Baustelleneinrichtung
BImA - BPOL Compound, Herrichtung 8/13/14
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DECKBLATT Bundespolizei Potsdam, Compound HMA, Sanierung und bedarfsgerechte Herrichtung Haus 8, 13 und 14 (BImA BPOL Comp. 8/13/14) Liegenschaft: Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam Stadtbezirk: Potsdam Teltower Vorstadt Eigentümer: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vertreten und verwaltetet durch: Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), Baubereich Bundesbau Zukünftiger Nutzer: Bundespolizeipräsidium (BPolP) Ziel der Maßnahme: Herrichtung und Sanierung von 3 Gründerzeit-Gebäuden für die Nutzung durch das Bundespolizeipräsidium als Verwaltungsgebäude.
DECKBLATT
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE 0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) beabsichtigt auf der Liegenschaft des Bundespolizeipräsidiums, Heinrich-Mann-Allee 103 in 14473 Potsdam, die Häuser 8, 13 und 14 zu sanieren. Die zu sanierenden Gebäude sind innerhalb der Grundstücksgrenzen des Flurstücks 227/8 im Potsdamer Stadtbezirk Teltower Vorstadt errichtet. Die Gebäude sind freistehende Solitäre innerhalb der parkähnlichen Außenanlagen. Die Liegenschaft wird durch die Straßen Heinrich-Mann-Allee sowie Horstweg begrenzt. Die Liegenschaft ist über die Zufahrt Horstweg zu erreichen. Die Einfahrt auf die Liegenschaft erfolgt nach Genehmigung der Wache über zwei Zufahrtsschranken. Die Anmeldung erfolgt gemäß WBVB des AG. Die Baustellenanbindung der einzelnen Gebäude erfolgt über Bautore, die in der jeweiligen Baustellenabgrenzung um die Gebäude angeordnet sind. Die Baustelleneinrichtungsflächen erhalten eine Schotterschicht. Gebäudenah stehen Sanitärcontainer und Stellflächen für BE-Container der Gewerke zur Verfügung. Das Gelände ist ebenerdig und weist nur geringe Geländeversprünge auf. Die örtliche Bauleitung befindet sich in Haus 19. Die Einrichtung der Baustelle sind den Anlagen (Planunterlagen) zu den Leistungsverzeichnissen zu entnehmen. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen - entfällt - 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Die historischen Bestandbauten und die parkähnlichen Außenanlagen wurden als Teile der ehemaligen Nervenheilanstalt in den Jahren 1890 bis 1910 errichtet und bis in die 1930er Jahre genutzt. Es folgte eine militärische Umnutzung, die 1990 aufgegeben wurde. Anschließend war die Liegenschaft Verwaltungs- und Regierungsstandort für das Land Brandenburg. Seit 2008 werden einzelne Gebäude der Liegenschaft durch das Bundespolizeipräsidium genutzt. Die betreffenden Häuser 8/13/14 sind zuletzt in den 90er Jahren als Verwaltungsgebäude hergerichtet worden und stehen seit ca. 4 Jahren leer. Abweichend dazu fanden frühere Planungen zum Haus 13 zu einer Herrichtung statt. Mit der Baustelle wurde bereits 2018 begonnen und Entkernungsarbeiten durchgeführt. Die Bauarbeiten wurden jedoch abgebrochen. Somit stellt Haus 13 ein teilentkerntes Gebäude dar. Die Gebäude wurden im traditionellen Ziegelmauerwerk mit Sichtverklinkerung errichtet. Die Geschossdecken der Untergeschosse, sowie die Treppen wurden in massiver Bauweise errichtet. Die übrigen Geschossdecken sind überwiegend als Holzbalkendecken errichtet, in Teilbereichen sind Massivdecken vorzufinden. Gebäudeabmessungen Haus 8: Gesamtaußenmaß Hauptgebäude (EG) 42,44m x 16,22m Höhensituation: OK FF Untergeschoss                                             - 2,79m OK FF Haupteingang                                               - 1,43m OK FF Erdgeschoss                                              +/- 0,00m OK FF 1.Obergeschoss                                          + 4,54m OK FF 2.Obergeschoss                                           + 8,98m OK FF Spitzboden                                                  + 12,04m und + 12,73m OK Traufe                                                                                 + 8,43m OK First                                                                                    + 16,09m Gebäudeabmessungen Haus 13: Gesamtaußenmaß Hauptgebäude (EG) 30,60m x 15,94m Höhensituation: OK FF Untergeschoss                                             - 3,08m OK FF Haupteingang                                               - 1,76m OK FF Erdgeschoss                                              +/- 0,00m OK FF 1.Obergeschoss                                          + 4,25m OK FF 2.Obergeschoss                                           + 8,23m OK Traufe                                                                                 + 11,41m OK First                                                                                    + 12,14m Gebäudeabmessungen Haus 14: Gesamtaußenmaß Hauptgebäude (EG) 57,33m x 14,42m Höhensituation: OK FF Untergeschoss                                             - 2,80m OK FF Haupteingang                                               - 1,07m OK FF Erdgeschoss                                              +/- 0,00m OK FF 1.Obergeschoss                                          + 4,38m OK Traufe                                                                                 + 7,89m i.M. OK First                                                                                    + 10,40m i.M. Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Horstweg-Süd". Die Liegenschaft unterliegt der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB. Es handelt sich nicht um Einzeldenkmale gem. des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG). 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Auf der Liegenschaft und der BE-Fläche gilt die STVO. Insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Einbahnstraßenregelungen sind zwingend grundlegend einzuhalten. Für Baustellenverkehr gilt: Eine Durchfahrt ist nur bis Haus 13 / Bautor C möglich. Eine Weiterfahrt ist zum Schutz der die Verkehrswege kreuzenden Fernwärmeleitungen strengstens untersagt. Wendemöglichkeiten bestehen nur begrenzt in den abzweigenden Zufahrtswegen und Baustelleneinfahrten. Der erhöhte Aufwand für das zurücksetzen bis zur nächstmöglichen Wendemöglichkeit und das vorsichtige Fahren entgegen der Einbahnstraßenregelung zzgl. Wartezeiten zum Durchlassen von Liegenschaftsverkehr ist bei der Angebotserstellung grundlegend zu beachten und einzukalkulieren. Lastverkehr ist zwingend im Vorfeld (mind. 5 Werktage) der AG-Bauleitung anzuzeigen. Privatfahrzeuge dürfen das Baustellengelände nicht befahren. Die Einfahrten zu den BE-Flächen sind dem BE-Übersichtsplan zu entnehmen. Es gibt 4 Bautore: Bautor A - Einfahrt Haus 8 Bautor B - Ausfahrt Haus 8 Bautor C - Ein-/Ausfahrt Haus 13 Bautor D - Ein-/Ausfahrt Haus 14 Zu beachten ist, dass während der Phase der Erdarbeiten und Trockenlegung bei Haus 8 keine Durchfahrt möglich ist (Abwicklung in der Zeit Haus 8 ausschließlich über Bautor A). 