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52 Elektroinstallation 17RH
52
Elektroinstallation 17RH
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER Stand: 11/2022 1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer (nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind.
2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:
1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren Unterlagen.
3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des AG.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.
5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung
3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.
3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C), die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.
3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt
nicht gefährdet wird.
4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.
4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.
4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser Ersatzansprüche verschuldet hat.
5. BEHINDERUNG
5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.
5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Gründe der Behinderung enthalten.
5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der Haftpflichtversicherung zu melden.
6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils
vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.
6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen zu können.
6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen.
7. NEBENKOSTEN
7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.
7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten.
8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur Abnahme des Werkes.
9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß.
9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen beizufügen.
9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch
Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden, dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen wird.
9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen. Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.
9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der
Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis
über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls).
10. VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14 zu stellen.
11. SCHLUSSZAHLUNG
11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.
11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist.
12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll vereinbart.
12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen.
12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen vereinbart.
12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu veranlassen.
12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in
Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag in Höhe von 100,-€ zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten, Porto und Bearbeitung zu erstatten.
12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen
Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.
12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung hiermit ausdrücklich annimmt.
13. VERSICHERUNGEN
13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.
13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nachsich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu meldensowie dem AG diese Meldung nachzuweisen.
14. SICHERHEITSLEISTUNG
14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibtdiese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhedes im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen vorgenommen wird.
14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und Wegfall des Sicherungszweckes.
14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten
Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die
Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des
Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770, 771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein. Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und
Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.
14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein
14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung noch nicht verjährt ist.
14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen.
16. WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
17. SONSTIGES
17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft, einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit verbundenen Personen- und Sachschäden.
17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige eigenverantwortliche Haftung.
17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken, das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine
vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die
Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk.
18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER Stand: 11/2022
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN -------------------------------------------------------------------------------------
1. Niederspannungsanlagen, Licht- und Steckdosenverteilungen
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Die Niederspannungsverteilungen sind als partiell typengeprüfte, fabrikfertige Schaltgeräte-kombinationen (PTSK) nach VDE 0660 Teil 500 zu liefern.
Bei der Ausführung ist Berührungsschutz gem. VBG 4 zu berücksichtigen.
Die Gehäuse bei stahlblechgekapselten Verteilern bestehen aus einem verzinkten Rahmen-gestell, das mit Vollblechtüren verkleidet wird. Die Verteiler sind in verwindungssteifer Ausführung in ausreichender Blechstärke zu liefern.
Alle Blechteile einschließlich Innenraum sind mit einem Rostschutzvoranstrich sowie einerschlagfesten Einbrennlackierung zu versehen. Zur Sicherstellung eines hinreichenden Fluchtwegs dürfen die Türen maximal 60 cm aufschlagen. Die Verteiler sollen in einzelne Räume aufgegliedert werden:
Der Einschleifraum verläuft über die gesamte Breite und muss den örtlichen Verhältnissen entsprechend die Aussparungen für das Einführen der zu- und abgehenden Kabel bzw. Leitungen besitzen.
Der Klemmenraum ist ebenfalls über die gesamte Breite des Verteilers angeordnet und enthält die der Schaltung entsprechenden Anzahl von Reihen- und Nulleitertrenn- und Schutzleiter-Trennklemmschienen. Die Anschlüsse für N- und PE-Leiter müssen einzeln lösbar sein, die N-Schiene wird isoliert ausgeführt. N- und PE-Schiene sind zu überbrücken. Für den Anschluss der Schutzleiter ist jedem Abgang zugehörig eine Trennklemme entsprechenden Querschnitts einzubauen.
In nicht benutzte Leitungseinführungen sind Blindverschraubungen einzusetzen.
Jeder Raum erhält vorderseitig ein separates Abdeckblech bzw. Isolierplatte oder Abdeckung. Die Leitungseinführungen sollen sowohl von unten als auch von oben möglich sein. Die Verdrahtung muss in den VDE-mäßigen Kennfarben erfolgen, N- und PE-Anschlüsse sind über Klemmen zu führen, die jeweils dem Abgang zugeordnet sind. Die Sicherungen und Automaten sind so zu verdrahten, dass die 3 Phasen untereinander liegen (Ausnahme: 3-pol. Sicherungsautomaten).
