Dachdeckerarbeiten
Avotins
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I PROJEKTINFORMATIONEN I.1 Projekt I.1.1 Projektnummer 1-25-DKMK-020 I.1.2 Kostenstellennummer 1726029 I.1.3 Projektname Avotins I.1.4 Projektadresse Haberstraße 15 24537 Neumünster I.1.5 Projektart Neubau I.1.6 Projektbeschreibung Neubau eines EFH zweischalige Massivbauweise mit Verblendfassade Wohn- und Nutzfläche: ca. 170 m² Anzahl der Vollgeschosse: 1 I.1.7 Baubeginn (erwartet) 18.08.2026 I.1.8 Bauende (erwartet) 18.06.2027 I.2 Projektbeteiligte I.2.1 Auftraggeber Bauunternehmen Dirk Kage GmbH Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt I.2.2 Projektsteuerung Michel Schulz Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Tel.: +49 4826 376 58 62 Email: Michel.Schulz@kagebau.de I.2.3 Bauleitung Ricky Reinke Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Mobil: +49 151 22 67 56 89 Email: Ricky.Reinke@kagebau.de I.2.4 Vergabe Niels Blankschyn Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Tel.: +49 4826 376 58 27 Email: vergabe@kagebau.de
I PROJEKTINFORMATIONEN
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN II.1 Angebotsbedingungen II.1.1 Ausschreibungsunterlagen Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat dieser unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. II.1.2 Angebotserstellung Die Ausarbeitung erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. II.1.3 Angebotsabgabe Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten: vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis Alternativen sind auf besonderen Anlagen beizufügen und müssen zur Vergleichbarkeit einen eindeutigen Bezug zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses haben Vorbemerkungen sowie die Anlagen sind Bestandteil des Angebotes und sind mit einzureichen Die Angebotsabgabe ist im Format GAEB 84 gewünscht. Ein Modul zur digitalen Angebotsabgabe wird mit Cosuno zur Verfügung gestellt (digitale Angebotsanforderung). II.2 Vergabebedingungen Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH entscheidet nach Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote frei, an welchen Unternehmer der Auftrag vergeben wird. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
III VERTRAGSBEDINGUNGEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlich, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift anerkannt werden. III.1 Sonstige Vereinbarungen Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich Alle Einzelpreise sind netto in Euro mit maximal zwei Nachkommastellen anzugeben Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden Rechtsverbindliche Unterschrift ist auf dem Auftrag zu Leisten Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsangaben können berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner Verpackungs-, Bau- und Schuttabfälle  selbst verantwortlich. Nicht entsorgte Abfälle werden vom Auftraggeber entsorgt und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Bemusterung der Bauherren ist vor Ausführung der Leistung beim Auftraggeber abzufordern. Zahlungsplan gemäß der zusätzlich technischen Vetragsbedingungen Skontovereinbarung: 3,0%; Zahlungsziel 12 Werktage Vertragsstrafe gilt als vereinbart Sicherheit/Gewährleistung: 5,0 % vom Rechnungsbetrag Abzüge Netto: Erfüllungsbürgschaft:                    - Bauwesenversicherung:               0,3 % anteilige Baubeschilderung:        - anteilige Baureinigung:                 - anteiliges Bauwasser:                   - anteiliger Baustrom:                      - Baustellen WC:                              - _______________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift
III VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION IV.1 Arbeitssicherheit IV.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten. IV.1.2 Gefährdungsbeurteilungen Der Auftragnehmer hat durch Beurteilung der für den Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat entsprechend §6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. IV.1.3 Verkehrssicherungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereiches verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden. IV.1.4 Notfallorganisation Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. IV.1.5 Sprachkenntnisse Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigten der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzung erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen und Anordnungen des Auftraggebers verstanden und befolgt werden. IV.1.6 Arbeitsverantwortlicher Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönliche Schutzausrüstungen. IV.1.7 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hebebühnen Bei allen Arbeiten sind in den Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können. IV.1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Sofern für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, im Folgenden SiGeKo genannt, verantwortlich ist, übergibt dieser allen Beteiligten eine Baustellenverordnung. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen aus dem SiGe-Plan sämtlichen Mitarbeitern bekannt sind und eingehalten werden. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Jeder Auftragnehmer hat auf Verlangen vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass er die an der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter über die gesundheitsrelevanten Maßnahmen und die Arbeitsverfahren unterwiesen und, sofern nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt hat IV.1.9 Nachweise zur Arbeitssicherheit Folgende nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen: Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten Ersthelferbescheinigungen Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Teleskoplader, usw.) Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B. ortveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommeln, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühnen, usw.) Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenverordnung genannte persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während des gesamten Bauzeitraumes eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Indurstriehelmen mit ausreichender Schutzklasse. Für Gefährdungen bei den durchzuführenden Täigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf verlangen vorzulegen -  dies gilt auch für die Beschäftigten von Nachunternehmern. IV.2 Brandschutz IV.2.1 Allgemeines Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten. In den Gebäuden besteht grundsätzlich Rauchverbot. IV.2.2 Feuerarbeit Schweiß-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Bauleiters vorliegt. Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z.B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben, usw.) ist unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt. IV.2.3 Verhalten bei Notfällen Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen. Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden. Im Brandfall oder sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon unter der Nummer 112 zu alarmieren. Ebenso ist der Bauleiter zu informieren. Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist Folge zu leisten. IV.3 Gewässer- und Bodenschutz Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder nachhaltig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten, insbesondere hat der Auftragnehmer die Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen, sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadeneingrenzung und -beseitigung einzuleiten. IV.4 Gefahrstoffe IV.4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Der Auftragnehmer hat die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefahrstoffbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorgeuntersuchungen und Unterweisungen. IV.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Gefahrstoffe müssen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit als Gefahrstoff eingestuften Inhalt müssen entsprechend der der Gefahrstoffverordnung nach GHS (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein. Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung vorliegen. Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen sind durch den Auftragnehmer zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Nach der Gefahrstoffverordnung kenzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Arbeit erforderlichen Mangen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen. Dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter. IV.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräte, die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Änderung der Zusammensetzung, oder eine Erkenntnis über die Auswirkung der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden. IV.5 Gefahrgut Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten sowieauf ihre Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherheit zu sorgen. IV.6 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber angefordert werden.
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN V.1 Allgemeine Vorbemerkungen V.1.1 Rang- und Reihenfolge der Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Rang und Reihenfolge: die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde das als Anlage beigefügte Vertragsangebot die als Anlage beigefügte Bauleistungsbeschreibung die Statik, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt der GEG-Nachweis und die TGA-Planung, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt. die obektbezogenen Ausführungs- und Detailpläne, sofern diese zur Angebotsanfrage vorliegen die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung die Bestimmungen der §§ 631 ff der bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie die einschlägigen DIN-, EN- und sonstigen technischen Normen und Vorschriften. Allgemeine Geschäftsbedingungendes Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil. V.1.2 Pflichten des Auftragnehmers Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit. Das bedeutet, dass Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Leistungen zwangsläufig ergeben, mit einzukalkulieren sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Leistungen sind in eigener Verantwortung unter Beachtung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen auszuführen. Baustellenbedingte Unterbrechungen, ein mehrmaliges Anrücken zur Baustelle, Veränderungen der vorgesehenen Arbeitsabschnitte oder Arbeitsbeschränkungen im Rahmen der Ausführung sind einzukalkulieren. Konstruktions- bzw. Massenänderungen sind beim Auftraggeber vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit gegen Unfallgefahren, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Freizeichnung kann nur durch die Geschäftsführung erfolgen. Bei jeglichem Schriftverkehr sind die Kagebau-Projektnummer und, sofern vorhanden die Kagebau Auftragsnummer zu vermerken. Vertragsunterlagen und Zeichnungen des Bauvorhabens werden in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Erfolgt keine Übergabe seitens des Auftraggebers, sind die Unterlagen aktiv abzufordern. Der Auftraggeber stellt bei Veränderung jeweils aktualisierte Unterlagen bereit Vor Ausführungsbeginn sind die aktuellen Unterlagen und Bemusterungen anzufordern. Sämtliche Maßangaben, die in den zur Verfügung gestellten Zeichnungen vorhanden sind, sind auf der Baustelle zu prüfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Übernahme des Auftrages der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelnde Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche das Bauherren gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist aus dieser Vereinbarung heraus unmittelbar berechtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat sich mit allen am Bauvorhaben beteiligten Firmen sowie mit den unter Projektbeteiligten genannten Personen zu koordinieren und zu kooperieren. Bei erkennbaren Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb eines oder zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Im Übrigen ist bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen die oben genannte Reihenfolge maßgebend. Alle Leistungen umfassen die Lieferung, Montage, bzw. Herstellung und Einbau der beschriebenen Bauteile und Stoffe, einschließlich Abladen, Lagern und Transport auf der Baustelle bis zur fertigen Leistung, wenn nicht im Text anderslautend angegeben. Dabei liegen dem Herstellungsvorgang und dem Ablauf bis zur fertigen Leistung die anerkannten Regeln der Technik und die Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen zugrunde. Bauwasser und Baustrom wird für die Dauer der Bauzeit bauseits gestellt. Lager- und Arbeitsplätze sind den jeweiligen Örtlichkeiten zu entnehmen. Auf Grundlage des eingereichten Angebotes und erfolgreicher Vergabe wird ein Vertrag zur Ausführung geschlossen. Dieser ist unterschrieben zurückzusenden. Bedenken muss der Auftragnehmer in inhaltlich richtiger, fachgerechter und erschöpfender Weise anmelden. Die Mitteilung mus schriftlich erfolgen. Umfang der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Auftraggebers: vorgesehene Art der Ausführung Leistungsbeschreibung Planung Einhaltung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik Baugrundverhältnisse Güte der vorgesehenen Bauteile, Materialien und Werkstoffe Leistung anderer Unternehmer Sicherung gegen Unfallgefahren V.1.3 Vertretung der Vertragspartner Der Auftraggeber wird vertreten durch den zuständigen Bauleiter des Bauvorhabens. Der Vertreter ist zur Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages berechtigt. Sonst erfolgt die Freigabe durch die Vergabeabteilung. Der Vertreter ist zur Durchführung der Abnahme berechtigt. V.1.4 Baustellenbesichtigung Der Auftragnehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse und den baulichen Zustand des Gebäudes sowie den Fortschritt gemäß Terminplan durch Ortsbesichtigung selbst zu informieren. Ggf. erforderliche Mehraufwendungen durch besondere Erschwernisse durch die Lage oder Situation der Gebäude sind in die Pauschalpreise einzukalkulieren. Spätere Einwände und/oder Erschwerniszulagen bei der Durchführung werden nicht anerkannt, bzw. bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Wesentliche Ausführungsänderungen sind in einem Kostenangebot schriftlich darzustellen und als Nebenangebot vorzulegen. Die Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote kann bei bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages durch den Bauleiter erfolgen, sonst durch die Vergabeabteilung. Der Auftragsnehmer hat rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen, ob die vorgesehene Ausführung sich für die Durchführung seiner Leistung eignet. In diesem Zuge ist auch die Eignung des Bestandes bzw. die Leistung der Vorgewerke zu prüfen. V.1.5 Ausführung und Konstruktion Materialien sind entsprechend der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten. Unbedenklichkeitsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche Materialien, Einbauteile und Verbindungsmittel, die verwendet werden, müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Entsprechende Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Zur Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen. Besondere Sorgfalt ist auf das Abdecken von Glasflächen und lackierten Bauteilen zu verwenden. Alle Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme zu unterhalten und kurz vor der Abnahme bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung zu entfernen. Beschädigungen am Bestand und an Fremdgewerken, die durch den Auftragnehmer verursacht werden, sind durch das gewährleistungstragende Unternehmen fachgerecht zu beheben, die Kosten trägt der Schadensverursacher. V.1.6 Entsorgung Die Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ um Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig, sofern die Platzverhältnisse der Baustelle dieses zulassen. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selbst dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen, auch wenn die Behälter in einem mit Bauzaun eingezäunten Bereich stehen. Nach Beendigung der täglichen Arbeiten und zusätzlich bei Aufforderung durch die Bauleitung ist die Baustelle von allen durch den Auftragnehmer verursachten Verschmutzunggen zu reinigen. Die Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen. Wir weisen darauf hin, dass nach den Benutzungsordnungen der Abfallentsorgungsanlagen Abfälle nach Sorten abzulagern sind. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten. Bauabfälle sind laut aktuellen Bestimmungen der Abfallbeseitigungsbehörde zu trennen und zu entsorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche Entsorgungsnachweise und ggf. Wiegescheine auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. V.1.7 Gerüst Das Fassadengerüst wird von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH oder einem externen Gerüstbauer erstellt und für die Dauer der Fassaden- und Dacharbeiten den übrigen Gewerken zur Verfügung gestellt. Werden Gerüste, Geräte und Einrichtungen anderer Auftragnehmer mitbenutzt, so sind diese vor Benutzung auf Ordnungsmäßigkeit entsprechend der UVV zu prüfen. Bedenken sind der Bauleitung und, falls vorhanden, dem SiGeKo unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Erweiterungen am aufgestellten Gerüst durch nicht autorisierte Personen sind unzulässig. Anpassungen oder Änderungen dürfen ausschließlich durch eine fachkundige und hierzu befähigte Person nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden. Beschädigungen der Gerüste, Geräte und Einrichtungen, die nachweislich vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Kosten des Auftragnehmers repariert bzw. ersetzt. Die für die Leistungsausführung notwendige Gerüststellung - außer umlaufenden Fassadengerüsten außen - sowie alle für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlichen Baustellenabsicherungen werden nicht zusätzlich vergütet und sind mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. V.1.8 Qualitätssicherung und Schadstoffvermeidung Nach Fertigstellung muss ggf. die Erfüllung der QNG-Qualitätsanforderungen vom Ausführenden Gewerk erklärte werden und die entsprechenden Unterlagen, Datenblätter und Lieferscheine/Rechnungen, aus denen die Einhaltung der Anforderung der QNG für alle erforderlichen Materialien hervorgeht und belegt ist, geliefert werden. Für alle oberflächennahen Bauprodukte müssen Sicherheitsdatenblätter, Umweltdeklarationen oder technischen Informationen binnen 10 Werktagen nach Auftragserteilung übermittelt werden. Die VOC-Werte der Bauprodukte müssen ausgewiesen sein. Falls erforderlich prüft ein Auditor die angebotenen Bauprodukte und erstellt eine Freigabeliste über alle Gewerke. Bei Freigabe eines Bauproduktes darf nur dieses verbaut werden. Bei Einsatz eines anderen als das freigegebene Bauprodukt, ist vor Verarbeitung zwingend die Freigabe des Auftraggebers und des Auditors einzuholen. Werden Bauprodukte verbaut, die nicht freigegeben wurden, behält sich die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH bei Negativbescheid der Zertifizierungsstelle vor, das entsprechende Gewerk in Regress für den entstandenen Schaden zu nehmen. (Förderungseinbußen KfW, Verringerung des Gebäudemarktwertes ohne Zertifikat, usw.) V.1.9 Erklärung zur Selbstauskunft / Nachunternehmereinsatz Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Betrieb auf die geforderte Leistung eingerichtet ist, und dass er die Leistung im eigenen Betrieb ausführt. Zum Nachweis darüber, dass der Auftragnehmer seine steuer-, sozial-, handwerks-, gewerbe- und landesrechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber seinen Arbeitnehmern bestehenden Mindestlohnverpflichtungen aus dem MiLoG und AentG, erfüllt, hat der Auftragnehmer die nachfolgenden Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten vorzulegen: Selbstauskuft des Nachunternehmers zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit Erklärung des Nachunternehmers zur Beachtung des Arbeitnehmerentgeltgesetzes und des Mindestlohngesetzes sowie zur Zahlung tariflichen und gesetzlichen Mindestlohnes und des Urlaubskassenbeitrages Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA.BAU (nur Unternehmen, die der SOKA.BAU angehören) SOKA.BAU Enthaftungsbescheinigung (wird bei Bedarf angefordert) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Beiträge Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für inländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für ausländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der BG BAU (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Nutzung des Extranets im Rahmen der Hauptunternehmerhaftung (wird bei Bedarf angefordert) Bestätigung über Zustellbevollmächtigung (wird bei Bedarf angefordert) Schiedsvereinbarung (bei Bedarf) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten nach EU-DSGVO gegenüber seinen Arbeitnehmern bzw. den von ihm eingesetzten Nachunternehmern verantwortlich. Legt der Auftragnehmer die vorab genannten Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten nicht vor, so besteht ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers (§ 273 BGB). Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung seines Haftungsrisikos zu einer Kürzung (ganz oder teilweise) der fällig werdenden Vergütungsansprüche berechtigt, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt, wenn Bescheinigungen durch Ablauf der dort angegebenen Zeiträume ungültig werden und de Auftragnehmer keine gültige Folgebescheinigung unaufgefordert vorlegt. V.1.10 Drittunternehmer Der Auftragnehmer darf die vertraglichen Leistungen nur mit der Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen und hat dem Auftraggeber spätestens bei Leistungsbeginn des Nachunternehmers die von ihm beauftragten Nachunternehmen namentlich, inkl. gesetzlichem Vertreter und Kontaktdaten zu benennen. § 45 Nr.8 VOB/B findet Anwendung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die eingesetzten Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH die in diesem Vertrag genannten Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen zu übergeben, damit diese an den Auftraggeber zur Überprüfung weitergeleitet werden können. Dabei hat der Auftragnehmer dem Nachunternehmer zusätzlich zu verpflichten, dass dieser, geforderte Vollmachten auch zugunsten der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH unverzüglich erteilt, sollte die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH dies verlangen. V1.11 Vergütung Die vertragsgegenständlichen Leistungen werde zum Pauschalpreis (netto) vergütet. Hierunter fallen alle Leistungen, die nach dieser Vertragsurkunde, den beigefügten Baubeschreibungen, den allgemeinen Vertragsbedingungen, den zusätzlich technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen  Leistung gehören. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist Bauleistender im Sinne § 13 b UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft). Zum Nachweis übergibt die Bauunternehmen Dirk Kage Bauunternehmen dem Auftragnehmer eine gültige Bescheinigung Ust1 TG nach § 13 b UStG. Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisklauseln werden nicht vereinbart. Die Leistung ist in vollständiger und gebrauchstauglicher Ausführung zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG (Bauabzugssteuer) vorzulegen. Ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung ist die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH gesetzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen und vertraglich berechtigt, diese 15% von der Rechnung einzubehalten. V.1.12 Vertragsstrafe Kommt es zu einer schuldhaften, durch den Auftragnehmer verursachten, Überschreitung einer Zwischenfrist, kann die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH  eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, pro Werktag geltend machen. Die anfallende Vertragsstrafe ist jedoch in der Höhe - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die die jeweilige Zwischenfrist bezieht, begrenzt. Hinsichtlich einer vereinbarten Fertigstellungsfrist 0,3% der Nettoauftragssumme für jeden Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen bzw. des Gesamtfertigstellungstermins berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt max. 5% der Nettoauftragssumme. Die vorstehenden Höchststrafen gelten daher nicht jeder für sich. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zu Schlusszahlung geltend zu machen. Vertragsstrafeversprechen sind insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesem Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder, soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstraferegelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstraferegelung bedarf. V1.13 Zahlungen Die Zahlungen erfolgen als Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt und Schlusszahlung nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und mangelfreier Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Leistung gem. VOB/B. Abschlagszahlungen werden bis zu 90% der geprüften Abschlagsrechnungen ausgezahlt. Die erbrachten Leistungen und der Leistungszeitraum sind sowohl in der Abschlags-, als auch in der Schlussrechnung zu beschreiben. Dabei ist die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in dem Vertrag enthaltenen Bezeichnungen  zu verwenden. Die Grundlage der Zahlung ist eine vollständige und mangelfreie Leistung. Mit der Leistungsfertigstellung sind auch die Dokumentationsunterlagen  der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zu übergeben (siehe zusätzlich technische Vertragsbedingungen). Stundenlohnarbeiten bedürfen in jedem Fall der Genehmigung. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenlohn zu den im Stundenlohnvertrag aufgeführten Verrechnungssätzen (zzgl. USt.) Stundenlohnzettel sind täglich zur schriftlichen Anerkennung der Bauleitung vorzulegen. V1.14 Sonto Der Auftragnehmer gewährt der Dirk Kage Bauunternehmen GmbH 3 % Skonto bei Zahlung aller Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb von 12 Kalendertagen. Maßgebend ist die mangelfreie Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Arbeiten und der Eingang der jeweiligen prüfbaren Rechnung bei der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH und für das Fristende der Geldausgang auf dem Konto der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH. V1.15 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen des Auftragnehmers werden von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH förmlich abgenommen. Für Bauteile, welche durch weitere Bauausführungen der späteren Begutachtung und Abnahme entzogen werden, ist vom Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei der Objektüberwachung zu erwirken. V1.16 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Abweichend von der Regelfrist der VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche 5 Jahre und beginnt mit der förmlichen Abnahme, bzw. der vollständigen Abarbeitung der festgestellten Mängel und/oder Restarbeiten. V1.17 Sicherheitsleistung Es wird eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen gegen den Auftragnehmer in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit vereinbart. Diese wird direkt von der Schlussrechnung abgezogen oder durch eine pauschale Bürgschaft einer deutschen Bank/Versicherung seitens des Auftragnehmers abgelöst. Die Mängelsicherheit sichert nur solche Ansprüche, die nach der Abnahme entstandetn sind. Hierzu gehören z.B. Mängelansprüche, Rückzahlungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche. Die Sicherheit kann entweder durch Einbehalt oder durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers  im Sinne des § 17 Abs. 2 VOB/B geleistet werden. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgschaft, so ist auf die Einrede aus §§ 770-772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Anrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten und nicht auf bestimmte Zeiten begrenzt sein . Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem Auftragnehmer die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht. Eine Bauhandwerkersicherung nach BGB § 650 f ist ausgeschlossen. V.1.18 Freistellungserklärung Der Auftragnehmer stellt die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seinem Einsatz hierbei stehen und auf § 13 MiLoG i.V. mir § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII in V. m. § 28 E Absatz 3 a SGB gestützt werden. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder die ULAK den die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH in Anspruch nehmen. V.1.19 Bauleistungsversicherung Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008 - Allgemeine Bedungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber)" abgeschlossen, nach der jeder an der Ausführung beteiligte Handwerker und Unternehmer mitversichert ist. Die Versicherungsbedingungen können bei der Bauleitung eingesehen werden. Von jedem Schaden, den der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der VOB/B zu vertreten hat und der unter die Ersatzpflicht des Versicherers fällt, hat der Auftragnehmer 1.000,-- € der Schadenkosten selbst zu tragen. Der anteilige Versicherungsbetrag in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme wird von der anerkannten Schlussrechnungssumme abgezogen. Da dem Auftragnehmer durch diesen Versicherungsschutz ein erheblicher Teil seiner Ausführungswagnisse abgenommen wird, hat er seinen Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu bemessen. V.1.20 Abtretungsverbot Forderungsabtretungen des Auftragnehmers sind nur mit Zustimmung der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH wirksam. V.1.21 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die gesamte Dauer des Werkvertrages vorzuhalten. Ein entsprechender Nachweis mit den Versicherungssummen ist der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH vorzulegen. V.1.22 Kündigung Für die Kündigung des Vertrages gelten § 8 und 9b VOB/B. Ergänzend wird klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber auch dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des SchwarzArbG verstößt, entgegen der Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG kein Mindestgehalt oder keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, wenn der Auftraggeber wegen nicht gezahlter Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII in Anspruch genommen wird sowie der Auftragnehmer trotz Nachfristsetzung seiner Nachweispflichten nicht nachkommt. V.1.23 Schlussbestimmungen Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben. Für die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien Itzehoe. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch für eine Regelungslücke.
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN DACHDECKUNGSARBEITEN VI.1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerkes gelten die VOB/C, insbesondere ATV DIN 18338 Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, ATV DIN  18336 Abdichtungsarbeiten, ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten und die allgemeinen Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299 DIN 18202: Toleranzen im Hochbau - Bauwerke AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendungen e.V. DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. Deutsche Bauchemie e.V. BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmerermeister Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e.V. GSB International e.V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e.V. IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e.V. Informationsverein Holz e.V. RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. vdd: Industrieverband Bitumen-Dach-und Dichtungsbahnen e-V. ZDVH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. DIN 4108-10 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden -Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe; werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DIN 4109: Schallschutz im Hochbau DIN 4102: Brandschutz im Hochbau Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexistierenden Regelwerke DIN 18531 und Fachregeln für Dächer mit Abdichtung des Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird. VI.2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung muss der Auftragnehmer der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften, der vom Auftragnehmer zum Einbau vorgesehenen Produkte, ersichtlich wird. Insbesondere: Produktdatenblätter Sicherheitsdatenblätter Der Auftragnehmer hat der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an Ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist die Bauunternehmen Dirk Gage GmbH  unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom Auftragnehmer beseitigt werden, erstellt der Auftragnehmer vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über die erforderlichen Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwandes zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der Auftragnehmer das diesbezügliche Aufmaß von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruches prüfen lassen. Der Auftragnehmer plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der Auftragnehmer wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen den Bauherren Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails treffen in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung Stöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von Notüberläufen und dergleichen gemäß den zu erwartenden Gebrauchswert zu entwickeln. Materialeigenschaften z.B. durch Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu berücksichtigen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftragnehmer eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des Auftragnehmers sind u.a.: Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne inkl. Detailpunkte, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der Dachdeckung Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für Dachbeläge und -befestigungen bauphysikalische Berechnungen, wie z.B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von Ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder-bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der Auftragnehmer beim Auftraggeber bei Erfordernis ab. Planung der Stützdicken und deren Abstände für Schneefanggitter unter Berücksichtigung von Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des Daches. Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern Planung und Ausführung der Gefälledämmung auf Flachdächern unter Einbeziehung der Planung und der Berechnung des GEG-Nachweises Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und Zonierung gegen Wasserunterläufigkeit Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung und erkennbar nachfolgende Dachbeläge. Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere im Bereich oberhalb von Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine/Dachsteine für die vorhanden Dachneigung Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen Sparrenabstände Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei Erfordernis von Belüftung Soweit nicht vorhanden, erstellt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der Dacheindeckung Der Auftragnehmer erfragt Belastungen, Belagsarten und Bodenaufbauten, soweit nicht angegeben Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit, Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Prüfung der genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber zu verständigen VI.3 Fortschreibug der Aufgabenstellung Die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungszustand der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zum darin genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner Leistungen hat sich der Auftragnehmer davon zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist. Änderungen wird der Auftragnehmer bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen. VI.4 Stoffe, Bauteile Die Herkunft und der Hersteller von Stoffen, Materialien und Bauteilen sind vor Ausführung nachzuweisen. Es darf nur genormtes und zugelassenes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes ungebrauchtes Material verwendet und eingebaut werden. Alle Bauteile sind bis zur Abnahme durch den Auftragnehmer zu schützen. Stoffe und Bauteile, für die weder Normen bestehen, noch eine Zulassung erforderlich ist, dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingebaut werden. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers wird davon nicht berührt. Sofern Fabrikate oder Systeme vorgeschrieben sind, ist das Fabrikat oder System verbindlich. Gleichwertige oder als gleichwertig erachtete Fabrikate oder System können als Nebenangebot beigefügt werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer entsprechend VOB/C 2.3.4 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit wird, bei nach Vollendung sichtbaren Materialien, auch nach architektonischen Gesichtspunkten bewertet. Die beschriebenen Leistungen sind komplett und als zusammenhängendes Estrichsystem eines Herstellers auszuführen. Es dürfen keine Systembestandteile eigenmächtig ausgetauscht oder ersetzt werden. Bei der Verwendung systemfremder Bestandteile erlischt die Gewährleistung. VI.5 Nebenleistungen Ergänzend zu DIN 18535 und DIN 18534 Nr. 4,1 gelten folgende Leistungen als Nebenleistungen: Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z.B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern und oberflächenfertigen Teilen. Anpassungen an Einbauteile VI.6 Abrechnungshinweise Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt werden. VI.7 Ausführung und Konstruktion VI.7.1 Dacheindeckung VI.7.1.1 Allgemeine Hinweise Die Ausführung der vertraglichen Leistung hat in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik, sowie Bestimmungen, Verordnungen, europäischen und nationalen Normen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, usw., in jeweils aktuellster Fassung zu erfolgen. Im Weiteren gelten die öffentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jedoch die Vorschriften, des jeweiligen öffentlichen Baurechts, der Bauplanung und Bauausführung sowie Anforderungen aus der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept (sofern vorhanden). Bei Widersprüchen zwischen den europäischen Regelwerken und dem öffentlichen Recht oder öffentlichem Baurecht des Landes der Bauausführung gilt das jeweilige Landesrecht vorrangig. Ferner gelten die allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerverarbeitungsangaben, technischen Datenblätter und Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände. Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung. Es ist darauf zu achten, dass alle Anlagen und Bauteile, die später gewartet oder kontrolliert werden müssen, leicht zugänglich sind. Erforderliche Revisionsöffnungen sind mit der Bauleitung abzustimmen und in Zeichnungen anzugeben. Sämtliche Befestigungen sind mit Dübeln auszuführen, die die entsprechende Bauartzulassung haben. Die Zulassung ist auf Verlangen der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH vorzulegen. Befestigungen und Aufhängungen sind in massiver, körperschallgedämmter Ausführung zu liefern. Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu schützen. Dies gilt vor allem gei Arbeitsunterbrechungen. Der Auftragnehmer versorgt den gesamten Materialbedarf der Baustelle mit einer Lieferung, um Farbabweichungen und Ähnliches auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als das ausgeschriebene Erzeugnis angeboten, so müssen die geometrisch notwendigen Lüftungsquerschnitte der ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgeben ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen, wenn nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser statisch zu bemessen und nur mit für diesen Einsatzzweck geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter auszufüllen. Der Auftragnehmer prüft rechtzeitig vor Ausführung neben dem generellen Erfordernis von Schneefang die Eignung der vorhandenen Dachkonstruktionen hierfür und meldet bei Erfordernis Bedenken an. Die Aufwendungen für wetterbedingte Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen Tagwasser sind vom Aufragnehmer unaufgefordert und als Nebenleistung zu erbringen. Wärmedämmstoffe müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen gemäß GEG-Berechnung und Schallschutzanforderungen gemäß DIN 4109 entsprechen. Sofern Mineralwolle verwendet wird, dürfen bei der Verarbeitung entstehende Rückstände nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcken sind zulässig) zu sammeln. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten in gesäuberten Zustand zu übergeben. VI.7.1.2 Holzschutz Der Auftragnehmer berücksichtigt die Erfordernis des konstruktiven und ggf. chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist den chemischen stets vorzuziehen. Soweit Ausführungsvorgaben der Bauunternehmen Dir Kage GmbH einen optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der Auftragnehmer dies der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen. Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der Auftragnehmer unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH unaufgefordert die Bescheinigungen über: den Hersteller des Holzschutzmittels die Aufwendungsmenge die Arte des Holzschutzmittels das Überwachungszeichen das Datum der Einbringung und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind. Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissene Teile sind entsprechend nachzubehandeln. Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finde. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart. Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistung vom Auftragnehmer vorzusehen. VI.7.1.3 Ausführung/Material und Stoffe VI.7.1.3.1 Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (s d-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen: 0,50 m < s d Dampfbremse: 050 m > s d < 1.500 m Dampfsperre: s d > 1.500 m Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder -bremsen, auch von Befestigungsmittel sind zu verkleben. die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden oder -sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der Auftragnehmer fest, dass seine Leistungen bauseitig etwa für Installationen, beschädigt werden, so unterrichtet er die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH hierüber unverzüglich. Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Liftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Differenzdrucktest (umgangssprachlich: "Blower-Door-Test") durchgeführt wird. VI.7.1.3.2 Dämmungen/Sonstiges Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen alle flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen. Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als Mindestqualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von > 1.000 °C (umgangssprachlich = graue Wolle) vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen. Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen, und sind keine Detailzeichnungen vorhanden, so sind die Abseitenwände, die Schräge über diesen und der außenliegende Bereich der der obersten Decke sowie die Gaubenfronten im vorderen Anschluss als Mindestumfang zu dämmen. Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen alle Konterlatten  mindestens 38 mm hoch sein. Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind Wärmedämmungen zur Vermeidung von Wärmebrücken einzubauen. Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird. Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer Folie ausgeführt werden. VI.7.1.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu befestigen. Oberhalb von Durchdringungen (Dachfenstern, Dunstrohren etc.) sind Kehlschlafen in der Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen. Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw. Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die Konterlatten in die wasserdichte Ausführung einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleiden. VI.7.1 3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung Der Auftragnehmer berücksichtigt bei Angebot und Ausführung, dass aus der Produktserie und Farbauswahl des Ziegelherstellers alle Formteile wie Dunstrohrsteine, Ortgangsteine und Firststeine als Ziegelformteile erhältlich sind. Selbes gilt analog bei Betondachsteindeckung. Diese sind anstelle von Kunststoffformteilen zu verwenden. Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben oder geplant, sollen Ortgangüberstände von Dachsteindeckungen mindestens 30 cm über die fertige Wandoberfläche hinausragen. Der Auftragnehmer erkundigt sich vor Ausführung, ob Blitzschutz auf Steildächern vorgesehen ist. In diesem Fall wird er die bauseitig beigestellten Trägerelemente für den Blitzschutz mit der Dachdeckung einbauen,. VI.7.1.3.5 Dachfenster VI.7.1.3.5.1 Vollständigkeit sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich konstruktiver Auswechslung, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in der Dachfläche angearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen / Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn die ausdrücklich beschrieben sind. VI.7.1.3.5.2 Positionierung der Fenster Dachflächenfenster sind so zu positionieren, dass deren Laibung ausrechende Kopffreiheit (H > 2,15 ) und ungehinderten Ausblick bei gleichzeitiger Absturzsicherungshöhe (H > 1,00 m) ermöglicht. Die Einbaulage von Dachflächenfenstern ist in den Grundrissen und Dachaufsichten lediglich schematisch dargestellt. Die genauen Höhenmaße des Einbaus sind vom Auftragnehmer örtlich in Abhängigkeit von mindesterforderlicher Brüstungshöhe. Lager der Sparren, Eindeckung und Kopffreiheit festzulegen. Die raumseitige obere Laibung ist waagerecht, die untere Laibung senkrecht auszubilden, um die erforderliche Anströmung von Dachflächenfenstern zur Kondensatvermeidung zu gewährleisten. Lässt die Einbausituation die beschriebene Ausführung nicht zu, meldet der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung schriftlich Bedenken gegen die Einbausituation an. VI.7.1.3.5.3 Einbau von Dachflächenfenstern Der Auftragnehmer prüft unaufgefordert vor Bestellung der Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorhanden Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzunehmen; dass gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. VI.7.1.3.5.4 Ausführung der Fenster Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend angegeben. sind die Dachflächenfenster prinzipiell als Schwingfenster anzubieten und einzubauen. Klappschwingfenster sollen nur auf ausdrückliche Beschreibung zur Ausführung gelangen. Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens auch Außenjalousien, Blendschutz und Verdunklungsrollos für die Größen der beschriebenen Fenster im Lieferprogramm führen. Alle Dachflächenfenster eines Objekts sind aus dem Lieferprogramm eines Herstellers anzubieten. Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden. VI.7.1.3.5.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster Im Leistungsumfang des Auftragnehmers sind bei der Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen: Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppel und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potentialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Anschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit im Brandfall-Steuermatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO2-Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für die elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: Auftragnehmer Eindeckrahmen: Auftragnehmer Andecken, Beidecken, Anarbeiten: Auftragnehmer Motor, Antrieb: Auftragnehmer Steuerung; Auftragnehmer Taster ("Scheibe einschlagen", grau): Auftragnehmer UP-Verkabelung: bauseitig 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig elektrische Verdrahtung, Schaltung: bauseitig Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: Auftragnehmer Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigten Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an. VI.7.1.3.6 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur soweit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches Gewährleistet ist. VI.7.2 Abdichtung VI.7.2.1 Allgemeine Hinweise Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustelle als Mindestqualität vereinbart, Der Auftragnehmer überprüft  vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit Eindringtiefe/Eintauchtiefe Wasserbeanspruchungsklasse Rissklasse sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrubengutachters Angaben durch die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom Auftragnehmer auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Der Auftragnehmer hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei Witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Das entfernen von Tagwasser gehört zu den Leistungen des Auftragnehmers. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig entstehenden Weißrost zu vermeiden. VI7.2.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann. Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des Auftragnehmers für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom Auftragnehmer als Notabdichtung auszuführen. Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender Abdichtungsarbeiten vom Auftragnehmer unaufgefordert eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zu übergeben. Es ist vom Auftragnehmer durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt werden kann. Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor ihrer Ausbesserung der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH gemeldet werden. Unterhalb von Türblättern von Brand- und Rauchschutztüren  dürfen Höhentoleranzen im Estrich die vom Türhersteller in den Einbauanleitungen vorgegeben Werte nicht überschreiten; sie dürfen jedoch in keinem Fall mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss zu gewährleisten. Der Auftragnehmer erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Estrichbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderungen durch elastische Fugenfüllstoffe schalltechnisch zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile  erfolgt durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen. Der Auftragnehmer wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH anfordern, aus dem die aktuelle Lage der Türanschlagrichtungen und damit die Lage de Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen. VI.7.2.3 Planung, Konstruktion und Bemessung Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1% vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung heuzustellen. Zu Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt. Dächer sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in der Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie der Flachdachrichtlinie auszuführen. Die Oberkante von Maschinenfundamenten und der Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm über dem Dachaufbaupaket einschließlich Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der Abdichtung auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teil der Auftragnehmer dies der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit und meldet Bedenken an. Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten, die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen, Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der Auftragnehmer unaufgefordert die Lag von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter den Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden, um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der Auftragnehmer andere Ausführungen auf der Baustelle vor, so teilt er dies der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung mit. VI.7.2.4 Untergrund Fertigteilfugen sind vor Einbau von Abdichtungen vom Auftragnehmer oberflächeneben zu vermörteln und mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung größerer Distanzen Blechstreifen oder -Winkel zu verwenden. Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen vorhanden Reste solcher Materialien vollständig zu entfernen oder durch Trennlagen abzudecken. Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den den Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen auszugleichen. VI.7.2.5 Dachhaut Dächer mit Abdichtungen auf wasserundurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00 m² Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten einzugrenzen zu können. Der Auftragnehmer hat Revisionspläne für die Zonierung zu erstellen und der Dirk Kage Bauunternehmen GmbH zu übergeben. Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der Auftragnehmer schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit. VI.7.2.6 Dämmungen und Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (s d-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen: 0,5 m < s d Dampfbremse: 05 m < s d < 1.500 m Dampfsperre: s d > 1.500 , Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten hochzuführen. Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die den Wasserablauf behindert. Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe mineralisch und nicht brennbar auszubilden. An allen Durchdringungen, An und Abschlüssen brandschutzqualifizierter Bauteile sind in Anlehnung an DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem Mindestumfang auszuführen: B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung 1,00 x 1,00 m um Durchdringungen < 30 x 30 cm oder d < 30 cm B > 0,50 m um Durchdringungen > 30 x 30 cm oder d > 30 cm Soweit Fundamente haustechnische Anlagen auf der Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden Flächengewichte zu wählen. Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein. Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung 2-lg. mit versetzen Stößen auszuführen. Sofern die Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen. Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z.B. Attiken, Aufkantungen etc., sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnungen wärmezudämmen. Bei Öffnungen in der Dachfläche (z.B. an Lichtbändern, Lüftern, etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung zu kaschieren. Polysstyrolschaumplatten für Umkehrdächer sind nur in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig. VI.7.2.7 Mechanische Befestigungen Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entsprechend den Flachdachrichtlinien vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der Auftragnehmer unaufgefordert vom Auftraggeber Auskunft darüber ein, wie an Spannbetonbauteilen befestigt werden kann. Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen. VI.7.2.8 Einbauten, Einbauteile Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw. Klemmflansch abzudichten. Ggf. erforderliche Verstärkungen sind zu beachten. Der Abstand von Einbauten untereinander und zu aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen, um eine ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand eingebaut, so teilt der Auftragnehmer dies der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet schriftlich Bedenken hingegen an. Dies betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an Attiken. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d.h. Abdeckungen (z.B. Roste) herausnehmbar sein. Der Auftragnehmer prüft das Vorhandensein erforderlicher Notüberläufe und - zumindest überschlägig -deren Bemessung. VI.7.2.9 Fugen/Anschlüsse Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen. Der Auftragnehmer erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um Abdichtungsschlafen erforderlicher Größe ausbilden zu können. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nicht Abweichendes geregelt ist. Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind. Metallanschlüsse, die in der wasserführende Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die wasserführende Eben zu führen. VI.7.2.10 Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material , Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind nicht zulässig. VI7.2.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines Nebenangebotes von den ausgeschriebenen Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten aerodynamisch wirksamen Rauabzugsflächen zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der Auftragnehmer führt, auch bei Verwendung der durch die Bauunternehmen Dirk Kage Bauunternehmen GmbH vorgegebene RWA, unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung. VI.7.2.11.1 Vollständigkeit Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zu Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigten Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Bestätigungsstangen etc. als vollständigen, eingebaute und in die Dachabdichtung eingearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind. VI.7.2.11.2 Einbau von Lichtkuppeln Der Auftragnehmer prüft unaufgefordert vor Bestellung der Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. VI.7.2.11.3 Ausführung der Anschlüsse Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden. VI.7.2.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln Im Leistungsumfang des Auftragnehmers sind bei der Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen: Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppel und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potentialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Anschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit im Brandfall-Steuermatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO2-Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für die elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: Auftragnehmer Eindeckrahmen: Auftragnehmer Andecken, Beidecken, Anarbeiten: Auftragnehmer Motor, Antrieb: Auftragnehmer Steuerung; Auftragnehmer Taster ("Scheibe einschlagen", grau): Auftragnehmer UP-Verkabelung: bauseitig 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig elektrische Verdrahtung, Schaltung: bauseitig Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: Auftragnehmer Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigten Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an. VI.7.2.12 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur soweit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches Gewährleistet ist. VI7.2.13 Absturzsicherungen Die Wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in Wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den Leistungen des Auftragnehmer wie das Einarbeiten in die Abdichtung. VI.7.2.14 Beläge und begehbare Dächer VI.7.2.14.1 Balkon und Terrassenbeläge aus Holz Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit Thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion ausgeführt; sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen, nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke > 25 mm Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischen Schraubbild. Unterkonstruktion aus thermobehandelten, FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge 80 mm auf Stelzlagern auf flächig verlegter Bautenschutzmatte. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt. VI.7.2.14.2 Balkon und Terrassenbeläge aus Werkstein Werksteinbeläge sind gleitfähig, ohne geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf Drainagekieslagerung ist nur dann zulässige, wenn an den Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der Auftragnehmer rechtzeitig vor Bauausführung der vorgenannten Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführungsbeginn schriftlich Bedenken gegen die Vorleistung an. Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und Gefälleausgleich auszuführen. Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten Werksteinplatten muss mindestens 5 mm betragen und gleichmäßig (< 1mm Differenz) angeordnet sein. Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der Auftragnehmer wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die Anarbeitung der Aufstockelementen der Bodeneinläufe und nur nachrangig die Belagsränder. Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom Auftragnehmer Auswechslungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenausschnitte dauerhaft in ihrer Lage fixieren. Sofern Werksteinplatten auf Wunsch der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu Kennzeichnen, um spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, sollen die oberhalb verdeckter Einläufe liegende Platten allseitig umlaufend wahrnehmbare Randfasen (>8 mm) in gleichmäßiger Breite erhalten. Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene Material nicht die diesbezüglichen Rutschhemmungsanforderungen, so meldet der Auftragnehmer rechtzeitig vor diesbezüglicher Materiadisposition schriftlich Bedenken gegen die Ausführung an. VI.9 Zahlungsplan Abschlagszahlungen werden nach Leistungsstand geleistet und sind gemäß folgender Aufstellung zu stellen. Leistungsstände können auch kumuliert mit dem höheren Leistungsstand in Rechnung gestellt werden. Rechnungen für Abschlagszahlungen müssen fortlaufend nummeriert werden. Die Schlussrechnung darf erst nach gemeinsam erfolgter Abnahme und Beseitigung aller Mängel und Restarbeiten gestellt werden. Den Rechnungen sind die aufgezählten Nachweise beizufügen. Ohne die Nachweise werden die Rechnungen zu unserer Entlastung zurückgesendet. VI.7.3 Klempnerarbeiten VI.7.3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens 15 cm über die Dachfläche zu führen und rückstausicher zu verwahren. Zum Schutz von Oberflächen sind Fassadensysteme foliert zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach Aufforderung durch die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH vom Auftragnehmer zu entfernen. Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu versehen, soweit Gefahr besteht, dass Putz- und Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer Unternehmer entstehen können. Der Auftragnehmer hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems als Bestandteil des äußeren Blitzschutzes nach DIN/VDE nachzuweisen. Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden durch Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können. Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen auszuführen. An der Innenseite von nicht kerngedämmten, nicht hinterlüfteten Konstruktionen ist anstelle einer Dampfsperre eine Dampfbremse einzubauen, um eine Austrocknung nach innen zu ermöglichen VI.7.3.2 Blecharbeiten Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere Angaben getätigt werden. Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten. Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche Walzrichtung ist bei der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein einheitliches Bild zu erhalten. VI.7.3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre Der Auftragnehmer klärt vor Ausführung mit der Bauunternehmen Dirk Kage, ob Kopfböden von Dachrinnen als Kugelböden oder als Flachböden auszuführen sind. Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom Auftragnehmer stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu versehen. Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen anzubringen. Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben mit Trichterrohren anzuschließen. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre mit einer Höhe von 2,00m einzubauen. Standrohre sind, soweit nicht abweichend angegeben, aus verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe, mit Schlitz auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels Abdeckmanschette. VI.7.3.2.2 Fensterbleche Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitliche und hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Alle Fensterbänke sind mit unterseitigen Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit Fensterbänke rückseitig verschraubt sind, und ihr Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig. Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk aufgesetzt werden, sie müssen unterseitige Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist, teilt der Auftragnehmer dies der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung schriftlich mit. Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem Aspekt der Verschnittoptimierung des Auftragnehmers. Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz- und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so sind se vom Auftragnehmer mit einer Abziehlackbeschichtung als Oberflächenschutz zu versehen. VI.7.3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach Innen von mindestens 10% erhalten. Abdeckungen aus Titanzink oder Kupfer erhalten eine außenseitige Aufkantung zur Vermeidung des seitlichen Abtropfen von Wasser. Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von Verblechungen sind OSB3 Platten von mindestens 22 mm Stärke einzubauen Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden müssen, ist vom Auftragnehmer mit der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH rechtzeitig vor Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf beispielweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder Fassadenelemente erfolgen soll. Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets örtlich aufzumessen und in verschweißter Ausführung herzustellen. Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss. Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht zulässig. Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit doppelter Wandstellung sind durchdringende Befestigungen nur zulässig, wenn Sie mindestens 20 mm Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt sind. VI.7.3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in Überdeckung auszuführen. Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu überdecken. Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen, Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlüsse, Tiefgaragendächer usw. Nicht genutzte Dächer sind hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind oberseitig zu versiegeln. Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfuge eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln. VI.7.3.2.5 Abdichtung Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtung einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen müssen schlagregendicht sein sowie thermische Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können. VI.9.1 Zahlungen 10% nach Herstellung der Dachklempnerarbeiten 80% nach vollständiger Dacheindeckung Nachweise: objektspezifische Berechnung zur Sturmverklammerung 10% Schlussrechnung nach Abnahme, Mangelfreiheit und Lieferung der Nachweise: Produktdatenblätter von jedem eingesetzten Produkt Sicherheitsdatenblätter von jedem eingesetzten Produkt Lieferscheine von jedem eingesetzten Produkt
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN DACHDECKUNGSARBEITEN
VII HINWEISE ZUM LV VII.1 Technische Spezifikationen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. VII.2 Verwendete Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d       = Tag Wo   =  Woche Mz    = Monat a       = Jahr cm    = Zentimeter m      = Meter lfm    = Laufmeter m²     = Quadratmeter m³     = Kubikmeter l         = Liter l/s     = Liter je Sekunde Stk    = Stück kg     = Kilogramm t        = Tonne psch = pauschal
VII HINWEISE ZUM LV
VIII KALKULATIONSHINWEISE VIII.1 Grundstück Alle Erschwernisse aufgrund eingeschränkter Baustellenverhältnisse und nur von einer Seite zugänglichem Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten. VIII.2 Erläuterungstexte in den LV-Positionen In den LV-Abschnitte sind Erläuterungstexte zur den Positionen aufgeführt, diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Position zu berücksichtigen. VIII.3 LV-Anlagen Die Pläne und Textelemente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
VIII KALKULATIONSHINWEISE
IX BIETERERKLÄRUNG VIII.1 Bietererklärungen Angebot Der Bieter erklärt, dass: er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt er sich bezüglich Leistungsumfang, Planung und Ausführung ausreichend Klarheit verschafft hat er sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle informiert hat er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und vergleichbare Bauvorhaben bereits durchgeführt hat er die Gefahr für den Untergang der Leistung bis zur Abnahme durch den Bauherren trägt, soweit es nicht durch die Bauwesenversicherung übernommen wird (ausgenommen im Falle höherer Gewalt er die komplette ausgeschriebene Leistung anbietet und sich bis zum Ablauf der Zuschlagfrist an sein Angebot hält er die Ausschreibung mit allen übergebenen Unterlagen, Bedingungen und Beschreibungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Falle der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt _______________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift
IX BIETERERKLÄRUNG
01 X LV
01
X LV
02 Haus
02
Haus
02.01 Klempnerarbeiten
02.01
Klempnerarbeiten
02.02 Dacheindeckung
02.02
Dacheindeckung
02.03 Flachdach Gaube
02.03
Flachdach Gaube
02.04 Nachweisarbeiten
02.04
Nachweisarbeiten