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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Beton- und Stahlbetonarbeiten, Rohbauarbeiten
Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Bauleistungen sind VOB / B + C,
Ausgabe 2023, sowie insbesondere folgende DIN- Normen:
DIN 105-5 - Mauerziegel
DIN 488-1 - Betonstahl
DIN 1045 - Beton und Stahlbeton
DIN 1045 -2 Tragwerke aus Beton
DIN 1164 - Zemente
DIN 4124 - Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen
DIN 4166 - Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton-Planbauplatten
DIN 18 164 - Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen
DIN 18 533 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18 196 - Erd- und Grundbau
DIN 18 201-3 - Toleranzen im Hochbau
DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
DIN 18 300 - Erdarbeiten
DIN 18 306 - Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18 330 - Mauerarbeiten
DIN 18 331 - Betonarbeiten
DIN 18 336 - Abdichtungsarbeiten
DIN 18 349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18 350 - Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 353 - Estricharbeiten
DIN 18 451 - Gerüstbau
DIN 18 459 - Abbruch- und Rückbauarbeiten
DIN 18 532 - Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton
DIN 18 533 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18 534 - Abdichtung von Innenräumen
DIN 18 550 - Putz, Baustoffe und Ausführung
DIN 18 560 - Estriche im Bauwesen
DIN 18 580 - Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften
DIN 52130 - Bitumen-Dachdichtungsbahnen
DIN 52131 - Bitumen-Schweißbahnen
DIN 52132 - Polymerbitumen-Dachdichtungsbahnen
DIN 52133 - Polymerbitumen-Schweißbahnen
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen
DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN EN 13813 - Estrichmörtel und Estrichmassen
DIN EN 206 - Beton Eigenschaften / Herstellung und Konformität
DIN EN 1992-1-1 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und
Spannbetontragwerken
soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist.
Für die Ausführung gelten die Grundregeln, Fachregeln, Hinweise, Merkblätter,
Produktblätter oder
Übersichten in der jeweils gültigen aktuellen Ausgabe.
- abc der Bitumenbahnen
- Einschlägige Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft
Weiterhin alle im Arbeitsgebiet des Maurer- und Betonhandwerks mit geltenden DIN
Normen,
sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller.
Einholung von Vorinformationen:
Der Auftragnehmer hat ihm übergebene Festpunkte, Absteckungen und Markierungen
zu sichern. Er hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von
Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren
und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Vor Ausführung
der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer zu vergewissern, welche Flächen, Wege
und Böschungen mit welchen Fahrzeugen befahren werden dürfen.
Für die Ausführung gelten die Grundregeln, Fachregeln, Hinweise, Merkblätter,
Produktblätter oder Übersichten in der jeweils gültigen aktuellen Ausgabe.
Einschlägige Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft. Weiterhin alle im
Arbeitsgebiet geltenden DIN Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der
Materialhersteller.
Folgende Leistungen sind in den Einheitspreisen enthalten und werden nicht
besonders vergütet:
- Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für sämtliche Leistungen des AN
- Auf-, Um und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie
Traggerüste, soweit diese für die eigene Leistung notwendig ist.
- Herstellen der Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen und Belassen zum
Mitbenutzen durch andere Unternehmer über die eigne Benutzungsdauer hinaus. Der
Abschluss der eigenen Benutzung ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Abbau der Umwehrungen wird dem AN durch die Bauleitung schriftlich
mitgeteilt.
- Ausgleichen von Unebenheiten gemäß DIN 18 202
- Alle Untergrundvorbereitungen
- Anfallender Verschnitt bei der Ausführung
- Beseitigen des anfallenden Schuttes.
- Alle erforderlichen Reinigungsarbeiten der umliegenden öffentlichen Straßen
von Verschmutzungen, welche aus den Tätigkeiten des AN herrühren.
- Abschnittsweise Durchführung der Arbeiten
- Schutz der ausgeführten Leistung gegen Witterungseinflüsse
- Transport des Materials zum Bestimmungsort einschließlich sämtlicher notwendig
werdender
Transportmittel.
- Nebenleistungen gemäß VOB/C, Pkt. 4.1 der betreffenden Leistungsbereiche
- Herstellen von 2 nicht veränderbaren Meterrissen, Lage nach Absprache mit der
Bauleitung
- Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, sind alle Metallteile mit Korrosionsschutz
DIN 18364
und alle Hölzer mit Holzschutz DIN 68800 behandelt.
- Alle Stahlbauteile für den Innenbereich sind mindestens grundiert einzubauen.
- Ist für Befestigungselemente Korrosionschutz durch Verzinkung vorgeschrieben,
muss dieser DIN EN ISO 1461 "Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte
Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und
Prüfungen" entsprechen, Zinkauflage muss mindestens 50 µm aufweisen.
- Für die Herstellung des Beton ist HOCHOFENZEMENT CEM III/A gem.
DIN EN 197-1 zuverwenden.
- In die Fertigteile sind grundsätzlich Transportanker und Aushebeanker etc. für
Transport und Montage
vorzusehen und einzukalkulieren.
- Das Schließen der Wand- und Deckendurchbrüche findet zeitversetzt und zum Teil
nach
Beendigung des Rohbaues statt.
Hinweise:
Während der Arbeiten sind die Außenwege nach Verschmutzung sofort von Bauschutt
zu reinigen. Während der Ausführungsphase können mehrere Gewerke vor Ort sein.
Zusätzliche Anfahrten, durch Verschiebung des Bauablaufes, werden nicht
gesondert vergütet. Die Baustelle ist täglich besenrein zu hinterlassen. Schutt
darf während der Baumassnahme nicht vor Ort gelagert werden. Dieser ist sofort
zu entfernen und abzufahren. Baumaterialien dürfen nur in mit der Bauleitung
abgesprochenen Bereichen gelagert werden. Zur Verkürzung der Positionstexte sind
die Leistungsbeschreibungen im Kurztext gehalten, wobei die Materiallieferung
nicht immer ausdrücklich erwähnt ist. Grundsätzlich verstehen sich sämtliche
Positionen des LV's inklusive Materiallieferung und Herstellung als
gebrauchsfertige Leistung.
