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Übergreifende Anforderungen QNG Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen
Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen:
Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel / " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen:
Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;
Sicherheitsdatenblatt (SDB) für "Stoffe" oder "Gemische" im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;
Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;
geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe enthalten dürfen;
Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);
geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe enthalten dürfen;
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;
ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;
Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;
weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber;
Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation:
" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis:
" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Anforderungen an den bestimmten Produktgruppen
Brandschutzspachtelmasse,- coatings,- silikone nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 44, QN5 + QNG-313, Pos. 13.2
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen / PBB (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss Polybromierter Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent).
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie an bestimmte Inhaltsstoffe sind von Brandschutzspachtelmassen, Brandschutzcoatings für Kabel oder Brandschutzsilikonen einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-beschichtungen-nicht-min-untergrund/p-a-brandschutzprodukte.html%20/l%20l3-2)
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend ( SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html)
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html)
PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP, PBDE, TCEP)
Für Brandschutzspachtelmassen, Brandschutzcoatings für Kabel oder Brandschutzsilikone ist nachzuweisen, dass diese keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten:
Chlorparaffine C10-C>17 (CP)
Hinweise: Nur SCCP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html), deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst.
CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP))
Polybromierte Biphenyle (PBB)
Hinweise: PBB sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-45-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB)
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE)
Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)
Hinweise: TCEP ist ein SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummer: 115-96-8
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) )
EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Kältemittel in RLT-Anlagen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 34, QN5 + QNG-313, Pos. 13.3
Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln.
Es ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 3 zulässig.
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und in Wärmepumpen einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-kaeltemittel-og/p-a-kaeltemittel.html%20/l%20l3-2)
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (www.wecobis.de/service/lexikon/reach-link.html) (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend ( SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html)
PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln bzw. ausschließlich natürliche Kältemittel
In RLT-Anlagen dürfen keine voll- und teilhalogenierten Kältemittel eingesetzt werden. Für QNG gilt zusätzlich für Kältemittel in RLT-Anlagen und in Wärmepumpen, dass nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 3 zulässig ist.
Nachweismöglichkeiten:
PDB, TM, EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Herstellererklärung
Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Produkte gemäß GISCODE PU10, PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe; Für QNG gilt zusätzlich: auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe.
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie für PU-Klebstoffe an die Einstufung gemäß GISCODE (www.wecobis.de/service/lexikon/giscode-lex.html), sowie zusätzliche Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen oder Abdichtungen ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen (z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen) im Innenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-kleb-dichtstoffe/p-a-punkt-linienfoermig-kleb-dichtstoffe-innen.html%20/l%20l3-2)
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html)
Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 123 (www.wecobis.de/externelinks/blauer-engel-link/blauer-engel-vergabegrundlagen/ral-uz-123-link.html), Emicode (www.wecobis.de/externelinks/emicode-link/emicode-siegelkategorien-link.html) ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html)
PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Deklaration biozider Wirkstoffe
Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung (www.wecobis.de/externelinks/bfu-info/baua-zugel-biozide-link.html) :
Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von "Biozid" entspricht dabei der Biozid-Verordnung (www.wecobis.de/externelinks/bfu-info/baua-zugel-biozide-link.html) in geltender Fassung.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung
Etikette
Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel Biozide ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der Biozide erhoben werden.
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Hinweis: Der Blaue Engel für emissionsarme Dichtstoffe schränkt die Verwendung von Bioziden ein, schließt sie aber nicht aus.
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP)
Für die verwendeten Kleb- und Dichtstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten:
Chlorparaffine C10-C>17 (CP)
Hinweise: Nur SCCP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html), deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst.
CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP)
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) )
EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Lösemittelfrei oder Einstufung in GISCODE PU 10 oder PU20, PU40 (ALT) oder PU50 (ALT)
Die verwendeten Produkte müssen in GISCODE (www.wecobis.de/service/lexikon/giscode-lex.html) PU10 (www.wecobis.de/externelinks/pu10-link.html) oder PU20 (www.wecobis.de/externelinks/pu20-link.html) eingestuft sein. Für QNG ist zusätzlich auch lösemittelfrei oder eine Einstufung in GISCODE (www.wecobis.de/service/lexikon/giscode-lex.html) PU40 (ALT) (www.wecobis.de/externelinks/alt-pu40-link.html) oder PU50 (ALT) (www.wecobis.de/externelinks/alt-pu50-link.html) möglich.
Nachweismöglichkeiten:
Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Herstellererklärung
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (TCEP, PBB, PBDE)
für Polyurethan (PU)- / PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe
Für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten:
Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)
Hinweise: TCEP ist ein SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummer: 115-96-8
Für QNG ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Produkte keinen der folgenden Stoffe enthalten:
Polybromierte Biphenyle (PBB)
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-4 5-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB)
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE)
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als jeweils 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) )
EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 32a + 32b, QN5 + QNG-313, Pos. 12.1, 12.2
Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume; Ausschluss von Hexabromcyclododecan (HBCDD), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS und XPS; Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR; Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP) und Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Gewichtsprozent, sowie Ausschluss von Altreifengranulat für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen.Für QNG gilt zusätzlich:Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent und Ausschluss halogenierter Treibmittel für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen; langkettige Chlorparaffine (LCCP) sind in Kunstschaum-Dämmstoffen zulässig.
Nachfolgende detaillierte übergreifende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Kunstschaum-Dämmstoffe (EPS/ XPS/ PUR/ PIR Dämmprodukte, Melamin- und Phenolharzschäume sowie gummiartige Dämmprodukte auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis etc.) einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-daemmstoffe/p-a-kunstschaum-daemmstoffe.html%20/l%20l3-2)
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 156 (www.wecobis.de/externelinks/blauer-engel-link/blauer-engel-vergabegrundlagen/ral-uz-156-link.html), Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html), Emicode (www.wecobis.de/service/lexikon/emicode-lex.html) ) (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz44-link.html) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html)
PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume und in QNG für Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis
Für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume ist nachzuweisen, dass diese frei sind von
halogenierten Treibmitteln
Für QNG ist dies auch für Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis nachzuweisen.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung
Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) )
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (HBCDD) für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS oder XPS
Für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS oder XPS ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (www.wecobis.de/service/lexikon/lex-konstitutionell.html) (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten:
Hexabromcyclododecan ( HBCDD) (www.wecobis.de/service/lexikon/hbcd-lex.html)
Hinweise: HBCDD wird regelmäßig als Flammschutzmittel verwendet. HBCDD sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) CAS-Nummern: 25637-99-4, 3194-55-6, (134237-50-6), (134237-51-7), (134237-52-8)
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn in/mit dieser keine HBCDD oder keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse
Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) )
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (TCEP) für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR
Für Kunstschau m-Dämmstoffe aus PUR, PIR ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (www.wecobis.de/service/lexikon/lex-konstitutionell.html) (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten:
Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)
Hinweise: TCEP wird regelmäßig als Flammschutzmittel verwendet. TCEP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummer: 115-96-8
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn in/mit dieser keine TCEP oder keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse
Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) )
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Altreifengranulat für Kunstschaum-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen
Für Kunstschau m-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen ist nachzuweisen, dass sie frei sind von
Altreifengranulat
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP, PBDE,PBB) für Kunstschaum-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen
Für Kunstschau m-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (www.wecobis.de/service/lexikon/lex-konstitutionell.html) (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten:
Chlorparaffine C10-C>17 (SCCP, MCCP, LCCP), Ausschluss gilt in QNG nur für SCCP und MCCP.
Hinweise: Nur SCCP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html), deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst.
CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP))
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE)
Für QNG zusätzlich:
Polybromierte Biphenyhle (PBB)
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-4 5-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB)
Verunreinigungen sind jeweils bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
nur für SVHC: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn in/mit dieser keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse
Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) )
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Bauprodukte aus Kunststoff (PVC) nach BNB_BN_1.1.6, Anlage1, Pos.29, QN5 + QNG-313, Pos. 11.1+13.1
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten; Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren. Für QNG zusätzlich: Ausschluss von Zinnstabilisatoren; Ausschluss Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent; Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent.
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind übergreifend für alle Bauprodukte aus PVC einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise Wandbeläge, Fassadenelemente, Lichtkuppeln, Fensterprofile, Rinnen, Rohre, Kanäle und Kabel aus PVC sowie PVC-Folien zur Abdichtung an Dach und Außenwänden UG.
Für Bodenbeläge aus PVC (Marktbezeichnung auch: Vinyl) gelten ab QN2 weitere Anforderungen, die insbesondere die Innenraumlufthygiene betreffen. Materialökologische Anforderungen finden sich unter > Elastische Bodenbeläge (www.wecobis.de/p-a/p-a-bodenbelaege/p-a-elastische-bodenbelaege.html).
Allgemeine Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-pvc-og/p-a-bauprodukte-aus-pvc.html%20/l%20l3-2)
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (www.wecobis.de/service/lexikon/reach-link.html) (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend ( SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html)
PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten
Bei der Herstellung von Bauprodukten aus PVC dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn mit dieser keine benannt sind, kein harmonsiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
Herstellererklärung, ggf. chemische Analyse
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Zinn-, Cadmium- und Blei-Stabilisatoren
Bauprodukte aus PVC dürfen keine Cadmium- oder Blei-Stabilisatoren enthalten.
Für QNG gilt zusätzlich, dass keine Zinnstabilisatoren enthalten sein dürfen.
Hinweis:
Für Cadmium gelten gesetzliche Beschränkung gemäß REACH, Anlage XVII, Nr. 23, für Farben und Lacken (keine Verwendung bei der Herstellung bzw. < 0,1% im Lack eines Erzeugnisses) sowie für Kunstoffe (< 0,01% für neu hergestellte Kunststoffe bzw. von ≤ 0,1% für bestimmte Bauprodukte mit Recyklatanteilen), die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Aufgrund der hohen Bedeutung dieser Grenzwerte im Bauwesen muss ihre Einhaltung - abweichend von anderen Stoffbeschränkungen - erklärt werden.
Die Anforderung bezüglich Blei- und Zinnstabilisatoren bezieht sich zurzeit auf neu hergestellte Kunststoffe / Kunststoffanteile und müssen für diese bestätigt werden. Sofern Hersteller der genannten Bauprodukte darüber hinaus die Abwesenheit von Blei- und Zinnstabilisatoren nicht bestätigen können, da sie Rezyklatkunststoffe einsetzen, müssen sie den stattdessen den Anteil von Rezyklatkunststoff am Bauprodukt angeben.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung, ggf. chemische Analyse
EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Für QNG zusätzlich: Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (PBDE, PBB)
Für Bauprodukte haustechnischer Installationen (Kabel, Leitungen, Lerrrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen) aus Kunststoff ist nachzuweisen, dass diese keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten:
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html).
