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Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
Östlich des Lohseparks in der HafenCity wird auf einem ca. 11.300m² großen Grundstück (Baufeld 77) ein neuer Schulstandort errichtet. Auf dem neuen „Campus HafenCity“ soll eine weiterführende Schule mit vier Gymnasialzügen und vier Stadtteilschulzügen einschließlich einer Dreifeldhalle, weiteren Sportflächen im Umfang einer Zweifeldhalle und einer zusätzlichen Einfeldhalle entstehen. Im nördlichen Campusbereich soll auf dem Gebäudedach eine Kindertageseinrichtung für rund 100 Kinder und einer direkt von der Kita aus zugänglichen Außenspielfläche entstehen.
Gestalterisch gliedert sich das Gebäude in 3 Zonen: Das Erdgeschoss wird bestimmt durch seine Sichtmauerwerkfassade. Das 1.Obergeschoss besteht aus einer durchlaufenden Pfosten-Riegel-Fassade. Darüber werden die Fassaden des Schulbaukörpers durch eine vertikale Holzschalung und die Fassade der Sporthalle durch eine vertikale Holzfassade bestimmt.
Das Grundgerüst des Gebäudes wird in den geometrisch anspruchsvollen Bereichen des Gebäudes, sowie dem Sockelbereich in Stahlbeton ausgeführt, während in den Regelbereichen der Klassenräume eine mehrgeschossige Holz-Hybridkonstruktion zum Tragen kommt, welche neben ihrer günstigen CO2 Bilanz, auch eine erhebliche Zeitersparnis im Bauablauf durch einen hohen Vorfertigungsgrad mit sich bringt. Auch Materialersparnisse in der Gründung durch ein leichteres Gesamtgewicht sind im Holzhybridbau zu erwarten.
Innerhalb der Unterrichtsbereiche erfolgt die Unterteilung des Grundrisses durch Stahlbetonwände, welche die Klassenräume von der Flurzone trennen. Die weitere Unterteilung innerhalb des Klassenraumverbunds erfolgt durch Trockenbauwände, so dass eine langfristige Flexibilität gewährleistet wird.
Neben hell geputzten Wänden werden Teilbereiche der Flurzonen auf eine Höhe von 1,20m mit einem abwischbaren Anstrich (RAL 6033) versehen. Die Treppenhäuser bleiben unbehandelt in sichtbarem Beton. Hinzu kommen Sonderflächen mit sichtbarem Holz und einem durchgängigen Farbton für Bodenbeläge und geschlossene Türblätter.
Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
Daten zur Übersicht
Daten zur Übersicht
Grundstück: 11.300,00 m ²
Gelände: ca. 8,40 NHN
Bruttogeschossfläche (BGFR) Oberirdisch: 23.600,00 m²
Bruttogeschossfläche (BGFR) Untergeschoss: 2.250,00 m²
Geschossigkeit: 1 Untergeschoss
5 - 6 Obergeschosse
Geschosshöhe Untergeschoss: ca. 3,60 m
Geschosshöhe Obergeschosse:
Erdgeschoss ca. 5,45 m
1.Obergeschoss ca. 3,60 m
2.-4.Obergeschoss ca. 3,60 m
5.Obergeschoss ca. 3,90 m
Sporthallen ca. 8,65-9,40 m
Modell: Schulgebäude (ohne Sporthalle)
Daten zur Übersicht
Allgemeine Hinweise
Allgemeine Hinweise
Baustelleneinrichtung
Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter über die genaue Lage, Zufahrtsmöglichkeiten, sonstige örtliche Verhältnisse, usw. zu informieren.
Die Baustelleneinrichtung inkl. aller erforderlichen Geräte, Werkzeuge sowie der Transport aller Materialien bis zum Einbauort einschließlich dafür erforderlicher Zwischenlagerungen, Hebezeuge etc. ist Sache des AN und ist entsprechend im Angebot zu berücksichtigen.
Der AN hat vor Beginn der Einmess- und Montagearbeiten nach Aufforderung durch die örtliche Bauleitung einen Termin mit dieser zu vereinbaren, bei dem der AN auf der Grundlage des Baustelleneinrichtungsplans Flächen für die Materiallagerung zugewiesen bekommt. Diese Festlegungen sind vom AN strikt zu beachten und einzuhalten.
Die Aufwendungen des AN für die Baustelleneinrichtung (TU-Container, Magazincontainer etc.) sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Mannschafts- und Tagesunterkünfte können nach Verfügbarkeit vom AG kostenpflichtig zur Verfügugung gestellt werden.
Aufenthalts- und Lagerräume werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Vom Auftraggeber wird strikt untersagt Pausenräume innerhalb des Gebäudes einzurichten bzw. Getränke und Speisen innerhalb des Gebäudes zu sich zu nehmen.
Einrichtungen von Unterkünften für Übernachtungen sind auf dem Baugelände nicht erlaubt. Das Baustellenpersonal des Auftragnehmers sollte deutschsprachig sein bzw. es sind grundsätzlich deutschsprachige Ansprechpartner in ausreichender Anzahl zu jedem Zeitpunkt vorzuhalten.
Nicht ausdrücklich von der örtlichen Bauleitung im Baustellenbereich zugewiesene Flächen und Räume im Gebäude dürfen nicht belegt werden. Zugewiesene Flächen und Räume müssen nach Bedarf und auf Anweisung der örtlichen Bauleitung ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung innerhalb kürzester Zeit geräumt werden. Der ursprüngliche Zustand der Baustelleneinrichtungsflächen / Räume ist nach dem Räumen der Baustelleneinrichtung wieder herzustellen.
Die Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Hochbaukrane sind ggfs. bauseits vorhanden. Die Nutzung erfolgt gegen Gebühr und ist mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Baustellenordnung / Unfallverhütung
Die zur Erfüllung der beauftragten Leistungen notwendigen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsgesetze sowie die vom Auftraggeber zu erlassende Baustellenordnung und der SiGePlan sind einzuhalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht, sich hiervon in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen und alle seine Arbeitnehmer vor Aufnahme der Arbeiten entsprechend einzuweisen.
Die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten. Letzteres gilt insbesondere für alle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen und für alle Einrichtungen zur Unfallverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz. Sie sind eigenverantwortlich vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung mit den zuständigen Behörden abzustimmen und durchzuführen. Vom Auftragnehmer ist nach Einrichtung der Baustelle eine Ortsbesichtigung mit den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit durchzuführen. Dabei ist vom Auftragnehmer mit den Behörden zu klären, ob und in welchen Zeitabständen Besichtigungen und Begehungen erforderlich sind und diese durchgeführt werden.
Grundwassergefährdende Stoffe
Grundwassergefährdende Stoffe dürfen nicht ohne Zustimmung des Umweltschutzes auf den Baustelleneinrichtungsflächen und dem Baufeld transportiert und gelagert werden. Diese Zustimmungen sind vom AN schriftlich einzuholen und unaufgefordert der örtlichen Bauleitung vorzulegen
Parkmöglichkeiten/ öffentliche Verkehrsfläche
Den Arbeitnehmern des Auftragnehmers ist das Abstellen von privaten PKW' s auf dem Baugrundstück sowie den angrenzenden Straßenflächen strikt untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die parkenden Fahrzeuge ohne vorherige Information vom Baugelände, sowie von den angrenzenden Straßenflächen entfernt, die Kosten für das Entfernen und mögliche Behinderungen in der Baustellenabwicklung trägt der Auftragnehmer.
