), die Trinkwasserversorgung, der Straßen- und Verkehrsflächenbau sowie die Errichtung einer Abwasserpumpstation mit Druckleitung. Der 1. Bauabschnitt umfasst die spätere Erschließungsstraße "Erlenwiese" mit den nördlich gelegenen Baugrundstücken einschließlich der Wendehämmer WH1 und WH2. Ebenfalls Bestandteil der Ausschreibung sind die Herstellung des Regenrückhaltebeckens als Erdbecken, die Geländeauffüllung im Bereich des Wendehammers WH3 einschließlich des Regenwasserableitungskanals sowie die Nachprofilierung des bestehenden Ableitungsgrabens südlich des Baugebietes entlang der Horabacher Straße auf einer Länge von ca. 100 m. Außerhalb des Baugebietes erfolgen der Anschluss der Abwasserdruckleitung an die bestehende Mischwasserkanalisation, der Anschluss der Trinkwasserversorgung an das bestehende Versorgungsnetz im "Kirchfeldring" sowie die Anbindung der Erschließungsstraße an den "Kirchfeldring" und die Ortsverbindungsstraße nach Horabach. Das Baugrundstück fällt von West nach Ost um etwa 4 %. Am Tiefpunkt der Erschließungsstraße wird eine Abwasserpumpstation mit zwei Pumpen errichtet, über die das Schmutzwasser mittels Druckleitung in den bestehenden Mischwasserkanal im "Kirchfeldring" gefördert wird. Die Verlegung der Strom- und Telekommunikationsleitungen sowie die Herstellung der Straßenbeleuchtung sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und werden durch die jeweiligen Versorgungsträger während der Tiefbaumaßnahmen ausgeführt. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten in seinen Bauablauf einzubeziehen und mit den beteiligten Unternehmen zu koordinieren. Hierzu erfolgt vor Baubeginn eine gemeinsame Abstimmung aller Beteiligten. 3. Lage und Zufahrt zur Baustelle Neusitz liegt ca. 2 km östlich von Rothenburg ob der Tauber und ist über die Bundesautobahn A7, Ausfahrt 108 Rothenburg ob der Tauber und südlich der Staatsstraße St 2250 zu erreichen. Die Zufahrt zum geplanten Baugebiet erfolgt über die Ortsstraßen "Erlbacher Straße" und "Kirchfeldring" bzw. "Horabacher Straße". 4. Allgemeines und bestehende Anlagen Das neue Baugebiet Erlenwiese befindet sich im südöstlichen Bereich des Hauptortes Neusitz. Begrenzt wird das Baugebiet im Norden durch einen Grünweg bzw. der Erschließungsstraße "Kirchfeldring", im Westen durch das bestehhende Baugebiet Schloßberg bzw. Grünweg, im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Osten durch die Gemeindestraße "Horabacher Straße". Derzeit wird das Baugelände landwirtschaftlich genutzt. Im Baugelände befinden sich weiterhin 5 Stück zu erhaltene Bäume sowie ein landwirtschaftliches Nebengebäude. Die Baumaßnahme tangiert den Bestand nicht. Grenzsteine sind im Baugebiet nicht vorhanden, daher ist auf eine äußerst genaue GPS-Vermessung zu achten. Die Grenzsteine bzw. Markierungen werden erst nach Beendigung der Maßnahme gesetzt. 5. Grundwasser- und Baugrundverhältnisse Siehe hierzu Unterlagen zu Baugrund gemäß beiliegendem Baugrundgutachten "Geotechnischer Bericht des Geologischen Büro's Günther Weid-Lachs vom 19.01.2026". Grundwasser wurde zum Zeitpunkt der Erkundung bis in eine Tiefe von 2,6m ab OK Gelände nicht angetroffen. 6. Ablauffolge und Ausführungstermine Beginn der Ausführung: 37. KW (September) 2026 Ende der Ausführung: 40. KW (Oktober) 2027 verbindlich Die Baustelle ist ständig mit 2-3 parallel arbeitenden Bautrupps zu besetzen. Der Ablauf der Arbeiten für den 1. Bauabschnitt ist wie folgt vorgesehen: 1) Abtrag Oberboden, teilweise mit Abfuhr 2) Erstellen des Regenrückhaltebeckens 3) Modifizieren des Vorflutgrabens 4) Herstellen von Zufahrten zum Baugebiet und für den Landwirt 5) Erstellen der SW- und RW-Kanäle mit Hausanschlüssen 6) Einbau des Abwasserpumpwerks mit Abwasserdruckleitung