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE)
Polybromierte Biphenyhle (PBB)
CAS-Nummern (Auswahl): 40088-4 5-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB)
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC (hier derzeit: TCEP, SCCP, DecaBDE), kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Wasserführende Metallbleche / unbeschichtete Kuper- und Zinkbleche nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 30, QN5 + QNG-313, Pos. 8.6
Regenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m2 bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05.
Regenwasserreinigungsanlage bzw. Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 bei direkt bewitterten Metallflächen aus unbeschichtetem Kupfer- oder Zinkblech größer 50 m2
Bei direkt bewitterten Metallflächen, z.B. als Fassadenbekleidung, Dachdeckung, Dachrinnen, Einblechungen, Fensterblechen aus Kupfer- oder Zinkblech, die in der gesamten Summe des Bauvorhabens größer 50 m2 sind, ist der Nachweis einer Regenwasserreinigungsanlage bzw. der Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 (www.wecobis.de/externelinks/aemter-institutionen-organisationen/umweltbundesamt-link/uba-1705-link.html) zu führen.
Übergreifende Anforderungen QNG
01 Heizungsinstallation
01
Heizungsinstallation
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG
Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen
Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen:
Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel / " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen:
Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;
Sicherheitsdatenblatt (SDB) für "Stoffe" oder "Gemische" im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;
Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;
geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe enthalten dürfen;
Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);
geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe enthalten dürfen;
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;
ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;
Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;
weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber;
Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation:
" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis:
" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Anforderungen an den bestimmten Produktgruppen
1. Brandschutzspachtelmasse,- coatings,- silikone nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 44, QN5 + QNG-313, Pos. 13.2
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen / PBB (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss Polybromierter Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent).
2. Kältemittel in RLT-Anlagen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 34, QN5 + QNG-313, Pos. 13.3
Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln.
Es ist nur der Einsatz natu?rlicher Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 3 zula?ssig.
3. Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Produkte gemäß GISCODE PU10, PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe;
Für QNG gilt zusätzlich:
auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe.
4. Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 32a + 32b, QN5 + QNG-313, Pos. 12.1, 12.2
Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume;
Ausschluss von Hexabromcyclododecan (HBCDD), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS und XPS;
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR;
Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP) und Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Gewichtsprozent, sowie Ausschluss von Altreifengranulat für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen.
Für QNG gilt zusätzlich:
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent und Ausschluss halogenierter Treibmittel für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen; langkettige Chlorparaffine (LCCP) sind in Kunstschaum-Dämmstoffen zulässig.
5. Bauprodukte aus Kunststoff (PVC) nach BNB_BN_1.1.6, Anlage1, Pos.29, QN5 + QNG-313, Pos. 11.1+13.1
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten; Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren. Für QNG zusätzlich:
Ausschluss von Zinnstabilisatoren; Ausschluss Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent;
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent.
6. Wasserführende Metallbleche / unbeschichtete Kuper- und Zinkbleche nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 30, QN5 + QNG-313, Pos. 8.6
Regenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m2 bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05.
Bei direkt bewitterten Metallflächen, z.B. als Fassadenbekleidung, Dachdeckung, Dachrinnen, Einblechungen, Fensterblechen aus Kupfer- oder Zinkblech, die in der gesamten Summe des Bauvorhabens größer 50 m2 sind, ist der Nachweis einer Regenwasserreinigungsanlage bzw. der Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 zu führen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG
Zusätzliche Technische Vorschriften (ZTV-Heizung) Zusätzliche Technische Vorschriften (ZTV-Heizung)
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen gelten
zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB DIN 18 380.
1.2 Mit den in der Funktionalbeschreibung enthaltenen
Positionen/Titeln und den vom Bieter eingetragenen
Titelsummen ist eine betriebsfertige Anlage
angeboten.
Der Lieferumfang muß einer kompletten, voll
funktions- und betriebsfähigen Anlage nach dem
neuesten Stand der Technik entsprechen.Aggregate
und Anlagenteile, die nicht ausdrücklich erwähnt
sind, jedoch zum kompl. Lieferumfang gehören,
müssen ebenfalls im Angebot enthalten sein.
Alle Armaturen gleicher Zweckbestimmung müssen
gleichen Fabrikats und Typs sein.
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Die zu verwendenden Anlagenteile und Materialien
sind entsprechend der in der Funktional-
beschreibung vorgegebenen Qualitäten und
Anforderungen bzw. Fabrikaten und Typen
anzubieten. Alle Materialien müssen baumuster-
geprüft, VDS- od. DVGW - geprüft sein. Der
Lieferumfang muß alle notwendigen Hinweis-, Warn-
und Bezeichnungsschilder und Medienkennzeichen
beinhalten. Korrosionsgefährdete Anlagenteile
sind mit einem Schutzanstrich zu versehen.
Teilnahme bei der Abnahmeprüfung:
Die Abnahme der Anlagen durch den TÜV wird vom
Bauherrn direkt beauftragt. Der AN ist lediglich
verpflichtet an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.
Die Gebühren für eventuell erforderlich werdende
Nachprüfungen sind vollständig vom AN zu
übernehmen. Sämtliche in der Funktional-
beschreibung angegebenen Materialien sind auf
Verlangen des AG zu bemustern. Bei vorgelegten
Alternativen bzw. bei sogenannten gleichwertigen
Vorschlägen behält sich der AG, die vorgelegten
Muster abzulehnen. Die auftragnehmende Firma ist
dann verpflichtet, weitere Musterstücke vor-
zulegen und gegebenenfalls auf das geforderte
Fabrikat mit Type zurückzukehren. Mehrkosten, die
sich hieraus ergeben, können nicht zur Anwendung
gebracht werden.
Vom Bieter können unter strenger Einhaltung der
wesentlichen Qualitätsmerkmale und der Auslegungs-
daten auch gleichwertige Fabrikate oder Typen
angeboten werden, sofern
- die Position den Vermerk "oder gleichwertig"
trägt und Leerzeilen für die Eintragung
vorgesehen sind.
Erfolgt vom Bieter in der dafür vorgesehenen
Leerzeile keine Eintragung, so gilt das
vorgegebene Fabrikat.
- eine zusätzliche Position erlaubt ein
Alternativ- Fabrikat einzutragen. Technische
Daten sind in gleicher Auflistung wie bei der
Grundposition separat dem Angebot beizufügen.
Unvollständige Alternativ- Positionen werden
bei der Wertung nicht berücksichtigt.
2.2 Alternativ-Angebote werden bei der Wertung nur
berücksichtigt, wenn die erforderlichen
Beschreibungen und die technischen Daten
- aufgelistet analog der entsprechenden LV-
Grundposition - beigefügt sind.
2.3 Bei allen Stoffen und Bauteilen wird gefordert,
daß geeignete und marktgängige Fabrikate
(Ersatzteilbeschaffung) gewählt werden, die dem
neuesten Stand der Technik entsprechen. Die
Entscheidung über die zum Einbau gelangenden
Fabrikate behält sich der Auftraggeber vor.
2.4 Sind in der Funktionalbeschreibung Materialien
aufgeführt, die für den vorgesehenen Zweck
ungeeignet erscheinen, ist dieses vom Bieter
bei der Angebotsabgabe mit Begründung schriftlich
anzuzeigen.
2.5 Die Oberflächen aller Bauteile müssen ihrem
Verwendungszweck entsprechend dauerhaft
korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Stahl-
teile, bei denen eine bestimmte Art von
Korrosionsschutz nach dieser Funktional-
beschreibung oder den einschlägigen Normen
und Richtlinien nicht vorgesehen ist, müssen
mindestens wie folgt geschützt sein:
- nicht mehr zugängliche Anlagenteile:
Korrosionsgeschützt nach DIN 18 363,
Abschnitt 3. 3. 3. 1. 3 (Lackfarben auf
Alkydharzbasis) bzw. Abschnitt 3.3.4 bei
verzinkten Oberflächen.
- Später zugängliche Anlagenteile:
Grundanstrich nach DIN 18 363, Abschnitt 2.
5. 1. 3 mit Bleimenninge oder Zinkchromat auf
Alkydharzbasis, mind. 1 Jahr lang nach Abnahme
der eingebauten Leistung als Untergrund für
einen bauseitigen Fertiganstrich geeignet.
Bei heißen Oberflächen sind hitzebeständige
und standfeste Lacke zu verwenden. Die
Oberflächen sind vor dem Grundanstrich
einwandfrei zu entfetten, zu entrosten und von
Walzhaut und Zunder zu befreien.
3. Ausführung
3.1 Ausführungsbestimmungen
Die Heizungsanlage ist nach den anerkannten
Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller
einschlägigen Normen, Richtlinien und Vor-
schriften, den Auflagen der Behörden,
insbesondere Baurechtsamt, Brandschutzbehörde und
Gewerbeaufsichtsamt, des TÜV und der Versorgungs-
unternehmen auszuführen.
3.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Leistungs-
führung etc. ist auf der Grundlage der
Montagepläne des AN mit den Gewerken der anderen
Auftragnehmer, insbesondere der Firmen für
Sanitär, Lüftung und Elektro im Detail abzu-
stimmen. Vor der Montage einzelner Arbeits-
abschnitte hat der Auftragnehmer eine Abstimmung
über Montageablauf und Ausführungsdetails mit
den beteiligten Gewerken herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art, auch bei anderen
Gewerken und baulichen Maßnahmen, die auf
ungenügende und unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Der AN hat sich mit seinen Leistungen dem
übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunter-
brechungen bzw. Wechsel des Montageortes,
insbesondere bei Montage in Installations-
schächten, sind vom AN in Kauf zu nehmen und
berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
3.3 Befestigungen/ Aufhängekonstruktionen
Sämtliche Anlagenteile sind lösbar zu befestigen.
Die Befestigungen müssen den Anforderungen der
DIN 4109 entsprechen.
Das Befestigungssystem der Rohrleitungen ist
vom AN mit den anderen am Bau beteiligten Firmen
abzustimmen und die Freigabe durch Fachingenieur
und Bauleitung einzuholen.
Von den Befestigungen und sichtbar bleibenden
Aufhängekonstruktionen sind ggf. Muster-
aufhängungen vorzulegen und ggf. zu montieren.
Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik in
Berlin allgemein und baurechtlich zugelassene
Dübel verwendet werden. Der Bieter hat auf
Aufforderung vor Ausführung die Aulassungs-
bescheide der von ihm verwendeten Dübel nach
den in den Zulassungsbescheiden festgelegten
Anforderungen, insbesondere den allgemeinen und
besonderen Bestimmungen über die Anwendung, die
zulässigen Lasten, die Montage, deren Kontrolle,
sowie die Überwachung der Ausführung der Dübel-
montage in eigener Verantwortung zu wählen und
auszuführen.
Die Montage von Dübeln, die in die Unterseiten
von Decken und anderen Bereichen in der durch
Lastspannungen erzeugten Zugzone gedübelt werden,
muß mit dem Statiker und Prüfstatiker abgestimmt
werden. Für diese Abstimmung hat der Auftrag-
nehmer ggf. zeichnerische Unterlagen anzu-
fertigen, aus denen die Lage der Dübel sowie
ihre Belastbarkeit eindeutig hervorgehen. Diese
Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor
Beginn der Dübelmontage zur Abstimmung zu
übergeben.
Bohr- und Dübelarbeiten an sichtbar bleibenden
Wand- und Deckenflächen sind ohne Beschädigungen
derselben auszuführen. Dies gilt auch für Wand-
und Deckenflächen mit aufgebrachter Isolierung
oder Verkleidung.
3.4 Rohrdurchführungen
Rohrleitungen, die durch die Wände und Decken
geführt werden sind bei der Montage mit einer
Isolierung zu versehen, die die Anforderungen
an Schall-, Wärme- und Brandschutz erfüllt.
Durchführungen durch Wände und Decken, die
nach Kanal- bzw. Rohrmontage von den Platz-
verhältnissen her nicht mehr ordnungsgemäß
eingemauert bzw. einbetoniert werden können,
sind mit Durchführungsstücken bzw. Rohrhülsen,
die vorab eingemauert bzw. einbetoniert werden,
auszuführen. Rohrhülsen sind so zu
dimensionieren, daß die isolierte Rohrleitung
durchgeführt werden kann.
Vom Gewerk Hochbau einzubetonierende Teile
sind ggf. mit Bezeichnungsschildern und Skizzen
mit genauer Ortsbestimmung und Einbauanleitung
rechtzeitig an den Bau zu liefern. Die Teile
müssen schalungsgerecht sein und gegen das
Eindringen von Beton geschützt werden.
Können aus technischen Gründen keine Rohrhülsen
eingebaut werden, ist die Isolierung mit einer
nicht brennbaren, wasserunempfindlichen Folie zu
umwickeln.
3.5 Montagehinweise
Rohrleitungen sind so zu befestigen, daß ein
Durchbiegen mit Sicherheit vermieden wird.
Senkrechte Rohrleitungen erhalten mind. 2
Rohrschellen je Stockwerk.
Je nach Ausführung des Leitungsnetzes sind
geeignete Festpunkte und/oder Kompensatoren zu
montieren.
Bei der Montage der örtlichen Heizflächen an
Brüstungen vor Fenstern oder Wänden ist darauf
zu achten, daß diese symetrisch montiert werden.
Der Auftragnehmer hat sich vor der Montage
genau über Art und Lage von Fenstern bzw. über
die Ausführung von Wänden und Brüstungen zu
informieren.
Die Heizflächen-Anschlüsse müssen einwandfrei
ausgeführt sein und ggf. durch Nachglühen
entspannt werden.
Die Montagearbeiten dürfen nur nach genehmigten
und vom Fachingenieur und Architekten frei-
gegebenen Ausführungs- bzw. Montageplänen
ausgeführt werden.
Die Objektanschlüsse sind mit dem vom Hersteller
dafür vorgesehenen Dichtungselementen aus-
zuführen. Rosetten müssen die Anschlüsse voll
abdecken.
Bei der Montage sind die Belange der Isolierung
zu berücksichtigen. Rohrleitungen sind grund-
sätzlich so zu verlegen, daß eine anschließende
fachgerechte Isolierung jeder einzelnen Leitung
möglich ist, die Abstände der fertig isolierten
Rohrleitungen untereinander gleich groß sind und
die fertige Unterkante aller nebeneinander
liegenden montierten Rohrleitungen eine Ebene
darstellt.
Armaturengruppen sind so anzuordnen, daß die
Isolierung mit einem Blechmantel versehen und
dieser für die einzelne Armatur abnehmbar
hergestellt werden kann. Anschlußstutzen für
Anzeigeinstrumente, Entleerungen etc. sind um
die Isolierstärke zu verlängern.
Isolierarbeiten, die nach der Montage nur noch
unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden
können, sind vom Auftragnehmer nach Abstimmung
mit der Bauleitung auszuführen.
3.6 Schweißarbeiten
Schweißarbeiten an HDD- bzw. Heißwasseranlagen
u. Fernheiznetzen dürfen nur von Schweißern
ausgeführt werden, die nach DIN 8506 geprüft
sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, auf eigene
Kosten einen Teil der Schweißstellen durch
Röntgenprüfung auf ihre Güte zu untersuchen.
Bringt die Prüfung ein ungünstiges Ergebnis,
so werden alle Schweißstellen auf Kosten des
Auftragnehmers geprüft.
Mängel bei der Prüfung beanstandeter Schweiß-
stellen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen.
Die Prüfung von ausgebesserten Schweißstellen
geht zu Lasten des Auftragnehmer. Der Auf-
tragnehmer trifft in eigener Verantwortung alle
Vorkehrungen zum Schutz anderer Bauteile (z.B.
Sichtmauerwerk, Fenster, Geländer, Dämmschichten
etc.).
3.5 Wärmedämmarbeiten
Die Wärmedämmung aller Heizungsleitungen ist
im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten
(Titel Wärmedämmarbeiten).
Die Dämmstärken sind entsprechend der Heizungs-
anlagenverordnung, Stand März 1994, in der Funk-
tionalbeschreibung beschrieben. Bei einer
separaten Beauftragung dieser Leistungen an eine
Isolier- Fachfirma hat sich der AN vor der
Montage über die Wärmedämmart, die Dämmstärke und
die zeitliche Abwicklung dieser Arbeiten zu
informieren und abzustimmen.
Unabhängig davon sind vom Auftragnehmer bei
der Rohrleitungsmontage folgende Wärmedämmar-
beiten mit auszuführen:
- Wärmedämmung von Rohrleitungen z.B. in
Wandschlitzen etc., die nach der Verlegung aus
Platzgründen nicht mehr wärmegedämmt werden
können.
- Wärmedämmung von Rohrleitungen im Fuß-
bodenaufbau.
Die Wärmedämmung erfolgt mit unverrotbaren
Wärmedämmschläuchen in schwer entflammbarer Aus-
führung.
3.8 Schallschutzmaßnahmen
Bezüglich der schalltechnischen Anforderungen
gelten die einschlägigen DIN- Vorschriften, VDI-
Richtlinien und behördlichen Auflagen, sofern in
der Funktionalbeschreibung oder in einem Anhang
zu den ZTV keine höheren Anforderungen gestellt
sind.
Sofern für das Projekt ein Akustiker einge-
schaltet ist, sind sämtliche Schallschutz-
maßnahmen und Anforderungen mit dem Büro
abzustimmen. Die erforderlichen techn. Daten
sind dem Akustiker rechtzeitig und unaufgefordert
zuzuleiten.
Luftschalldämmung:
Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. dichtes
schließen der Rohrdurchführungen durch Wände und
Decken, muß sichergestellt werden, daß die
Schalldämmasse der Trennwände und Decken durch
die Installationen und Einbauteile des Auftrag-
nehmers nicht gemindert werden.
Körperschallisolation:
Alle Anlagen und Anlagenteile, von denen
Körperschall ausgehen kann, sind einwandfrei
körperschall-isoliert aufzustellen und
anzuschließen.
Evtl. zus. Forderungen in Bezug auf die
elastische Lagerung und die Abstimmfrequenz sind
zu beachten.
Zu den Maßnahmen für Körperschallisolationen
gehören u. a.:
- Verlegen der Rohrleitungen und Anlagenteile
mit einem ausreichenden Abstand zum Baukörper.
- Verwendung von Rohrschellen mit Schall-
dämpfeinlage.
- Verwendung von Profilgummieinlagen mit
entsprechender Stärke, Shorehärte A 40 bis A 45
bei Kühlwasser- und Kühlturmleitungen bzw. von
Expansitkork- Hartschaum- oder Formglas-Schalen
in der jeweiligen Isolierst"rke bei den
Rohrbefestigungen von Kaltwasserleitungen.
Diese Leitungen sind mit Federauf hängungen zu
befestigen.
- Umhüllung von Anschlußleitungen im Wand-,
Decken- oder Fußbodenbereich mit isolier-
schläuchen, sofern in der Funktional-
beschreibung nichts anderes vorgesehen ist.
- Rohreinbaupumpen müssen in Bezug auf ihre
Frequenz so beschaffen sein bzw. montiert
werden, daß eine Übertragung von Resonanzen
mit Sicherheit vermieden wird.
- Sockelpumpen sind auf Betonfundamente
ausreichend körperschallisoliert aufzustellen.
- Einbau von Gummi- Metallverbindungen bzw.
Gummikompensatoren bei den Rohrleitungs-
anschlüssen von Sockelpumpen, Kälteaggregaten
usw.
3.9 Heiz- und Kühlwasseranschlüsse
Die Ausführung der Heiz- und Kühlwasseranschlüsse
für Lüftungs- und Klimageräte etc. sind mit der
beauftragten Lüftungsfirma rechtzeitig abzuklären.
Die Leistungswerte der anzuschließenden Geräte,
die Größe der Anschlüsse, die Dimensionierung der
Rohrleitungen, Regelventile und Pumpen und die
hydr. Schaltung sind ebenfalls abzustimmen. Über
die gegenseitig ausgetauschten und festgelegten
Leistungswerte und Dimensionierungen sind dem
Fachbauleiter beiderseitig anerkannte Auf-
zeichnungen vorzulegen.
3.10 Wasser- und Abwasseranschlüsse
Die Anschlußstellen für Wasser und Abwasser
sind mit der beauftragten Sanitärfirma rechtzeitig
abzuklären und in die entsprechenden Montage- und
Detailzeichnungen aufzunehmen. Bei sämtlichen
Anlageteilen des AN, bei denen Wasser- oder
Kondensat anfällt, sind vom AN die erforderlichen
Ableitungen aus korrosionsbeständigem Material bis
zu den vorgesehenen Ablaufstutzen zu führen und
einzuhalten.
Ein ausreichend bemessener Syphon ist jeweils
vorzusehen.
