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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines  2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Aufzüge, Parksysteme, Fahrtreppen Ausführungsgrundlagen ATV/DIN 18385  Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen DIN 4102 Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 8989  Schallschutz in Gebäuden - Aufzüge DIN ISO 8100-30             Aufzüge für den Personen- und Gütertransport DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen DIN 18090 Aufzüge - Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18091 Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandklasse F 90 DIN 18092 Aufzüge; Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen DIN EN 81-20  Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Konstruktion von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge DIN EN 81-50  Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Prüfungen - Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponente DIN EN 81-58 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Konstruktion von Aufzügen; Überprüfung und Prüfverfahren Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstndsfähigkeit von Fahrschachttüren DIN EN 115-1  Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen - Teil 1: Konstruktion und Einbau Weitere Ausführungsgrundlagen: VdTÜV MB 105 Prüfung von Feuerwehraufzügen nach BetrSichV ASR 18/1-3 Arbeitsstättenrichtlinie Fahrtreppen und Fahrsteige DGUV Unfallverhütungsvorschriften der gesetlichen Unfallversicherer Ausführungsvorbereitung; Werkstatt- und Montageplanung Der AN erstellt innerhalb 14 Tagen nach Auftragserteilung eine Werkstatt- und Montageplanung, aus der alle rohbaurelevanten Details hervorgehen, so unter anderem die Lage von Lasteinleitpunkten, Befestigungsschienen und -steinen, Lasthaken, Ankerpunkten, Leerrohre in der Rohbaukonstruktion, Schachtmaße, Unterfahrtsmaße etc. Der AN übergibt diese in dreifacher Ausführung in Papierform sowie digital an den AG. Die Werkstatt- und Montageplanung beinhaltet die Beschreibung der Anforderungen des AN für alle Schnittstellen zu Bauausführung und TGA, so unter anderem Leistungsaufnahme, Übergabepunkte, Anschlussarten für Kommunikationssysteme, Wärmelasten, Rauchabzugsöffnungen etc. Weiterer Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung sind alle Angaben für bauseitig zu erbringende Vorleistungen und Anschlussvoraussetzungen in Listenform samt Terminierung, aus denen der AG ersehen kann, welche AG-seitigen Leistungen wann beizustellen sind. Die Terminierung der AG-Leistungen ist vom AN so aufzustellen, dass dem AG eine Nachfrist von jeweils 5 Arbeitstagen bei Nichteinhaltung der ihm vom AN aufgegebenen Termine verbleibt, ohne dass dies negative Auswirkungen auf den Planungs- oder Bauablauf des AN hätte und hieraus Mehrkosten entstehen könnten. Soweit die Werkstatt- und Montageplanung des AN Anforderungen, die dieser für Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme seiner Anlagen benötigt, nicht darstellt, hat sich der AN alle terminlichen und sachlichen Folgen hieraus zurechnen zu lassen. Dem AN obliegt die Koordinationspflicht auch für AG-seitige Leistungen. Insoweit prüft der AN die rechtzeitige Erbringung AG-seitig zu erbrigender Leistungen zu den von ihm vorgegebenen Terminen tagesaktuell, und teilt dem AG jeden fruchtlosen Fristablauf unverzüglich schriftlich unter Nachfristsetzung mit. Bauausführung Spätestens 21 Tage vor Ausführungsbeginn der Baustellenleistungen des AN sind vom AN am Bau sind alle tatsächlichen Maße, so auch Schachtmaße, deren Winkligkeit, Maßhaltigkeit und Lotrechtigkeit vom AN, sowie alle Höhenmaße unaufgefordert und eigenverantwortlich zu prüfen, und ggf. von den AN-Werkstattplanungen abweichende Bauausführungen dem AG schriftlich anzuzeigen. Beantragungen und Abnahmevorbereitung Der AN ist für die