Das Anliefern, Entladen, Abfahren von Anlieferungsfahrzeugen ist mit der örtlichen Bauleitung, bzw. mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen darf nur nach Genehmigung durch das "Amt für öffentliche Ordnung" erfolgen. Entsprechende Antragsstellungen, -bearbeitungen etc. sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen und bedürfen einer Zustimmung des AG. Alle mit dem Antragsverfahren und der Nutzung der Flächen verbundenen Kosten sind in die nachfolgend angeführten Leistungspositionen mit einzukalkulieren.
Baustellenkoordination / Bauberatungen
Der Auftragnehmer hat zu den wöchentlichen Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt (wöchentlich), für die Dauer der Ausführungszeit einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Besprechungstermin wird vom Auftraggeber festgelegt.
Der AN hat rechtzeitig - mindestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn zu überprüfen, ob alle zu seiner Leistung erforderlichen bauseitigen Vorleistungen erbracht wurden und diese ggfs. anzufordern, so dass er seine Arbeiten termingerecht erbringen kann.
Dies betrifft insbesondere die Baufreiheit auf der Baustelle sowie die Ausführung der Vorgewerke.
Abstimmung und Koordinierung mit den anderen Auftragnehmern in Absprache mit der örtlichen Bauleitung werden vorausgesetzt und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Vor Arbeitsaufnahme ist mit der örtlichen Bauleitung ein Einführungsgespräch zu führen.
Personal/ Bauleitung des AN
Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
Durchführung der Arbeiten
Alle technisch möglichen Schutzvorkehrungen zur Verringerung von Staub und Lärm sind vom Auftragnehmer vorzusehen und in die Baustelleneinrichtung einzurechnen bzw. sind mit der Einrichtungsposition abgegolten.
Der obere Grenzwert der Lärmbelastungen ist gemäß TA Lärm und den gesetzlichen Vorschriften zwingend einzuhalten.
Ein Wechsel der Baustellenbesetzung, auch der gewerblichen Mitarbeiter, ist dem Auftraggeber über die örtliche Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Dieses gilt insbesondere für Führungspersonal wie Oberbauleiter, Obermonteur, etc.
Muster
Sämtliche Bauteile bedürfen einer Bemusterung und Freigabe durch den Bauherrn.
Das Beibringen der Muster (Profile, Beschläge, Verglasung etc.) gehört zum Leistungsumfang des AN und ist mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Hebezeuge/Autokran etc.
Sämtliche Hebezeuge, Arbeitsbühnen, Autokrane gehören zum Leistungsumfang des AN und sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Bei Einsatz der bauseitg vorhandenen Turmdrehkräne für Montageeinsätze ist zu berücksichtigen, dass die Kranflasche nicht zwischen Fassadengerüst und Fassade nach unten geführt werden kann. D. h. alle zusätzlichen Maßnahmen zum Anhängen/zur Montage der Glasscheiben (Schlupf, Kettenzug, Sauganlage etc.) sind Saches des AN und mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Die Turmdrehkräne können, sofern diese zur Verfügung stehen, vom AN ggfs. gegen eine Kostenbeteiligung angemietet werden.
Vermessungsarbeiten
Erforderliche Vermessungsarbeiten auf Basis bauseitiger Höhenbezugspunkte (Meterrisse) sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Fertigung auszuführen. Liegen Rohbautoleranzen über den Vorgaben der DIN 18202, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
Bei den in den Einzelpositionen genannten Maße handelt es sich, wenn nicht anders beschrieben, um Rohbaumaße.
Je Geschoß und Gebäudeteil werden dem AN eine Längs- und eine Querachse sowie ein Meterriß übergeben/angelegt. Das Anlegen der restlichen Achsen und Meterrisse die zur fachgerechten Montage der Fenster-/Fassaden-/Türelemente erfoderlich werden, werden eigenverantwortlich vom AN angelegt. Der hierdurch dem AN entstehende Aufwand ist mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Projektraum
Es wird ein Projektraum vom AG eingerichtet und vorgehalten. Kostenbeteilugung durch AN
Revisionsunterlagen/Wartungsverträge
Sind vom AN vor der Abnahme in noch festzulegender Ausführung der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Allgemeine Hinweise
Allgemeine technische Vorbemerkungen
Allgemeine technische Vorbemerkungen
Allgemeiner Hinweis
Maßgebend für die Ausführungen der Arbeiten sind die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis in der vorliegenden Reihenfolge, die VOB Teil B und C neueste Fassung einschließlich aller Ergänzungen, das BGB sowie die technischen Ausführungsbestimmungen und Vorschriften der örtlichen Behörden und Ver- und Entsorgungsunternehmen.
Die DIN 18040 findet im Regelfall Anwendung. Eine Präzisierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen.
Die nachfolgenden Leistungen in den weiteren LV-Textteilen sind vom Auftragnehmer nachfolgend AN genannt in sein Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Widersprechende Qualitätsforderungen werden vom Auftraggeber (AG) geklärt und festgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen des Nutzers parallel zur und / oder nach Fertigstellung der Leistungen des AN durchgeführt werden.
Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Soweit AN-Leistungen auf Grund ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen, sowie auf Grund von Witterungseinflüssen zum Abnahmetermin deren zugesagte Funktion nicht abschließend geprüft werden kann, erfolgt deren Abnahme unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Funktions- / Leistungsprüfung zum jeweils nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt erfolgt und vom AN vertragsgemäß nachgewiesen werden kann.
Bei fertigen Oberflächen sind die Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 4 und 7 einzuhalten, soweit in den weiteren Unterlagen keine höherwertigeren Anforderungen gestellt werden.
Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen.
Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Der Auftragnehmer hat für die Durchführung der Arbeiten ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Sie müssen qualifiziert und zuverlässig sein. Ein erfahrener, mit der Art der hier anstehenden Baumaßnahme vertrauter Obermonteur ist während der Ausführung der Arbeiten ständig auf der Baustelle zu belassen. Weiterhin ist ein handlungsbefugter Fachbauleiter durch den Auftragnehmer zu benennen. Beide sind schriftlich zu benennen und nur bei außerordentlichen Ausnahmefällen austauschbar. Die Teilnahme des Fachbauleiters bzw. Obermonteurs an den Baubesprechungen ist Pflicht, wenn dieses von der Bauleitung gewünscht wird.
Sofern eine Aufzugsanlage vorhanden ist, darf diese nicht benutzt werden.