ALLGEMEINE BAUSTELLENBESCHREIBUNG:
Bei dem zu errichtenden Gebäude handelt es sich um eine zum Teil zweigeschossige
Produktions- und Lagerhalle für Dentalprodukte, mit einem zweigeschossigen
Bürotrakt und einer überdachten Anlieferung.
Gebäudeabmessung:
Breite = ca. 30,70 m, Länge = ca. 46,10 m, Höhe = ca. 8,90 m
Außenwände: Stahlbetonskelettbau und Betonfertigteilwände mit
Sandwichpaneelelementen verkleidet
Farbe anthrazit
Decken:Stahlbetonfertigteildecken im Bürotrakt mit GK-Akustikdeckenpaneelen
abgehängt
Innenwände:Betonfertigteil- und Gipskartonwände
Fenster: Alufenster dreifach-verglast, mit Sonnenschutzlamellen, Farbe anthrazit
Flachdach:2 % Gefälle, Stahlbetonfertigteildecke + Stahltrapezblechdach mit
Bitumenbahnen
Wir bitten vor Angebotsabgabe die Baustelle zu besichtigen. Eine
Objektbesichtigung ist jederzeit möglich.
Bruno-Schneider-Straße 10 | 56746 Spessart
Bei Unstimmigkeiten ist sofort Rücksprache mit der Bauleitung zu nehmen. Der
Unternehmer ist verpflichtet, Gegebenheiten vor Ort, die seine Arbeiten
behindern, stören oder die abschließende Qualität mindern, umgehend der
Bauleitung anzuzeigen. In die nachfolgenden Einheitspreise ist die Absicherung
der Baustelle sowie (falls benötigt ein Kran oder ein Schrägaufzug) und die
Gerüst / Absturzsicherung mit einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial wird
Eigentum des Auftragnehmers und ist fachgerecht zu entsorgen.
Sollte ein Kran vom Unternehmer benötigt werden, sind alle dafür erforderlichen
Genehmigungen durch den Unternehmer zu erwirken. Eine gesonderte Vergütung
erfolgt hierfür nicht. Alle diese Aufwendungen sowie auch Straßen- und
Gehwegabsperrungen sind einzukalkulieren.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
VOB-BAUVERTRAG VOB-BAUVERTRAG
zwischen
der Firma
Dr. Jean Bausch GmbH & C. KG
Oskar-Schindler-Str. 4
50769 Köln
nachstehend "Auftraggeber" genannt
als Auftraggeber
und
der Firma
…………………………….
…………………………….
…………………………….
nachstehend "Auftragnehmer" genannt
als Auftragnehmer
1. Vertragsinhalt
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen einen VOB-Bauvertrag, der den
Auftragnehmer verpflichtet, die in dem beiliegenden Angebot vom ……………
enthaltenen Leistungen bezüglich des Bauvorhabens „Errichtung einer Produktions-
und Lagerhalle für Dentalprodukte, Bruno-Schneider-Straße 10, 56897 Spessart" zu
erbringen.
Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gehören auch die Anmeldung
und Beschaffung der erforderlichen Bau- und Betriebsabnahmen, die Vorlage von
Muster- und Gütenachweisen und die Aushändigung der erforderlichen Bedienungs-
und Wartungsunterlagen.
2. Vertragsbestandteile
2.1.
Vertragsbestandteile sind in der nachfolgenden Reihenfolge:
a. ( ) das Verhandlungsprotokoll vom …………….,
b. (X) dieser Bauvertrag,
c. ( ) die beigefügte Baugenehmigung,
d. (X) das Angebot vom ……………..,
e. (X) die beigefügte Bau- und Ausstattungsbeschreibung,
f. (X) die beigefügten Planungsunterlagen, s. Liste 3.20
g. (X) die Allgem. Vertragsbedingungen f. d. Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B)
gemäß Fassung 2023
h. (X) die Allgem. Technischen Vertragsbedingungen f.
Bauleistungen (VOB/C) in der
Fassung der vom Beuth-Verlag für das DIN herausgegebenen
Gesamtausg.
gemäß Fassung 2023
i. (X) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
j. (X) alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.
sowie die
Gelbdrucke der DIN-Normen, letztere vorrangig vor den
DIN-Normen, ferner
die VDI-, VDE-Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften sowie die
technischen Baubestimmungen der Bauaufsichtsbehörden,
k. (X) das beigefügte Formblatt "Erfüllungsbürgschaft"
l. (X) das beigefügte Formblatt "Mängelanspruchsbürgschaft"
(Gewährleistungsbürgschaft)
m. (X) das beigefügte Formblatt "Abnahmeprotokoll"
2.2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht
Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot des Auftragnehmers
oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird und der Auftraggeber
der Vereinbarung der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
3. Bauausführung
3.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Baubeginn schriftlich
mitzuteilen, wer als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der
Bauausführung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B bestellt ist.
3.2.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugen, dass
vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt sind, dass er seine Leistung erbringen
kann. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.
3.3.
Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm eingesetzten Materialien nicht
umweltschädlich sind und belegt dies im Zweifel durch entsprechende Nachweise.
Es dürfen nur baubehördlich zugelassene Baustoffe und Bauweisen zum Einsatz
kommen.
3.4.
In Abänderung des § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B kommen die Vertragsparteien überein,
dass eine Ersatzvornahme für Mängelbeseitigungen während der Bauausführung durch
den Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist auch ohne Kündigung des
Vertrages zulässig ist, sowohl eine Kündigung als auch eine Ersatzvornahme aber
voraussetzen, dass es sich um einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 12 Abs. 3
VOB/B handeln muss.