Beantragung sämtlicher Anschlüsse und Genehmigungen sowie für die Inbetriebnahme und die Abnahme der an ihn beauftragten Leistungen alleine verantwortlich, so unter anderem auch für die rechtzeitige Beantragung und Bereitstellung der erforderlichen Telekommunikationsanschlüsse für Notrufanlagen. Insoweit wird der AN alle vom AG abzugebenden Anträge, Erklärungen usw. rechtzeitig vorbereiten und für den AG vorab ausfüllen. Die rechtzeitige Versorgung der Unterschriften des AG unter alle vom AN vorauszufüllenden Anträge, Formulare und Erklärungen obliegt dem AN als Koordinationsleistung. Die Sachverständigenabnahme zur Inbetriebnahme (umgangssprachlich "TÜV-Abnahme") der vom AN errichteten Anlagen ist Bestandteil der Lesitungen des AN. Der AN beantragt und koordiniert die Abnahme und alle zur Abnahme erforderlichen Vorleistungen, Hilfsleistungen (Probekörper, Gewichte...) usw. soweit es sich nicht um bauliche Vorleistungen aus der KGR 300 oder 440 handelt. Die zur Abnahme erforderlichen Vorleistungen der KGR 300 und 440 teilt der AN dem AG unaufgefordert mindestens 14 Tage vor vorgesehenem Inbetriebnahmetermin gesondert schriftlich mit, soweit diese noch nicht gegeben sind. Baustelleninbetriebnahme Soweit der AG dies fordert, sind betriebsfähige Aufzugsanlagen vom AN gegen gesonderte Vergütung für den besonderen Schutz der Leistung für den AG für die provisorische Baustellennutzung bereitzustellen. AN und AG werden in diesem Fall eine gemeinsame Sichtprüfung vor der AN-seitigen Ausführugn des Schutzes der Leistung sowie nach rückbau des Schutzes der Leistung durchführen. Die Nutzung der vom AN geschützten Aufzugsanlagen zu Baustellenzwecken gilt nicht als Inbetriebnahme mit der Rechtsfolge der Abnahme der Leistung, sondern als Baustellen-Probebetrieb. Dokumenation Der Auftragnehmer erstellt eine für die von ihm errichteten anlagen mindestens folgenden Inhalts und Umfangs und übergibt diese jeweils dreifach in Papierform (A4-Aktenordner mit Trennblättern) und dreifach in digitaler Form: Ausführungszeichnungen für Fahrschächte und Maschinenraum, Schalt- und Stromlaufpläne, Betriebs- und Wartungsanweisungen, Anlagenzeichnungen, Kabinen- und Portalzeichnungen, Vollständige elektrische Schalt- und Stromlaufpläne nach DIN, Herstellernachweise, Vollständige Ersatzteillisten. Alle Protokolle und Prüfnachweise der Inbetriebnahme/Abnahme. Bei An-seitigen Schachtgerüsten statische Berechnungen. Wartungs- und Bedienungsvorschriften und -anleitungen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung. 2 Allgemeines Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen. Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt. Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen. 3 Verantwortung des ANs Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Persönliche Schutzausrüstung Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen. 5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. 6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. 7 Absturzsicherungen Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen. 8 Arbeiten in mehreren Ebenen Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen. 9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs. 10 Baustellenbeleuchtung Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung. 11 Brand- und Explosionsschutz Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen. Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben der Gebäudebewohner während der Ausführung von WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach Feierabend, nachts und am Wochenende nur in unumgänglich erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an den Fassaden verbleiben, um eine eventuelle Brandausbreitung zu minimieren. Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten. 12 Verkehrswege Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten. 13 Sozialeinrichtungen Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau bereitgestellt und regelmäßig gereinigt. 