1.1 Leistungsabgrenzung
Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören auch die nachfolgend unter Buchstaben a) bis i) Leistungen. Die vorstehende Leistungspflicht gilt nicht für Leistungen, bei denen für den AN nicht erkennbar ist, dass diese Leistungen für die vertragsgemäße, endfertige Ausführung seiner Leistung erforderlich werden. Sie gilt auch nicht, soweit im Leistungsverzeichnis ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AN darf, soweit der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, nicht davon ausgehen, dass die im o.g. Sinne erforderlichen Leistungen vom AG oder von Dritten erbracht werden.
a) Herstellung, Vorhaltung und Wiederbeseitigung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume, Arbeits- und Schutzgerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Hebezeuge, Rüstungsverstärkungen, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Umzäunungen, Einfriedungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, soweit nicht vorhandene Einrichtungen dem AN für die Zeit seiner Ausführung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden.
b) in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auftragnehmer Leistungen stehende und zur funktionsgerechten, ordnungsgemäßen oder verkehrsüblichen Verwendung und Benutzung erforderliche Ergänzungsleistungen, wie z.B. Isolierungen, Herstellung von Verbindungen, Stemm- und Beiputzarbeiten (nach AN-Bauleitungs-Genehmigung), ferner das Herstellen und funktionsgerechte Verschließen von sämtlichen Bohrungen und Durchbrüchen, soweit diese nicht in den Vertragsunterlagen als vorhandene Aussparungen beschrieben sind und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
c) verkehrsübliche Vollständigkeit, bei Installationen und technischen Anlagen insbesondere die Prüfung der Betriebsfertigkeit, Sachverständigen-Abnahmen, die Inbetriebnahme und die Einweisung in die Bedienung und Wartung.
d) eigenverantwortliche Durchführung aller erforderlichen Schutz-, Hilfs- und Pflegemaßnahmen sowie Funktionsüberprüfungen der eingebrachten Gewerke.
e) die Anfertigung bzw. Beschaffung und Überlassung an den AG von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen, Montagekonzepte, Berechnungen, behördlichen Ausführungsgenehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, Material- und Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen, Übereinstimmungserklärungen mit gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie Prüfattesten, Garantieerklärungen, Bedienungsanweisungen, Mustern, Probearbeiten u. ä.. Sämtliche Unterlagen müssen vom AN mind. in Dateiformaten (Pläne als *.dwg- und *.pdf-Format) und Papierpausen (auch Farbkopien) nach Angabe des AG erstellt werden.
f) Aufladung und Abtransport der zur Auftragsdurchführung beigebrachten Hilfsstoffe, Gerätschaften und nicht benötigten Materialien und Objekte, einschließlich der Beseitigung der durch den AN verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen, jeweils umgehend , sobald keine weitere Verwendung auf der Baustelle mehr zu erwarten ist, spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach Aufforderung durch den AG.
g) geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber Gegenständen (einschließlich naturgeschütztem Baumbestand) und Einrichtung des Bauherrn oder sonstiger Dritter vor Beschädigung und Zerstörung; die Schutzmaßnahmen beinhalten auch eine sorgfältige Erkundung sowie Planungsvorkehrungen.
h) zuverlässig und kontrollierte Absicherung aller bei den Auftragnehmertätigkeiten entstehenden Gefahren- und Unfallquellen (z.B. Öffnungen, stromführende Stellen, durch Witterungseinflüsse gefährdete und gefahrenträchtige Bereiche).
i) Der AN hat zu seinen Lasten rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung, Witterungsschäden, Tages- und Schichtenwasser und sonstige vorhersehbare Einflüsse (z.B. Leistungen Dritter) zu treffen sowie seine Arbeitsausführung hiernach einzurichten. Schäden aus unterlassener Vorsorge fallen in seine Gefahr.
1.2 Planmanagementsystem
Der AG bedient sich eines externen Planverwaltungssystems, welches für die Archivierung und Verteilung dieser zuständig ist. Jegliche Planunterlagen (Montage-/Werksplanung etc.) sind durch den AN eigenständig auf diesem Server einzupflegen. Ausschließlich der Eingang auf dem Server gilt als Zustellungsdatum.
Es ist ausschließlich ein einheitlicher Plankopf nach Vorgabe des AG zu verwenden. Sämtliche Zeichnungen und Planunterlagen sind nach einem durch den AG vorgegebenen Plannummernschlüssel sowie dem Planinhalt zu bezeichnen. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig.
2. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der AG legt größten Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitssicherheit.
Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen (Verweis auf DGUV V1). Der AN erhält eine Einweisung des AG oder durch den SiGe-Koordinator, im Übrigen gilt die Baustellenordnung.
2.1 Planung
Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die Vertragsunterlagen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitskoordination im Sinne der Planprüfungsverpflichtung zu prüfen und rechtzeitig Hinweise zu liefern, wenn diesbezügliche Einbauten in seiner Leistung fehlen.
Sollte die Leistung des AN in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefahrstoffen stehen, ist der AN verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften und Regelwerke bezüglich der Lagerung und des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten und dem AG die entsprechenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise) unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2.2 Baustelle
Der Auftragnehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse der Baumaßnahme zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse werden nicht anerkannt.
Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Landesbauordnung. Er hat für die Einhaltung der Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und deren Aushang in den Aufenthaltsräumen des Betriebspersonals Sorge zu tragen.
Es werden bis zu zweimal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 6 Stunden währenddessen zu rechnen.
Alle Mitarbeiter, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit zugelassene PSA wie Helme, Sicherheitsschuhe S3 und gelbe Warnwesten, etc. tragen.
Warnwesten können vom AG zu einem Preis von 10 €/Stück erworben werden.
Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 Absatz 4.2.4 wird hingewiesen: Es dürfen durch den AN keine transportablen Sprossenleitern eingesetzt werden. Sofern Leitern eingesetzt werden, müssen diese mit mindestens 80mm breiten Stufen ausgestattet sein. Das gilt auch für Anlegeleitern. Bevorzugt eingesetzt sollen jedoch Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen.
Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von Ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbare Gefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonst wie toxische Stoffe so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter und der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. Bei Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen verwendet werden.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (DGUV 56) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG durchgeführt werden. Die Genehmigung ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten beschränkt.
2.3 Schadstoffe
Schadstoffbelastete und gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Materialien wie z. B. Asbest, PCP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet oder eingebaut werden. Formaldehydhaltige Holzwerkstoffe sind im verarbeiteten Zustand mindestens der Emissionsklasse E 1 zuzuordnen, soweit nachstehend nicht höherwertiger beschrieben.
3. Prüfungen, Genehmigungen
Sind behördliche Anmeldungen, Genehmigungen, Prüfungen, Prüfversuche, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall erforderlich, so hat der AN die hierfür erforderlichen Nachweise gegenüber der Behörde oder Sonstigen rechtzeitig anzumelden und dem AG unverzüglich vorzulegen, spätestens jedoch vor Ausführung der Bauleistung. Sämtliche Kosten hierfür (auch behördliche Kosten) sind vom AN zu tragen. Stellt sich im Laufe der Ausführung heraus, dass die vom AN gemachten Angaben falsch und/oder unvollständig waren, so hat er die Kosten für etwaige bauliche Änderungen und Schadensersatz zu leisten.
Ungeachtet der Prüfungsverpflichtung des AN ist der AG jederzeit berechtigt, Proben auf der Baustelle zur Qualitätsprüfung zu entnehmen. Die anschließende Prüfung kann sich z.B. auf spezielle Eigenschaften, Schadstoffe, Materialzusammensetzungen, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit, Widerstandsfähigkeit, Leitfähigkeit, Rutschfestigkeit und Farbgebung beziehen, sofern diese Eigenschaften in Normen und / oder der Ausschreibung vom AN geschuldet werden. Die Kosten für notwendige Prüfungen, wenn keine ausreichenden Nachweise vom AN vorliegen bzw. begründete Zweifel an den Materialeigenschaftenbestehen, hat der AN zu tragen.
3.1 Schalltechnische Untersuchungen
Alle Schalldämmwerte gemäß Anforderungen sind raum- und bauteilübergreifend im eingebauten Zustand zwingend einzuhalten.
Vom AG werden die Luftschalldämm- und Trittschalldämmwerte zwischen Räumen und zwischen Flur/Räumen im Endbauzustand geprüft.
