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Die Bauherrenschaft der Wolfgang Zelinka
Immobilienverwaltung plant den Neubau eines Lager- und
Produktionsgebäudes mit integrierten Büro und
Sozialräumen in der Chiemgaustraße 3 in 83223 Bernau
(Bayern).
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 22. Dezember
2025 vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem zweistöckigen
Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen Lagerhalle
und zwei Verbindungsbauten an die Bestandsgebäude.
Bürogebäude:
Das Gebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die
Außenwände im Bereich der Sozialräume werden
in Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter
Ausführung (Vollwärmeschutz) ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Im Bereich der Lagerhalle kommen Blech-Sandwichpaneele
zur Ausführung.
Die Geschossdecken werden zum Teil aus Stahlbeton und
zum Teil als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 40,46 m
Breite: ca. 16,90 m
Höhe: ca. 7,65 m
Raumhöhen:
Rohbauhöhe EG: ca. 3,54m
lichte Höhe 1.OG: ca. 3,54 m
Gründung:
Zur Ausführung kommt eine Sondergründung mittels
Rüttelstopfverdichtung.
Umlaufend kommten Stb Frostschürzen zur Ausführung
welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden.
Zur statischen Ableitung der Kräfte kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Anschließend wird eine schwimmende oberflächenfertige
Bodenplatte eingebracht.
Bauteile Oberbau:
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, weiß
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte
aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Decken:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Stb. Filigrandecke
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Dachkonstruktion und Aufbau:
BSH Leimholzbinder
Die Dacheindeckung erfolgt mittels eines 2-schaligen
Blechdaches bestehend aus einer
Stahltrapeztragschale einer zwischenliegender
Steinwolldämmung und einer
Gleit-Falzprofildacheindeckung.
Dachaufbau Flachdach Verbindungsbauten:
Folienflachdach über dem BSH-bzw. Stb. Dach, von unten
nach oben wie folgt
diffusionsdichte Schicht
Wärmedämmung MiWo, i.M. ca. 130 bzw. 140mm stark als
2- lagige Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys.
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen
aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche
auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur
statischen Aussteifung kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten
Blechsandwichfassede mit 120mm
Kerndämmung verkleidet.
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab Juli 2026 realisiert werden. Die
geplante Bauzeit beträgt ca. 6 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. Januar 2027 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A8 Ausfahrt 107
Felden. Von der Autobahn abkommend kann am
Kreisel drekt in die Zielstraße Chiemseestraße
abgefahren werden. Nach ca. 700m rechts in die
Zielstraße
zur Baustelle abbiegen. Die Baustelle befindet sich
dann auf der linken Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften
nicht widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten
der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus
entstandene Mehrkosten können dem AG nicht
weitergeleitet werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten
in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die
Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein
Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG
beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-00_Grundriss_EG
-01_Grundriss_OG
-02_Schnitte
-03_Ansichten
-04_Aufbauten
-06_Allgemeine Details
-07_Fenster_Türdetails
-08_Dachdetails
-08_Überfahrt zu Bestand
Die Bauherrenschaft der Wolfgang Zelinka
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Fenster Türen und Anbauteile abkleben 231591 Abkleben von Einbauteilen (Fenster + Türen) +
Blechsandwichfassade sowie Betonwände, Putzfläche der
Bestandsfassade sowie angrenzende Flachdachabdichtung,
während der Arbeiten am Außenputz und WDVS vorhalten,
nach Ende der Arbeiten restlos entfernen und entsorgen.
Material liefert AN und muss im Preis dieser
Leistungsposition
enthalten sein.
01.__. 1
Fenster Türen und Anbauteile abkleben 231591
115.00
m2
02 Ergänzungsarbeiten
02
Ergänzungsarbeiten
02.__. 1 Ergänzen von Dämmung und Armierung Dachabschlussbereich 231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt Ergänzung der Hartschaumdämmstoffplatte im Bereich der
Dachanschlüsse (Satteldach)
Dämmstoff: Polystyrol-Hartschaum (EPS)
Untergrund: 12mm OSB
Plattendicke: 100 mm
Breite: bis 60cm
Fabrikat: Sto ThermClassic
Fachgerechtes Montieren der Hartschaumdämmstoffplatte
(incl. Kleber und Dübel) gemäß den
Herstellerrichtlinien.
Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem
Einbringen des Glasfasergewebes über eine Breite von
ca.
0,80m enthalten sein.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 1
Ergänzen von Dämmung und Armierung Dachabschlussbereich 231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt
O
60.00
m
02.__. 2 Ergänzen von Armierung im Bereich der Dachanschlüsse Im Anschlussbereich Traufe + Ortgang Putzträger
mittels Glasfasergewebe ausreichend überlappend in
Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss
mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte
Armierungsgewebe überlappen.
Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu schließen.
Ausschäumen ist hier nicht zulässig.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 75cm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 2
Ergänzen von Armierung im Bereich der Dachanschlüsse
60.00
m
02.__. 3 Ergänzen von Armierung im Bereich der Wandstöße / Geschossübergänge
231599
Horizontal + Vertikal Senkrechte und Vertikale Fugen und Fehlstellen vorab
mit
Sto-Pistolenschaum SE ausfüllen. Überschüssiges
Material ist
flächenbündig abzutragen.
Organische, zementfreie Armierungsmasse auftragen,
alkalibeständiges Glasfasergewebe einlegen und mit
Armierungsmasse planeben überspachteln.
Gewebestöße aureichend überlappen.
Untergrund: werkseitig hergestellte Armierungsschicht
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 3
Ergänzen von Armierung im Bereich der Wandstöße / Geschossübergänge
231599
Horizontal + Vertikal
90.00
m
02.__. 4 Ergänzen von Armierung im Bereich der Außenwandecken Im Bereich der Außenwandecken (außen und innen) mittels
Glasfasergewebe ausreichend überlappend in
Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss
mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte
Armierungsgewebe überlappen.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 55cm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 4
Ergänzen von Armierung im Bereich der Außenwandecken
15.00
m
02.__. 5 Kantenschutz an Gebäudeecken 231601 Setzen eines Kantenschutzprofiles mit integriertem
Glasfasergewebe. Anbringen an allen Gebäudeecken lot-
und
fluchtrecht in die beschriebene Armierungsmasse
einbetten.
Eine Längsüberlappung von mind. 15cm ist einzuhalten.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Gewebewinkel und Sto-Armierungsputz)
02.__. 5
Kantenschutz an Gebäudeecken 231601
15.00
m
02.__. 6 Ergänzen von Dämmung und Armierung Attikabereich 231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt Ergänzung der Dämmstoffplatte im Bereich der Attika
bzw.
unterer Abschluss des Überganges
Dämmstoff: Steinwolle (MiWo)
Untergrund: 12mm OSB
Plattendicke: 100 mm
Breite: bis 60cm
Fabrikat: Sto-Steinwolleplatte 2/B/H4
Fachgerechtes Montieren der Dämmstoffplatte (incl.
Kleber
und Dübel) gemäß den Herstellerrichtlinien.
Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem
Einbringen des Glasfasergewebes über eine Breite von
ca.
0,80m enthalten sein.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 6
Ergänzen von Dämmung und Armierung Attikabereich 231595
Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt
O
30.00
m
02.__. 7 Ergänzen von Armierung im Bereich der Attika Verbindungsbau Im Anschlussbereich Attikabereich Putzträger
mittels Glasfasergewebe ausreichend überlappend in
Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss
mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte
Armierungsgewebe überlappen.
Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu schließen.
Ausschäumen ist hier nicht zulässig.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 90cm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 7
Ergänzen von Armierung im Bereich der Attika Verbindungsbau
15.00
m
02.__. 8 Ergänzen von Armierung im Bereich der Abschlüsse des Verbindungsbaus Im Anschlussbereich der Wandflächen zur Untersicht im
Bereich des Verbindungbaus Putzträger mittels
Glasfasergewebe ausreichend überlappend in
Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss
mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte
Armierungsgewebe überlappen.
Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu schließen.
Ausschäumen ist hier nicht zulässig.
Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit
Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden.
Breite bis ca. 50cm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 8
Ergänzen von Armierung im Bereich der Abschlüsse des Verbindungsbaus
15.00
m
02.__. 9 Zulage Mehraufwand Anschluss Putz und Armierungsarbeiten an
Stahlstützen Zulage für den Mehraufwand der Anschlussarbeiten der
Putz-
und Armierungsarbeiten an Stahlstützen.
Hier sind die Abklebearbeiten sowie die
Anschlussprofile zu
berücksichtigen
Stahlstütze HEA 140
02.__. 9
Zulage Mehraufwand Anschluss Putz und Armierungsarbeiten an
Stahlstützen
H
4.00
St
02.__. 10 Tropfkantenprofil 231607 Ausbilden einer Tropfkante mit Tropfkantenprofil,
bestehend
aus Kunststoffwinkel und Glasfasergewebe.
Ausführung im Bereich der Untersicht am Verbindungsbau
OG.
Fachgerecht mit dem integriertem Glasfasergewebe in die
Armierungsschicht einbetten.
Ausführung in fertiger Leistung.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Sto-Tropfkantenprofil)
02.__. 10
Tropfkantenprofil 231607
15.00
m
02.__. 11 Laibungsausbildung 231602 Passgenaues Zuschneiden der Laibungsplatten
(Spritzwassergeeignet) und anschließendes fachgerechtes
montieren.