3.5.
Der Auftragnehmer muss arbeitstäglich je eingesetzter Kolonne (auch die eines
Nachunternehmers) ein Bautagebuch (sowohl für den Tiefbau als auch für die
Montage) nach den Mindestvoraussetzungen des entsprechenden "Zweckform"-
Formulars führen, welches insbesondere u.a. folgende Angaben zu enthalten hat:
Witterung und Temperatur, Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte,
Geräteeinsatz, geleistete Arbeiten, Anordnungen des Auftraggebers, besondere
Vorkommnisse.
Das Bautagebuch ist mit digitalen Fotos der wesentlichen Baustände zu ergänzen.
In dieses kann der Auftraggeber laufend Einsicht nehmen und es ist dem
Auftraggeber werktäglich zu übergeben.
Einträge im Bautagebuch hat der Beauftragte des Auftragnehmers auf Verlangen des
Auftraggebers gegen Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Sofern gegen den
Eintrag Bedenken bestehen, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
3.6.
Der Auftragnehmer hat alle Arten der Behinderung und Störung durch geeignete
Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
3.7.
Der Auftragnehmer hat mit Beginn seiner Leistungen sowie während des gesamten
Ausführungszeitraumes eine Projektorganisation mit fachlichen und qualifizierten
Mitarbeitern vor Ort vorzuhalten. Weiterhin sind die Baustellen mit fachlichen
und qualifizierten Bauleitern in ausreichender Anzahl zu besetzen. Die
Erreichbarkeit der Projektleitung ist stetig über die gesamte Vertragslaufzeit
zu gewährleisten.
3.8.
Die Vertragssprache ist „Deutsch". Der gesamte Schriftwechsel, einschließlich
sämtlicher Anlagen, ist in dieser Sprache zu fassen. Auch auf der Baustelle und
im Rahmen örtlicher Besprechungen jeglicher Art ist sicherzustellen, dass vor
Ort immer ein verantwortlicher Ansprechpartner vorhanden ist, der der deutschen
Sprache hinreichend mächtig ist und seinerseits in der Lage ist, sich mit
sämtlichen eingesetzten Personen umfassend sprachlich zu verständigen. Stellt
der Auftraggeber fest, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann der
Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Umsetzung dieser Anforderung eine
angemessene Nachfrist setzen. Stellt der Auftragnehmer diesen Mangel in der
Nachfrist nicht ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag
entziehen.
3.9.
Der AN setzt ausschließlich Personal ein, das zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen entsprechend qualifiziert ist. Auf Anfrage des AG stellt der AN
diesem eine Beschreibung der Qualifikation des eingesetzten oder einzusetzenden
Personals zur Verfügung, aus der sich die Eignung für die zu erbrin genden
Leistungen ergibt. Auf Anforderung der AG ist der AN verpflichtet, durch Vorlage
entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die
Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern
und Steuerbehörden nachzuweisen. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten zur
geplanten Baumaßnahme über Fremdanlagen, Anlagen Dritter und örtliche
Besonderheiten zu informieren. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse nach dem Straßenverkehrsrecht einzuholen.
3.10.
Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Versorgungsunternehmen und
sonstigen Beteiligten hat der AN vorher mit dem AG abzustimmen und ihn über die
weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der AN ist nicht berechtigt, finanzielle
Verpflichtungen für den AG einzugehen.
3.11.
Der AN ist allein für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der
Baustelle und ihrer Nebenanlagen verantwortlich. Der AN hat alle dafür im
Bereich der Baustelle und ihren Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen und
Auflagen in seiner Verantwortung durchzuführen. Er hat den von ihm benannten
verantwortlichen Bauleiter vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich über dessen
Verkehrssicherungspflicht zu belehren. Etwaige Anweisungen des Auftraggebers hat
der AN im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten stets zu
beachten. Der AN gewährleistet, dass mit der Fertigstellung alle
sicherheitsrelevanten Einrichtungen geprüft wurden und die Verkehrssicherheit
für nachfolgende Arbeiten gegeben ist.
3.12.
Der AN und dessen Mitarbeiter müssen einen Nachweis über die
Betriebszugehörigkeit und die Sozialversicherungsausweise auf der Baustelle und
bei Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers mitführen. Der
AN händigt dem AG vor Baubeginn jeweils eine Kopie seiner
Sozialversicherungsnachweise der eingesetzten Mitarbeiter aus.
3.13.
Der AN ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallenden Abfälle als Abfallerzeuger
verantwortlich. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle durch den AN hat gemäß
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), der Abfallverzeichnis-
Verordnung, der Bestimmungsverordnung überwachungs-bedürftiger Abfälle zur
Verwertung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen
der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, zu erfolgen. Die
Entsorgungsmengen sind vom AN dem AG gegenüber auf dessen Anforderung
entsprechend der Nachweisverordnung zu dokumentieren. Auch für die Entsorgung
von kontaminierten Böden ist der AN verantwortlich. Kosten für Bodenanalysen die
im Rahmen der Entsorgung anfallen sind nicht vom AN zu tragen.
3.14.
Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung
übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu
schützen. Die Schutzpflicht besteht auch fort, wenn die Ausführung der Leistung
unterbrochen ist. Sie umfasst auch alle durch die Ausführung der Bauleistung
freigelegten Anlagen (Kabel, Rohre usw.).
3.15.
Die vom Auftraggeber zur Ausführung der Bauleistung beigestellten Stoffe oder
Gegenstände bleiben Eigentum des Auftraggebers.
3.16.
Der AG kann verlangen, dass ein Mitarbeiter des Auftragnehmers durch einen
anderen ohne Anspruch auf besondere Vergütung ersetzt wird, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
3.17.
Der Auftraggeber beauftragt die Tätigkeit des Sicherheits- und
Gesundheitskoordinators (SiGeKo) gemäß der Baustellenverordnung gesondert.
3.20.