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Das Abstellen ist nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. Alle übrigen BE-Flächen sind für den Verkehr freizuhalten. 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen Der Zugang in die Gebäude ist über die bestehenden Eingänge und Treppenhäuser möglich. Mit der Gerüststellung werden zwei Treppentürme je Gebäude montiert. Für die Dauer der Gerüststellung wird je Gebäude ein Bauaufzug montiert, der für Materialtransporte in die Geschosse genutzt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass zur Andienung der Geschosse nur die Brüstungsoberkanten der Fenster angefahren werden können. Zur Überwindung der Brüstung werden im Inneren der Gebäude durch die Gewerke Baurampen für den Materialtransport vorgehalten. Im Zuge des Rückbaus der Gerüste wird auch der Bauaufzug abgebaut. Ab diesem Zeitraum können die Baumaterialien nur noch über die Treppen in die Geschosse transportiert werden. Die Treppenhäuser, insbesondere derer im Haus 13, werden umfänglich vor Beschädigungen geschützt. Die Einbringöffnungen betragen ca.: Haus 8 Außentüren H8-T1 und H8-T2: 1.30 x 2.30m Fenster an Bauaufzug EG: 1.10 x 2.00m Fenster an Bauaufzug OG1: 1.10 x 2.20m Fenster an Bauaufzug OG2: 0.90 x 1.70m Haus 13 Außentüren H13-T1 und H13-T2: 1.25 x 2.20m Fenster an Bauaufzug EG: 1.00 x 2.00m Fenster an Bauaufzug OG1: 1.10 x 2.00m Fenster an Bauaufzug OG2: 1.00 x 1.00m Haus 14 Außentür H14-T1 (West)                       1.10 x 2.10m Außentüren H14-T2 und H14-T3 (Nord) 1.20 x 2.30m Außentür H14-T4 (Süd):                        1.10 x 2.50m Fenster an Bauaufzug EG: 1.20 x 2.15m Fenster an Bauaufzug OG1: 0.90 x 1.90m 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser Die Abrechnung zu den Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser erfolgt gem. WBVB des AG. Bauwasser/ -abwasser (sh. auch BE-Pläne) Ein Schmutzwasserschacht befindet sich in unmittelbarer Nähe der Sanitärcontainer und dient hauptsächlich dem Anschluss ebendieser. Je Gebäude befindet sich ein Bauwasseranschluss auf der BE-Fläche. Zentrale Baustromanlage (sh. auch BE-Pläne) Zur bauzeitlichen Stromversorgung wird auf dem Baufeld eine zentrale Baustromanlage (Bemessungsbetriebsspannung: 230/400 V AC) vom Gewerk Baustelleneinrichtung installiert. Die zentrale Baustromanlage umfasst die Haupt- und Etagenverteiler, die Containerversorgung der BE, den Krananschluss bei Haus 13, die Baustellenaußen- und -innenbeleuchtung der Verkehrswege sowie die erforderlichen Kabel und Leitungen zur Versorgung der genannten Anlagenteile. Die weitere Verteilung ab Baustrom-Endverteiler und die Arbeitsplatzbeleuchtung liegt im Verantwortungsbereich der Gewerke. Das gilt auch für die Versorgung von AN-Containern. Es dürfen nur einwandfreie und geprüfte Geräte und Einrichtungen an die Baustromverteiler angeschlossen werden. Bautemperierung Für die Wintermonate wird bauseits je Gebäude eine zentrale Bautemperierung installiert. 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Die Baustelle wird mittels eines Bauzauns von der Liegenschaft abgegrenzt. Die Firmen erhalten Schlüssel bzw. Zahlencode zum Zugang der Baustelle, sowie der Gebäude. Die Baustellenzugänge werden arbeitstäglich durch den Wachdienst der Liegenschaft am Abend verschlossen. Eine Nutzung von Räumlichkeiten für die Firmenbauleitung und Aufenthaltsräumen in Haus 6 sind nach Rücksprache mit dem AG möglich. Siehe hierzu WBVB. Baustelleneinrichtungsplan: Spätestens 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung, in jedem Fall vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn, hat der Auftragnehmer Angaben zu seiner notwendigen Baustelleneinrichtung (schriftlich + grafisch skizziert) vorzulegen. Diese sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Nur zugewiesene Flächen können durch den AN in Anspruch genommen werden. Sanitäranlagen und Aufenthaltscontainer: Es stehen je Gebäude ein Sanitärcontainer mit WC-Anlagen und Duschmöglichkeiten inkl. Wasser- und Abwasseranschluss im Bereich der BE-Fläche zur Verfügung. Für Material- und Aufenthaltscontainer der Firmen stehen hergerichtete BE-Flächen gebäudenah zur Verfügung. Die Flächen sind mit einer Schottertragschicht befestigt. Maschinen und Geräte: Die erforderlichen Kräne, deren Fundamentierung und Hebezeuge für den Transport der Bauteile und Baustoffe sind im Zuge der eigenen Baustelleinrichtung selbst zu organisieren und in die Leistungspositionen einzukalkulieren. Stellflächen für Firmenfahrzeuge: Befestigte Stellplätze für Firmenfahrzeuge sowie auch für größere Transportfahrzeuge stehen auf der Baustelle in begrenztem Umfang zur Verfügung. Der AN hat keinen Anspruch auf diese Stellplätze. Nähere Angaben sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Alle Stellflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Verfügbarkeit ist aufgrund der laufenden Arbeiten s. Punkt 0.1.23 tagesabhängig. Lagerplätze, Containerstellplätze: Die benötigten Lagerplätze und Containerstellplätze sind in den Baustelleneinrichtungsplan einzutragen und mit der Bauüberwachung abzustimmen. Sauberkeit auf der Baustelle: Alle Auftragnehmer sind angehalten, nach Ausführung der Arbeiten den Arbeitsort von Bauschutt, Verpackungsmaterialien und Abfällen arbeitstäglich zu beräumen und zu reinigen. Eigenes Restmaterial, Abfälle, Verpackungsmaterial, verbrauchte Hilfsstoffe usw. sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. Die BE- und Lagerflächen sind in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Nach arbeitstäglichem Abschluss der Arbeiten hat der AN die von ihm selbst beanspruchten Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Verunreinigungen und Beschädigungen durch den AN an vorhandenen Baulichkeiten, Leitungen, Straßen oder Ähnlichem sind umgehend zu beseitigen. Bei durch den AN verschuldeten Verschmutzungen von Straßen und Wegen innerhalb und außerhalb des Baustellengeländes sind diese täglich zu reinigen. Eine Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist zu vermeiden. Sofern technologisch bedingt Abrollstrecken erforderlich sind, müssen diese innerhalb des Baufeldes erfolgen. 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit - entfällt - 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern - entfällt - 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Einhaltung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) und der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen. Motoren von wartenden Fahrzeugen sind, soweit betriebsbedingt möglich, auszuschalten. Baumaschinen sind in arbeitsfreien Zeiten, Arbeitsunterbrechungen und Betriebsumstellungen auszuschalten. Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind staubförmige Immissionen zu vermeiden. Nicht vermeidbare Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Staubende Materialien sind im Baustellenbereich so zu lagern, dass keine staubförmigen Immissionen in Form von Abwehungen entstehen können. Verschmutzungen der anliegenden Straßen, Wege und Plätze durch Baumaschinen und Fahrzeuge sind unverzüglich zu beseitigen (StVO § 32). 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung Die Abbruchmaterialen und verfahrensbedingte Abprodukte sind umweltgerecht, entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung und dem Brandenburgischen Abfallgesetz (BbgAbfG) und sonstiger relevanten Vorschriften zu entsorgen. Die Container sind nach Füllung umgehend abzutransportieren. Werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist das Amt für Umweltschutz, Sachgebiete Abfallentsorgung, Untere Wasserbehörde und Bodenschutzbehörde und der AG unverzüglich zu informieren, um den weiteren Verfahrensweg festzulegen. Darüber hinaus gelten die Reglungen nach Fbl. 241 VHB. 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle An und in den Gebäuden befinden sich Nistplätze streng geschützter Arten. Der Verschluss der Nistplätze ist ab Gerüststellung geplant. Die Vorgaben der baubegleitenden Artenschutzgutachterin sind zu beachten. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle Sich innerhalb der BE-Fläche befindliche Bäume werden mit Baumschutz versehen. Die Grasnarbe und übrigen Vegetationsflächen innerhalb der BE werden abgeräumt und mit Schotterbelag befestigt. Alle Bestandsgeländer der Treppenhäuser werden geschützt. Der Treppenbelag Haus 13 wird mit Schutzmaßnahmen versehen. Die Außentreppen an Haus 14 werden ebenfalls geschützt. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen werden zu Beginn der Baustelle durch die Gewerke Baustelleneinrichtung und Abbruch ausgeführt. 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs - entfällt - 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen - entällt - 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer - entällt - 0.1.18 Kampfmittelfreiheit - entällt - 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen Die Baumaßnahme wird durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator begleitet, sh. Teil 2 der Vorbemerkungen. Brandschutz auf der Baustelle: siehe Formblatt 214 (WBVB) Die erforderlichen Fahr- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind jederzeit freizuhalten. 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle - entfällt - 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen In allen drei Gebäuden sind Schadstoffe nachgewiesen worden, insbesondere Asbest, Blei, KMF und PAK. Vorgefundene Schadstoffe sind dem Schadstoffkataster zu entnehmen. Der Ausbau der Schadstoffe erfolgt unter Beachtung der gültigen Normen und Richtlinien mit den entsprechend notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Entsorgung erfolgt ebenfalls nach diesen Normen und Richtlinien. Ein Großteil der Schadstoffe wird durch das Gewerk Abbruch ausgebaut, es ist jedoch auch noch danach mit Gefahrenstoffen zu rechnen. Der Umgang mit Gefahrenstoffen ist in den Vorbemerkungen Teil 5 näher erläutert, sofern für dieses Gewerk zutreffend. 0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten Im Vorfeld der Arbeiten werden die Baustellen vom Gewerk Baustelleneinrichtung ein- und hergerichtet, wie vorab beschrieben und in den BE-Plänen dargestellt. Des Weiteren erfolgt auch eine Freischaltung der Medien über dieses Gewerk. Weitere Informationen zu im Vorfeld des ausgeschriebenen Gewerkes vom AG veranlassten Vorarbeiten sind den Vorbemerkungen Teil 3 zu entnehmen. 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Auf den Baustellen werden bis zu 40 Einzelgewerke mit hoher Gleichzeitigkeit tätig sein (genaue Auflistung der während des ausgeschriebenen Gewerkes tätigen weiteren Gewerke sind den Vorbemerkungen Teil 3 zu entnehmen). Die Arbeitsschritte und zeitlichen Abläufe werden in einem detaillierten Bauablaufplan durch die Objektüberwachung koordiniert. Dazu finden wöchentliche Baubesprechungen vor Ort im Haus 19 statt. Eine enge Abstimmung der Gewerke ist zwingend erforderlich! Es ist zu beachten, dass es aufgrund der Parallelität und wechselseitigen Abhängigkeiten zu zeitversetzten Arbeiten kommen kann. Alle Maßnahmen werden von einem SiGeKO begleitet und überwacht. Einzelmaßnahmen werden gutachterlich begleitet und fremdüberwacht.
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Kalkulation und Leistungserbringung zu berücksichtigen:   frühester Arbeitsbeginn: werktags 7.00 Uhr   Arbeitsschluss: spätestens 20.00 Uhr   Nachtruhe: 20.00 bis 7.00 Uhr   arbeitsfreie Tage: Sonntage und gesetzliche Feiertage Landes Brandenburg. Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind durch den AN selbst und zu eigenen Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen. Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind mit dem AG abzustimmen. Die Arbeiten finden bei laufendem Liegenschaftsbetrieb statt. Umfangreiche, vor allem lärmintensive Arbeiten sowie umfangreiche Logistik-, Liefer- und Montagearbeiten sind der Objektüberwachung min. 5 Arbeitstage vorab anzukündigen, um die Belange der benachbarten Dienstnutzungen abzustimmen. Hinweis: Gemäß § 11 BbgBO sind Bauarbeiten so durchzuführen, dass vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Die Ausführung aller drei zu sanierenden Gebäude erfolgt parallel, bzw. in engem miteinander vertakteten Bauablauf. Weitere spezifische Informationen für das ausgeschriebene Gewerk sind den Vorbemerkungen Teil 3 zu entnehmen. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung. Laufender Liegenschaftsbetrieb, wie unter 0.2.1 bzw. in Teil 1 der Vorbemerkungen beschrieben. Erschwernis durch horizontale und vertikale Förderwege von Abbruchstellen bis zur Bereitstellungsfläche/zum Ladeplatz: vertikale Förderwege:         bis   15 m horizontale Förderwege: bis 100 m 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben. Eine Baustellenordnung und ein SiGe-Plan werden zum Bauanlaufgespräch übergeben. Diese sind durch den AN einzuhalten. Es wird seitens des AGs aufgrund der Art und Umfangs der Maßnahme ein Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragt. Im Übrigen gilt die Baustellenordnung. Die dafür erforderlichen SiGe-relevanten AN-Angaben sind durch den AN umgehend beizubringen und an die Objektüberwachung zu übergeben. Vor Beginn der Arbeiten sind die sicherheitstechnischen Einrichtungen durch den Auftragnehmer auf Sicherheit und Brauchbarkeit zu überprüfen. Eventuell festgestellte Mängel und Fehler sind unverzüglich der Bauleitung mitzuteilen. Die Forderungen und Vorgaben des SiGeKo sind für den AN bindend. 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen Gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Verpflichtung ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Gefährdungsbeurteilung ist spätestens eine Woche nach Auftragserteilung der Bauleitung zu übergeben. 0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen - entfällt - 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen Die fachgerechte Entsorgung liegt im Verantwortungsbereich des AN. Es werden keine gewerkeübergreifenden zentralen Sammelentsorgungsstellen eingerichtet. 0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten - entfällt - 0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer. Werden Gerüste und Montagehilfen bauseits bereitgestellt, können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzeinrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsmäßig wieder herzustellen. Für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Folgende Gerüste werden bauseits gestellt: Haus 8 und Haus 14: Arbeitsgerüst DIN EN 12811-1, Standgerüst, längenorientiert, Fassadengerüst DIN EN 12810-1, Lastklasse 3 (2 kN/m2), Breitenklasse SW06, Höhenklasse H 2, inkl. Seitenschutz, alle Gerüstlagen genutzt, mit wandseitiger Belagverbreiterung (Rückbau im Zuge Fassadenarbeiten) und Innengeländer nach Notwendigkeit, mit Treppenaufgang (Lage nach Wahl AG). Haus 13: Arbeitsgerüst DIN EN 12811-1, Standgerüst, längenorientiert, Fassadengerüst DIN EN 12810-1, Lastklasse 4 (3 kN/m2), Breitenklasse SW09, Höhenklasse H 2, inkl. Seitenschutz, alle Gerüstlagen genutzt, mit wandseitiger Belagverbreiterung (Rückbau im Zuge Fassadenarbeiten) und Innengeländer nach Notwendigkeit, mit Treppenaufgang (Lage nach Wahl AG). Die Fassadengerüste erhalten zudem: Bauaufzug zur Personen- und Materialbeförderung DIN EN 12159, max. Traglast 2000 kg, Hubgeschwindigkeit bis 24 m/min, Fahrkorbgrundfläche über 8-10 m2, Befestigung an Fassadengerüst und vorgesetztes Absetzgerüst, Gerüst- und Gerüstgegenseitig mit Zugangs-/Übergangs-/Anschlussrampe (Brücke als Belade- und Entladerampe) befahrbar in voller Fahrkorbbreite, Rampen beidseitig mit Seitenschutz, mit Etagensicherungstüren. Vor AN-seitiger Nutzung erfolgt eine Ersteinweisung zur Inbetriebnahme/Bedienung durch den Gerüstbauer. Es ist mit Nutzungsunterbrechungen aufgrund von Störung zu rechnen (bis zu 6 Werktage). bei Haus 8 mit: 3 Haltestellen; max. oberste Haltestelle: Austrittshöhe 11,20 m ü. GOK (Ebene 2.Obergeschoss) bei Haus 13 mit: 3 Haltestellen; max. oberste Haltestelle: Austrittshöhe 11,24 m ü. GOK (Ebene 2.Obergeschoss) bei Haus 14: 2 Haltestellen; max. oberste Haltestelle: Austrittshöhe 6,30 m ü. GOK (Ebene 1.Obergeschoss) Einbauorte: siehe BE-Pläne Es ist zu beachten, dass für Ausführung von Teilleistungen keine bauseitigen Gerüste/Bauaufzug mehr stehen. Die Absturzsicherung hat AN-seitig zu erfolgen. Die Leistungen werden gesondert vergütet. 0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat. - entfällt - 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen. - entfällt - 0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile - entfällt - 0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile Die Nachhaltigkeitsanforderungen sind in den Vorbemerkungen Teil 4 erläutert. 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise Die verwendeten Materialien sind in ihren Eigenschaften und im Einbau zu überprüfen und, soweit die Vorschriften dieses erfordern, durch eine Überwachungsstelle überwachen zu lassen. Daraus resultierende Aufwendungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Nachweise über verwendete Baustoffe und Bauprodukte sind dem AG ohne besondere Aufforderung vor Bestellung zu übergeben. Die Einzelprodukte sind im Herstellerkonformen System zu verwenden. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Ausführungsunterlagen des AN Für die bauaufsichtliche Zulassung der Bauprodukte/ Bauarten nach Abschnitt 3 der BbgBO (§ 17 bis § 25) ist das ausführende Unternehmen verantwortlich. Alle Bestandsmaße sind eigenverantwortlich vom AN vor Ort zu nehmen. Ausführungsunterlagen des AG, Prüfpflicht des AN: Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Die Ausführungsunterlagen entbinden den AN nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Der AN hat die ihm überlassenen Ausführungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse, Pläne, Zeichnungen, Gutachten, Konzepte, statischen Berechnungen, behördliche Genehmigungen und sonstige Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und maßliche, technische Richtigkeit sowie Verwendbarkeit fortlaufend zu prüfen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten. Die bei der Überprüfung festgestellten Unstimmigkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung anzuzeigen. Sämtliche im Leistungsverzeichnis und in den Zeichnungen angegebenen Maße müssen überprüft und an Ort und Stelle nachgemessen werden. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten von der Beschaffenheit der Vorleistungen zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind vor Ausführungsbeginn schriftlich der Objektüberwachung zu melden. Bevor mit der Ausführung begonnen wird, sind in einer Besprechung zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer Einzelheiten bezüglich Materialien und Ausführung zu klären. Planmanagement Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ein Planmanagement zur Verfügung. Der Auftragnehmer erhält einen Zugang zum Download der Pläne. Der Auftragnehmer wird elektronisch über jede Planänderung informiert. Bautagesberichte Bestandteil der Leistung ist die Führung von Bautagesberichten, mit der Eintragung der täglichen Aktivitäten und besonderen Vorkommnisse als lückenlose Dokumentation des Bauablaufes und Baufortschrittes gemäß den Vorgaben der WBVB. Bautagesberichte sind generell wöchentlich, jeweils bis freitags der laufenden Woche bei der Objektüberwachung abzugeben. Aufmaß und Abrechnung Aufmaße sind i. d. R. gemeinsam mit der Objektüberwachung vorzunehmen. Der AN hat sich hierzu rechtzeitig mit der OÜ wg. Terminvereinbarung abzustimmen. Die Aufmaße sind vor Rechnungslegung der OÜ zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Aufmaße sind zwingend in Listenform unter Angabe der LV- Positionsnummer, LV- Kurztext und mit erläuternden Aufmaßzeichnungen und Maßangaben zu erstellen und in nachvollziehbarer, prüffähiger Form zu übergeben. Aufmaßblätter und Aufmaßzeichnungen sind ausschließlich im Format DIN A4 und ungefaltet vorzulegen, größere Plänesind in entsprechende Planausschnitte zu gliedern. Rechnungsstellung ist nur auf Grundlage eines freigegebenen Aufmaßes und nach Vorlage aller Bautagesberichte für den abzurechnenden Leistungszeitraum möglich. Leistungsfeststellungen Unabhängig von Teilabnahmen und Abnahmen nach VOB sind regelmäßige Leistungsfeststellungen durchzuführen. Diese sind zw. dem AN und der OÜ anhand des Feinablaufplanes abzustimmen. Der AN hat an den Leistungsfeststellungen mit einem fachkundigen, geeigneten Firmenvertreter (i.d.R. Fachbauleiter) teilzunehmen. Als Kalkulationsansatz ist davon auszugehen, dass durchschnittlich alle 14 Tage eine Leistungsfeststellung erfolgt, diese wird jeweils im Vorfeld bzw. im Anschluss an eine Baubesprechung terminiert, u m die Aufwendungen allseits gering zu halten. Alle Aufwendungen des AN sind in die EP einzukalkulieren. Die Dokumentation und Protokollierung der Leistungsfeststellung erfolgt durch die Objektüberwachung. Beweissicherung Vor Beginn und nach Beendigung der Maßnahmen wird durch den AG eine örtliche Einweisung und eine beweissichernde Bestandsaufnahme an folgenden Gebäuden/Bauteilen veranlasst: - BE-Fläche, Befestigte Flächen und Freianlagen - Zugänge, Zufahrtsstraßenbereich, Einfassung des Grundstücks - Medienschächte, Einfriedungen, Beläge - Nachbarbebauung - Sonderbauteile wie Plastiken, Fahnenmasten usw. - Zierbauteile, Geländer u. dgl. - Bestehende haustechnische Anlagen und Geräte - Sicherheitstechnische Einrichtungen Diese Benennung der Bauteile ist lediglich informativ und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nach Beendigung der Arbeiten von Hauptgewerken wird eine beweissichernde Zwischenkontrolle durchgeführt. Zusätzlich findet eine regelmäßige begleitende Beweissicherung während der Maßnahme nach Ermessen des AGs statt. Der AN ist zusätzlich verpflichtet, jegliche erkennbare Veränderung am Bestand und unvorhergesehene Bestandssituationen unverzüglich dem AG mitzuteilen. Die beweissichernde Unterlage (i.d.R. Fotodokumentation) wird dem AN durch den AG kostenlos vor Ausführungsbeginn zur Verfügung gestellt und ist durch den AN vor Ausführungsbeginn schriftlich zu bestätigen. Ergänzend hierzu sind die Angaben in Teil 5 der Vorbemerkungen, sofern für dieses Gewerk zutreffend. 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind Der ursprünglich als Z2 deklarierte Boden sollte in Abstimmung des Schadstoffgutachter mit dem Umweltamt Potsdam wieder eingebaut werden. Diese Form der Deklaration ist mittlerweile veraltet. Eine Beprobung und Deklaration des Bodenaushubs gem. EBV 2023 erfolgt baubegleitend durch einen AG-seitig beauftragten Gutachter (s. hierfür 0.2.15). Anhand dieser Deklarationen entscheidet sich letztlich je Haufwerk, ob der ausgehobene Boden wiedereingebaut werden kann oder entsorgt werden muss (s. auch hierfür 0.2.15). 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten Insbesondere sind zum Thema Entsorgung von Abfällen und gefährlichem Abfall die ZBV des AG zu beachten. Ergänzende oder weiterführende Angaben zu Schadstoffen/gefährlichen Abfällen sind den Vorbemerkungen Teil 5 zu entnehmen, sofern für das ausgeschriebene Gewerk relevant. Allgemein: Die anfallenden Stoffe sind vom AN auf der Baustelle grundsätzlich nach Arten und Abfallfraktionen zu trennen, in abschließbaren Behälter des AN zu sammeln und durch den AN ordnungsgemäß gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Die beim Rückbau anfallenden Abfallfraktionen sind getrennt zu erfassen. Die Deklaration der Abfälle erfolgt ausschließlich durch Beprobung aus Containern bzw. von Haufwerken (je 500 m³) auf der BE-Fläche. Container sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Analytik gem. Vollzugshinweisen sowie gem. dem Parameterumfang EBV Mindestumfang Bauschutt erfolgt durch ein vom AG bestelltes akkreditiertes Labor. Falls weitere Parameter von Entsorgungsanlagen gemäß Entsorgungskonzeption des AN erforderlich sind, sind diese vom AN zur Probenahme anzumelden. Für die Zeit von Beprobung bis Ergebnis der Laboruntersuchung sind mind. 12 Werktage einzuplanen und im Bauablauf/-logistik seitens des AN zu berücksichtigen. Die Entsorgung ist lückenlos zu dokumentieren, unter Zuhilfenahme der beigefügten Dokumentationshilfe. Für die Entsorgung ist durch den AN vorab ein Entsorgungskonzept zu erstellen und dem AG vorab vorzulegen. Darin sind sämtliche Abfallfraktionen sind die vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungswege und -ziele anzugeben. Hierfür ist das beigefügte Formblatt V2411 zu verwenden. Die Leistung gilt nur dann als erbracht, wenn die rechtskonforme Verwertung/Entsorgung nachgewiesen ist. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist als notwendige Anlage zur Schlussrechnung ein Abfallregister vorzulegen. Bei nicht einwandfreier Entsorgung durch den AN behält sich der AG vor, eine Fremdfirma mit den entsprechenden Arbeiten zu beauftragen. Der AN wird mit den dafür anfallenden Kosten belastet (Ersatzvornahme). Verpackungsabfall, überschüssiges Baumaterial, Baustellenabfälle: Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen. Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt dieser in eigener Zuständigkeit. Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle des AN sind auf der Baustelle in verschließbaren Containern zu sammeln. Das Verbringen obengenannter Abfälle in die Sammelbehälter für Bauabfälle ist untersagt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen. Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der Container sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Alle Abfallarten: Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden. Des Weiteren sind insbesondere die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zu beachten. Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten Nachweisbelege, das Aufmaß und die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten und Eintrag der Annahmestelle auf dem Übernahmeschein/Begleitschein). Die Übernahmescheine und Begleitscheine sind durch den AN bereitzustellen. Die Erzeugernummer ist auf allen abfallrechtlichen Dokumenten zu verwenden. Kleinmengen bis 2 t pro Jahr können einen Sammelentsorgungsnachweis des AN/ Transporteurs/ Entsorgers gemäß Vermerk nutzen, der vor dem ersten Transport einzureichen ist. Die Entsorgung von Kleinmengen über Sammelentsorgung ist nur mit Zustimmung des AG möglich. Für Bauschutt bis einschließlich RC-2 in Anlehnung an die EBV (Ersatzbaustoffverordnung) sind im Rahmen der Vorabkontrolle der örtlichen Bauüberwachung (BÜ im Folgenden) Annahmeerklärungen der Entsorger/Verwerter sowie die Dokumentation der rechtskonformen Verwertungen durch Vorlage der entsprechenden Genehmigungen einzureichen. Für Bauschutt RC-3, in Anlehnung an die EBV deklariert, ist die Entsorgung zu einer Deponie vorzusehen. Für sämtliche Gemische ist gem. Gewerbeabfallverordnung durch einen von AN zu beauftragenden sachkundigen Verantwortlichen die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung unter Verwendung der in der beigefügten Dokumentationshilfe für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen befindlichen Vorlage zu erstellen und innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme der Gesamtleistung bei der BÜ einzureichen. Für einzelne Abfallarten oder die Verbringung von Abfällen zu bestimmten Entsorgungsanlagen kann die Dokumentation nicht gefährlicher Abfälle durch baustellenbezogene Lieferscheine, Wiegescheine, Rechnungen nachgewiesen werden. Hierzu sind vom AN ausgefüllte Exemplare des zur Dokumentation vorgesehenen Dokumentes dem beauftragten Büro zur Prüfung vorzulegen. Die Dokumente haben folgende Angaben zu enthalten:                    Name und Anschrift des Abfallerzeugers bzw. des AN,                    Abfallart und Abfallschlüssel, ggf. EBV Qualität                    Abfallmenge,                    Name des Transporteurs,                    Name und Anschrift der Verwertungsanlage. Diese Leistungen zur Mitwirkung in der Entsorgungsdokumentation werden gesondert vergütet. Sollte der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit verwerten wollen, so hat er auf dem Übernahmeschein als Entsorger gegenzuzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung. Allgemeiner Hinweis: In Abhängigkeit der bei der Durchführung der Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil: a) (Nicht gefährlicher) Abfall Nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung ist vorrangig einer Verwertungsanlage zuzuführen. Nicht gefährliche Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Für den Transport der nicht gefährlichen Abfälle ist eine gültige Anzeige zur Beförderung von Abfällen an die zuständige Behörde erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von nicht gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A" zu kennzeichnen. Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht erforderlich. Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle (Ort der Baustelle) zu vermerken. Das gültige Brandenburgische Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung anzuwenden. b) Gefährlicher Abfall Schadstoffhaltige Baustoffe bzw. schadstoffhaltige Bauteile, die im Rahmen der Arbeiten anfallen, sind vom AN als "gefährliche Abfälle" zur Entsorgungslage zu transportieren und zu entsorgen. Abfälle von mit Schadstoffen kontaminierten Bauteilen sollten - falls dies möglich ist - einer Reinigung von diesen Schadstoffen unterzogen werden und anschließend als nicht gefährlicher Abfall entsorgt werden. Falls keine Reinigung von anhaftenden Schadstoffen erfolgen kann, muss der jeweilige kontaminierte Abfall als gefährlicher Abfall staubdicht verpackt über den Abfallschlüssel des jeweiligen Schadstoffes entsorgt werden. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A" zu kennzeichnen. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt in der Regel über Einzelentsorgungsnachweise, die von einem Verfahrensbevollmächtigten erstellt werden. Die Entsorgungsnachweise müssen behördlich genehmigt sein. Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht (gem. KrW-/AbfG bzw. der SAbfEV des Landes Brandenburg) bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). Es sind die Merkblätter und Leitfäden der SBB zu beachten. Die Entsorgungskosten für gefährliche Abfälle und die Gebühren der SBB trägt der Auftraggeber (Ausnahme Sammelentsorgung). Die Andienung gefährlicher und nachweispflichtiger Abfälle erfolgt über das elektronisches Nachweisverfahren. Die Signatur für gefährliche Abfälle soll durch das beauftragte Büro als Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Alle Transporteure des AN für gefährliche Abfälle müssen in der Lage sein, am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen. Bei Sammlernutzung ist der Übernahmeschein vom Transporteur vorzubereiten und dem Bevollmächtigten des AN zur Signatur vorzulegen. Die Aufwendungen für das eANV sind in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren. Staubdichtes Verpackungsmaterial (Big Bags) für die bei der Schadstoffsanierung anfallenden schadstoffhaltigen Abfälle sind ausreichender Zahl vorzuhalten und bereitzustellen. Das gilt analog für mit Deckel verschließbare Behälter zur Aufbewahrung der abgelegten PSA (Einweg-Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Einweg-Überschuhe, Einweg-Füßlinge) bis zur Entsorgung. Diese wird nicht gesondert vergütet. Das gültige Brandenburgische Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung zugrunde zu legen. 0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe - entfällt - 0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt - entfällt - 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer. - entfällt - 0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten. - entfällt - 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme. - entfällt - 0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag. - entfällt - 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen. - entfällt -
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.3 ERLÄUTERUNG ZUM AUSGESCHRIEBENEN GEWERK 0.3 ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSGESCHRIEBENEN GEWERK 0.3.1 Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen Gegenstand der hier ausgeschriebenen Leistungen sind die Innendämm- und Innenputzarbeiten für alle drei Häuser einschl. Maßnahmen zur Kerndämmung der teilweise zweischaligen Außenwände. Die Innenputzarbeiten umfassen hierbei weiterführend die Ausführung von Sanier- und Wärmedämmputzsystemen in den Kellergeschossen sowie Treppenhäusern und Brandschutzputzsystemen, vorwiegend in Teilbereichen der Decken. Vor Leistungsbeginn sind zunächst das Überprüfen der Putzuntergründe einschl. deren Ebenheiten, die Anfertigung einer Verlege- und Montageplanung für die Innendämmung sowie eine Bestandsanalyse der Zweischaligkeit der Mauerwerke für das Einblasen der Kerndämmung auszuführen. Hierbei soll im Vorfeld der eigentlichen Arbeiten aufgrund der vielen verschiedenen Ausführungssysteme sowie Untergründe eine in allen Komponenten abgestimmte und vom Architekten sowie Bauphysiker freigegebene Ausführung erzielt werden, die eine durch alle Gebäude homogene Qualität der Oberflächen gewährleistet. 0.3.2 Vorangegangene Leistungen Die Gebäude werden zum Ausführungsbeginn von den haustechnischen Medien freigeschaltet an den AN übergeben, eine übergeordnete Baustelleneinrichtung ist vorgerüstet und die Baustellenbereiche sind abgegrenzt. Die baustellenseitigen Versorgungsmedien Baustrom, Bauwasser und Bauabwasser sind bis zu den ausgewiesenen Übergabepunkten für die Nutzung des AN vorgerichtet. Die übergeordnete Baustelleneinrichtung wird bauseits nach Abschluss der Arbeiten des AN für die Nachfolgegewerke angepasst und erweitert. Die übergeordnete Baustelleinrichtung umfasst umfasst zudem auch die Bautemperierung. Dem AN werden temporär Flächen für seine eigene BE und gebäudespezifische BE zur Verfügung gestellt, die abschnittsweise durch den AN entspr. seinem vorgegebenen Baufortschritt wieder zu beräumen sind. Des Weiteren sind zum Beginn der ausgeschriebenen Leistungen durch da Gewerk "Gerüstbau" ein Fassadengerüst gestellt sowie die Schadstoffsanierungs- und Abbrucharbeiten abgeschlossen. Hierbei erfolgte der Abbruch der schadstoffbelasteten sowie schadhaften Bestandsputzflächen, in Haus 08 und Haus 13 erfolgte dies hierbei vollständig. Durch das Gewerk "Erdarbeiten inkl. Abdichtungsarbeiten" wurden neue Horizontalsperren in den Außen- sowie Innenwänden mittels Mauerschnittverfahren und in Teilbereichen auch Injektionsverfahren eingebracht. Durch das Gewerk "Rohbauarbeiten" wird die Abdichtungswanne im Rahmen der Arbeiten zur Herstellung der neuen Bodenplatten auch im Gebäudeinneren vervollständigt. Darüber hinaus werden durch das Gewerk "Rohbauarbeiten" Fehlstellen in den Bestandmauerwerkswänden ausgebessert, neue Mauerwerkswände und Massivdecken hergestellt sowie je Gebäude ein Aufzugsschacht ausgeführt. Das Gewerk "Fenster/Außentüren", "Dach- und Zimmererarbeiten" sowie "Fassadenarbeiten" werden zum Beginn der hier ausgeschriebenen Leistungen die äußere Hülle der Gebäude vollständig hergestellt haben. 0.3.3 Andere Gewerke auf der Baustelle Weitere neben dem ausgeschriebenen Gewerk tätige Gewerke sind:                    Baustelleneinrichtung                    Gerüstarbeiten                    Fenster und Außentüren                    Erweiterter Rohbau                    Tischler Innentüren                    Trockenbauarbeiten                    Estricharbeiten                    Malerarbeiten                    Sanitär- und Heizungsanlagen                    Lüftungsanlagen                    Stark-/Schwachstromanlagen                    Förderanlagen und in geringerem Umfang:                    Dach- und Zimmererarbeiten (Restleistungen)                    Blitzschutz- und Erdungsanlagen                    Fassadenarbeiten                    Baureinigung                    Außenanlagen 0.3.4 Bautechnologische Erläuterung und Hinweise zum Kapazitätseinsatz Die gegenständlichen Leistungen sind unmittelbare Vorleistungen für mehrere Nachfolgegewerke, die bautechnologisch gestaffelt in enger Zeitfolge anschließen. Aus diesem Rahmenbauablaufplan ergibt sich eine erforderliche bautechnologische Reihenfolge für die ausgeschriebenen Leistungen, sowohl an den einzelnen Gebäuden als auch gebäudeübergreifend. Der gebäudeübergreifende Ablauf sieht folgende Reihenfolge vor, in der die Leistungen bereits ineinander vertaktet sind: Allgemeine Bauvorbereitung und AN-seitige Einrichtung der Baustelle Vorlaufende Maßnahmen und vorbereitende Arbeiten (Untergrund- und Ebenheitsprüfung, Aufmaße, Kartierungen, Werk- und Montageplanung Innendämmung, Anlegen von Musterflächen und Montagedetails, Einrichten der gebäudespezifischen BE) Putz- und Innendämmarbeiten 13, vertaktet, VOB-Teilabnahme Putz- und Innendämmarbeiten 14, vertaktet, VOB-Teilabnahme Putz- und Innendämmarbeiten 08, vertaktet, VOB-Teilabnahme Restleistungen, Rückbau der AN-seitigen Baustelleneinrichtung und VOB-Endabnahme Dabei findet in Abhängigkeit vom gebäudeweisen Leistungs-SOLL eine weiterführende Feintaktung unterschiedlich lang andauernder Vorgänge statt, die den Ablauf feinstrukturieren und im Sinne der Prozessoptimierung und den Kapazitätsbedarf glätten. Ebenso wird durch diese Taktfolge der gebäudeübergreifende Versatz der Arbeits-Kolonnen ermöglicht. Der gebäudeweise Regelablauf ist folgendermaßen grob strukturiert: Vorlaufende Maßnahmen und vorbereitende Arbeiten (s.o.) Vorgezogenes Verputzen an Trassen/TGA-Räumen Geschoss- und Raumbereichsweise Ausführung gem. Baufortschritt Erweiterter Rohbau Nachfolgendes Verputzen von Durchbrüchen TGA Die Ausführung sämtlicher Leistungen ist grundlegend abschnittsweise in Teilbereichen gem. des Baufortschritts vorgesehen. Die konkrete Reihenfolge wird mit dem AN zu Ausführungsbeginn detailliert abgestimmt und in den Fein-Bauablaufplan überführt. Seitens des AN wird eine permanente Mitwirkung an der Fein-Bauablauf-Fortschreibung der Objektüberwachung abgefordert, die durch geeignetes, entscheidungsbefugtes Personal, i.d.R. die AN-Bauleitung, zu realisieren ist. Der AN hat seine Kapazitäten auf den beschriebenen Bauablauf einzurichten und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Er hat dabei von mehreren Kolonnen in Parallelausführung an mindestens zwei der drei Häuser auszugehen. Aus den oben genannten Abläufen ergibt sich ein geschätzter Bedarf von je zwei Kolonnen je Haus. Der AN hat seine Kapazitätsbedarfe anhand des ausgeschriebenen Leistungs-SOLL selbstständig sorgfältig zu prüfen und einzukalkulieren und bei seiner Kapazitätsplanung diese Anforderungen in besonderem Maße zu berücksichtigen und umzusetzen sowie über eine geeignete Kapazitäts-Reserve zu verfügen, die etwaige Ausfälle von Mitarbeitern störungs- und verzugsfrei absichert. Die Mitarbeiterliste und Einsatzplanung ist dem AG unmittelbar nach Beauftragung, spätestens jedoch zum Bauanlaufgespräch zu übergeben. 3.5 Anlagen zum Leistungsverzeichnis Dem Leistungsverzeichnis sind Anlagen gem. Anlagenverzeichnis beigefügt.
0.3 ERLÄUTERUNG ZUM AUSGESCHRIEBENEN GEWERK
0.4 NACHHALTIGES BAUEN BNB 0.4 NACHHALTIGES BAUEN BNB 0.4.1 Allgemeine Vorbemerkungen für nachhaltiges Bauen gemäß BNB Das Bauvorhaben wird als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt. Für den Bauherren sind daher die Umweltverträglichkeit der Bauprodukte, die Qualität der Ausführung, der Verzicht auf Schadstoffe sowie die Minimierung von Umweltbelastungen durch die Baustelle besonders wichtig. Mit Fertigstellung des Gebäudes beabsichtigt der Bauherr eine Zertifizierung nach BNB durchführen zu lassen. Diese beinhaltet vor allem eine Überprüfung der eingesetzten Bauprodukte sowie umfangreiche Messungen zur Schadstoffbelastung. Die vom Bauherrn in der Planung definierten Vorgaben und Einschränkungen zu Baustoffen und Bauprodukten sind zwingend einzuhalten. Der Bieter ist aufgefordert, möglichst umweltfreundliche und schadstoffarme Baustoffe und Bauprodukte einzusetzen. Die Bauprodukte und -materialien sollen so gewählt werden, dass Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit und Reinigungsfreundlichkeit gewährleistet werden. 0.4.2 Deklaration Alle Produkte sind mindestens 21 Tage vor Bestellung durch den Unternehmer zu benennen und zur Freigabe vorzulegen. Die Nachweise (Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen), Produktdatenblätter und Technische Merkblätter sind digital vorzulegen. 0.4.3 Freigabe Es dürfen nur freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Die Freigabe erfolgt auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise: technischen Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter (soweit für das Produkt vorhanden) und Umweltdeklarationen (kurz: EPD, soweit für das Produkt vorhanden). Diese sind zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf mindestens 21 Tage vor Beginn vor der Bestellung spätestens 21 Tage vor Beginn des Einbaus vorzulegen. Der Anbieter verpflichtet sich, alle Produkte mit Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechend der Festlegung zur Deklaration vollständig und gesammelt zu deklarieren und mit den geforderten Unterlagen zu übergeben. Grundsätzlich sind alle Produkte mit Sicherheitsdatenblatt durch den Unternehmer zu benennen und einzureichen. Unvollständig eingereichte Produkte werden nicht bearbeitet. Der AG behält sich vor bei Austauschen einmal freigegebener Produkte eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter nicht freigegebene Produkte verwenden, sind diese Produkte auf eigene Kosten unverzüglich vollständig zu entfernen und auszutauschen. 