Die Kosten für die vorgenannten Messungen (die unter Umständen nicht an einem Termin stattfinden werden) werden vom AG getragen, soweit sich im Ergebnis herausstellt, dass die Leistungen des AN hinsichtlich der Schallwerte mangelfrei sind.
Der AN hat alle hierfür erforderlichen Hilfestellungen und Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren.
4. Montageplanung
Die Planung seitens des AG ist abgeschlossen. Er wird keine weiteren Planungsleistungen erbringen. Alle weiteren Planungsleistungen sind Sache des AN und im Rahmen der Werk- und Montageplanung mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Montageplanungen sind koordiniert mit allen beteiligten Gewerken und auch incl. Darstellung aller beteiligten Gewerke vom AN zu erstellen.
5. Vorleistungen und Baufreiheit
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Fabrikate erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Einbauteile (z.B. Anschweißplatten, Halfenschienen, etc.) rechtzeitig zu übergeben.
Bauseitig wird für die Montagen in der Regel ein 230-Volt-und 400 Volt-Drehstrom-Anschluss vorgesehen und gegen entsprechende Kostenerstattung gestellt. Die Verteilerschränke werden an den Verkehrswegen (z.B. Treppenräume) vorgehalten. Die Baustromverteilung und Kabelverlegung zur Arbeitsstelle ist Sache des Auftragnehmers.
Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche weitere Messpunkte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen. Alle weiteren Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem Auftraggeber abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
6. Baustelleneinrichtung
Flächen für die Baustelleneinrichtung stehen auf dem Grundstück nur begrenzt zur Verfügung. Die Flächen werden vom Auftraggeber zugewiesen.
Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen Lagerflächen, Arbeitsräume, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste, Sicherheitsnetze, Arbeitsbühnen, Hebezeuge und Absturzsicherungen etc. in sein Angebot einzurechnen. Innengerüste, auch höher als 2,0 m sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.
Es ist von keiner kostenfreien Nutzung der Hochbaukrane des AG, wo erforderlich, auszugehen.
Ein Bauwasseranschluss wird dem Auftragnehmer gegen entsprechend Kostenerstattung auf dem Baufeld vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Die Inanspruchnahme bauseitig vorhandener Baustelleneinrichtungen, Geräte und Materialien (ausgenommen Außengerüste) ist kostenpflichtig.
Die Kosten für die Baustelleneinrichtung, deren Vorhaltung für die Dauer der Bauzeit sowie der Abbau, sind in die Einheitspreise mit einzurechnen, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes erwähnt wird.
7. Baubetriebliche Emissionen
Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen, etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
8. Inbetriebnahme und Einweisung
Der AN stellt alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Materialien sowie das Fachpersonal zu den mit dem AG abgestimmten Inbetriebnahmeterminen zur Verfügung.
Der AN ist nach vorheriger Abstimmung mit dem AG verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend das Bedienpersonal des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber und/oder Verwalter in die Bedienung aller technischen Anlagen einzuweisen. Diese Vertragsleistung kann auch erst nach Fertigstellung aller Leistungen abgerufen werden, die Abruffrist beträgt 5 Tage. Der AN hat den AG darüber schriftlich zu informieren bzw. diesbezüglich den Nachweis zu führen.
Teilinbetriebnahmen von Anlagen gelten nicht als Inbetriebnahme im Sinne der VOB, Teil B, und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber keinen besonderen Wartungsvertrag für diesen Zeitraum gegen eine vorher zu vereinbarende Vergütung verlangen.
Einregulierungsarbeiten bei Kesselanlagen bzgl. Regelung, Brenner u.a. sind durch den Kesselhersteller durchzuführen und zu protokollieren. Eine zusätzliche Vergütung kann hierfür nicht verlangt werden.
9. Zertifizierung / Nachhaltigkeit
Das Gebäude wird nach DGNB mit dem Zertifizierungsziel "Gold", dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel "QNG Plus" und dem Umweltzeichen HafenCity "Platin" zertifiziert.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele die beschriebenen Maßnahmen und gestellten Anforderungen einzuhalten.
LV Anlage DGNB Baustelle-Bauprozess
LV Anlage DGNB Bauökologische Materialanforderungen
LV Anlagen_QNG (mit Anlage 3 zum Handbuch: Gebäudeanforderungen + QNG Anforderungskatalog: Anhangdokument 313)
LV Anlage_Umweltzeichen HafenCity Zielvereinbarung
Allgemeine technische Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Elektrotechnik
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Elektrotechnik
Diese Vorbemerkungen umfassen besondere Richtlinien und Bedingungen für die Ausarbeitung des Angebotes und für die Ausführung der Elektroanlagen.
1.0 Normen und Richtlinien
Für die Ausarbeitung des Angebotes sowie für die Ausführung, Abnahme und Inbetriebnahme der elektrotechnischen Anlagen sind neben den Verdingungsunterlagen, die Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen der nachfolgenden Institutionen in ihrer neuesten Fassung zugrunde zulegen und das unabhängig ob sie Bestandteil der VOB sind, von den zuständigen Behörden als rechtsverbindlich anerkannt oder als Entwurfsblätter vorliegen.
a. Deutsches Institut für Normung, (DIN)
b. Verein Deutscher Ingenieure, (VDI)
c. Verband Deutscher Elektrotechniker, (VDE)
d. Technischer Überwachungsverein, (TÜV)
e. Landesbauordnung (LBO), Elt-Bau VO, Verordnungen der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde
f. Auflagen und Bestimmungen der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde
g. Regelwerke des Gewerbeaufsichtsamtes und deren gesetzliche Bestimmungen
h. Anschlußbedingungen der örtlichen Versorgungsunternehmen (TAB)
i. Bestimmungen der Deutschen Bundespost Telekom
j. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der für den Anlagenbetreiber zuständigen Berufsgenossenschaft
k. Die Ausführungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft zum Berührungsschutz elektrischer Anlagen und Geräte (BGV)
l. Die Richtlinien des Verbandes der Schadensversicherer (VdS)
2.0 Verteiler, Tableaus und Zähleranlagen
2.1 Allgemein
Die Verteiler sind als typgeprüfte oder partiell typgeprüfte Schaltgerätekombination (TSK, PTSK) gemäß VDE 660 Teil 500 herzustellen. Bezogen auf die äußeren Abmessungen müssen die Verteilungen eine ca.20 %-ige Platzreserve für nachträgliche Einbauten aufweisen. Für die Ausbaureserve sind sämtliche Geräteträger und Abdeckplatten vorzusehen. Die Ausbaureserve muß sich auch auf die zulässige Verlustleistung des Verteilerschrankes beziehen. 10% der belegten Sicherungen sind als Reserve einzubauen und zu verdrahten.
Jede Schaltgerätekombination muß mindestens mit dem
- Namen des Hersteller oder Ursprungsbezeichnung
und der
- Typbezeichnung
versehen sein.
Ein komplettes Schaltbild mit der Bezeichnung aller Geräte, Klemmen, Schaltkreise bzw. Verbraucher, Aufbaupläne mit Stücklisten und Hersteller - Typenbezeichnung sind in einer Tasche (Einsteckrahmen an der Innenseite der Tür) mitzuliefern.
