Heizung-Lüftung-Sanitär
Birkenlicht SF
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Übergreifende Anforderungen QNG Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen: Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel / " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen: Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung; Sicherheitsdatenblatt (SDB) für "Stoffe" oder "Gemische" im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt; Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind; geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe enthalten dürfen; Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen); geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe enthalten dürfen; allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde; ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist; Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden; weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber; Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation: " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis: " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Anforderungen an den bestimmten Produktgruppen Brandschutzspachtelmasse,- coatings,- silikone nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 44, QN5 + QNG-313, Pos. 13.2 Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Polybromierten Biphenylen / PBB (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss Polybromierter Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent). Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie an bestimmte Inhaltsstoffe sind von Brandschutzspachtelmassen, Brandschutzcoatings für Kabel oder Brandschutzsilikonen einzuhalten: Produktdokumentation gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-beschichtungen-nicht-min-untergrund/p-a-brandschutzprodukte.html%20/l%20l3-2) Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend ( SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Nachweismöglichkeiten: Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP, PBDE, TCEP) Für Brandschutzspachtelmassen, Brandschutzcoatings für Kabel oder Brandschutzsilikone ist nachzuweisen, dass diese keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten: Chlorparaffine C10-C>17 (CP) Hinweise: Nur SCCP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html), deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst. CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP)) Polybromierte Biphenyle (PBB) Hinweise: PBB sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummern (Auswahl): 40088-45-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB) Polybromierte Diphenylether (PBDE) Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE) Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) Hinweise: TCEP ist ein SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummer: 115-96-8 Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Kältemittel in RLT-Anlagen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 34, QN5 + QNG-313, Pos. 13.3 Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln. Es ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 3 zulässig. Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und in Wärmepumpen einzuhalten: Produktdokumentation gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-kaeltemittel-og/p-a-kaeltemittel.html%20/l%20l3-2) Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (www.wecobis.de/service/lexikon/reach-link.html) (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend ( SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff). Nachweismöglichkeiten: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage ) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln bzw. ausschließlich natürliche Kältemittel In RLT-Anlagen dürfen keine voll- und teilhalogenierten Kältemittel eingesetzt werden. Für QNG gilt zusätzlich für Kältemittel in RLT-Anlagen und in Wärmepumpen, dass nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 3 zulässig ist. Nachweismöglichkeiten: PDB, TM, EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Herstellererklärung Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2 Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Produkte gemäß GISCODE PU10, PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe; Für QNG gilt zusätzlich: auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe. Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie für PU-Klebstoffe an die Einstufung gemäß GISCODE (www.wecobis.de/service/lexikon/giscode-lex.html), sowie zusätzliche Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen oder Abdichtungen ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen (z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen) im Innenraum einzuhalten: Produktdokumentation gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-kleb-dichtstoffe/p-a-punkt-linienfoermig-kleb-dichtstoffe-innen.html%20/l%20l3-2) Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Nachweismöglichkeiten: Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 123 (www.wecobis.de/externelinks/blauer-engel-link/blauer-engel-vergabegrundlagen/ral-uz-123-link.html), Emicode (www.wecobis.de/externelinks/emicode-link/emicode-siegelkategorien-link.html) ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden. EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Deklaration biozider Wirkstoffe Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung (www.wecobis.de/externelinks/bfu-info/baua-zugel-biozide-link.html) : Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen). Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden. Die Definition von "Biozid" entspricht dabei der Biozid-Verordnung (www.wecobis.de/externelinks/bfu-info/baua-zugel-biozide-link.html) in geltender Fassung. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung Etikette Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel Biozide ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der Biozide erhoben werden. EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Hinweis: Der Blaue Engel für emissionsarme Dichtstoffe schränkt die Verwendung von Bioziden ein, schließt sie aber nicht aus. Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP) Für die verwendeten Kleb- und Dichtstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten: Chlorparaffine C10-C>17 (CP) Hinweise: Nur SCCP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html), deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst. CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP) Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Lösemittelfrei oder Einstufung in GISCODE PU 10 oder PU20, PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) Die verwendeten Produkte müssen in GISCODE (www.wecobis.de/service/lexikon/giscode-lex.html) PU10 (www.wecobis.de/externelinks/pu10-link.html) oder PU20 (www.wecobis.de/externelinks/pu20-link.html) eingestuft sein. Für QNG ist zusätzlich auch lösemittelfrei oder eine Einstufung in GISCODE (www.wecobis.de/service/lexikon/giscode-lex.html) PU40 (ALT) (www.wecobis.de/externelinks/alt-pu40-link.html) oder PU50 (ALT) (www.wecobis.de/externelinks/alt-pu50-link.html) möglich. Nachweismöglichkeiten: Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Herstellererklärung Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (TCEP, PBB, PBDE) für Polyurethan (PU)- / PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe Für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten: Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) Hinweise: TCEP ist ein SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummer: 115-96-8 Für QNG ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Produkte keinen der folgenden Stoffe enthalten: Polybromierte Biphenyle (PBB) CAS-Nummern (Auswahl): 40088-4 5-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB) Polybromierte Diphenylether (PBDE) Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE) Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als jeweils 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind Sicherheitsdatenblatt (SDB) (www.wecobis.de/service/lexikon/sicherheitsdatenblatt-sdb-lex.html) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 32a + 32b, QN5 + QNG-313, Pos. 12.1, 12.2 Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume; Ausschluss von Hexabromcyclododecan (HBCDD), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS und XPS; Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR; Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP) und Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Gewichtsprozent, sowie Ausschluss von Altreifengranulat für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen.Für QNG gilt zusätzlich:Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent und Ausschluss halogenierter Treibmittel für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen; langkettige Chlorparaffine (LCCP) sind in Kunstschaum-Dämmstoffen zulässig. Nachfolgende detaillierte übergreifende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Kunstschaum-Dämmstoffe (EPS/ XPS/ PUR/ PIR Dämmprodukte, Melamin- und Phenolharzschäume sowie gummiartige Dämmprodukte auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis etc.) einzuhalten: Produktdokumentation gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-daemmstoffe/p-a-kunstschaum-daemmstoffe.html%20/l%20l3-2) Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Nachweismöglichkeiten: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage ) Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 156 (www.wecobis.de/externelinks/blauer-engel-link/blauer-engel-vergabegrundlagen/ral-uz-156-link.html), Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html), Emicode (www.wecobis.de/service/lexikon/emicode-lex.html) ) (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz44-link.html) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden. EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume und in QNG für Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis Für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume ist nachzuweisen, dass diese frei sind von halogenierten Treibmitteln Für QNG ist dies auch für Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis nachzuweisen. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) ) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (HBCDD) für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS oder XPS Für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS oder XPS ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (www.wecobis.de/service/lexikon/lex-konstitutionell.html) (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten: Hexabromcyclododecan ( HBCDD) (www.wecobis.de/service/lexikon/hbcd-lex.html) Hinweise: HBCDD wird regelmäßig als Flammschutzmittel verwendet. HBCDD sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) CAS-Nummern: 25637-99-4, 3194-55-6, (134237-50-6), (134237-51-7), (134237-52-8) Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt. Nachweismöglichkeiten: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn in/mit dieser keine HBCDD oder keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) ) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (TCEP) für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR Für Kunstschau m-Dämmstoffe aus PUR, PIR ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (www.wecobis.de/service/lexikon/lex-konstitutionell.html) (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten: Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) Hinweise: TCEP wird regelmäßig als Flammschutzmittel verwendet. TCEP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummer: 115-96-8 Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt. Nachweismöglichkeiten: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn in/mit dieser keine TCEP oder keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) ) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss von Altreifengranulat für Kunstschaum-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen Für Kunstschau m-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen ist nachzuweisen, dass sie frei sind von Altreifengranulat Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP, PBDE,PBB) für Kunstschaum-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen Für Kunstschau m-Dämmstoffe auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (www.wecobis.de/service/lexikon/lex-konstitutionell.html) (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten: Chlorparaffine C10-C>17 (SCCP, MCCP, LCCP), Ausschluss gilt in QNG nur für SCCP und MCCP. Hinweise: Nur SCCP sind SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html), deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst. CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP)) Polybromierte Diphenylether (PBDE) Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE) Für QNG zusätzlich: Polybromierte Biphenyhle (PBB) CAS-Nummern (Auswahl): 40088-4 5-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB) Verunreinigungen sind jeweils bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt. Nachweismöglichkeiten: nur für SVHC: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn in/mit dieser keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse Umweltzeichen (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltzeichen-lex.html) oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Österr. UZ 43 (www.wecobis.de/externelinks/a-umweltzeichen-link/a-umweltzeichen-uz43-link.html) ) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Bauprodukte aus Kunststoff (PVC) nach BNB_BN_1.1.6, Anlage1, Pos.29, QN5 + QNG-313, Pos. 11.1+13.1 Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten; Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren. Für QNG zusätzlich: Ausschluss von Zinnstabilisatoren; Ausschluss Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent; Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent. Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind übergreifend für alle Bauprodukte aus PVC einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise Wandbeläge, Fassadenelemente, Lichtkuppeln, Fensterprofile, Rinnen, Rohre, Kanäle und Kabel aus PVC sowie PVC-Folien zur Abdichtung an Dach und Außenwänden UG. Für Bodenbeläge aus PVC (Marktbezeichnung auch: Vinyl) gelten ab QN2 weitere Anforderungen, die insbesondere die Innenraumlufthygiene betreffen. Materialökologische Anforderungen finden sich unter > Elastische Bodenbeläge (www.wecobis.de/p-a/p-a-bodenbelaege/p-a-elastische-bodenbelaege.html). Allgemeine Produktdokumentation gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (www.wecobis.de/p-a/p-a-pvc-og/p-a-bauprodukte-aus-pvc.html%20/l%20l3-2) Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (www.wecobis.de/service/lexikon/reach-link.html) (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend ( SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html) ) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff). Nachweismöglichkeiten: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage ) EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html) PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten Bei der Herstellung von Bauprodukten aus PVC dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe: Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5 Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7 Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7 Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2 Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5 Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0 N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9 Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8 Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Produkt enthalten sein. Nachweismöglichkeiten: Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (wenn mit dieser keine benannt sind, kein harmonsiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) Herstellererklärung, ggf. chemische Analyse EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Ausschluss von Zinn-, Cadmium- und Blei-Stabilisatoren Bauprodukte aus PVC dürfen keine Cadmium- oder Blei-Stabilisatoren enthalten. Für QNG gilt zusätzlich, dass keine Zinnstabilisatoren enthalten sein dürfen. Hinweis: Für Cadmium gelten gesetzliche Beschränkung gemäß REACH, Anlage XVII, Nr. 23, für Farben und Lacken (keine Verwendung bei der Herstellung bzw. < 0,1% im Lack eines Erzeugnisses) sowie für Kunstoffe (< 0,01% für neu hergestellte Kunststoffe bzw. von ≤ 0,1% für bestimmte Bauprodukte mit Recyklatanteilen), die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Aufgrund der hohen Bedeutung dieser Grenzwerte im Bauwesen muss ihre Einhaltung - abweichend von anderen Stoffbeschränkungen - erklärt werden. Die Anforderung bezüglich Blei- und Zinnstabilisatoren bezieht sich zurzeit auf neu hergestellte Kunststoffe / Kunststoffanteile und müssen für diese bestätigt werden. Sofern Hersteller der genannten Bauprodukte darüber hinaus die Abwesenheit von Blei- und Zinnstabilisatoren nicht bestätigen können, da sie Rezyklatkunststoffe einsetzen, müssen sie den stattdessen den Anteil von Rezyklatkunststoff am Bauprodukt angeben. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung, ggf. chemische Analyse EPD (www.wecobis.de/service/lexikon/umweltproduktdeklaration-lex.html), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Für QNG zusätzlich: Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (PBDE, PBB) Für Bauprodukte haustechnischer Installationen (Kabel, Leitungen, Lerrrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen) aus Kunststoff ist nachzuweisen, dass diese keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten: Polybromierte Diphenylether (PBDE) Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC (www.wecobis.de/service/lexikon/svhc.html). CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE) Polybromierte Biphenyhle (PBB) CAS-Nummern (Auswahl): 40088-4 5-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB) Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent im Produkt enthalten sein. Nachweismöglichkeiten: Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind Leistungserklärung (www.wecobis.de/service/lexikon/leistungserklaerung-lex.html) (mit aussagekräftiger Information zu SVHC (hier derzeit: TCEP, SCCP, DecaBDE), kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage ) EPD (www.wecobis.de/index.php?id=1228&L=0), PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) Wasserführende Metallbleche / unbeschichtete Kuper- und Zinkbleche nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 30, QN5 + QNG-313, Pos. 8.6 Regenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m2 bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05. Regenwasserreinigungsanlage bzw. Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 bei direkt bewitterten Metallflächen aus unbeschichtetem Kupfer- oder Zinkblech größer 50 m2 Bei direkt bewitterten Metallflächen, z.B. als Fassadenbekleidung, Dachdeckung, Dachrinnen, Einblechungen, Fensterblechen aus Kupfer- oder Zinkblech, die in der gesamten Summe des Bauvorhabens größer 50 m2 sind, ist der Nachweis einer Regenwasserreinigungsanlage bzw. der Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 (www.wecobis.de/externelinks/aemter-institutionen-organisationen/umweltbundesamt-link/uba-1705-link.html) zu führen.
Übergreifende Anforderungen QNG
01 Heizungsinstallation
01
Heizungsinstallation
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen: Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel / " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen: Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung; Sicherheitsdatenblatt (SDB) für "Stoffe" oder "Gemische" im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt; Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind; geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe enthalten dürfen; Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen); geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe enthalten dürfen; allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde; ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist; Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden; weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber; Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation: " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis: " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Anforderungen an den bestimmten Produktgruppen 1. Brandschutzspachtelmasse,- coatings,- silikone nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 44, QN5 + QNG-313, Pos. 13.2 Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Polybromierten Biphenylen / PBB (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss Polybromierter Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent). 2. Kältemittel in RLT-Anlagen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 34, QN5 + QNG-313, Pos. 13.3 Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln. Es ist nur der Einsatz natu?rlicher Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 3 zula?ssig. 3. Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2 Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Produkte gemäß GISCODE PU10, PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe; Für QNG gilt zusätzlich: auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe. 4. Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 32a + 32b, QN5 + QNG-313, Pos. 12.1, 12.2 Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume; Ausschluss von Hexabromcyclododecan (HBCDD), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS und XPS; Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR; Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP) und Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Gewichtsprozent, sowie Ausschluss von Altreifengranulat für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen. Für QNG gilt zusätzlich: Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent und Ausschluss halogenierter Treibmittel für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen; langkettige Chlorparaffine (LCCP) sind in Kunstschaum-Dämmstoffen zulässig. 5. Bauprodukte aus Kunststoff (PVC) nach BNB_BN_1.1.6, Anlage1, Pos.29, QN5 + QNG-313, Pos. 11.1+13.1 Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten; Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren. Für QNG zusätzlich: Ausschluss von Zinnstabilisatoren; Ausschluss Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent; Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent. 6. Wasserführende Metallbleche / unbeschichtete Kuper- und Zinkbleche nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 30, QN5 + QNG-313, Pos. 8.6 Regenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m2 bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05. Bei direkt bewitterten Metallflächen, z.B. als Fassadenbekleidung, Dachdeckung, Dachrinnen, Einblechungen, Fensterblechen aus Kupfer- oder Zinkblech, die in der gesamten Summe des Bauvorhabens größer 50 m2 sind, ist der Nachweis einer Regenwasserreinigungsanlage bzw. der Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 zu führen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG
Zusätzliche Technische Vorschriften (ZTV-Heizung) Zusätzliche Technische Vorschriften (ZTV-Heizung) 1.    Allgemeines 1.1  Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen gelten      zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB DIN 18 380. 1.2  Mit den in der Funktionalbeschreibung enthaltenen      Positionen/Titeln und den vom Bieter eingetragenen      Titelsummen ist eine betriebsfertige Anlage      angeboten.      Der Lieferumfang muß einer kompletten, voll      funktions- und betriebsfähigen Anlage nach dem      neuesten Stand der Technik entsprechen.Aggregate      und Anlagenteile, die nicht ausdrücklich erwähnt      sind, jedoch zum kompl. Lieferumfang gehören,      müssen ebenfalls im Angebot enthalten sein.      Alle Armaturen gleicher Zweckbestimmung müssen      gleichen Fabrikats und Typs sein. 2.    Stoffe,  Bauteile 2.1  Die zu verwendenden Anlagenteile und Materialien      sind entsprechend der in der Funktional-      beschreibung vorgegebenen Qualitäten und      Anforderungen bzw. Fabrikaten und Typen      anzubieten. Alle Materialien müssen baumuster-      geprüft, VDS- od. DVGW - geprüft sein. Der      Lieferumfang muß alle notwendigen Hinweis-, Warn-      und Bezeichnungsschilder und Medienkennzeichen      beinhalten. Korrosionsgefährdete Anlagenteile      sind mit einem Schutzanstrich zu versehen.      Teilnahme bei der Abnahmeprüfung:      Die Abnahme der Anlagen durch den TÜV wird vom      Bauherrn direkt beauftragt. Der AN ist lediglich      verpflichtet an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.      Die Gebühren für eventuell erforderlich werdende      Nachprüfungen sind vollständig vom AN zu      übernehmen. Sämtliche in der Funktional-      beschreibung angegebenen Materialien sind auf      Verlangen des AG zu bemustern. Bei vorgelegten      Alternativen bzw. bei sogenannten gleichwertigen      Vorschlägen behält sich der AG, die vorgelegten      Muster abzulehnen. Die auftragnehmende Firma ist      dann verpflichtet, weitere Musterstücke vor-      zulegen und gegebenenfalls auf das geforderte      Fabrikat mit Type zurückzukehren. Mehrkosten, die      sich hieraus ergeben, können nicht zur Anwendung      gebracht werden.      Vom Bieter können unter strenger Einhaltung der      wesentlichen Qualitätsmerkmale und der Auslegungs-      daten auch gleichwertige Fabrikate oder Typen      angeboten werden, sofern      - die Position den Vermerk "oder gleichwertig"        trägt und Leerzeilen für die Eintragung        vorgesehen sind.        Erfolgt vom Bieter in der dafür vorgesehenen        Leerzeile keine Eintragung, so gilt das        vorgegebene Fabrikat.      - eine zusätzliche Position erlaubt ein        Alternativ- Fabrikat einzutragen. Technische        Daten sind in gleicher Auflistung wie bei der        Grundposition separat dem Angebot beizufügen.        Unvollständige Alternativ- Positionen werden        bei der Wertung nicht berücksichtigt. 2.2  Alternativ-Angebote werden bei der Wertung nur      berücksichtigt, wenn die erforderlichen      Beschreibungen und die technischen Daten      - aufgelistet analog der entsprechenden LV-        Grundposition - beigefügt sind. 2.3  Bei allen Stoffen und Bauteilen wird gefordert,      daß geeignete und marktgängige Fabrikate      (Ersatzteilbeschaffung) gewählt werden, die dem      neuesten Stand der Technik entsprechen. Die      Entscheidung über die zum Einbau gelangenden      Fabrikate behält sich der Auftraggeber vor. 2.4  Sind in der Funktionalbeschreibung Materialien      aufgeführt, die für den vorgesehenen Zweck      ungeeignet erscheinen, ist dieses vom Bieter      bei der Angebotsabgabe mit Begründung schriftlich      anzuzeigen. 2.5  Die Oberflächen aller Bauteile müssen ihrem      Verwendungszweck entsprechend dauerhaft      korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Stahl-      teile, bei denen eine bestimmte Art von      Korrosionsschutz nach dieser  Funktional-      beschreibung oder den einschlägigen Normen      und Richtlinien nicht vorgesehen ist, müssen      mindestens wie folgt geschützt sein:      - nicht mehr zugängliche Anlagenteile:        Korrosionsgeschützt nach DIN 18 363,        Abschnitt 3. 3. 3. 1. 3 (Lackfarben auf        Alkydharzbasis) bzw. Abschnitt  3.3.4  bei        verzinkten Oberflächen.     - Später zugängliche Anlagenteile:       Grundanstrich nach DIN 18 363, Abschnitt 2.       5. 1. 3 mit Bleimenninge oder Zinkchromat auf       Alkydharzbasis, mind. 1 Jahr lang nach Abnahme       der eingebauten Leistung als Untergrund für       einen bauseitigen Fertiganstrich geeignet.       Bei heißen Oberflächen sind  hitzebeständige       und standfeste  Lacke  zu verwenden. Die       Oberflächen sind  vor dem Grundanstrich       einwandfrei zu entfetten, zu entrosten und von       Walzhaut und Zunder zu befreien. 3.    Ausführung 3.1  Ausführungsbestimmungen       Die Heizungsanlage ist nach den anerkannten       Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller       einschlägigen Normen, Richtlinien und Vor-       schriften, den Auflagen der Behörden,       insbesondere Baurechtsamt, Brandschutzbehörde und       Gewerbeaufsichtsamt, des TÜV und der Versorgungs-       unternehmen auszuführen. 3.2   Abstimmung mit anderen Gewerken       Der Aufbau der Technikzentralen, die Leistungs-       führung etc. ist auf der Grundlage der       Montagepläne des AN mit den Gewerken der anderen       Auftragnehmer, insbesondere der Firmen für       Sanitär, Lüftung und Elektro im Detail abzu-       stimmen. Vor der Montage einzelner Arbeits-       abschnitte hat der Auftragnehmer eine Abstimmung       über Montageablauf und Ausführungsdetails mit       den beteiligten Gewerken herbeizuführen.       Änderungen jeglicher Art, auch bei anderen       Gewerken und baulichen Maßnahmen, die auf       ungenügende und unterlassene Koordination       zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des       Auftragnehmers.       Der AN hat sich mit seinen Leistungen dem       übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunter-       brechungen bzw. Wechsel des Montageortes,       insbesondere bei Montage in Installations-       schächten, sind vom AN in Kauf zu nehmen und       berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 3.3   Befestigungen/ Aufhängekonstruktionen       Sämtliche Anlagenteile sind lösbar zu befestigen.       Die Befestigungen müssen den Anforderungen der       DIN 4109 entsprechen.       Das Befestigungssystem der Rohrleitungen ist       vom AN mit den anderen am Bau beteiligten Firmen       abzustimmen und die Freigabe durch Fachingenieur       und Bauleitung einzuholen.       Von den Befestigungen und sichtbar bleibenden       Aufhängekonstruktionen sind ggf. Muster-       aufhängungen vorzulegen und ggf. zu montieren.       Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik in       Berlin allgemein und baurechtlich zugelassene       Dübel verwendet werden. Der Bieter hat auf       Aufforderung vor Ausführung die Aulassungs-       bescheide der von  ihm verwendeten Dübel nach       den in den Zulassungsbescheiden festgelegten       Anforderungen, insbesondere den allgemeinen und       besonderen Bestimmungen über die Anwendung, die       zulässigen Lasten, die Montage, deren Kontrolle,       sowie die Überwachung der Ausführung der Dübel-       montage in eigener Verantwortung zu wählen und       auszuführen.       Die Montage von Dübeln, die in die Unterseiten       von Decken und anderen Bereichen in der durch       Lastspannungen erzeugten Zugzone gedübelt werden,       muß mit dem Statiker und Prüfstatiker abgestimmt       werden. Für diese Abstimmung hat der Auftrag-       nehmer ggf. zeichnerische Unterlagen anzu-       fertigen, aus denen die Lage der Dübel sowie       ihre Belastbarkeit eindeutig hervorgehen. Diese       Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor       Beginn der Dübelmontage zur Abstimmung zu       übergeben.       Bohr- und Dübelarbeiten an sichtbar bleibenden       Wand- und Deckenflächen sind ohne Beschädigungen       derselben auszuführen. Dies gilt auch für Wand-       und Deckenflächen mit aufgebrachter Isolierung       oder Verkleidung. 3.4   Rohrdurchführungen       Rohrleitungen, die durch die Wände und Decken       geführt werden sind bei der Montage mit einer       Isolierung zu versehen, die die Anforderungen       an Schall-, Wärme- und Brandschutz erfüllt.       Durchführungen durch Wände und Decken, die       nach Kanal- bzw. Rohrmontage von den Platz-       verhältnissen her nicht mehr ordnungsgemäß       eingemauert bzw. einbetoniert werden können,       sind mit Durchführungsstücken bzw. Rohrhülsen,       die vorab eingemauert bzw. einbetoniert werden,       auszuführen. Rohrhülsen sind so zu       dimensionieren, daß die isolierte Rohrleitung       durchgeführt werden kann.       Vom Gewerk Hochbau einzubetonierende Teile       sind ggf. mit Bezeichnungsschildern und Skizzen       mit genauer Ortsbestimmung und Einbauanleitung       rechtzeitig an den Bau zu liefern. Die Teile       müssen schalungsgerecht sein und gegen das       Eindringen von Beton geschützt werden.       Können aus technischen Gründen keine Rohrhülsen       eingebaut werden, ist die Isolierung mit einer       nicht brennbaren, wasserunempfindlichen Folie zu       umwickeln. 3.5   Montagehinweise       Rohrleitungen sind so zu befestigen, daß ein       Durchbiegen mit Sicherheit vermieden wird.       Senkrechte Rohrleitungen erhalten mind. 2       Rohrschellen je Stockwerk.       Je nach Ausführung des Leitungsnetzes sind       geeignete Festpunkte und/oder Kompensatoren zu       montieren.       Bei der Montage der örtlichen Heizflächen an       Brüstungen vor Fenstern oder Wänden ist darauf       zu achten, daß diese symetrisch montiert werden.       Der Auftragnehmer hat sich vor der Montage       genau über Art und Lage von Fenstern bzw. über       die Ausführung von Wänden und Brüstungen zu       informieren.       Die Heizflächen-Anschlüsse müssen einwandfrei       ausgeführt sein und ggf. durch Nachglühen       entspannt werden.       Die Montagearbeiten dürfen nur nach genehmigten       und vom Fachingenieur und Architekten frei-       gegebenen Ausführungs- bzw. Montageplänen       ausgeführt werden.       Die Objektanschlüsse sind mit dem vom Hersteller       dafür vorgesehenen Dichtungselementen aus-       zuführen. Rosetten müssen die Anschlüsse voll       abdecken.       Bei der Montage sind die Belange der Isolierung       zu berücksichtigen. Rohrleitungen  sind grund-       sätzlich so zu verlegen, daß eine anschließende       fachgerechte Isolierung jeder einzelnen Leitung       möglich ist, die Abstände der fertig isolierten       Rohrleitungen untereinander gleich groß sind und       die fertige Unterkante aller nebeneinander       liegenden montierten Rohrleitungen eine Ebene       darstellt.       Armaturengruppen sind so anzuordnen, daß die       Isolierung mit einem Blechmantel versehen und       dieser für die einzelne Armatur abnehmbar       hergestellt werden kann. Anschlußstutzen für       Anzeigeinstrumente, Entleerungen etc. sind um       die Isolierstärke zu verlängern.       Isolierarbeiten, die nach der Montage nur noch       unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden       können, sind vom Auftragnehmer nach Abstimmung       mit der Bauleitung auszuführen. 3.6   Schweißarbeiten       Schweißarbeiten an HDD- bzw. Heißwasseranlagen       u. Fernheiznetzen dürfen nur von Schweißern       ausgeführt werden, die nach DIN 8506 geprüft       sind.       Der Auftraggeber behält sich vor, auf eigene       Kosten einen Teil der Schweißstellen durch       Röntgenprüfung auf ihre Güte zu untersuchen.       Bringt die Prüfung ein ungünstiges Ergebnis,       so werden alle Schweißstellen auf Kosten des       Auftragnehmers geprüft.       Mängel bei der Prüfung beanstandeter Schweiß-       stellen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen.       Die Prüfung von ausgebesserten Schweißstellen       geht zu Lasten des Auftragnehmer. Der Auf-       tragnehmer trifft in eigener Verantwortung alle       Vorkehrungen zum Schutz anderer Bauteile (z.B.       Sichtmauerwerk, Fenster, Geländer, Dämmschichten       etc.). 3.5   Wärmedämmarbeiten       Die Wärmedämmung aller Heizungsleitungen ist       im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten      (Titel Wärmedämmarbeiten).       Die Dämmstärken sind entsprechend der Heizungs-       anlagenverordnung, Stand März 1994, in der Funk-       tionalbeschreibung beschrieben. Bei einer       separaten Beauftragung dieser Leistungen an eine       Isolier- Fachfirma hat sich der AN vor der       Montage über die Wärmedämmart, die Dämmstärke und       die zeitliche Abwicklung dieser Arbeiten zu       informieren und abzustimmen.       Unabhängig davon sind vom Auftragnehmer bei       der Rohrleitungsmontage folgende Wärmedämmar-       beiten mit auszuführen:       - Wärmedämmung von Rohrleitungen z.B. in         Wandschlitzen etc., die nach der Verlegung aus         Platzgründen nicht mehr wärmegedämmt werden         können.       - Wärmedämmung von Rohrleitungen im Fuß-         bodenaufbau.       Die Wärmedämmung erfolgt mit unverrotbaren       Wärmedämmschläuchen in schwer entflammbarer Aus-       führung. 3.8   Schallschutzmaßnahmen       Bezüglich der schalltechnischen Anforderungen       gelten die einschlägigen DIN- Vorschriften, VDI-       Richtlinien und behördlichen Auflagen, sofern in       der Funktionalbeschreibung oder in einem Anhang       zu den ZTV keine höheren Anforderungen gestellt       sind.       Sofern für das Projekt ein Akustiker einge-       schaltet ist, sind sämtliche Schallschutz-       maßnahmen und Anforderungen mit dem Büro       abzustimmen. Die erforderlichen techn. Daten       sind dem Akustiker rechtzeitig und unaufgefordert       zuzuleiten.       Luftschalldämmung:       Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. dichtes       schließen der Rohrdurchführungen durch Wände und       Decken, muß sichergestellt werden, daß die       Schalldämmasse der Trennwände und Decken durch       die Installationen und Einbauteile des Auftrag-       nehmers nicht gemindert werden.       Körperschallisolation:       Alle Anlagen und Anlagenteile, von denen       Körperschall ausgehen kann, sind einwandfrei       körperschall-isoliert aufzustellen und       anzuschließen.       Evtl. zus. Forderungen in Bezug auf die       elastische Lagerung und die Abstimmfrequenz sind       zu beachten.       Zu den Maßnahmen für Körperschallisolationen       gehören u. a.:       - Verlegen der Rohrleitungen und Anlagenteile         mit einem ausreichenden Abstand zum Baukörper.       - Verwendung von Rohrschellen mit Schall-         dämpfeinlage.       - Verwendung von Profilgummieinlagen mit         entsprechender Stärke, Shorehärte A 40 bis A 45         bei Kühlwasser- und Kühlturmleitungen bzw. von         Expansitkork- Hartschaum- oder Formglas-Schalen         in der jeweiligen Isolierst"rke bei den         Rohrbefestigungen von Kaltwasserleitungen.         Diese Leitungen sind mit Federauf hängungen zu         befestigen.       - Umhüllung von Anschlußleitungen im Wand-,         Decken- oder Fußbodenbereich mit isolier-         schläuchen, sofern in der Funktional-         beschreibung nichts anderes vorgesehen ist.       - Rohreinbaupumpen müssen in Bezug auf ihre         Frequenz so beschaffen sein bzw. montiert         werden, daß eine Übertragung von Resonanzen         mit Sicherheit vermieden wird.       - Sockelpumpen sind auf Betonfundamente         ausreichend körperschallisoliert aufzustellen.      -  Einbau von Gummi- Metallverbindungen bzw.         Gummikompensatoren bei den Rohrleitungs-         anschlüssen von Sockelpumpen, Kälteaggregaten         usw. 3.9  Heiz- und Kühlwasseranschlüsse      Die Ausführung der Heiz- und Kühlwasseranschlüsse      für Lüftungs- und Klimageräte etc. sind mit der      beauftragten Lüftungsfirma rechtzeitig abzuklären.      Die Leistungswerte der anzuschließenden Geräte,      die Größe der Anschlüsse, die Dimensionierung der      Rohrleitungen,  Regelventile und Pumpen und die      hydr. Schaltung sind ebenfalls abzustimmen. Über      die gegenseitig ausgetauschten und festgelegten      Leistungswerte und Dimensionierungen sind dem      Fachbauleiter beiderseitig anerkannte Auf-      zeichnungen vorzulegen. 3.10 Wasser- und Abwasseranschlüsse      Die Anschlußstellen für Wasser und Abwasser      sind mit der beauftragten Sanitärfirma rechtzeitig      abzuklären und in die entsprechenden Montage- und      Detailzeichnungen aufzunehmen. Bei sämtlichen      Anlageteilen des AN, bei denen Wasser- oder      Kondensat anfällt, sind vom AN die erforderlichen      Ableitungen aus korrosionsbeständigem Material bis      zu den vorgesehenen Ablaufstutzen zu führen und      einzuhalten.      Ein ausreichend bemessener Syphon ist jeweils      vorzusehen. 3.11 Elektroanschlüsse      Die elektrische Installation zwischen den      Schaltschränken, den elektrischen  Verbrauchern      und den externen Schalt-, Regel- und Steuergeräten      der Heizungs- und kältetechnischen Anlagen erfolgt      durch die bauseits beauftragte Elektrofirma.      Zum Leistungsumfang des AN gehört:      - Beistellung der erforderlichen Unterlagen und        Angaben für die bauseits bauftragte Elektro-        firma. Hierzu gehören Kabellisten mit Typen-        bezeichnung, Querschnitt und Adernzahl sowie        Grundrißpläne mit Standortangabe für Schalt-        schrank und die zugeordneten externen Geräte.        Alle Angaben sind unaufgefordert und rechtzeitig        der Elektrofirma und Bauleitung zu übergeben.      - Die Schaltschränke sind vor Ausführung der        elektrischen Installation zu montieren und mit        Aufklebern (Pos.-Nr. der Kabellisten) und        Kabelverschraubungen mit den Pos.- Nummern zu        bezeichnen. Am Schaltschrank sind die Kabel-        verschraubungen mit den Pos.-Nummern. zu        bezeichnen.      - Absetzen, Einführen und Anklemmen der        bauseits herangeführten Kabel und Leitungen an        Schaltschrank und externe Geräte.      - Anbringen von dauerhaften Kabelbezeichnungs-        schildern vor den Kabeleinführungen des        Schaltschrankes und der Geräte.      - Funktionsprüfung, Inbetriebnahme, Einregulierung        und Einstellung der Regel- u.  Schutzein-        richtungen.      Ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers      eine Schaltanlage enthalten, in der Regel- und      Steuereinrichtungen von anderen Gewerken mit      eingebaut werden, so hat er sich rechtzeitig um      die techn. Abstimmung zu bemühen und die Geräte      anzufordern.      Elektrische Anschlußarbeiten an Klemmen für      Zentrale Leittechnik (ZLT) werden vom Nebengewerk      MSR ausgeführt. Der Auftragnehmer hat die      Vorkehrungen zur Kabelverlegung und Einführung zu      treffen. 3.12 Liefer- und Leistungsgrenzen      - Für Beton- und Maurerarbeiten:      Die Baufirma stellt nach genehmigten      Montageunterlagen des Auftragnehmers Fundamente,      Schächte, Trennwände etc. her; sie mauert bzw.      betoniert die vom AN rechtzeitig zu liefernden      Rohr- und Kanaldurchführungen, Rahmen und      dergleichen ein. Für den maßgenauen Einbau seiner      Anlage ist der Auftragnehmer verantwortlich.      - Für  Dachdecker-  und  Fassadenarbeiten:      Anlagenteile des Auftragnehmers durch Dächer      und Fassaden werden von den am Bau tätigen Fach-      firmen verwahrt und eingedichtet. Die      Anlagenteile sind mit den notwendigen Anschluß-      profilen und Dichtflanschen in Abstimmung mit dem      Architekturbüro und dem Bauphysiker zu versehen.      Die Gesamtgestaltung der über Dach sichtbaren      Anlagenteile erfolgt in Abstimmung und nach      Angaben des Architekten.      -  Für die technischen Gewerke:      Für den Anschluß der von Nebengewerken heran-      geführten Energien, Medien und Entsorgungsein-      richtungen hat der Auftragnehmer an den      Anschlußstellen Stutzen, Flanschen, Klemmen und      Verschraubungen mit Gegenstücken vorzuhalten.      Die Verbindung an der Übergabestelle erfolgt durch      die Nebengewerke. Für Elektroanschlußarbeiten      gilt Punkt 3.11. 3.13 Planunterlagen      In Ergänzung zu den vom Fachingenieur gelieferten      Pläne zur Funktionalbeschreibung sind vom AN die      für die Montage und Fertigung erforderlichen      Planunterlagen, Werkstatt- und Detailzeichnungen      in 3- facher Ausfertigung, davon 2 Satz farbig      angelegt, anzufertigen.      Die Unterlagen sind nach Terminplan zu erstellen,      damit der Auftraggeber alle technischen Daten zur      Erstellung der Gesamtanlage rechtzeitig für alle      beteiligten Firmen erhält. Dies gilt u. a. auch      für die Angabe von elektrischen Anschlußwerten und      die Lage aller Anschlußpunkte, die durch Fremd-      firmen anzufahren sind.      Die Planunterlagen des AN sind in einer solchen      Ausführlichkeit zu erstellen, daß der Auftraggeber      bzw. dessen Beauftragter die vom AN beabsichtigte      Ausführung  zweifelsfrei erkennen kann. Sie      enthalten alle Leitungsdimensionen, Abstandsmaße      zu wichtigen Bauteilen oder Geräten sowie ggf.      Angaben über Materialqualität (LV- Positions-Nr.).      In den Planunterlagen des AN sind auch Leitungen      der Regel- und Elektrotechnischen Einrichtungen      sowie Regler, Stellglieder, Fernthermometer,      Motoren etc. darzustellen. Zu den Montage-      zeichnungen gehören auch Fließ-, Strang- und      Schaltschemata. In die Fließschemata sind alle      wesentlichen Leistungsdaten einzutragen.      Gehen die vom Auftragnehmer zu erstellenden      Pläne und Unterlagen nicht rechtzeitig vor dem      vorgesehenen Montagetermin ein, ist der Auftrag-      geber berechtigt, diese von einem Dritten fertigen      zu lassen und die anfallenden Kosten vom Guthaben      des AN abzuziehen. 4.0  Nebenleistungen      Außer in den vorgehefteten Vetragsbedingungen      u. in der VOB, Teil C, bereits genannten Neben-      leistungen, werden folgende Leistungen nicht      besonders vergütet: 4.1  Gespräche mit Behörden, TÜV und Versorgungs-      unternehmen über Anlagenausführung, Werkstoffwahl      und sicherheitstechnische Ausrüstungen, Einholen      der erforderlichen Genehmigungen und Einleitung      der notwendigen Abnahmen. Der Auftragnehmer hat      sämtliche erforderlichen behördlichen (auch TÜV)      Prüfungen vorzubereiten, durchzuführen und die      erforderlichen Prüfbescheinigungen und Abnahmen      auf seine Kosten beizubringen. 4.2  Funktionalbeschreibung 1-fach als Kopie der mit      Preisen und sonstigen Angaben versehenen      Positionen 4.3  Kosten für Bauwasser und Baustrom, sofern in      den vorgehefteten Vertragsbedingungen nichts      anderes vorgesehen ist. 4.4  Vorhalten der Aufenthalts- und Lagerräume,      sofern in den vorgehefteten Vertragsbedingungen      nichts anderes vorgesehen ist. 4.5  Montagegerüste, auch solche mit Arbeitsbühnen      über 2,0 m, einschl. Transport zur Verwendungs-      stelle, aufstellen, Abbau und Abtransport. Die UVV      für Gerüste sind zu beachten. 4.6  Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von      Halterungen, Konsolen und Befestigungs-      konstruktionen. 4.7  Schlagen oder Nachschlagen von kleineren      Wanddurchbrüchen und Schlitze im Mauerwerk, Bohren      von Durchführungen für Kabel- und Rohrleitungs-      anschlüsse. 4.8  Abdeckung von Anlagenteilen wärend der Bauzeit      zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung. 4.9  Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen gemäß      3.8, sofern in der Funktionalbeschreibung nicht      gesondert enthalten sind. 4.10  Anpassung von Anlagenteile an nicht maßgerecht       ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer,       soweit diese innerhalb der zulässigen Bau-       toleranzen liegen. Bemerkung --------------- Sollten in der Funktionalbeschreibung widersprechende oder missverständliche Angaben bzw. Bedingungen aufgeführt sein, sind diese dem Verfasser umgehend schriftlich (per Fax) mitzuteilen. Nachforderungen, die auf vorgenannte Bedingungen zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt.
Zusätzliche Technische Vorschriften (ZTV-Heizung)
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II Folgende Maßnahmen sind bei den Installationen der Wasserver- und -entsorgung zu empfehlen. Grundsätzlich ist bei der Grundrissgestaltung auf eine schalltechnisch günstige Raumanordnung zu achten. Rohleitungen, Geräte und Armaturen sowie Vorwandinstallationen dürfen nicht an Wände befestigt werden, welche unmittelbar an schutzbedürftige Räume (Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume) grenzen. Sämtliche Rohrleitungen und Armaturen dürfen gemäß DIN 4109 nur an Wänden mit einer flächenbezogenen Masse m2 220 kglm2 befestigt werden. Alternativ können Installationen als Vorwandinstallationen ausgeführt werden, wenn die Konstruktion durch das Prüfzeugnis des Herstellers nachgewiesen ist. Es ist aber grundsätzlich zu empfehlen, die flächenbezogene Wandmasse mit 220 kg/m2 auszuführen. Alternativ ist es auch möglich, eine Vorwandinstallation (geprüftes Installationswandsystem, keine Eigenkonstruktionen) zu montieren. Die Konstruktion ist entsprechend den Anforderungen durch ein Prüfzeugnis des Herstellers nachzuweisen. Vorwandinstallationssysteme sind grundsätzlich schallentkoppelt aufzustellen, die Rohrleitungen sind schallentkoppelt zu befestigen. Schächte sollten nach Möglichkeit mit schweren Steinen (z. B. Kalksandsteine d = 11,5 cm, Rohdichteklasse 2.0) abgemauert werden, um die Übertragung von Fließgeräuschen zu minimieren. Wand- und Deckendurchbrüche sind mit Mörtel bzw. Beton satt auszufüllen und zu verschließen. Dabei ist zu beachten, dass beim Verschließen der Durchbrüche keine Körperschallbrücken zwischen Rohrleitungen und Wand bzw. Decke entstehen. Wandhängende Sanitärgegenstände, z. B. wandhängende Klosettbecken. Waschtische und Ablagen, sind körperschallgedämmt zu befestigen. Sämtliche Armaturen müssen der Armaturengruppe I entsprechen und mit einementsprechenden Prüfzeichen versehen sein. Beim Betrieb der Armatur darf der für ihre Eingruppierung zugrunde gelegte Durchfluss nicht überschritten werden. Daher müssen Auslaufvorrichtungen den Durchfluss entsprechend begrenzen, d. h. sie dürfen keiner höheren Durchflussklasse angehören als der zugehörige Armaturenabgang. Sämtliche Rohrleitungen sind körperschallgedämmt zu befestigen. Im Bereich von Decken- und Wanddurchbrüchen sind diese körperschalldämmend zu ummanteln. Starke Richtungsänderungen in Abwasserleitungen (Umlenkungen, plötzliche Verziehungen) sind zu vermeiden. Der Wasserdruck in den Zuleitungen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken und darf maximal 5 bar betragen Wannen und Duschkörper sind schallgedämmt aufzustellen.Ebenfalls ist der Anschluss zu flankierenden Wänden schallentkoppelt auszuführen. Die Befestigung von Armaturen und Rohrleitungen sollte nicht an Trennwänden zu fremden Aufenthaltsräumen erfolgen. Installationsschächte sollten im Hohlraum mit absorbierenden Material (z. B. Mineralfaser) bedämpft werden um den Geräuschpegel im Schacht zu reduzieren. Hierbei ist auch die Belegung einer Teilfläche ausreichend. Die Schachtwand sollte mindestens eine Schalldämmung von R', = 42 dB aufweisen. Abwasserleitungen sollten nicht frei in Wohn- und Arbeitsräumen verlegt werden. Zusammenfassend ist zu empfehlen, Installationen als Vorwandinstallation in Trockenbau auszuführen, da diese weitgehend schallentkoppelt ausgeführt werden können. Hierbei sind Systeme zu verwenden die auch erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen können (z.B. Geberit Gis  Vorwandinstallation)
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs- Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs- zeitraumes. 1. Allgemeines Diese Sicherheitsvorschriften gelten für Feuer- arbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten, Trenn- schleifen, Auftauen und ähnliche Arbeiten, die außerhalb von besonderen, dafür vorgesehenen Werkstätten und Arbeitsplätzen vorgenommen wer- den. Sie sind den Verantwortlichen des Betriebes bekanntzugeben (z.B. Geschäftsführer, Betriebs- leiter, Sicherheitsbeauftragter). Nach º 7 der Allgemeinen Bedingungen fr die Feuerversicherung (AFB ; VdS 100) kann der Ver- sicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Diese Regelung gilt auch für andere, vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung. Die Feuerarbeiten dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubild- ende dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht ausführen. 2. Maßnahmen vor Arbeitsbeginn Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter muß Feuerarbeiten schriftlich genehmigen (z.B. mit Erlaubnisschein- VdS 2036). Sämtliche beweglichen brennbaren Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, sind aus dem Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis) und - soweit notwendig - auch aus benachbarten Räumen zu entfernen. Unbewegliche brennbare Gegenstände sind mit nichtbrennbaren Material- ien oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen. Brennbare Umkleidungen und Isolierungen von Rohrleitungen, Kesseln und Behältern sind zu entfernen. Befinden sich im Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis) brennbare Stoffe, die nicht entfernt oder geschützt werden können, muß eine Brand- wache aufgestellt werden, die über geeignetes Löschgerät verfügt. Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche, die von der Arbeitsstelle in andere Räume führen, müs- sen mit nichtbrennbaren Materialien abgedichtet werden. Behälter, an denen Feuerarbeiten durchgeführt werden, müssen auf ihren Inhalt hin überprüft werden. Haben sie brennbare oder explosionsfähige Stof- fe enthalten oder ist der frühere Inhalt nicht mehr feststellbar, sind die Behälter vor Beginn der Feuerarbeiten zu reinigen und mit Wasser oder einem flammenerstickenden Schutzgas zu fül- len. Die Ausführenden und die Brandwache haben sich über den Standort des nächsten Brandmelders u. Telefons sowie über die Notrufnummer zu inform- ieren. 3. Durchführung der Arbeiten Es ist darauf zu achten, daß brennbare Gegen- stände oder Materialien nicht durch Flammen, Funken, Schmelztropfen, heiße Gase oder durch Wärmeleitung gefährdet bzw. entzündet werden. Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung, gefährdete benachbarte Räume (daneben, darüber, darunter), Zwischendecken und ähnliche Hohlräume sind laufend zu kontrollieren. Bauteile, die durch Wärmeleitung gefährdet sind, müssen mit Wasser gekühlt werden. Im Brandfall ist die Arbeit sofort einzustellen, die Feuerwehr zu alarmieren, und es sind unver- züglich Löschmaßnahmen einzuleiten. 4. Abschluß der Arbeiten Die Umgebung der Arbeitstelle einschließlich der benachbarten Räume ist mehrmals sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester zu kontrollieren. Die Kontrolle muss in kurzen Zeitabständen über mehrere Stunden so lange durchgeführt werden, bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden kann. Bei verdächtigen Wahrnehmungen (z.B. Brandgeruch) ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren. 5. Sonstiges Andere Sicherheitsbestimmungen, z.B. - Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen   Berufsgenossenschaften - VBG 1 Allgemeine Vorschriften - VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte   Verfahren bleiben unberührt.
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs-
01.01 Wäremerzeugeranlage
01.01
Wäremerzeugeranlage
01.02 Warmwasserbereitung
01.02
Warmwasserbereitung
01.03 Heizungsarmaturen einschl. Zubehör
01.03
Heizungsarmaturen einschl. Zubehör
01.04 Fußbodenheizung einschl. Zubehör
01.04
Fußbodenheizung einschl. Zubehör
01.05 Statische Heizflächen
01.05
Statische Heizflächen
01.06 Rohrleitungen einschl. Zubehör
01.06
Rohrleitungen einschl. Zubehör
01.07 Wärmedämmung- und Brandschutz
01.07
Wärmedämmung- und Brandschutz
01.08 Elektroinstallation
01.08
Elektroinstallation
01.09 Nebenarbeiten
01.09
Nebenarbeiten
02 Sanitärinstallation
02
Sanitärinstallation
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen: Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel / " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen: Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung; Sicherheitsdatenblatt (SDB) für "Stoffe" oder "Gemische" im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt; Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste") aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind; geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe enthalten dürfen; Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen); geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe enthalten dürfen; allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde; ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist; Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden; weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber; Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation: " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis: " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Anforderungen an den bestimmten Produktgruppen 1. Brandschutzspachtelmasse,- coatings,- silikone nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 44, QN5 + QNG-313, Pos. 13.2 Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Polybromierten Biphenylen / PBB (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss Polybromierter Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent). 2. Kältemittel in RLT-Anlagen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 34, QN5 + QNG-313, Pos. 13.3 Ausschluss von voll- und teilhalogenierten Kältemitteln. Es ist nur der Einsatz natu?rlicher Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Ka?ltemittel gema?ß AMEV Ka?lte 2017 Tab. 3 zula?ssig. 3. Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2 Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Produkte gemäß GISCODE PU10, PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe; Für QNG gilt zusätzlich: auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe. 4. Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 32a + 32b, QN5 + QNG-313, Pos. 12.1, 12.2 Ausschluss halogenierter Treibmittel für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS / XPS / PUR / PIR, Melamin- und Phenolharzschäume; Ausschluss von Hexabromcyclododecan (HBCDD), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus EPS und XPS; Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent, für Kunstschaum-Dämmstoffe aus PUR, PIR; Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP) und Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Gewichtsprozent, sowie Ausschluss von Altreifengranulat für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen. Für QNG gilt zusätzlich: Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent und Ausschluss halogenierter Treibmittel für Dämmstoffe auf Kautschuk-, PP/PE/EPDM-Basis in Innenräumen; langkettige Chlorparaffine (LCCP) sind in Kunstschaum-Dämmstoffen zulässig. 5. Bauprodukte aus Kunststoff (PVC) nach BNB_BN_1.1.6, Anlage1, Pos.29, QN5 + QNG-313, Pos. 11.1+13.1 Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten; Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren. Für QNG zusätzlich: Ausschluss von Zinnstabilisatoren; Ausschluss Polybromierter Diphenylether (PBDE), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent; Ausschluss von Polybromierten Biphenylen (PBB), maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent. 6. Wasserführende Metallbleche / unbeschichtete Kuper- und Zinkbleche nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 30, QN5 + QNG-313, Pos. 8.6 Regenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m2 bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05. Bei direkt bewitterten Metallflächen, z.B. als Fassadenbekleidung, Dachdeckung, Dachrinnen, Einblechungen, Fensterblechen aus Kupfer- oder Zinkblech, die in der gesamten Summe des Bauvorhabens größer 50 m2 sind, ist der Nachweis einer Regenwasserreinigungsanlage bzw. der Nachweis des Abtrags gemäß Leitfaden UBA 17/05 zu führen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen QNG
Zusätzliche Technische Vorschriften Zusätzliche Technische Vorschriften 1.    Allgemeines 1.1  Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen gelten      zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB DIN 18 380. 1.2  Mit den in der Funktionalbeschreibung enthaltenen      Positionen/Titeln und den vom Bieter eingetragenen      Titelsummen ist eine betriebsfertige Anlage      angeboten.      Der Lieferumfang muß einer kompletten, voll      funktions- und betriebsfähigen Anlage nach dem      neuesten Stand der Technik entsprechen.Aggregate      und Anlagenteile, die nicht ausdrücklich erwähnt      sind, jedoch zum kompl. Lieferumfang gehören,      müssen ebenfalls im Angebot enthalten sein.      Alle Armaturen gleicher Zweckbestimmung müssen      gleichen Fabrikats und Typs sein. 2.    Stoffe,  Bauteile 2.1  Die zu verwendenden Anlagenteile und Materialien      sind entsprechend der in der Funktional-      beschreibung vorgegebenen Qualitäten und      Anforderungen bzw. Fabrikaten und Typen      anzubieten. Alle Materialien müssen baumuster-      geprüft, VDS- od. DVGW - geprüft sein. Der      Lieferumfang muß alle notwendigen Hinweis-, Warn-      und Bezeichnungsschilder und Medienkennzeichen      beinhalten. Korrosionsgefährdete Anlagenteile      sind mit einem Schutzanstrich zu versehen.      Teilnahme bei der Abnahmeprüfung:      Die Abnahme der Anlagen durch den TÜV wird vom      Bauherrn direkt beauftragt. Der AN ist lediglich      verpflichtet an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.      Die Gebühren für eventuell erforderlich werdende      Nachprüfungen sind vollständig vom AN zu      übernehmen. Sämtliche in der Funktional-      beschreibung angegebenen Materialien sind auf      Verlangen des AG zu bemustern. Bei vorgelegten      Alternativen bzw. bei sogenannten gleichwertigen      Vorschlägen behält sich der AG, die vorgelegten      Muster abzulehnen. Die auftragnehmende Firma ist      dann verpflichtet, weitere Musterstücke vor-      zulegen und gegebenenfalls auf das geforderte      Fabrikat mit Type zurückzukehren. Mehrkosten, die      sich hieraus ergeben, können nicht zur Anwendung      gebracht werden.      Vom Bieter können unter strenger Einhaltung der      wesentlichen Qualitätsmerkmale und der Auslegungs-      daten auch gleichwertige Fabrikate oder Typen      angeboten werden, sofern      - die Position den Vermerk "oder gleichwertig"        trägt und Leerzeilen für die Eintragung        vorgesehen sind.        Erfolgt vom Bieter in der dafür vorgesehenen        Leerzeile keine Eintragung, so gilt das        vorgegebene Fabrikat.      - eine zusätzliche Position erlaubt ein        Alternativ- Fabrikat einzutragen. Technische        Daten sind in gleicher Auflistung wie bei der        Grundposition separat dem Angebot beizufügen.        Unvollständige Alternativ- Positionen werden        bei der Wertung nicht berücksichtigt. 2.2  Alternativ-Angebote werden bei der Wertung nur      berücksichtigt, wenn die erforderlichen      Beschreibungen und die technischen Daten      - aufgelistet analog der entsprechenden LV-        Grundposition - beigefügt sind. 2.3  Bei allen Stoffen und Bauteilen wird gefordert,      daß geeignete und marktgängige Fabrikate      (Ersatzteilbeschaffung) gewählt werden, die dem      neuesten Stand der Technik entsprechen. Die      Entscheidung über die zum Einbau gelangenden      Fabrikate behält sich der Auftraggeber vor. 2.4  Sind in der Funktionalbeschreibung Materialien      aufgeführt, die für den vorgesehenen Zweck      ungeeignet erscheinen, ist dieses vom Bieter      bei der Angebotsabgabe mit Begründung schriftlich      anzuzeigen. 2.5  Die Oberflächen aller Bauteile müssen ihrem      Verwendungszweck entsprechend dauerhaft      korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Stahl-      teile, bei denen eine bestimmte Art von      Korrosionsschutz nach dieser  Funktional-      beschreibung oder den einschlägigen Normen      und Richtlinien nicht vorgesehen ist, müssen      mindestens wie folgt geschützt sein:      - nicht mehr zugängliche Anlagenteile:        Korrosionsgeschützt nach DIN 18 363,        Abschnitt 3. 3. 3. 1. 3 (Lackfarben auf        Alkydharzbasis) bzw. Abschnitt  3.3.4  bei        verzinkten Oberflächen.     - Später zugängliche Anlagenteile:       Grundanstrich nach DIN 18 363, Abschnitt 2.       5. 1. 3 mit Bleimenninge oder Zinkchromat auf       Alkydharzbasis, mind. 1 Jahr lang nach Abnahme       der eingebauten Leistung als Untergrund für       einen bauseitigen Fertiganstrich geeignet.       Bei heißen Oberflächen sind  hitzebeständige       und standfeste  Lacke  zu verwenden. Die       Oberflächen sind  vor dem Grundanstrich       einwandfrei zu entfetten, zu entrosten und von       Walzhaut und Zunder zu befreien. 3.    Ausführung 3.1  Ausführungsbestimmungen       Die Heizungsanlage ist nach den anerkannten       Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller       einschlägigen Normen, Richtlinien und Vor-       schriften, den Auflagen der Behörden,       insbesondere Baurechtsamt, Brandschutzbehörde und       Gewerbeaufsichtsamt, des TÜV und der Versorgungs-       unternehmen auszuführen. 3.2   Abstimmung mit anderen Gewerken       Der Aufbau der Technikzentralen, die Leistungs-       führung etc. ist auf der Grundlage der       Montagepläne des AN mit den Gewerken der anderen       Auftragnehmer, insbesondere der Firmen für       Sanitär, Lüftung und Elektro im Detail abzu-       stimmen. Vor der Montage einzelner Arbeits-       abschnitte hat der Auftragnehmer eine Abstimmung       über Montageablauf und Ausführungsdetails mit       den beteiligten Gewerken herbeizuführen.       Änderungen jeglicher Art, auch bei anderen       Gewerken und baulichen Maßnahmen, die auf       ungenügende und unterlassene Koordination       zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des       Auftragnehmers.       Der AN hat sich mit seinen Leistungen dem       übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunter-       brechungen bzw. Wechsel des Montageortes,       insbesondere bei Montage in Installations-       schächten, sind vom AN in Kauf zu nehmen und       berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 3.3   Befestigungen/ Aufhängekonstruktionen       Sämtliche Anlagenteile sind lösbar zu befestigen.       Die Befestigungen müssen den Anforderungen der       DIN 4109 entsprechen.       Das Befestigungssystem der Rohrleitungen ist       vom AN mit den anderen am Bau beteiligten Firmen       abzustimmen und die Freigabe durch Fachingenieur       und Bauleitung einzuholen.       Von den Befestigungen und sichtbar bleibenden       Aufhängekonstruktionen sind ggf. Muster-       aufhängungen vorzulegen und ggf. zu montieren.       Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik in       Berlin allgemein und baurechtlich zugelassene       Dübel verwendet werden. Der Bieter hat auf       Aufforderung vor Ausführung die Aulassungs-       bescheide der von  ihm verwendeten Dübel nach       den in den Zulassungsbescheiden festgelegten       Anforderungen, insbesondere den allgemeinen und       besonderen Bestimmungen über die Anwendung, die       zulässigen Lasten, die Montage, deren Kontrolle,       sowie die Überwachung der Ausführung der Dübel-       montage in eigener Verantwortung zu wählen und       auszuführen.       Die Montage von Dübeln, die in die Unterseiten       von Decken und anderen Bereichen in der durch       Lastspannungen erzeugten Zugzone gedübelt werden,       muß mit dem Statiker und Prüfstatiker abgestimmt       werden. Für diese Abstimmung hat der Auftrag-       nehmer ggf. zeichnerische Unterlagen anzu-       fertigen, aus denen die Lage der Dübel sowie       ihre Belastbarkeit eindeutig hervorgehen. Diese       Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor       Beginn der Dübelmontage zur Abstimmung zu       übergeben.       Bohr- und Dübelarbeiten an sichtbar bleibenden       Wand- und Deckenflächen sind ohne Beschädigungen       derselben auszuführen. Dies gilt auch für Wand-       und Deckenflächen mit aufgebrachter Isolierung       oder Verkleidung. 3.4   Rohrdurchführungen       Rohrleitungen, die durch die Wände und Decken       geführt werden sind bei der Montage mit einer       Isolierung zu versehen, die die Anforderungen       an Schall-, Wärme- und Brandschutz erfüllt.       Durchführungen durch Wände und Decken, die       nach Kanal- bzw. Rohrmontage von den Platz-       verhältnissen her nicht mehr ordnungsgemäß       eingemauert bzw. einbetoniert werden können,       sind mit Durchführungsstücken bzw. Rohrhülsen,       die vorab eingemauert bzw. einbetoniert werden,       auszuführen. Rohrhülsen sind so zu       dimensionieren, daß die isolierte Rohrleitung       durchgeführt werden kann.       Vom Gewerk Hochbau einzubetonierende Teile       sind ggf. mit Bezeichnungsschildern und Skizzen       mit genauer Ortsbestimmung und Einbauanleitung       rechtzeitig an den Bau zu liefern. Die Teile       müssen schalungsgerecht sein und gegen das       Eindringen von Beton geschützt werden.       Können aus technischen Gründen keine Rohrhülsen       eingebaut werden, ist die Isolierung mit einer       nicht brennbaren, wasserunempfindlichen Folie zu       umwickeln. 3.5   Montagehinweise       Rohrleitungen sind so zu befestigen, daß ein       Durchbiegen mit Sicherheit vermieden wird.       Senkrechte Rohrleitungen erhalten mind. 2       Rohrschellen je Stockwerk.       Je nach Ausführung des Leitungsnetzes sind       geeignete Festpunkte und/oder Kompensatoren zu       montieren.       Bei der Montage der örtlichen Heizflächen an       Brüstungen vor Fenstern oder Wänden ist darauf       zu achten, daß diese symetrisch montiert werden.       Der Auftragnehmer hat sich vor der Montage       genau über Art und Lage von Fenstern bzw. über       die Ausführung von Wänden und Brüstungen zu       informieren.       Die Heizflächen-Anschlüsse müssen einwandfrei       ausgeführt sein und ggf. durch Nachglühen       entspannt werden.       Die Montagearbeiten dürfen nur nach genehmigten       und vom Fachingenieur und Architekten frei-       gegebenen Ausführungs- bzw. Montageplänen       ausgeführt werden.       Die Objektanschlüsse sind mit dem vom Hersteller       dafür vorgesehenen Dichtungselementen aus-       zuführen. Rosetten müssen die Anschlüsse voll       abdecken.       Bei der Montage sind die Belange der Isolierung       zu berücksichtigen. Rohrleitungen  sind grund-       sätzlich so zu verlegen, daß eine anschließende       fachgerechte Isolierung jeder einzelnen Leitung       möglich ist, die Abstände der fertig isolierten       Rohrleitungen untereinander gleich groß sind und       die fertige Unterkante aller nebeneinander       liegenden montierten Rohrleitungen eine Ebene       darstellt.       Armaturengruppen sind so anzuordnen, daß die       Isolierung mit einem Blechmantel versehen und       dieser für die einzelne Armatur abnehmbar       hergestellt werden kann. Anschlußstutzen für       Anzeigeinstrumente, Entleerungen etc. sind um       die Isolierstärke zu verlängern.       Isolierarbeiten, die nach der Montage nur noch       unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden       können, sind vom Auftragnehmer nach Abstimmung       mit der Bauleitung auszuführen. 3.6   Schweißarbeiten       Schweißarbeiten an HDD- bzw. Heißwasseranlagen       u. Fernheiznetzen dürfen nur von Schweißern       ausgeführt werden, die nach DIN 8506 geprüft       sind.       Der Auftraggeber behält sich vor, auf eigene       Kosten einen Teil der Schweißstellen durch       Röntgenprüfung auf ihre Güte zu untersuchen.       Bringt die Prüfung ein ungünstiges Ergebnis,       so werden alle Schweißstellen auf Kosten des       Auftragnehmers geprüft.       Mängel bei der Prüfung beanstandeter Schweiß-       stellen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen.       Die Prüfung von ausgebesserten Schweißstellen       geht zu Lasten des Auftragnehmer. Der Auf-       tragnehmer trifft in eigener Verantwortung alle       Vorkehrungen zum Schutz anderer Bauteile (z.B.       Sichtmauerwerk, Fenster, Geländer, Dämmschichten       etc.). 3.5   Wärmedämmarbeiten       Die Wärmedämmung aller Heizungsleitungen ist       im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten      (Titel Wärmedämmarbeiten).       Die Dämmstärken sind entsprechend der Heizungs-       anlagenverordnung, Stand März 1994, in der Funk-       tionalbeschreibung beschrieben. Bei einer       separaten Beauftragung dieser Leistungen an eine       Isolier- Fachfirma hat sich der AN vor der       Montage über die Wärmedämmart, die Dämmstärke und       die zeitliche Abwicklung dieser Arbeiten zu       informieren und abzustimmen.       Unabhängig davon sind vom Auftragnehmer bei       der Rohrleitungsmontage folgende Wärmedämmar-       beiten mit auszuführen:       - Wärmedämmung von Rohrleitungen z.B. in         Wandschlitzen etc., die nach der Verlegung aus         Platzgründen nicht mehr wärmegedämmt werden         können.       - Wärmedämmung von Rohrleitungen im Fuß-         bodenaufbau.       Die Wärmedämmung erfolgt mit unverrotbaren       Wärmedämmschläuchen in schwer entflammbarer Aus-       führung. 3.8   Schallschutzmaßnahmen       Bezüglich der schalltechnischen Anforderungen       gelten die einschlägigen DIN- Vorschriften, VDI-       Richtlinien und behördlichen Auflagen, sofern in       der Funktionalbeschreibung oder in einem Anhang       zu den ZTV keine höheren Anforderungen gestellt       sind.       Sofern für das Projekt ein Akustiker einge-       schaltet ist, sind sämtliche Schallschutz-       maßnahmen und Anforderungen mit dem Büro       abzustimmen. Die erforderlichen techn. Daten       sind dem Akustiker rechtzeitig und unaufgefordert       zuzuleiten.       Luftschalldämmung:       Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. dichtes       schließen der Rohrdurchführungen durch Wände und       Decken, muß sichergestellt werden, daß die       Schalldämmasse der Trennwände und Decken durch       die Installationen und Einbauteile des Auftrag-       nehmers nicht gemindert werden.       Körperschallisolation:       Alle Anlagen und Anlagenteile, von denen       Körperschall ausgehen kann, sind einwandfrei       körperschall-isoliert aufzustellen und       anzuschließen.       Evtl. zus. Forderungen in Bezug auf die       elastische Lagerung und die Abstimmfrequenz sind       zu beachten.       Zu den Maßnahmen für Körperschallisolationen       gehören u. a.:       - Verlegen der Rohrleitungen und Anlagenteile         mit einem ausreichenden Abstand zum Baukörper.       - Verwendung von Rohrschellen mit Schall-         dämpfeinlage.       - Verwendung von Profilgummieinlagen mit         entsprechender Stärke, Shorehärte A 40 bis A 45         bei Kühlwasser- und Kühlturmleitungen bzw. von         Expansitkork- Hartschaum- oder Formglas-Schalen         in der jeweiligen Isolierst"rke bei den         Rohrbefestigungen von Kaltwasserleitungen.         Diese Leitungen sind mit Federauf hängungen zu         befestigen.       - Umhüllung von Anschlußleitungen im Wand-,         Decken- oder Fußbodenbereich mit isolier-         schläuchen, sofern in der Funktional-         beschreibung nichts anderes vorgesehen ist.       - Rohreinbaupumpen müssen in Bezug auf ihre         Frequenz so beschaffen sein bzw. montiert         werden, daß eine Übertragung von Resonanzen         mit Sicherheit vermieden wird.       - Sockelpumpen sind auf Betonfundamente         ausreichend körperschallisoliert aufzustellen.      -  Einbau von Gummi- Metallverbindungen bzw.         Gummikompensatoren bei den Rohrleitungs-         anschlüssen von Sockelpumpen, Kälteaggregaten         usw. 3.9  Heiz- und Kühlwasseranschlüsse      Die Ausführung der Heiz- und Kühlwasseranschlüsse      für Lüftungs- und Klimageräte etc. sind mit der      beauftragten Lüftungsfirma rechtzeitig abzuklären.      Die Leistungswerte der anzuschließenden Geräte,      die Größe der Anschlüsse, die Dimensionierung der      Rohrleitungen,  Regelventile und Pumpen und die      hydr. Schaltung sind ebenfalls abzustimmen. Über      die gegenseitig ausgetauschten und festgelegten      Leistungswerte und Dimensionierungen sind dem      Fachbauleiter beiderseitig anerkannte Auf-      zeichnungen vorzulegen. 3.10 Wasser- und Abwasseranschlüsse      Die Anschlußstellen für Wasser und Abwasser      sind mit der beauftragten Sanitärfirma rechtzeitig      abzuklären und in die entsprechenden Montage- und      Detailzeichnungen aufzunehmen. Bei sämtlichen      Anlageteilen des AN, bei denen Wasser- oder      Kondensat anfällt, sind vom AN die erforderlichen      Ableitungen aus korrosionsbeständigem Material bis      zu den vorgesehenen Ablaufstutzen zu führen und      einzuhalten.      Ein ausreichend bemessener Syphon ist jeweils      vorzusehen. 3.11 Elektroanschlüsse      Die elektrische Installation zwischen den      Schaltschränken, den elektrischen  Verbrauchern      und den externen Schalt-, Regel- und Steuergeräten      der Heizungs- und kältetechnischen Anlagen erfolgt      durch die bauseits beauftragte Elektrofirma.      Zum Leistungsumfang des AN gehört:      - Beistellung der erforderlichen Unterlagen und        Angaben für die bauseits bauftragte Elektro-        firma. Hierzu gehören Kabellisten mit Typen-        bezeichnung, Querschnitt und Adernzahl sowie        Grundrißpläne mit Standortangabe für Schalt-        schrank und die zugeordneten externen Geräte.        Alle Angaben sind unaufgefordert und rechtzeitig        der Elektrofirma und Bauleitung zu übergeben.      - Die Schaltschränke sind vor Ausführung der        elektrischen Installation zu montieren und mit        Aufklebern (Pos.-Nr. der Kabellisten) und        Kabelverschraubungen mit den Pos.- Nummern zu        bezeichnen. Am Schaltschrank sind die Kabel-        verschraubungen mit den Pos.-Nummern. zu        bezeichnen.      - Absetzen, Einführen und Anklemmen der        bauseits herangeführten Kabel und Leitungen an        Schaltschrank und externe Geräte.      - Anbringen von dauerhaften Kabelbezeichnungs-        schildern vor den Kabeleinführungen des        Schaltschrankes und der Geräte.      - Funktionsprüfung, Inbetriebnahme, Einregulierung        und Einstellung der Regel- u.  Schutzein-        richtungen.      Ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers      eine Schaltanlage enthalten, in der Regel- und      Steuereinrichtungen von anderen Gewerken mit      eingebaut werden, so hat er sich rechtzeitig um      die techn. Abstimmung zu bemühen und die Geräte      anzufordern.      Elektrische Anschlußarbeiten an Klemmen für      Zentrale Leittechnik (ZLT) werden vom Nebengewerk      MSR ausgeführt. Der Auftragnehmer hat die      Vorkehrungen zur Kabelverlegung und Einführung zu      treffen. 3.12 Liefer- und Leistungsgrenzen      - Für Beton- und Maurerarbeiten:      Die Baufirma stellt nach genehmigten      Montageunterlagen des Auftragnehmers Fundamente,      Schächte, Trennwände etc. her; sie mauert bzw.      betoniert die vom AN rechtzeitig zu liefernden      Rohr- und Kanaldurchführungen, Rahmen und      dergleichen ein. Für den maßgenauen Einbau seiner      Anlage ist der Auftragnehmer verantwortlich.      - Für  Dachdecker-  und  Fassadenarbeiten:      Anlagenteile des Auftragnehmers durch Dächer      und Fassaden werden von den am Bau tätigen Fach-      firmen verwahrt und eingedichtet. Die      Anlagenteile sind mit den notwendigen Anschluß-      profilen und Dichtflanschen in Abstimmung mit dem      Architekturbüro und dem Bauphysiker zu versehen.      Die Gesamtgestaltung der über Dach sichtbaren      Anlagenteile erfolgt in Abstimmung und nach      Angaben des Architekten.      -  Für die technischen Gewerke:      Für den Anschluß der von Nebengewerken heran-      geführten Energien, Medien und Entsorgungsein-      richtungen hat der Auftragnehmer an den      Anschlußstellen Stutzen, Flanschen, Klemmen und      Verschraubungen mit Gegenstücken vorzuhalten.      Die Verbindung an der Übergabestelle erfolgt durch      die Nebengewerke. Für Elektroanschlußarbeiten      gilt Punkt 3.11. 3.13 Planunterlagen      In Ergänzung zu den vom Fachingenieur gelieferten      Pläne zur Funktionalbeschreibung sind vom AN die      für die Montage und Fertigung erforderlichen      Planunterlagen, Werkstatt- und Detailzeichnungen      in 3- facher Ausfertigung, davon 2 Satz farbig      angelegt, anzufertigen.      Die Unterlagen sind nach Terminplan zu erstellen,      damit der Auftraggeber alle technischen Daten zur      Erstellung der Gesamtanlage rechtzeitig für alle      beteiligten Firmen erhält. Dies gilt u. a. auch      für die Angabe von elektrischen Anschlußwerten und      die Lage aller Anschlußpunkte, die durch Fremd-      firmen anzufahren sind.      Die Planunterlagen des AN sind in einer solchen      Ausführlichkeit zu erstellen, daß der Auftraggeber      bzw. dessen Beauftragter die vom AN beabsichtigte      Ausführung  zweifelsfrei erkennen kann. Sie      enthalten alle Leitungsdimensionen, Abstandsmaße      zu wichtigen Bauteilen oder Geräten sowie ggf.      Angaben über Materialqualität (LV- Positions-Nr.).      In den Planunterlagen des AN sind auch Leitungen      der Regel- und Elektrotechnischen Einrichtungen      sowie Regler, Stellglieder, Fernthermometer,      Motoren etc. darzustellen. Zu den Montage-      zeichnungen gehören auch Fließ-, Strang- und      Schaltschemata. In die Fließschemata sind alle      wesentlichen Leistungsdaten einzutragen.      Gehen die vom Auftragnehmer zu erstellenden      Pläne und Unterlagen nicht rechtzeitig vor dem      vorgesehenen Montagetermin ein, ist der Auftrag-      geber berechtigt, diese von einem Dritten fertigen      zu lassen und die anfallenden Kosten vom Guthaben      des AN abzuziehen. 4.0  Nebenleistungen      Außer in den vorgehefteten Vetragsbedingungen      u. in der VOB, Teil C, bereits genannten Neben-      leistungen, werden folgende Leistungen nicht      besonders vergütet: 4.1  Gespräche mit Behörden, TÜV und Versorgungs-      unternehmen über Anlagenausführung, Werkstoffwahl      und sicherheitstechnische Ausrüstungen, Einholen      der erforderlichen Genehmigungen und Einleitung      der notwendigen Abnahmen. Der Auftragnehmer hat      sämtliche erforderlichen behördlichen (auch TÜV)      Prüfungen vorzubereiten, durchzuführen und die      erforderlichen Prüfbescheinigungen und Abnahmen      auf seine Kosten beizubringen. 4.2  Funktionalbeschreibung 1-fach als Kopie der mit      Preisen und sonstigen Angaben versehenen      Positionen 4.3  Kosten für Bauwasser und Baustrom, sofern in      den vorgehefteten Vertragsbedingungen nichts      anderes vorgesehen ist. 4.4  Vorhalten der Aufenthalts- und Lagerräume,      sofern in den vorgehefteten Vertragsbedingungen      nichts anderes vorgesehen ist. 4.5  Montagegerüste, auch solche mit Arbeitsbühnen      über 2,0 m, einschl. Transport zur Verwendungs-      stelle, aufstellen, Abbau und Abtransport. Die UVV      für Gerüste sind zu beachten. 4.6  Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von      Halterungen, Konsolen und Befestigungs-      konstruktionen. 4.7  Schlagen oder Nachschlagen von kleineren      Wanddurchbrüchen und Schlitze im Mauerwerk, Bohren      von Durchführungen für Kabel- und Rohrleitungs-      anschlüsse. 4.8  Abdeckung von Anlagenteilen wärend der Bauzeit      zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung. 4.9  Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen gemäß      3.8, sofern in der Funktionalbeschreibung nicht      gesondert enthalten sind. 4.10  Anpassung von Anlagenteile an nicht maßgerecht       ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer,       soweit diese innerhalb der zulässigen Bau-       toleranzen liegen. Bemerkung --------------- Sollten in der Funktionalbeschreibung widersprechende oder missverständliche Angaben bzw. Bedingungen aufgeführt sein, sind diese dem Verfasser umgehend schriftlich (per Fax) mitzuteilen. Nachforderungen, die auf vorgenannte Bedingungen zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt.
Zusätzliche Technische Vorschriften
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II Folgende Maßnahmen sind bei den Installationen der Wasserver- und -entsorgung zu empfehlen. Grundsätzlich ist bei der Grundrissgestaltung auf eine schalltechnisch günstige Raumanordnung zu achten. Rohleitungen, Geräte und Armaturen sowie Vorwandinstallationen dürfen nicht an Wände befestigt werden, welche unmittelbar an schutzbedürftige Räume (Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume) grenzen. Sämtliche Rohrleitungen und Armaturen dürfen gemäß DIN 4109 nur an Wänden mit einer flächenbezogenen Masse m2 220 kglm2 befestigt werden. Alternativ können Installationen als Vorwandinstallationen ausgeführt werden, wenn die Konstruktion durch das Prüfzeugnis des Herstellers nachgewiesen ist. Es ist aber grundsätzlich zu empfehlen, die flächenbezogene Wandmasse mit 220 kg/m2 auszuführen. Alternativ ist es auch möglich, eine Vorwandinstallation (geprüftes Installationswandsystem, keine Eigenkonstruktionen) zu montieren. Die Konstruktion ist entsprechend den Anforderungen durch ein Prüfzeugnis des Herstellers nachzuweisen. Vorwandinstallationssysteme sind grundsätzlich schallentkoppelt aufzustellen, die Rohrleitungen sind schallentkoppelt zu befestigen. Schächte sollten nach Möglichkeit mit schweren Steinen (z. B. Kalksandsteine d = 11,5 cm, Rohdichteklasse 2.0) abgemauert werden, um die Übertragung von Fließgeräuschen zu minimieren. Wand- und Deckendurchbrüche sind mit Mörtel bzw. Beton satt auszufüllen und zu verschließen. Dabei ist zu beachten, dass beim Verschließen der Durchbrüche keine Körperschallbrücken zwischen Rohrleitungen und Wand bzw. Decke entstehen. Wandhängende Sanitärgegenstände, z. B. wandhängende Klosettbecken. Waschtische und Ablagen, sind körperschallgedämmt zu befestigen. Sämtliche Armaturen müssen der Armaturengruppe I entsprechen und mit einementsprechenden Prüfzeichen versehen sein. Beim Betrieb der Armatur darf der für ihre Eingruppierung zugrunde gelegte Durchfluss nicht überschritten werden. Daher müssen Auslaufvorrichtungen den Durchfluss entsprechend begrenzen, d. h. sie dürfen keiner höheren Durchflussklasse angehören als der zugehörige Armaturenabgang. Sämtliche Rohrleitungen sind körperschallgedämmt zu befestigen. Im Bereich von Decken- und Wanddurchbrüchen sind diese körperschalldämmend zu ummanteln. Starke Richtungsänderungen in Abwasserleitungen (Umlenkungen, plötzliche Verziehungen) sind zu vermeiden. Der Wasserdruck in den Zuleitungen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken und darf maximal 5 bar betragen Wannen und Duschkörper sind schallgedämmt aufzustellen.Ebenfalls ist der Anschluss zu flankierenden Wänden schallentkoppelt auszuführen. Die Befestigung von Armaturen und Rohrleitungen sollte nicht an Trennwänden zu fremden Aufenthaltsräumen erfolgen. Installationsschächte sollten im Hohlraum mit absorbierenden Material (z. B. Mineralfaser) bedämpft werden um den Geräuschpegel im Schacht zu reduzieren. Hierbei ist auch die Belegung einer Teilfläche ausreichend. Die Schachtwand sollte mindestens eine Schalldämmung von R', = 42 dB aufweisen. Abwasserleitungen sollten nicht frei in Wohn- und Arbeitsräumen verlegt werden. Zusammenfassend ist zu empfehlen, Installationen als Vorwandinstallation in Trockenbau auszuführen, da diese weitgehend schallentkoppelt ausgeführt werden können. Hierbei sind Systeme zu verwenden die auch erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen können (z.B. Geberit Gis  Vorwandinstallation)
Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Beiblatt II
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs- Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs- zeitraumes. 1. Allgemeines Diese Sicherheitsvorschriften gelten für Feuer- arbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten, Trenn- schleifen, Auftauen und ähnliche Arbeiten, die außerhalb von besonderen, dafür vorgesehenen Werkstätten und Arbeitsplätzen vorgenommen wer- den. Sie sind den Verantwortlichen des Betriebes bekanntzugeben (z.B. Geschäftsführer, Betriebs- leiter, Sicherheitsbeauftragter). Nach º 7 der Allgemeinen Bedingungen fr die Feuerversicherung (AFB ; VdS 100) kann der Ver- sicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Diese Regelung gilt auch für andere, vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung. Die Feuerarbeiten dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubild- ende dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht ausführen. 2. Maßnahmen vor Arbeitsbeginn Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter muß Feuerarbeiten schriftlich genehmigen (z.B. mit Erlaubnisschein- VdS 2036). Sämtliche beweglichen brennbaren Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, sind aus dem Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis) und - soweit notwendig - auch aus benachbarten Räumen zu entfernen. Unbewegliche brennbare Gegenstände sind mit nichtbrennbaren Material- ien oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen. Brennbare Umkleidungen und Isolierungen von Rohrleitungen, Kesseln und Behältern sind zu entfernen. Befinden sich im Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis) brennbare Stoffe, die nicht entfernt oder geschützt werden können, muß eine Brand- wache aufgestellt werden, die über geeignetes Löschgerät verfügt. Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche, die von der Arbeitsstelle in andere Räume führen, müs- sen mit nichtbrennbaren Materialien abgedichtet werden. Behälter, an denen Feuerarbeiten durchgeführt werden, müssen auf ihren Inhalt hin überprüft werden. Haben sie brennbare oder explosionsfähige Stof- fe enthalten oder ist der frühere Inhalt nicht mehr feststellbar, sind die Behälter vor Beginn der Feuerarbeiten zu reinigen und mit Wasser oder einem flammenerstickenden Schutzgas zu fül- len. Die Ausführenden und die Brandwache haben sich über den Standort des nächsten Brandmelders u. Telefons sowie über die Notrufnummer zu inform- ieren. 3. Durchführung der Arbeiten Es ist darauf zu achten, daß brennbare Gegen- stände oder Materialien nicht durch Flammen, Funken, Schmelztropfen, heiße Gase oder durch Wärmeleitung gefährdet bzw. entzündet werden. Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung, gefährdete benachbarte Räume (daneben, darüber, darunter), Zwischendecken und ähnliche Hohlräume sind laufend zu kontrollieren. Bauteile, die durch Wärmeleitung gefährdet sind, müssen mit Wasser gekühlt werden. Im Brandfall ist die Arbeit sofort einzustellen, die Feuerwehr zu alarmieren, und es sind unver- züglich Löschmaßnahmen einzuleiten. 4. Abschluß der Arbeiten Die Umgebung der Arbeitstelle einschließlich der benachbarten Räume ist mehrmals sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester zu kontrollieren. Die Kontrolle muss in kurzen Zeitabständen über mehrere Stunden so lange durchgeführt werden, bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden kann. Bei verdächtigen Wahrnehmungen (z.B. Brandgeruch) ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren. 5. Sonstiges Andere Sicherheitsbestimmungen, z.B. - Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen   Berufsgenossenschaften - VBG 1 Allgemeine Vorschriften - VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte   Verfahren bleiben unberührt.
Brandschutzvorkehrungen während des Ausführungs-
02.01 Einrichtungsgegenstände
02.01
Einrichtungsgegenstände
02.02 Installationswände einschl. Zubehör
02.02
Installationswände einschl. Zubehör
02.03 Armarturen mit Zubehör
02.03
Armarturen mit Zubehör
02.04 Trinkwasserrohre einschl. Zubehör
02.04
Trinkwasserrohre einschl. Zubehör
02.05 Schmutz und Regenwasserrohrleitungen
02.05
Schmutz und Regenwasserrohrleitungen
02.06 Wärmedämmung- und Brandschutz
02.06
Wärmedämmung- und Brandschutz
02.07 Wohnraumlüftung
02.07
Wohnraumlüftung
02.08 Kellerlüftung
02.08
Kellerlüftung
02.09 Elektroinstallation
02.09
Elektroinstallation
02.10 Nebenarbeiten
02.10
Nebenarbeiten