3.11 Elektroanschlüsse
Die elektrische Installation zwischen den
Schaltschränken, den elektrischen Verbrauchern
und den externen Schalt-, Regel- und Steuergeräten
der Heizungs- und kältetechnischen Anlagen erfolgt
durch die bauseits beauftragte Elektrofirma.
Zum Leistungsumfang des AN gehört:
- Beistellung der erforderlichen Unterlagen und
Angaben für die bauseits bauftragte Elektro-
firma. Hierzu gehören Kabellisten mit Typen-
bezeichnung, Querschnitt und Adernzahl sowie
Grundrißpläne mit Standortangabe für Schalt-
schrank und die zugeordneten externen Geräte.
Alle Angaben sind unaufgefordert und rechtzeitig
der Elektrofirma und Bauleitung zu übergeben.
- Die Schaltschränke sind vor Ausführung der
elektrischen Installation zu montieren und mit
Aufklebern (Pos.-Nr. der Kabellisten) und
Kabelverschraubungen mit den Pos.- Nummern zu
bezeichnen. Am Schaltschrank sind die Kabel-
verschraubungen mit den Pos.-Nummern. zu
bezeichnen.
- Absetzen, Einführen und Anklemmen der
bauseits herangeführten Kabel und Leitungen an
Schaltschrank und externe Geräte.
- Anbringen von dauerhaften Kabelbezeichnungs-
schildern vor den Kabeleinführungen des
Schaltschrankes und der Geräte.
- Funktionsprüfung, Inbetriebnahme, Einregulierung
und Einstellung der Regel- u. Schutzein-
richtungen.
Ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers
eine Schaltanlage enthalten, in der Regel- und
Steuereinrichtungen von anderen Gewerken mit
eingebaut werden, so hat er sich rechtzeitig um
die techn. Abstimmung zu bemühen und die Geräte
anzufordern.
Elektrische Anschlußarbeiten an Klemmen für
Zentrale Leittechnik (ZLT) werden vom Nebengewerk
MSR ausgeführt. Der Auftragnehmer hat die
Vorkehrungen zur Kabelverlegung und Einführung zu
treffen.
3.12 Liefer- und Leistungsgrenzen
- Für Beton- und Maurerarbeiten:
Die Baufirma stellt nach genehmigten
Montageunterlagen des Auftragnehmers Fundamente,
Schächte, Trennwände etc. her; sie mauert bzw.
betoniert die vom AN rechtzeitig zu liefernden
Rohr- und Kanaldurchführungen, Rahmen und
dergleichen ein. Für den maßgenauen Einbau seiner
Anlage ist der Auftragnehmer verantwortlich.
- Für Dachdecker- und Fassadenarbeiten:
Anlagenteile des Auftragnehmers durch Dächer
und Fassaden werden von den am Bau tätigen Fach-
firmen verwahrt und eingedichtet. Die
Anlagenteile sind mit den notwendigen Anschluß-
profilen und Dichtflanschen in Abstimmung mit dem
Architekturbüro und dem Bauphysiker zu versehen.
Die Gesamtgestaltung der über Dach sichtbaren
Anlagenteile erfolgt in Abstimmung und nach
Angaben des Architekten.
- Für die technischen Gewerke:
Für den Anschluß der von Nebengewerken heran-
geführten Energien, Medien und Entsorgungsein-
richtungen hat der Auftragnehmer an den
Anschlußstellen Stutzen, Flanschen, Klemmen und
Verschraubungen mit Gegenstücken vorzuhalten.
Die Verbindung an der Übergabestelle erfolgt durch
die Nebengewerke. Für Elektroanschlußarbeiten
gilt Punkt 3.11.
3.13 Planunterlagen
In Ergänzung zu den vom Fachingenieur gelieferten
Pläne zur Funktionalbeschreibung sind vom AN die
für die Montage und Fertigung erforderlichen
Planunterlagen, Werkstatt- und Detailzeichnungen
in 3- facher Ausfertigung, davon 2 Satz farbig
angelegt, anzufertigen.
Die Unterlagen sind nach Terminplan zu erstellen,
damit der Auftraggeber alle technischen Daten zur
Erstellung der Gesamtanlage rechtzeitig für alle
beteiligten Firmen erhält. Dies gilt u. a. auch
für die Angabe von elektrischen Anschlußwerten und
die Lage aller Anschlußpunkte, die durch Fremd-
firmen anzufahren sind.
Die Planunterlagen des AN sind in einer solchen
Ausführlichkeit zu erstellen, daß der Auftraggeber
bzw. dessen Beauftragter die vom AN beabsichtigte
Ausführung zweifelsfrei erkennen kann. Sie
enthalten alle Leitungsdimensionen, Abstandsmaße
zu wichtigen Bauteilen oder Geräten sowie ggf.
Angaben über Materialqualität (LV- Positions-Nr.).
In den Planunterlagen des AN sind auch Leitungen
der Regel- und Elektrotechnischen Einrichtungen
sowie Regler, Stellglieder, Fernthermometer,
Motoren etc. darzustellen. Zu den Montage-
zeichnungen gehören auch Fließ-, Strang- und
Schaltschemata. In die Fließschemata sind alle
wesentlichen Leistungsdaten einzutragen.
Gehen die vom Auftragnehmer zu erstellenden
Pläne und Unterlagen nicht rechtzeitig vor dem
vorgesehenen Montagetermin ein, ist der Auftrag-
geber berechtigt, diese von einem Dritten fertigen
zu lassen und die anfallenden Kosten vom Guthaben
des AN abzuziehen.
4.0 Nebenleistungen
Außer in den vorgehefteten Vetragsbedingungen
u. in der VOB, Teil C, bereits genannten Neben-
leistungen, werden folgende Leistungen nicht
besonders vergütet:
4.1 Gespräche mit Behörden, TÜV und Versorgungs-
unternehmen über Anlagenausführung, Werkstoffwahl
und sicherheitstechnische Ausrüstungen, Einholen
der erforderlichen Genehmigungen und Einleitung
der notwendigen Abnahmen. Der Auftragnehmer hat
sämtliche erforderlichen behördlichen (auch TÜV)
Prüfungen vorzubereiten, durchzuführen und die
erforderlichen Prüfbescheinigungen und Abnahmen
auf seine Kosten beizubringen.
4.2 Funktionalbeschreibung 1-fach als Kopie der mit
Preisen und sonstigen Angaben versehenen
Positionen
4.3 Kosten für Bauwasser und Baustrom, sofern in
den vorgehefteten Vertragsbedingungen nichts
anderes vorgesehen ist.
4.4 Vorhalten der Aufenthalts- und Lagerräume,
sofern in den vorgehefteten Vertragsbedingungen
nichts anderes vorgesehen ist.
4.5 Montagegerüste, auch solche mit Arbeitsbühnen
über 2,0 m, einschl. Transport zur Verwendungs-
stelle, aufstellen, Abbau und Abtransport. Die UVV
für Gerüste sind zu beachten.
4.6 Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von
Halterungen, Konsolen und Befestigungs-
konstruktionen.
4.7 Schlagen oder Nachschlagen von kleineren
Wanddurchbrüchen und Schlitze im Mauerwerk, Bohren
von Durchführungen für Kabel- und Rohrleitungs-
anschlüsse.
4.8 Abdeckung von Anlagenteilen wärend der Bauzeit
zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung.
4.9 Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen gemäß
3.8, sofern in der Funktionalbeschreibung nicht
gesondert enthalten sind.
4.10 Anpassung von Anlagenteile an nicht maßgerecht
ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer,
soweit diese innerhalb der zulässigen Bau-
toleranzen liegen.
Bemerkung
---------------
Sollten in der Funktionalbeschreibung widersprechende
oder missverständliche Angaben bzw. Bedingungen
aufgeführt sein, sind diese dem Verfasser umgehend
schriftlich (per Fax) mitzuteilen. Nachforderungen, die
auf vorgenannte Bedingungen zurückzuführen sind,
werden nicht anerkannt.
Zusätzliche Technische Vorschriften (ZTV-Heizung)
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II
Folgende Maßnahmen sind bei den Installationen der
Wasserver- und -entsorgung zu empfehlen.
Grundsätzlich ist bei der Grundrissgestaltung auf eine
schalltechnisch günstige Raumanordnung zu achten.
Rohleitungen, Geräte und Armaturen sowie
Vorwandinstallationen dürfen nicht an Wände befestigt
werden, welche unmittelbar an schutzbedürftige Räume
(Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume) grenzen.
Sämtliche Rohrleitungen und Armaturen dürfen gemäß DIN
4109 nur an Wänden mit einer flächenbezogenen Masse m2
220 kglm2 befestigt werden. Alternativ können
Installationen als Vorwandinstallationen ausgeführt
werden, wenn die Konstruktion durch das Prüfzeugnis
des Herstellers nachgewiesen ist. Es ist aber
grundsätzlich zu empfehlen, die flächenbezogene
Wandmasse mit 220 kg/m2 auszuführen. Alternativ ist es
auch möglich, eine Vorwandinstallation (geprüftes
Installationswandsystem, keine Eigenkonstruktionen) zu
montieren. Die Konstruktion ist entsprechend den
Anforderungen durch ein Prüfzeugnis des Herstellers
nachzuweisen. Vorwandinstallationssysteme sind
grundsätzlich schallentkoppelt aufzustellen, die
Rohrleitungen sind schallentkoppelt zu befestigen.
Schächte sollten nach Möglichkeit mit schweren Steinen
(z. B. Kalksandsteine d = 11,5 cm, Rohdichteklasse
2.0) abgemauert werden, um die Übertragung von
Fließgeräuschen zu minimieren.
Wand- und Deckendurchbrüche sind mit Mörtel bzw. Beton
satt auszufüllen und zu verschließen. Dabei ist zu
beachten, dass beim Verschließen der Durchbrüche keine
Körperschallbrücken zwischen Rohrleitungen und Wand
bzw. Decke entstehen.
Wandhängende Sanitärgegenstände, z. B. wandhängende
Klosettbecken. Waschtische und Ablagen, sind
körperschallgedämmt zu befestigen.
Sämtliche Armaturen müssen der Armaturengruppe I
entsprechen und mit einementsprechenden Prüfzeichen
versehen sein. Beim Betrieb der Armatur darf der für
ihre Eingruppierung zugrunde gelegte Durchfluss nicht
überschritten werden. Daher müssen
Auslaufvorrichtungen den Durchfluss entsprechend
begrenzen, d. h. sie dürfen keiner höheren
Durchflussklasse angehören als der zugehörige
Armaturenabgang.
Sämtliche Rohrleitungen sind körperschallgedämmt zu
befestigen. Im Bereich von Decken- und
Wanddurchbrüchen sind diese körperschalldämmend zu
ummanteln.