Weitere Angaben müssen aus dem zugehörigen Unterlagen ersichtlich sein:
- Nummer der Norm
- Nennspannung/-strom
- Kurzschlußfestigkeit
- IP-Schutzart
- Art der Netzform
- wirksame Verlustleistung
- zulässige Verlustleistung
Die Verteilung ist mit einem Resopalschild zu beschriften (z.B. UV-1 usw.) Schrifthöhe 120 mm. Kabel und Leitungen, Klemmen (auch N und PE), und Schaltgeräte sind zudem mit einer dauerhaft haltbaren Beschriftung zu versehen. Zusätzlich muß die Beschriftung auch bei abgenommener Abdeckung erkennbar sein.
2.2 Mechanische Ausführung der Verteiler
Die Verteilungen sind in der Schutzart IP 31, IP 44 bzw. IP 54, entsprechend dem vorgesehenen Standort, in verwindungssteifer, selbstragender Konstruktion aus stabilen Profilen auszuführen.
Je nach Größe sind die Verteilungen mit einer oder mehreren Türen inkl. nachrüstbarem Sicherheitsschlösser auszurüsten.
Der Ein- und Ausbau sowohl von Normfeldgruppen wie von herausnehmbaren Montageplatten für Einzelgerätebestückung oder Geräteträgern muß gewährleistet sein.
Zur Aufnahme eines Bestandsplanes ist für jede Verteilung eine Plantasche mitzuliefern und innen an der Verteilungstür anzubringen.
2.3 Elektrische Ausrüstung der Verteilungen
Vor Fertigung der Schaltgerätekombination sind die Kurzschlußverhältnisse am Einbauort zu ermitteln und mit dem Fachplaner abzustimmen. Bei der Bemessung der Geräte ist die erforderliche Kurzschlußfestigkeit zu berücksichtigen.
Auf eine gleichmäßige Phasenbelastung der Zuleitungen ist achten.
Es sind nur Geräte mit abgedeckten Klemmen gemäß VDE 0106 Teil 100 (BGV A2) zu verwenden. Berührungsgefährliche Teile müssen fingersicher ausgeführt oder abgedeckt werden. Sicherungen, Meldeleuchten, handbetätigte Schaltgeräte und dergleichen sind so anzuordnen, daß die Bedienung gefahrlos und ohne Entfernung der Schutzabdeckung möglich ist.
Alle Abgänge von Automaten, Sicherungen, Schützen und sonstigen Geräten, die von der Verteilung zu Verbraucher, Taster usw. vor Ort geführt werden, sind auf Reihen-, N-Trenn- und PE-Klemmen zu führen. Als Abgangsklemmen dürfen nur Schaltanlagen - Reihenklemmen zur Befestigung auf Tragschienen in kriechfester Ausführung verwendet werden. Die einzelnen Stromkreise und ihre Schutzeinrichtungen müssen eindeutig zu unterscheiden sein. Sämtliche Steuerleitungen sind auf Klemmen aufzulegen.
Die Sammelschienen sind mit Sammelschienenträgern an separaten Traversen zu montieren. Bei der Bemessung der Stützenweiten muß die erforderliche Kurzschlußfestigkeit eingehalten werden.
Sammelschienen und Verdrahtung sind mit VDE-Kennfarben zu kennzeichnen.
Die Verdrahtung innerhalb der Verteilung ist mit flexiblen Leitungsmaterial auszuführen. Der Mindest- querschnitt beträgt hierbei 2,5 mm². Bei Anschluß von mehrdrahtigen Adern sind Quetschkabelschuhe einzusetzen.
Die Reihenklemmen und die Verdrahtung zwischen den Stromkreissicherungen sind entsprechend der größtmöglichen einsetzbaren Sicherung auszulegen. Parallelleitungen und -adern zur Querschnittverstärkung sind nicht zugelassen. Auf jeder Seite darf nur max. eine Ader je Klemme aufgelegt werden.
Die Verdrahtung erfolgt in Verdrahtungskanälen, mit Kunststoffbändern gebündelt. Sogenannte X-Verdrahtung ist nicht zugelassen. Verdrahtungen, die von der Sammelschiene auf die Vorsicherungen führen und nicht dem Querschnitt entsprechend abgesichert sind, sind kurzschluß- und erdschlußsicher auszuführen.
Die Verdrahtung von und zu den Schaltschränken und Stromkreisabgängen mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen sind in getrennten Verdrahtungskanälen zu verlegen und durchgehend gegeneinander abzuschotten.
2.4 Aufbau der Verteilungen
Alle Verteilungen erhalten im oberen bzw. unteren Teil über die gesamte Breite einen durchlaufenden Kabelraum zum Rangieren der Kabeladern entsprechend dem Kabelquerschnitt und der Anzahl der ankommenden und abgehenden Kabel. Je nach Aufbau sind Befestigungseisen zur Zugentlastung der ankommenden und abgehenden Kabel vorzusehen.
2.5 Kalkulation der Verteilungen
In den Einheitspreisen für Verteilungsgehäuse ist zu berücksichtigen:
Fabrikfertige Ausführung der Gehäuse einschließlich der erforderlichen Flansche, Kabel- und Leitungseinführungen, Rostschutz sowie Vor- und Fertiganstrich, Profilleistenrahmen auf dem Boden bzw. an der Wand zur Aufstellung der Verteilung falls erforderlich.
Transport der einwandfrei verpackten, gegen Transportschäden gesicherten, geprüften und komplett bestückten Anlage, teilweise in Transporteinheiten zerlegt, zur Baustelle. Abladen, auspacken und transportieren der Transporteinheiten an die entsprechenden Montagestellen, Zusammenbau der Einheiten zur Gesamtanlage.
Herstellen aller Leitungsverbindungen innerhalb der Anlage, Aufstellen, Ausrichten und Befestigen der Anlage.
Sämtliche Anschlüsse der zu- und abgehenden Kabel und Leitungen sind einzukalkulieren.
In dem Einheitspreis der Einbauten ist zu berücksichtigen:
Gerätebestückung einschl. anteilmäßiger Verdrahtung sowie Anschluß der ankommenden Steigeleitung und abgehender Leitung, Klein-, Isolier- Löt- und Befestigungsmaterial, Schaltanlagen - Klemmen, Nulleiter - Trennklemmen, Schutzleiter - Klemmen, Haupteingangs - Klemmen.
Die Beschriftung aller Klemmen (auch N und PE), der Kabel sowie der kompletten Anlage.
3.0 Kabeltragsysteme
3.1 Kabelbahnen und Steigetrassen
Als Kabelbahnen und Steigetrassen sind nur stabile Stahlblechwannen bzw. Stahlprofile feuerverzinkt nach EN 10147, in Räumen mit erhöhter Korrosions- beanspruchung feuerverzinkt nach DIN 50976 zu verwenden. Schrauben, Muttern, Scheiben, Federringe feuerverzinkt. Schnittstellen oder Bohrungen müssen nachverzinkt bzw. entsprechend korrosionsgeschützt werden.
Die Montage der Kabelbahnen darf nur an für die Montage von Kabelbahnen vorgesehenen Wandkonsolen, Wandauslegern oder Hängestielen erfolgen. Diese sind für die maximale Belastung der Kabelbahnen anzulegen. Die Abstände sind entsprechend der maximalen Belastung der Kabelbahn sowie der Beschaffenheit der Decken bzw. Wände und der Tragfähigkeit der Kabelbahn festzulegen.
Hängestiele erhalten an der unteren Schnittkante Kunststoffschutzkappen zur Unfallverhütung. Die erforderlichen Stiele sind mit der Bauleitung abzustimmen.