Für den Anschluss der Zuleitungskabel sind Zugentlastungsschellen und festeingebaute Klemmen vorzusehen, mehrdrähtige Adern sind mit Quetschhülsen bzw. Kabelschuhen auszurüsten. Sämtliche Geräte und Klemmen müssen eine dauerhafte, auswechselbare Beschriftung erhalten.
Die Bezeichnung der Geräte muss mit den dazugehörigen Reihenklemmen übereinstimmen. Die Preise für die Verteiler müssen enthalten:
Die Gerätepreise gemäß der Einzelpreiszusammenstellung, wobei Klemmen nicht
getrennt aufgeführt werden, den Preis für das Gehäuse, einschließlich aller Gerätetragplatten, Sammel-, Nulleiter- und Schutzleiterschienen, Abdeckplatten, Dichtungen, Würgenippel, Verschraubungen, Erdungsschraube, Türen und Deckel sowie anlagenspezifischen Zubehörs, die Montagekosten des Verteilers an Ort und Stelle einschließlich des hierbei erforderlichen Befestigungsmaterials, die Kosten für das betriebsfertige Anschließen aller zu- und abgehenden Kabel und Leitungen.
2. Elektroinstallationen und Verlegesysteme
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2.1 Kabel und Leitungen
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In den angebotenen Einheitspreisen muss enthalten sein:
Bei Kabeln und Leitungen, die in Rohr- bzw. in Kabelkanälen sowie an Steigetrassen verlegt werden:
- Die Lieferung der Kabel und Leitungen einschließlich des Klein- und Befestigungsmaterials, soweit erforderlich.
- Die fachgerechte Verlegung, wobei die Leitungen auf Kabelbahnen ausgerichtet, parallel zueinander zu verlegen, zu bündeln und zu befestigen sind. Bei Kabel und Leitungen, die auf Putz zu verlegen sind:
- Die Lieferung der Kabel und Leitungen einschließlich Klein- und Befstigungsmaterial, wobei zu beachten ist, dass bei mehr als 3 Leitungen Registerschienen und Anreihschellen bzw. KSV-Schellen zu verwenden sind (Befestigungsabstand maximal 30 cm).
- Die fachgerechte, ordnungsgemäße Verlegung aussschließlich in waagrechter oder senkrechter Anordnung. Bei Kabel und Leitungen, die unter Putz zu verlegen sind:
- Die Lieferung der Kabel und Leitungen einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial.
- Die fachgerechte Verlegung der Leitung einschließlich Stemmarbeiten
- Die Beseitigung des anfallenden Schutts
Alle Kabel und Leitungen müssen an ihren Enden unverwischbar beschriftet werden.
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2.2 Verlegesysteme und Rohre
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An Stellen, an denen eine mechanische Beanspruchung der Leitungen zu erwarten ist, z. B. in Transportwegen oder dergleichen sind die Kabel oder Leitungen in Schutzrohre einzuziehen. In den aufgeführten Einheitspreisen muss enthalten sein:
- Die fachgerechte Montage der Pritsche oder Rinne
Bei Schutzrohren:
- Die Lieferung des Schutzrohres, das Herstellen der erforderlichen Teillängen;
Bei Fensterbank- und Installationskanälen
- Die Lieferung des beschriebenen Artikels einschl. allem Zubehör, Klein- und Befestigungsmaterial.
- Die fachgerechte Montage unter Beachtung der jeweiligen Ausführungsrichtlinen,
Montagebestimmungen und Vorschriften des Herstellers. In diesem Zusammenhang weisen wir besonders, auszugsweise, auf folgende DIN-Normen hin:
DIN 57 100/ Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen VDE 0100 bis 1000 V
DIN 18 382 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C:
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen,
Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden
DIN 57 105/ VDE-Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen;
VDE 0105 Allgemeine Bestimmungen
DIN 57 250 Bestimmungen für isolierte Starkstromleitungen
2.3 Leuchtenlieferung und Montage
Die Lieferung von Leuchten ist nicht vorgesehen.