Starke Richtungsänderungen in Abwasserleitungen
(Umlenkungen, plötzliche Verziehungen) sind zu
vermeiden.
Der Wasserdruck in den Zuleitungen ist auf das
unbedingt erforderliche Maß zu senken und darf maximal
5 bar betragen
Wannen und Duschkörper sind schallgedämmt
aufzustellen.Ebenfalls ist der Anschluss zu
flankierenden Wänden schallentkoppelt auszuführen. Die
Befestigung von Armaturen und Rohrleitungen sollte
nicht an Trennwänden zu fremden Aufenthaltsräumen
erfolgen. Installationsschächte sollten im Hohlraum
mit absorbierenden Material (z. B. Mineralfaser)
bedämpft werden um den Geräuschpegel im Schacht zu
reduzieren. Hierbei ist auch die Belegung einer
Teilfläche ausreichend. Die Schachtwand sollte
mindestens eine Schalldämmung von R', = 42 dB
aufweisen. Abwasserleitungen sollten nicht frei in
Wohn- und Arbeitsräumen verlegt werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, Installationen als
Vorwandinstallation in Trockenbau auszuführen, da
diese weitgehend schallentkoppelt ausgeführt werden
können. Hierbei sind Systeme zu verwenden die auch
erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen können
(z.B. Geberit Gis Vorwandinstallation)
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs- Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs-
zeitraumes.
1. Allgemeines
Diese Sicherheitsvorschriften gelten für Feuer-
arbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten, Trenn-
schleifen, Auftauen und ähnliche Arbeiten, die
außerhalb von besonderen, dafür vorgesehenen
Werkstätten und Arbeitsplätzen vorgenommen wer-
den. Sie sind den Verantwortlichen des Betriebes
bekanntzugeben (z.B. Geschäftsführer, Betriebs-
leiter, Sicherheitsbeauftragter).
Nach º 7 der Allgemeinen Bedingungen fr die
Feuerversicherung (AFB ; VdS 100) kann der Ver-
sicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.
Diese Regelung gilt auch für andere, vertraglich
vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB) mit Feuerdeckung.
Die Feuerarbeiten dürfen nur von entsprechend
ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubild-
ende dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht
ausführen.
2. Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter muß
Feuerarbeiten schriftlich genehmigen (z.B. mit
Erlaubnisschein- VdS 2036).
Sämtliche beweglichen brennbaren Gegenstände
und Stoffe, auch Staubablagerungen, sind aus
dem Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis) und
- soweit notwendig - auch aus benachbarten
Räumen zu entfernen. Unbewegliche brennbare
Gegenstände sind mit nichtbrennbaren Material-
ien oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen.
Brennbare Umkleidungen und Isolierungen von
Rohrleitungen, Kesseln und Behältern sind zu
entfernen.
Befinden sich im Gefahrenbereich (etwa 10 m
Umkreis) brennbare Stoffe, die nicht entfernt
oder geschützt werden können, muß eine Brand-
wache aufgestellt werden, die über geeignetes
Löschgerät verfügt.
Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche, die von
der Arbeitsstelle in andere Räume führen, müs-
sen mit nichtbrennbaren Materialien abgedichtet
werden.
Behälter, an denen Feuerarbeiten durchgeführt
werden, müssen auf ihren Inhalt hin überprüft
werden.
Haben sie brennbare oder explosionsfähige Stof-
fe enthalten oder ist der frühere Inhalt nicht
mehr feststellbar, sind die Behälter vor Beginn
der Feuerarbeiten zu reinigen und mit Wasser
oder einem flammenerstickenden Schutzgas zu fül-
len.
Die Ausführenden und die Brandwache haben sich
über den Standort des nächsten Brandmelders u.
Telefons sowie über die Notrufnummer zu inform-
ieren.
3. Durchführung der Arbeiten
Es ist darauf zu achten, daß brennbare Gegen-
stände oder Materialien nicht durch Flammen,
Funken, Schmelztropfen, heiße Gase oder durch
Wärmeleitung gefährdet bzw. entzündet werden.
Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung, gefährdete
benachbarte Räume (daneben, darüber, darunter),
Zwischendecken und ähnliche Hohlräume sind
laufend zu kontrollieren.
Bauteile, die durch Wärmeleitung gefährdet sind,
müssen mit Wasser gekühlt werden.
Im Brandfall ist die Arbeit sofort einzustellen,
die Feuerwehr zu alarmieren, und es sind unver-
züglich Löschmaßnahmen einzuleiten.
4. Abschluß der Arbeiten
Die Umgebung der Arbeitstelle einschließlich der
benachbarten Räume ist mehrmals sorgfältig auf
Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen
und Brandnester zu kontrollieren.
Die Kontrolle muss in kurzen Zeitabständen über
mehrere Stunden so lange durchgeführt werden,
bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden
kann. Bei verdächtigen Wahrnehmungen
(z.B. Brandgeruch) ist sofort die Feuerwehr zu
alarmieren.
5. Sonstiges
Andere Sicherheitsbestimmungen, z.B.
- Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
- VBG 1 Allgemeine Vorschriften
- VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren bleiben unberührt.
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs-
01.01 Wäremerzeugeranlage
01.01
Wäremerzeugeranlage
01.02 Warmwasserbereitung
01.02
Warmwasserbereitung
01.03 Heizungsarmaturen einschl. Zubehör
01.03
Heizungsarmaturen einschl. Zubehör
01.04 Fußbodenheizung einschl. Zubehör
01.04
Fußbodenheizung einschl. Zubehör
01.05 Statische Heizflächen
01.05
Statische Heizflächen
01.06 Rohrleitungen einschl. Zubehör
01.06
Rohrleitungen einschl. Zubehör
01.07 Wärmedämmung- und Brandschutz
01.07
Wärmedämmung- und Brandschutz
01.08 Elektroinstallation
01.08
Elektroinstallation
01.09 Nebenarbeiten
01.09
Nebenarbeiten
02 Sanitärinstallation
02
Sanitärinstallation
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG
Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen
Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen:
Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel / " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen:
Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;
Sicherheitsdatenblatt (SDB) für "Stoffe" oder "Gemische" im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;
Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;
geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe enthalten dürfen;
Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);
geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe enthalten dürfen;
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;
ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;
Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;
weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber;
Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation:
" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis:
" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Anforderungen an den bestimmten Produktgruppen
1. Brandschutzspachtelmasse,- coatings,- silikone nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 44, QN5 + QNG-313, Pos. 13.2
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen / PBB (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss Polybromierter Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent).
2. Kältemittel in RLT-Anlagen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 34, QN5 + QNG-313, Pos. 13.3
Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln.
Es ist nur der Einsatz natu?rlicher Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 3 zula?ssig.
3. Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Produkte gemäß GISCODE PU10, PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe;
Für QNG gilt zusätzlich:
auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe.
4. Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 32a + 32b, QN5 + QNG-313, Pos. 12.1, 12.2
Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume;
Ausschluss von Hexabromcyclododecan (HBCDD), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS und XPS;
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR;
Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP) und Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Gewichtsprozent, sowie Ausschluss von Altreifengranulat für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen.
Für QNG gilt zusätzlich:
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent und Ausschluss halogenierter Treibmittel für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen; langkettige Chlorparaffine (LCCP) sind in Kunstschaum-Dämmstoffen zulässig.
5. Bauprodukte aus Kunststoff (PVC) nach BNB_BN_1.1.6, Anlage1, Pos.29, QN5 + QNG-313, Pos. 11.1+13.1
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten; Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren. Für QNG zusätzlich:
Ausschluss von Zinnstabilisatoren; Ausschluss Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent;
Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent.
6. Wasserführende Metallbleche / unbeschichtete Kuper- und Zinkbleche nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 30, QN5 + QNG-313, Pos. 8.6
Regenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m2 bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05.
Bei direkt bewitterten Metallflächen, z.B. als Fassadenbekleidung, Dachdeckung, Dachrinnen, Einblechungen, Fensterblechen aus Kupfer- oder Zinkblech, die in der gesamten Summe des Bauvorhabens größer 50 m2 sind, ist der Nachweis einer Regenwasserreinigungsanlage bzw. der Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 zu führen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG
Zusätzliche Technische Vorschriften Zusätzliche Technische Vorschriften
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen gelten
zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB DIN 18 380.
1.2 Mit den in der Funktionalbeschreibung enthaltenen
Positionen/Titeln und den vom Bieter eingetragenen
Titelsummen ist eine betriebsfertige Anlage
angeboten.
Der Lieferumfang muß einer kompletten, voll
funktions- und betriebsfähigen Anlage nach dem
neuesten Stand der Technik entsprechen.Aggregate
und Anlagenteile, die nicht ausdrücklich erwähnt
sind, jedoch zum kompl. Lieferumfang gehören,
müssen ebenfalls im Angebot enthalten sein.
Alle Armaturen gleicher Zweckbestimmung müssen
gleichen Fabrikats und Typs sein.
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Die zu verwendenden Anlagenteile und Materialien
sind entsprechend der in der Funktional-
beschreibung vorgegebenen Qualitäten und
Anforderungen bzw. Fabrikaten und Typen
anzubieten. Alle Materialien müssen baumuster-
geprüft, VDS- od. DVGW - geprüft sein. Der
Lieferumfang muß alle notwendigen Hinweis-, Warn-
und Bezeichnungsschilder und Medienkennzeichen
beinhalten. Korrosionsgefährdete Anlagenteile
sind mit einem Schutzanstrich zu versehen.
Teilnahme bei der Abnahmeprüfung:
Die Abnahme der Anlagen durch den TÜV wird vom
Bauherrn direkt beauftragt. Der AN ist lediglich
verpflichtet an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.
Die Gebühren für eventuell erforderlich werdende
Nachprüfungen sind vollständig vom AN zu
übernehmen. Sämtliche in der Funktional-
beschreibung angegebenen Materialien sind auf
Verlangen des AG zu bemustern. Bei vorgelegten
Alternativen bzw. bei sogenannten gleichwertigen
Vorschlägen behält sich der AG, die vorgelegten
Muster abzulehnen. Die auftragnehmende Firma ist
dann verpflichtet, weitere Musterstücke vor-
zulegen und gegebenenfalls auf das geforderte
Fabrikat mit Type zurückzukehren. Mehrkosten, die
sich hieraus ergeben, können nicht zur Anwendung
gebracht werden.
Vom Bieter können unter strenger Einhaltung der
wesentlichen Qualitätsmerkmale und der Auslegungs-
daten auch gleichwertige Fabrikate oder Typen
angeboten werden, sofern
- die Position den Vermerk "oder gleichwertig"
trägt und Leerzeilen für die Eintragung
vorgesehen sind.