14 Fernsprechstelle Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen. 15 Umgang mit Gefahrstoffen Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten: den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen. Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben. 16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt. Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor. 17 Alkohol Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen. 18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 19 Sonstiges Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Aufzüge
01
Aufzüge
Die Leistungen zur Montage von Aufzügen und Fahrtreppen werden wie folgt zwischen AG und AN aufgeteilt und sind vom AN entsprechend in seiner Kalkulation zu berücksichtigen: Planung Vorgabe Schachtgröße: AG Planung Schachtgeometrie:  AN Planung Zugangstüren: AN Angabe elektr. Lastaufnahme: AN Angabe Wärmelastabgabe: AN Angabe erf. Rauchabzugsquerschnitt: AN Schachtausstattung Bau Schachtzugang t= >2,50 m AG Ölfester Anstrich Schacht (nur b. Hydraulik) AG Meterriss anlegen: AG Beistellung Rüsthülsen: AN Beistellung Rüstschuhe: AN Beistellung Lastösen: AN Einbau Hülsen, -schuhe: AG Einbau Lastösen: AN Einbau Montageplattformen:  AG Ausbau Montageplattformen: AN Absturzsichng. vor Einbaubeginn: AG Absturzsichng. ab Einbaubeginn: AG Montage Kranentladung, -montage: AN Verbringung im Gebäude: AN Verschließbarer Raum: AN Beiputz Schachttüren: AG Fußboden vor Schachtzugang: AG Elektro und Kommunikation Terminkoordination Anträge des AG: AN Beantragung Notrufaufschaltung: AG Elektro-Baustrom: AN Leitungszuführung ELT endgültig: AG Übergabekasten am Aufzug ELT: AG Aufklemmen Elt endgült. Anschluss: AN Notrufvorrichtung: AN Schachtbeleuchtung Montage: AN Schachtbeleuchtung endgültig: AN Schacht- Arbeitssteckdose: AN Kabelweg Übergabe Elt - Entrauchung: AN Aufklemmen Entrauchungsanlage: AN Potenzialausgleich Angabe: AN Potenzialausgleich Klemmschiene: AG Potenzialausgleich anschliessen: AN Licht > 200 lux vor Schaltschrank: AG Kabinenausstattung: Kabinenfußboden Gehbelag: AG Notrufvorrichtung: AN Kabinenbeleuchtung: AN Lautsprecher ELA Kabine (sow. vorhand): AN Inbetriebnahme: Einweisung Aufzugswärter: AN SV-Abnahme Aufzug Koordination: AN SV-Abnahme Aufzug Kosten: AN Prüfkörpergestellung: AN Veranlassung Notrufaufschaltung: AN
Die Leistungen zur Montage von Aufzügen und
01.__. 1 Umbau, Revisionierung zwei vorhande Personenaufzüge Umbau der Antriebstechnik der zwei  vorhandenen Personenaufzüge im 9. OG. Personenaufzüge mit Maschinenraum. Einschließlich Prüfung und Verlegung der Schalttechnik. Einschließlich TÜV-Prüfung und instandsetzung und Revisionierung.
01.__. 1
Umbau, Revisionierung zwei vorhande Personenaufzüge
1.00
psch
01.__. 2 Demontage bestehender Aufzug Demontage der bestehenden Aufzugsanlage im Rahmen des Einbaus des neuen Aufzges, einschließlich erforderlicher Technikrückbau im 9. OG. Seilaufzug mit Maschienenraum.
01.__. 2
Demontage bestehender Aufzug
1.00
psch
01.__. 3 Feuerwehrbettenaufzug, 1000kg, 1,6m/s, 12 Haltestellen, Durchlader Feuerwehraufzug nach DIN EN 81-72, als maschinenraumloser Seil- oder Gurtaufzug. Liefern, montieren, betriebsfertig herstellen und in Betrieb nehmen eines maschinenraumlosen Feuerwehraufzugs als Seil- oder Gurtaufzug, getriebelos, frequenzgeregelt, einschließlich aller zur bestimmungsgemäßen Funktion erforderlichen aufzugstechnischen Komponenten, Steuerungen, Sicherheitseinrichtungen, Dokumentationen, Prüfunterlagen und Mitwirkung bei Abnahmen. Ausführung als Feuerwehraufzug nach DIN EN 81-72 in Verbindung mit den einschlägigen Normen der Reihe DIN EN 81, den Anforderungen aus Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Prüfbericht Brandschutz, Hochhausrichtlinie, Berliner Bauordnung sowie den Anforderungen