zum MW-Kanal 7) Erstellen der Trinkwasserversorgung 8) Koordinierung Kabelverlegung von Strom und Telekommunikation 9) Herstellung Straßenplanum der Erschließungsanlagen (Straßen und Wege) mit Ab- und Auftrag 10) Einbau KFT-Tragschicht und Randbefestigungen 11) Einbau oberer Teil des frostsicheren Aufbaus gemäß der Regelquerschnitte 12) Einbau der Asphaltschichten und der Pflasterflächen 13) Einbau Oberboden und Ansaat 7. Lage der Versorgungsleitungen Bei der offenen Verlegung der neuen Leitungen und Kanäle ist in den Anbindungsbereichen mit Behinderung durch vorhandene Versorgungsleitungen zu rechnen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer von allen beteiligten Spartenträgern einweisen zu lassen. Die jeweiligen Maßgaben zur Sicherung der Leitungen sind bei der Ausführung zu beachten. Vor Beginn der Erdarbeiten ist durch den AN die tatsächliche Lage der Sparten durch Suchgräben festzustellen und zu dokumentieren. 8. Baustelleneinrichtungsflächen Als Baustelleineinrichtungsflächen werden dem Auftragnehmer zur kostenfreien Nutzung durch den Auftraggeber folgende Flächen zur Verfügung gestellt: Grundstücksflächen im Baugebiet. Der Oberboden ist bei Beginn der Arbeiten durch den AN abzuschieben. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Oberboden wieder aufzutragen. Diese Leistungen sind in die Positionen für die Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Befestigungen sind Sache des AN und ebenso in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. 9. Verbauarbeiten Die Baugrubensicherung für die Kanal- und Wasserleitungsbauarbeiten sowie für die Erstellung der neuen Schachtbauwerke (Regelschächte) erfolgt in Abhängigkeit der Lage und der Verlegetiefe mittels Verbauelementen gemäß Leistungsverzeichnis. Bei allen Verbauarbeiten erfolgt lediglich eine Vergütung der sichtbaren Fläche. Die notwendigen Einbindungen, sowie Schachtverbau sind einzukalkulieren. Die Baugrubensicherung der Kanalhausanschlüsse erfolgt in Abhängigkeit der Lage mit Plattenverbau oder Kanaldielenverbau. Gleiches gilt für die Leitungsgräben der Wasserleitung. Bei allen Verbauarbeiten mit Kanaldielenverbau sind erforderliche Gurtungen und Aussteifungen prinzipiell beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Unabhängig von der ausgeführten Verbauart sowie der eingesetzten Gurtung erfolgt die Vergütung bei Aushub und Bodenaustausch bei allen Verbauarten (auch Kanaldielenverbau) mit einer Dicke von 10 cm. Erforderlichen Mehrbreiten sind ohne gesonderte Vergütung in die jeweiligen Einheitspreise (Aushub, Bodenaustausch etc.) einzukalkulieren. Die Erschwernisse welche durch die Baugrubensicherungen entstehen (Anarbeiten etc.) sind ohne gesonderte Vergütung in die Verbaupositionen einzukalkulieren. Prinzipiell sind sämtliche Zugänge zu verbauten oder geböschten Gräben und Baugruben mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten. 10. Baustelleneinrichtung Sämtliche Leistungen für die Baustelleneinrichtung wie z.B. Materialien, Geräte, Bauunterkünfte, Lagercontainer usw., inklusive deren Vorhaltung und Beseitigung nach Abschluss der Arbeiten, sind in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen, falls hierfür keine Position im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist. Dies betrifft die gesamte Ausschreibung für alle durchzuführenden Arbeiten. Das erforderliche Umsetzen der Baustelleneinrichtung zwischen den unterschiedlichen Baubereichen ist ebenfalls ohne gesonderte Vergütung einzukalkulieren. 11. Wasserhaltung Das anfallende Wasser innerhalb der Baugruben wird mittels offener Wasserhaltung abgeleitet. Im Rahmen der Bauwasserhaltung darf nur das zur Trockenhaltung der Baugrube abgepumpte Wasser abgeleitet werden. Die abgepumpte Grundwassermenge ist zu messen und in einem Betriebstagebuch zu erfassen. Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschmutzung des Grundwassers durch den Baubetrieb auszuschließen. Für dennoch verursachte Schäden durch verunreinigtes Grundwasser haftet ausschließlich der AN. Alle in den Vorbemerkungen, in der BVB (Besondere Vertragsbedingungen) und in der Baubeschreibung genannten Leistungen und Forderungen sind, auch ohne weitere Erwähnung in den Positionsbeschreibungen (Beschreibung der Teilleistungen nach Positionen), in die entsprechenden Positionen des jeweiligen Titels einzurechnen. Das anfallende Tag-/Niederschlagswasser ist vom AN von der Baugrube durch geeignete Maßnahmen (Nebenleistung) fernzuhalten. Bei diesbezüglichen Versäumnissen wird die Gesamtfördermenge durch Festsetzung des AG reduziert. Nebenleistungen bei Grundwasserhaltung sind: Alle nicht in Leistungspositionen erfassten Rohrleitungen. Alle Armaturen und Messeinrichtungen soweit nicht ausgeschrieben Einrichtungen zum Verteilen der Wassermengen auf die einzelnen Reinigungskomponenten (z.B. Absetzcontainer) sowie Mess- und Alarmeinrichtungen. Bei der Einleitung des anfallenden Grundwassers in die Kanalisation oder in einen anderen Vorfluter, ist ein Sandfang zur Absetzung der Schwebstoffe einzusetzen. Dieser Sandfang ist entsprechend dem Baufortschritt mitzuführen. 12. Vermessungsarbeiten Vor Beginn der Bauarbeiten werden dem Auftragnehmer die Zwangspunkte der Maßnahme zur Absteckung digital (UTM) übergeben. Alle Vermessungsarbeiten während der Baumaßnahme sind vom Auftragnehmer auszuführen. Die Positionen für Vermessung beinhalten auch die Aufnahme von Zwischenzuständen für die spätere Abrechnung. Es sind durch den Auftragnehmer alle erstellten neuen Anlagenteile, inklusive sämtlicher Anschlussleitungen, Schächte, Schieber, Randeinfassungen, Straßen- und Wegeflächen etc. im Zuge der Arbeiten bzw. nach Fertigstellung der Arbeiten tachymetrisch zu vermessen und darzustellen. Auf die tachymetrische Einmessung von nicht mehr nachvollziehbaren Messpunkten wie Hausanschlussabzweigen, Krümmer, etc. unmittelbar vor der Baugrubenverfüllung wird hier gesondert hingewiesen. Eine nachträgliche Vermessung wird vom Auftraggeber nicht akzeptiert. 13. Dokumentation Vom Auftragnehmer ist eine ausführliche Dokumentation aller erstellten Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen. Die Ausarbeitung einer aussagekräftigen Fotodokumentation mit der Erstellung von mindestens 5 Digitalbildern je Arbeitstag sowie das Führen eines Betriebstagebuches werden hierbei nicht gesondert vergütet. Die vom Baustellenpersonal erstellten Bilder sind wöchentlich der Bauleitung des Auftraggebers in digitaler Form zu übermitteln (per Datenträger oder per Mail). 14. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Der AN hat sich während der gesamten Baumaßnahme mit geeigneten Mitteln gegen Rückstau aus dem bestehenden Kanalnetz zu sichern. Hierdurch entstehende Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzurechnen. Ausgenommen davon sind gesondert als Leistungsposition aufgeführte Arbeiten (Abmauerungen, Absperrungen, Provisorien). Die Vorflut muss während der Verlegung der neuen Kanalisation wo erforderlich mittels provisorischer Überleitungen gemäß Leistungsverzeichnis aufrechterhalten werden. Das Verdämmen der provisorischen Überleitungen ist in die Überleitungspositionen einzukalkulieren. Bei allen neu verlegten Leitungen und Schächten ist die Dichtigkeit mittels Druckprüfungen nachzuweisen. 15. Baugrund/ Altlasten/ Kampfmittel Eine Baugrunduntersuchung für den Bereich der geplanten Arbeiten liegt vor und wird dem Bieter als Grundlage für die Preisermittlung übersendet. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung sind bei der Kalkulation und Ausführung zu berücksichtigen. Weiterhin liegen keine Erkenntnisse über Altlasten oder Verdachtsflächen vor. Über Kampfmittelfunde im Bereich der Baumaßnahme ist nichts bekannt. 16. Planunterlagen Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Der beiliegende Plan stellt die zeichnerische Umsetzung im Entwurfsstand der ausgeschriebenen Leistungen dar. Diese sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und stellen die zeichnerische Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen dar. Im Zweifel gilt bei Unstimmigkeiten im Zuge der Angebotserstellung das Leistungsverzeichnis vor dem Plan! Nicht aber bei der Ausführung. 17. Sonstiges Der Betrieb des Kanalnetzes darf durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen/ Vorschriften (z.B. ZTVE) erforderlichen Eigenüberwachungs- und Eignungsprüfungen gehören zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten sind. Ansätze im Leistungsverzeichnis für Prüfungen sind nur für vom Auftraggeber veranlasste Kontrollprüfungen vorgesehen. Die Protokolle der Eigenüberwachung sind dem AG zeitnah kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf die ZTVE wird verwiesen, diese ist Vertragsbestandteil. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und sonstigen technischen Vorschriften, Regelwerke und Normen sind, sofern die gültige Fassung nachstehend nicht angegeben ist, in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. 18. Aushub und Oberboden Der Aushub für die Herstellung des neuen Straßenplanums wird ab Unterkante Oberboden vergütet. Die Vergütung des Aushubes erfolgt bei den Leitungsverlegungen ab Unterkante der Baustraßen, wobei die Aufnahme und Wiederherstellung der Baustraßenbereiche gesondert vergütet werden. Die Vergütung erfolgt nach DIN EN 1610, wobei Schächte bis DN 2000 bei den Leistungen für Aushub, Verbau und Bodenaustausch übermessen werden, die erforderlichen Mehraufwendungen sind in die jeweiligen Schachtpositionen einzurechnen. Unabhängig von der eingesetzten Verbauart und der eingebauten Gurtung wird pro Verbaulinie eine Dicke von 10 cm vergütet. Für die Berechnung der Baugrubenbreite wird der Rohraußendurchmesser außerhalb des Muffenbereiches herangezogen. Alle Aushubarbeiten sind bezogen auf Ihren Leistungsbereich profilgerecht ohne gesonderten Zuschlag herzustellen. Eine gesonderte Vergütung von Vertiefungen, Mulden, Grabenausbildungen etc. oder das Ausbilden von Gefällen und Neigungen (zum Beispiel Straßenplanum) erfolgt nicht. Werden beim Aushub andere Homogenbereiche als nach der DIN 18300, B1, B2 und X1 angetroffen, ist dies der Bauleitung sofort mitzuteilen. Das Aufmaß über den Homogenbereich wird dann gemeinsam festgestellt. Eigenmächtig ausgeführte Untergrundverbesserungen oder ähnliches gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 19. Abrechnung Die Abrechnung der Maßnahme hat zeitnah nach Erstellung der Leistung in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers zu erfolgen. Für die Baustelle ist zu Beginn der Maßnahme ein Verantwortlicher für die Abrechnung des Auftragnehmers zu benennen. Die Abrechnung erfolgt in mehreren Teilbereichen bzw. mehreren Teilrechnungen getrennt nach Kanalbau, Straßenbau, Wasserleitung, etc. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen sind ohne gesonderte Vergütung einzukalkulieren. Die genauen Abrechnungsmodalitäten werden zu Beginn der Maßnahme festgelegt und besprochen. 