Erfolgt vom Bieter in der dafür vorgesehenen
Leerzeile keine Eintragung, so gilt das
vorgegebene Fabrikat.
- eine zusätzliche Position erlaubt ein
Alternativ- Fabrikat einzutragen. Technische
Daten sind in gleicher Auflistung wie bei der
Grundposition separat dem Angebot beizufügen.
Unvollständige Alternativ- Positionen werden
bei der Wertung nicht berücksichtigt.
2.2 Alternativ-Angebote werden bei der Wertung nur
berücksichtigt, wenn die erforderlichen
Beschreibungen und die technischen Daten
- aufgelistet analog der entsprechenden LV-
Grundposition - beigefügt sind.
2.3 Bei allen Stoffen und Bauteilen wird gefordert,
daß geeignete und marktgängige Fabrikate
(Ersatzteilbeschaffung) gewählt werden, die dem
neuesten Stand der Technik entsprechen. Die
Entscheidung über die zum Einbau gelangenden
Fabrikate behält sich der Auftraggeber vor.
2.4 Sind in der Funktionalbeschreibung Materialien
aufgeführt, die für den vorgesehenen Zweck
ungeeignet erscheinen, ist dieses vom Bieter
bei der Angebotsabgabe mit Begründung schriftlich
anzuzeigen.
2.5 Die Oberflächen aller Bauteile müssen ihrem
Verwendungszweck entsprechend dauerhaft
korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Stahl-
teile, bei denen eine bestimmte Art von
Korrosionsschutz nach dieser Funktional-
beschreibung oder den einschlägigen Normen
und Richtlinien nicht vorgesehen ist, müssen
mindestens wie folgt geschützt sein:
- nicht mehr zugängliche Anlagenteile:
Korrosionsgeschützt nach DIN 18 363,
Abschnitt 3. 3. 3. 1. 3 (Lackfarben auf
Alkydharzbasis) bzw. Abschnitt 3.3.4 bei
verzinkten Oberflächen.
- Später zugängliche Anlagenteile:
Grundanstrich nach DIN 18 363, Abschnitt 2.
5. 1. 3 mit Bleimenninge oder Zinkchromat auf
Alkydharzbasis, mind. 1 Jahr lang nach Abnahme
der eingebauten Leistung als Untergrund für
einen bauseitigen Fertiganstrich geeignet.
Bei heißen Oberflächen sind hitzebeständige
und standfeste Lacke zu verwenden. Die
Oberflächen sind vor dem Grundanstrich
einwandfrei zu entfetten, zu entrosten und von
Walzhaut und Zunder zu befreien.
3. Ausführung
3.1 Ausführungsbestimmungen
Die Heizungsanlage ist nach den anerkannten
Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller
einschlägigen Normen, Richtlinien und Vor-
schriften, den Auflagen der Behörden,
insbesondere Baurechtsamt, Brandschutzbehörde und
Gewerbeaufsichtsamt, des TÜV und der Versorgungs-
unternehmen auszuführen.
3.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Leistungs-
führung etc. ist auf der Grundlage der
Montagepläne des AN mit den Gewerken der anderen
Auftragnehmer, insbesondere der Firmen für
Sanitär, Lüftung und Elektro im Detail abzu-
stimmen. Vor der Montage einzelner Arbeits-
abschnitte hat der Auftragnehmer eine Abstimmung
über Montageablauf und Ausführungsdetails mit
den beteiligten Gewerken herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art, auch bei anderen
Gewerken und baulichen Maßnahmen, die auf
ungenügende und unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Der AN hat sich mit seinen Leistungen dem
übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunter-
brechungen bzw. Wechsel des Montageortes,
insbesondere bei Montage in Installations-
schächten, sind vom AN in Kauf zu nehmen und
berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
3.3 Befestigungen/ Aufhängekonstruktionen
Sämtliche Anlagenteile sind lösbar zu befestigen.
Die Befestigungen müssen den Anforderungen der
DIN 4109 entsprechen.
Das Befestigungssystem der Rohrleitungen ist
vom AN mit den anderen am Bau beteiligten Firmen
abzustimmen und die Freigabe durch Fachingenieur
und Bauleitung einzuholen.
Von den Befestigungen und sichtbar bleibenden
Aufhängekonstruktionen sind ggf. Muster-
aufhängungen vorzulegen und ggf. zu montieren.
Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik in
Berlin allgemein und baurechtlich zugelassene
Dübel verwendet werden. Der Bieter hat auf
Aufforderung vor Ausführung die Aulassungs-
bescheide der von ihm verwendeten Dübel nach
den in den Zulassungsbescheiden festgelegten
Anforderungen, insbesondere den allgemeinen und
besonderen Bestimmungen über die Anwendung, die
zulässigen Lasten, die Montage, deren Kontrolle,
sowie die Überwachung der Ausführung der Dübel-
montage in eigener Verantwortung zu wählen und
auszuführen.
Die Montage von Dübeln, die in die Unterseiten
von Decken und anderen Bereichen in der durch
Lastspannungen erzeugten Zugzone gedübelt werden,
muß mit dem Statiker und Prüfstatiker abgestimmt
werden. Für diese Abstimmung hat der Auftrag-
nehmer ggf. zeichnerische Unterlagen anzu-
fertigen, aus denen die Lage der Dübel sowie
ihre Belastbarkeit eindeutig hervorgehen. Diese
Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor
Beginn der Dübelmontage zur Abstimmung zu
übergeben.
Bohr- und Dübelarbeiten an sichtbar bleibenden
Wand- und Deckenflächen sind ohne Beschädigungen
derselben auszuführen. Dies gilt auch für Wand-
und Deckenflächen mit aufgebrachter Isolierung
oder Verkleidung.
3.4 Rohrdurchführungen
Rohrleitungen, die durch die Wände und Decken
geführt werden sind bei der Montage mit einer
Isolierung zu versehen, die die Anforderungen
an Schall-, Wärme- und Brandschutz erfüllt.
Durchführungen durch Wände und Decken, die
nach Kanal- bzw. Rohrmontage von den Platz-
verhältnissen her nicht mehr ordnungsgemäß
eingemauert bzw. einbetoniert werden können,
sind mit Durchführungsstücken bzw. Rohrhülsen,
die vorab eingemauert bzw. einbetoniert werden,
auszuführen. Rohrhülsen sind so zu
dimensionieren, daß die isolierte Rohrleitung
durchgeführt werden kann.
Vom Gewerk Hochbau einzubetonierende Teile
sind ggf. mit Bezeichnungsschildern und Skizzen
mit genauer Ortsbestimmung und Einbauanleitung
rechtzeitig an den Bau zu liefern. Die Teile
müssen schalungsgerecht sein und gegen das
Eindringen von Beton geschützt werden.
Können aus technischen Gründen keine Rohrhülsen
eingebaut werden, ist die Isolierung mit einer
nicht brennbaren, wasserunempfindlichen Folie zu
umwickeln.
3.5 Montagehinweise
Rohrleitungen sind so zu befestigen, daß ein
Durchbiegen mit Sicherheit vermieden wird.
Senkrechte Rohrleitungen erhalten mind. 2
Rohrschellen je Stockwerk.
Je nach Ausführung des Leitungsnetzes sind
geeignete Festpunkte und/oder Kompensatoren zu
montieren.
Bei der Montage der örtlichen Heizflächen an
Brüstungen vor Fenstern oder Wänden ist darauf
zu achten, daß diese symetrisch montiert werden.
Der Auftragnehmer hat sich vor der Montage
genau über Art und Lage von Fenstern bzw. über
die Ausführung von Wänden und Brüstungen zu
informieren.
Die Heizflächen-Anschlüsse müssen einwandfrei
ausgeführt sein und ggf. durch Nachglühen
entspannt werden.
Die Montagearbeiten dürfen nur nach genehmigten
und vom Fachingenieur und Architekten frei-
gegebenen Ausführungs- bzw. Montageplänen
ausgeführt werden.
Die Objektanschlüsse sind mit dem vom Hersteller
dafür vorgesehenen Dichtungselementen aus-
zuführen. Rosetten müssen die Anschlüsse voll
abdecken.
Bei der Montage sind die Belange der Isolierung
zu berücksichtigen. Rohrleitungen sind grund-
sätzlich so zu verlegen, daß eine anschließende
fachgerechte Isolierung jeder einzelnen Leitung
möglich ist, die Abstände der fertig isolierten
Rohrleitungen untereinander gleich groß sind und
die fertige Unterkante aller nebeneinander
liegenden montierten Rohrleitungen eine Ebene
darstellt.
Armaturengruppen sind so anzuordnen, daß die
Isolierung mit einem Blechmantel versehen und
dieser für die einzelne Armatur abnehmbar
hergestellt werden kann. Anschlußstutzen für
Anzeigeinstrumente, Entleerungen etc. sind um
die Isolierstärke zu verlängern.
Isolierarbeiten, die nach der Montage nur noch
unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden
können, sind vom Auftragnehmer nach Abstimmung
mit der Bauleitung auszuführen.
3.6 Schweißarbeiten
Schweißarbeiten an HDD- bzw. Heißwasseranlagen
u. Fernheiznetzen dürfen nur von Schweißern
ausgeführt werden, die nach DIN 8506 geprüft
sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, auf eigene
Kosten einen Teil der Schweißstellen durch
Röntgenprüfung auf ihre Güte zu untersuchen.
Bringt die Prüfung ein ungünstiges Ergebnis,
so werden alle Schweißstellen auf Kosten des
Auftragnehmers geprüft.
Mängel bei der Prüfung beanstandeter Schweiß-
stellen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen.
Die Prüfung von ausgebesserten Schweißstellen
geht zu Lasten des Auftragnehmer. Der Auf-
tragnehmer trifft in eigener Verantwortung alle
Vorkehrungen zum Schutz anderer Bauteile (z.B.
Sichtmauerwerk, Fenster, Geländer, Dämmschichten
etc.).
3.5 Wärmedämmarbeiten
Die Wärmedämmung aller Heizungsleitungen ist
im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten
(Titel Wärmedämmarbeiten).
Die Dämmstärken sind entsprechend der Heizungs-
anlagenverordnung, Stand März 1994, in der Funk-
tionalbeschreibung beschrieben. Bei einer
separaten Beauftragung dieser Leistungen an eine
Isolier- Fachfirma hat sich der AN vor der
Montage über die Wärmedämmart, die Dämmstärke und
die zeitliche Abwicklung dieser Arbeiten zu
informieren und abzustimmen.