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2.4 Erdungsanlage, Potentialausgleich
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Der erforderliche Fundamenterder zum Anschluss der Potentialausgleichsschienen an die Erdungsanlage wird von der Rohbaufirma eigenverantwortlich während der Betonierarbeiten eingelegt. Anschlussfahnen werden an den im Plan gekennzeichneten Stellen herausgeführt.
Danach sind die Potentialausgleichsschienen zu montieren und die Potentialausgleichsleitungen zu verlegen und anzuschließen.
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2.5 Brandschottungen
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Die Wand- und Deckendurchbrüche bleiben offen, da sich bei den Gebäuden am Gebäude geringe Höhe bzw. Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 nach LBO Baden Württemberg handelt.
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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
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1. Alle angebotenen Geräte, Verteiler, Leuchten sind mit dem dazu erforderlichen Klein- und Befestigungsmaterial betriebsfertig montiert und angeschlossen anzubieten.
2. Für die Ausführung der Anlagen sind nachstehend aufgeführte Vorschriften und
Richtlinien in jeweils neuester Fassung maßgebend:
- VOB, Teile B und C
- technische Anschlußbedingungen des EVU
- einschlägige Vorschriften des VDE und DIN-Normen
- Forderungen und Auflagen der Behörden
- Baugenehmigungsbescheid
3. Alle Einheitspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungstermine unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen. Dies gilt auch für Materialien mit Buntmetallnotierungen sowie Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem Auftrag.
4. Die Reihenfolge des Arbeitsablaufes kann von der Bauleitung festgelegt werden, wenn dies für den Baufortschritt erforderlich ist.
5. Falls Änderungen des Leistungsumfanges bzw. zusätzliche, im vereinbarten
Leistungsumfang nicht enthaltene Leistungen auftreten, so hat der
Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten diese schriftlich anzukündigen und ein entsprechendes Nachtragsangebot auf der Basis des Hauptangebotes vorzulegen. Mit der Ausführung darf nach Prüfung und schriftlicher Auftragserteilung begonnen werden.
6. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leitfabrikate sind als Qualitätsfestlegung zu betrachten. Bei Unstimmigkeiten über die Qualität der angebotenen Fabrikate hat der Bieter die Gleichwertigkeit mit dem beschriebenen Leitfabrikat nachzuweisen. Wird vom Bieter keine Fabrikatsangabe eingetragen, gilt das beschriebene Leitfabrikat als angeboten.
7. Für die Haustechnikgewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär) sind alle Kabel und Leitungen zu verlegen und zu kennzeichnen. Das Einführen, Abisolieren und Auflegen der Kabel erfolgt durch die entsprechenden Haustechnikfirmen.
8. Zur Abnahme ist eine schriftliche Bestätigung auszuhändigen, mit der die Prüfung der Anlagen nach VDE 0100, Teil 610 bestätigt und ein ordnungsgemäßer Zustand der Anlagen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 bescheinigt wird.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
QNG-Allgemeine Vorbemerkung Bei dem Bauprojekt handelt es sich um Gebäude die nach dem GEG 2024 als klimafreundliches Wohngebäude mit QNG-Zertifizierung (KFWG-Q) errichtet werden.
Die spezifischen Gewerke Anforderungen liegen als PDF bei:
VB_BNK_BNG_ELT.pdf
QNG-Allgemeine Vorbemerkung
52.01 Verteiler
52.01
Verteiler
52.02 Kabel und Leitungen
52.02
Kabel und Leitungen
52.03 Schalt- / Installationsgeräte
52.03
Schalt- / Installationsgeräte
52.04 Leitungsführungssysteme
52.04
Leitungsführungssysteme
52.05 Klingel-/Türsprechanlage
52.05
Klingel-/Türsprechanlage
52.06 Potentialausgleich
52.06
Potentialausgleich
52.07 Lüftungsanlage Bluetooth
52.07
Lüftungsanlage Bluetooth
52.08 PV-Anlage
52.08
PV-Anlage
52.09 Sonstiges
52.09
Sonstiges
52.10 Sonderwünsche
52.10
Sonderwünsche