Der Auftraggeber stellt dem AN die folgenden Unterlagen und Pläne zur Verfügung:
2512601-Lageplan_BA
AP Entwässerung Übersicht 2026.06.23.pdf
AP Baustelleneinrichtungsplan 2026.06.23.pdf
AP 00 Fundamentplan BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 01 EG Elektro Bausch 2026.07.07.pdf
AP 02 OG Elektro Bausch 2026.07.07.pdf
AP 03 Schnitt A-A + B-B BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 04 Schnitt C-C + D-D BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 05 Ansichten Nord-Ost + Süd-Ost BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 06 Ansichten Süd-West + Nord-West BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 08 Anlieferung Fundamentplan BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 09 Anlieferung EG BV Bausch 2026.07.07.pdf
AP 10 Detail 1-4 2026.07.07.pdf
Statik BV Bausch 2026.07.07.pdf
24006-P-OG-1-b Positionsplan.pdf
24006-P-EG-2-c Positionsplan.pdf
24006-P-Fu-3-c Positionsplan.pdf
3.21.
Der Auftraggeber bevollmächtigt die Architektin Dipl.-Ing. Thea Löhr, Sandweg
33, 50827 Köln, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Änderungen und das
Erlöschen der Vollmacht müssen dem Auftragnehmer gegenüber angezeigt werden.
Finanzielle Verpflichtungen darf die Architektin Dipl.-Ing. Thea Löhr, außer bei
Gefahr im Verzug, für den Auftraggeber nicht eingehen.
4. Fristen
4.1.
Die folgenden Fristen gelten als Vertragsfristen (verbindliche Fristen) gemäß §
5 Abs. 1 VOB/B:
Der Auftragnehmer hat mit der Ausführung der Werkstattplanung und Fertigung der
Fertigbauteile (Titel 1+2) am 10.08.2026 zu beginnen. Diese Leistungen sind bis
zum 19.10.2026 fertigzustellen.
Der Auftragnehmer hat mit der Ausführung der Betonarbeiten (Titel 1+2) am
07.09.2026 zu beginnen. Diese Leistungen sind bis zum 16.12.2026
fertigzustellen.
Die Fertigstellung der Abdichtungsarbeiten (Titel 3) soll bis zum 12.02.2027
erfolgen.
4.2.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Arbeiten - ausgenommen bei höherer
Gewalt oder bei behördlichen Anordnungen - zu unterbrechen, es sei denn, der
Auftraggeber gerate mit Zahlungen oder mit zu erbringenden notwendigen
Vorleistungen in Verzug. Sollte eine Unterbrechung erfolgen, ist dem
Bevollmächtigten des Auftraggebers noch am gleichen Tage schriftlich Mitteilung
zu machen.
4.3.
Der Auftragnehmer hat vor Vertragsschluss genau zu prüfen, ob der festgelegte
Terminrahmen unter Berücksichtigung aller jahreszeitüblichen Beeinträchtigungen
eingehalten werden kann. Verletzt er diese Pflicht, so hat er dem Auftraggeber
den gesamten Schaden zu ersetzen, der sich aus der Nichteinhaltung der Termine
ergibt, wenn die Nichteinhaltung auf Umständen beruht, die für den Auftragnehmer
zum Zeitpunkt der Prüfung erkennbar waren.
4.4.
Behinderungen sind auch dann anzuzeigen, wenn die Behinderung offenkundig ist.
4.5.
Der AN ist sich bewusst, dass die rechtzeitige Fertigstellung der Leistung für
den AG von großer Bedeutung ist. Er stellt während der gesamten
Vertragsdurchführung sicher, dass Unterbrechungen oder ein Stillstand seiner
Tätigkeiten auf ein Minimum begrenzt werden.
Der AN verpflichtet sich daher, stets seine besten Anstrengungen zur
Beschleunigung des Projektes und zum Erreichen eines deutlich früheren als des
in Ziffer 4.1. zugesagten Fertigstellungstermins zu ergreifen und dem AG hierzu
geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Soweit Beschleunigungsmaßnahmen gemäß dieser Ziffer zu Mehrkosten für den AN
führen können, werden die Parteien wie folgt verfahren:
a.
Soweit sich Leistungen des AN verzögern (gleich aus welchem Grund und unabhängig
davon, ob er die Verzögerung zu vertreten hat oder nicht), wird der AN seine
besten Anstrengungen unternehmen, alle Verzögerungen auszugleichen (d.h.
aufzuholen), damit der Fertigstellungstermin möglichst nicht oder nicht
wesentlich verschoben werden muss. Der AN wird hierzu stets geeignete Vorschläge
unterbreiten.
b.
Der AG ist berechtigt, dem AN stets Weisungen zur Beschleunigung des Projektes
mit dem Ziel zu erteilen, eingetretene Verzögerungen aufzuholen. Der AN ist
verpflichtet, den Weisungen nachzukommen.
Soweit in den Fällen von Ziffer a. und .b. die Verzögerung vom AN nicht zu
vertreten ist und die vom AN vorgeschlagenen Maßnahmen (Ziffer b.) bzw. die vom
AG angewiesenen Maßnahmen zu Mehrkosten führen können, werden die Parteien nach
Ziffern 6.4. bis 6.9. verfahren. Sofern die Parteien uneins sind, wer die
betreffende Verzögerung zu vertreten hat, wird der AN die relevante Maßnahme auf
seine Kosten durchführen vorbehaltlich der späteren Klärung dieser Frage. Stellt
sich später heraus, dass der AN die betreffende Verzögerung nicht oder nur
teilweise zu vertreten hatte, wird der AG dem AN die Mehrkosten der
Beschleunigungsmaßnahme ganz oder teilweise erstatten.
5. Vertragsstrafe
5.1.
Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der
Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist dieses Vertrages schuldhaft überschreitet
oder in sonstiger Weise in Verzug gerät. In diesem Falle hat der Auftragnehmer
0,2 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der verschuldeten Verspätung,
höchstens jedoch max. 5 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Der Auftraggeber
ist berechtigt, die verwirkte (d.h. fällig gewordene) Strafe neben der Erfüllung
zu verlangen.
5.2.
Die Parteien vereinbaren weiterhin eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der
Auftragnehmer die Zwischenfristen dieses Vertrages schuldhaft überschreitet oder
in sonstiger Weise in Verzug gerät. In diesem Falle hat der Auftragnehmer 0,2 %
des auf die Teilleistung, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht,
entfallenden Anteils an der Netto-Abrechnungssumme für jeden Werktag der
verschuldeten Verspätung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Abrechnungssumme zu
zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die verwirkte (d.h. fällig gewordene)
Strafe neben der Erfüllung zu verlangen.
Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei
Überschreitungen auch der nachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, so dass
eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist. Wegen
Überschreitung von Zwischenfristen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen
nachträglich, wenn der Auftragnehmer dennoch den Endfertigstellungstermin
einhält.
Es wird klargestellt, dass die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe auf
maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme begrenzt wird und die für die
Überschreitung des Fertigstellungstermins (Nr. 5.1.) und für die Überschreitung
der Zwischenfristen (Nr. 5.2.) genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich
gelten.
5.3.
Der Aufraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten,
sondern kann sie noch bis zur Schlusszahlung geltend machen.
5.4.
Der Auftraggeber bleibt berechtigt, seinen über die Vertragsstrafe
hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen. Die
Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet. Der
Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt dem Auftraggeber.
5.5.
Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter
Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder soweit
Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende
Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer
erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung
bedarf.
5.6.
Der vom Auftragnehmer im Falle des Verzugs zu ersetzende Schaden umfasst auch
den entgangenen Gewinn. Die Einschränkungen des § 6 Abs. 6 VOB/B gelten insoweit
nicht.
6. Vergütung
6.1.
Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt gemäß den im beiliegenden
Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreisen sowie den Preisen für evtl.
nicht im beiliegenden Leistungsverzeichnis vorgesehene Leistungen und den in
Aufmaßen festgestellten tatsächlichen Leistungen des Auftragnehmers. Der
Angebotspreis gemäß ausgefülltem Leistungsverzeichnis beträgt
............................... zzgl. MWSt.
Die endgültige Vergütung ergibt sich aus der Summe der Einheitspreise gemäß
Leistungsverzeichnis, jeweils multipliziert mit den gemäß Aufmaßen vom
Auftragnehmer erbrachten Messen und Mengen. Die tatsächlich erbrachten
Leistungen des Auftragnehmers werden von den Parteien in gemeinsamen Aufmaßen,
die die Parteien in tatsächlicher Hinsicht binden, festgestellt.
6.2.
Es gelten folgende Kostenbeteiligungen des Auftragnehmers (Umlagen):
Bauwesenversicherung:0,3 % der Nettoabrechnungssumme
Baustrom und Bauwasser: 0,5 % der Nettoabrechnungssumme
Bewachung: 0,5 % der Nettoabrechnungssumme
6.3.
Die vereinbarten Pauschal- oder Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der
Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderung im Sinne von
§ 2 Abs. 3 VOB/B eintreten; Preisanpassungsansprüche nach den Grundsätzen der
Störung der Geschäftsgrundlage werden nicht ausgeschlossen.
In diesen Preisen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen
Ausführung und Lieferung der vertragsgemäß geschuldeten Leistung notwendig ist.
Ebenso sind im Preis enthalten alle Planungs-, Vorbereitungs- und Nacharbeiten,
die zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig sind. Inbegriffen sind
sämtliche Material- und Transportkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, die Kosten
für die Unterbringung und Verpflegung der Betriebsangehörigen, die Kosten für
Gerüste jeglicher Art und Höhe und Geräte, Gemeinkosten, Steuern usw. sowie
Wagnis und Gewinn. In den Preisen inbegriffen sind ferner die umweltfreundliche
Beseitigung des aus den Arbeiten anfallenden Verpackungsmaterials und Schuttes
sowie die Reinigung der Anlagen.
6.4.
Die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen muss auf der Grundlage
der Preisermittlungsgrundlagen des Hauptvertrags kalkuliert sein. Die
Nachtragspreise sind unter Aufgliederung der Kostenbestandteile darzulegen. Ein
vereinbarter Nachlass gilt auch für geänderte oder zusätzliche Leistungen.
6.5.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Anordnung einer Leistungsänderung
im Sinne von § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B bzw. § 2 Abs. 4 bis Abs. 6 VOB/B nur dann
vorliegt, wenn diese Anordnung grundsätzlich schriftlich von einer vom
Auftraggeber hierzu bevollmächtigten Person unter ausdrücklichem Hinweis auf
eine geänderte oder zusätzliche Leistung erfolgt.
6.6.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung
ein Nachtragsangebot vorzulegen, in dem die für die Leistungsänderung
entstehenden Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der Ursprungskalkulation
dargestellt werden.
Ferner hat das Angebot eventuelle Auswirkungen auf die vereinbarte Bauzeit zu
enthalten. Soweit diese Angaben fehlen, darf der AG davon ausgehen, dass
zeitliche Auswirkungen nicht bestehen.
6.7.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine geänderte oder zusätzliche Leistung auf
schriftliche Anordnung des Auftraggebers auch dann auszuführen, wenn eine
Preisvereinbarung (noch) nicht vorliegt.
6.8.
Beauftragt der AG die Ausführung von Nachtragsangeboten des AN und stellt sich
später heraus, dass die vom AN als Nachtrag angebotenen Leistungen bereits von
der vertraglich vereinbarten Vergütung umfasst wurden, somit abgegolten sind, so
werden die beauftragten vermeintlichen Nachtragsleistungen nicht gesondert
vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht eine Rückerstattungspflicht
zuzüglich etwaiger Zinsen.