Unabhängig davon sind vom Auftragnehmer bei
der Rohrleitungsmontage folgende Wärmedämmar-
beiten mit auszuführen:
- Wärmedämmung von Rohrleitungen z.B. in
Wandschlitzen etc., die nach der Verlegung aus
Platzgründen nicht mehr wärmegedämmt werden
können.
- Wärmedämmung von Rohrleitungen im Fuß-
bodenaufbau.
Die Wärmedämmung erfolgt mit unverrotbaren
Wärmedämmschläuchen in schwer entflammbarer Aus-
führung.
3.8 Schallschutzmaßnahmen
Bezüglich der schalltechnischen Anforderungen
gelten die einschlägigen DIN- Vorschriften, VDI-
Richtlinien und behördlichen Auflagen, sofern in
der Funktionalbeschreibung oder in einem Anhang
zu den ZTV keine höheren Anforderungen gestellt
sind.
Sofern für das Projekt ein Akustiker einge-
schaltet ist, sind sämtliche Schallschutz-
maßnahmen und Anforderungen mit dem Büro
abzustimmen. Die erforderlichen techn. Daten
sind dem Akustiker rechtzeitig und unaufgefordert
zuzuleiten.
Luftschalldämmung:
Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. dichtes
schließen der Rohrdurchführungen durch Wände und
Decken, muß sichergestellt werden, daß die
Schalldämmasse der Trennwände und Decken durch
die Installationen und Einbauteile des Auftrag-
nehmers nicht gemindert werden.
Körperschallisolation:
Alle Anlagen und Anlagenteile, von denen
Körperschall ausgehen kann, sind einwandfrei
körperschall-isoliert aufzustellen und
anzuschließen.
Evtl. zus. Forderungen in Bezug auf die
elastische Lagerung und die Abstimmfrequenz sind
zu beachten.
Zu den Maßnahmen für Körperschallisolationen
gehören u. a.:
- Verlegen der Rohrleitungen und Anlagenteile
mit einem ausreichenden Abstand zum Baukörper.
- Verwendung von Rohrschellen mit Schall-
dämpfeinlage.
- Verwendung von Profilgummieinlagen mit
entsprechender Stärke, Shorehärte A 40 bis A 45
bei Kühlwasser- und Kühlturmleitungen bzw. von
Expansitkork- Hartschaum- oder Formglas-Schalen
in der jeweiligen Isolierst"rke bei den
Rohrbefestigungen von Kaltwasserleitungen.
Diese Leitungen sind mit Federauf hängungen zu
befestigen.
- Umhüllung von Anschlußleitungen im Wand-,
Decken- oder Fußbodenbereich mit isolier-
schläuchen, sofern in der Funktional-
beschreibung nichts anderes vorgesehen ist.
- Rohreinbaupumpen müssen in Bezug auf ihre
Frequenz so beschaffen sein bzw. montiert
werden, daß eine Übertragung von Resonanzen
mit Sicherheit vermieden wird.
- Sockelpumpen sind auf Betonfundamente
ausreichend körperschallisoliert aufzustellen.
- Einbau von Gummi- Metallverbindungen bzw.
Gummikompensatoren bei den Rohrleitungs-
anschlüssen von Sockelpumpen, Kälteaggregaten
usw.
3.9 Heiz- und Kühlwasseranschlüsse
Die Ausführung der Heiz- und Kühlwasseranschlüsse
für Lüftungs- und Klimageräte etc. sind mit der
beauftragten Lüftungsfirma rechtzeitig abzuklären.
Die Leistungswerte der anzuschließenden Geräte,
die Größe der Anschlüsse, die Dimensionierung der
Rohrleitungen, Regelventile und Pumpen und die
hydr. Schaltung sind ebenfalls abzustimmen. Über
die gegenseitig ausgetauschten und festgelegten
Leistungswerte und Dimensionierungen sind dem
Fachbauleiter beiderseitig anerkannte Auf-
zeichnungen vorzulegen.
3.10 Wasser- und Abwasseranschlüsse
Die Anschlußstellen für Wasser und Abwasser
sind mit der beauftragten Sanitärfirma rechtzeitig
abzuklären und in die entsprechenden Montage- und
Detailzeichnungen aufzunehmen. Bei sämtlichen
Anlageteilen des AN, bei denen Wasser- oder
Kondensat anfällt, sind vom AN die erforderlichen
Ableitungen aus korrosionsbeständigem Material bis
zu den vorgesehenen Ablaufstutzen zu führen und
einzuhalten.
Ein ausreichend bemessener Syphon ist jeweils
vorzusehen.
3.11 Elektroanschlüsse
Die elektrische Installation zwischen den
Schaltschränken, den elektrischen Verbrauchern
und den externen Schalt-, Regel- und Steuergeräten
der Heizungs- und kältetechnischen Anlagen erfolgt
durch die bauseits beauftragte Elektrofirma.
Zum Leistungsumfang des AN gehört:
- Beistellung der erforderlichen Unterlagen und
Angaben für die bauseits bauftragte Elektro-
firma. Hierzu gehören Kabellisten mit Typen-
bezeichnung, Querschnitt und Adernzahl sowie
Grundrißpläne mit Standortangabe für Schalt-
schrank und die zugeordneten externen Geräte.
Alle Angaben sind unaufgefordert und rechtzeitig
der Elektrofirma und Bauleitung zu übergeben.
- Die Schaltschränke sind vor Ausführung der
elektrischen Installation zu montieren und mit
Aufklebern (Pos.-Nr. der Kabellisten) und
Kabelverschraubungen mit den Pos.- Nummern zu
bezeichnen. Am Schaltschrank sind die Kabel-
verschraubungen mit den Pos.-Nummern. zu
bezeichnen.
- Absetzen, Einführen und Anklemmen der
bauseits herangeführten Kabel und Leitungen an
Schaltschrank und externe Geräte.
- Anbringen von dauerhaften Kabelbezeichnungs-
schildern vor den Kabeleinführungen des
Schaltschrankes und der Geräte.
- Funktionsprüfung, Inbetriebnahme, Einregulierung
und Einstellung der Regel- u. Schutzein-
richtungen.
Ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers
eine Schaltanlage enthalten, in der Regel- und
Steuereinrichtungen von anderen Gewerken mit
eingebaut werden, so hat er sich rechtzeitig um
die techn. Abstimmung zu bemühen und die Geräte
anzufordern.
Elektrische Anschlußarbeiten an Klemmen für
Zentrale Leittechnik (ZLT) werden vom Nebengewerk
MSR ausgeführt. Der Auftragnehmer hat die
Vorkehrungen zur Kabelverlegung und Einführung zu
treffen.
3.12 Liefer- und Leistungsgrenzen
- Für Beton- und Maurerarbeiten:
Die Baufirma stellt nach genehmigten
Montageunterlagen des Auftragnehmers Fundamente,
Schächte, Trennwände etc. her; sie mauert bzw.
betoniert die vom AN rechtzeitig zu liefernden
Rohr- und Kanaldurchführungen, Rahmen und
dergleichen ein. Für den maßgenauen Einbau seiner
Anlage ist der Auftragnehmer verantwortlich.
- Für Dachdecker- und Fassadenarbeiten:
Anlagenteile des Auftragnehmers durch Dächer
und Fassaden werden von den am Bau tätigen Fach-
firmen verwahrt und eingedichtet. Die
Anlagenteile sind mit den notwendigen Anschluß-
profilen und Dichtflanschen in Abstimmung mit dem
Architekturbüro und dem Bauphysiker zu versehen.
Die Gesamtgestaltung der über Dach sichtbaren
Anlagenteile erfolgt in Abstimmung und nach
Angaben des Architekten.
- Für die technischen Gewerke:
Für den Anschluß der von Nebengewerken heran-
geführten Energien, Medien und Entsorgungsein-
richtungen hat der Auftragnehmer an den
Anschlußstellen Stutzen, Flanschen, Klemmen und
Verschraubungen mit Gegenstücken vorzuhalten.
Die Verbindung an der Übergabestelle erfolgt durch
die Nebengewerke. Für Elektroanschlußarbeiten
gilt Punkt 3.11.
3.13 Planunterlagen
In Ergänzung zu den vom Fachingenieur gelieferten
Pläne zur Funktionalbeschreibung sind vom AN die
für die Montage und Fertigung erforderlichen
Planunterlagen, Werkstatt- und Detailzeichnungen
in 3- facher Ausfertigung, davon 2 Satz farbig
angelegt, anzufertigen.
Die Unterlagen sind nach Terminplan zu erstellen,
damit der Auftraggeber alle technischen Daten zur
Erstellung der Gesamtanlage rechtzeitig für alle
beteiligten Firmen erhält. Dies gilt u. a. auch
für die Angabe von elektrischen Anschlußwerten und
die Lage aller Anschlußpunkte, die durch Fremd-
firmen anzufahren sind.
Die Planunterlagen des AN sind in einer solchen
Ausführlichkeit zu erstellen, daß der Auftraggeber
bzw. dessen Beauftragter die vom AN beabsichtigte
Ausführung zweifelsfrei erkennen kann. Sie
enthalten alle Leitungsdimensionen, Abstandsmaße
zu wichtigen Bauteilen oder Geräten sowie ggf.
Angaben über Materialqualität (LV- Positions-Nr.).
In den Planunterlagen des AN sind auch Leitungen
der Regel- und Elektrotechnischen Einrichtungen
sowie Regler, Stellglieder, Fernthermometer,
Motoren etc. darzustellen. Zu den Montage-
zeichnungen gehören auch Fließ-, Strang- und
Schaltschemata. In die Fließschemata sind alle
wesentlichen Leistungsdaten einzutragen.
Gehen die vom Auftragnehmer zu erstellenden
Pläne und Unterlagen nicht rechtzeitig vor dem
vorgesehenen Montagetermin ein, ist der Auftrag-
geber berechtigt, diese von einem Dritten fertigen
zu lassen und die anfallenden Kosten vom Guthaben
des AN abzuziehen.
4.0 Nebenleistungen
Außer in den vorgehefteten Vetragsbedingungen
u. in der VOB, Teil C, bereits genannten Neben-
leistungen, werden folgende Leistungen nicht
besonders vergütet:
4.1 Gespräche mit Behörden, TÜV und Versorgungs-
unternehmen über Anlagenausführung, Werkstoffwahl
und sicherheitstechnische Ausrüstungen, Einholen
der erforderlichen Genehmigungen und Einleitung
der notwendigen Abnahmen. Der Auftragnehmer hat
sämtliche erforderlichen behördlichen (auch TÜV)
Prüfungen vorzubereiten, durchzuführen und die
erforderlichen Prüfbescheinigungen und Abnahmen
auf seine Kosten beizubringen.