Oberputz, werden nach gesonderter Position vergütet.
Im Preis müssen die Eckausbildung mit Eckwinkelgewebe,
sowie Fenster- / Türanschluss mit Fugendichtband
enthalten
sein.
Die Laibung ist bis auf den Fertigen Fußboden zu
führen.
Oberputz, werden nach gesonderter Position vergütet.
Leibungstiefe: bis 17,0 cm
Dämmdicke: 20 mm
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Putzträgerplatte, Sto-Gewebewinkel,
Sto-Armierungsputz,
Sto-Dispersionskleber und Sto-Fugendichtband)
02.__. 11
Laibungsausbildung 231602
15.00
m
02.__. 12 Diagonalgewebe an Öffnungen 231608 Fachgerechtes Herstellen und Einarbeiten von
Diagonalarmierung im Bereich von Fassadenöffnungen bei
den
vor Ort auszuführenden Laibungen.
Ausführung in fertiger Leistung incl. dem Einbetten in
Armierungsschicht.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Sto-Armierungsputz, Sto-Armierungspfeile)
02.__. 12
Diagonalgewebe an Öffnungen 231608
5.00
St
02.__. 13 Vollflächige Verspachtelung Mineralwolldämmung Armierungsputz incl. Gewebe der werkseitig angebrachten
sowie der örtlich ergänzten Mineralwolldämmung in einem
Arbeitsgang vollflächig aufziehen incl. Gewebe um die
vorgeschriebene Schichtdicke herzustellen sowie
Unebenheiten an den Außenwänden auszugleichen.
erforderliche Schichtdicke des Unterputzes von ca.
3,5mm
gemäß Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
Z-33.47-811
vom 11. Juli 2021 Anlage 2.3
Ausführung im Bereich der Fassade sowie der
Untersichten
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
(Gewebe und Sto-Armierungsputz)
02.__. 13
Vollflächige Verspachtelung Mineralwolldämmung
70.00
m2
04 Oberputz
04
Oberputz
04.__. 1 Organischer Oberputz 231620
Fassade + Untersicht Verbindungsbau Organischen Oberputz liefern, auftragen und
strukturieren.
Material: Stolit-K
Struktur: "Kratzputzstruktur"
Korngröße: 3mm
Farbe: eingefärbt ähnlich RAL 7035 lichtgrau (passend
zu
Bestand)
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
04.__. 1
Organischer Oberputz 231620
Fassade + Untersicht Verbindungsbau
420.00
m2
04.__. 2 Laibungen 231623 Laibungen an Öffnungen wie in Pos. 04.1 beschrieben zur
Schlussbeschichtung behandeln.
An den Anschlüssen zu Türen ist ein Kellenschnitt
herzustellen.
Leibungstiefe: bis 25,0 cm
04.__. 2
Laibungen 231623
15.00
m
04.__. 3 Gerüstankerlöcher verschließen und überarbeiten Gerüstankerlöcher nach dem Abbau / während des Abbaus
des
Fassadengerüsts fachgerecht verschließen.
Hierfür sind Sto-Gerüstankerverschlüsse zu verwenden.
Die
verschlossenen Stellen sind anschließend an die
bestehende
Oberfläche anzugleichen und mit dem für die Fassade
verwendeten Putzmaterial zu überarbeiten, sodass eine
homogene und unauffällige Oberfläche entsteht.
Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im
Preis
dieser Leistungsposition enthalten sein.
04.__. 3
Gerüstankerlöcher verschließen und überarbeiten
70.00
St
04.__. 4 Bewegungs- / Anschlussfuge an Fassade mit PU-Dichtstoff abdichten Elastische Verfugung mit PU-Dichtstoff, inkl.
notwendiger
Flankenvorbehandlung als Abschlussfuge zwischen
Holzbauwand und Stb. Fertigteilsockel, sowie
Hinterlegen der
Fugenhohlräume mit geeignetem Hinterstopfmaterial, Fuge
glatt gestrichen.
Fugenfarbe: Betongrau
Angebotenes Fabr.:
.
04.__. 4
Bewegungs- / Anschlussfuge an Fassade mit PU-Dichtstoff abdichten
60.00
m
04.__. 5 Abschlussfugen Fensterbakprofil an Putzlaibung Verfugung der Anschlussfugen zwischen der Fensterbank
und
der werkseitig fertig verputzen Putzlaibung.
Anschlussfuge bis 25cm
Material: StoSeal F 100
04.__. 5
Abschlussfugen Fensterbakprofil an Putzlaibung
O
21.00
St
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Maler
10.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
O
20.00
h