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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen:
Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten zu überzeugen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nachträge außerhalb dieser Ausschreibung sind nur möglich, wenn sie der örtlichen Bauleitung bzw. deren Stellvertretung innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt und von dieser ausdrücklich genehmigt werden.
Für die Ausführung der Arbeiten sind die Ausführungsanweisungen des Materialherstellers unbedingt einzuhalten. Die Technischen Merkblätter gelten als verbindliche Grundlage des Angebotes.
Der Materialhersteller hat den Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001/2000 zu erbringen.
In die Einheitspreise sind alle Aufwendungen einzurechnen, die zur Erreichung des in der jeweiligen Position beabsichtigten Endzustandes erforderlich werden.
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
Baustoffe oder Bauteile, die dem Vertrag nicht ent- sprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat die angebotenen Leistungen selbst auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Der Auftragnehmer hat bei Weitervergabe von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde zu legen. Die Nachunternehmer sind dem Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich zu benennen.
Es sind Referenzen, die der Art und Größe der ausgeschriebenen Arbeiten entsprechen, bei Angebotsabgabe nachzuweisen.
Der Aufragnehmer übernimmt gemäß VOB, Teil B/§ 13, die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mit dem Tag der Abnahme gilt eine Gewährleistung nach VOB, Teil B/§ 13 Absatz 4, als vereinbart.
Es sind Produkte der Fa. SIKA Deutschland CH AG&Co. KG, Stuttgart ausgeschrieben. Werden andere als im LV genannte Materialien bzw. Systeme angeboten, so ist deren Gleichwertigkeit durch dem Angebot beizufügende Unterlagen (Prüfzeugnisse, Technische Merkblätter) nachzuweisen.
Bei gleichwertig angebotenen Materialien sind die entsprechenden Produktnamen je Position zu benennen und ins LV einzutragen. Ohne entsprechende Produktnennungen gilt das ausgeschriebene System als angeboten.
Angebotenes Fabrikat: .'.....................'
Es dürfen nur die Produkte/Systeme eines Materialherstellers angeboten werden. Der Einsatz von Materialien unterschiedlicher Hersteller ist aus Gewährleistungsgründen und der nicht sichergestellten Verträglichkeit bzw. Haftung untereinander nicht erlaubt.
Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist die Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Bei im LV genannten Schichtdicken darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschritten werden.
Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der AN grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Haftzugfestigkeit für die geplanten Beschichtungsarbeiten zu überprüfen(siehe z.B. BEB Merkblatt oder DAfStb-Richtlinie, Teil 2 Abschnitt 2.2 und 2.3 bzw. Teil 3, Anhang A). Evtl. Einwände sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die in den Technischen Merkblättern des Materialherstellers genannten Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind während der Ausführung täglich zu kontrollieren und in ein Protokoll einzutragen. Die Oberflächentemperatur muss mind. 3 Grad Celsius über dem Taupunkt liegen. Bei Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind mit der Bauleitung weitere Maßnahmen abzusprechen.
Die Produkte für den Schutz und die Instandsetzung von Betonbauteilen werden in der Liste C der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik geführt. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise; (die Liste C gilt allgemein für Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und für die die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben).
Bei Ausführungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind, sind
* die DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (Instandsetzungs-Richtlinie, Ausgabe 10/2001)
und für den Bereich des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
* die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)
insbesondere Teil 3, Massivbau, Abschnitt 4
(Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen) und Abschnitt 5 (Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen) mit ihren Technischen Lieferbedingungen (TL) bzw. Technischen Prüfvorschriften (TP) einzuhalten. Die Stoffe/Materialien werden in der Bauregelliste A, Teil 2, lfd. Nr. 2.22 - 2.25 des DIBt geführt. #
(Hinweis:
Ob die geplante Maßnahme für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich ist, und welche Maßnahmen zur Überwachung der Ausführung (siehe Teil 3 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie) zu treffen sind, legt der sachkundige Planer fest. Diese Angaben sind in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.
Wir empfehlen lt. Abschnitt 3.3 im Teil 1 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie die Ausfertigung eines Instandhaltungsplans, der planmäßige Inspektionen und Angaben zur Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen enthält.)
Im Teil 3 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie sind die Anforderungen an die Betriebe und die Überwachung der Ausführung zu beachten.
Die Musterverordnung über Anforderungen an Hersteller (=Ausführer) von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (MHAVO) und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarbeiten (MÜTVO) sind aufgrund der §20 und §23 bzw. §81 der Musterbauordnung - MBO - und deren Einführung in die Landesbauordnung -LBO - verbindlich zu beachten.
Zertifizierung
Zertifizierung des örtlichen Bauleiters des AN durch eine anerkannten Landesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerke oder TÜV inklusive Dokumentation. Die während der gesamten Bauzeit gültige Zertifizierung ist bei Angebotsabgabe vorzulegen.
Farbgestaltung:
Treppenhaus A1: rot
Treppenhaus A2/B1: blau
Treppenhaus B2/C1: grün
Treppenhaus C2/D1: gelb
Treppenhaus D2/E1: rot
Treppenhaus E2: blau
Allgemeine Vorbemerkungen
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