4.2 Funktionalbeschreibung 1-fach als Kopie der mit
Preisen und sonstigen Angaben versehenen
Positionen
4.3 Kosten für Bauwasser und Baustrom, sofern in
den vorgehefteten Vertragsbedingungen nichts
anderes vorgesehen ist.
4.4 Vorhalten der Aufenthalts- und Lagerräume,
sofern in den vorgehefteten Vertragsbedingungen
nichts anderes vorgesehen ist.
4.5 Montagegerüste, auch solche mit Arbeitsbühnen
über 2,0 m, einschl. Transport zur Verwendungs-
stelle, aufstellen, Abbau und Abtransport. Die UVV
für Gerüste sind zu beachten.
4.6 Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von
Halterungen, Konsolen und Befestigungs-
konstruktionen.
4.7 Schlagen oder Nachschlagen von kleineren
Wanddurchbrüchen und Schlitze im Mauerwerk, Bohren
von Durchführungen für Kabel- und Rohrleitungs-
anschlüsse.
4.8 Abdeckung von Anlagenteilen wärend der Bauzeit
zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung.
4.9 Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen gemäß
3.8, sofern in der Funktionalbeschreibung nicht
gesondert enthalten sind.
4.10 Anpassung von Anlagenteile an nicht maßgerecht
ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer,
soweit diese innerhalb der zulässigen Bau-
toleranzen liegen.
Bemerkung
---------------
Sollten in der Funktionalbeschreibung widersprechende
oder missverständliche Angaben bzw. Bedingungen
aufgeführt sein, sind diese dem Verfasser umgehend
schriftlich (per Fax) mitzuteilen. Nachforderungen, die
auf vorgenannte Bedingungen zurückzuführen sind,
werden nicht anerkannt.
Zusätzliche Technische Vorschriften
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II
Folgende Maßnahmen sind bei den Installationen der
Wasserver- und -entsorgung zu empfehlen.
Grundsätzlich ist bei der Grundrissgestaltung auf eine
schalltechnisch günstige Raumanordnung zu achten.
Rohleitungen, Geräte und Armaturen sowie
Vorwandinstallationen dürfen nicht an Wände befestigt
werden, welche unmittelbar an schutzbedürftige Räume
(Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume) grenzen.
Sämtliche Rohrleitungen und Armaturen dürfen gemäß DIN
4109 nur an Wänden mit einer flächenbezogenen Masse m2
220 kglm2 befestigt werden. Alternativ können
Installationen als Vorwandinstallationen ausgeführt
werden, wenn die Konstruktion durch das Prüfzeugnis
des Herstellers nachgewiesen ist. Es ist aber
grundsätzlich zu empfehlen, die flächenbezogene
Wandmasse mit 220 kg/m2 auszuführen. Alternativ ist es
auch möglich, eine Vorwandinstallation (geprüftes
Installationswandsystem, keine Eigenkonstruktionen) zu
montieren. Die Konstruktion ist entsprechend den
Anforderungen durch ein Prüfzeugnis des Herstellers
nachzuweisen. Vorwandinstallationssysteme sind
grundsätzlich schallentkoppelt aufzustellen, die
Rohrleitungen sind schallentkoppelt zu befestigen.
Schächte sollten nach Möglichkeit mit schweren Steinen
(z. B. Kalksandsteine d = 11,5 cm, Rohdichteklasse
2.0) abgemauert werden, um die Übertragung von
Fließgeräuschen zu minimieren.
Wand- und Deckendurchbrüche sind mit Mörtel bzw. Beton
satt auszufüllen und zu verschließen. Dabei ist zu
beachten, dass beim Verschließen der Durchbrüche keine
Körperschallbrücken zwischen Rohrleitungen und Wand
bzw. Decke entstehen.
Wandhängende Sanitärgegenstände, z. B. wandhängende
Klosettbecken. Waschtische und Ablagen, sind
körperschallgedämmt zu befestigen.
Sämtliche Armaturen müssen der Armaturengruppe I
entsprechen und mit einementsprechenden Prüfzeichen
versehen sein. Beim Betrieb der Armatur darf der für
ihre Eingruppierung zugrunde gelegte Durchfluss nicht
überschritten werden. Daher müssen
Auslaufvorrichtungen den Durchfluss entsprechend
begrenzen, d. h. sie dürfen keiner höheren
Durchflussklasse angehören als der zugehörige
Armaturenabgang.
Sämtliche Rohrleitungen sind körperschallgedämmt zu
befestigen. Im Bereich von Decken- und
Wanddurchbrüchen sind diese körperschalldämmend zu
ummanteln.
Starke Richtungsänderungen in Abwasserleitungen
(Umlenkungen, plötzliche Verziehungen) sind zu
vermeiden.
Der Wasserdruck in den Zuleitungen ist auf das
unbedingt erforderliche Maß zu senken und darf maximal
5 bar betragen
Wannen und Duschkörper sind schallgedämmt
aufzustellen.Ebenfalls ist der Anschluss zu
flankierenden Wänden schallentkoppelt auszuführen. Die
Befestigung von Armaturen und Rohrleitungen sollte
nicht an Trennwänden zu fremden Aufenthaltsräumen
erfolgen. Installationsschächte sollten im Hohlraum
mit absorbierenden Material (z. B. Mineralfaser)
bedämpft werden um den Geräuschpegel im Schacht zu
reduzieren. Hierbei ist auch die Belegung einer
Teilfläche ausreichend. Die Schachtwand sollte
mindestens eine Schalldämmung von R', = 42 dB
aufweisen. Abwasserleitungen sollten nicht frei in
Wohn- und Arbeitsräumen verlegt werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, Installationen als
Vorwandinstallation in Trockenbau auszuführen, da
diese weitgehend schallentkoppelt ausgeführt werden
können. Hierbei sind Systeme zu verwenden die auch
erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen können
(z.B. Geberit Gis Vorwandinstallation)
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs- Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs-
zeitraumes.
1. Allgemeines
Diese Sicherheitsvorschriften gelten für Feuer-
arbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten, Trenn-
schleifen, Auftauen und ähnliche Arbeiten, die
außerhalb von besonderen, dafür vorgesehenen
Werkstätten und Arbeitsplätzen vorgenommen wer-
den. Sie sind den Verantwortlichen des Betriebes
bekanntzugeben (z.B. Geschäftsführer, Betriebs-
leiter, Sicherheitsbeauftragter).
Nach º 7 der Allgemeinen Bedingungen fr die
Feuerversicherung (AFB ; VdS 100) kann der Ver-
sicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.
Diese Regelung gilt auch für andere, vertraglich
vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB) mit Feuerdeckung.
Die Feuerarbeiten dürfen nur von entsprechend
ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubild-
ende dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht
ausführen.
2. Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter muß
Feuerarbeiten schriftlich genehmigen (z.B. mit
Erlaubnisschein- VdS 2036).
Sämtliche beweglichen brennbaren Gegenstände
und Stoffe, auch Staubablagerungen, sind aus
dem Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis) und
- soweit notwendig - auch aus benachbarten
Räumen zu entfernen. Unbewegliche brennbare
Gegenstände sind mit nichtbrennbaren Material-
ien oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen.
Brennbare Umkleidungen und Isolierungen von
Rohrleitungen, Kesseln und Behältern sind zu
entfernen.
Befinden sich im Gefahrenbereich (etwa 10 m
Umkreis) brennbare Stoffe, die nicht entfernt
oder geschützt werden können, muß eine Brand-
wache aufgestellt werden, die über geeignetes
Löschgerät verfügt.
Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche, die von
der Arbeitsstelle in andere Räume führen, müs-
sen mit nichtbrennbaren Materialien abgedichtet
werden.
Behälter, an denen Feuerarbeiten durchgeführt
werden, müssen auf ihren Inhalt hin überprüft
werden.
Haben sie brennbare oder explosionsfähige Stof-
fe enthalten oder ist der frühere Inhalt nicht
mehr feststellbar, sind die Behälter vor Beginn
der Feuerarbeiten zu reinigen und mit Wasser
oder einem flammenerstickenden Schutzgas zu fül-
len.
Die Ausführenden und die Brandwache haben sich
über den Standort des nächsten Brandmelders u.
Telefons sowie über die Notrufnummer zu inform-
ieren.
3. Durchführung der Arbeiten
Es ist darauf zu achten, daß brennbare Gegen-
stände oder Materialien nicht durch Flammen,
Funken, Schmelztropfen, heiße Gase oder durch
Wärmeleitung gefährdet bzw. entzündet werden.
Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung, gefährdete
benachbarte Räume (daneben, darüber, darunter),
Zwischendecken und ähnliche Hohlräume sind
laufend zu kontrollieren.
Bauteile, die durch Wärmeleitung gefährdet sind,
müssen mit Wasser gekühlt werden.
Im Brandfall ist die Arbeit sofort einzustellen,
die Feuerwehr zu alarmieren, und es sind unver-
züglich Löschmaßnahmen einzuleiten.
4. Abschluß der Arbeiten
Die Umgebung der Arbeitstelle einschließlich der
benachbarten Räume ist mehrmals sorgfältig auf
Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen
und Brandnester zu kontrollieren.
Die Kontrolle muss in kurzen Zeitabständen über
mehrere Stunden so lange durchgeführt werden,
bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden
kann. Bei verdächtigen Wahrnehmungen
(z.B. Brandgeruch) ist sofort die Feuerwehr zu
alarmieren.
5. Sonstiges
Andere Sicherheitsbestimmungen, z.B.
- Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
- VBG 1 Allgemeine Vorschriften
- VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren bleiben unberührt.
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs-
02.01 Einrichtungsgegenstände
02.01
Einrichtungsgegenstände
02.02 Installationswände einschl. Zubehör
02.02
Installationswände einschl. Zubehör
02.03 Armarturen mit Zubehör
02.03
Armarturen mit Zubehör
02.04 Trinkwasserrohre einschl. Zubehör
02.04
Trinkwasserrohre einschl. Zubehör
02.05 Schmutz und Regenwasserrohrleitungen
02.05
Schmutz und Regenwasserrohrleitungen
02.06 Wärmedämmung- und Brandschutz
02.06
Wärmedämmung- und Brandschutz
02.07 Wohnraumlüftung
02.07
Wohnraumlüftung
02.08 Kellerlüftung
02.08
Kellerlüftung
02.09 Elektroinstallation
02.09
Elektroinstallation
02.10 Nebenarbeiten
02.10
Nebenarbeiten