Außenmalerarbeiten/Putz
BV Zelinka, 83233 Bernau
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Die Bauherrenschaft der Wolfgang Zelinka Immobilienverwaltung plant den Neubau eines Lager- und Produktionsgebäudes mit integrierten Büro und Sozialräumen in der Chiemgaustraße 3 in 83223 Bernau (Bayern). Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftrag. Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 22. Dezember 2025 vor. Das Bauvorhaben besteht aus einem zweistöckigen Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen Lagerhalle und zwei Verbindungsbauten an die Bestandsgebäude. Bürogebäude: Das Gebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die Außenwände im Bereich der Sozialräume werden in Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz) ausgeführt. Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt (Q2) Im Bereich der Lagerhalle kommen Blech-Sandwichpaneele zur Ausführung. Die Geschossdecken werden zum Teil aus Stahlbeton und zum Teil als sichtbare Holzstapeldecke ausgeführt. Abmessungen: Länge:  ca. 40,46 m Breite:  ca. 16,90 m Höhe:  ca. 7,65 m Raumhöhen: Rohbauhöhe EG:  ca. 3,54m lichte Höhe 1.OG:  ca. 3,54 m Gründung: Zur Ausführung kommt eine Sondergründung mittels Rüttelstopfverdichtung. Umlaufend kommten Stb Frostschürzen zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Anschließend wird eine schwimmende oberflächenfertige Bodenplatte eingebracht. Bauteile Oberbau: Außenwand/Fassade: HAAS Thermoprotect Wand: 200 mm Holzständer 100 mm EPS als Putzträger Putzstruktur Korn 3 mm, weiß Wandüberstand ca. 4,0 cm Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung. Innenwand: Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt; 75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Decken: Zwischendecke Gewerbebereich: Stb. Filigrandecke Nutzlast bis 2,00 kN/m² Dachkonstruktion und Aufbau: BSH Leimholzbinder Die Dacheindeckung erfolgt mittels eines 2-schaligen Blechdaches bestehend aus einer Stahltrapeztragschale einer zwischenliegender Steinwolldämmung und einer Gleit-Falzprofildacheindeckung. Dachaufbau Flachdach Verbindungsbauten: Folienflachdach über dem BSH-bzw. Stb. Dach, von unten nach oben wie folgt diffusionsdichte Schicht Wärmedämmung MiWo, i.M. ca. 130 bzw. 140mm stark als 2- lagige Gefällekeildämmung Dachhaut: FPO-Folie 1,8 mm Farbton nach Herstellerliste inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung (Seilsystem) Entwässerung mittels Attikagullys. Hallenkonstruktionen: Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur statischen Aussteifung kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten Blechsandwichfassede mit 120mm Kerndämmung verkleidet. Bauzeit: Der Oberbau soll ab Juli 2026 realisiert werden. Die geplante Bauzeit beträgt ca. 6 Monate. Der Gesamtfertigstellung ist für ca. Januar 2027 geplant. Allgemeines: Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A8 Ausfahrt 107 Felden. Von der Autobahn abkommend kann am Kreisel drekt in die Zielstraße Chiemseestraße abgefahren werden. Nach ca. 700m rechts in die Zielstraße zur Baustelle abbiegen. Die Baustelle befindet sich dann auf der linken Seite. Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu informieren. Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt werden. Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten für Transport und Einbau der Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf. erforderliche Leistungen hierfür in den Einheitspreisen berücksichtigt hat. Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende Kosten sind frühzeitig anzumelden. Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die einschlägigen Fachregeln und Normen zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht widersprechen. Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der erforderlichen Dokumentation (wie Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur Weiterleitung an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas nimmt sich vor falls diese zum Tag der eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen Einbehalt von bis zu 20% auf die offene Schlussrechnung einzubehalten. Baustelle: Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur Verfügung, welches für die WDVS- sowie Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten. Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt den Firmen. Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge selbst zu sorgen. Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu lassen. Jede Firma hat für die eigene individuelle Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen Geräte, Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste, Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung, Umkleidemöglichkeit usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra im vorliegenden LV erfasst sind. Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet werden. Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung genutzt werden. Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen transportiert, verhoben und gelagert werden. Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die erste Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist. Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu gewährleisten. Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und umgesetzt werden können. Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für die Leistungen des AN sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG beizubringen. Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu entsorgen. Anlagen: -00_Grundriss_EG -01_Grundriss_OG -02_Schnitte -03_Ansichten -04_Aufbauten -06_Allgemeine Details -07_Fenster_Türdetails -08_Dachdetails -08_Überfahrt zu Bestand
