Gebäudereinigung
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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BAUREINIGUNGSARBEITEN
ZTV BAUREINIGUNGSARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         - DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                                Bauarbeiten jeder Art       Weiter gelten die       - Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung von         Gebäudereinigungsarbeiten aufgestellt vom GAEB,       - Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung im         Gebäudereiniger-Handwerk, herausgegeben vom         Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-         Handwerks (BIV),       - RAL-GZ 902 Gebäudereinigung - Gütesicherung,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Berufsgenossenschaftlichen Informationen für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in den einschlägigen Normen und Richtlinien       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von         Gerüsten, Arbeitsbühnen, Hubwagen,         Leitern etc., die zur Durchführung der         Reinigungsarbeiten erforderlich sind.       - Das Einrichten, Vorhalten und Räumen         von Absperrungen für die Ausführung der         Gebäudereinigungsarbeiten.       - Das Prüfen des Untergrundes.       - Das Entfernen aller Schutz-, Montagefolien         sowie Aufkleber an sanitären Einrichtungs-         gegenständen, Türen, Fenstern, Aluminium-         fensterbänken etc. Die abgezogenen Folien         sind einzusammeln und in einen bauseits zur         Verfügung gestellten Container zu         transportieren und zu lagern.       - Das Entfernen von Zementschleiern.       - Das Reinigen aller Zubehörteile         wie z.B.:         - Drückergarnituren, Beschläge, Glas-            elemente bei Türen,         - Sockelleisten bei Bodenbelägen,         - Handtuchhalter, Papierrollenhalter,            Spiegel, Ablagen, Armaturen, etc. bei            Sanitärobjekten         - Schalter, Steckdosen, Kabelkanäle etc.,         - Sonnenschutz/Rollladenelemente bei           Fensteranlagen,         - Klingel-/Sprechanlagen bei Haustüren           sowie Briefkastenanlagen.       - Das Reinigen der Heizkörper (wenn im         Leistungsverzeichnis nicht gesondert         erwähnt) einschl. der zugehörigen         Rohrleitungen und Ventile.       - Das Entfernen leichter Abfall- und         Schuttreste einschl. Transport und         sortengerecht getrennter Lagerung in         bauseits zur Verfügung gestellten         Containern.       - Das Abschließen der Türen vor zeitweiligem         Verlassen der Baustelle, z.B. während Pausen         und am Ende eines Arbeitstages sowie nach         Beendigung der Reinigung und Rückgabe         der Schlüssel.       - Das Herstellen von bis zu 5 Probeflächen in         Einzelgrößen bis 2 m², insgesamt je Reinigungsart         jedoch maximal bis 1 % der zu bearbeitenden Fläche.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Die entsprechende Auswahl der Reinigungsmittel       ist vom Auftragnehmer in eigener       Verantwortung vorzunehmen; dabei ist ins-       besondere auf umweltfreundliche Reinigungs-       und Pflegemittel zu achten, die genau       entsprechend den Anwendungsvorschriften der       Hersteller sowie den Pflegeanleitungen der       jeweiligen Hersteller der eingebauten       Materialien einzusetzen sind. Grundsätzlich       ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur       zugelassene Reinigungsmittel zu verwenden,       die keine Rückstände hinterlassen oder zu       Schäden auf den Materialoberflächen       führen. Wasserverunreinigende Substanzen       dürfen weder innerhalb noch außerhalb des       Gebäudes über Einläufe entsorgt werden.       Stark verschmutzte Bauteile sind ggf. mehrfach       zu reinigen oder vorzuweichen, damit       Bearbeitungsspuren vermieden werden.       Malerreste, Farbspritzer, Ränder, Flecken etc.       sind mit geeigneten Lösungsmitteln zu entfernen. 3.2 Das Aufwirbeln von Staub ist beim Kehren       unbedingt zu vermeiden. Die Verwendung       von staubbindenden Kehrspänen ist in       die Einheitspreise der betreffenden       Leistungspositionen einzurechnen. 3.3 Das Verkratzen von zu reinigenden Oberflächen       ist absolut auszuschließen, wie z.B. beim       Anwenden eines Spezial-Glashobels beim       Reinigen von Fenstern o.ä.       Bei der Kalkulation der Reinigung von       Verglasungen ist von normalem Floatglas       auszugehen, falls in der Leistungsposition       nicht ausdrücklich auf Einscheiben-Sicherheitsglas       (ESG) hingewiesen wird. 3.4 Beim Reinigen von Fenster, Fassaden, Türen       etc. ist darauf zu achten, dass Dichtungen       nicht beschädigt werden. 3.5 Vor Beginn der Arbeiten sind die zu reinigenden       Flächen und Bauteile vom Auftragnehmer auf       Beschädigungen zu untersuchen.       Festgestellte Mängel wie undichte Heizkörper,       Schäden an Boden-, Wandbelägen, Fenstern       und sonstigen Einbauteilen etc. sind schriftlich       festzuhalten und unverzüglich bei der Bauleitung       zu melden. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Sollten bei der Schlussabnahme durch den       Bauherrn bzw. Mieter Beanstandungen der       Reinigung erfolgen, so ist in dem       entsprechenden Bereich eine erneute Reinigung       durchzuführen. Grundlage hierfür ist das       vom Bauherrn bzw. Mieter und der Bauleitung       abgezeichnete Abnahmeprotokoll.       Eine Vergütung für diese erforderliche       Nachreinigung erfolgt nicht. 4.6 Planeinsicht kann nach telefonischer Absprache       mit dem Auftraggeber / der Bauleitung zu       den üblichen Geschäftszeiten gewährt       werden. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bei den Mengenangaben handelt es sich um ca.       Mengen. Für geringe Abweichungen der       ausgeschriebenen Mengen erfolgt keine       besondere Vergütung. 5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Bei Ausschreibung der Reinigungsarbeiten       in Einzelpositionen gelten folgende       Abrechnungsregeln:       - Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig,         ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß         erfolgt - sind zugrunde zulegen für Flächen mit         begrenzenden Bauteilen die zu bearbeitende         Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten         bzw. unbekleideten Bauteilen, für Flächen ohne         begrenzende Bauteile deren Maße.       - Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Länge         von Bauteilen in der Mittelachse ermittelt.       - Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden         Aussparungen, z. B. für Öffnungen, Pfeilervorlagen,         Rohrdurchführungen bis zu 1,0 m² Einzelgröße         übermessen.       - Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden         Rahmen, Pfosten, Kämpfer und dergleichen bis         zu einer Einzelbreite von 30 cm übermessen.       - Zu bearbeitende Flächen der Fenster, Türen         und Trennwände werden nach den Konstruktions-         maßen (lichte Rohbaumaße) einseitig ermittelt.         Sie sind beidseitig zu reinigen, wenn in der         Leistungsbeschreibung nichts anderes         vorgeschrieben ist. Rahmen, Pfosten, Kämpfer         und dergleichen werden übermessen.       - Bei abzurechnenden Fassadenflächen werden         die Maße der Bekleidung zugrunde gelegt.       - Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen,         Wellblechen und dergleichen werden, soweit         Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet.         Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach         abgewickelter Fläche gerechnet.       - Probeflächen, die als Nebenleistung ausgeführt         wurden, werden übermessen.       - Zu reinigende Flächen von Fensterbehängen         und Vorhängen werden mit den tatsächlichen         Maßen einschließlich Faltenwurf ermittelt.
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24.01 BAUSCHLUSSREINIGUNG
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BAUSCHLUSSREINIGUNG
24.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN