Trockenbau
Appartementhaus Mühle
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00 Allgemeine Bestimmungen
00
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Allgemeine Bestimmungen
Version 022 (2021-12)

Version 022 (2021-12)

00.11 Angebotsbestimmungen
00.11
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Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
00.12
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Umstände der Leistungserbringung
00.14 Allgemeine Bestimmungen
00.14
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Allgemeine Bestimmungen
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
00.99 Vorbemerkungen
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Vorbemerkungen
39 Trockenbauarbeiten
39
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Trockenbauarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle: für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionenfür die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionenfür den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen 1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben istGerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernissebei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolleein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Bodendas Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifendas Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungendas Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: 2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m: Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind. Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet. Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. 2.2 Öffnungen: Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet. Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle:

  • für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen
  • für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionen
  • für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen

1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist
  • Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
  • bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2
  • bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle
  • ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden
  • das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2
  • bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen
  • das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen
  • das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten

2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:

Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.

Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.

Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.

2.2 Öffnungen:

Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet.

Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

39.21 Ständerwände
39.21
Z
Ständerwände
39.24 Wandbekleidungen
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Wandbekleidungen
39.27 Installationsbekleidungen
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Installationsbekleidungen
39.29 Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
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Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
39.90 Regieleistungen
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Regieleistungen