Fliesen
2 x 10 WE Rieden/Zellerberg
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16 Fliesen
16
Fliesen
Bieterangaben Bieter: _______________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ Ansprechpartner/Bearbeiter: _______________________________________________ Angebotsnummer: _______________________________________________
Bieterangaben
Baubeschreibung Leistungsverzeichnis Fliesen Angebotsabgabe:                 06.02.2026 Baubeschreibung, Pläne und Ausführungszeiten Geplante Ausführungsfristen: - Erdbau Beginn                       ca. KW 30/2025 - Rohbau Beginn                     ca. KW 35/2025 - Ausbau Beginn                     ca. KW 09/2026 - Beginn Fliesenarbeitren ca. KW 40/2026 Der genaue Ausführungstermin bzw. die Zwischentermine der beauftragten Arbeiten ist mit der örtlichen Bauleitung abzusprechen! Baubeschreibung Bauvorhaben: Neubau eines Wohnanlage 2x10 Wohneinheiten Zellerstraße 30-31, 87668 Rieden/Zellerberg Bauherr: Höbel Immobilien GmbH Gewerbepark Fürgen 9-11, 87674 Immenhofen Planung: Höbel GmbH Planungsbüro Gewerbepark Fürgen 9-11, 87674 Immenhofen In der Zellerstraße 30-31, Zellerberg entstehen zwei, 3-geschossige Wohngebäude mit je 10 Wohneinheiten im Standard eines Effizienzhauses 40. Beide Bauwerke sind unterkellert und durch eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Der genaue Ausführungstermin bzw. die Zwischentermine der beauftragten Arbeiten ist mit der örtlichen Bauleitung abzusprechen! Ein Fassadengerüst steht zur Verfügung. Genaue Standzeit ist bei der örtlichen Bauleitung anzufragen und abzustimmen. Die Grundflächen Gebäude ca. 390 m² Grundfläche Tiefgarage ca. 940 m². Im Dachgeschoss entstehen großzügige Penthauswohunungen mit umlaufender Dachterrasse. Die Wohnungen im EG und OG sind als 2-3 Zimmer Wohnungen geplant. Die Wohnungen werden mit Terrasse oder Balkonausgeführt. Für jede Wohnung ist im UG ei Kellerabteil vorgesehen. Im UG gibt es ein gemeinschaftlich genutzter Wasch- und Trockenraum sowie Fahrradraum. Konstruktion: Gründung Stahlbeton Bodenplatte. UG und Tiefgarage in Stahlbeton (WU-Konstruktion) Hinweis: Auf- und um das Baugrundstück stehen nur bedingt Park- und Lagermöglichkeiten zur Verfügung. Die erforderlichen Flächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Konstruktion: Gründung Stahlbeton Bodenplatte. UG und Tiefgarage in Stahlbeton (WU-Konstruktion) Geschossdecken Filigrandecken. Kalksandstein  Außenwände EG bis DG, Innenwände Kalksandstein und Trockenbau. Fassade: verputztes Wärmedämmverbundsystem. Fenster: Kunststofffenster Sonnenschutz: Rollladen bzw. Raffstore mit elektrischem Antrieb Vorsatzkästen in der WDVS Ebene. Bis aus das Treppenhaus hier entfällt der Sonnenschutz. Dachkonstruktion: Gedämmter Holzdachstuhl mit Begrünung. Dachneigung Hauptdach ca. 2° mit teilwiese PV-Anlage. Sichtschalung an Dachüberständen. Terrassen, Balkone: DG mit umlaufender Dachterrasse. OG mit Balkonen und im EG mit Terrassen. Aufzugsanlage: In den beiden Wohngebäuden wird jeweils eine Aufzugsanlage vom UG bis DG ausgeführt. Ein Fassadengerüst steht zur Verfügung. Genaue Standzeit ist bei der örtlichen Bauleitung anzufragen und abzustimmen. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart. Bauteil, Baustoff und Abmessungen gilt auch der Herstellungsvorgang und Ablauf- bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften als beschrieben. „Bauart" bedeutet das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Baubeschreibung
Kalkulationsgrundlage Anlagen zur Angebotserstellung: Zusätzlich zum vorliegenden Leistungsverzeichnis sind folgende Dokumente und Pläne Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit Kalkulationsgrundlage. Diese werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil:
Kalkulationsgrundlage
Die besonderen Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen Die besonderen Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen Für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten Für sämtliche ausgeschriebenen Arbeiten gelten die Bestimmungen der VOB, Teil A, B und C, die DIN-Normen, die einzelnen Fachvorschriften und besonders die Unfallverhütungsvorschriften, jeweils in der neuesten Fassung, sowie die anerkannten Regeln der Baukunst. Die Einhaltung der Vorschriften ist Sache des Auftragnehmers, bei Missachtung gehen alle Schadensersatzansprüche und Strafen zu seinen Lasten. Bei evtl. Unfällen übernimmt der Auftraggeber keinerlei Haftung. Alle, zu dem im LV beschriebenen Arbeiten, notwendigen Arbeits- und Schutzgerüste bis 3,50m sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht extra