Fliesen
Bonn Lessenich - 6 DHH
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
01 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
01
FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Neubau von 6 Doppelhaushälften mit Gemeinschaftsgrundstück, ausgebautem Keller und Fertiggarage in Bonn Lessenich Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße - 6 Doppelhaushälften - 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Gesamtwohnfläche: 1.089 m² - Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller) Planungsstand - Baugenehmigung liegt in Kürze vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau: November 2025 Beginn Ihrer Leistung ca. März 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN BAUABLAUF Jede Woche wird mit einer neuen Doppelhaushälfte begonnen: - Woche 1: Beginn: Haus 69 (grüne Farbe) - Woche 1: Beginn: Haus 70 (grüne Farbe) - Woche 2: Beginn Haus 78 (gelbe Farbe) - Woche 2: Beginn Haus 76 (gelbe Farbe) - Woche 3: Beginn Haus 74 (orange Farbe) - Woche 3: Beginn Haus 72 (orange Farbe) ZEITENABFRAGE Fliesen _____ Kalendertage Vorlaufzeit/ Abruffrist für Arbeitsbeginn vor Beginn der Arbeiten _____ Arbeitstage    für komplette Fertigstellung 1x Bad und 1 x WC pro Doppelhaushälfte _____ Arbeitstage    für komplette Fertigstellung 2x Bad und 1 x WC pro Doppelhaushälfte Zeitenabfrage Fensterbänke Ausführungsdauern Fensterbänke _____ Kalendertagevon Aufmaß bis Montage _____ Arbeitstage Montage eines gesamten Doppelhauses mit 2 Doppelhaushälften _____ Arbeitstage Gesamtdauer 3 Doppelhäuser mit 6 Doppelhaushälften Vorgesehene Mitarbeiter      _____ Mann Erhöhung der Mitarbeiterzahl ist um _____ Mann ist mit einem Vorlauf von _____ Kalendertagen möglich. Die Montage erfolgt mit         _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist                 _____ möglich______ nicht möglich Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15 % - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABEHINWEIS UND PROJEKTHINWEIS ZU WEITEREMN PROJEKTEN Es werden ebenfalls die folgenden Projekte ausgeschrieben. Es wird eine Mehrfachvergabe der Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss. Projektdaten Heidestraße 140 in Köln-Porz: - 18 Wohneinheiten - 3 Vollgeschosse + 1-geschossiges Dachgeschoss, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Satteldach - Gesamtwohnfläche: ca. 1.413 m² - Kubatur: 8.100 m³ (davon 2.880 m³ Tiefgarage und Keller) Projektdaten Ursulastraße: - Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138 - 40 Wohneinheiten - 25 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage - Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m² - Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
VERGABEHINWEIS UND PROJEKTHINWEIS ZU WEITEREMN PROJEKTEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B.         - die Bau- und Leistungsbeschreibung,         - alle sonstigen behördlichen Auflagen,         - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18299      Allgemeine Regelungen für         Bauarbeiten jeder Art         DIN 18352      Fliesen- u. Plattenarbeiten         DIN 18353      Estricharbeiten         DIN 18560      Estriche im Bauwesen         DIN 18350      Putzarbeiten         DIN 18550      Putz         DIN 18195      Abdichtung von Bauwerken - Begriffe         DIN 18534      Abdichtung von Innenräumen         DIN 18202      Toleranzen im Hochbau         DIN   4102/     Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4108      Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4109      Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie       - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),       - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),       - Bundsverband Flächenheizungen und         Flächenkühlungen e.V. (BVF),       - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),       - Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),       - Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB,       - Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),       - Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,         Industriegruppe Gipsplatten,       - Bundesverband Porenbeton,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für       Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die Verlegung von Fliesenbelägen mit         Gefälle bei vorh. Bodeneinläufen.       - Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende         Bauteile, Bewegungsfugen, Bodenabläufe,         Öffnungen, Sockel, schrägen Wänden,         Installationsdurchführungen etc.,         sowie         das Herstellen von Dehnungsfugen und Löchern,         sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen         vorgesehen sind.       - Das Herstellen von Revisonsöffnungen im         Fliesenraster durch Verfugung der Wandfliesen         mit Fugendichtmasse auf Silikon-Kautschuk-Basis.       - Das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge.       - Das Abstimmen der Höhen auf die Fliesen-         maße bei der Bekleidung/Ausmauerung der         Vorwandinstallationen. Sind diese Arbeiten         nicht im Leistungsumfang des AN enthalten,         so ist er für die entsprechende         Koordination verantwortlich.       - Das nachträgliche Entfernen des          Randdämmstreifen-Überstandes         über Oberkante Bodenbelag einschl. Entsorgung.       - Das Abschwammen der Fliesenflächen mit         sauberem Wasser.       - Ein vor dem Ansetzen der Fliesen ggf.         erforderlicher Zementspritzbewurf.       - Feuchtemessungen der Untergründe         zur Feststellung der Verlegefähigkeit des         Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.       - Das Schützen von bereits eingebauten         Sanitärobjekten wie Dusch- oder Badewannen         gegen Beschädigung und Verschmutzung.       - Das Liefern von Reservefliesen ist nicht erforderlich.       - Das Verfugen aller Anschlussfugen an         nicht plattierte Wand-, Podest-, oder         Treppenlaufflächenmalerfertig mit Fugenmörtel.       - Das dauerelastische Abdichten der Anschlussfugen         zwischen Leitung und GK-Beplankung bei         Installationsdurchdringungen im Spritzwasserbereich.       - Das nachträgliche Anbringen und Verfugen von         Sockelfliesen im Zargenbereich nach Einbau der         Innentüren.       Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte       mit zu berücksichtigen sind, siehe auch       folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.4 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei       zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.         erforderlich werdender späterer Nachbestellung,       - Wartungsangaben,       - Pflegeanleitungen. 2.6 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG       vom Bieter zu den angebotenen Wand- bzw.       Bodenfliesen kostenlos und unverbindlich       Muster in ausreichender Menge vorzulegen,       die für das Bauvorhaben jederzeit in       ausreichender Menge verfügbar sein müssen       (mind. 5 Sorten pro Position). Änderungen       der ausgesuchten Musterplatten in Qualität       und Farbe sind unzulässig. Sind seitens des       Auftragnehmers Abweichungen von den       ausgesuchten Fliesenbelägen erforderlich,       gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr-       kosten zu Lasten des Auftragnehmers. 2.8 Alle Fliesen und Platten sind in der Sortierung       "1. Sorte" zu liefern, wenn nicht ausdrücklich       in den Leistungspositionen etwas anderes       zugelassen wird. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Zur Vermeidung von Schallbrücken ist unbedingt       darauf zu achten, dass in die Fuge zwischen       Boden- und Wandfliese bzw. Sockelfliese kein       Fugenmörtel eindringen kann (ggf. durch       vorübergehendes Einlegen von Papp-/       Mineralfaserstreifen o.ä.).       Wannen oder Duschtassen auf schwimmendem       Estrich müssen durch geschlossenzelligen       Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den       flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden. 3.3 Der einwandfreie Wasserablauf bei Fliesenbelag       mit Gefälle muss gewährleistet sein. 3.4 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes       erwähnt wird, gilt:       - Die Verfugung wird bei Wandfliesen im Farbton         hellgrau, bei Bodenfliesen im Farbton grau          ausgeführt.       - Die Fugenbreite richtet sich nach Format         und Fliesenart und ist gemäß Herstellervorgaben         festzulegen.       - Die zu verarbeitenden keramischen Fliesen         sind Viereckplatten mit ebener Oberfläche.       - Der Untergrund für Bodenfliesen ist waagerecht,         für Wandfliesen senkrecht. 3.5 Alle sichtbaren Kanten sind mit glasierten       Fliesenkanten auszuführen. 3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung       als Fliesen-/Plattenträger zu prüfen.       Sind Mängel sichtbar oder anderweitig       erkennbar durch die Schäden am fertigen       Belag entstehen können, so hat der Auftrag-       nehmer gem. VOB/C, DIN 18 352 Pkt. 3.1.1       den Auftraggeber bzw. die Bauleitung als       seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor       Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.7 Das Auffüllen des Untergrundes zur       Herstellung der erforderlichen Höhe oder       des notwendigen Gefälles, sowie das       Herstellen von Unterputz zum Ausgleich       unebener, nicht lotrechter Wände, sind nur       auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung       herzustellen und werden auch nur dann       vergütet. 3.8 Alle Anschlussfugen an nicht plattierte Wand-,       Podest-, oder Treppenlaufflächen sind       malerfertig anzuarbeiten. 3.9 Sämtliches Zubehör und Sonderfliesen       müssen in der Farbe zu den im Raum       verwendeten Normalfliesen passen und vom       gleichen Lieferwerk hergestellt worden sein,       wenn nicht ausdrücklich in den Leistungs-       positionen etwas anderes gefordert wird. 3.10 Bei der Verlegung der Fliesen ist, wenn eben       möglich, darauf zu achten, dass:       - Durchdringungen im Fugenkreuz anzuordnen        sind,       - alle Boden- und Wandfliesen im durch-         laufenden Fugenschnitt zu verlegen sind         (wenn die Fliesenabmessungen dies         ermöglichen),       - Reststreifen unter 5 cm Breite zu         vermeiden sind. Die entspr. Details sind         mit der Bauleitung des  AG abzustimmen. 3.11 Alle Plattenaussparungen für Durchführungen       dürfen maximal 1 cm Abstand zum       durchstoßenden Gegenstand haben. 3.12 Feuchtigkeitsabdichtungen in Räumen       an Wänden und Böden sind gemäß DIN 18534       mit der Norm entsprechenden Dichtstoffen       auszuführen.       So müssen Dichtbänder und -manschetten im       System mit dem Abdichtungsmaterial geprüft sein.       Die Abdichtungsschicht muss in mindestens zwei       Lagen, bei Abdichtung mit Polymerdispersionen       in unterschiedlichen Farben (Kontrast) ausgeführt       werden. Bei Abdichtung von Bodenflächen ist die       Abdichtung an den Wänden mind. 5 cm       hochzuführen, im Bereich von Türen ist die       Abdichtung auch hinter den Zargen hochzuführen. 3.13 Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls       nicht anders beschrieben - mit hydraulisch       erhärtendem Dünnbettmörtel. 3.14 Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen,       um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.       Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige,       nicht saugende Materialien zu verwenden. 3.15 Für Außenbeläge, Feuchträume und über       Fußbodenheizungen sind die besonderen       Anforderungen an den Belag auch für den       Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel       sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen. 3.16 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog       Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG       (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)       verbaut werden. 3.17 Rastermaße für Einbauten und Duschabtrennungen sind im Kick Off mit der Bauleitung vor Ausführungsbeginn abzustimmen.
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
01.01 FLIESENARBEITEN Standard
01.01
FLIESENARBEITEN Standard
01.02 FLIESENARBEITEN Sonderwunsch Bad KG (Mengen für 2 Bäder)
01.02
FLIESENARBEITEN Sonderwunsch Bad KG (Mengen für 2 Bäder)
01.03 FLIESENARBEITEN Sonderwunsch Bad DG (Mengen für 2 Bäder)
01.03
FLIESENARBEITEN Sonderwunsch Bad DG (Mengen für 2 Bäder)
01.04 FENSTERBÄNKE
01.04
FENSTERBÄNKE
01.05 STUNDENLOHNARBEITEN
01.05
STUNDENLOHNARBEITEN

Your bid details

Net total
Discount
0.00
Statutory VAT
%
0.00
Gross total
0.00
Cash discount
%
Deadline is
days
0.00
Gross total (cash discount applied)
0.00
Net total incl. discount
0.00

Your documents

Remarks