Fliesenarbeiten
Justus-Knecht-Str. Bruchsal
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Beschreibung des Bauvorhabens: Gegenstand der Leistungsbeschreibung ist der schlüsselfertige Neubau von 2 mehrgeschossigen barrierefreien Wohnhäusern in Holzhybrid-Bauweise auf der Grundlage der beiliegenden Pläne. 1. Konstruktion: Fundamente: Streifenfundamente für Balkonstützen Decken TH: Filigrandecken Geschossdecken:  DENNERT DX Fertigteildecken Außenwände TH: Stahlbeton-Halbfertigteilwände Außenwände: Holzwände (Zimmerer) Innenwände: Stahlbeton-Halbfertigteilwände Treppen: Stahlbeton (Fertigteile) 2. Angaben zur Örtlichkeit Anschrift der Baustelle: Justus-Knecht-Str. 76646 Bruchsal Lage des Grundstücks: Das Grundstück ist von der Justus-Knecht-Str. und der Prinz-Wilhelm-Straße her anfahrbar. Auf dem Grundstück stehen Lagerflächen und Parkmöglichkeiten zur Verfügung. 3. Lage und Transportwege / Zufahrtmöglichkeiten: Zufahrt über Justus-Knecht-Str. und der Prinz-Wilhelm-Straße möglich. Transportwege und Transportmittel für den Transport der Baustoffe auf der Baustelle: Baustraßen werden vom Erdbauunternehmen hergestellt. Verunreinigungen der Zufahrtsstraßen sind unverzüglich und ohne Aufforderung zu entfernen. 1. Sämtliche Leistungen/Positionen sind einschließlich Herstellung, Lieferung an den Einbauort und Einbau zu kalkulieren inkl. aller dafür notwendigen Geräte, Maschinen, Hebezeuge etc. 2. Beim Einbau sämtlicher Materialien, Halbzeuge, Bauteile, Elemente sind die Einbauvorschriften / Herstellerrichtlinien zu beachten. 3. Während der gesamten Arbeiten einzelner Gewerke sind angrenzende und umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen umfassend vor Beschädigung zu schützen. Die Schutzmaterialien gehen nach Gebrauch in das Eigentum des AN über. 4. Alle während der Bauzeit erforderlichen Gerüste (ausgenommen Fassadengerüst) bis zu einer Arbeitshöhe von 2,65m sind einzukalkulieren und vorzuhalten. Die Ausführung ist nach den Vorschriften der DIN 4420 und DIN 4422, der Gerüstordnung, den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und der geltenden baupolizeilichen Vorschriften zu erstellen. Auf Übereinstimmung mit der SiGe-Planung ist zu achten. 5. Vorschriftsmäßiges Entsorgen von Abfall inkl. Deponiekosten/Gebühren: Sämtlicher während der Bauarbeiten anfallender Abfall wird Eigentum des AN und ist von diesem zu entsorgen. Die Entsorgung von Abfall nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 hat regelmäßig, zum Abschluss der jeweiligen Arbeitswoche, zu erfolgen. Alternativ ist der zu entsorgende Abfall zum Abfahren in geeignete, auf der Baustelle lagernde, Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer, selber dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Abfälle in diese Behälter gelangen. 6. Die Sicherheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung und SiGe-Plan sind zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten. 7. Die durch das Vermessungsbüro bzw. den AN angebrachten Höhenbezugspunkte (Meterstriche, Marken, etc.) sind während der Bauausführung zu schützen und bei evtl. Beschädigung auf eigene Kosten neu zu setzen. 8. Der anfällige Mehraufwand für die Bearbeitung von Bauteilen, welche bei der Ausführung zusätzliche oder abweichende Bearbeitungen gegenüber dem Leistungsbeschrieb enthalten, können nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Leistungen, welche vor Ausführung angemeldet und genehmigt werden. 9. Weiterhin ist in die Preise einzurechnen: witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen ständige Reinigung der durch die eigene Arbeiten verschmutzten Straßen und Wege, mindestens jedoch täglich; Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechungen der eigenen Arbeiten; Lager- und Aufenthaltsräume werden nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt 10. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach Plänen der Ausführungsplanung und Aufmaß vor Ort. Alle Aufmaße sind von der Bauleitung abzuzeichnen. Leistungen, die nicht im LV erfasst sind, müssen als Nachtrag vor Ausführung der Bauleitung schriftlich zur Freigabe vorgelegt werden. 