vergütet. Werden Straßen oder Gehwege verschmutzt oder beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten zu reinigen bzw. wieder herzustellen. Das Herbeischaffen von Baustrom, Bauwasser und Bau-WC ist Sache des Rohbauunternehmers. Er hat diese bis zum Ende der Baumaßnahme zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB direkt zwischen AG und den Handwerkern aller anderen Gewerke. Für Baustrom, Bauwasser und Bau-WC werden 0,3 % der Brutto- Abrechnungssumme berechnet und bei der Schlussrechnung abgezogen. Die angegebenen Preise sind Festpreise nach dem gültigen Stand der Tarifordnung und gelten bis zur Fertigstellung bzw. Schlussabrechnung der Baumaßnahme. Preisgleitklauseln werden nicht anerkannt. Massenmehrungen oder -minderungen, auch über die in der VOB festgelegten 10 % hinaus, bedingen keine Änderung der Einheits- preise. Abgerechnet wird nach tatsächlichen Massen. Teilrechnungen sind ebenfalls mit einem prüfbaren Aufmaß nach erbrachter Leistung vorzulegen und werden zu 90 % ausbezahlt. Aufmaße von Teilrechnungen werden auch mit deren Zahlung nicht automatisch anerkannt, hierzu dient das Schlussaufmaß nach Beendigung aller Arbeiten. Die Schlussrechnung ist spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung aller Arbeiten zusammen mit einem übersichtlichen, schreib- maschinengeschriebenen Aufmaß und falls erforderlich Aufmaß-plänen dem Auftraggeber in 3-facher Ausfertigung zuzuschicken. Als Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnung beim Auftraggeber gilt ausschließlich dessen Eingangsstempel. Erst nach Ablauf der 6-wöchigen Prüfungsfrist beginnt eine evtl. vereinbarte Skontierfrist. Der AN liefert im Zuge der Schlussrechnung seine vollständige Baudokumentation (Revisionsunterlagen, Bautagebuch, etc). Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die ausgeschriebenen Lose auch einzeln zu vergeben. Dies hat keinen Einfluss auf die Einheitspreise. Alle Lose können auch einzeln angeboten werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diesen Auftrag oder einen Teil dieselben anderen Personen oder Firmen abzutreten, oder einen Subunternehmer einzuschalten, es sei denn, dass er hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erwirkt. Sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. dessen Subunternehmer haben ständig ihren Sozialversicherungsausweiß zu tragen und auf Verlangen der Bauleitung vorzuzeigen. Sollte der Auftragnehmer ausländische Mitarbeiter beschäftigen, so hat mindestens ein Mitarbeiter ständig auf der Baustelle zu sein, der fließend Deutsch spricht. Bei Zuwiderhandlung einer dieser Punkte, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung den Auftrag zu entziehen und von einer anderen Firma ausführen zu lassen. Evtl. Mehrkosten jeglicher Art sowie Schadensersatz werden vom Auftragnehmer bezahlt. Die Einheitspreise beinhalten grundsätzlich komplette Leistungen und sind auch so anzubieten. Alternative Ausführungen können getrennt angeboten werden. Bei Auftragsvergabe wird eine Konventionalstrafe vereinbart. Diese ist im Bauvertrag geregelt, jedoch bis max. 5 % der Abrechnungssumme. Die Konventionalstrafe beginnt automatisch, ohne vorherige Ankündigung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung. Beginn der Konventionalstrafe ist eine Kalenderwoche nach dem im Bauvertrag festgelegten Fertigstellungstermin. Verzögert sich der im Bauvertrag festgelegt Fertigstellungstermin aus irgendwelchen Gründen, so muss der Auftragnehmer so stark verstärken können, dass der im Bauvertrag festgelegte Termin gehalten werden kann. Ist dies aus Gründen, die nicht im Bereich des Auftragnehmers liegen nicht möglich, so muss er dies schriftlich und rechtzeitig der Bauleitung unter Angabe der genauen Gründe mitteilen. Der verantwortliche Bauleiter des Auftragnehmers darf während der Bauzeit nicht ohne Genehmigung der Bauleitung gewechselt werden, dies gilt auch für den Polier bzw. den Vorarbeiter auf der Baustelle. Der Polier bzw. Vorarbeiter muss von Beginn bis zur Fertigstellung aller Arbeiten des AN auf der Baustelle bleiben. Der Beginn und die Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten sowie evtl. Arbeitsunterbrechungen sind vorher mündlich und dann schriftlich unter Angabe des genauen Grundes beim AG anzumelden. Der verantwortliche Bauleiter bzw. Polier hat während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle anwesend zu sein. Regiearbeiten werden nur anerkannt und vergütet, wenn sie von der Bauleitung angeordnet und wenn die Regieberichte spätestens am Tag der Ausführung der Bauleitung zur Anerkennung vorgelegt werden. Außervertragliche