Winkel, Abzweigungen usw. sowie Höhenversprünge sind ausschließlich mit den entsprechenden, hierfür vorgesehenen Formteilen und Zubehör auszuführen. Kabelbahnen und Kabelrinnen sind untereinander elektrisch gut leitend zu verbinden und in den Potentialausgleich einzubeziehen.
Alle Zubehörteile, Verbindungsteile usw. gehören zum Lieferumfang, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt sind.
3.2 Installationsrohre
Die Rohrverlegung hat einschl. allem erforderlichen Zubehör wie Rohrbögen, Muffen, Endtüllen, ggf. Würgenippeln oder Verschraubungen an den Enden, allem Klein- und Befestigungsmaterial zu erfolgen.
Grundsätzlich ist die Verwendung von starrem, stabilen Installationsrohr der Verlegung von flexiblen Rohren vorzuziehen. Bei a.P.-Verlegung ist nur starres Installationsrohr oder Stahlpanzerrohr einzusetzen.
Bei der Verlegung auf Rohbetondecken ist Panzerrohr zu verwenden.
Die Befestigung bei a.P.-Verlegung hat mind. alle 40 cm zu erfolgen. Bei Kunststoffrohren mit doppellaschigen Kunststoffschellen, bei Stahlpanzerrohr mit doppellaschigen, verzinkten Metallschellen, jeweils mit Messingschrauben.
Alle Stahlpanzerrohre sind in die Schutzmaßnahme und in den Potentialausgleich einzubeziehen.
Rohrenden und Einführungen sind mit Endtüllen zu versehen. Bei Maschinen und Geräteanschlüssen dürfen nur flexible Metallgliederschläuche verwendet werden. Die Anschlüsse müssen mit den zugehörigen Endtüllen bzw. Verschraubungen ausgeführt werden. Eine Befestigung und Zugentlastung muß an beiden Enden vorgesehen werden.
4.0 Stemmarbeiten, Schlitzen und Durchbrüchen
Das Stemmen von Schlitzen und Durchbrüchen ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung zulässig.
Schlitze, Durchbrüche, Verteilungsnischen und Löcher für Geräte und Installationsarbeiten dürfen nur maschinell in der jeweils schonendsten Art und Weise hergestellt werden und zwar:
- Schlitze mit Mauer-Schlitzfräsen oder Trennscheiben
- Durchbrüche und Verteilungsnischen mit Schlagbohrern ggf. mit Schlaghämmern
- Löcher für Schalter- und Gerätedosen mit Stein bzw. Beton - Dosensenkern
Das Anbringen von Aussparungen für die Elt-Anlagen während des Betonierens ist Sache des Auftragsnehmers. Die Aussparungen sind gegen Verrutschen zu sichern.
Erforderliche Dimensionierungen sind möglichst klein zu wählen. An statisch wichtigen Bauteilen wie z. B. Pfeilern, Trägern, Unterzügen sowie an besonderen Bauteilen wie Kamin-, Luft- und Abzugsschächten usw. dürfen Stemmarbeiten nicht vorgenommen werden.
Nicht genutzte Durchbrüche sowie der nicht genutzte Raum in Durchbrüchen sind nach der Verlegung bzw. Montage zu verschließen, ebenso sind Durchbrüche in Steigeschächten zu schließen.
5.0 Kabel und Leitungen
5.1 Allgemein
Die Querschnitte der Kabel und Leitungen sind entsprechend der Belastung und dem Spannungsabfall zu bemessen. Der Mindestquerschnitt richtet sich nach VDE 0100; Teil 430/6.81. Kabel und Leitungen müssen das VDE-Zeichen tragen. Die Farbkennzeichnung der Adern muß den VDE - Bestimmungen, VDE 0293,entsprechen.
Für den N-Leiter (blau) und PE- bzw. PEN- Leiter (grün-gelb) dürfen nur diese Adern verwendet werden. Eine Kennzeichnung durch farbige Schlauchüberzüge ist nicht zugelassen.
Kabel und Leitungen sind an den Anschlußenden dauerhaft mit der Stromkreisbezeichnung zu kennzeichnen und zu numerieren.
5.2 Verlegung
Die Leitungsführung hat ausschließlich waagerecht und senkrecht zu Baufluchten zu erfolgen. Deckenleitungen sind stets parallel zu den Begrenzungswänden des jeweiligen Raumes zu verlegen.
Die Befestigung u.P. installierter Leitungen und Kabel mittels Mauerhaken und ungeschützten Stahlnägeln ist verboten, es ist nur geeignetes Installationsmaterial, z.B. Nagelschellen, zu verwenden. Es dürfen nur verzinkte Stahlnägel verwendet werden. Bei u.P.-Installationen sind Leitungsauslässe mit geeigneten Endschellen bzw. Endauslaßdosen zu versehen.
Stegleitung darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Bauleitung verlegt werden.
Bei Verlegung von Leitungen in Betondecken- oder Wänden dürfen nur NYY-Leitungen oder Leitungen in Schutzrohren verlegt werden.
u.P.-Rohre und u.P.-Leitungen sind mit Zement Schnellbinder oder Schellen in Schlitzen oder Auslässen zu befestigen.
Alle in Kabelkanälen und Kabelbahnen oder im Hohlboden verlegten Leitungen sind auszurichten und zu fixieren.
Bei senkrechten Bahnen sind Kabelschellen zu verwenden (Abstand 30 cm). Die Kabelschellen bestehen aus Rücken- und Deckschale.
In Räumen mit a.P. Installation sind Leitungen und Kabel mittels Montagerohr als offenes Rohrsystem zu installieren.
Befestigungen aller Art sind mit gebohrten Dübeln auszuführen. Deckenbefestigte Objekte dürfen nicht mittels Kunststoffdübel ausgeführt werden.
Sind Ankerschienen vorhanden, hat die Befestigung vorrangig an diesen zu erfolgen. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Bauleitung zulässig. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung nach der zulässigen Belastung der Ankerschienen zu erkundigen. Evtl. auftretende Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Geschossene Befestigungsbolzen sind nicht zulässig.
In abgehängten Decken hat die Befestigung der Leitungen direkt an der Betondecke zu erfolgen. Die Befestigung ist mit Schellen, Abstand mind. alle 50cm vorzunehmen.
Bei mehreren Leitungen erfolgt die Befestigung mit Schellen, Schellenband oder Schlaufen. Eine Befestigung mit Draht oder Befestigung an den Deckenabhängungen ist nicht zugelassen.
Dehnungsfugen sind mit flexibler Leitung zu überbrücken.
Bei der Leitungsverlegung muß beachtet werden, daß in der Regel die Leitungen für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen hinsichtlich der Plazierung des Vorrecht haben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bauleitung.
Die genauen Leitungswege, insbesondere bei Anhäufung, sind vor der Verlegung mit der Bauleitung unter Berücksichtigung der anderen Gewerke abzusprechen. In jedem Fall sind, unter Berücksichtigung aller Umstände, die für den Bauherrn wirtschaftlichsten Leitungswege zu wählen. Werden Leitungen ohne zwingende Gründe auf Umwegen verlegt, so werden die Mehrlängen beim Aufmaß nicht berücksichtigt. Sind Leitungen aus baulichen Gründen auf Umwegen zu verlegen, so sind diese Leitungswege vorher mit der Bauleitung abzusprechen.