6.9.
Als Nebenpflicht hat der Auftragnehmer auch bei Ansprüchen nach §§ 1 Abs. 3, 2
Abs. 5 VOB/B entstehende Mehrkosten dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
6.10.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn
ausdrücklich vereinbart worden sind.
Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel
einzureichen. Diese müssen, außer den Angaben in § 15 Abs. 3 VOB/B, folgende
Angaben enthalten: das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue
Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die
geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Gerätekenngrößen.
Die Unterzeichnung von Stundenlohnzettel gilt als Anerkenntnis lediglich
hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung.
7. Zahlungen
7.1.
Zahlungen erfolgen nach den Grundsätzen des § 16 VOB/B.
7.2.
Abschlagszahlungen erfolgen nach erbrachtem Leistungsstand.
7.3.
Abschlagszahlungen werden spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen
Abschlagsrechnung und des Nachweises des tatsächlichen Leistungsstandes vom
Auftraggeber geleistet. Die Aufstellung muss kumulierend erfolgen.
7.4.
Die Schlussrechnung ist nach Fertigstellung der Leistung mit allen notwendigen
Unterlagen in prüfungsfähiger Form in zweifacher Ausfertigung unter Ausweis der
Mehrwertsteuer aufzustellen und dem Auftraggeber zuzuleiten. Das Bautagebuch ist
der Schlussrechnung beizufügen.
7.5.
Die Schlussrechnungsstellung setzt in jedem Fall die ordnungsgemäße
Leistungsabnahme nach diesem Vertrag voraus. In der Schlussabrechnung müssen die
bisher geleisteten Abschlagszahlungen mit der dazugehörigen Leistung nochmals
einzeln aufgeführt werden. Die Aufstellung muss kumulierend erfolgen.
7.6.
Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass der Anspruch auf
Schlusszahlung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Fertigstellung der
gesamten Bauleistung, Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung fällig
ist. Die verlängerte Prüffrist rechtfertigt sich aus der Komplexität des
Auftrags, dem überdurchschnittlich hohen Prüfaufwand, der Anzahl der vom
Auftraggeber in Abzug zu bringenden Umlagen und dem Umstand, dass die
Vertragsparteien besonderen Wert auf eine dauerhafte Vertragsbeziehung legen.
7.7.
Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich weitergehend, dass der
Auftraggeber spätestens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung ohne
Nachfristsetzung in Zahlungsverzug kommt, wenn der Auftragnehmer seine
vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen
Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist
für den Verzug nicht verantwortlich. Die verlängerte Verzugsfrist rechtfertigt
sich aus den in der Vorziffer genannten Gründen.
7.8.
Die Parteien vereinbaren einen Skontoabzug gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B in der
Form des Vorzielzahlungsskontos. Dabei wird ein Nachlass in Höhe von ....... %
bei Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen auf alle Zahlungen vereinbart. Die
Frist beginnt mit dem Eingang einer prüfbaren Rechnung bei dem Auftraggeber.
7.9.
Die Parteien kommen überein, dass keine Vorauszahlungen verlangt werden können.
7.10.
Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den
Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
8. Abnahme
8.1.
Die Abnahme der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers erfolgt in jedem Falle
förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls gemäß beiliegendem Muster in
Gegenwart je eines Vertreters beider Parteien. Der Auftraggeber hat die Abnahme
binnen 30 Werktagen nach Abnahmeverlangen des Auftragnehmers durchzuführen. Die
Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B erfolgt
ebenfalls förmlich.
Fiktive Abnahmen, etwa durch Ingebrauchnahme oder Inbetriebnahme, sind
ausgeschlossen. Die gesetzlichen Abnahmeformen bleiben unberührt, insbesondere §
640 Abs. 1 Satz 3 BGB.
In keinem Falle wird die förmliche Abnahme durch vorherige Teilabnahmen, die
Schlusszahlung oder die Inbetriebnahme des Werkes ersetzt.
8.2.
Erforderliche behördliche Abnahmen, wie beispielsweise mit den
Wegeunterhaltungspflichtigen, Begehungen oder sonstige Maßnahmen ersetzen nicht
die vertragliche Abnahme.
8.3.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Durchführung von Teilabnahmen.
8.4.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden. Das Fehlen einer vollständigen Dokumentation ist als wesentlicher Mangel
anzusehen.
8.5.
Die bei der Abnahme entstehenden sachlichen Kosten, insbesondere für Geräte, die
zur Prüfung der Ausführung und zur Abnahme notwendig sind, trägt der
Auftragnehmer. Die entstehenden personellen Kosten tragen Auftragnehmer und
Auftraggeber jeweils selbst.
Sollte die Abnahme von Auftraggeber wegen wesentlicher Mängel verweigert werden
oder aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen wiederholt werden müssen, so
trägt der Auftragnehmer seine eigenen und alle dem Auftraggeber in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten.
9. Mängelansprüche (Gewährleistung)
9.1.
Mängelansprüche (Gewährleistung) richten sich nach den Regelungen der VOB/B,
soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes geregelt ist. § 13 Abs. 4 Nr. 2
VOB/B über die Mängelanspruchsfrist (Gewährleistungsfrist) für maschinelle und
elektrotechnische/elektronische Anlagen gilt nicht.
9.2.
Die Mängelanspruchsfrist (Gewährleistungsfrist) beträgt 5 Jahre, beginnend mit
der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Mängelbeseitigungsleistungen.
9.3.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel während der Bauzeit sofort nach
Kenntnisnahme, spätestens nach Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich
zu beseitigen.
9.4.