11. Ausführungsunterlagen / Freigaben Dem AN überlassenen Planunterlagen sind vor der Ausführung hinsichtlich Maße und Detailangaben eigenverantwortlich zu prüfen; auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Alle zur Freigabe der Ausführung seitens des AN selbst vorzulegenden Pläne, Unterlagen und Prüfzeugnisse sind dem AG kostenfrei, 1-fach digital und 3-fach in Papierform bei statisch erforderlicher Prüfung, rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vor Montagebeginn zu übergeben. 12. Unterlagen zur Abnahme Nach Fertigstellung seiner Leistungen und bei Abnahme hat der AN folgende Unterlagen schriftlich in 3-facher Ausfertigung zu übergeben: Fachbauleitererklärungen, Revisionspläne / Bestandspläne, vertraglich vereinbarte Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen etc. eine vollständige Aufstellung der eingebauten Bauprodukte mit zugehörige Zulassungs- und Konformitätsbescheinigungen sowie zugehörige Hersteller-, Fabrikats-, Typen- und Bestellbezeichnung lückenlose Bautagesberichte über gesamten Baustellenbetriebs- und Bauzeitraum. 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus der DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen und der DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten Weiter sind zu beachten: - Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere - Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen - Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung der Fugen im Nassbereich - Nr: 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen - Nr. 5: Butylbänder - Nr. 7: Elastischer Fugenverschluss bei Fassaden aus angemörtelten keramischen Fliesen 2 Stoffe, Bauteile Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherrn sollte eingeholt werden. Unterschiedliche Fabrikate für Wand- und Bodenfliesen in einem Raum werden grundsätzlich nicht zugelassen. Für Material ist (wenn nicht anders beschrieben) erste Wahl anzubieten. Fliesen dürfen nicht bleihaltig sein. 3 Ausführung 3.1 Allgemeines Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Anschlüsse von Wand- an Bodenflächen, von Gegenständen (Badewannen u.ä.) sowie von Türschwellen an geflieste Flächen sind wasserbeständiug und elastisch auszufugen, sofern im einzelnen nichts anderes ausgeschrieben ist. Elastische Verfugung ist weiter vorzunehmen bei Flächen von mehr als 4 m Länge, einspringenden Ecken sowie an den Berührungslinien verschiedener Untergründe (z.B. Beton und Mauerwerk). Die Fugenkanten sind mit Haftprimer vorzustreichen. Die Ränder sind abzukleben. Fugen müssen frei von Mörtelresten sein und bis zum Untergrund durchgehen. Das Material der Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen ausgeschlossen sein. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Falls nicht anders ausgeschrieben, sind die Fliesen und Platten im Fugenschnitt und parallel zu den Wänden zu verlegen. Unabhängig davon sind vor Beginn der Arbeiten die Verlegerichtung, der Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit der Bauleitung und dem Bauherrn festzulegen. Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sollen die Fugen entsprechend durchlaufen. Ist das wegen der Geometrie des Raumes nicht möglich, ist eine Abstimmung vorzunehmen. Bei Außenbekleidungen sowie bei Bekleidungen in Nassräumen sind Hohlräume im Ansatzmörtelbett zu vermeiden. Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Stark saugende Untergründe (z.B. Ziegelmauerwerk und Gipsputz) sind entsprechend der ausgeschriebenen Verlegeart (Dickbett, Dünnbett) vorzubehandeln (Zementspritzbewurf bzw. Grundierung). Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. Sind an der Unterseite der Platten Rillenstrukturen vorhanden, so ist auf gleiche Verlegerichtung zu achten. Das Verfugungsmaterial muss biologisch unbedenklich sein und darf nicht zu Verfärbungen der Platten führen. Das Verfugen darf erst nach Abbinden bzw. Trocknen des Verlegemörtels und keinesfalls vor Ablauf von 24 Stunden erfolgen. Wenn nicht anders beschrieben, ist das Verfugen mit Gummispachtel bzw. -schieber zulässig. Werden flüssige Dichtungen gegen nichtdrückendes Wasser im Zusammenhang mit Fliesen- und Plattenarbeiten ausgeschrieben, müssen diese eine Temperaturbeständigkeit zwischen 5 und 75° C, - eine chemische Resistenz gegenüber Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 7 und 12, - eine Wasserdruckbeständigkeit bis 10 N/cm² und - eine Haftzugfestigkeit von mindestens 0,8 N/mm² nachweisbar besitzen. Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt werden können. Die gleichen Werte gelten bei Verwendung von Dichtmörtel im Dünnbettverfahren. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken. Dehnungsfugen sollten im Raster von 4 m hergestellt werden. Ausblühungen müssen vor Ausführung der Fliesenarbeiten trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste verwenden!); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein. Ausgleichsspachtelungen müssen frei von gipshaltigen Bindemitteln sein. 3.2 Bodenbeläge Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich soll ein Feuchtigkeitsgehalt von 2%, bei Anhydritestrich von 0,5% nicht überschritten werden. Scheinfugen im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen. Bodeneinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit Klebeflansch einzubauen. Ist das Einspannen der Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit Pressdichtungsflansch erforderlich. Ist ein Anschluß für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Falleitungen. Einläufe mit Geruchverschluß sind mit Wasser zu füllen. Bodenabläufe mit Anschluß an Dichtungen müssen unverschlossene Öffnungen in der Dichtungsebene aufweisen. Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich zusätzlich ein leichtes Gefälle. Besonders bei Stufenbelägen ist darauf zu achten, dass keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich. Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist auf Verlangen eine Prüfung nach DIN 51130 - Prüfung von Bodenbelägen - nachzuweisen. Das gilt analog für die Bestimmung der Frostbeständigkeit nach DIN EN 202. Trockenbaufußböden (TUB-Elemente) sind vor der Fliesenverlegung vollflächig zu spachteln. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen. Für Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind werkseitig hergestellte und relativ elastische Fugenmörtel zu verwenden. Fliesen über Heizestrich sollten großformatig (mindestens 0,10 m²) sein und mit Kreuzfuge verlegt werden. Für mechanisch hochbelastete Bodenbeläge (z.B. Werkstätten) ist zu beachten: - Auf dem Untergrund ist zusätzlich eine Haftbrücke aufzubringen, falls im Dickbett verlegt wird. - Der Dickbettmörtel muss der Festigkeit von ZE 20 nach DIN 18560 entsprechen. - Auf das verdichtete und eben abgezogene Mörtelbett ist unmittelbar eine Haftschlämme aufzubringen. - Fugen sind mit der zulässigen Mindestbreite anzulegen. - Dünnbettmörtel soll nicht dicker als 4 mm aufgetragen werden und soll eine vom Hersteller bestätigte Eignung für hochbelastbare Beläge besitzen. - An Wandanschlüssen und Durchdringungen sind Bewegungsfugen anzuordnen. - Bei Verlegung auf Trennschicht ist ein Mörtelbett von 60 mm Dicke und mit Bewehrungseinlage grundsätzlich erforderlich. Schwimmende Verlegung ist zu vermeiden. - Liegen Bewegungsfugen in Verkehrsbereichen, müssen die Fugenflanken durch korrosionsbeständige, oberflächenbündige Metallprofile geschützt werden. Längs der Fugen ist eine Reihe ungeschnittener Platten zu verlegen. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen.
Beschreibung des Bauvorhabens:
1 Fliesen- und Plattenarbeiten
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Fliesen- und Plattenarbeiten
1. 1 Vorbereitende Arbeiten
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Vorbereitende Arbeiten
1. 2 Verlegearbeiten
1. 2
Verlegearbeiten
1. 3 Stundenmittellohn
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Stundenmittellohn