5.3 Kalkulation
In den Einheitspreisen für die Kabel und Leitungen muß enthalten sein:
5.3.1 Allgemein
Lieferung frei Verwendungsstelle, sowie Montage einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial entsprechend der Verlegungsart.
Zum betriebsfertigen Verlegen gehört auch das ordnungsgemäße Einführen und Anschließen bzw. Anklemmen bzw. an allen Anschlußstellen (Verteilungen, Schalttafeln), einschl. liefern und auflöten bzw. aufkerben der erforderlichen Kabelschuhe mit allen Nebenarbeiten sowie aller erforderlichen Verschraubungen, Würgenippel usw.
5.3.2 Kabel und Leitungen auf Putz (a.P.)
Verlegung im Montagerohr inkl. Rohr, Abstandschellen bei mehr als drei Rohren mit Anreihschellen oder auf C-Profilschiene mit Bügelschellen bei großen Querschnitten und allem Zubehör wie Bögen und Endtüllen.
Weiterhin die Montage von einzelnen oder gebündelten Leitungen in Zwischendecken mittels ISO-Nagelschellen, Hilti- oder Bettermann-Schellen (ein- oder zweiseitige Federbügel) bzw. PVC-Schlaufen oder OBO-Halterungen wenn keine gesonderten Kabelverlegungssysteme für diese Bereiche ausgeschrieben sind.
5.3.3 Kabel und Leitungen unter Putz (u.P.)
Die Verlegung von Teillängen in Mauerschlitzen und in Zwischenwänden, einschließlich der erforderlichen Schlitzarbeiten in Beton- oder Mauerwerkswänden und der Leitungsbefestigung in den Schlitzen.
5.3.4 Kabel und Leitungen in Beton (i.Bt.)
Die Verlegung in Teillängen zwischen der Bewehrung einschließlich durchbohren der Schalung, fixieren und Schutz der Leitungen gegen Beschädigung beim Betonieren bzw. verdichten.
5.3.5 Kabel und Leitungen im Kanal oder Rohr (i.K.od.R.)
Die Verlegung in Kanal, Rohr oder auf Kabelbahnen in Teillängen, einschließlich ausrichten und fixieren.
5.3.6 Kabel- und Leitungsanschlüsse
Kabelanschlüsse an Schaltschränken, Motoren, Thermostaten, Fühlern etc. einschließlich Absetzen, Einführen und Befestigen der Leitungen mit Zugentlastung, sowie das Abisolieren der Adern, dem Anbringen von Kabelschuhen oder Aderendhülsen.
5.4 Hauptleitungen
Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Kabel, insbesondere die Hauptleitungen zu Verteilungen (auch die der technischen Gewerke) sind nach dem letztgültigen Stand der Leistungsermittlung - Höchstlast zu bemessen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Bestellung der Kabel die neusten Leistungsdaten von der Bauleitung einzuholen und zu vergleichen. Die Längenmaße und Verlegungsarten sind am Bau zu prüfen.
Sollten Angaben, bedingt durch Leistungsänderung o.a., nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen, so sind evtl. Nachforschungen durch Berechnungen zu belegen und rechtzeitig anzumelden.
6.0 Installationen, Schalter- und Abzweigdosen
6.1 Allgemein
Für gleiche Geräte ist nur ein Fabrikat und nur eine Typenreihe zugelassen.
Als Schalterdosen, Abzweigdosen und Gerätedosen dürfen nur Dosen aus flammwidrigen Isolierstoff verwendet werden, die eine Schraubbefestigung besitzen. Alle Geräte sind mit Schraubbefestigung zu montieren.
Jeder Deckenauslaß ist mit einer Auslaßdose, einer Anschlußklemme und einem überputzbaren Deckel zu versehen.
6.2 Montage
u.P.- Gerätedosen, Schalter- und Abzweigdosen, u.P.-Verteilerschränke, u.P.-Gehäuse usw. sind so einzusetzen und zu befestigen, daß sie mit der fertiggeputzten Wand bündig abschließen.
Bei Montage in gefliesten Wänden oder Sichtmauerwerk sind Schalter und Steckdosen genau auf Fugenkreuz zu setzen. Die genaue Lage ist vor der Montage mit dem betreffenden Gewerk abzustimmen.
Der Einbau der Schalter und Steckdosen darf erst nach Abschluß der Malerarbeiten erfolgen.
Maße für den Einbau von Schaltern, Steckdosen, Geräte usw. sowie der Brennstellen sind vor Beginn der Installation mit der Bauleitung abzustimmen. Soweit nicht anders vermerkt, sind die Einbauhöhen den Grundrissen der Geschosse zu entnehmen.
Die Kücheninstallationen sind nach den von den Käufern zur verfügunggestellten Küchenplanungen zu installieren.
Bei Mehrfachsteckdosen-/ schalterkombinationen sind diese aus Einzelgeräten zu erstellen. Schalter- und Steckdosen sind mind. 0,15 m von den Türkanten und Mauerkanten zurückzusetzen. Bei Einbausituationen bis ca. 0,5 m Breite ist eine Abstimmung mit der Bauleitung erforderlich.
6.3 Leitungseinführungen
Leitungseinführungen in Geräte- und Abzweigdosen sind mit Lochstanzen auszuführen.
Kabelverschraubungen in Metall- und Isogehäusen dürfen nur zugehörig in Metall- und Isolierstoffausführung verwendet werden. Bei FR-Installation sind Verschraubungen, sofern keine Würgenippel verwendet werden, vorzusehen.
Für den Anschluß von fest angeschlossenen Geräten (Speicher, Herde usw.) müssen Geräteanschlußdosen mit Abdeckplatten zum Herausführen von Gummischlauchleitungen verwendet werden.
6.4 Kalkulation
Schalter-, Geräte- und Abzweigdosen sind, wenn nicht gesondert beschrieben, entsprechend der jeweiligen Montageart auszuwählen. Geräte inkl. Abdeckung und Rahmen mit anteiliger Kombinationsabdeckung.
In den Einheitspreisen muß weiter enthalten sein:
6.4.1 Montage auf Putz und Kanal od. Rohr
(a.P. u. i.K.od.R.)
Abzweigdosen in FR - Ausführung, aus Thermoplastischen Kunststoff mit Schraubdeckel, Leitungseinführungen und fest eingebaute Klemmsteine.
6.4.2 Montage unter Putz (u.P.)
Schalter und Abzweigdosen in u.P.- Ausführung, mit Schraubdeckel bzw. Schraubbefestigung, in Hohlwänden als Hohlwanddosen ausgeführt.
Herstellen der Ausschnitte mit Dosensenker oder Kreisschneider, Ränder eingesenkt. Befestigung mit Schnellbinderzement bzw. Krallen für Hohlwand, Putzdeckel.
6.4.3 Montage in Beton (i.Bt.)
Schalter bzw. Abzweigdosen in Betonbau-Ausführung, mit Schraubdeckel bzw. Schraubbefestigung, Befestigung an der Schalung einschl. Gegenlager, Signaldeckel.
7.0 Brandschutzmaßnahmen
Zur Anwendung kommen dürfen nur Wand- und Deckenschottungen der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102 Teil 9. Das angebotene System muß vom Deutschen Institut für Bautechnik bauaufsichtlich zugelassen sein.
Die Fremdüberwachung der verwendeten Baustoffe ist nachzuweisen.