20. Statische Berechnungen Vom Auftragnehmer sind die statischen Berechnungenfür Rohrstatik aller eingesetzten Rohre sowie Regelstatik für die eingebauten Regelschächte zu erstellen und beim Auftragnehmer in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Alle erstellten Unterlagen müssen prüffähig zur Weiterleitung an einen Prüfstatiker verfasst und aufgestellt sein. Die Berechnungen beinhalten auch die erforderlichen Ausführungszeichnungen zur Freigabe durch den Auftraggeber. Sollten sich bei der Erstellung der statischen Berechnungen Abweichungen gegenüber den bisher getroffenen Annahmen gemäß Leistungsbeschreibung ergeben, so ist die örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu informieren. 21. Koordinierung Der Auftragnehmer hat die Ausführung der einzelnen Gewerke und Subunternehmer soweit eingesetzt in eigener Verantwortung aufeinander abzustimmen. Von den einzelnen Spartenträgern hat der AN sich rechtzeitig die betroffenen Sparten vorweisen zu lassen und dann wie oben bereits erläutert per Suchschlitz freizulegen und entsprechend einzumessen bzw. zu markieren. Die Verkehrsregelung ist rechtzeitig mit den zuständigen Behörden und Ämtern abzuklären. 22. Abnahme Nach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme. Dem Auftraggeber sind die Bestandspläne sowie die Baustellendokumentation für die gesamte Baumaßnahme in digitaler Form in Absprache mit dem AG auszuhändigen. Sämtliche Hausanschlüsse sind in Lage (Stationierung) und Höhe einzumessen. Die Einmessskizzen sind dem Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung zu übergeben und in die Bestandspläne mit einzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind in die Position für Kanalanstich bzw. Kanalabzweig bzw. Bestandsplan einzukalkulieren. Auf die digitale Einmessung von nicht mehr zugänglichen Zwangspunkten vor der Baugrubenverfüllung wird hier nochmals hingewiesen. 23. Winterbaustelle Die hieraus resultierenden Erschwernisse (zum Beispiel für Aufwärmen von Beton etc.) werden nicht gesondert vergütet. Dies ist vor allem auch hinsichtlich der Vorgaben zu den Ausführungsterminen zu beachten. 24. Allgemeine Bemerkungen und Festlegungen Kipp- und Deponiegebühren sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren, sofern dies dort erwähnt ist. Die Bauarbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften mit geeigneten Geräten und Materialien durchzuführen. Auf die Auflagen der Berufsgenossenschaft wird besonders hingewiesen. Die Erschwernisse bei Aushub und Verfüllung für neue Anlagenteile wie Schächte, Straßeneinläufe, Schieber, Hydranten, Leitungen (Wasser und Strom), Leerrohre, Laternen etc. wird nicht gesondert vergütet. Bei neu erstellten Einbauten wie Schächte, Straßeneinläufe, Bodenhülsen etc. erfolgen keine gesonderten Zulagen für den höhenmäßigen Angleich an die neuen Straßenhöhen. Der Höhenangleich ist in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Der Angleich der Schieber- und Hydrantenkappen wird im Neubaubereich vergütet. Bei bestehenden Einbauten wird entweder der Angleich der bestehenden Abdeckung bzw. Kappe oder der Abbruch und der Neubau vergütet (zum Beispiel bei Schachtabdeckung). Eine doppelte Vergütung erfolgt nicht. Über die Positionen des Leistungsverzeichnisses hinaus erfolgen keine Zulagen für Einbauten (wie Schächte, Schieber etc.) oder für das Anarbeiten an Rändern, Rinnen und Zeiler. Bei den Positionen für neue Asphalttragschichten wird lediglich für Einbauten wie Schächte, Schieber, Straßeneinläufe eine Zulage gewährt. Die Zulage wird insgesamt einmal je Hindernis vergütet. Eine Zulage für das Anarbeiten an Ränder, Mauern, Zeiler etc. erfolgt auch bei den Asphaltschichten nicht. Vergütet wird bei Flächen des Straßenneubaus nur die gemäß Regelquerschnitt bzw. nach Angabe der Bauleitung einzubauende Schichtdicke. Mehrvergütungsregelungen (zum Beispiel 5,00% Regelung etc.) kommen nicht zur Anwendung. Das Zusammenfügen von neuen Bauwerksteilen (zum Beispiel Anschlussleitung in Sinkkasten einfügen) wird soweit nicht gesondert erwähnt nicht vergütet. Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten für sämtliche Arbeiten in allen Bereichen der Maßnahme. Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten auch für Kleinflächen bzw. Mindermengen. Ein gesonderter Zuschlag erfolgt hierfür nicht. Grundsätzlich beinhalten alle Positionen sämtliche Nebenleistungen, die für einen vollständigen Leistungsumfang benötigt werden. In sämtliche Positionen ist die erforderliche Materiallieferung grundsätzlich enthalten und einzukalkulieren, soweit dies nicht ausdrücklich anders beschrieben wurde. Fahrbahnverschmutzungen sind ständig mit geeignetem Gerät zu entfernen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Grundsätzlich sind sämtliche Schächte so anzulegen, dass maximal zwei Ausgleichsringe für die Anpassung der Schachtdeckel erforderlich sind. Sofern nicht gesondert erwähnt, sind alle vorzulegenden Unterlagen prinzipiell 2-fach in Papierform und 1-fach digital auf USB-Stick zu übergeben. Hinweis: Strom, Wasser und Abwasser ist auf dem Erschließungsgrundstück nicht vorhanden. Bei Bedarf sind die Herstellungskosten bei den Versorgungsunternehmen zu erfragen. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Diese sind in der Baustelleneinrichtung enthalten. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Normen sind zu beachten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften des Gemeindeunfallversicherungsverbandes bzw. des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, sowie die Sicherheitsvorschriften und Normen des örtlichen Energieversorgungsunternehmens. Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis Zur Abrechnung wird immer der verdichtete Zustand des jeweiligen Materials herangezogen. Wenn kein Nachweis für das verwendete oder entsorgte Material erbracht wird, sind als Raumgewicht des verdichteten Materials folgende Werte anzusetzen: 2,4 t/m3 Asphaltbeton 2,4 t/m3 unbewehrter Beton 2,5 t/m Stahlbeton 2,3 t/m3 bituminöser Unterbau 2,0 t/m3 Sand 2,0 t/m3 Kiessand 1,8 t/m3 Kies 2,2 t/m3 Schotter-Splitt-Sand-Gemisch 1,8 t/m3 Schotter 1,8 t/m3 Schroppen 1,8 t/m3 Aushubmaterial und Bodenaustauschmaterial Die Preisermittlung für vertragliche Leistungen (Urkalkulation) ist auf gesonderte Aufforderung des AG in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen. Das Heranbringen von Wasser und Strom ist Sache des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzurechnen (s. Positionen Baustelleneinrichtung im Titel 01). Für die Versorgung sind die folgenden Versorgungsunternehmen zuständig: a) Wasser: Gemeinde Neusitz b) Strom: N-Ergie, Nürnberg Alle zur Durchführung der Leistungen nötigen Arbeits- und Schutzgerüste (auch über einer Arbeitshöhe von 2,00 m), sowie Zugänge zu Baugruben und Kanalgräben sind, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen. Dies gilt auch für Treppentürme und Abdeckungen von Bodenöffnungen, sofern diese zur Erstellung der Leistung des Auftragnehmers selbst benötigt werden. Bei allen von der Baustelle abzufahrenden Abfällen (Boden, Abbruchmaterial, etc.) ist die Lagerung bis zum Erhalt des Ergebnisses der Beprobung (durch den AN) in den Einheitspreis einzurechnen. Das nochmalige Laden am Lagerplatz ist in den Einheitspreis für die Abfuhr- /Entsorgungsposition einzurechnen. Zusätzliche Technische Vertragsbedinungen siehe Anlage.
1. Vorhaben und Vorhabensträger
03 Regenrückhaltebecken und Vorflut
03
Regenrückhaltebecken und Vorflut
03.02 Einbauteile für Regenrückhaltebecken
03.02
Einbauteile für Regenrückhaltebecken
03.04 Verrohrung Vorflutgraben
03.04
Verrohrung Vorflutgraben
04 Kanäle und Leitungen
04
Kanäle und Leitungen
04.05 Schachtbauwerke SW und RW
04.05
Schachtbauwerke SW und RW