Die Bauherrenschaft der Wolfgang Zelinka
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt) 2. Vertragsgrundlage Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge: 2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde 2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB), 2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen 2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen, 2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind. 2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 3. Vergabe 3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich. 3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen. 3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen. 3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen. 3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren. 3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben. 4. Vertragspreis 4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten. 5. Pauschalpreisvereinbarung 5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. 5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen. 5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises. 6. Umfang der Leistungen 6.1. Es gilt die VOB /B § 4 6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter. 6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN. 6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen. 6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle. 6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn. 6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen. 6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot 6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten 6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden 6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen 7. Mehr- oder Minderleistungen 7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete 7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen. 7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt. 8. Ausführungsunterlagen 8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet. 8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. 8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen. 8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften. 8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren. 8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN. 8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt. 9. Bauzustand 9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen. 9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen. 9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten. 10. Auftragsdurchführung 10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen. 10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist. 10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 11. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen. 12. Bauleistungsversicherung 12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen. 12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten. 13. Fristen und Haftung 13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart. Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen. 13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind. 14. Aufmaß und Abrechnung 14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen. 14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe. 15. Zahlungen 15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen. 15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen. 15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 16.  Sicherheitsleitung 16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern. Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten. 16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B. 17. Abnahme 17.1.  Es findet eine förmliche Abnahme statt. 17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. 17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern. 17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist. 17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist. 18. Gewährleistung 18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate. 18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen. 18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab. 19. Arbeitsberichte 19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen. 19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen. 19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind: Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben. 19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 20. Versicherungen 20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind. 20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft. 22. Forderungen des AG Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399). 23. Inkrafttreten des Auftrages 23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt 23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB. 24. Teilunwirksamkeit 24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 25. Gerichtsstand 25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Fenster Türen und Anbauteile abkleben 231591 Abkleben von Einbauteilen (Fenster + Türen) + Blechsandwichfassade sowie Betonwände, Putzfläche der Bestandsfassade sowie angrenzende Flachdachabdichtung, während der Arbeiten am Außenputz und WDVS vorhalten, nach Ende der Arbeiten restlos entfernen und entsorgen. Material liefert AN und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