Ein müheloses Nachlegen verschiedener Kabeldurchmesser muß gewährleistet bleiben. Das System muß in Leichtbau- und Betonwänden > 10 cm, bzw. Mauerwerk > 11.5 cm, bzw. in Massivdecken > 15 cm Dicke geprüft sein.
Brennbare Lösungsmittel im Dämmschichtbildner oder Decklack sind nicht zugelassen. Die Alterungsbeständigkeit des DSB muß nachgewiesen sein.
Die Montage entsprechend der Zulassung ist zur Abnahme nachzuweisen. Insbesondere ist auf die maximal zulässige Belegung des Schott und die Anordnung der Kabelbündel im Schott zu achten.
Bei Kabelbahnverkleidungen ist besonders auf eine wirksame Be- und Entlüftung zur Wärmeabfuhr zu achten.
Aufhängung / Befestigung nur mit Befestigungsmaterial entsprechend der Zulassung.
Die benötigten Revisionsöffnungen, Lüftungsbausteine und Verschlüsse für Kabelaustritte sind anteilig in die Einheitspreise einzukalkulieren.
8.0 Bildung der Einheitspreise
Bei der Bildung und Kalkulation der Einheitspreise sind die unter den vorgenannten Abschnitten enthaltenen Ausführungen zu beachten.
Soweit hierdurch besondere Aufwendungen und Maßnahmen erforderlich oder hervorgerufen werden, sind diese Einheitspreise mit einzurechnen. Eine besondere oder zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Die Einheitspreise enthalten außerdem folgende Komplettleistungen:
8.1 Die komplette Lieferung der Materialien, Anlagen, Geräte usw. frei Verwendungsstelle einschl. eventuell erforderlichen Fracht- und Transportkosten, Transport- und Hilfsmittel, Hilfskonstruktion, Futterrohre, C-Schienen, Befestigungsmittel und Konstruktionen usw.
Sollten Zwischenlagerungen erforderlich werden, weil die Geräte, Anlagen usw. auf der Baustelle noch nicht montiert werden können, ist dies Sache des AN.
8.2 Der Aufwand und das Material zur Herstellung des betriebsfertigen Zustandes der Anlage, wie z.B.:
- Absetzen, Abisolieren, Einführen und Anschließen von Kabeln und Leitungen, Klemmen, Verschraubungen usw. einschl. allem Zubehör
- sämtliches Rohrzubehör für Rohrverlegung
- alle Beschriftungen sowie sämtliches Zubehör, Klein- und Befestigungsmaterial, Öle, Fette, usw. sowie alle erforderlichen Nebenleistungen.
8.3 Sämtliche für die eigene Anlage erforderlichen Stemm- und Schlitzarbeiten, Durchbrüche im Mauerwerk und Beton, auch das Freistemmen bzw. Reinigen der Dosen.
8.4 Die Säuberung aller durch die eigene Montage verschmutzten Teile und Räume, daß Abdecken und Überkleben besonders zu schützender Anlagen.
8.5 Die Kosten für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für Auslösung, Fahrtkosten, auch dann, wenn diese hinsichtlich der Termineinhaltung notwendig werden.
8.6 Sämtliche Kosten für die Erstellung der geforderten Revisionsunterlagen.
8.7 Beschädigungen, dazu gehören auch Lackschäden,Diebstahl an eingebauten Materialien usw., bis Abnahme der Anlage und eine evt. erforderlich werdende Montageversicherung.
8.8 Die Kosten für Baustromversorgung, Einrichtungen, Versorgungsleitungen Verteilungen usw., sofern diese für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlich sind.
8.9 Die Programierung der KNX-Komponenten sind mit in den Einheitspreisen zu kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Käufersonderwünsche welche von der Planung abweichen werden gesondert vergütet.
9.0 Ausführungspläne, Montagezeichnungen, Ausführungsunterlagen
9.1 Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber Ausführungspläne mit der Darstellung der auszuführenden Anlagen einschl. aller für die Anlagenausführung erforderlichen Angaben.
9.2 Die Montagepläne sind in der Form auszuführen, daß alle Geräte, Leuchten, Anschlüsse, Verteilungen, Kabeltrassen, Kabelbahnen usw. an ihrem zum Einbau gelangenden Standorten eingetragen sind.
9.3 Die Montagepläne und -unterlagen sind der Bauleitung unaufgefordert und rechtzeitig in 3-facher Ausfertigung zur Freigabe vorzulegen, so daß die genannten Ausführungsfristen bzw. -termine sichergestellt sind.
9.4 Vor Fertigung der Verteilungen sind der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung Montage- und Konstruktionspläne zur Genehmigung vorzulegen.Der Unternehmer erhält 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk zurück.
9.5 Für die Bearbeitung bei der Bauleitung muß eine Frist von mind. zehn Arbeitstagen bei den Termindispositionen des Auftragnehmers berücksichtigt werden.
9.6 Die ausführende Firma hat sich vor Beginn der Montagearbeit zu informieren, ob Änderungen gegenüber der Projektierung durch bauliche Umstände notwendig geworden sind.
9.7 Bestehen Schlitzpläne, so ist der Unternehmer verpflichtet, diese hinsichtlich seiner Anlage zu überprüfen. Nachträgliche Schlitz- und Stemmarbeiten gehen zu Lasten des Unternehmers.
10.0 Revisionsunterlagen
Folgende Revisionsunterlagen sind vorzulegen:
10.1 Revisionszeichnungen
- 1 Satz pausfähige Zeichnungen
- 1 Datenträger mit allen Zeichungen im DWG und PDF-Format, Tabellen und Berechnungen als Excel-Dateien sowie als PDF-Dateien.
- 3 Satz Pausen nach DIN 824 gefaltet und in Ordnern.
Die Revisionszeichnungen müssen die gesamte Anlage beinhalten. Aus den Revisionszeichnungen müssen die Hauptleitungs- und Leitungsführung (Kabelbahnen-Kabelwannen), die Versorgungsbereiche, Standorte der Verteilungen, Bezeichnung aller Stromkreise, Werte, Geräte, Leuchten, und Anschlüsse hervorgehen.
10.2 Strangschemen
- 1 Satz bei der Niederspannungs-Hauptverteilung, farbig angelegt
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
10.3 Verteilungspläne und Stromkreislegenden
- 1 Satz bei der jeweiligen Verteilung
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
10.4 Wartungs- und Bedienungsanweisungen für alle Geräte und Anlagen
- 1 Satz bei der jeweiligen Anlage
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
10.5 Meßprotokolle
über die Messungen der Isolations- und Schleifen- widerstände, Erdungswiderstände usw. sowie der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, mit Unterschrift des Auftragnehmers:
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
10.6 Bestätigungen
über die Einhaltung der anzuwendenden VDE-Bestimmungen mit Unterschrift des Auftragnehmers (Errichterbescheingung), Einweisungsbestätigung des Bauherrn / Nutzers in alle Anlagen:
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
10.7 Zertifikate und Prüfbescheinungen
soweit gefordert, für Geräte, Bauteile, Baustoffe usw.:
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
10.8 Fabrikate- und Gerätelisten
mit Hersteller-, Typenangaben und Bestellzeichen sowie Adressen über die alle eingebauten Geräte.
- 3 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Elektrotechnik
1 Technische Gebäudeausrüstung Elektro
1
Technische Gebäudeausrüstung Elektro
1.01 TGA KG 440 + 450
1.01
TGA KG 440 + 450