Gerüstbauarbeiten
Ehlers Höfe
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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: +49 511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: LRW Architekten und Stadtplaner Klopstockplatz 9 22765 Hamburg Tel.: +49 40 / 4135 886-0 E-Mail: bentherC1@lrw-architekte.de Tragwerksplanung: ahw Ingenieure GmbH Mönckebergstraße 19 20095 Hamburg Tel.: +49 40 2442498924 E-Mail: voelkert@ahw-ing.com Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: +49 5520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV): Büro f. Bauphysik Herr Schulze Molthanstraße 4 30167 Hannover E-Mail: schulze.hannover@gmx.com Planung Außenanlagen: GrünPlan Landschaftsarchitekten BDLA PartGmbB Jöris, Krannich, Schulz Hornemannweg 7 30167 Hannover Tel.: +49 511 7000 303 E-Mail: info@gruen-plan.de Vermesser: Ingenieurbüro Drecoll Partnerschaftsgesellschaft mbB Berliner Allee 13a 30175 Hannover Tel.: +49 0511 936 816 - 0 E-Mail: info@drecoll.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: ELH Erdbaulabor Hannover Ingenieure GmbH Bogenstraße 4 C 30165 Hannover Tel.: +49 511-350 90 04 E-Mail: mail@elh-ingenieure.de ISM - Ingenieurbüro Schütte und Dr. Moll Sattlerstraße 42 30916 Isernhagen Tel.: +49 5136 800668 E-Mail: info@ism-ingenieure.de Brandschutz: Corall Ingenieure GmbH Wendenstraße 130 20537 Hamburg Tel.: +49 40 88141860 E-Mail: j.willers@ci-experts.de Schallschutz: GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH Lortzingstr. 1 30177 Hannover Tel.: +49 511 220 688-0 ic.ruenger@gta-akustik.de SiGeKo: SLS Ingenieurbüro für Sicherheit Gut Lohhof 1 41516 Grevenbroich Tel.: +49 2182 7573 E-Mail: office@sls-nrw.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung 1.1 Allgemein Das ca. 7.200 m² große Grundstück befindet sich an Hermann-Ehlers-Allee in Hannover Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Gewerbeeinheiten. Die Einheiten sind über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausan-schlussräumen auch PKW-Stellplätze. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 QNG. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. 1.2 Erdarbeiten Bodenaushub, Verfüllung und Planierung des vorhandenen Bodens werden nach technischen Erfordernissen ausgeführt. Nicht benötigter Bodenaushub wird abgefahren und fachgerecht entsorgt. Gegebenenfalls notwendige Bodenverbesserungsmaßnahmen, Entsorgungsmaßnahmen, Wasserhaltung, Verbau und Unterfangungen an Nachbargrundstücken sind nach Bedarf zu errichten. 1.3 Gründung Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus Stahlbeton gemäß Statik erstellt und mit einem Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen Anlagen gewährleisten soll. 1.4 Tiefgarage/ Kellergeschoss Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße. Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke gemäß Statik), Nutzungsklasse A*, für (Wohnungs-) Kellerräume, Technikraum, Treppenhäuser Nutzungsklasse A** und Tiefgarage inkl. Rampe und Fahrradraum, Nutzungsklasse B, gemäß Ausführungskonzept nach DIN EN 1992 erstellt. Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinsichtmauerwerk/ Beton erstellt. 1.5 Wände Wohngeschosse Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: Blähton-Fertigteilwänden, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung. Die Trennwände zwischen den Wohnungen werden gemäß statischer Erfordernis aus Blähton-Fertigteilwänden mit einer Stärke von mind. 24 zzgl. Innenputz erstellt. 1.6 Geschossdecken Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt. 1.7 Dach Das Dach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie mit Attika ausgeführt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege: Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze: Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Entsorgung von Abfall nach DIN 18299: Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren. Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen. Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV beschrieben) erstellt der Rohbauunternehmer und hält diese während der gesamten Bauzeit vor. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,5 % seiner Schlussrechnungssumme. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem Auftraggeber vorzulegen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 500,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,35% der Schlussrechnungs-summe. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatz-ansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat Bauunfällen, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Diese Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch vereinbart für wartungsrelevante Teile, selbst wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung derselben nicht übertragen hat. Für alle erforderlichen Abdichtungsarbeiten gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes oder drückendes Wasser sowie die Dichtigkeit des Daches und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Planungsleistungen wird eine Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von 10 Jahren vereinbart. Für die Bepflanzung der Außenanlagen beträgt die Verjährungsfrist 1 Pflanzperiode. Die Pflege und Bewässerung der Pflanzen nach Übergabe bzw. während der Verjährungsfrist obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistung für maschinelle und elektrotechnische technische Anlage sowie Anlagen, die einem Verschleiß unterliegen oder Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, oder feuerungstechnische Anlagen beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet für diese Anlagen Wartungsverträge für den Gewährleistungszeitraum ab der Übergabe abzuschließen. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften des Auftragnehmers. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an den Auftraggeber und einfach an die Bauleitung adressiert einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in 2-facher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuer-betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohn-arbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungs-pflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertrags-partnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Bauaufsicht / Polier Der Auftragnehmer hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Durch den Auftragnehmer sind täglich Bautagesberichte zu erstellen. Diese sind der BL des AG mindestens wöchentlich zu übergeben. Weiterhin sind arbeitstäglich mind. 10 digitale Fotos zur Dokumentation der aktuellen Arbeiten zu fertigen und an die BL des AG zu übermitteln. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des Auftraggebers zu melden! Bauleitung des Auftraggebers Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich über die Bauleitung des Auftraggebers statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SigeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Ausführungsfristen Die Ausführungsfristen richten sich bei einer Beauftragung nach dem gesondert zu vereinbaren Terminplan. Gegebenenfalls im Vorgabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) gelten als vereinbarte Vertragsfristen. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder bedarf der Zustimmung des AG. Allgemeines: Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Technische Vertragsbedingungen Ver- und Entsorgung Bei Bedarf werden zusätzlich zu den bereits im LV vorgesehenen Leistungspositionen für Baustrom-, Bauwasseranschlüsse, sanitäre Anlagen, Personenunterkünfte und/oder dgl. sowie ggf. dafür erforderliche Genehmigungen und Gebühren nicht gesondert vergütet und müssen durch den AN zu übernommen werden. Nicht abbaubare oder nicht dafür vorgesehenen Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge ist für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN nachzuweisen. Bei einer Nutzung von Schuttcontainern durch mehrere, unterabhängige Unternehmen, werden - sofern keine andere Einigung zustande kommt - dem Bereitsteller nach Abschluss der Arbeiten die Kosten dafür auf Nachweis, mengenanteilig in einer Umlage ausgeglichen. Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Zwischenlagerflächen sind auf dem Grundstück und durch das Grundstück bedingt vorhanden. Die Einschätzung, inwieweit diese ausreichen, obliegt dem AN. Bei Unklarheiten und vor der Durchführung ist rechtzeitig mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Bei den in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Positionen sind durch den Bieter, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, die Lieferung, das Verbringen zum Einbauort sowie die Montage aller notwendigen Materialien und Baustoffe, Hilfs- und Befestigungsmittel in den Einheitspreis mit einzukalkulieren. Alle Zu-, Ab- und Verschnitte werden nicht gesondert vergütet und sind in den jeweiligen Einheitspreis mit einzukalkulieren. Ausführung Die Fertigung der nachfolgend beschriebenen Metallbauelemente hat ausschließlich in dem AN zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu erfolgen. Es sind nur fertige und ggf. beschichtete Metallbauelemente auf die Baustelle zu liefern und Vorort zu montieren. Das Schweißen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt und ist nur in Ausnahmefällen in vorheriger Absprache mit der örtlichen Bauleitung zugelassen. Bei Zuwiderhandlung ist der AG berechtigt bei etwaigen Beschädigungen, die auf das Schweißen durch den AN zurückzuführen sind, die Kosten zur Beseitigung der entstanden Beschädigungen, die der AN zu verantworten hat, in Rechnung zu stellen bzw. diese von seiner Schlussrechnung abzuziehen.