01.__. 1
Fenster Türen und Anbauteile abkleben 231591
115.00
m2
02 Ergänzungsarbeiten
02
Ergänzungsarbeiten
02.__. 1 Ergänzen von Dämmung und Armierung Dachabschlussbereich 231595 Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt Ergänzung der Hartschaumdämmstoffplatte im Bereich der Dachanschlüsse (Satteldach) Dämmstoff: Polystyrol-Hartschaum (EPS) Untergrund: 12mm OSB Plattendicke: 100 mm Breite: bis 60cm Fabrikat: Sto ThermClassic Fachgerechtes Montieren der Hartschaumdämmstoffplatte (incl. Kleber und Dübel) gemäß den Herstellerrichtlinien. Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem Einbringen des Glasfasergewebes über eine Breite von ca. 0,80m enthalten sein. Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 1
Ergänzen von Dämmung und Armierung Dachabschlussbereich 231595 Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt
O
60.00
m
02.__. 2 Ergänzen von Armierung im Bereich der Dachanschlüsse Im Anschlussbereich Traufe + Ortgang Putzträger mittels Glasfasergewebe ausreichend überlappend in Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte Armierungsgewebe überlappen. Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu schließen. Ausschäumen ist hier nicht zulässig. Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden. Breite bis ca. 75cm Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 2
Ergänzen von Armierung im Bereich der Dachanschlüsse
60.00
m
02.__. 3 Ergänzen von Armierung im Bereich der Wandstöße / Geschossübergänge 231599 Horizontal + Vertikal Senkrechte und Vertikale Fugen und Fehlstellen vorab mit Sto-Pistolenschaum SE ausfüllen. Überschüssiges Material ist flächenbündig abzutragen. Organische, zementfreie Armierungsmasse auftragen, alkalibeständiges Glasfasergewebe einlegen und mit Armierungsmasse planeben überspachteln. Gewebestöße aureichend überlappen. Untergrund: werkseitig hergestellte Armierungsschicht Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 3
Ergänzen von Armierung im Bereich der Wandstöße / Geschossübergänge 231599 Horizontal + Vertikal
90.00
m
02.__. 4 Ergänzen von Armierung im Bereich der Außenwandecken Im Bereich der Außenwandecken (außen und innen) mittels Glasfasergewebe ausreichend überlappend in Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte Armierungsgewebe überlappen. Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden. Breite bis ca. 55cm Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 4
Ergänzen von Armierung im Bereich der Außenwandecken
15.00
m
02.__. 5 Kantenschutz an Gebäudeecken 231601 Setzen eines Kantenschutzprofiles mit integriertem Glasfasergewebe. Anbringen an allen Gebäudeecken lot- und fluchtrecht in die beschriebene Armierungsmasse einbetten. Eine Längsüberlappung von mind. 15cm ist einzuhalten. Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Gewebewinkel und Sto-Armierungsputz)
02.__. 5
Kantenschutz an Gebäudeecken 231601
15.00
m
02.__. 6 Ergänzen von Dämmung und Armierung Attikabereich 231595 Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt Ergänzung der Dämmstoffplatte im Bereich der Attika bzw. unterer Abschluss des Überganges Dämmstoff: Steinwolle (MiWo) Untergrund: 12mm OSB Plattendicke: 100 mm Breite: bis 60cm Fabrikat: Sto-Steinwolleplatte 2/B/H4 Fachgerechtes Montieren der Dämmstoffplatte (incl. Kleber und Dübel) gemäß den Herstellerrichtlinien. Im Preis muss die Verdübelung, das Armieren inkl. dem Einbringen des Glasfasergewebes über eine Breite von ca. 0,80m enthalten sein. Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
02.__. 6
Ergänzen von Dämmung und Armierung Attikabereich 231595 Leistung wird voraussichtlich durch Fa. Haas ergänzt
O
30.00
m
02.__. 7 Ergänzen von Armierung im Bereich der Attika Verbindungsbau Im Anschlussbereich Attikabereich Putzträger mittels Glasfasergewebe ausreichend überlappend in Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte Armierungsgewebe überlappen. Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu schließen. Ausschäumen ist hier nicht zulässig. Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden. Breite bis ca. 90cm Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 7
Ergänzen von Armierung im Bereich der Attika Verbindungsbau
15.00
m