Der Auftragnehmer tritt sämtliche Erfüllungs- und Mängelansprüche, die er gegen
seine Auftragnehmer/Lieferanten hat, bereits jetzt ab. Die Abtretung umfasst
auch die künftigen Sicherheiten. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Er
ermächtigt und verpflichtet den Auftragnehmer bis auf Widerruf, in seinem Namen
die Ansprüche geltend zu machen. Der Widerruf darf nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Auf schriftliche Aufforderung hat der Auftragnehmer dann die
Verträge/den Vertrag sowie die Originale der für den Auftragnehmer gestellten
Bürgschaften, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen an den Auftraggeber
herauszugeben.
9.5.
Sollten Bauleistungen trotz einmaliger Mängelbesichtigung durch den AN nicht
beseitigt worden sein, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Kosten dieser
Überwachungsleistungen, welche die Überwachung während der Nacherfüllung
verursacht. Das gleiche gilt für die hierfür erforderliche/n Abnahme/n der
Mängelbeseitigungsleistungen.
10. Nachunternehmereinsatz
10.1.
Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen,
sofern der Auftraggeber dem Nachunternehmereinsatz vorher schriftlich zugestimmt
hat. § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 3 VOB/B gilt nicht, der Auftragnehmer bedarf auch für
die Vergabe von Leistungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung, auf die sein
Betrieb nicht eingestellt ist. Eine Änderung bezüglich Art oder Umfang der
Nachunternehmereinsätze, ein Austausch der gestatteten Nachunternehmer und eine
Beauftragung von weiteren Nachunternehmern bedürfen ebenfalls der schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers.
10.2.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, Leistungen nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen, hat der
Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 v.H. der Netto-Auftragssumme
verwirkt.
10.3.
Der AN verpflichtet sich, von allen zum Einsatz kommenden Nachunternehmern die
rechtlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Bescheinigungen einzufordern und
deren Einhaltung für die Dauer des Einsatzes sicherzustellen. Weiterhin sind
beim Einsatz von ausländischen Nachunternehmern die erforderlichen
Voraussetzungen, wie beispielsweise Werkverträge, deren Genehmigungen und
Bescheinigungen zu prüfen.
11. Erfüllungs- und Mängelanspruchssicherheiten (Gewährleistungssicherheiten)
11.1.
Bezüglich der Erfüllungs- und Mängelanspruchssicherheiten
(Gewährleistungssicherheiten) gelten grundsätzlich die Regelungen des § 17
VOB/B, sofern nachfolgend nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
11.2.
Der Auftragnehmer hat Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
aus dem Vertrage, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
einschließlich der Abrechnung, der Mängelansprüche (Gewährleistung), von
Schadenersatz und der Vertragsstrafen dieses Vertrages, für Regress- und
Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag sowie für die Erstattung von
Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber zu stellen.
Umfasst ist die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts,
bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse bzw. bei Nichtzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge.
Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress-
und Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichern muss,
falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf
pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern
oder nachgeschalteten Nachunternehmen zurückzuführen ist.
Insbesondere umfasst die Vertragserfüllungssicherheit Ansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle der Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz, für
Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere
amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder
seiner Nachunternehmer. Zu § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz besteht Einigkeit,
dass der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend von Ansprüchen freistellen
muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der Arbeitnehmer der
Nachunternehmer des Auftragnehmers oder von gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien wegen ausgebliebenen Zahlungen der Nachunternehmer des
Auftragnehmers direkt gegen den Auftraggeber erhoben werden, und dass sich auch
hierauf die Sicherheit zu erstrecken hat.
11.3.
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung werden 10 % von der Brutto-
Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber eine
Vertragserfüllungsbürgschaft in dieser Höhe. Wird die Bürgschaft bis zur
Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung nicht übergeben, kann der Auftraggeber
die Sicherheitsleistung bis zur Stellung der Bürgschaft hiervon und
gegebenenfalls von den nachfolgenden Abschlagszahlungen einbehalten.
11.4.
Als Sicherheit für die Mängelansprüche (Gewährleistung) wird ein 5 %iger
Einbehalt von der Brutto-Schlussrechnungssumme unter Einbeziehung späterer
Nachträge vereinbart. Der Auftraggeber kann jede Abschlagszahlung um diesen
Prozentsatz kürzen.
Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress-
und Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichern muss,
falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf
pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern
oder nachgeschalteten Nachunternehmen zurückzuführen ist.
Insbesondere umfasst die Vertragserfüllungssicherheit Ansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle der Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz, für
Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere
amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder
seiner Nachunternehmer, freizustellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu
erfüllen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, stattdessen eine Mängelanspruchsbürgschaft
(Gewährleistungsbürgschaft) in dieser Höhe zu stellen.
Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistung) hat der Auftraggeber in
Abweichung zu § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B nach Ablauf der in Ziffer 8.2.
dieses Vertrags vereinbarten Mängelanspruchsfrist (Gewährleistungsfrist)
zurückzugeben.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die berechtigten Mängelrechte des AGs noch
nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
11.5.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird der Auftraggeber nach der Abnahme und
Übergabe der Mängelanspruchsbürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) zurückgeben.
11.6.
Das Austauschrecht des Auftragnehmers nach § 17 Abs. 3 VOB/B sowie das Recht zur
Hinterlegung nach § 17 Abs. 5 VOB/B bleiben ausdrücklich unberührt.
11.7.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einbehaltene Beträge auf ein Sperrkonto
einzuzahlen.
11.8.
Die Bürgschaften müssen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 VOB/B (unbefristet,
bedingungsfrei, selbstschuldnerisch, unter Verzicht auf die Einreden der
Anfechtbarkeit und der Vorausklage, unter Ausschluss des Hinterlegungsrechts)
entsprechen. Sie haben den in der Anlage zu diesem Vertrag befindlichen
Formularen zu entsprechen.
In den Bürgschaftsurkunden muss festgelegt sein, dass die Ansprüche des
Gläubigers aus der Bürgschaft nicht vor Eintritt der Verjährung der durch die
Bürgschaft gesicherten Hauptforderung, spätestens aber in 30 Jahren ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, verjähren.
12. Herausgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im
Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten oder erstellt hat einschließlich Kopien
herausgeben, und zwar spätestens unverzüglich nach der Abnahme oder, soweit er
sie zur Erfüllung etwaiger Gewährleistungspflichten benötigt, unverzüglich nach
dem Ende der Gewährleistungsfrist. Die Unterlagen werden Eigentum des
Auftraggebers. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nicht. Dies
gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
13. Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte ist
ausgeschlossen, wenn nicht der Auftraggeber der Abtretung vorher zustimmt.
14. Haftung / Versicherung
14.1.
Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche sich bei der Bauausführung ergebenden
Verkehrssicherungspflichten.
14.2.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter
freistellen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der beauftragten
Leistungen durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Unternehmen
erhoben werden.
14.3.
Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
14.4.
Der AN hat von Beginn der Ausführung der Leistungen an und ohne besondere
Vergütung mindestens folgende Versicherungen seiner gesetzlichen Haftpflicht aus
Personen- und Sachschäden, die bei der Ausführung der Arbeiten entstehen können,
zu unterhalten:
Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
3.000.000,00 EUR für Personenschäden je Versicherungsfall, 3.000.000,00 EUR für
Sachschäden je Versicherungsfall und 2.000.000,00 EUR für
Vermögensschäden/sonstige Schäden je Versicherungsfall.
Der Auftragnehmer unterhält auf seine Kosten ferner eine ausreichende
Bauleistungsversicherung (einschließlich Feuerversicherung) unter Einschluss des
Bauherrenrisikos.
14.5.
Der Nachweis dieser Versicherung ist dem AG innerhalb von zehn Werktagen nach
der Auftragserteilung nachzuweisen. Die abzuschließenden Versicherungen sind bis
zur Übergabe und Fertigstellung des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten.
Sollte der Versicherungsnachweis nicht spätestens innerhalb von 6 Wochen nach
Auftrags erteilung zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber
berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, einmal jährlich, und zwar jeweils
innerhalb von 14 Tagen nach Beginn eines neuen Vertragsjahres, die
Aufrechterhaltung der Versicherungen nachzuweisen und hierbei die
Versicherungspolicen und -bedingungen offenzulegen.
14.6.
Das spätere Erlöschen oder die wesentliche Verschlechterung des
Versicherungsschutzes vor Vertragsende oder der fehlende Abschlussnachweis /
Nachweis der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu vorstehenden
Versicherungen berechtigen den AG zur Kündigung dieses.
15. Freistellungsverpflichtung
15.1.
Den Parteien ist die Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bekannt,
wonach ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von
Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtung dieses Unternehmers zur Zahlung
des Mindestentgelts an die für ihn tätigen Arbeitnehmer oder zur Zahlung der
Sozialkassenbeiträge wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat, haftet. Im Hinblick auf diese Bürgenhaftung verpflichtet sich
der Auftragnehmer, den Auftraggeber von einer Haftung gegenüber sämtlichen
Arbeitnehmern und der Sozialkasse des Baugewerbes freizustellen.
15.2.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggeber durch
Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber
Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer darüber hinaus eine
Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Sofern der Auftragnehmer
seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat der Auftragnehmer
eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
16. Mindestlohn, Nachweise
16.1.
Der Auftragnehmer hat sechs Wochen nach Beginn der Arbeiten nachzuweisen, dass
seine Arbeitnehmer den gesetzlich festgelegten Mindestlohn erhalten haben. Dazu
hat jeder von ihm auf der Baustelle eingesetzte Arbeitnehmer schriftlich zu
erklären, dass er seit dem Beginn der Arbeiten den Mindestlohn erhalten hat.
Weigert sich der Arbeitnehmer die Erklärung abzugeben, hat der Auftragnehmer
durch geeignete andere Dokumente die Zahlung des Mindestlohnes nachzuweisen. Der
Auftraggeber kann jederzeit den erneuten Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes
verlangen.
16.2.
Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes bis zur Einreichung der
Schlussrechnung nicht oder hat der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht bezahlt,
hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,1 Prozent der
Nettoschlussrechnungssumme pro Arbeitnehmer, nicht jedoch mehr als 2,5 Prozent
der Nettoschlussrechnungssumme zu zahlen. Wird der Auftraggeber auf Zahlung des
Mindestlohnes für Arbeitnehmer des Auftragnehmers in Anspruch genommen, wird die
Vertragsstrafe auf den Rückgriffsanspruch des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer angerechnet.
16.3.
Der Auftragnehmer übergibt spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss an den
Auftraggeber:
- Nachweis über die Eintragung in der Handwerksrolle
- Kopie der Sozialversicherungsausweise und ggf. der Arbeitserlaubnis seiner
und der Arbeitnehmer
seiner Auftragnehmer, spätestens drei Werktage nach Einsatzbeginn
- Nachweis der Sozialversicherungsträger, dass keine Beitragsrückstände
bestehen (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft u. a.)
- Kopie Gewerbezentralregister (nicht älter als vier Wochen)
Kommt der Auftragnehmer der Vorlagepflicht nicht rechtzeitig nach, kann der
Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen.
17. Sonstiges
17.1
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Abänderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
17.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An ihre Stelle
treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt
haben.
18. Gerichtsstand
Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist für den kaufmännischen Rechtsverkehr Köln. Der
Auftraggeber ist auch berechtigt, ein Gerichtsverfahren am allgemeinen
Gerichtsstand des Auftragnehmers oder am Ort des Bauvorhabens einzuleiten.
Köln, den ______________ _____________, den _____________
_____________________ _____________________
Auftraggeber
Aufragnehmer
VOB-BAUVERTRAG
01 Betonarbeiten
01
Betonarbeiten
01.121 Feuerverzinktes Erdungsband Feuerverzinktes Erdungsband liefern und einbauen
01.121
Feuerverzinktes Erdungsband
170.00
m