Besondere Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung sind Gerüstbauelemente inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladen und Aufbau auf der Baustelle, die Vorhaltung während Nutzung durch den AG sowie der Rückbau und das Abfahren von der Baustelle inkl. aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungsort und aller zum Aufbau benötigten Materialien, Hilfs- und Befestigungsmittel. Folgende Leistungen sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet: Alle Transport- und Gerätekosten, inkl. Anfahrten bezüglich des zeitversetzten Aufbaus Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft, die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften. Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche ausgeschriebene Leistungen. Sämtliche Verbindungsmittel, inkl. Eckausbildungen und Bohlen zum Ausgleich des Untergrunds Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen. Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN EN 12810-1: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegungen DIN EN 12810-2: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: besondere Bemessungsverfahren und Nachweise DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste -  Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung DIN 4420-1: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung DIN 4420-3: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführung DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung sowie sind nachfolgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten und einzuhalten: Die jeweils gültige Landesbauordnung Die Arbeitsstättenverordnung Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) Die GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121) Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1) Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten DGUV Regel 101-011 - Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) Allgemeines Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen. Baustelleinrichtung Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte, technische Einrichtungen und sonstige Gerätschaften, die für die Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind, zu liefern, für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und nach Beendigung der beauftragten Leistungen wieder abzufahren. Ausführung Allgemein erfolgt der Aufbau der Fassadengerüste, wenn die Auffüllungen zu den Außenwänden eingebracht und verdichtet wurden. Der AN muss davon ausgehen, dass die Gerüststellung in Abhängigkeit zum Fortschritt des Rohbauwerks erstellt wird - das bedeutet, dass der Gerüstbau in mehreren Teilabschnitten, geschossweise, erfolgt. Die angebotenen Einheitspreise sind so zu kalkulieren, dass die Anlieferung und der Aufbau der Fassadengerüste etappenweise erfolgt. Eventuell benötigte Lagerflächen seitens des AN sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. Pro Gerüstseite wird durch den AG ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben. Das Gerüst ist an diesen Punkten zusätzlich zu verstreben und mit der Rohbauwand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der AN dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung des AG zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung bei ungünstigen Wetterverhältnissen geschossweise verlangt werden. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind etwaige Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit Stopfen zu verschließen. Rechnungsprüfung und Abrechnung Für die Rechnungsstellung von Abschlägen, Teilleistungen und Fertigstellung sind seitens des AN nachfolgende Punkte zu beachten: Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile bzw. abgeschlossene Leistungen. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen. Seitens des AG werden nur kumulierte Rechnungen akzeptiert. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die sich der Bieter im Rahmen der Angebotsstellung unter dem im Anschreiben bzw. E-Mail genannten Download-Link im pdf-Format herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens LRW Architektur und Stadtplanung: Dokumente: BBH_XXX_BB_20250317_ Baubeschreibung Wohnen_Gewerbe Grundrisse: BBH_AC2_5_A1_GR_00_0020_F_GPR_Grundriss EG Haus A BBH_AC2_5_A1_GR_01_0021_G_GPR_Grundriss 1.OG Haus A BBH_AC2_5_A1_GR_02_0022_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus A BBH_AC2_5_A1_GR_03_0023_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus A BBH_AC2_5_A1_GR_04_0024_G_GPR_Grundriss 4.OG Haus A BBH_AC2_5_A1_GR_DA_0025_F_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus A BBH_AC2_5_B1_GR_00_0030_F_GPR_Grundriss EG Haus B1 BBH_AC2_5_B1_GR_01_0031_G_GPR_Grundriss 1.OG Haus B1 BBH_AC2_5_B1_GR_02_0032_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus B1 