Leistungen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Preisvereinbarung mit der Bauleitung ausführen. Auch Abänderungen vorgesehener Leistungen, während der Bau- zeit bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bauleitung. Hat der Auftragnehmer versäumt (auch unaufgefordert) bei Änderung der Ausführung und bei außervertraglichen Arbeiten vor Ausführung dieser Arbeiten ein Nachtragsangebot einzureichen und den Angebots- preis bestätigen zu lassen oder für eine erforderliche Regiearbeit die Genehmigung der Bauleitung einzuholen, so ist die Festlegung der Vergütung in das Ermessen der Bauleitung gestellt. Der Auftragnehmer hat den Auftrag in technischer Hinsicht nach den anerkannten Regeln der Bautechnik und den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller abzuwickeln. Er übernimmt für Qualität und Dauerhaftigkeit seiner Arbeit und der eingebauten Teile eine Gewähr bzw. Haftung für die Dauer von 5 Jahren zzgl. 6 Monate, vom Tage der Gesamtabnahme des Bauwerkes durch den Bauherrn angerechnet. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle von ihm ausgeführten Arbeiten und Konstruktionen allein. Die Baureinigung hat baubegleitend zu erfolgen. Die Schuttbeseitigung ist mit Abfuhr Bestandteil des Vertrages und wird nicht extra vergütet. So fern der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, werden bei der Schlussrechnung, die durch bauseits beauftragte Reinigung entstanden Kosten einbehalten, jedoch nicht mehr als 3 % der Nettoauftragssumme. Einzelnen am Bau beteiligten Firmen nicht nachweisbarer Schutt und Müll, wird anteilig der Auftragssumme auf alle am Bau beschäftigten Firmen kostenmäßig umgelegt. Der AN berücksichtigt das Entsorgungsunternehmen HÖBEL UMWELT GmbH bei der Beauftragung seiner Entsorgungsleistungen. Vom Auftraggeber wird eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlussrechnung wird dem Auftragnehmer für die Bauwesenversicherung 0,3 % von der Brutto- Abrechnungssumme in Abzug gebracht. 5 % der Abrechnungssumme der Schlussrechnung werden als Garantie während der Gewährleistungsfrist unverzinslich einbehalten. Gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft (gemäß Dokumentenvorlage des AG) kann dieser Betrag abgelöst werden. Der Anbieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er alle Angebotsunterlagen zur Angebotsbearbeitung erhalten hat, die Pläne eingesehen hat bzw. von der Möglichkeit der Einsichtnahme weiß, die örtlichen Verhältnisse kennt, ein klares Bild von der zu erbringende Leistung hat und sich mit allen Bedingungen einverstanden erklärt. Die genannten Termine sind als verbindlich anzusehen und werden Auftragsbestandteil. Die finale Terminabstimmung erfolgt dann im Zuge des Bauablaufs in Abstimmung mit der Bauleitung des AG.  Der AN führt kontinuierlich ein Bautagebuch gemäß Vorlage des AG. Diese ist unaufgefordert, wöchentlich dem AG vorzulegen. Bis zur Abnahme durch den Bauherrn hat der Auftragnehmer für die Überwachung seines nicht fest eingebauten Eigentums gegen Diebstahl und Beschädigung selbst aufzukommen. Aufenthaltscontainer, Waschwagen und Materialcontainer werden vom Auftraggeber nicht gestellt und bezahlt, sondern sind Sache des Auftragnehmers. Diesem Angebot liegen zu Grunde: Gerichtsstand ist Kaufbeuren. Der Auftragnehmer versichert, dass sein Angebot ohne Preisabsprache zustande gekommen ist. Er versichert, dass er von den vorgenannten Bedingungen Kenntnis genommen hat und diese in allen Teilen unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede des Irrtums oder der Täuschung als rechtsverbindlich anerkennt. Zusammenfassung der Umlagen: Baustrom, Bauwasser und Bau-WC werden jeweils 0,3 % der Brutto- Abrechnungssumme (gesamt 0,9%) Bauwesenversicherung 0,3 % von der Brutto- Abrechnungssumme Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift, im Auftragsfalle die Arbeiten zügig, sach- und fachgerecht, ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen und die Vertragsbedingungen anzuerkennen. Mitglied der Berufsgenossenschaft: _______________________________ Nummer: _____________________________________________________ ____________________________________________________________ Ort, Datum                                                Stempel und Unterschrift
Die besonderen Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen
16.01 Vorbereitende Arbeiten
16.01
Vorbereitende Arbeiten
16.02 Abdichtung
16.02
Abdichtung
16.03 Fliesenarbeiten
16.03
Fliesenarbeiten
16.04 Fliesen Material
16.04
Fliesen Material
16.05 Sauberlaufmatten
16.05
Sauberlaufmatten
16.06 Sonstiges
16.06
Sonstiges