0.4.4 Produkte mit Sicherheitsdatenblättern Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich zu deklarieren. Dies gilt auch, wenn keine Anforderung an der Position genannt ist. Zusätzlich gelten mindestens folgende Vorgaben. Sind in den Positionen oder Titeln höhere Anforderungen genannt, gelten jene. PU-Systeme nicht schlechter als GIS-Code PU10 oder RU1. RE-Systeme nur GIS-Code RE05 und RE20. Vor Ort eingesetzte Lacke und Farben auf nicht mineralischen Untergründen VOC <10%. Farben und Beschichtungen auf mineralischen Untergründen mit ELF-Zertifikat. Bitumenprodukte haben GIS-Code BBP10. Geschäumte Dämmstoffe sind ohne (teil)halogenierte Treibmittel hergestellt. Kunststoffe ohne Stabilisatoren mit Blei, Cadmium und Zinn-Verbindungen. Holz-Öle nur GIS-Code Ö10. Montageschäume sind nur für Fugen in Wärmedämmung gemäß abZ zulässig. 0.4.5 Vorgaben zum Einsatz von Holz Alle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein FSC- oder PEFC-Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben. Es ist die Lieferkette (CoC) sicherzustellen und nachzuweisen. Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine Erklärung abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde. 0.4.6 Mengennachweise Mit Fertigstellung der Arbeiten ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen. Dieser dient zur abschließenden Feststellung der real im Gebäude verbauten Produktmengen. Der Mengen- und Massennachweis kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden. 0.4.7 Vorgaben Baustelle Abfälle auf der Baustelle sind weitgehend zu vermeiden. Die dennoch anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu sortieren. Eine lärmarme Baustelle ist grundsätzlich anzustreben. Dazu sind soweit technisch möglich lärmarme Baumaschinen und Geräte einzusetzen. In den Schutzzeiten Wochentags 20:00 bis 6:00 Uhr sowie am Wochenende ist Baustellenlärm prinzipiell auszuschließen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung von Staub sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren einzusetzen. Die Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind regelmäßig zu warten. Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Es ist auszuschließen, dass kein mit folgenden H-Sätzen und dem Gefahrensymbol gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt: H300, H310, H330 Akute Toxizität H340 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A / 1B H341 Keimzell-Mutagenität Muta.  2 H350 Karzinogenität Carc. 1A / 1B H351 Karzinogenität Carc. 2 H360 Reproduktionstoxizität Rep. 1A /1B H361 Reproduktionstoxizität Rep. 1A /1B H400 akut gewässergefährdend H400, H410, H411, H412, H413 chronisch gewässergefährdend H420 Ozonschicht schädigend H334 Sensibilisierung der Atemwege H317 Sensibilisierung der Haut PTB-Eigenschaft persistent, bioakkumulierend und toxisch vPvB-Eigenschaft sehr persistent und sehr bioakkumulierend Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor unnötigen Verdichtungen zu schützen. 0.4.8 Anlage Schadstoffvorgaben GRUNDSÄTZLICHE VORGABE: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe nach CLP- / REACH Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefährdenden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe.
0.4 NACHHALTIGES BAUEN BNB
0.4.9 Ergänzende BNB-Anforderungen für ausgeschriebenes Gewerk 0.4.9 Ergänzende BNB-Anforderungen für ausgeschriebenes Gewerk Nachfolgende BNB-Anforderungen gelten grundlegend für alle LV-Positionen. Für Wand- und Deckenbekleidungen und -beschichtungen, Lichtkuppeln, Kunststofffenster sowie Folien zur Abdichtung an Dach und Ausenwanden (auch im erdberuhrten Bereich) aus PVC etc. gilt: Keine Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren | Dekorative Wandbekleidungen und -beschichtungen, Deckenverkleidungen und Deckenkonstruktionen (innen): Einhaltung AgBB-Schema | Reproduktions-toxische Phthalat-Weichmacher . 0,10 % | SVHC . 0,10 % Für Kunstschaumdammstoffe (aus EPS, XPS, PUR, PIR, Melaminharzschaum, Phenolharzschaum) und Spritzschaume (aus PUR und UF) innen und ausen und fur die Haustechnik gilt: Kein gespritzter PUR- oder UF-Dammschaum | Frei von halogenierten Treibmitteln | Keine halogenierten organischen Verbindungen als Flammschutzmittel (wie HBCD, PBB, PBDE, Chlorparafine (SCCPs + MCCPs + LCCPs)), Antimontrioxid < 0,10 % (erfullt, wenn Produkt halogenfrei) | erganzend fur PUR/PIR: TCEP . 0,10 % | erganzend Innenraume: Einhaltung AgBB-Schema | Für Dammstoffe aus Mineralwolle bzw. kunstlicher Mineralfaser (KMF) innen und ausen gilt: In Innenraumen: DE-UZ 132 oder Indoor Air Comfort Gold | Einhaltung GefStoffV hinsichtlich biopersistenter Fasern Fur Spachtelungen, Beschichtungen, Verklebungen bzw. Abdichtungen mit Brandschutzanforderungen innen und ausen gilt: Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) . 0,10 % | PBB . 0,10 % | PBDE . 0,10 % | TCEP . 0,10 % | SVHC . 0,10 % | Antimontrioxid . 0,10 % (erfullt, wenn Produkt halogenfrei) Für Beschichtungen (Spachtelmassen, Dispersionsspachtel (Q-Spachtel), Haftgrunde unter Putzen/ Morteln/ Innenfarben, Betonkosmetik, staubbindende Beschichtung, Bodenbeschichtungen auf Acrylat-Dispersionsbasis bzw. ohne spezielle Bestandigkeitsanforderungen) auf mineralischen Oberflachen in Innenraumen gilt: Lösemittelfrei, weichmacherfrei und konservierungsmittelfrei gemas VdL-Richtlinie 01 oder Blauer Engel DE-UZ 12a | Kunstharzestriche inkl. Kunstharzbeschichtungen auf Bodenbelagen: Einhaltung AgBB-Schema Für flammhemmend ausgerustete Bauprodukte zur Belegung von Wand- und Deckenflachen wie Glasfasergewebe und Malervlies gilt: Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) . 0,10 % | PBB . 0,10 % | PBDE . 0,10 % | TCEP . 0,10 % | SVHC . 0,10 % | Antimontrioxid . 0,10 % (erfüllt, wenn Produkt halogenfrei)
0.4.9 Ergänzende BNB-Anforderungen für ausgeschriebenes Gewerk
01 Haus 08
01
Haus 08
01.03 Arbeitsgerüste, Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
01.03
Arbeitsgerüste, Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
02 Haus 13
02
Haus 13
02.03 Arbeitsgerüste, Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
02.03
Arbeitsgerüste, Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
03 Haus 14
03
Haus 14
03.03 Arbeitsgerüste, Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen
03.03
Arbeitsgerüste, Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen