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Projektbeschreibung
Projektbeschreibung
Östlich des Lohseparks in der HafenCity wird auf Baufeld 77 ein neuer Schulstandort errichtet. Auf dem neuen "Campus HafenCity" soll eine weiterführende Schule mit vier Gymnasialzügen und vier Stadtteilschulzügen einschließlich einer Dreifeldhalle, einer Zweifeldhalle und einer Einfeldhalle entstehen. Im nördlichen Campusbereich soll auf dem Gebäudedach eine Kindertageseinrichtung für rund 100 Kinder und einer direkt von der Kita aus zugänglichen Außenspielfläche entstehen.
Gestalterisch gliedert sich das Gebäude in 3 Zonen: Das Erdgeschoss wird bestimmt durch seine Sichtmauerwerkfassade. Das 1.Obergeschoss besteht aus einer durchlaufenden Pfosten-Riegel-Fassade. Darüber werden die Fassaden des Schulbaukörpers durch eine vertikale Holzschalung und die Fassade der Sporthalle durch eine vertikale Holzfassade bestimmt.
Das Grundgerüst des Gebäudes wird in den geometrisch anspruchsvollen Bereichen des Gebäudes, sowie dem Sockelbereich in Stahlbeton ausgeführt, während in den Regelbereichen der Klassenräume eine mehrgeschossige Holz-Hybridkonstruktion zum Tragen kommt. Innerhalb der Unterrichtsbereiche erfolgt die Unterteilung des Grundrisses durch Stahlbetonwände, welche die Klassenräume von der Flurzone trennen. Die weitere Unterteilung innerhalb des Klassenraumverbunds erfolgt durch Trockenbauwände, so dass eine langfristige Flexibilität gewährleistet wird.
Grundstück: 11.300,00 m ²
Gelände: ca. 8,40 NHN
Bruttogeschossfläche (BGFR) Oberirdisch: 23.600,00 m²
Bruttogeschossfläche (BGFR) Untergeschoss: 2.250,00 m²
Geschossigkeit: UG, EG, 1.- 5. OG
Geschosshöhe UG: ca. 3,60 m
Geschosshöhe OGs:
Erdgeschoss ca. 5,45 m
1. Obergeschoss ca. 3,60 m
2.-4. Obergeschoss ca. 3,60 m
5. Obergeschoss ca. 3,90 m
Sporthallen ca. 8,65-9,40 m
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
1. Allgemeiner Hinweis
Die DIN 18040 findet im Regelfall Anwendung. Eine Präzisierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen.
Die nachfolgenden Leistungen in den weiteren LV-Textteilen sind vom Auftragnehmer nachfolgend AN genannt in sein Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Widersprechende Qualitätsforderungen werden vom Auftraggeber (AG) geklärt und festgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen des Nutzers parallel zur und / oder nach Fertigstellung der Leistungen des AN durchgeführt werden.
Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Soweit AN-Leistungen auf Grund ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen, sowie auf Grund von Witterungseinflüssen zum Abnahmetermin deren zugesagte Funktion nicht abschließend geprüft werden kann, erfolgt deren Abnahme unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Funktions- / Leistungsprüfung zum jeweils nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt erfolgt und vom AN vertragsgemäß nachgewiesen werden kann.
Bei fertigen Oberflächen sind die Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 4 und 7 einzuhalten, soweit in den weiteren Unterlagen keine höherwertigeren Anforderungen gestellt werden.
Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen.
Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen. Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen. Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben.
Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen.
Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen. Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen. Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben.
1.1 Leistungsabgrenzung
Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören auch die nachfolgend unter Buchstaben a) bis i) Leistungen. Die vorstehende Leistungspflicht gilt nicht für Leistungen, bei denen für den AN nicht erkennbar ist, dass diese Leistungen für die vertragsgemäße, endfertige Ausführung seiner Leistung erforderlich werden. Sie gilt auch nicht, soweit im Leistungsverzeichnis ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AN darf, soweit der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, nicht davon ausgehen, dass die im o.g. Sinne erforderlichen Leistungen vom AG oder von Dritten erbracht werden.
a) Herstellung, Vorhaltung und Wiederbeseitigung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume, Arbeits- und Schutzgerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Hebezeuge, Rüstungsverstärkungen, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Umzäunungen, Einfriedungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, soweit nicht vorhandene Einrichtungen dem AN für die Zeit seiner Ausführung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden.
b) in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auftragnehmer Leistungen stehende und zur funktionsgerechten, ordnungsgemäßen oder verkehrsüblichen Verwendung und Benutzung erforderliche Ergänzungsleistungen, wie z.B. Isolierungen, Herstellung von Verbindungen, Stemm- und Beiputzarbeiten (nach AN-Bauleitungs-Genehmigung), ferner das Herstellen und funktionsgerechte Verschließen von sämtlichen Bohrungen und Durchbrüchen, soweit diese nicht in den Vertragsunterlagen als vorhandene Aussparungen beschrieben sind und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
c) verkehrsübliche Vollständigkeit, bei Installationen und technischen Anlagen insbesondere die Prüfung der Betriebsfertigkeit, Sachverständigen-Abnahmen, die Inbetriebnahme und die Einweisung in die Bedienung und Wartung.
d) eigenverantwortliche Durchführung aller erforderlichen Schutz-, Hilfs- und Pflegemaßnahmen sowie Funktionsüberprüfungen der eingebrachten Gewerke.
e) die Anfertigung bzw. Beschaffung und Überlassung an den AG von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen, Montagekonzepte, Berechnungen, behördlichen Ausführungsgenehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, Material- und Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen, Übereinstimmungserklärungen mit gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie Prüfattesten, Garantieerklärungen, Bedienungsanweisungen, Mustern, Probearbeiten u. ä.. Sämtliche Unterlagen müssen vom AN mind. in Dateiformaten (Pläne als *.dwg- und *.pdf-Format) und Papierpausen (auch Farbkopien) nach Angabe des AG erstellt werden.
f) Aufladung und Abtransport der zur Auftragsdurchführung beigebrachten Hilfsstoffe, Gerätschaften und nicht benötigten Materialien und Objekte, einschließlich der Beseitigung der durch den AN verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen, jeweils umgehend , sobald keine weitere Verwendung auf der Baustelle mehr zu erwarten ist, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Aufforderung durch den AG.
g) geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber Gegenständen (einschließlich naturgeschütztem Baumbestand) und Einrichtung des Bauherrn oder sonstiger Dritter vor Beschädigung und Zerstörung; die Schutzmaßnahmen beinhalten auch eine sorgfältige Erkundung sowie Planungsvorkehrungen.
h) zuverlässig und kontrollierte Absicherung aller bei den Auftragnehmertätigkeiten entstehenden Gefahren- und Unfallquellen (z.B. Öffnungen, stromführende Stellen, durch Witterungseinflüsse gefährdete und gefahrenträchtige Bereiche).
i) Der AN hat zu seinen Lasten rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung, Witterungsschäden, Tages- und Schichtenwasser und sonstige vorhersehbare Einflüsse (z.B. Leistungen Dritter) zu treffen sowie seine Arbeitsausführung hiernach einzurichten. Schäden aus unterlassener Vorsorge fallen in seine Gefahr.
1.2 Planmanagement
Der AG bedient sich eines externen Planverwaltungssystems, welches für die Archivierung und Verteilung dieser zuständig ist. Jegliche Planunterlagen (Montage-/Werksplanung etc.) sind durch den AN eigenständig auf diesem Server einzupflegen. Ausschließlich der Eingang auf dem Server gilt als Zustellungsdatum.
Es ist ausschließlich ein einheitlicher Plankopf nach Vorgabe des AG zu verwenden. Sämtliche Zeichnungen und Planunterlagen sind nach einem durch den AG vorgegebenen Plannummernschlüssel sowie dem Planinhalt zu bezeichnen. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig.
2. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der AG legt größten Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitssicherheit.
Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen (Verweis auf DGUV V1). Der AN erhält eine Einweisung durch den SiGe-Koordinator, im Übrigen gilt die Baustellenordnung.
2.1 Planung
Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die Vertragsunterlagen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitskoordination im Sinne der Planprüfungsverpflichtung zu prüfen und rechtzeitig Hinweise zu liefern, wenn diesbezügliche Einbauten in seiner Leistung fehlen.
Sollte die Leistung des AN in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefahrstoffen stehen, ist der AN verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften und Regelwerke bezüglich der Lagerung und des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten und dem AG die entsprechenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise) unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2.2 Baustelle
Es werden bis zu zweimal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 6 Stunden währenddessen zu rechnen.
Alle Mitarbeiter, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit zugelassene PSA wie Helme, Sicherheitsschuhe S3 und gelbe Warnwesten, etc. tragen.
Warnwesten können vom AG zu einem Preis von 10 €/Stück erworben werden.
Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 Absatz 4.2.4 wird hingewiesen: Es dürfen durch den AN keine transportablen Sprossenleitern eingesetzt werden. Sofern Leitern eingesetzt werden, müssen diese mit mindestens 80mm breiten Stufen ausgestattet sein. Das gilt auch für Anlegeleitern. Bevorzugt eingesetzt sollen jedoch Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen.
Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von Ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbareGefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonst wie toxische Stoffe so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter und der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. Bei Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen verwendet werden.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (DGUV 56) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG durchgeführt werden. Die Genehmigung ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten beschränkt.
2.3 Schadstoffe
Schadstoffbelastete und gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Materialien wie z. B. Asbest, PCP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet oder eingebaut werden. Formaldehydhaltige Holzwerkstoffe sind im verarbeiteten Zustand mindestens der Emissionsklasse E 1 zuzuordnen, soweit nachstehend nicht höherwertiger beschrieben.
3. Prüfungen, Genehmigungen
Sind behördliche Anmeldungen, Genehmigungen, Prüfungen, Prüfversuche, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall erforderlich, so hat der AN die hierfür erforderlichen Nachweise gegenüber der Behörde oder Sonstigen rechtzeitig anzumelden und dem AG unverzüglich vorzulegen, spätestens jedoch vor Ausführung der Bauleistung. Sämtliche Kosten hierfür (auch behördliche Kosten) sind vom AN zu tragen. Stellt sich im Laufe der Ausführung heraus, dass die vom AN gemachten Angaben falsch und/oder unvollständig waren, so hat er die Kosten für etwaige bauliche Änderungen und Schadensersatz zu leisten.
Ungeachtet der Prüfungsverpflichtung des AN ist der AG jederzeit berechtigt, Proben auf der Baustelle zur Qualitätsprüfung zu entnehmen. Die anschließende Prüfung kann sich z.B. auf spezielle Eigenschaften, Schadstoffe, Materialzusammensetzungen, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit, Widerstandsfähigkeit, Leitfähigkeit, Rutschfestigkeit und Farbgebung beziehen, sofern diese Eigenschaften in Normen und / oder der Ausschreibung vom AN geschuldet werden. Die Kosten für notwendige Prüfungen, wenn keine ausreichenden Nachweise vom AN vorliegen bzw. begründete Zweifel an den Materialeigenschaftenbestehen, hat der AN zu tragen.
3.1 Schalltechnische Untersuchungen
Alle Schalldämmwerte gemäß Anforderungen sind raum- und bauteilübergreifend im eingebauten Zustand zwingend einzuhalten.
Vom AG werden die Luftschalldämm- und Trittschalldämmwerte zwischen Räumen und zwischen Flur/Räumen im Endbauzustand geprüft.
Die Kosten für die vorgenannten Messungen (die unter Umständen nicht an einem Termin stattfinden werden) werden vom AG getragen, soweit sich im Ergebnis herausstellt, dass die Leistungen des AN hinsichtlich der Schallwerte mangelfrei sind.
Der AN hat alle hierfür erforderlichen Hilfestellungen und Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren.
4. Montageplanung
Die Planung seitens des AG ist abgeschlossen. Er wird keine weiteren Planungsleistungen erbringen. Alle weiteren Planungsleistungen sind Sache des AN und im Rahmen der Werk- und Montageplanung mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Montageplanungen sind koordiniert mit allen beteiligten Gewerken und auch incl. Darstellung aller beteiligten Gewerke vom AN zu erstellen.
5. Vorleistungen und Baufreiheit
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Fabrikate erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Einbauteile (z.B. Anschweißplatten, Halfenschienen, etc.) rechtzeitig zu übergeben.
Bauseitig wird für die Montagen in der Regel ein 230-Volt-und 400 Volt-Drehstrom-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt.
Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche weitere Messpunkte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen. Alle weiteren Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem Auftraggeber abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
6. Baustelleneinrichtung
Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen Lagerflächen, Arbeitsräume, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste, Sicherheitsnetze, Arbeitsbühnen, Hebezeuge und Absturzsicherungen etc. in sein Angebot einzurechnen.
7. Baubetriebliche Emissionen
Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen, etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
8. Inbetriebnahme und Einweisung
Der AN stellt alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Materialien sowie das Fachpersonal zu den mit dem AG abgestimmten Inbetriebnahmeterminen zur Verfügung.
Der AN ist nach vorheriger Abstimmung mit dem AG verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend das Bedienpersonal des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber und/oder Verwalter in die Bedienung aller technischen Anlagen einzuweisen. Diese Vertragsleistung kann auch erst nach Fertigstellung aller Leistungen abgerufen werden, die Abruffrist beträgt 5 Tage. Der AN hat den AG darüber schriftlich zu informieren bzw. diesbezüglich den Nachweis zu führen.
9. Zertifizierung / Nachhaltigkeit
Das Gebäude wird nach DGNB mit dem Zertifizierungsziel "Gold", dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel "QNG Plus" und dem Umweltzeichen HafenCity "Platin" zertifiziert.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele die beschriebenen Maßnahmen und gestellten Anforderungen einzuhalten.
LV Anlage DGNB Baustelle-Bauprozess
LV Anlage DGNB Bauökologische Materialanforderungen
LV Anlagen_QNG (mit Anlage 3 zum Handbuch: Gebäudeanforderungen + QNG
Anforderungskatalog: Anhangdokument 313)
LV Anlage_Umweltzeichen HafenCity Zielvereinbarung
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Bodenbeschichtungen
1.1 Grundlagen
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/ DIN18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen.
Insbesondere hat der AN sämtliche Bestimmungen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie alle einschlägigen nationalen Regelungen zu Bauprodukten einzuhalten.
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 6173-1 - Farbabmusterungen; Allgemeine Farbabmusterungsbedingungen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS):
Merkblatt 1- Beschichtung / Instandhaltung von Betonaußenflächen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm und ggf. ebenso dem Muster entsprechen.
Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. sollen möglichst Produkte desselben Herstellers verwendet werden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktnamen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Beschichtungsstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Vertrieb von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer wegen evtl. Nachbestellungen zu übergeben.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
1.3 Angaben zur Ausführung
1.3.1 Allgemein
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu
räumen.
Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragser-
teilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu
halten.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung
einzustellen.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, Poren, Fugen u. dgl. sowie von den
Gerüstböden zu entfernen.
Ergänzend zu Nr. 3.1.1 DIN 18363 hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden, wenn der Untergrund mit
dem ausgeschriebenen Reinigungsverfahren nicht für das gewählte Beschichtungssystem vorbereitet
werden kann.
Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden.
Sieht der Auftraggeber in seinem Leistungsverzeichnis eine für den Untergrund ungeeignete Beschichtung vor, hat der Auftragnehmer Bedenken geltend zu machen. Das gilt ergänzend zu Abschnitt 3.1.1 der DIN 18363.
Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Effektwirkung der Beschichtung (matt, halbmatt, seidenglänzend
usw.) ist unbedingt einzuhalten.
Das eingebaute Material muss dem vorgelegten Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des
Musters durch den Bauherrn sollte eingeholt werden.
Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, zu entsorgen. Gleiches
gilt für Verpackung, Behälter, Abdeckmaterial u. dgl. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über
Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Die Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten.
Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen
Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verlegten Beläge, gegliedert nach Verwendungsort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben.
1.3.2 Untergründe und Vorbehandlung
Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18363, sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen:
- Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen
- alkalische Reaktion des Untergrundes
Falls in der Ausschreibung keine besonderen Angaben zur Qualität des Untergrundes gemacht werden,
ist davon auszugehen, dass der Untergrund für die vorgesehene Beschichtung geeignet ist.
Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel-Rückständen zu
achten. Im Zweifel ist der Auftraggeber über das verwendete Trennmittel (reemulgierbar oder nicht, öl-
oder wachshaltig) zu befragen und ggf. eine Benetzungsprobe durch den Auftragnehmer durchzuführen.
Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkalische Spachtelmasse zu schließen. Zementleim
ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen.
1.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18363 gelten als Nebenleistung:
- Schaffung und Vorhaltung von Aufenthalts- und Lagerräumen als Bestandteil AN-eigener
Baustelleneinrichtung, auch außerhalb der Baustelle
- Schutzmaßnahmen für den Personenverkehr durch Hinweisschilder oder Absperrungen im
gewerksüblichen Umfang, Fußgängerüberwege aus Bohlen für nicht begehbare Flächen.
- Musterflächen und Musterstücken auf Anforderung beibringen
1.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma, der seinen Kollegen gegenüber weisungsberechtigt ist, auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Ausführungsort /-zeitraum Ausführungszeitraum: 12.04.2027 bis 31.05.2027
Ausführungsort /-zeitraum
01 Epoxidharzbeschichtung
01
Epoxidharzbeschichtung
01.01 OS8 Beshichtung
01.01
OS8 Beshichtung
02 Bodenbeschichtungen / -anstrich
02
Bodenbeschichtungen / -anstrich
02.01 Ölfeste Beschichtung
02.01
Ölfeste Beschichtung
02.02 Staubbindender Anstrich
02.02
Staubbindender Anstrich