der Berliner Feuerwehr. Die DIN EN 81-72 legt zusätzliche bzw. abweichende Anforderungen zur EN 81-20 für neu zu errichtende Personen- und Lastenaufzüge fest, die auch zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Kontrolle der Feuerwehr eingesetzt werden können. AN-seitige Leistungen Bedientablau mit Fahrtzieldirektwahl Feuerwehraufzugssteuerung Schlüsselschalter mit Vorrangschaltung Sprechstelle mit Handsprechgerät in Kabine Gegensprechstelle Kabinenausstiegsklappe Kabineninterne Steigleiter hinter Abdeckklappe Dachausstiegsklappe Schacht Kennzeichnung mittels Schildern Sichtfenster mind. 0,60x0,10 m in Schacht- und Kabinentüren Umsetzung der Anforderungen der örtlichen Feuerwehr AG-seitge Leistungen Aufzugsvorraum Überdruckbelüftung Vorraum Sicherheitsstromversorgung Aufzug Ortsfeste Steigleiter Brand-/Rauchmeldeanlage in Vorräumen, Schacht etc. Stromzuführung E90 bis an Aufzugsfahrschacht Pumpensumpf und Pumpe in Fahrschacht Zweck: Feuerwehraufzug Anforderung: krankenbettengerecht Kabinengröße LxBxH: über 1,10x2,30 m Tragfähigkeit:  mind. 1.000 kg Haltestellen:  12 St Geschwindigkeit: 1,6 m/s Hubhöhe:  ca. 30,00 m Schachtabmessung: LxB ca. 2,70x1,80 m Schachtgrubentiefe:  bis 1,60 m Schachtkopfhöhe: bis 4,00 m Türgröße: über 0,90x2,00 m Antrieb: Riemenantrieb, frequenzgeregelt Türen: Teleskopschiebetüren, einseitig öffnend Ausführung: Durchlader Oberflächen: Schachttür: Edelstahl gebürstet Kabine: Edelstahl gebürstet Bodenbelag: aus Hersteller-Standardauswahl Ausstattung: Handlauf Edelstahlrohr, Spiegel Seitenwand Sämtliche Bedienelemente, Schlüssel, Feuerwehrschalter, Kommunikationseinrichtungen, Bedienungsanleitungen, Laufkarten, Kennzeichnungen und der funktionale Praxistest sind rechtzeitig mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Anforderungen des jeweils aktuellen Merkblatts der Berliner Feuerwehr zur Errichtung von Feuerwehraufzügen sind einzuhalten.
01.__. 3
Feuerwehrbettenaufzug, 1000kg, 1,6m/s, 12 Haltestellen, Durchlader
1.00
St
01.__. 4 Schallschutz Antrieb EL3 Schallschutzlagerung der Aufzugsantriebseinheit. Zweck: Verminderung des Eintrags von Körperschall an schutzbedürftigen Räumen (bspw. Wohn- und Schlafräume an Aufzugsschächten) Entkopplungsart: EL3, doppelt elastisch Abrechnung: Je Aufzugsanlage
01.__. 4
Schallschutz Antrieb EL3
1.00
St
01.__. 5 Schallschutz Fahrschienen EL3 Schallschutzlagerung der Aufzugsfahrschienen. Zweck: Verminderung des Eintrags von Körperschall an schutzbedürftigen Räumen (bspw. Wohn- und Schlafräume an Aufzugsschächten) Entkopplungsart: EL3, doppelt elastisch Abrechnung: Je Geschoss und Aufzugsanlage (7 Haltestellen= 7 St Abrechnung)
01.__. 5
Schallschutz Fahrschienen EL3
1.00
St
01.__. 6 externer Kabinenstandanzeiger Zulage für externe Kabinenstandanzeiger in allen Etagen. Anzeige: LCD-Display, beleuchtet Montage: auf Fahrschachttür Abrechnung: je Fahrschachttür
01.__. 6
externer Kabinenstandanzeiger
12.00
St
01.__. 7 barrierefreies Bedientableau Zulage für ein weiteres, barrierefreies Bedientableau nach DIN 18040-1 und EN 81-70 als zusätzliches Bedientableau. Zweck: barrierefreie Bedienung durch Rollstuhlnutzer Anforderung: barrierefrei nach DIN 18040-1 und DIN EN 81-70 Ausführung: Horizontaltableau Oberfläche: Edelstahl, geschliffen Montagehöhe  ca. 85 cm über Kabinenboden
01.__. 7
barrierefreies Bedientableau
1.00
St
01.__. 8 Montageplattform, Ausbau + Entsorgung Schrittweiser Ausbau bauseitig eingebauter Aufzugs-Montageplattformen nach Montagefortschritt; Abfuhr und Entsorgung der nicht mehr benötigten Materialien. Leistungsumfang Balkenschuhe, Befestigungsmittel Kanthölzer Abbohlung d > 40 mm, dicht gestoßen Abschrankungen an Schachtzugängen Zweck: Arbeitsplattform für den AN Größe: ca. 0,90x2,10 m Vorleistung: Stahlbetonschacht Abstand: H bis einschl. 2,50 m Abrechnung: je Montageplattform
01.__. 8
Montageplattform, Ausbau + Entsorgung
12.00
St