02.__. 8 Ergänzen von Armierung im Bereich der Abschlüsse des Verbindungsbaus Im Anschlussbereich der Wandflächen zur Untersicht im Bereich des Verbindungbaus Putzträger mittels Glasfasergewebe ausreichend überlappend in Armierungsmasse einbetten. Das Glasfasergewebe muss mindestens 15cm in das werkseitig eingebrachte Armierungsgewebe überlappen. Stöße sind bei Bedarf mit StoTop 32 zu schließen. Ausschäumen ist hier nicht zulässig. Senkrechte Fugen und Fehlstellen müssen vorab mit Sto-Pistolenschaum SE ausgefüllt werden. Breite bis ca. 50cm Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Gewebe und Pistolenschaum)
02.__. 8
Ergänzen von Armierung im Bereich der Abschlüsse des Verbindungsbaus
15.00
m
02.__. 9 Zulage Mehraufwand Anschluss Putz und Armierungsarbeiten an Stahlstützen Zulage für den Mehraufwand der Anschlussarbeiten der Putz- und Armierungsarbeiten an Stahlstützen. Hier sind die Abklebearbeiten sowie die Anschlussprofile zu berücksichtigen Stahlstütze HEA 140
02.__. 9
Zulage Mehraufwand Anschluss Putz und Armierungsarbeiten an Stahlstützen
H
4.00
St
02.__. 10 Tropfkantenprofil 231607 Ausbilden einer Tropfkante mit Tropfkantenprofil, bestehend aus Kunststoffwinkel und Glasfasergewebe. Ausführung im Bereich der Untersicht am Verbindungsbau OG. Fachgerecht mit dem integriertem Glasfasergewebe in die Armierungsschicht einbetten. Ausführung in fertiger Leistung. Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Sto-Tropfkantenprofil)
02.__. 10
Tropfkantenprofil 231607
15.00
m
02.__. 11 Laibungsausbildung 231602 Passgenaues Zuschneiden der Laibungsplatten (Spritzwassergeeignet) und anschließendes fachgerechtes montieren. Oberputz, werden nach gesonderter Position vergütet. Im Preis müssen die Eckausbildung mit Eckwinkelgewebe, sowie Fenster- / Türanschluss mit Fugendichtband enthalten sein. Die Laibung ist bis auf den Fertigen Fußboden zu führen. Oberputz, werden nach gesonderter Position vergütet. Leibungstiefe: bis 17,0 cm Dämmdicke: 20 mm Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Putzträgerplatte, Sto-Gewebewinkel, Sto-Armierungsputz, Sto-Dispersionskleber und Sto-Fugendichtband)
02.__. 11
Laibungsausbildung 231602
15.00
m
02.__. 12 Diagonalgewebe an Öffnungen 231608 Fachgerechtes Herstellen und Einarbeiten von Diagonalarmierung im Bereich von Fassadenöffnungen bei den vor Ort auszuführenden Laibungen. Ausführung in fertiger Leistung incl. dem Einbetten in Armierungsschicht. Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Sto-Armierungsputz, Sto-Armierungspfeile)
02.__. 12
Diagonalgewebe an Öffnungen 231608
5.00
St
02.__. 13 Vollflächige Verspachtelung Mineralwolldämmung Armierungsputz incl. Gewebe der werkseitig angebrachten sowie der örtlich ergänzten Mineralwolldämmung in einem Arbeitsgang vollflächig aufziehen incl. Gewebe um die vorgeschriebene Schichtdicke herzustellen sowie Unebenheiten an den Außenwänden auszugleichen. erforderliche Schichtdicke des Unterputzes von ca. 3,5mm gemäß Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-33.47-811 vom 11. Juli 2021 Anlage 2.3 Ausführung im Bereich der Fassade sowie der Untersichten Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein. (Gewebe und Sto-Armierungsputz)
02.__. 13
Vollflächige Verspachtelung Mineralwolldämmung
70.00
m2
04 Oberputz
04
Oberputz
04.__. 1 Organischer Oberputz 231620 Fassade + Untersicht Verbindungsbau Organischen Oberputz liefern, auftragen und strukturieren. Material: Stolit-K Struktur: "Kratzputzstruktur" Korngröße: 3mm Farbe: eingefärbt ähnlich RAL 7035 lichtgrau (passend zu Bestand) Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
04.__. 1
Organischer Oberputz 231620 Fassade + Untersicht Verbindungsbau
420.00
m2
04.__. 2 Laibungen 231623 Laibungen an Öffnungen wie in Pos. 04.1 beschrieben zur Schlussbeschichtung behandeln. An den Anschlüssen zu Türen ist ein Kellenschnitt herzustellen. Leibungstiefe: bis 25,0 cm
04.__. 2
Laibungen 231623
15.00
m
04.__. 3 Gerüstankerlöcher verschließen und überarbeiten Gerüstankerlöcher nach dem Abbau / während des Abbaus des Fassadengerüsts fachgerecht verschließen. Hierfür sind Sto-Gerüstankerverschlüsse zu verwenden. Die verschlossenen Stellen sind anschließend an die bestehende Oberfläche anzugleichen und mit dem für die Fassade verwendeten Putzmaterial zu überarbeiten, sodass eine homogene und unauffällige Oberfläche entsteht. Das gesamte Material ist vom AN zu liefern und muss im Preis dieser Leistungsposition enthalten sein.
04.__. 3
Gerüstankerlöcher verschließen und überarbeiten
70.00
St
04.__. 4 Bewegungs- / Anschlussfuge an Fassade mit PU-Dichtstoff abdichten Elastische Verfugung mit PU-Dichtstoff, inkl. notwendiger Flankenvorbehandlung als Abschlussfuge zwischen Holzbauwand und Stb. Fertigteilsockel, sowie Hinterlegen der Fugenhohlräume mit geeignetem Hinterstopfmaterial, Fuge glatt gestrichen. Fugenfarbe: Betongrau Angebotenes Fabr.:                                                      .
04.__. 4
Bewegungs- / Anschlussfuge an Fassade mit PU-Dichtstoff abdichten
60.00
m
04.__. 5 Abschlussfugen Fensterbakprofil an Putzlaibung Verfugung der Anschlussfugen zwischen der Fensterbank und der werkseitig fertig verputzen Putzlaibung. Anschlussfuge bis 25cm Material: StoSeal F 100
04.__. 5
Abschlussfugen Fensterbakprofil an Putzlaibung
O
21.00
St
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden. Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Maler
10.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
O
20.00
h