BBH_AC2_5_B1_GR_03_0033_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus B1 BBH_AC2_5_B1_GR_04_0034_G_GPR_Grundriss 4.OG Haus B1 BBH_AC2_5_B1_GR_DA_0035_F_GPR_Grundriss Dachaufsicht B1 BBH_AC2_5_B2_GR_00_0040_F_GPR_Grundriss EG Haus B2 BBH_AC2_5_B2_GR_01_0041_G_GPR_Grundriss 1.OG Haus B2 BBH_AC2_5_B2_GR_02_0042_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus B2 BBH_AC2_5_B2_GR_03_0043_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus B2 BBH_AC2_5_B2_GR_DA_0044_F_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus B2 BBH_AC2_5_C1_GR_00_0050_F_GPR_Grundriss EG Haus C1 BBH_AC2_5_C1_GR_01_0051_F_GPR_Grundriss 1.OG Haus C1 BBH_AC2_5_C1_GR_02_0052_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus C1 BBH_AC2_5_C1_GR_03_0053_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus C1 BBH_AC2_5_C1_GR_DA_0054_G_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus C1 BBH_AC2_5_C2_GR_00_0060_G_GPR_Grundriss EG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_01_0061_F_GPR_Grundriss 1.OG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_02_0062_G_GPR_Grundriss 2.OG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_03_0063_G_GPR_Grundriss 3.OG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_04_0064_G_GPR_Grundriss 4.OG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_05_0065_G_GPR_Grundriss 5.OG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_06_0066_G_GPR_Grundriss 6.OG Haus C2 BBH_AC2_5_C2_GR_DA_0067_G_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus C2 BBH_AC2_5_RH_GR_00_0070_F_GPR_Grundriss EG Haus D BBH_AC2_5_RH_GR_01_0071_F_GPR_Grundriss 1.OG Haus D BBH_AC2_5_RH_GR_02_0072_F_GPR_Grundriss 2.OG Haus D BBH_AC2_5_RH_GR_DA_0073_C_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus D BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_E_VOR_Grundriss EG Übersichtsplan Ansichten: BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0090_C_FRG_Ansicht Nord BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0091_C_FRG_Ansicht Nord BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0103_C_FRG_ Innenansicht Nord BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0092_D_FRG_Ansicht Ost BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0104_D_FRG_ Innenansicht Ost BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0105_C_FRG_ Innenansicht Ost BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0108_E_FRG_Innenansicht Ost  Haus A und C1 BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0093_C_FRG_Ansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0094_C_FRG_Ansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0106_C_FRG_Innenansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0107_C_FRG_Innenansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0095_C_FRG_Ansicht West BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0096_D_FRG_Ansicht West BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0100_D_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1 BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0101_D_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1 BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0102_C_FRG_Innenansicht West Schnitte: BBH_AC2_5_A1_AS_BB_0082_B_FRG_Schnitt BB - Haus A BBH_AC2_5_B1_AS_CC_0084_B_FRG_Schnitt CC - Haus B1 BBH_AC2_5_B2_AS_AA_0080_C_FRG_Schnitt AA - Haus B2 BBH_AC2_5_B2_AS_CC_0085_B_FRG_Schnitt CC - Haus B2 BBH_AC2_5_C1_AS_AA_0081_B_FRG_Schnitt AA - Haus C1 und C2 BBH_AC2_5_C2_AS_BB_0083_B_FRG_Schnitt BB - Haus C2 BBH_AC2_5_RH_AS_DD_0086_A_FRG_Schnitt DD - Haus D BBH_AC2_5_RH_AS_EE_0087_A_FRG_Schnitt EE - Haus D Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich, sich vor Ausführung seiner Leistung zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Haus A
01
Haus A
01.1 Vorbereitende Arbeiten
01.1
Vorbereitende Arbeiten
01.2 Fassadengerüst
01.2
Fassadengerüst
02 Haus B1
02
Haus B1
02.1 Vorbereitende Arbeiten
02.1
Vorbereitende Arbeiten
02.2 Fassadengerüst
02.2
Fassadengerüst
03 Haus B2
03
Haus B2
03.1 Vorbereitende Arbeiten
03.1
Vorbereitende Arbeiten
03.2 Fassadengerüst
03.2
Fassadengerüst
04 Haus C1
04
Haus C1
04.1 Vorbereitende Arbeiten
04.1
Vorbereitende Arbeiten
04.2 Fassadengerüst
04.2
Fassadengerüst
05 Haus C2
05
Haus C2
05.1 Vorbereitende Arbeiten
05.1
Vorbereitende Arbeiten
05.2 Fassadengerüst
05.2
Fassadengerüst
06 Haus D
06
Haus D
06.1 Vorbereitende Arbeiten
06.1
Vorbereitende Arbeiten
06.2 Fassadengerüst
06.2
Fassadengerüst
07 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
07
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
07._._.0001 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
07._._.0001
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
07._._.0002 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
07._._.0002
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h